Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A12 413.225-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 09 13.848-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 09 13.848-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, jezidischen Glaubens, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2009.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat vom 08.11.2009 gab der nunmehrige Beschwerdeführer auf Befragen an, jezidischen Glaubens sowie in der Schule von den Arabern diskriminiert worden zu sein. Seine bzw. deren Religion sei von ihnen (gemeint: den Arabern) lächerlich gemacht und seien sie verspottet worden. Da einige Jeziden beim Militär getötet worden seien, habe er nun Angst vor dem Militärdienst. Sein Vater sei von einem Araber mit dem Auto überfahren worden und hiebei ums Leben gekommen. Ob es ein Verkehrsunfall oder Mord gewesen sei, wisse er nicht.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.11.2009 gab der nunmehrige Beschwerdeführer einerseits an, dass einer seiner Onkel sowie eine Tante in Österreich leben würden, eine weitere Schwester lebe in Deutschland.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.03.2010 gab der nunmehrige Beschwerdeführer - befragt nach konkreten Ausreisegründen - an, dass sein Problem gewesen sei, dass er nicht habe zur Schule gehen können. Er habe die Schule geliebt, aber die arabischen Mitschüler hätten ihm jeden Tag Probleme bereitet. Wenn er zu seinem Dorf habe gelangen wollen, habe er durch ein anderes Dorf durchzugehen gehabt, in welchem Araber gewohnt hätten. Weil er nun Kurde und jezidischen Glaubens sei, habe man ihm Schwierigkeiten und Probleme gemacht und würden die Araber seine Religion nicht anerkennen bzw. würde er, wie andere Jeziden als ungläubig bezeichnet. Die arabische Jugend hätte im Kopf, dass die Jeziden verschwinden sollte, da der Islam die einzige Religion sei und seien sowohl er als auch andere von der arabischen Jugend geschlagen worden. So werde man als Jezide überall belästigt, unter anderem auch im Bus.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl: 09 13.848-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm gem. § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihn gem. § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt III). In den Feststellungen der Entscheidung wurde auf die schlechte Menschenrechtslage in Syrien verwiesen. Die ethnische Minderheit der Kurden sei in vielfacher Hinsicht diskriminiert, deren politische Tätigkeit verboten. Des Weiteren sei die Überwachung und Bespitzelung durch Sicherheitskräfte in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß zu bezeichnen. Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeige sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten und Versuche kurdischer Opposition im Rahmen von Parteigründungen werde seitens der Sicherheitskräfte hart sanktioniert.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl: 09 13.848-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihm gem. Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihn gem. Paragraph 10, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). In den Feststellungen der Entscheidung wurde auf die schlechte Menschenrechtslage in Syrien verwiesen. Die ethnische Minderheit der Kurden sei in vielfacher Hinsicht diskriminiert, deren politische Tätigkeit verboten. Des Weiteren sei die Überwachung und Bespitzelung durch Sicherheitskräfte in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß zu bezeichnen. Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeige sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten und Versuche kurdischer Opposition im Rahmen von Parteigründungen werde seitens der Sicherheitskräfte hart sanktioniert.
Im Weiteren wurden Feststellungen zur Religionsfreiheit getroffen, wobei das Vorhandensein einer Bevölkerungsgruppierung jezidischen Glaubens keine ausdrückliche Erwähnung fand.
Des Weiteren wurden insbesondere im nunmehr bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen zu einer allfälligen Sondersituation der Angehörigen der kurdischen Volksgruppe jezidischen Glaubens, einerseits im Hinblick auf die Situation im täglichen Leben als auch in Hinblick auf die staatliche Reaktion auf allfällige Übergriffe von Seiten Privater und somit eine allfällige Verletzung der staatlichen Garantenstellung zum Schutz seiner Bürger, getroffen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter ausdrücklich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Schule Probleme gehabt habe. So sei er als Jezide unter den vielen muslimischen Schülern jeden Tag beschimpft, gehänselt und von den Mitschülern gehasst worden. Selbst seine Lehrerin habe ihn bei seinen Problemen nicht unterstützt und sich auf die Seite der muslimischen Schüler gestellt. Dem Beschwerdeführer sei indirekt angedeutet worden, dass er besser zum Islam übertreten solle. Es sei richtig, dass sein Bruder den Militärdienst abgeleistet habe, jedoch habe er Geld an höherrangige Offiziere zu zahlen gehabt, um nicht belästigt zu werden. Ein normales Leben in Syrien gebe es für den Beschwerdeführer als Kurde nicht, weil ihm seine Grund- und Menschenrechte verweigert würden. Im Weiteren gebe es für Jeziden keine Organisation, die sich um eine solche Minderheit kümmere.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist unzweifelhaft hervorgekommen, dass der Antragsteller einerseits Angehöriger der kurdischen Minderheit in Syrien ist sowie, dass im vorliegenden Fall die jezidische Glaubenszugehörigkeit des Antragstellers zur Bewertung und Einordnung des vorliegenden Sachverhaltes von zentraler Bedeutung ist. Zur Abklärung eines bestehenden Risikopotentials bzw. zur Einschätzung einer Rückkehrgefährdung ist es unabdingbar, die beiden im vorliegenden Fall vorzufindenden Risikofaktoren der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sowie zur jezidischen Glaubensgemeinschaft in Kombination zu betrachten bzw. hätte die Behörde erster Instanz diesbezüglich in Ermittlungen einzutreten gehabt. Dies ist im angefochtenen Bescheid, beziehungsweise im zugrundeliegenden Verfahren, nicht erfolgt, weshalb die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Hinzu kommt, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), zur Rückkehrsituation in Syrien, auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend erhoben worden ist. Wie in der Verfahrenserzählung erwähnt, wurden gegenständlich keinerlei Feststellungen zur länderkundlichen Einschätzung einer allfälligen Rückkehrgefährdung von Angehörigen der kurdischen Minderheit jezidischen Bekenntnisses getroffen.
Diese Frage ist schon im Rahmen der Prüfung der Asylgewährung von Relevanz. Käme man zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer als einem Zugehörigen einer bestimmten Gruppe von Rückkehrern bereits mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch das Faktum der Rückkehr als abgewiesener Asylwerber, der Kurde und Angehöriger der jezidischen Glaubensgemeinschaft ist, eine staatsfeindliche regierungskritische Haltung unterstellt würde, so wäre ihm eben deshalb Asyl zu gewähren. Um diese hier entscheidungsrelevante Frage klären zu können, hätte es aber zusätzlicher Feststellungen der Verwaltungsbehörde und einer näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer bedurft, was eben gerade nicht erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung - unter Erhebung und Feststellung geeigneter aktueller Informationen durch Einholung länderkundlicher Berichte zum Grundsachverhalt - unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den unterbliebenen Ermittlungen und Feststellungen zur Risikokombination Angehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sowie zur jezidischen Glaubensgemeinschaft zweifelsfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, was sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten jedoch verbietet.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.11.2011