TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/26 A3 242429-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
EMRK Art3

Spruch

A3 242.429-0/2008/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 03 24.061-BAW, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 31.10.2006, 14.06.2007, 24.09.2009 und am 19.01.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 03 24.061-BAW, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 31.10.2006, 14.06.2007, 24.09.2009 und am 19.01.2011, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Kamerun zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 nach Kamerun zulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Kamerun und am 10.08.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 11.08.2003 stellte er beim Bundesasylamt einen Asylantrag und wurde am 14.08.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er zunächst für einen Mann als XXXX gearbeitet habe. Bei einem Vorfall im letzten Jahr seien sechs Menschen in den Brunnen des Mannes gefallen. Dann hätten andere Leute begonnen, den Mann zu schlagen und sein Haus zu zerstören. Nachdem er nicht mehr geatmet habe, hätten Bekannte des Mannes den Beschwerdeführer gefragt, ob er ihn in das Krankenhausrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Kamerun und am 10.08.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 11.08.2003 stellte er beim Bundesasylamt einen Asylantrag und wurde am 14.08.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er zunächst für einen Mann als römisch 40 gearbeitet habe. Bei einem Vorfall im letzten Jahr seien sechs Menschen in den Brunnen des Mannes gefallen. Dann hätten andere Leute begonnen, den Mann zu schlagen und sein Haus zu zerstören. Nachdem er nicht mehr geatmet habe, hätten Bekannte des Mannes den Beschwerdeführer gefragt, ob er ihn in das Krankenhaus

XXXX nach Douala fahren könne. Unterwegs habe einer der Freunde des Mannes den Beschwerdeführer aufgefordert, auszusteigen. Danach seien sie davon gefahren. Im März 2002 sei der Beschwerdeführer von Douala nach Limbe zurückgegangen und wäre der Partei S. C. N. C. (Southern Cameroon National Congress) beigetreten. Ab März 2002 sei er der XXXX des Anführers der Partei gewesen und im Mai 2003 habe er diesen zu einer Demonstration in Limbe gefahren. Dann seien die Polizei und Gendarmen gekommen und hätten eine Menge Leute, darunter auch den Anführer der Partei, getötet. Der Beschwerdeführer sei auch an der Demonstration beteiligt gewesen. Einige von ihnen, darunter auch der Beschwerdeführer, seien in das Zentralgefängnis in Limbe gebracht worden. Dort habe er einen Polizisten getroffen, den er gekannt habe. Dieser habe derselben Gruppe in der katholischen Kirche angehört. Von diesem Polizisten habe er erfahren, dass er im Gefängnis von denselben Polizisten und Gendarmen umgebracht werden sollte, die auch den Fall in Douala behandelt hätten. Der Polizist sei zum Bruder des Beschwerdeführers gegangen und habe diesem gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle, da er sonst umgebracht werde. Sein Bruder habe einigen Aufsehern im Gefängnis Geld gegeben und sei daraufhin in der Nacht freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei zum XXXX, das sei eine Stadt in der Nähe von Limbe, gebracht worden. Dort habe er sich in einem großen Haus drei Wochen aufgehalten, ohne hinaus zu gehen. Eines Tages sei sein Bruder mit einem Mann zu ihm gekommen, der einen Pass mit vielen Visa darin gehabt hätte. Er sei zum Flughafen gebracht worden und sei mit dem Mann ausgereist.römisch 40 nach Douala fahren könne. Unterwegs habe einer der Freunde des Mannes den Beschwerdeführer aufgefordert, auszusteigen. Danach seien sie davon gefahren. Im März 2002 sei der Beschwerdeführer von Douala nach Limbe zurückgegangen und wäre der Partei S. C. N. C. (Southern Cameroon National Congress) beigetreten. Ab März 2002 sei er der römisch 40 des Anführers der Partei gewesen und im Mai 2003 habe er diesen zu einer Demonstration in Limbe gefahren. Dann seien die Polizei und Gendarmen gekommen und hätten eine Menge Leute, darunter auch den Anführer der Partei, getötet. Der Beschwerdeführer sei auch an der Demonstration beteiligt gewesen. Einige von ihnen, darunter auch der Beschwerdeführer, seien in das Zentralgefängnis in Limbe gebracht worden. Dort habe er einen Polizisten getroffen, den er gekannt habe. Dieser habe derselben Gruppe in der katholischen Kirche angehört. Von diesem Polizisten habe er erfahren, dass er im Gefängnis von denselben Polizisten und Gendarmen umgebracht werden sollte, die auch den Fall in Douala behandelt hätten. Der Polizist sei zum Bruder des Beschwerdeführers gegangen und habe diesem gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle, da er sonst umgebracht werde. Sein Bruder habe einigen Aufsehern im Gefängnis Geld gegeben und sei daraufhin in der Nacht freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei zum römisch 40 , das sei eine Stadt in der Nähe von Limbe, gebracht worden. Dort habe er sich in einem großen Haus drei Wochen aufgehalten, ohne hinaus zu gehen. Eines Tages sei sein Bruder mit einem Mann zu ihm gekommen, der einen Pass mit vielen Visa darin gehabt hätte. Er sei zum Flughafen gebracht worden und sei mit dem Mann ausgereist.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 03 24.061-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AslyG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 03 24.061-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AslyG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

3. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wiederholt der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und führt weiter aus, dass ihm im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes bei einer Rückkehr nach Kamerun Verfolgung durch die kamerunischen Behörden, einschließlich Haft unter unmenschlichen, lebensgefährlichen Bedingungen drohe. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation in Kamerun würden nicht der gegenwärtigen Lage entsprechen. Im Länderbericht von amnesty international vom 28.05.2003 sei zu erfahren, dass Mitglieder des Nationalrats von Südkamerun festgenommen worden seien und wochenlang ohne Gerichtsverfahren in Haft geblieben seien. Auch sei Aids in Kamerun derart verbreitet, dass ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Auf Grund der katastrophalen Verhältnisse, sowohl in politischer, wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht, würde seine Abschiebung nach Kamerun zumindest einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen.

4. Am 31.10.2006 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Er brachte vor, dass sein XXXX in einem großen Haus in Douala gewohnt habe. Dort habe sich auch ein großer Brunnen befunden, in den eines Morgens etwa sechs Menschen gefallen wären. Die Leute hätten dann das Haus seines XXXX zerstört, weil sie meinten, er würde Menschen verwenden, um Geld zu verdienen. Die Leute hätten auch gesagt, dass alle, die für diesen Mann gearbeitet hätten, auch sterben müssten. Dies sei im Jahr 2002 passiert. Sein XXXX sei auch der Anführer einer Jugendorganisation gewesen und der Beschwerdeführer habe auch für seine Organisation, die CYO (Camerun Youth Organisation), kämpfen müssen. Der Beschwerdeführer sei aber kein Mitglied dieser Organisation gewesen. Die Leute hätten geglaubt, dass sie es organisiert hätten, dass die Menschen in den Brunnen fallen. In Limbe sei der Beschwerdeführer auf Grund eines Kampfes für die Organisation seines XXXX im Jahr 2002 verhaftet worden. Ein Polizist habe dann zu seinem Vater gesagt, dass man ihn aus dem Gefängnis herausschmuggeln und umbringen wolle, weil man herausgefunden habe, dass er für seinen XXXX tätig sei. Er sei nicht ganz einen Monat inhaftiert gewesen. Weil sein Vater die Polizisten bestochen habe, sei er freigekommen. Sein Vater habe ihn nach Douala zu einem Mann gebracht, den er bezahlt habe, damit er dem Beschwerdeführer einen Pass und ein Visum gebe. Mit diesem Mann sei er dann gemeinsam ausgereist.4. Am 31.10.2006 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Er brachte vor, dass sein römisch 40 in einem großen Haus in Douala gewohnt habe. Dort habe sich auch ein großer Brunnen befunden, in den eines Morgens etwa sechs Menschen gefallen wären. Die Leute hätten dann das Haus seines römisch 40 zerstört, weil sie meinten, er würde Menschen verwenden, um Geld zu verdienen. Die Leute hätten auch gesagt, dass alle, die für diesen Mann gearbeitet hätten, auch sterben müssten. Dies sei im Jahr 2002 passiert. Sein römisch 40 sei auch der Anführer einer Jugendorganisation gewesen und der Beschwerdeführer habe auch für seine Organisation, die CYO (Camerun Youth Organisation), kämpfen müssen. Der Beschwerdeführer sei aber kein Mitglied dieser Organisation gewesen. Die Leute hätten geglaubt, dass sie es organisiert hätten, dass die Menschen in den Brunnen fallen. In Limbe sei der Beschwerdeführer auf Grund eines Kampfes für die Organisation seines römisch 40 im Jahr 2002 verhaftet worden. Ein Polizist habe dann zu seinem Vater gesagt, dass man ihn aus dem Gefängnis herausschmuggeln und umbringen wolle, weil man herausgefunden habe, dass er für seinen römisch 40 tätig sei. Er sei nicht ganz einen Monat inhaftiert gewesen. Weil sein Vater die Polizisten bestochen habe, sei er freigekommen. Sein Vater habe ihn nach Douala zu einem Mann gebracht, den er bezahlt habe, damit er dem Beschwerdeführer einen Pass und ein Visum gebe. Mit diesem Mann sei er dann gemeinsam ausgereist.

Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage A.

5. In der Verhandlung vom 14.06.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er XXXX für einen Geschäftsmann gewesen sei, der XXXX genannt worden sei. Dieser Mann habe einen tiefen Brunnen gehabt und jedes Jahr seien etwa vier Menschen in den Brunnen gefallen. Im Jahr als der Beschwerdeführer fortgegangen sei, wären sechs Menschen in den Brunnen gefallen. Dies habe sich im Jahr 2002 ereignet, das genaue Datum wisse er nicht. Die Stadt habe beschlossen, das Haus zu zerstören und auch alle Menschen, die für diesen Mann gearbeitet hätten. Er meine damit, dass man die Menschen umbringen wolle. Auch den Beschwerdeführer habe man umbringen wollen. Er habe sich dann drei Monate in Limbe versteckt. Dort habe er an einer Straßendemonstration teilgenommen. Er sei von der Polizei aufgegriffen und etwa eine Woche angehalten worden. Die Polizisten hätten seinem Vater mitgeteilt, dass ihn die Leute eines Nachts entführen und umbringen wollen, da sie erfahren hätten, dass er für diesen Geschäftsmann gearbeitet habe. Sein XXXX sei nicht direkt in die Politik involviert gewesen. Er habe den Leuten Geld gegeben. Polizisten, einige Leute und sein Vater hätten in nachts aus dem Polizeigewahrsam herausgebracht und nach Douala gebracht. Am nächsten Tag sei er abgereist.5. In der Verhandlung vom 14.06.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er römisch 40 für einen Geschäftsmann gewesen sei, der römisch 40 genannt worden sei. Dieser Mann habe einen tiefen Brunnen gehabt und jedes Jahr seien etwa vier Menschen in den Brunnen gefallen. Im Jahr als der Beschwerdeführer fortgegangen sei, wären sechs Menschen in den Brunnen gefallen. Dies habe sich im Jahr 2002 ereignet, das genaue Datum wisse er nicht. Die Stadt habe beschlossen, das Haus zu zerstören und auch alle Menschen, die für diesen Mann gearbeitet hätten. Er meine damit, dass man die Menschen umbringen wolle. Auch den Beschwerdeführer habe man umbringen wollen. Er habe sich dann drei Monate in Limbe versteckt. Dort habe er an einer Straßendemonstration teilgenommen. Er sei von der Polizei aufgegriffen und etwa eine Woche angehalten worden. Die Polizisten hätten seinem Vater mitgeteilt, dass ihn die Leute eines Nachts entführen und umbringen wollen, da sie erfahren hätten, dass er für diesen Geschäftsmann gearbeitet habe. Sein römisch 40 sei nicht direkt in die Politik involviert gewesen. Er habe den Leuten Geld gegeben. Polizisten, einige Leute und sein Vater hätten in nachts aus dem Polizeigewahrsam herausgebracht und nach Douala gebracht. Am nächsten Tag sei er abgereist.

6. In der am 24.09.2009 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 1998 nach Deutschland gegangen sei und im Jahr 2000 nach Kamerun zurückgekehrt wäre. Ab diesem Jahr habe er zwei bis drei Jahre als XXXX für einen Mann gearbeitet, der der Mafia angehört habe. Den Namen des Mannes wisse er nicht. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass eines Tages sechs Menschen in einen Brunnen gefallen seien. Es werde angenommen, dass diese für ein Ritual verwendet worden wären. Das große Haus des Geschäftsmannes, für den er gearbeitet habe, sei niedergebrannt worden. Dies sei 2002 oder 2003 gewesen. Die Polizei habe geglaubt, dass das Haus des Geschäftsmannes auf Grund des Aufstandes zerstört worden sei. Die Polizei habe herausgefunden, dass sie zu den Leuten gehört hätten, die dieser Mann verwendet habe, um Aufstände zu organisieren. Daher sei er festgenommen worden. Von der Polizei sei er nicht ganz eine Woche festgehalten worden. Seinem Vater sei von der Polizei gesagt worden, dass die Leute der Polizei Geld geben würden, damit sie den Beschwerdeführer in der Nacht ins Freie bringen. Sein Vater habe dann gefragt, was er tun solle. Man habe ihm gesagt, dass er Geld zahlen solle und so sei er an seinen Vater herausgegeben worden. Sein Vater habe ihn nach Douala gebracht, wo er zwei Tage geblieben sei. Sein Vater habe jemanden bezahlt, damit er einen Pass erhalte. Dann habe er ein Flugzeug bestiegen und sei ausgereist.6. In der am 24.09.2009 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 1998 nach Deutschland gegangen sei und im Jahr 2000 nach Kamerun zurückgekehrt wäre. Ab diesem Jahr habe er zwei bis drei Jahre als römisch 40 für einen Mann gearbeitet, der der Mafia angehört habe. Den Namen des Mannes wisse er nicht. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass eines Tages sechs Menschen in einen Brunnen gefallen seien. Es werde angenommen, dass diese für ein Ritual verwendet worden wären. Das große Haus des Geschäftsmannes, für den er gearbeitet habe, sei niedergebrannt worden. Dies sei 2002 oder 2003 gewesen. Die Polizei habe geglaubt, dass das Haus des Geschäftsmannes auf Grund des Aufstandes zerstört worden sei. Die Polizei habe herausgefunden, dass sie zu den Leuten gehört hätten, die dieser Mann verwendet habe, um Aufstände zu organisieren. Daher sei er festgenommen worden. Von der Polizei sei er nicht ganz eine Woche festgehalten worden. Seinem Vater sei von der Polizei gesagt worden, dass die Leute der Polizei Geld geben würden, damit sie den Beschwerdeführer in der Nacht ins Freie bringen. Sein Vater habe dann gefragt, was er tun solle. Man habe ihm gesagt, dass er Geld zahlen solle und so sei er an seinen Vater herausgegeben worden. Sein Vater habe ihn nach Douala gebracht, wo er zwei Tage geblieben sei. Sein Vater habe jemanden bezahlt, damit er einen Pass erhalte. Dann habe er ein Flugzeug bestiegen und sei ausgereist.

Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage I.Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage römisch eins.

Der Beschwerdeführer brachte vor, er nehme wegen seiner HIV-Erkrankung die Medikamente Truveda 200 mg und Stocrin 600 mg und auf Grund seines Bluthochdrucks Brisocor 5 mg.

Die Justizanstalt XXXX übermittelte einen Auszug aus der Krankenkartei, worin die HIV-Erkrankung und die Einnahme der oben angeführten Medikamente bestätigt wurdenDie Justizanstalt römisch 40 übermittelte einen Auszug aus der Krankenkartei, worin die HIV-Erkrankung und die Einnahme der oben angeführten Medikamente bestätigt wurden

7. Am 19.01.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt im Zuge derer der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er für einen Mann gearbeitet habe, den die Leute "XXXX" nennen würden. Er verwende jene Personen, die für ihn arbeiten, als Opfer für Rituale. Er habe für diesen Mann als XXXX gearbeitet. In den Brunnen des Mannes seien jedes Jahr bis zu sechs Leute hineingefallen. Im Jahr 2002 seien es genau sechs Leute gewesen und das Haus des Mannes sei angezündet worden. Dieser Mann habe Politiker finanziert. In diesem Zusammenhang sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Jeder, der für diesen Mann gearbeitet habe, sei für einen Ritualisten gehalten worden und man habe Angst haben müssen, von den Leuten auf der Straße getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei einmal von der Polizei geschnappt und ins Gefängnis nach Limbe geschleppt worden. Das sei irgendwann im Jahr 2002 oder 2003 gewesen. Irgendjemand habe seinem Vater gesagt, dass man den Beschwerdeführer in der Nacht wegbringen und töten würde. Sein Vater habe dann Geld bezahlt, damit er von der Polizei freikomme. Er könne jetzt nicht mehr sagen, wie viele Tage oder Monate man ihn dort festgehalten habe. Man habe ihm vorgeworfen, Auseinandersetzungen herbeigeführt und den "XXXX" bei Ritualen unterstützt zu haben. Die meisten, die für ihn gearbeitet haben, seien gesteinigt worden. Insgesamt hätten für den Mann 13 Personen gearbeitet und von dreien wisse er, dass sie jetzt tot seien. Nachdem er aus dem Gefängnis freigekauft worden sei, habe man ihn nach Douala gebracht. Dort sei er nur einen Tag aufhältig gewesen. Dann sei er mit einem fremden Reisepass ausgereist. Wegen seiner HIV-Infektion nehme er nur mehr ein Medikament nämlich Truveda und mache alle drei Monate einen Bluttest.7. Am 19.01.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt im Zuge derer der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er für einen Mann gearbeitet habe, den die Leute "XXXX" nennen würden. Er verwende jene Personen, die für ihn arbeiten, als Opfer für Rituale. Er habe für diesen Mann als römisch 40 gearbeitet. In den Brunnen des Mannes seien jedes Jahr bis zu sechs Leute hineingefallen. Im Jahr 2002 seien es genau sechs Leute gewesen und das Haus des Mannes sei angezündet worden. Dieser Mann habe Politiker finanziert. In diesem Zusammenhang sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Jeder, der für diesen Mann gearbeitet habe, sei für einen Ritualisten gehalten worden und man habe Angst haben müssen, von den Leuten auf der Straße getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei einmal von der Polizei geschnappt und ins Gefängnis nach Limbe geschleppt worden. Das sei irgendwann im Jahr 2002 oder 2003 gewesen. Irgendjemand habe seinem Vater gesagt, dass man den Beschwerdeführer in der Nacht wegbringen und töten würde. Sein Vater habe dann Geld bezahlt, damit er von der Polizei freikomme. Er könne jetzt nicht mehr sagen, wie viele Tage oder Monate man ihn dort festgehalten habe. Man habe ihm vorgeworfen, Auseinandersetzungen herbeigeführt und den "XXXX" bei Ritualen unterstützt zu haben. Die meisten, die für ihn gearbeitet haben, seien gesteinigt worden. Insgesamt hätten für den Mann 13 Personen gearbeitet und von dreien wisse er, dass sie jetzt tot seien. Nachdem er aus dem Gefängnis freigekauft worden sei, habe man ihn nach Douala gebracht. Dort sei er nur einen Tag aufhältig gewesen. Dann sei er mit einem fremden Reisepass ausgereist. Wegen seiner HIV-Infektion nehme er nur mehr ein Medikament nämlich Truveda und mache alle drei Monate einen Bluttest.

Verlesen wurde eine Zusammenfassung zur aktuellen Situation in Kamerun (Beilage A).

II. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahmen im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahmen im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, darüber hinaus kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und benötigt das Medikamente Truveda 200 mg. Alle drei Monate wird ein Bluttest durchgeführt. Weitere Medikamente benötigt der Beschwerdeführer nicht.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Kamerun nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Im Heimatland des Beschwerdeführers leben sein Vater, eine Schwester und ein Bruder. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Bibelschule und ist vom Beruf XXXX.Im Heimatland des Beschwerdeführers leben sein Vater, eine Schwester und ein Bruder. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Bibelschule und ist vom Beruf römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs 1 und 2 Z 2 (1. Fall), § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 28a Z 1 (2. und 3. Fall), § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 StGB, § 28 Abs 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall), Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Ziffer eins, (2. und 3. Fall), Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, StGB, Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Zur allgemeinen Situation in Kamerun werden folgende Feststellungen getroffen:

Seit den Unruhen des Februars 2008 gegen Preiserhöhungen und eine seinerzeit angekündigte Verfassungsänderung betreffend die Aufhebung der Mandatsbegrenzung für das Präsidentenamt hat sich die Lage stabilisiert. Zahlreiche im Rahmen der Unruhen Verhaftete wurden innerhalb weniger Wochen wegen Delikten wie beispielsweise Plünderung verurteilt. Eine gerichtliche Aufarbeitung der gewaltsamen Niederschlagung der Unruhen durch Polizei und Armee fand nicht statt. Die Implementierung der Verfassungsänderung im April 2008 rief, wohl auch in Reaktion auf die Niederschlagung der Februarunruhen, keine gewaltsamen Proteste hervor. Der Jahrestag der Februarunruhen im Jahr 2009 brachte keine Neuauflage der gewaltsamen Proteste und Streiks des Vorjahres.

Hauptproblem ist ein korruptes und dadurch nahezu funktionsuntüchtiges Justizsystem. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze und Habeas-Corpus-Rechte häufig verletzt. Bis dato hat das zum 01.01.2007 in Kraft getretene neue Strafprozessrecht kaum Verbesserungen gebracht, da sich viele der Betroffenen ihrer Rechte nicht bewusst sind. Fortschritte sind allerdings bei der Entlassung von Gefangenen zu erkennen, die im Normalfall nunmehr umgehend nach Beendigung der Haftdauer bzw. Bezahlung der Geldstrafe erfolgt. Die Sicherheitskräfte sind schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt. Exzessive Gewaltanwendung ist in Gefängnissen sowie im Umgang mit Demonstranten zu beobachten.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Allein die Tatsache, dass ein Asylantrag im Ausland gestellt wurde, hat keine nachteiligen Konsequenzen bei der Rückkehr. Rückkehrer müssen grundsätzlich die gleichen Lebensbedingungen bewältigen wie alle Kameruner.

Bei kamerunischen Dokumenten ist äußerstes Misstrauen angebracht. Fälschungen sind weit verbreitet, Gefälligkeitsbescheinigungen sind an der Tagesordnung. Gerichtsurteile sind ebenso wie authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise käuflich.

Zur medizinischen Versorgung werden folgende Feststellungen getroffen:

Kostenlose Heilfürsorge besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Auch der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, werden in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte Kameruns vorgenommen. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland ist problematisch, da Medikamente ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Doch erlaubt die Einfuhr aus Frankreich grundsätzlich die Versorgung mit einem weiten Spektrum an Medikamenten.

(Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, 29.4.2010)

In den staatlichen sowie zum Teil auch in den provinziellen Spitälern gilt auch die Behandlung von speziellen Erkrankungen, wie AIDS, Krebs, Tuberkulose, Herzkrankheiten, HNO-Angelegenheiten oder Sehschwächen, als gewährleistet. Anti-Retrovirale Medikamente für die Behandlung von HIV/Aids sind im Provincial Day Hospital in Bamenda sowie in Behandlungszentren des ganzen Landes erhältlich.

(UK Border Agency, Operational Guidance Note Cameroon, 01.06.2009, Seite 9)

Aus einer Anfragebeantwortung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Jaunde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 02.11.2010 geht folgendes hervor:

In den größeren Städten in Kamerun sind HIV-Behandlungszentren eingerichtet, sog. Hôpital de Jour, die grundsätzlich HIV-Therapeutika kostenfrei abgeben. Jeder HIV-Infizierte Kameruner hat freien Zugang zu diesen Behandlungszentren. Die Medikamente Truvada und Viramune oder entsprechende Generika sind Teil des nationalen HIV-Behandlungsplans und für die Patienten kostenfrei erhältlich. Die finanzielle Eigenbeteiligung der Patienten beschränkt sich auf 3.000 FCFA (ca. 4,50 ¿) für die Registrierung als HIV-Patient und max. 6.000 FCFA für die Eigenbeteiligung an den in 3 bis 6 Monaten stattfindenden Laborkontrollen. Das Aidsprogramm ist in Kamerun für den Patienten kostenlos.

Zu der Negativ-Feststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen widersprüchliche Angaben gemacht hat.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2003 erklärte der Beschwerdeführer, der S.C.N.C. (Southern Cameroon National Congress) beigetreten zu sein und ab März 2002 XXXX für den Anführer der Partei namens Palome gewesen zu sein. Anlässlich einer Demonstration im Mai 2003 sei Palome von der Polizei getötet und der Beschwerdeführer festgenommen worden (siehe Seiten 21 und 23 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erwähnte der Beschwerdeführer die S.C.N.C. jedoch mit keinem Wort und führte anstelle aus, dass sein XXXX der Anführer einer Jugendorganisation CYO (Cameroon Youth Organisation) gewesen sei. Er selbst sei kein Mitglied der Organisation gewesen, aber wenn es ein Problem gegeben habe, habe er gekämpft (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der folgenden Verhandlung erklärte er, dass sein XXXX "nicht direkt" in die Politik involviert gewesen sei, aber eine unterstützende Rolle gehabt hätte. Er habe den Leuten Geld gegeben (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass dieser Mann keine Politiker gewesen sei, aber Politiker finanziert habe und als Sponsor tätig gewesen wäre (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2003 erklärte der Beschwerdeführer, der S.C.N.C. (Southern Cameroon National Congress) beigetreten zu sein und ab März 2002 römisch 40 für den Anführer der Partei namens Palome gewesen zu sein. Anlässlich einer Demonstration im Mai 2003 sei Palome von der Polizei getötet und der Beschwerdeführer festgenommen worden (siehe Seiten 21 und 23 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erwähnte der Beschwerdeführer die S.C.N.C. jedoch mit keinem Wort und führte anstelle aus, dass sein römisch 40 der Anführer einer Jugendorganisation CYO (Cameroon Youth Organisation) gewesen sei. Er selbst sei kein Mitglied der Organisation gewesen, aber wenn es ein Problem gegeben habe, habe er gekämpft (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der folgenden Verhandlung erklärte er, dass sein römisch 40 "nicht direkt" in die Politik involviert gewesen sei, aber eine unterstützende Rolle gehabt hätte. Er habe den Leuten Geld gegeben (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass dieser Mann keine Politiker gewesen sei, aber Politiker finanziert habe und als Sponsor tätig gewesen wäre (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).

Der Beschwerdeführer hat somit einen der wesentlichsten Punkte seiner Fluchtgeschichte grob widersprüchlich dargestellt. Ein weiterer Widerspruch ist darin gelegen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zwar so wie vor dem Bundesasylamt angab, inhaftiert gewesen zu sein, jedoch hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts als auch der Haftdauer widersprüchliche Angaben machte. Vor der erstinstanzlichen Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen XXXX Palome im Mai 2003 zu einer Demonstration gefahren habe. Die Demonstration habe Mitte Mai stattgefunden und sei er am selben Tag in das Gefängnis gekommen. Er sei über einen Monat im Gefängnis gewesen (siehe Seiten 21 und 27 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete er, dass er im Jahr 2002 nicht ganz einen Monat inhaftiert gewesen sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der folgenden Verhandlung meinte er, er sei etwa eine Woche inhaftiert gewesen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, "etwa 2002" von der Polizei "nicht ganz eine Woche" angehalten worden zu sein (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der zuletzt stattgefundenen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer, dass er "irgendwann im Jahr 2002 oder 2003" in das Gefängnis "geschleppt" worden sei. Kurz darauf erklärte er, dass er im Jahr 2003 im Gefängnis gewesen sei, aber jetzt nicht mehr sagen könne, "wie viele Tag oder Monate" man ihn dort festgehalten habe (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).Der Beschwerdeführer hat somit einen der wesentlichsten Punkte seiner Fluchtgeschichte grob widersprüchlich dargestellt. Ein weiterer Widerspruch ist darin gelegen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zwar so wie vor dem Bundesasylamt angab, inhaftiert gewesen zu sein, jedoch hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts als auch der Haftdauer widersprüchliche Angaben machte. Vor der erstinstanzlichen Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen römisch 40 Palome im Mai 2003 zu einer Demonstration gefahren habe. Die Demonstration habe Mitte Mai stattgefunden und sei er am selben Tag in das Gefängnis gekommen. Er sei über einen Monat im Gefängnis gewesen (siehe Seiten 21 und 27 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete er, dass er im Jahr 2002 nicht ganz einen Monat inhaftiert gewesen sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der folgenden Verhandlung meinte er, er sei etwa eine Woche inhaftiert gewesen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, "etwa 2002" von der Polizei "nicht ganz eine Woche" angehalten worden zu sein (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der zuletzt stattgefundenen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer, dass er "irgendwann im Jahr 2002 oder 2003" in das Gefängnis "geschleppt" worden sei. Kurz darauf erklärte er, dass er im Jahr 2003 im Gefängnis gewesen sei, aber jetzt nicht mehr sagen könne, "wie viele Tag oder Monate" man ihn dort festgehalten habe (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).

Weitere Abweichungen sind darin gelegen, dass der Beschwerdeführer in seiner erstinstanzlichen Einvernahme behauptete, er sei aus dem Gefängnis freigelassen worden, da sein Bruder einigen Aufsehern Geld gegeben habe (siehe Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sprach er dagegen davon, dass sein Vater die Polizisten bestochen habe (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls 31.10.2006). Auch in der folgenden Verhandlung erklärte er, dass sein Vater Geld bezahlt habe, damit er frei komme (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007, Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009 und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts deuten diese widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers darauf hin, dass er die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat.

Zu betonen ist ferner, dass es unverständlich ist, warum der Beschwerdeführer nicht gleich bleibende Aussagen über die Dauer seines Arbeitsverhältnisses als XXXX machen konnte. So gab er im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung an, vier Jahre als XXXX bei diesem Mann gearbeitet zu haben. Es sei von 1998 bis 2002 gewesen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der ersten mündlichen Verhandlung gab er jedoch an, er habe für seinen XXXX sechs Jahre oder länger gearbeitet, er könne dies aber nicht genau sagen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). Widersprüchlich dazu gab er in der folgenden Verhandlung an, dass er im Jahr 1998 nach Deutschland gegangen sei und im Jahr 2000 nach Kamerun zurückgekehrt wäre. Ab dem Jahr 2000 habe er dann zwei bis drei Jahre als XXXX gearbeitet (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009).Zu betonen ist ferner, dass es unverständlich ist, warum der Beschwerdeführer nicht gleich bleibende Aussagen über die Dauer seines Arbeitsverhältnisses als römisch 40 machen konnte. So gab er im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung an, vier Jahre als römisch 40 bei diesem Mann gearbeitet zu haben. Es sei von 1998 bis 2002 gewesen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der ersten mündlichen Verhandlung gab er jedoch an, er habe für seinen römisch 40 sechs Jahre oder länger gearbeitet, er könne dies aber nicht genau sagen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). Widersprüchlich dazu gab er in der folgenden Verhandlung an, dass er im Jahr 1998 nach Deutschland gegangen sei und im Jahr 2000 nach Kamerun zurückgekehrt wäre. Ab dem Jahr 2000 habe er dann zwei bis drei Jahre als römisch 40 gearbeitet (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009).

Unterschiedliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seinen Geschwistern. So gab er in der ersten Verhandlung an, dass er Kamerun nur noch seinen einzigen Bruder namens XXXX habe (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). Im Rahmen der folgenden Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer jedoch, nur eine Schwester namens XXXX in Kamerun zu haben (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). Auch in der nächsten Verhandlung erklärte er, eine Schwester namens XXXX zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der zuletzt stattgefunden Verhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, eine Schwester und einen Bruder zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Alter seiner Schwester in den Verhandlungen vom 14.06.2007 und 24.09.2009 jeweils angab, dass seine Schwester 36 bzw. 37 Jahre alt sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007, Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009).Unterschiedliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seinen Geschwistern. So gab er in der ersten Verhandlung an, dass er Kamerun nur noch seinen einzigen Bruder namens römisch 40 habe (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). Im Rahmen der folgenden Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer jedoch, nur eine Schwester namens römisch 40 in Kamerun zu haben (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). Auch in der nächsten Verhandlung erklärte er, eine Schwester namens römisch 40 zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der zuletzt stattgefunden Verhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, eine Schwester und einen Bruder zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Alter seiner Schwester in den Verhandlungen vom 14.06.2007 und 24.09.2009 jeweils angab, dass seine Schwester 36 bzw. 37 Jahre alt sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007, Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009).

Untermauert wird die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiters durch seine divergierenden Aussagen bezüglich seiner Familienmitglieder. Vor dem Bundesasylamt hatte er mitgeteilt, dass sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX heißen (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). Vor der erkennenden Behörde erklärte er, seine Mutter heiße XXXX und sein Vater XXXX (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der nächsten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter XXXX und sein Vater XXXX heißen würden (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der nächsten Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass sein Vater XXXX heiße (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).Untermauert wird die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiters durch seine divergierenden Aussagen bezüglich seiner Familienmitglieder. Vor dem Bundesasylamt hatte er mitgeteilt, dass sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 heißen (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). Vor der erkennenden Behörde erklärte er, seine Mutter heiße römisch 40 und sein Vater römisch 40 (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der nächsten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter römisch 40 und sein Vater römisch 40 heißen würden (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der nächsten Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass sein Vater römisch 40 heiße (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).

In der Verhandlung vom 31.10.2006 behauptet der Beschwerdeführer zunächst, dass in Kamerun sein einiziger Bruder XXXX lebe. Als er etwas später aufgefordert wurde, den Namen seines Bruders aufzuschreiben, notierte er jedoch den Namen XXXX (siehe Seiten 4 und 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006).In der Verhandlung vom 31.10.2006 behauptet der Beschwerdeführer zunächst, dass in Kamerun sein einiziger Bruder römisch 40 lebe. Als er etwas später aufgefordert wurde, den Namen seines Bruders aufzuschreiben, notierte er jedoch den Namen römisch 40 (siehe Seiten 4 und 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006).

Ferner weichen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse im Heimatland voneinander ab. So erklärte er im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, in XXXX in Limbe gelebt zu haben (siehe Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006), wohingegen er vor der Erstbehörde als letzte Wohnadresse XXXX angegeben hat (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Verhandlung erklärte er, in Douala in der Straße XXXX und in Limbe in XXXX gewohnt zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der nächsten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der letzten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, ständig in XXXX gewohnt zu haben. Während seiner Zeit in Yaounde habe er in Biamassi in der Straße XXXX gewohnt (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).Ferner weichen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse im Heimatland voneinander ab. So erklärte er im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, in römisch 40 in Limbe gelebt zu haben (siehe Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006), wohingegen er vor der Erstbehörde als letzte Wohnadresse römisch 40 angegeben hat (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Verhandlung erklärte er, in Douala in der Straße römisch 40 und in Limbe in römisch 40 gewohnt zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der nächsten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, seine letzte Wohnadresse sei in römisch 40 gewesen (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der letzten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, ständig in römisch 40 gewohnt zu haben. Während seiner Zeit in Yaounde habe er in Biamassi in der Straße römisch 40 gewohnt (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).

Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unbestimmt. Der Beschwerdeführer war zunächst nicht in der Lage den Namen seines XXXX anzugeben, obwohl er erklärte, für diesen sechs Jahre oder länger gearbeitet zu haben. Erst in der zweiten Verhandlung erklärte er, dass sein XXXX XXXX heiße, den Vornamen aber wirklich nicht zu wissen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der nächsten Verhandlung konnte er den Namen jedoch nicht mehr nennen: "Glauben Sie mir, ich weiß den Namen nicht" (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der letzten Verhandlung meinte er, sie hätten den Mann nur "XXXX" genannt (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unbestimmt. Der Beschwerdeführer war zunächst nicht in der Lage den Namen seines römisch 40 anzugeben, obwohl er erklärte, für diesen sechs Jahre oder länger gearbeitet zu haben. Erst in der zweiten Verhandlung erklärte er, dass sein römisch 40 römisch 40 heiße, den Vornamen aber wirklich nicht zu wissen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). In der nächsten Verhandlung konnte er den Namen jedoch nicht mehr nennen: "Glauben Sie mir, ich weiß den Namen nicht" (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der letzten Verhandlung meinte er, sie hätten den Mann nur "XXXX" genannt (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).

Hinsichtlich der erstmals in der Verhandlung vom 31.10.2006 erwähnten Jugendorganisation des XXXX gab der Beschwerdeführer nur an, dass sie für die Trennung zwischen dem englisch- und französischsprachigen Teil Kameruns gekämpft hätten und sein XXXX Parteigegner von John Funde aus Pamende sei. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht angeben, welcher Partei John Funde angehört habe. Unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer einerseits an Kämpfen der angeblichen Organisation seines XXXX teilgenommen haben soll, sich aber andererseits nicht für Politik (Parteien) interessiert hat und keine anderen Angaben dazu tätigen konnte (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006).Hinsichtlich der erstmals in der Verhandlung vom 31.10.2006 erwähnten Jugendorganisation des römisch 40 gab der Beschwerdeführer nur an, dass sie für die Trennung zwischen dem englisch- und französischsprachigen Teil Kameruns gekämpft hätten und sein römisch 40 Parteigegner von John Funde aus Pamende sei. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht angeben, welcher Partei John Funde angehört habe. Unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer einerseits an Kämpfen der angeblichen Organisation seines römisch 40 teilgenommen haben soll, sich aber andererseits nicht für Politik (Parteien) interessiert hat und keine anderen Angaben dazu tätigen konnte (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006).

Ferner machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben betreffend die Ereignisse nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis. Vor dem Bundesasylamt gab er an, nach der Freilassung aus dem Gefängnis sich drei Woche in XXXX in der Nähe von Limbe aufgehalten zu haben. Danach sei er zum Flughafen in Douala gebracht worden (siehe Seite 23 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er jedoch davon abweichend an, nachdem sein Vater ihn aus Gefängnis herausgeschmuggelt habe, seien sie zu einem Mann nach Douala gefahren wären und sodann gleich weggeflogen (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der folgenden Verhandlung erklärte er, er sei von Polizisten, einigen Leuten und seinem Vater aus dem Gefängnis heraus und nach Douala gebracht worden. Dort habe er sich einen Tag aufgehalten und sei am nächsten Tag weggeflogen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). Der Beschwerdeführer behauptete in der nächsten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dagegen, dass er von seinem Vater aus dem Gefängnis freigekauft und von ihm nach Douala gebracht worden sei. In Douala sei er zwei Tage geblieben und dann zum Flughafen gebracht worden (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der letzten Verhandlung erklärte er wiederum, dass er, nachdem er aus dem Gefängnis geholt worden sei, sich nur einen Tag in Douala aufgehalten habe und dann mit dem Flugzeug ausgereist sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).Ferner machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben betreffend die Ereignisse nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis. Vor dem Bundesasylamt gab er an, nach der Freilassung aus dem Gefängnis sich drei Woche in römisch 40 in der Nähe von Limbe aufgehalten zu haben. Danach sei er zum Flughafen in Douala gebracht worden (siehe Seite 23 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er jedoch davon abweichend an, nachdem sein Vater ihn aus Gefängnis herausgeschmuggelt habe, seien sie zu einem Mann nach Douala gefahren wären und sodann gleich weggeflogen (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006). In der folgenden Verhandlung erklärte er, er sei von Polizisten, einigen Leuten und seinem Vater aus dem Gefängnis heraus und nach Douala gebracht worden. Dort habe er sich einen Tag aufgehalten und sei am nächsten Tag weggeflogen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 14.06.2007). Der Beschwerdeführer behauptete in der nächsten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dagegen, dass er von seinem Vater aus dem Gefängnis freigekauft und von ihm nach Douala gebracht worden sei. In Douala sei er zwei Tage geblieben und dann zum Flughafen gebracht worden (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 24.09.2009). In der letzten Verhandlung erklärte er wiederum, dass er, nachdem er aus dem Gefängnis geholt worden sei, sich nur einen Tag in Douala aufgehalten habe und dann mit dem Flugzeug ausgereist sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhärtet sich auch dadurch, dass er nicht im Stande war anzugeben, wo Douala liege, obwohl er angegeben hat, als XXXX zwischen Limbe und Douala gefahren zu sein und von Douala aus mit dem Flugzeug Kamerun verlassen zu haben. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Stadt Douala befinde sich im Landesinneren entspricht nicht den Tatsachen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006).Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhärtet sich auch dadurch, dass er nicht im Stande war anzugeben, wo Douala liege, obwohl er angegeben hat, als römisch 40 zwischen Limbe und Douala gefahren zu sein und von Douala aus mit dem Flugzeug Kamerun verlassen zu haben. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Stadt Douala befinde sich im Landesinneren entspricht nicht den Tatsachen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006).

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, nicht zu wissen, welcher Volksgruppe er angehöre (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen erklärte er in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dass er dem Stamm der Seme angehöre (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 31.10.2006).

Zusammenfassend ist somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die unbestimmt und widersprüchlich sind, der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorlegen kann und keine Person namhaft macht, die seine Identität und Herkunft bestätigen könnte.

Der Reiseweg von Kamerun nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nur widersprüchliche und unbestimmte, nicht objektivierbare Angaben macht.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Kamerun sowie zur medizinischen Versorgung ergeben sich aus den in der Verhandlung vom 19.01.2011 erörterten Beilage A und den darin angeführten Länderberichten.

Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegen getreten. Seit der Beschwerdeverhandlung sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungswesentlichen Änderungen in der allgemeinen Situation in Kamerun eingetreten (wie aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun des Auswärtigen Amtes Berlin vom 14.06.2011 ersichtlich), weshalb die Länderfeststellungen als aktuell anzusehen sind.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 11.08.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 11.08.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft war.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft war.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorgebracht hat.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorgebracht hat.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Kameruns bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.06.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Kameruns begründen.Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Kameruns bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.06.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Kameruns begründen.

Im Heimatland des Beschwerdeführers leben seinen Aussagen zufolge noch sein Vater, sein Bruder und seine Schwester. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass er soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat hat, die ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern werden. Damit stellt sich auch die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Im Heimatland des Beschwerdeführers leben seinen Aussagen zufolge noch sein Vater, sein Bruder und seine Schwester. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass er soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat hat, die ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern werden. Damit stellt sich auch die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Kamerun eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer gab an, sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Bibelschule besucht zu haben sowie XXXX zu sein. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Kamerun eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer gab an, sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Bibelschule besucht zu haben sowie römisch 40 zu sein. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv. Aus dem ärztlichen Begleitschreiben vom 21.09.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Truveda 200 mg und Stocrin 600 mg benötigte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 19.01.2011 erklärte der Beschwerdeführer allerdings, dass er nur mehr ein Medikament benötigt und zwar das Medikament Truveda. Alle drei Monate wird zudem ein Bluttest durchgeführt.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Behandlung von HIV in den staatlichen Krankenhäusern in Kamerun gewährleistet wird. In den größeren Städten in Kamerun sind HIV-Behandlungszentren eingerichtet, sog. Hôpital de Jour, die grundsätzlich HIV-Therapeutika kostenfrei abgeben. Das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament Truveda bzw. entsprechende Generika sind Teil des nationalen HIV-Behandlungsplans und für die Patienten kostenfrei erhältlich. Die finanzielle Eigenbeteiligung der Patienten beschränkt sich auf 3.000 FCFA (ca. 4,50 ¿) für die Registrierung als HIV-Patient und max. 6.000 FCFA für die Eigenbeteiligung.

Weder aus den Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegender Gegebenheit im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. E vom 21.08.2001, H 2000/01/0443).Weder aus den Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegender Gegebenheit im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche E vom 21.08.2001, H 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9).

Die zitierten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bezüglich des Gesundheitssystems in Kamerun ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen einer Erkrankung in eine im Sinne von § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bezüglich des Gesundheitssystems in Kamerun ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen einer Erkrankung in eine im Sinne von Paragraph 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.

Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf exzeptionelle Umstände träfe, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten. Dementsprechend liegt insgesamt gesehen aktuell keine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG vor.Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf exzeptionelle Umstände träfe, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten. Dementsprechend liegt insgesamt gesehen aktuell keine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG vor.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun als nicht berechtigt.

4. Eine Ausweisung war nicht auszusprechen, weil die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die damalige Rechtslage noch keine solche enthielt und die Ausweisungsentscheidung nicht vom Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz nachgetragen werden kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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