Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A12 413.320-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 09 13.847-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 09 13.847-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin, ihren Angaben nach eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, jezidischen Glaubens, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2009.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat vom 08.11.2009 gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland Syrien verlassen müssen, da die Araber sie geschlagen, beschimpft und beleidigt hätten. Sie sei Jezidin und sei sie in der Schule diskriminiert und von den Arabern geschlagen worden. Man habe von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen und sei sie verspottet worden und habe sie ihre Religion nicht ausüben dürfen. Die jungen Araber hätten sie belästigt und verbal angegriffen und hätte sie deshalb nicht weiter zur Schule gehen können. Ihr Vater sei im Jahr 2006 von den Arabern getötet worden. Sie habe Angst um ihr Leben, weil auch ihre Brüder in der Schule mit Messern bedroht worden seien.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.03.2010 gab die Antragstellerin auf konkretes Befragen an, dass ihr Problem sei, dass sie in Syrien keine Zukunft habe. Sie habe die Schule nicht fertig besuchen können und hätte sie auch gerne studiert. Ihre Lehrerin für den "Islamisch-Unterricht" habe es ihr nicht leicht gemacht und habe sie sie "anders behandelt". So habe sie sie dazu zwingen wollen, ein Kopftuch zu tragen sowie den Koran zu lesen. Dies sei aber nicht ihre Religion und würde sie weder den Koran lesen noch würden die Angehörigen der jezidischen Volksgruppe ein Kopftuch tragen. Sie sei weiters gezwungen worden Wörter zu sagen, die man in ihrer Religion nicht sagen dürfe; als sie nicht auf die Lehrerin gehört habe, habe diese sie vor allen anderen Schülern beschimpft und aus der Klasse geworfen. Sie sei dann die Einzige im Schulhof gewesen bzw. die einzige Jezidin ihrer Klasse und habe sie dort allein stehen müssen. In diesem Schulhof sei sie von arabischen Schülern belästigt worden bzw. habe man sie nicht in Ruhe gelassen. Ihre Religion sei verboten und werde sie als Ungläubige betrachtet bzw. solle sie dem Islam beitreten. Betreffend ihren Vater führte die Antragstellerin aus, dass ihr Vater einen LKW gehabt habe und er Aufträge fürs Ausland gemacht hätte. Manche Personen hätten ihn darum beneidet. Deshalb habe ihr Vater das Auto verkauft, damit er seine Ruhe habe. Er habe es einem Araber verkauft, doch habe dieser ihm nicht sofort das ganze Geld gegeben. Er habe es aber auch zur vereinbarten Zeit nicht nachgezahlt und habe zum Vater gesagt, dass er machen solle, was er wolle. Ein paar Tage später habe der Vater ihn noch einmal angerufen und nach dem Geld gefragt. Ihr Vater habe jedoch aufgelegt und gemeint, dass er Angst habe, weil er von diesem Mann bedroht und angeschrien worden sei. Zwei Wochen später sei ihr Vater im Zentrum der Stadt von zwei Autos überfahren worden. Sie bzw. ihre Familie würde glauben, dass dies der Araber so geplant, um den Vater und die Schulden loszuwerden.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl: 09 13.847-BAG, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr gem. § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gem. § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt III). In den Feststellungen der Entscheidung wurde auf die schlechte Menschenrechtslage in Syrien verwiesen; insbesondere würden die Sicherheitsbehörden regelmäßig Folter gebrauchen. Die ethnische Minderheit der Kurden sei in vielfacher Hinsicht diskriminiert, deren politische Tätigkeit verboten. Des Weiteren sei die Überwachung und Bespitzelung durch Sicherheitskräfte in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß zu bezeichnen. Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeige sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten und Versuche kurdischer Opposition im Rahmen von Parteigründungen werde seitens der Sicherheitskräfte hart sanktioniert.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl: 09 13.847-BAG, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihr gem. Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gem. Paragraph 10, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). In den Feststellungen der Entscheidung wurde auf die schlechte Menschenrechtslage in Syrien verwiesen; insbesondere würden die Sicherheitsbehörden regelmäßig Folter gebrauchen. Die ethnische Minderheit der Kurden sei in vielfacher Hinsicht diskriminiert, deren politische Tätigkeit verboten. Des Weiteren sei die Überwachung und Bespitzelung durch Sicherheitskräfte in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß zu bezeichnen. Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeige sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten und Versuche kurdischer Opposition im Rahmen von Parteigründungen werde seitens der Sicherheitskräfte hart sanktioniert.
Im Weiteren wurden Feststellungen zur Religionsfreiheit getroffen, wobei das Vorhandensein einer Bevölkerungsgruppierung jezidischen Glaubens keine ausdrückliche Erwähnung fand.
Insbesondere wurden im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu einem allfällig bestehenden Risikopotential aufgrund der in casu vorliegenden Kombination der Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden sowie zur religiösen Minderheit der Jeziden getroffen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist unzweifelhaft hervorgekommen, dass die Antragstellerin einerseits Angehörige der kurdischen Minderheit in Syrien ist sowie, dass im vorliegenden Fall die jezidische Glaubenszugehörigkeit der Antragstellerin zur Bewertung und Einordnung des vorliegenden Sachverhaltes von zentraler Bedeutung ist. Zur Abklärung eines bestehenden Risikopotentials bzw. zur Einschätzung einer Rückkehrgefährdung ist es unabdingbar, die beiden im vorliegenden Fall vorzufindenden Risikofaktoren der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sowie zur jezidischen Glaubensgemeinschaft in Kombination zu betrachten, allenfalls in weitergehende Ermittlungen hinsichtlich eines in casu hinzutretenden Risikopotentials wegen einer mutmaßlichen Tötung des Vaters durch einen an Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung zu beleuchten, bzw. hätte die Behörde erster Instanz diesbezüglich in Ermittlungen einzutreten gehabt. Dies ist im angefochtenen Bescheid, beziehungsweise im zugrundeliegenden Verfahren, nicht erfolgt, weshalb die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Hinzu kommt, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), zur Rückkehrsituation in Syrien, auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend erhoben worden ist. Wie in der Verfahrenserzählung erwähnt, wurden gegenständlich überhaupt keine Feststellungen zur länderkundlichen Einschätzung einer allfälligen Rückkehrgefährdung getroffen.
Diese Frage ist schon im Rahmen der Prüfung der Asylgewährung von Relevanz. Käme man zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin als einer Zugehörigen einer bestimmten Gruppe von Rückkehrern bereits mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch das Faktum der Rückkehr als abgewiesener Asylwerber, der Kurde und Angehöriger der jezidischen Glaubensgemeinschaft ist, eine staatsfeindliche regierungskritische Haltung unterstellt würde, so wäre ihr eben deshalb Asyl zu gewähren. Um diese hier entscheidungsrelevante Frage klären zu können, hätte es aber zusätzlicher Feststellungen der Verwaltungsbehörde und einer näheren Erörterung mit der Beschwerdeführerin bedurft, was eben gerade nicht erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung - unter Erhebung und Feststellung geeigneter aktueller Informationen durch Einholung länderkundlicher Berichte zum Grundsachverhalt - unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den unterbliebenen Ermittlungen und Feststellungen zur Risikokombination Angehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sowie zur jezidischen Glaubensgemeinschaft zweifelsfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, was sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten jedoch verbietet.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.11.2011