Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A9 421.247-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 08.281-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 08.281-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Laut Schreiben der Polizeiinspektion Gries am Brenner vom 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer am 24.06.2010 nach dem unberechtigten Überschreiten der EU-Binnengrenze Brenner von Italien nach Österreich kontrolliert und am 25.06.2010 nach Italien zurückgeschoben (AS 37ff).römisch eins. 1. Laut Schreiben der Polizeiinspektion Gries am Brenner vom 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer am 24.06.2010 nach dem unberechtigten Überschreiten der EU-Binnengrenze Brenner von Italien nach Österreich kontrolliert und am 25.06.2010 nach Italien zurückgeschoben (AS 37ff).
2. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.08.2011 seinen vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1985 bis 1987 die Grundschule besucht und von 1988 bis 2008 als Spenglerhelfer in XXXX gearbeitet habe. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe das erste Mal sein Heimatland im April 2010 verlassen. Im Juli 2010 sei er von Innsbruck wieder nach Algerien zurückgekehrt. Von April 2010 bis Juli 2010 habe er sich in Tirol aufgehalten. Ende Juli 2011 sei der Beschwerdeführer mit dem Bus nach Algier gefahren und von dort mit einem Lkw nach Europa gereist. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten innerhalb der EU. Im April 2010 sei der Beschwerdeführer in Innsbruck angehalten und danach nach Italien geschickt worden, wo er jedoch nicht geblieben sei. Er habe sich vier Monate in Innsbruck aufgehalten und sei dann mit einem Bus nach Algerien zurückgefahren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2010 mit einem Mädchen auf der Straße gegangen und dabei von einem Bekannten gesehen worden sei. Dieser habe es dem Bruder des Mädchens erzählt, woraufhin der Bruder den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht habe. Deswegen habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom Bruder des Mädchens sowie dessen Freunden, welche den Moslembrüdern angehörten, umgebracht würde (AS 17ff).Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1985 bis 1987 die Grundschule besucht und von 1988 bis 2008 als Spenglerhelfer in römisch 40 gearbeitet habe. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe das erste Mal sein Heimatland im April 2010 verlassen. Im Juli 2010 sei er von Innsbruck wieder nach Algerien zurückgekehrt. Von April 2010 bis Juli 2010 habe er sich in Tirol aufgehalten. Ende Juli 2011 sei der Beschwerdeführer mit dem Bus nach Algier gefahren und von dort mit einem Lkw nach Europa gereist. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten innerhalb der EU. Im April 2010 sei der Beschwerdeführer in Innsbruck angehalten und danach nach Italien geschickt worden, wo er jedoch nicht geblieben sei. Er habe sich vier Monate in Innsbruck aufgehalten und sei dann mit einem Bus nach Algerien zurückgefahren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2010 mit einem Mädchen auf der Straße gegangen und dabei von einem Bekannten gesehen worden sei. Dieser habe es dem Bruder des Mädchens erzählt, woraufhin der Bruder den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht habe. Deswegen habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom Bruder des Mädchens sowie dessen Freunden, welche den Moslembrüdern angehörten, umgebracht würde (AS 17ff).
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er vom 05. bis 17.08.2011 im Krankenhaus gewesen sei. Es sei vermutet worden, dass er krank sei, jedoch habe sich dieser Verdacht nicht bestätigt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine persönlichen Daten richtig seien. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Vor der Ausreise aus seiner Heimat habe er als Schmied gearbeitet. In seiner Heimat lebe seine Mutter. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit einem radikalen Mann gehabt. Er habe eine Beziehung zu einem Mädchen namens XXXX gehabt. Es sei eine illegale Beziehung gewesen und eines Tages seien sie von einem Freund ihres Bruders gesehen worden. Danach habe ihr Bruder den Beschwerdeführer umbringen wollen. Der Beschwerdeführer sei von diesem in ihrem Stadtviertel in XXXX gesucht worden, woraufhin er geflüchtet sei. Er habe das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und gesagt, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2010, als er nach Algerien zurückgekehrt sei, festgestellt, dass der Bruder von XXXX ihn umbringen werde. Er habe sich vor diesem verstecken müssen und deswegen seine Familie nicht besuchen können. Die Beziehung habe sechs Monate gedauert und sie hätten sie geführt, bevor der Beschwerdeführer das erste Mal ausgereist sei. Deswegen habe er im April 2010 Algerien verlassen. Nach seiner Rückkehr nach Algerien habe der Beschwerdeführer nie wieder Kontakt zu XXXX gehabt. Als er sich das erste Mal in Österreich aufgehalten habe, hätten sie zwei Monate lang miteinander telefoniert. Sie hätte den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr nach Algerien gewarnt, weil ihn ihr Bruder habe umbringen wollen. Ihr Bruder habe Beziehungen zu den Bartträgern. Dieser habe den Beschwerdeführer persönlich bedroht und auf seine Wohnungstür eingeschlagen. Er habe den Beschwerdeführer sieben oder acht Mal bedroht. Dies habe zwischen dem fünften und dem sechsten Monat im Jahr 2010 stattgefunden. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, dass er im April 2010 in Österreich eingereist sei und dies der vierte Monat sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie telefoniert habe, wobei er das erfahren habe. Im vierten Monat im Jahr 2010 sei er persönlich bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei einmal bedroht worden. Dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn nicht am Leben lassen würde, weil er die Ehre seiner Familie beschmutzt habe. Auf die Frage, warum dieser die Drohungen nicht sofort umgesetzt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass viele Menschen dort gewesen seien und er geschrien habe, dass er sie heiraten wolle. Befragt, ob er bei der Polizei gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihre Familie auf dem Berg wohne, wo sich die illegalen Gruppierungen verstecken würden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 wieder nach Algerien zurückgekehrt, weil er gehofft habe, dass diese Sache beendet sei. Er habe wieder zur seiner Familie zurückkehren wollen. Als der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2011 in Algerien gewesen sei, habe er keine Probleme mit dem Bruder seiner Freundin gehabt, weil dieser nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer in Algerien sei. Der Beschwerdeführer habe mit einem Freund aus seinem Stadtviertel gesprochen, welcher ihm gesagt habe, dass er nicht in sein Stadtviertel zurückkommen dürfe, weil andauernd von ihm gesprochen werde. In diesem Jahr habe sich der Beschwerdeführer in Wahran am Busbahnhof aufgehalten. In dieser Zeit habe er Zigaretten verkauft. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem anderen Teil Algeriens leben, weil die Bartträger überall seien. Er habe einen von diesen in Wahran getroffen und sich vor diesem verstecken müssen (AS 57ff).3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er vom 05. bis 17.08.2011 im Krankenhaus gewesen sei. Es sei vermutet worden, dass er krank sei, jedoch habe sich dieser Verdacht nicht bestätigt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine persönlichen Daten richtig seien. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Vor der Ausreise aus seiner Heimat habe er als Schmied gearbeitet. In seiner Heimat lebe seine Mutter. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit einem radikalen Mann gehabt. Er habe eine Beziehung zu einem Mädchen namens römisch 40 gehabt. Es sei eine illegale Beziehung gewesen und eines Tages seien sie von einem Freund ihres Bruders gesehen worden. Danach habe ihr Bruder den Beschwerdeführer umbringen wollen. Der Beschwerdeführer sei von diesem in ihrem Stadtviertel in römisch 40 gesucht worden, woraufhin er geflüchtet sei. Er habe das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und gesagt, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2010, als er nach Algerien zurückgekehrt sei, festgestellt, dass der Bruder von römisch 40 ihn umbringen werde. Er habe sich vor diesem verstecken müssen und deswegen seine Familie nicht besuchen können. Die Beziehung habe sechs Monate gedauert und sie hätten sie geführt, bevor der Beschwerdeführer das erste Mal ausgereist sei. Deswegen habe er im April 2010 Algerien verlassen. Nach seiner Rückkehr nach Algerien habe der Beschwerdeführer nie wieder Kontakt zu römisch 40 gehabt. Als er sich das erste Mal in Österreich aufgehalten habe, hätten sie zwei Monate lang miteinander telefoniert. Sie hätte den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr nach Algerien gewarnt, weil ihn ihr Bruder habe umbringen wollen. Ihr Bruder habe Beziehungen zu den Bartträgern. Dieser habe den Beschwerdeführer persönlich bedroht und auf seine Wohnungstür eingeschlagen. Er habe den Beschwerdeführer sieben oder acht Mal bedroht. Dies habe zwischen dem fünften und dem sechsten Monat im Jahr 2010 stattgefunden. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, dass er im April 2010 in Österreich eingereist sei und dies der vierte Monat sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie telefoniert habe, wobei er das erfahren habe. Im vierten Monat im Jahr 2010 sei er persönlich bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei einmal bedroht worden. Dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn nicht am Leben lassen würde, weil er die Ehre seiner Familie beschmutzt habe. Auf die Frage, warum dieser die Drohungen nicht sofort umgesetzt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass viele Menschen dort gewesen seien und er geschrien habe, dass er sie heiraten wolle. Befragt, ob er bei der Polizei gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihre Familie auf dem Berg wohne, wo sich die illegalen Gruppierungen verstecken würden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 wieder nach Algerien zurückgekehrt, weil er gehofft habe, dass diese Sache beendet sei. Er habe wieder zur seiner Familie zurückkehren wollen. Als der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2011 in Algerien gewesen sei, habe er keine Probleme mit dem Bruder seiner Freundin gehabt, weil dieser nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer in Algerien sei. Der Beschwerdeführer habe mit einem Freund aus seinem Stadtviertel gesprochen, welcher ihm gesagt habe, dass er nicht in sein Stadtviertel zurückkommen dürfe, weil andauernd von ihm gesprochen werde. In diesem Jahr habe sich der Beschwerdeführer in Wahran am Busbahnhof aufgehalten. In dieser Zeit habe er Zigaretten verkauft. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem anderen Teil Algeriens leben, weil die Bartträger überall seien. Er habe einen von diesen in Wahran getroffen und sich vor diesem verstecken müssen (AS 57ff).
4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2011 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er vom Bruder seiner Freundin in der XXXX bedroht worden sei. Dabei handle es sich um die Adresse des Beschwerdeführers. Es sei eine Wohnung im zweiten Stock eines dreibis vierstöckigen Hauses. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Bruder seiner Freundin seine Drohungen nicht habe umsetzen können, weil viele Leute anwesend gewesen seien und nun führe er aus, dass er im Gebäude bedroht worden sei, gab dieser an, dass sich die Leute beim Eingang des Gebäudes versammelt hätten, als sie die Schreie gehört hätten. Danach sei er noch zwei Tage in Algerien gewesen. Mit seiner Freundin habe er nie über einen Ortswechsel gesprochen, weil diese ihr Haus nicht verlassen könne, da sie eingesperrt sei (AS 97ff).4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2011 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er vom Bruder seiner Freundin in der römisch 40 bedroht worden sei. Dabei handle es sich um die Adresse des Beschwerdeführers. Es sei eine Wohnung im zweiten Stock eines dreibis vierstöckigen Hauses. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Bruder seiner Freundin seine Drohungen nicht habe umsetzen können, weil viele Leute anwesend gewesen seien und nun führe er aus, dass er im Gebäude bedroht worden sei, gab dieser an, dass sich die Leute beim Eingang des Gebäudes versammelt hätten, als sie die Schreie gehört hätten. Danach sei er noch zwei Tage in Algerien gewesen. Mit seiner Freundin habe er nie über einen Ortswechsel gesprochen, weil diese ihr Haus nicht verlassen könne, da sie eingesperrt sei (AS 97ff).
5. Laut vorläufigem Arztbrief des XXXX vom 17.08.2008 sei der Beschwerdeführer von 05.08.2011 bis 17.08.2011 stationär aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kindheit an Tuberkulose erkrankt gewesen, jedoch seien jetzt keine Hinweise für eine aktive Tuberkulose vorhanden (AS 103ff).5. Laut vorläufigem Arztbrief des römisch 40 vom 17.08.2008 sei der Beschwerdeführer von 05.08.2011 bis 17.08.2011 stationär aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kindheit an Tuberkulose erkrankt gewesen, jedoch seien jetzt keine Hinweise für eine aktive Tuberkulose vorhanden (AS 103ff).
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Identitätsdokumente nicht habe festgestellt werden können. Der behaupteten Volkszugehörigkeit und der Staatsangehörigkeit werde Glauben geschenkt, weil die diesbezüglichen Angaben widerspruchsfrei gewesen seien. Weiters leide der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diesen kein Glauben geschenkt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wäre er nicht freiwillig nach Algerien zurückgekehrt. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl er von seiner Freundin telefonisch vor ihrem Bruder gewarnt worden sei, zurückkehre und hoffe, dass die Sache beendet sei. Außerdem seien noch zahlreiche Widersprüche aufgetreten. Die Fluchtgeschichte sei wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Dem Beschwerdeführer stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, den behaupteten Problemen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich selbst angegeben, nach seiner Rückkehr mittels Zigarettenverkauf seinen Lebensunterhalt verdient zu haben.
In Algerien bestehe weiters nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.In Algerien bestehe weiters nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Weiters traf das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Algerien, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Menschenrechten, zum Militärdienst und zur Wehrdienstentziehung, zur Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung sowie zur Rückkehrsituation, welcher ausreichend zeitnahe Quellen anerkannter Dokumentationsstellen zugrundeliegen (z.B. U.S.
Departement of State: Algeria, Country Reports on Human Rights Practices 2009 vom 11.3.2010, AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik 2010, Stand 01.07.2010; sowie aktuelle Zugriffe auf Informationen des dt. Auswärtigen Amtes vom März 2011; AS 107ff).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Weiters wurde auch die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt (AS 191ff).
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011, Zl. A9 421.247-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011, Zl. A9 421.247-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig und Moslem, seine Identität steht mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Er hat von 1985 bis 1987 die Grundschule besucht und als Spenglerhelfer, Schmied und Zigarettenverkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung durch den Bruder seiner Freundin sowie durch ihm unbekannte "Bartträger") werden mangels Glaubwürdigkeit den Sachverhaltsfeststellungen nicht zugrunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte von April 2010 bis Juli 2010 in Österreich, stelle jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Erst bei seiner neuerlichen illegalen Einreise im Jahr 2011 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Es liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. In Algerien leben noch Verwandte des Beschwerdeführers.
1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Algerien ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch dass die algerischen Sicherheitskräfte in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Regionen so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben, dies gilt vor allem für die Region Kabylei. In einzelnen Landesteilen Algeriens (insbesondere in der Kabylei und den südlichen Grenzgebieten) kommt es immer wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Islamisten. Weiters kommt es im Landesinneren zu Anschlägen der Islamisten. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die internationalen Konzerne sind vor allem in und um die Hauptstadt Algier immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiseln ahmen. Die Täter sind meist Aufständische gegen die Zentralregierung in Algier, die unter anderem eine stärkere Einbindung des islamischen Gesetzes oder einen islamischen Rechtsstaat fordern. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Algerien jedoch ruhig. Algeriens Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde nach seinem Wahlsieg 2004 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Im Herbst 2008 trat eine Verfassungsänderung in Kraft, die ihm eine weitere Amtszeit genehmigt.
Die algerische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, vor allem am Land, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In Algier und anderen großen Städten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt dort sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes sowie auch Epilepsie können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung.
Abgelehnte Asylwerber haben bei einer Rückkehr nach Algerien - ausgenommen der Feststellung der Identität und Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtigt ist - allein wegen der Beantragung von Asyl mit keinen staatlichen Repressionen zu rechnen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens und dem vorläufigen Arztbrief des XXXX vom 17.08.2011.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens und dem vorläufigen Arztbrief des römisch 40 vom 17.08.2011.
Schon das Bundesasylamt ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm konkret drohende Verfolgung von maßgeblicher Intensität im gesamten Staatsgebiet Algeriens nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt dargelegt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers von Widersprüchen geprägt:
Der Beschwerdeführer stellte sich bereits dadurch unglaubwürdig dar, weil er trotz der angeblichen Verfolgung in seine Heimat zurückgekehrt ist. Er hat sich im Jahr 2010 von April bis Juli in Österreich aufgehalten und ist laut seinen Angaben zurückgekehrt, weil er gehofft habe, dass die Sache beendet sei. Dies habe er gehofft, nachdem ihn seine Freundin telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt habe, weil ihn ihr Bruder noch immer töten wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand aus seiner Heimat aufgrund einer Morddrohung ausreist und nach vier Monaten, trotz Warnung wieder zurückkehrt und sich der Gefahr freiwillig wieder aussetzt. Zudem hat er nach seiner Rückkehr ein Jahr lang am Busbahnhof gewohnt und Zigaretten verkauft. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor dem Bruder seiner ehemaligen Freundin sowie dessen Freunden, den "Bartträgern", gehabt hätte, hätte er sich nicht so lange an einem öffentlichen und stark frequentierten Ort aufgehalten, wo er jederzeit entdeckt hätte werden können, sondern die Öffentlichkeit gemieden. Außerdem ist es nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht bei seiner ersten Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, trägt gewöhnlich nicht dazu bei, einer bekannten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Zudem würde eine tatsächlich verfolgte Person schon bei der ersten Gelegenheit ein Schutzbegehren stellen.
Weiters gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.08.2011 an, dass er sieben oder acht Mal zwischen dem fünften und sechsten Monat im Jahr 2010 bedroht worden sei. Nachdem dem Beschwerdeführer daraufhin vorgehalten wurde, dass er im April 2010, also im vierten Monat, ausgereist sei, gab dieser an, dass er mit seiner Familie telefoniert habe, wobei er dies erfahren habe. Er persönlich sei im vierten Monat im Jahr 2010 einmal bedroht worden. Auch daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer versucht, eine Gefahrensituation zu konstruieren bzw. übertrieben darzustellen
Auch konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, warum es ihm nicht möglich sein soll, in einen anderen Teil Algeriens umzuziehen. Das Vorbringen, dass die "Bartträger" überall seien, überzeugt schon deshalb nicht, weil es ihm sogar nach eigener Erfahrung schon gelungen ist, nach seiner Rückkehr im Juli 2010 ein Jahr lang außerhalb seines Wohnbezirkes in Algerien auf zumutbare Weise zu leben und mit dem Verkauf von Zigaretten seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Der Beschwerdeführer konnte auch keine genauen und detaillierten Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe machen. Auf Grund des dargestellten widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens ist eine unmittelbare konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch bestimmte Personen oder Gruppen jedenfalls nicht glaubwürdig, vielmehr wirkte sein Fluchtvorbringen konstruiert. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, weitere Ermittlungspflichten auszulösen oder eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben beruhen auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.
2.3. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien gründen sich auf die hinreichend aktuellen Quellenangaben des Bundesasylamtes. Diese wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde auch vorgehalten und er ist ihnen nicht entgegengetreten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Algerien keine asylrelevante gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht.
Außerdem stünde dem Beschwerdeführer selbst im Fall des Zutreffens des Vorbringens, wonach er vom Bruder seiner ehemaligen Freundin und dessen Freunden aufgrund einer ihm vorgeworfenen Ehrverletzung verfolgt werde, jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er sich der behaupteten regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Algeriens erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete.
3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage besteht laut den Länderberichten in Algerien nicht, auch wurde eine konkrete individuelle Gefahr des Beschwerdeführers nicht festgestellt. Auch an dieser Stelle wird wie bereits iZm dem Asylabspruch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer selbst im Falle des Zutreffens des Vorbringens, wonach er vom Bruder einer ehemaligen Freundin, sowie dessen Freunden bedroht werde, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass er im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geriete.
3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen lebt jedenfalls noch die Mutter des Beschwerdeführers in Algerien.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen lebt jedenfalls noch die Mutter des Beschwerdeführers in Algerien.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes, sowie der Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt ausschließlich auf seinen gegenständlichen - unberechtigten - Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben wiederholt ausgeführt, ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen lebt jedenfalls noch die Mutter des Beschwerdeführers in Algerien. Insgesamt ergäbe also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes, sowie der Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt ausschließlich auf seinen gegenständlichen - unberechtigten - Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben wiederholt ausgeführt, ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen lebt jedenfalls noch die Mutter des Beschwerdeführers in Algerien. Insgesamt ergäbe also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im Beschwerdefall hat das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen, weswegen die Voraussetzung der Z 5 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Im Beschwerdefall hat das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen, weswegen die Voraussetzung der Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.
Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012