Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A8 240.529-0/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003, Zl. 02 22.851-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003, Zl. 02 22.851-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 20.08.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Er wurde dazu am 10.04.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Uganda vom Militärgeheimdienst verfolgt worden sei. Er sei in Zusammenhang mit einem pensionierten Hauptmann namens XXXX gebracht worden. Der gegenwärtige Präsident habe diesen Hauptmann als Gegner gesehen und begonnen ihn und alle seine Anhänger zu verfolgen. In den Augen der derzeitigen Regierung sei er ein Anhänger von XXXX und werde deshalb ebenfalls verfolgt. Das sei der Grund, warum er sich entschlossen habe, Uganda zu verlassen. Weiters legte er im Zuge der Antragstellung ein Papier von XXXX vor. Dieses Papier sei vom Vizevorsitzenden des Reformausschusses in Uganda ausgestellt worden. XXXX habe diese Reformagenda begründet. Im Papier stehe, dass Wahlen bevorstünden, er habe dieses Papier bekommen indem er zum Wahlkampfmanager für das Gebiet XXXX ernannt worden sei (ein Stadtteil von XXXX). In diesem Schreiben werde ihm auch gedankt, dass er angenommen habe. Die Präsidentschaftswahlen am 12.03.2001 wären bevorgestanden. XXXX sei bei diesen Wahlen Zweiter geworden und der jetzige Präsident hätte immer noch Angst seine Position zu verlieren. Zum Präsidenten wurde in weiterer Folge XXXX gewählt. Er habe die Gruppe von XXXX unterstützt. Im Zuge des Wahlkampfes von XXXX sei er ersucht worden nach West-Uganda zu fahren, da Gerüchte kursierten, dass Anhänger seiner Gruppierung in West-Uganda misshandelt worden seien. Er sei dorthin gefahren mit einem Kollegen, um festzustellen, ob das stimme. Auf der Rückfahrt sei ihr Auto gestoppt worden. Sie seien zusammengeschlagen und in ein anderes Auto gesteckt worden. Man habe ihnen Augenbinden angelegt. Sie seien dann betäubt worden. Als er aufwachte, sei er alleine gewesen. Es sei in einem Raum gewesen, in dem es dunkel gewesen sei. In diesem Raum sei er ungefähr vier Tage gewesen und sei an einen Stuhl gefesselt gewesen. Nach vier Tagen sei er freigekommen. Er wisse nicht genau, wer ihn verhaftet habe, in dieser Zeit habe es sehr viele Verhaftungen gegeben. Die Leute, die verhaftet worden wären, wären meistens vom Sicherheitsdienst von Museveni festgenommen worden. In der Folgezeit sei er, wenn er auf die Straße gegangen wäre mehrmals von Personen angehalten worden, die ihm gesagt hätten, er solle aufpassen, was er tue. Er fühlte sich dadurch bedroht und sei nicht sicher gewesen, was als Nächstes passieren würde. Seine Familie habe sich große Sorgen gemacht und gemeint, es sei das Beste, wenn er das Land verlassen würde. Auch der Hauptmann habe das Land verlassen. Er vermute, dass es sich um Geheimdienstleute des gegenwärtigen Präsidenten gehandelt habe, die ihn auf der Straße angesprochen hätten. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben, weiters legte der Beschwerdeführer in Kopie einen Brief vor, den Paul K. Ssemogerere, Präsident der Demokratischen Partei an den gegenwärtigen Präsidenten Museveni gerichtet habe. Mit folgendem Inhalt: "Der Präsident der demokratischen Partei beschuldigt Museveni hinter all der Gewalt zu stecken und dem Versuch, Uganda unter die Macht des Militärs zu stellen". Der Inhalt habe keinen direkten Bezug zu seiner Person, jedoch vertrete die demokratische Partei dieselben Ansichten wie die Gruppierung um den Hauptmann.Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Uganda vom Militärgeheimdienst verfolgt worden sei. Er sei in Zusammenhang mit einem pensionierten Hauptmann namens römisch 40 gebracht worden. Der gegenwärtige Präsident habe diesen Hauptmann als Gegner gesehen und begonnen ihn und alle seine Anhänger zu verfolgen. In den Augen der derzeitigen Regierung sei er ein Anhänger von römisch 40 und werde deshalb ebenfalls verfolgt. Das sei der Grund, warum er sich entschlossen habe, Uganda zu verlassen. Weiters legte er im Zuge der Antragstellung ein Papier von römisch 40 vor. Dieses Papier sei vom Vizevorsitzenden des Reformausschusses in Uganda ausgestellt worden. römisch 40 habe diese Reformagenda begründet. Im Papier stehe, dass Wahlen bevorstünden, er habe dieses Papier bekommen indem er zum Wahlkampfmanager für das Gebiet römisch 40 ernannt worden sei (ein Stadtteil von römisch 40 ). In diesem Schreiben werde ihm auch gedankt, dass er angenommen habe. Die Präsidentschaftswahlen am 12.03.2001 wären bevorgestanden. römisch 40 sei bei diesen Wahlen Zweiter geworden und der jetzige Präsident hätte immer noch Angst seine Position zu verlieren. Zum Präsidenten wurde in weiterer Folge römisch 40 gewählt. Er habe die Gruppe von römisch 40 unterstützt. Im Zuge des Wahlkampfes von römisch 40 sei er ersucht worden nach West-Uganda zu fahren, da Gerüchte kursierten, dass Anhänger seiner Gruppierung in West-Uganda misshandelt worden seien. Er sei dorthin gefahren mit einem Kollegen, um festzustellen, ob das stimme. Auf der Rückfahrt sei ihr Auto gestoppt worden. Sie seien zusammengeschlagen und in ein anderes Auto gesteckt worden. Man habe ihnen Augenbinden angelegt. Sie seien dann betäubt worden. Als er aufwachte, sei er alleine gewesen. Es sei in einem Raum gewesen, in dem es dunkel gewesen sei. In diesem Raum sei er ungefähr vier Tage gewesen und sei an einen Stuhl gefesselt gewesen. Nach vier Tagen sei er freigekommen. Er wisse nicht genau, wer ihn verhaftet habe, in dieser Zeit habe es sehr viele Verhaftungen gegeben. Die Leute, die verhaftet worden wären, wären meistens vom Sicherheitsdienst von Museveni festgenommen worden. In der Folgezeit sei er, wenn er auf die Straße gegangen wäre mehrmals von Personen angehalten worden, die ihm gesagt hätten, er solle aufpassen, was er tue. Er fühlte sich dadurch bedroht und sei nicht sicher gewesen, was als Nächstes passieren würde. Seine Familie habe sich große Sorgen gemacht und gemeint, es sei das Beste, wenn er das Land verlassen würde. Auch der Hauptmann habe das Land verlassen. Er vermute, dass es sich um Geheimdienstleute des gegenwärtigen Präsidenten gehandelt habe, die ihn auf der Straße angesprochen hätten. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben, weiters legte der Beschwerdeführer in Kopie einen Brief vor, den Paul K. Ssemogerere, Präsident der Demokratischen Partei an den gegenwärtigen Präsidenten Museveni gerichtet habe. Mit folgendem Inhalt: "Der Präsident der demokratischen Partei beschuldigt Museveni hinter all der Gewalt zu stecken und dem Versuch, Uganda unter die Macht des Militärs zu stellen". Der Inhalt habe keinen direkten Bezug zu seiner Person, jedoch vertrete die demokratische Partei dieselben Ansichten wie die Gruppierung um den Hauptmann.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 24.07.2003, Zl. 02 22.851-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 24.07.2003, Zl. 02 22.851-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der beschriebene Überfall und die Anhaltung des Beschwerdeführers in einem dunklen Raum über vier Tage mangels hinreichender Konkretisierung nicht glaubhaft sei. Ebenfalls mangels hinreichender Konkretisierung sei die Behauptung des Beschwerdeführers in der Folge mehrmals von unbekannten Personen angesprochen worden zu sein nicht glaubhaft. Diese Behauptungen vermochte der Beschwerdeführer nicht näher auszuführen bzw. nicht näher zu konkretisieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Rückkehrbefürchtungen sei vage, pauschal und ebenfalls mangels hinreichender Konkretisierung als nicht glaubhaft zu befinden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, seinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten.
Vom Beschwerdeführer wurde ein Appointment Letter der XXXX XXXX XXXX vorgelegt. Weiters ein nationaler Führerschein Nr.XXXX, ausgestellt am XXXX vom Führerscheinamt XXXX, sowie ein Schreiben an Präsident Museveni vom Präsidenten der XXXX.Vom Beschwerdeführer wurde ein Appointment Letter der römisch 40 römisch 40 römisch 40 vorgelegt. Weiters ein nationaler Führerschein Nr.XXXX, ausgestellt am römisch 40 vom Führerscheinamt römisch 40 , sowie ein Schreiben an Präsident Museveni vom Präsidenten der römisch 40 .
Ergänzend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 28.07.2010 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXXverheiratet ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Das Bundesasylamt trifft zwar rudimentär Feststellungen zu Uganda. Diese gehen kurz auf den Konflikt zwischen XXXX und Präsident Museveni ein: "Ende Oktober 2000 erklärt der Regierungskritiker Col. XXXX seine Ambitionen auf das Präsidentenamt. Der frühere Anhänger der Regierung Museveni und Top-Funktionär des Movement hatte ein Jahr zuvor mit einem kritischen Positionspapier zur (Fehl-)Entwicklung des Regierungssystems Museveni Schlagzeilen gemacht und den Zorn des Präsidenten und der Hardliner im Movement auf sich gezogen. Im Oktober 2000 wurde der Oberst aus der Armee entlassen und entwickelte sich in den nächsten Wochen zum größten Gegenspieler Musevenis. Am Tage seiner offiziellen Präsidentschaftsnominierung, dem 08.01.2001, erhielt XXXX die öffentliche Unterstützung der DP für seinen Wahlkampf. Am 12.03.2001 gewinnt Museveni die Präsidentenwahl mit 69,3 %, XXXX erhielt XXXX der Stimmen". Das Bundesasylamt setzt sich jedoch nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Kontext auseinander. Es geht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er als Wahlkampfmanager für die Präsidentenwahl im März 2001 in einem Stadtteil von XXXX für XXXX tätig war, aus. Völlig offen bleibt jedoch inwieweit die Anhänger von XXXX Personen, die sich aktiv im Wahlkampf engagiert haben, mit Verfolgung zu rechnen haben. Diesbezügliche Feststellungen unterblieben zur Gänze.Das Bundesasylamt trifft zwar rudimentär Feststellungen zu Uganda. Diese gehen kurz auf den Konflikt zwischen römisch 40 und Präsident Museveni ein: "Ende Oktober 2000 erklärt der Regierungskritiker Col. römisch 40 seine Ambitionen auf das Präsidentenamt. Der frühere Anhänger der Regierung Museveni und Top-Funktionär des Movement hatte ein Jahr zuvor mit einem kritischen Positionspapier zur (Fehl-)Entwicklung des Regierungssystems Museveni Schlagzeilen gemacht und den Zorn des Präsidenten und der Hardliner im Movement auf sich gezogen. Im Oktober 2000 wurde der Oberst aus der Armee entlassen und entwickelte sich in den nächsten Wochen zum größten Gegenspieler Musevenis. Am Tage seiner offiziellen Präsidentschaftsnominierung, dem 08.01.2001, erhielt römisch 40 die öffentliche Unterstützung der DP für seinen Wahlkampf. Am 12.03.2001 gewinnt Museveni die Präsidentenwahl mit 69,3 %, römisch 40 erhielt römisch 40 der Stimmen". Das Bundesasylamt setzt sich jedoch nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Kontext auseinander. Es geht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er als Wahlkampfmanager für die Präsidentenwahl im März 2001 in einem Stadtteil von römisch 40 für römisch 40 tätig war, aus. Völlig offen bleibt jedoch inwieweit die Anhänger von römisch 40 Personen, die sich aktiv im Wahlkampf engagiert haben, mit Verfolgung zu rechnen haben. Diesbezügliche Feststellungen unterblieben zur Gänze.
Im zweiten Rechtsgang hat sich das Bundesasylamt mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen sowie dem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage der Opposition in Uganda zugrunde zu legen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.11.2011