TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/28 C1 410970-1/2010

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 410970-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, vom 04.01.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 11.846-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, vom 04.01.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 11.846-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund betreffend an, dass er Freunde gehabt habe, die Anhänger der Kongresspartei seien und auch er selbst mit dieser Partei sympathisiert habe. Aus diesem Grunde sei er von Mitgliedern der Partei Akali Dal (Badal) mit dem Umbringen bedroht worden und habe die Flucht ergriffen.

Am 15.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und gab zu seinem Fluchgrund im Wesentlichen an, sein Vater sei bei der Kongresspartei gewesen und habe im Dorf immer Probleme mit den Leuten von der Akali Dal gehabt. Nach dessen Tode hätten diese auch dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten gemacht. Die meisten Probleme habe es mit einem Mann namens XXXX gegeben, der mit dem Vater des Beschwerdeführers bereits seit langer Zeit Streit wegen eines Grundstücks gehabt habe. Der konkrete Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers sei gewesen, das es ca. vier Monate vor der Ausreise bei einer Hochzeit in XXXX zu einem Streit zwischen Anhängern der Kongresspartei und der Akali Dal aus dem Dorf des Beschwerdeführers gekommen sei, bei dem auch Personen verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe damit zwar überhaupt nichts zu tun gehabt, sei aber angezeigt und von der Polizei gesucht worden.Am 15.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und gab zu seinem Fluchgrund im Wesentlichen an, sein Vater sei bei der Kongresspartei gewesen und habe im Dorf immer Probleme mit den Leuten von der Akali Dal gehabt. Nach dessen Tode hätten diese auch dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten gemacht. Die meisten Probleme habe es mit einem Mann namens römisch 40 gegeben, der mit dem Vater des Beschwerdeführers bereits seit langer Zeit Streit wegen eines Grundstücks gehabt habe. Der konkrete Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers sei gewesen, das es ca. vier Monate vor der Ausreise bei einer Hochzeit in römisch 40 zu einem Streit zwischen Anhängern der Kongresspartei und der Akali Dal aus dem Dorf des Beschwerdeführers gekommen sei, bei dem auch Personen verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe damit zwar überhaupt nichts zu tun gehabt, sei aber angezeigt und von der Polizei gesucht worden.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Mit Schreiben vom 17.02.2010, beim Bundesasylamt eingelangt am 23.02.2010, übermittelte der Beschwerdeführervertreter einen indischen Polizeibericht, demzufolge ein namentlich genannter Mann nach der Aussage von dessen Ehefrau am 06.09.2008 abends nicht nach Hause gekommen und am XXXX tot aufgefunden worden sei. Unbekannte hätten den Mann getötet und habe der Leichnam im Bereich des Kopfes mehrere Verletzungen von scharfkantigen Waffen aufgewiesen. Im Zuge der Ermittlungen habe man einen Hinweis erhalten, dass der Mann von XXXX ermordet worden sei. Es sei nach XXXX gesucht worden, dieser sei jedoch geflohen.Mit Schreiben vom 17.02.2010, beim Bundesasylamt eingelangt am 23.02.2010, übermittelte der Beschwerdeführervertreter einen indischen Polizeibericht, demzufolge ein namentlich genannter Mann nach der Aussage von dessen Ehefrau am 06.09.2008 abends nicht nach Hause gekommen und am römisch 40 tot aufgefunden worden sei. Unbekannte hätten den Mann getötet und habe der Leichnam im Bereich des Kopfes mehrere Verletzungen von scharfkantigen Waffen aufgewiesen. Im Zuge der Ermittlungen habe man einen Hinweis erhalten, dass der Mann von römisch 40 ermordet worden sei. Es sei nach römisch 40 gesucht worden, dieser sei jedoch geflohen.

Nach Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers zu Ermittlungen im Herkunftsstaat und Durchführung von Recherchen in der von diesem angegebenen Heimatregion in Indien übermittelte die Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Indien am 10.10.2010 ihr mit 30.09.2010 datiertes Gutachten. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Polizeibericht nicht echt sei und im Original-Bericht zur selben Zahl lediglich eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet worden sei, der Name des Beschwerdeführers allerdings nirgends genannt werde. Das diesbezügliche Verfahren sei mangels eines Verdächtigen eingestellt worden. Weder in den Polizeinoch in den Gerichtsakten gebe es einen Hinweis auf einen Verdächtigen bzw. auf den Beschwerdeführer und daher auch weder eine Anzeige noch einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der von der Sachverständigen beauftragte Rechtsanwalt habe mehrere ortsansässige Personen, Händler sowie den Dorfmeister befragt, und alle hätten angegeben, noch nie vom Beschwerdeführer gehört zu haben. Der Dorfmeister habe überdies angegeben, er würde alle Personen aus dem Dorf kennen, der Beschwerdeführer sei aber nicht darunter.

Am 06.09.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte und auch der Beschwerdeführervertreter - nach diesbezüglicher Mitteilung mit Schreiben vom 26.07.2011 - nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut. Ich bin gesund, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.") sowie zu seiner Person und seiner Familie machte und brachte Folgendes zu Protokoll:

"VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: 2002.

VR: Und Ihre Mutter?

BF: Ich war klein, ich erinnere mich nicht.

VR: Wann haben Sie Indien verlassen?

BF: 2009.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihr Vater 2008, also ein Jahr vor dem Zeitpunkt, dass Sie Indien verlassen haben, verstorben wäre. Heute wären es 7 Jahre.

BF: Ich erinnere mich nicht.

Über neuerlichen Vorhalt gebe ich an, dass es doch 2008 war.

VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Indien aufgehalten haben.

BF: Ich war die ganze Zeit in XXXX. Die genaue Adresse kann ich nicht nennen.BF: Ich war die ganze Zeit in römisch 40 . Die genaue Adresse kann ich nicht nennen.

VR: 2009 haben Sie die Adresse noch gewusst?

BF: Nein.

VR: Sie haben 2009 angegeben, dass Sie in der XXXX gelebt haben?VR: Sie haben 2009 angegeben, dass Sie in der römisch 40 gelebt haben?

BF: Früher habe ich gesagt, es gibt eine XXXX, und in der Nähe des Palastes wohnte ich. Ich habe keine genaue Nummer gesagt.BF: Früher habe ich gesagt, es gibt eine römisch 40 , und in der Nähe des Palastes wohnte ich. Ich habe keine genaue Nummer gesagt.

VR: Geben Sie bitte an, wann Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben, wann Sie Indien verlassen haben und mit Hilfe welchen Verkehrsmittels?

BF: Mein Dorf habe ich Jänner 2009 verlassen, gleich danach, Anfang Jänner 2009, bin ich in Österreich eingereist.

VR wiederholt Frage.

BF: Mit dem Bus bin ich nach XXXX gefahren, dann mit dem Bus nach Delhi. Dann bin ich mit dem Flugzeug nach Moskau mit Hilfe eines Schleppers geflogen. In Moskau hat mir der Schlepper den Reisepass weggenommen. Ich weiß nicht, wie lange ich in Moskau war, dann bin ich in einem Lastwagen in die EU gebracht worden über mir unbekannte Länder.BF: Mit dem Bus bin ich nach römisch 40 gefahren, dann mit dem Bus nach Delhi. Dann bin ich mit dem Flugzeug nach Moskau mit Hilfe eines Schleppers geflogen. In Moskau hat mir der Schlepper den Reisepass weggenommen. Ich weiß nicht, wie lange ich in Moskau war, dann bin ich in einem Lastwagen in die EU gebracht worden über mir unbekannte Länder.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie von XXXX nach Delhi geflogen wären, heute gaben Sie an, mit dem Bus gefahren zu sein?VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie von römisch 40 nach Delhi geflogen wären, heute gaben Sie an, mit dem Bus gefahren zu sein?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

VR: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Mai 2009.

VR: Warum haben Sie dann erst im September 2009 einen Asylantrag gestellt?

BF: Ich erinnere mich nicht.

VR: Auf die Frage vorhin wegen des Fluchtweges, haben Sie gesagt, dass Sie Jänner 2009 Ihr Dorf verlassen hätten und gleich danach im Jänner 2009 in Österreich eingereist zu sein.

BF: Ich bin nach Österreich gekommen, kurz bevor ich den Asylantrag gestellt habe.

VR: Warum haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen?

BF: Ich hatte im Dorf Probleme mit XXXX.BF: Ich hatte im Dorf Probleme mit römisch 40 .

VR: Erklären Sie näher, welche Probleme das waren.

BF: Wegen Grundstücken gab es immer Streit. Und wegen 2 gegnerischen Parteien. XXXX gehört zur Akali Dal und wir zur Kongresspartei.BF: Wegen Grundstücken gab es immer Streit. Und wegen 2 gegnerischen Parteien. römisch 40 gehört zur Akali Dal und wir zur Kongresspartei.

VR: Gab es sonst noch irgendwelche Probleme, weshalb Sie Indien verlassen haben?

BF: In XXXX waren wir auf einer Hochzeit eingeladen. Dort waren Anhänger der CP und auch der AD und es hat dann Streit gegeben.BF: In römisch 40 waren wir auf einer Hochzeit eingeladen. Dort waren Anhänger der CP und auch der AD und es hat dann Streit gegeben.

VR: Hat es sonst noch einen Grund gegeben, weshalb Sie Indien verlassen haben?

BF: Ich war nicht in einen Streit beteiligt.

VR: Wie haben die Probleme mit XXXX ausgesehen?VR: Wie haben die Probleme mit römisch 40 ausgesehen?

BF: Damals hat mein Vater noch gelebt. Da gab es Streitigkeiten wegen der Grundstücke. Und wegen der Parteien. Bei der Hochzeit in XXXX gab es einen Streit. Man sagte, ich war auch beteiligt. XXXX hat Anzeige gegen mich erstattet, deswegen hat mich die Polizei gesucht.BF: Damals hat mein Vater noch gelebt. Da gab es Streitigkeiten wegen der Grundstücke. Und wegen der Parteien. Bei der Hochzeit in römisch 40 gab es einen Streit. Man sagte, ich war auch beteiligt. römisch 40 hat Anzeige gegen mich erstattet, deswegen hat mich die Polizei gesucht.

VR: Wann war diese Hochzeit?

BF: Genau erinnere mich nicht, es war, bevor ich Indien verlassen habe.

VR: Wie lange vorher?

BF: Ungefähr ein Jahr vorher.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, es wäre 4 Monate, bevor Sie ausgereist wären, gewesen?

BF: Ganz genau erinnere ich mich nicht. Ich habe aber Unterlagen bei mir, wann das passiert ist.

Vom BF wird vorgelegt der Polizeibericht Case No XXXX, welcher dem Gericht bereits mit Schreiben 23.02.2010 übermittelt worden ist.Vom BF wird vorgelegt der Polizeibericht Case No römisch 40 , welcher dem Gericht bereits mit Schreiben 23.02.2010 übermittelt worden ist.

VR: Das ist der Polizeibericht darüber, dass Sie fälschlicherweise auf einer Hochzeit wegen einer Schlägerei angezeigt wurden?

BF: In dem Bericht steht genau, dass es an dem Hochzeitstag in XXXX eine Schlägerei gegeben hat. Aber ich kenne diese Leute nicht. Ich bin nicht in diese Sache verwickelt.BF: In dem Bericht steht genau, dass es an dem Hochzeitstag in römisch 40 eine Schlägerei gegeben hat. Aber ich kenne diese Leute nicht. Ich bin nicht in diese Sache verwickelt.

VR: Sie sind 5 Jahre in die Schule gegangen, Sie können lesen?

BF: Punjabi kann ich lesen.

VR: Haben Sie den Polizeibericht gelesen?

BF: Ja.

VR: D.h. wenn die FIR vom XXXX ist, dann war an diesem Tag oder einen Tag vorher die Hochzeit?VR: D.h. wenn die FIR vom römisch 40 ist, dann war an diesem Tag oder einen Tag vorher die Hochzeit?

BF: Man hat von mir verlangt, etwas aus Indien vorzulegen, um Beweismittel vorzulegen. Man hat mir das geschickt.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich weiß nicht, ob das echt oder gefälscht ist.

Verlesen wird das Gutachten der SV vom 30.09.2010.

BF: Genau weiß ich es nicht, aber meine Nachbarn haben erwähnt, dass mich die Polizei sucht.

Der Dorvorsteher ist auch ein Anhänger der AD.

VR: Sie wollen damit sagen, dass dieser gelogen hat?

BF: Es kann sein, dass er für XXXX ist und deshalb gelogen hat.BF: Es kann sein, dass er für römisch 40 ist und deshalb gelogen hat.

VR: Und der Textilhändler, der sein Geschäft auch an dieser XXXX hat?VR: Und der Textilhändler, der sein Geschäft auch an dieser römisch 40 hat?

BF: Es gibt viele Geschäfte auf der XXXX.BF: Es gibt viele Geschäfte auf der römisch 40 .

VR: Gab es außer diesem Vorfall auf der Hochzeit mit XXXX noch andere Vorkommnisse?VR: Gab es außer diesem Vorfall auf der Hochzeit mit römisch 40 noch andere Vorkommnisse?

BF: Außer dem Vorfall hat es nur ein paar Mal einen Streit gegeben.

VR: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie erfahren haben, dass die Polizei Sie sucht?

BF: Ich hatte Gespräche mit den Schleppern. Ich wollte das Grundstück verkaufen, um Geld zu bekommen. Der Schlepper hat alles arrangiert. Meinen Nachbarn habe ich alles erzählt. Ich habe den Schlepper bezahlt und bin dann nach Delhi gereist.

VR: Dann sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Dann nach Moskau und dann aus Indien weg.

VR: Sind Sie von Delhi wieder zurück in Ihr Heimatdorf?

BF: Ja, einmal habe ich mein Dorf besucht, dann habe ich erfahren, dass mich die Polizei sucht.

VR: Warum sind Sie dann vorher schon nach Delhi gegangen, wenn Sie dann erst erfahren haben, dass die Polizei Sie sucht?

BF: Ja, es stimmt, ich habe es erst beim 2. Mal erfahren.

VR wiederholt Frage.

BF: Wegen des Streites. Ich bin nach Delhi gegangen und habe alles arrangiert.

VR: Wie lange waren Sie in Delhi?

BF: 2 oder 3 Monate.

VR: Warum sind Sie dann wieder zurück ins Dorf gegangen?

BF: Um das Grundstück zu verkaufen und alles zu erledigen, und die Schlepper zu bezahlen.

VR: Ihnen wurde das Gutachten der SV vom September 2010 verlesen. Haben Sie hiezu Fragen an die anwesende SV?

BF: Nein.

VR: Warum sind Sie gleich aus Indien ausgereist und haben nicht versucht, in Delhi zu bleiben und sich dort eine Existenz aufzubauen?

BF: Delhi ist eine große Stadt, es ist auch zu teuer in Delhi.

VR: Hatten Sie Probleme in Delhi?

BF: Nein. Es gab keine Probleme.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrer Situation in Indien angeben?

BF: Mehr kann ich nicht sagen. Ich kann nur sagen, dass es schlechte Zustände in Indien waren."

Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich nicht verheiratet zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und keine in Österreich lebenden Kinder zu haben. Er habe hier auch keine anderen nahen Verwandten oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Er spreche nicht Deutsch und sei bis vor einem Monat als Zeitungszusteller tätig gewesen, nun arbeite er nicht mehr. Er habe vor seiner Berufstätigkeit zwei oder drei Tage lang einen Deutschkurs besucht, im Übrigen besuche er in Österreich aber keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität. Er habe in Österreich ausschließlich indische Freunde und auch keine bisher nicht genannten Verwandten. Der Beschwerdeführer sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist, habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt und sei in Österreich weder von einem Gericht verurteilt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich lediglich an, er würde wegen der Probleme, die er in Indien gehabt habe, gerne in Österreich bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Beurteilung eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, die Zustände in Indien zu kennen und diese Feststellungen nicht zu benötigen.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Polizeibericht einer indischen Polizeistation betreffend Case XXXX, datiert mit XXXX.Polizeibericht einer indischen Polizeistation betreffend Case römisch 40 , datiert mit römisch 40 .

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 28.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Verwandte noch über sonstige familiäre oder enge private Bindungen. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, besucht bzw. besuchte bis auf einen zwei- oder dreitägigen Deutschkurs keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach, ist unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht.

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welchen bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter konkreter Anführung von Widersprüchen sowie mit Verweis auf die formularmäßig vorgetragenen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt, zumal die Angaben des Beschwerdeführers mit dem vom Asylgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.09.2010 nicht in Einklang zu bringen waren und sich auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.09.2011 weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben haben, welche dieser nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im Gutachten vom 30.09.2010 wird nach Durchführung von Ermittlungen in der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers schlüssig dargelegt, dass dieser bereits zu seiner Identität bzw. zu seinem Heimatort falsche Angaben gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf das vom Beschwerdeführer stark abweichend angegebene Sterbedatum seines Vaters hinzuweisen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht an das exakte Datum erinnern kann, so wäre doch jedenfalls zu erwarten, dass er gleichbleibend angeben kann, ob sein Vater ungefähr ein Jahr oder doch sieben Jahre vor seiner Ausreise aus Indien gestorben ist - umso mehr als seine Probleme nach dem Tode seines Vaters begonnen hätten. Auch bezüglich seiner Heimatadresse und seines Reiseweges machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben.

Der Beschwerdeführer erstattete bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein widersprüchliches Vorbringen zu seinem Fluchtgrund und gab bei der Erstbefragung am 28.09.2009 Probleme mit Mitgliedern der Akali Dal an, da er Freunde gehabt habe, die Anhänger der Kongresspartei seien und auch er selbst mit dieser Partei sympathisiert habe; vor dem Bundesasylamt behauptete er hingegen am 15.12.2009, sein Vater sei bei der Kongresspartei gewesen, habe im Dorf immer Probleme mit den Leuten der Akali Dal gehabt und hätten diese nach dem Tod des Vaters auch dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten gemacht.

Vor dem Bundesasylamt steigerte der Beschwerdeführer überdies sein Vorbringen und gab erstmals an, dass mit einer Person namens XXXX schon seit langem ein Grundstücksstreit bestehe. Auch eine angebliche polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund einer diesem angelasteten Teilnahme an einem Raufhandel zwischen Anhängern der Kongresspartei und der Akali Dal im Rahmen einer Hochzeitsfeier hatte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nicht erwähnt.Vor dem Bundesasylamt steigerte der Beschwerdeführer überdies sein Vorbringen und gab erstmals an, dass mit einer Person namens römisch 40 schon seit langem ein Grundstücksstreit bestehe. Auch eine angebliche polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund einer diesem angelasteten Teilnahme an einem Raufhandel zwischen Anhängern der Kongresspartei und der Akali Dal im Rahmen einer Hochzeitsfeier hatte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nicht erwähnt.

Dem vorgenannten Gutachten vom 30.09.2010 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem von ihm vorgelegten "Polizeibericht" - von den Behörden nicht mit dem Tode eines Mannes am XXXX in Verbindung gebracht wird und auch sonst nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird. Der vom Beschwerdeführer zur Vorlage gebrachte "Polizeibericht" ist in Anbetracht des Ergebnisses der Recherchen der vom Asylgerichtshof beauftragten Sachverständigen und der Ausführungen in den zugrunde gelegten Ländeberichten (vgl. etwa deutsches Auswärtiges Amt vom 19.01.2011: "Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. [...] Die vorgelegten Dokumente (¿Warrant of Arrest', ¿First Investigation Report', Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, ¿Affidavits' von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus.") als Gefälligkeitsschreiben bzw. Fälschung zu werten.Dem vorgenannten Gutachten vom 30.09.2010 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem von ihm vorgelegten "Polizeibericht" - von den Behörden nicht mit dem Tode eines Mannes am römisch 40 in Verbindung gebracht wird und auch sonst nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird. Der vom Beschwerdeführer zur Vorlage gebrachte "Polizeibericht" ist in Anbetracht des Ergebnisses der Recherchen der vom Asylgerichtshof beauftragten Sachverständigen und der Ausführungen in den zugrunde gelegten Ländeberichten vergleiche etwa deutsches Auswärtiges Amt vom 19.01.2011: "Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. [...] Die vorgelegten Dokumente (¿Warrant of Arrest', ¿First Investigation Report', Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, ¿Affidavits' von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus.") als Gefälligkeitsschreiben bzw. Fälschung zu werten.

Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf bzw. seiner Identität als unwahr festgestellt wurden und auch das Bestehen einer polizeilichen Anzeige oder Fahndung nach dem Beschwerdeführer widerlegt werden konnte, erübrigen sich weitere Nachforschungen zu einer dortigen Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer bereits seit längerer Zeit aufgrund eines Grundstücksstreits verfeindeten Person, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge (Verhandlung vom 06.09.2011) ihn diese Person auch nach dem Vorfall im Rahmen der Hochzeitsfeier bei der Polizei angezeigt habe.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Bedrohung sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Der Beschwerdeführer ist den ihm vorgehaltenen Rechercheergebnissen im Gutachten vom 30.09.2010 nicht substantiiert entgegengetreten und hat lediglich wenig nachvollziehbar behauptet, der befragte Dorfvorsteher wäre Anhänger der Akali Dal bzw. XXXX und hätte deshalb gelogen und gebe es auf der XXXX viele Händler (von denen nicht alle den Beschwerdeführer kennen würden). In Anbetracht des schlüssigen, gründlich recherchierten Gutachtens kann die Erklärung des Beschwerdeführers nur als Schutzbehauptung gewertet werden, umso mehr es auch nicht plausibel erscheint, dass der Dorfmeister bzw. Dorfvorsteher aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen leugnen sollte, den Beschwerdeführer zu kennen.Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Bedrohung sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Der Beschwerdeführer ist den ihm vorgehaltenen Rechercheergebnissen im Gutachten vom 30.09.2010 nicht substantiiert entgegengetreten und hat lediglich wenig nachvollziehbar behauptet, der befragte Dorfvorsteher wäre Anhänger der Akali Dal bzw. römisch 40 und hätte deshalb gelogen und gebe es auf der römisch 40 viele Händler (von denen nicht alle den Beschwerdeführer kennen würden). In Anbetracht des schlüssigen, gründlich recherchierten Gutachtens kann die Erklärung des Beschwerdeführers nur als Schutzbehauptung gewertet werden, umso mehr es auch nicht plausibel erscheint, dass der Dorfmeister bzw. Dorfvorsteher aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen leugnen sollte, den Beschwerdeführer zu kennen.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich daher der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war sein asylbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mit einem Naheverhältnis zur Kongresspartei bzw. einer auf einem Grundstücksstreit beruhenden Feindschaft zu einer Person namens XXXX in Zusammenhang stehenden Fluchtgründen zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat.Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mit einem Naheverhältnis zur Kongresspartei bzw. einer auf einem Grundstücksstreit beruhenden Feindschaft zu einer Person namens römisch 40 in Zusammenhang stehenden Fluchtgründen zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat.

Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung der Situation in Indien herangezogen:

Home Office des Vereinigten Königreichs, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom 04.01.2010 und 21.09.2010;

Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009 und 19.01.2011;

Christian Brüser, Gutachten vom 23.06.2009 über die Religionsbewegung der Ravidasis und den am 24.05.2009 in Wien verübten Anschlag;

Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).

Anhand dieser in das Verfahren eingeführten Berichte bzw. Gutachten wird festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Jänner 2010 ergibt sich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird, zumal die örtliche Polizei hiezu nicht die erforderlichen Ressourcen hat. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise (welche im Übrigen leicht gefälscht werden können). Wer Probleme in seiner Heimatregion hat oder hatte, kann sich sohin anderwärts in Indien niederlassen. Personen, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jänner 2011 ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Indien innerhalb des Landes volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist und das Fehlen eines staatlichen Melde- oder Registrierungssystems die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken und auch kein - regionaler oder überregionaler - Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer besteht.

Der Beschwerdeführer hat seine angebliche Befürchtung, auch in anderen Landesteilen Indiens gefunden zu werden, nicht substantiiert dargelegt und steht diese auch in Widerspruch zu den angeführten Länderberichten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, wie es den ins Treffen geführten Personen möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in einer Großstadt wie z. B. Delhi oder Mumbai aufzuspüren.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde sohin weder vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der Republik Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer in Indien außerhalb seines Heimatgebietes niederlassen und steht ihm daher selbst bei Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Auch haben sich keine substantiierten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit bereits mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat und sohin auf einer unionsweiten Suchliste steht, zumal der Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vielmehr angegeben hat, er habe vor seiner Ausreise ohne Probleme in Delhi leben können.

Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2011, das Leben in Delhi sei zu teuer und die Zustände in Indien seien sehr schlecht, ist festzuhalten, dass auch ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mitZu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2011, das Leben in Delhi sei zu teuer und die Zustände in Indien seien sehr schlecht, ist festzuhalten, dass auch ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit

Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).

Es ist sohin kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 (Jänner bzw. Mai bzw. September) in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 (Jänner bzw. Mai bzw. September) in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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