Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
E7 400.243-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, FZ. 07 11.961-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, FZ. 07 11.961-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 3 Abs.1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Weiteren auch: BF) stellte am 22.12.2007 im Gefolge der schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.12.2007 wurde sie dort einer Erstbefragung unterzogen.
Sie brachte in türkischer Sprache vor, sie sei eine in A. geborene türkische Staatsangehörige, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, geschieden und Moslemin. Sie stamme aus einem Dorf im Landkreis A. in der Provinz G. im Osten der Türkei, wo sich weiterhin ihre Eltern aufhalten würden.
Sie habe am 20.12.2007 ausgehend von Istanbul in einem PKW mit gefälschtem Reisepaß die Türkei verlassen und sei am 22.12.2007 auf unbekanntem Weg nach Österreich eingereist. Ihr Geliebter habe die Ausreise organisiert und finanziert.
Zum Fluchtgrund wurde festgehalten, sie habe die Türkei verlassen, weil sie von ihrem Gatten geschlagen und zu Hause eingesperrt wurde, dies weil sie einen Geliebten gehabt habe und mit diesem nicht mehr sprechen sollte. Die Ehre ihres Mannes sei dadurch verletzt worden, bei einer Rückkehr fürchte sie von ihm oder seiner Familie deshalb getötet zu werden.
3. Im Gefolge dessen geführte Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO ergaben keine Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.
4. Am 25.02.2008 wurde sie an der EAST-West des BAA niederschriftlich einvernommen.
Zu den Personalien ergänzte sie, sie habe zwischen 1984 und 1989 im Heimatdorf die Grundschule besucht, sie habe zuletzt bis 16.12.2007 im Heimatdorf ihren Wohnsitz gehabt. Ein ausgeübter Beruf wurde nicht festgehalten. In Österreich lebe ein Onkel von ihr, der sie nun zur Gänze im Lebensunterhalt unterstütze. Personaldokumente werde sie sich aus der Türkei nachschicken lassen.
Zu den Ausreisegründen befragt gab sie im Wesentlichen an, sie sei in der Türkei zwangsverheiratet worden. Als ihr Gatte nach der Heirat, die im Jahr 2000 erfolgt sei, erfahren habe, dass sie vor der Ehe einen Geliebten gehabt habe, habe er sie unterdrückt und schlecht behandelt. Er habe sich sogar im Sommer 2007 formell scheiden lassen, sie aber nicht freigegeben, und mußte sie weiter bei ihm wohnen. Sie habe sich auch nicht mit ihren Eltern treffen und das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Sie sei von ihm wiederholt geschlagen worden und habe sie in Angst vor ihm gelebt. Ihr früherer Geliebter habe ihr schließlich zur Flucht verholfen.
Das Verfahren wurde zugelassen und der BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
5. Am 28.03.2008 legte sie dem Bundesasylamt eine Kopie ihres Personenstandsregisterauszugs, dem neben ihren Personalien und denen ihrer Eltern auch das Datum ihrer Eheschließung am 07.09.2000 und das ihrer Scheidung am 02.05.2007 beim Gericht in A. zu entnehmen waren. Einem ZMR-Auszug vom 02.04.2008 zufolge war sie seit 05.02.2008 bei ihrem Onkel in L. gemeldet.
6. Am 17.04.2008 wurde dieser Onkel an der Außenstelle Graz des BAA zeugenschaftlich einvernommen.
Dieser gab auf Befragen im Wesentlichen an, er sei in Österreich in der Gastronomie tätig und habe seine Nichte seit zehn Jahren nicht mehr gesehen, er kenne daher ihre Fluchtgeschichte nur aus ihren Erzählungen. Er sei der Halbbruder des Vaters der BF und zuletzt im Jahr 2007 auf Besuch bei ihm gewesen, er habe damals von Problemen in der Ehe der BF gehört, sie selbst aber nicht getroffen. Man habe damals schon angedeutet, dass die BF wegen der Misshandlungen in der Ehe ausreisen könnte, er habe aber bis zu ihrer Ankunft nichts Genaueres gewußt.
7. Am gleichen Tag wurde auch die BF selbst nochmals einvernommen.
Sie führte dabei ergänzend aus, sie habe ihren Gatten vor der Heirat überhaupt nicht gekannt, die Ehe sei alleine zwischen den beiden Familien vereinbart worden, die Heiratsurkunde des Standesamts in A. aus dem Jahr 2000 befinde sich nun bei ihrem früheren Gatten. Sie habe nach der Eheschließung bei ihrem Gatten in einem Nachbardorf mit den Schwiegereltern zusammen gelebt, diese Familie sei sehr umfangreich und wohlhabend gewesen. Vor der Ehe habe sie einen anderen Mann geliebt, diese Beziehung sei noch keine sexuelle gewesen, ihre Familie habe ihr aber nicht gestattet ihn zu heiraten, sondern habe diese andere Ehe für sie arrangiert. Ihr Gatte habe sie ständig unter Druck gesetzt und von ihrer Herkunftsfamilie isoliert, er habe kaum mit ihr gesprochen, auch sei sie von der Schwiegermutter schikaniert worden. 2007 habe er ihr ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, ihr aber nicht erklärt was darin genau gestanden sei, dann habe er ihr dargelegt, dass sie nun geschieden seien. Er habe ihr aber nicht erlaubt zu ihrer Familie zurückzukehren. Er wollte anschließend eine andere Frau ehelichen und deshalb diese Scheidung, er zwang sie aber auch bei ihm im Haus zu bleiben. Als er sie auch noch geschlagen habe, sei sie eines Tages unter Mithilfe ihres früheren Geliebten geflohen.
Auf Nachfrage gab sie weiter an, ihr Gatte habe ca. ein Jahr nach der Heirat von diesem früheren Geliebten erfahren, bis dahin habe sie zumindest telefonischen Kontakt mit ihren Eltern gehabt, ab diesem Zeitpunkt aber habe er jeden Kontakt verboten. Ihren früheren Geliebten habe sie nach der Heirat nicht mehr gesehen, er habe auch nicht im Dorf, sondern in der Stadt G. gewohnt. Als er von der Scheidung und den folgenden Problemen gehört habe, habe er der BF durch eine Freundin mitteilen lassen, dass er ihr helfen wolle. Ihre Eltern hätten zwar Kenntnis von ihren Problemen bekommen, aber konnten nichts dagegen unternehmen, weil sie noch mehr Schwierigkeiten für sie befürchteten. Nach der Flucht aus dem Haus ihres Gatten habe sie Angst vor seiner und der Rache seiner Familie gehabt, weshalb sie nicht bei ihren Eltern bleiben wollte bzw. die Türkei überhaupt verlassen wollte. Auf den Schutz der Behörden konnte sie in der engeren Heimat nicht vertrauen.
Unter einem wurden der BF länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei, insbesondere auch zur Lage der Frauen, zur Kenntnis gebracht.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und dieser nicht den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und dieser nicht den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, sie habe mit ihrem Vorbringen aber weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd § 8 AsylG glaubhaft gemacht. Ihre Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei.Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, sie habe mit ihrem Vorbringen aber weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG glaubhaft gemacht. Ihre Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis aus, dass die BF zwar glaubhaft vorgetragen habe, von ihrem früheren Gatten mißhandelt worden zu sein, nicht glaubhaft sei jedoch gewesen, dass sie vor einer Verfolgung durch ihn keinen Schutz erlangen hätte können. Sie hätte sich etwa schon zu ihren Eltern begeben können, die in der Nähe wohnten, und dort Schutz erhalten. Den länderkundlichen Informationen der Behörde zufolge kommt Frauen in dieser Lage auch der Schutz der staatlichen Behörden und der auf diese Probleme abzielenden Gesetze sowie von Einrichtungen zum Schutz verfolgter Frauen zugute, ja gebe es sogar die Möglichkeit, dass sich Frauen ohne Einverständnis ihres Gatten von diesem scheiden lassen. Es sei daher nicht glaubhaft gewesen, dass die BF aus Furcht vor ihrem früheren Gatten das Land verlassen habe, der tatsächliche Anlaß sei aber nicht feststellbar gewesen.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe. Sie habe insbesondere nicht dargetan, dass sie vor etwaigen strafrechtlich zu verfolgenden Übergriffen ihres früheren Gatten keinen behördlichen Schutz erlangen hätte können, ja habe sie diesen nicht einmal zu erlangen versucht. Eine etwaige Billigung derartiger Übergriffe durch die türkischen Behörden habe sie nicht glaubhaft dargetan, dieser Annahme stünden auch die länderkundlichen Informationen der Behörde entgegen.
Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. In der Türkei herrsche gegenwärtig auch weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die die BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen der BF davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr im Hinblick auf das familiäre Umfeld die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und sie nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. In der Türkei herrsche gegenwärtig auch weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die die BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen der BF davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr im Hinblick auf das familiäre Umfeld die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und sie nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.
Hinsichtlich der Ausweisung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.Hinsichtlich der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 10.06.2008 rechtskonform zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 24.06.2008 von einem zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter der BF gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in der lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wurde.
10. Am 21.09.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache der BF in deren Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.
In dieser Verhandlung wurde die BF neuerlich zum bisherigen Vorbringen gehört, ihr die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihr die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zum Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurde mit ihr ihre aktuelle Lebenssituation sowie die ihrer Angehörigen in der Türkei und in Österreich erörtert.
Als Beweismittel legte die BF insbesondere verschiedene Beschäftigungsnachweise für die Zeit nach der Einreise sowie Sprachkursbestätigungen vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Moslemin.
Sie stammt aus einem Dorf im Landkreis A. in der Provinz G. im Osten der Türkei, wo sie von 1984 bis 1989 nur die Grundschule besuchte. In der Folge war sie weiterhin bei ihren Eltern im Heimatdorf wohnhaft, die dort eine Landwirtschaft betrieben.
Am 07.09.2000 ehelichte sie einen Mann aus einem früheren Nachbardorf, diese Ehe wurde traditionsgemäß zwischen den beiden Familien vereinbart. In der Folge wohnte sie im Haus ihres Gatten und der Schwiegereltern, ehe es am 02.05.2007 zur Scheidung durch das zuständige Gericht in A. kam.
Am 16.12.2007 verließ sie ihre engere Heimat nach Istanbul, von dort ausgehend verließ sie am 20.12.2007 schlepperunterstützt die Türkei in einem PKW und reiste am 22.12.2007 illegal nach Österreich ein, wo sie am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern der BF leben weiterhin in A. in der Türkei, wo sie ihre Landwirtschaft betreiben, ein Onkel der BF lebt seit langem in Österreich und betreibt hierorts mehrere Gastronomiebetriebe, in denen die BF seit September 2008 bis dato, unterbrochen nur in der Zeit von Mai bis November 2009, als sie keine Beschäftigungsbewilligung erhielt, als Küchenhilfe bzw. Köchin legal erwerbstätig ist. Die BF ist auch seit der Zulassung ihres Verfahrens bei ihrem Onkel und dessen Familie wohnhaft.
Sie hat durch ihre sozialen Kontakte sowie den Besuch mehrerer Sprachkurse zwischen 2009 und 2011 gute Deutsch-Kenntnisse erworben, die sie vor dem erkennenden Gericht nachwies. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:
1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin von Seiten Dritter, im Genaueren ihrem früheren Gatten und dessen Herkunftsfamilie, für den Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr droht.
1.2.2. Im Lichte dieser Feststellungen war eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung aus den von ihr behaupteten oder aus anderweitigen Gründen oder eine Gefährdung, die ein Abschiebehindernis darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht feststellbar.
1.3. Die Beschwerdeführerin kann sich im Falle der Rückkehr auf ihre nach der Einreise nach Österreich gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer engeren Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Allenfalls kann sie bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandten zurückgreifen. Sie hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.
1.4. Zur Lage in der Türkei:
Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die aktuellen Feststellungen in den länderkundlichen Informationsquellen des Gerichtes verwiesen. Diesen ist jedenfalls keine aktuelle allgemeine Gefahrenlage in der Türkei, die auch auf die BF durchschlagen würde, zu entnehmen. Auch die bloße Asylantragstellung in Österreich führt bei einer Rückkehr in die Türkei zu keinen Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden.
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
das erstinstanzliche Verfahrensergebnis
die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem AsylGH und die von ihr vorgelegten Unterlagen
die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der herangezogenen Informationsquelle
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützen sich auf die auszugsweise zitierte länderkundliche Informationsquelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2.1.2. Die Feststellungen zur Identität, ethnischen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers vor und seit der Ausreise und denen seiner Angehörigen und Verwandten damals wie heute.
2..1.3. Die belangte Behörde verneinte, wie bereits oben dargestellt, die Glaubwürdigkeit der von der BF behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von ihrem früheren Gatten, und begründete dies mit der Verfügbarkeit staatlichen Schutzes sowie der Unterstützung ihrer Eltern für den Fall tatsächlicher Bedrohung durch diesen.
Unabhängig von diesen Feststellungen fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes in den verschiedenen Aussagen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr aber einige wesentliche Widersprüche und Unplausibilitäten, die insgesamt maßgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der BF behaupteten Verfolgungsgefahr hervorriefen.
So legte die BF schon eingangs des gg. Verfahrens dar, sie habe sich unmittelbar nach der Einreise telefonisch an ihren hierorts ansäßigen Onkel um Unterstützung gewandt, sie wohne seit der Zulassung ihres Verfahrens auch bei ihm und arbeite in seinen Betrieben. In der Beschwerdeverhandlung befragt, woher sie denn seine Telefonnummer hatte, gab sie zu Protokoll, sie habe seine Nummer schon in der Türkei von ihrem Vater erhalten, und zwar habe sie diese dessen Telefonbuch entnommen, was dieser auch bemerkt habe, sie habe ihm aber nicht gesagt, wofür sie diese Nummer benötige. Demgegenüber legte sie in der Verhandlung aber auch dar, sie habe nach ihrer Eheschließung im Jahr 2000 zwar vorerst gelegentlichen telefonischen Kontakt mit den Eltern gehabt, nachdem ihr Gatte aber schon nach etwa einem Jahr erfahren habe, dass sie vor der Ehe einen anderen Mann geliebt hatte, habe er ihr jedweden Kontakt mit den Eltern verboten und sie im Haus vollkommen isoliert. Die behauptete Flucht im Jahre 2007 habe sie auch nicht mit Hilfe der Eltern, sondern mit der Hilfe einer Freundin bzw. insbesondere ihres früheren Geliebten abgewickelt. Geht man nun von dieser Darstellung aus, die sie mit aller Deutlichkeit vermitteln wollte, so wird nicht nachvollziehbar, wann sie von ihrem Vater die Telefonnummer ihres Onkels erfahren haben sollte, wenn sie tatsächlich von ihrem Gatten so von den Eltern abgeschirmt worden sei wie von ihr behauptet. Selbst der theoretische Einwand, sie hätte diese Nummer allenfalls schon früher und unabhängig von ihren Ausreiseabsichten erlangt um ihren Onkel aus anderen Gründen zu kontaktieren, ginge fehl, weil dieser ebenso wie die BF selbst mehrfach darlegte, dass sie seit ca. 10 Jahren keinen direkten Kontakt hatten. Im Lichte dessen lag daher schon der Schluß nahe, dass Planung und Abwicklung der Ausreise anders als von der Bf dargestellt verliefen und der Onkel ebenso wie die Eltern demgegenüber in diese Planung und Abwicklung involviert waren. Diese Annahme wurde auch dadurch bestärkt, dass der Onkel der BF vor dem Bundesasylamt als Zeuge befragt darlegte, er sei im Jahre 2007 zu Besuch in der Heimat bzw. insbesondere beim Vater der BF, der sein Halbbruder sei, gewesen und habe man auch dort über Eheprobleme der BF gesprochen, ja sogar eine Ausreise der BF sei angesprochen worden. Fügt man diesem Szenario hinzu, dass die Ehe der BF im Mai 2007 geschieden wurde, so drängt sich die Annahme auf, dass es gerade angesichts der erfolgten Scheidung innerhalb der Verwandtschaft der Bf zu gemeinsamen Planungen für ihre Zukunft kam, die schließlich in ihre Ausreise Ende 2007 mündeten. Der Onkel der BF hat sich im Zusammenhang damit offenkundig als Unterstützung für die BF nach ihrer Ankunft in Österreich angeboten, was sich im Weiteren auch in der kurzfristigen Unterkunftsnahme und Arbeitsaufnahme der BF bei ihrem Onkel zeigte.
Die BF nannte weiters anläßlich ihrer Datenaufnahme nach Antragstellung als letzten Wohnsitz vor der Ausreise den ihrer Eltern in deren Heimatdorf. Erst später, als sie im Zusammenhang mit ihrer Fluchtgeschichte in den Raum stellte, bis zuletzt im Haus des früheren Gatten gewohnt zu haben, welches sich in einem anders genannten Dorf befand, verwies sie auf Vorhalt dieses Widerspruchs auf einen Irrtum bei der Datenaufnahme. Einerseits steht dieser Behauptung die Bestätigung der Richtigkeit der vorerst aufgenommenen Daten durch die Unterschriftsleistung der BF entgegen. Zieht man andererseits in Erwägung, dass sie entgegen ihrer Darstellung zuletzt nach der Scheidung eben nicht mehr bei ihrem Gatten, sondern im Elternhaus wohnhaft war, so erklärt dies nicht nur die ursprüngliche Datenaufnahme, sondern fügt sich dies auch in die Erwägungen im Absatz oben ein, dass es wohl eine gemeinsame Planung und Abwicklung ihrer Ausreise mit den Eltern und ausgehend von deren Wohnsitz gab.
Weiters behauptete die BF, ihr Gatte sei etwa ein Jahr nach der Eheschließung auf ihr nicht näher bekannte Weise in Kenntnis dessen gelangt, dass sie vor der Ehe in einen anderen Mann verliebt gewesen war und diesen ehelichen wollte, was aber nicht dem Willen ihrer Eltern entsprochen habe, die sie mit ihrem späteren Gatten verheiraten wollte. Mag es zwar aus Sicht des erkennenden Gerichtes an sich möglich sein, dass die BF tatsächlich zuvor in einen anderen Mann verliebt war und eine Ehe mit diesem nicht gestattet wurde, demgegenüber sie aber - den traditionellen Gepflogenheiten ihrer Heimat entsprechend - gegen ihren Willen mit ihrem späteren Gatten verheiratet wurde, so erscheint es schon wenig plausibel, dass sie nicht angeben konnte, wie denn ihr Gatten von dieser Liebe vor der Ehe erfahren habe, ist doch eher anzunehmen, dass es, sofern man von der Aussage der Bf selbst ausgeht, ihr Gatte sei deshalb böse auf sie gewesen und habe sie entsprechend schlecht behandelt, auch zu Vorhaltungen ihres Gatten gekommen sein muß, die wohl auch offenbart hätten, woher er von dieser Sache erfahren habe.
Weiters erscheint es wenig plausibel, dass ihr Gatte zwar kurz nach der Eheschließung durch dieser Sache sehr erzürnt gewesen sei und sie dann ca. sechs Jahre lang isoliert und mißhandelt habe, wobei sie diese sechs weiteren Jahre seine Gattin bis zur Scheidung geblieben sei, dieser aber demgegenüber durch diese Kenntnis der früheren Liebe der BF tatsächlich so in seiner Ehre gekränkt gewesen sei, wie sie dies wiederholt in den Raum stellte, sodass er schließlich sechs Jahre später nicht nur die Scheidung wollte, sondern sie sogar töten werde, weil sie nach der Scheidung das Haus verlassen habe. Zum einen verwundert es schon, dass er, sofern er tatsächlich dermaßen in seiner Ehre gekränkt gewesen wäre, dennoch sechs weitere Jahre lang mit der BF leben wollte. Zum anderen stellt sich nicht als schlüssig, weil völlig unverhältnismäßig dar, dass er zwar - folgt man der Darstellung der BF - eine solche Ehrenkränkung hingenommen habe und mit der BF die folgenden Jahre zusammen geblieben sei, obwohl er dermaßen in der Ehre verletzt gewesen sei, aber andererseits über das Weggehen der BF im Gefolge der Scheidung so erzürnt gewesen sei, dass er der BF gar nach dem Leben trachtete. Auch diese Erwägungen warfen maßgebliche Zweifel an die Darstellung der BF auf. Zudem stellte die BF in der Beschwerdeverhandlung in den Raum, dass sich ihr Gatte gerade "wegen der Sache mit diesem Geliebten vor der Ehe" scheiden ließ. Dieser Behauptung steht jedenfalls die Darstellung der BF, er habe schon nach einem Jahr Ehe davon erfahren, mit Blick auf das Faktum der demgegenüber weitere sechs Jahre dauernden Ehe, entgegen. An anderer Stelle meinte sie sogar, er habe erst nach der Scheidung erzählt, dass er von der früheren Liebe der BF erfahren habe. Ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen, der angeblichen Kenntnis von einer Liebe der BF vor der Ehe und der Scheidung nach sieben Jahren Ehe, erscheint angesichts dieser Widersprüche daher offenbar nicht wirklich bestanden zu haben.
Auch der behauptete Verlauf der Flucht der BF erscheint insofern wenig plausibel, als diese ihren Worten nach maßgeblich von diesem früheren Geliebten organisiert worden sei. Die BF legte nämlich in der Verhandlung dar, dass sie ab dem Zeitpunkt der Heirat keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt habe. Nur zufällig habe sie ihn einmal auf der Straße getroffen, als sie heimlich ihre Eltern besuchen wollte, und habe er ihr bei dieser Gelegenheit erklärt, dass er ihr angesichts ihrer Probleme zur Ausreise verhelfen wolle. Abgesehen davon, dass die BF damit in den Raum stellte, dass sie ihre Eltern während aufrechter Ehe offenbar doch besucht habe, was in Widerspruch zu ihren sonstigen Angaben stand, erscheint es als wenig glaubhaft, dass sie von diesem Mann jahrelang nichts gehört habe, und sie diesen dann prompt zufällig auf der Straße traf um mit ihm dabei über eine Ausreise zu sprechen, ebenso wie es wenig glaubhaft erscheint, dass er trotz völlig fehlenden Kontakts zur BF seit der Heirat dieser plötzlich nach Jahren in dieser Weise helfen wollte. Dass die BF entgegen dieser Version noch vor dem Bundesasylamt ausgesagt hatte, eine Freundin von ihr habe ihr davon erzählt, dass dieser frühere Geliebte ihr zur Ausreise verhelfen wolle, weil er von ihren Problemen gehört habe, weckte weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung der BF. Der dargestellte organisatorische Ablauf der Flucht war auch insofern zweifelhaft, als die BF in der Verhandlung ausführte, sie sei "eines Tages, als sie einmal alleine im Haus gewesen sei", von ihrem Geliebten, der von ihrer Freundin verständigt worden sei, mit seinem PKW abgeholt worden und mit diesem nach Istanbul gefahren, wo sie in einem nicht näher zu identifizierenden Hotel zwei Tage lang untergebracht gewesen sei, ehe sie am 20.12. schlepperunterstützt ausreiste. Dieser Ablauf war in der dargestellten Kürze angesichts seiner organisatorischen Komplexität schon wenig glaubhaft, darüber hinaus stand er in Widerspruch mit der bereits ganz oben angesprochenen Aussage der BF eingangs des Verfahrens, sie habe sich nur bis zum 16.12. im Heimatdorf aufgehalten, andererseits sei sie aber vor der Abreise aus Istanbul am 20.12. nur zwei Tage lang in der Stadt gewesen.
Die BF stellte weiters in den Raum, dass ihr Gatte auch deshalb die Scheidung betrieb, weil er eine andere Frau heiraten wollte, sie konnte aber nicht die geringsten Angaben zu dieser Person machen, was per se verwunderlich war.
In der Gesamtschau dieser Erwägungen taten sich somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes maßgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Bf dargestellten Version der Ereignisse auf. Das Gericht ist eher geneigt zu glauben, dass es nach einer siebenjährigen kinderlosen Ehe der BF auf Seiten ihres Ex-Gatten zur Entscheidung kam, eine Scheidung durchzuführen, damit für diesen eine neuerliche Heirat offenstand. Dass es zu dieser Scheidung tatsächlich auch gekommen war, hat die Bf ja durch ihre Dokumentenvorlage glaubhaft gemacht. Die BF war dann wohl vor die Situation gestellt, zu ihren Eltern zurückzukehren und eine neue Lebensperspektive zu entwickeln. Für diese Annahme sprechen auch die oben angestellten Erwägungen bezüglich der Aussagen der Bf und ihres Onkels, in der Folge ist es im Sommer 2007 wohl auch zur innerfamiliären Einigung gekommen, eine Ausreise der BF und Etablierung einer neuen Lebenssituation mit Unterstützung des Onkels in Österreich zu bewerkstelligen. Unabhängig davon, ob diese letztere, für das Gericht wahrscheinlichere Version nun den Tatsachen entspricht, war aber jedenfalls zum Ergebnis zu gelangen, dass die BF die von ihr behauptete Bedrohung durch ihren früheren Gatten wegen ihres Weggehens nach der Scheidung nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Darüber hinaus hat sie für den Fall, dass dieser tatsächlich während aufrechter Ehe lieblos und ihr gegenüber mitunter gewalttätig war, nicht plausibel darzustellen vermocht, dass er trotz der erfolgten Scheidung veranlasst war bzw. noch immer veranlasst wäre, der BF sogar nach dem Leben zu trachten. Sind zwar sogen. Ehrenmorde bzw. Ehrverbrechen vor allem an Frauen in der Türkei trotz diesen entgegenwirkender Gesetzgebung und Administration immer noch zu finden, so ist es doch Inhalt der Berichterstattung dazu, dass als Anlaß für solche Verbrechen gravierende Ehrverletzungen wie (zumindest unterstellte) außereheliche Beziehungen oder unehrenhaftes Verhalten während aufrechter Ehe dienen, aber das bloße Verlassen einer bereits geschiedenen Ehe oder eine platonische Zuneigung zu einem anderen Mann vor der Ehe, zu dem nach der Eheschließung aber keinerlei Kontakt mehr bestand, wird dort nicht als solcher Anlaß wiedergegeben. Würde man demgegenüber der Behauptung der BF folgen, dass sogar solche Umstände ihren früheren Gatten zu einem Kapitalverbrechen veranlassen würden, so wäre im gg. Fall ein solches Verhalten aus Schlüssigkeitserwägungen wohl schon zum Zeitpunkt der angeblichen Feststellung einer Ehrenkränkung durch eine frühere Liebe der Bf zu einem anderen Mann zu erwarten gewesen. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts fällt im Lichte dessen jedenfalls entgegen der anderslautenden Behauptung der Bf aus. Dass darüber hinaus die Herkunftsfamilie des früheren Gatten der BF ihr nach dem Leben trachten könnte, dafür wären im gg. Verfahren überhaupt keine Indizien hervorgekommen.
Zuletzt schließt sich das Gericht auch der Feststellung der erstinstanzlichen Behörde an, dass der BF - unabhängig von oben dargestellten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit ihrer Ausführungen - jedenfalls die Inanspruchnahme des familiären und staatlichen Schutzes vor etwaigen Nachstellungen oder gar strafrechtlich zu ahndenden Übergriffen ihres früheren Gatten offengestanden und zumutbar gewesen wäre und pro futuro auch wäre. Dafür, dass dies gerade in ihrem Fall nicht zutreffen würde, hat sie keine stichhaltigen Hinweise gegeben.
Im Lichte dessen war zu den Feststellungen oben zur mangelnden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Dritte für den Fall der Rückkehr der BF in die Heimat zu gelangen.
2.1.4. Die Feststellungen oben zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage stützen sich auf das Ermittlungsergebnis in Form der persönlichen Darstellung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbsfähigkeit und - willigkeit und der möglichen Unterstützung durch ihre Verwandten in der Türkei im Falle der Rückkehr.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass die BF nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass sie im Gefolge ihrer Scheidung von ihrem früheren Gatten einer Verfolgungsgefahr in der Form von Rachehandlungen desselben oder seiner Familie für ihr Verlassen des früheren gemeinsamen Wohnsitzes oder wegen einer lediglich vor der Ehe bestehenden Zuneigung zu einem anderen Mann ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Soweit sich die BF darauf berief (vgl. oben), dass sie zu Zeiten ihres Aufenthalts in der Heimat einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle einer Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.3.1. Soweit sich die BF darauf berief vergleiche oben), dass sie zu Zeiten ihres Aufenthalts in der Heimat einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle einer Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Türkei aus.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.1. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung der BF im Laufe des gg. Verfahrens in folgender Weise geändert hat.
Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit Dezember 2007, also seit fast vier Jahren, dokumentiert ist.
Die BF teilt seither einen meldebehördlich registrierten Wohnsitz mit ihrem Onkel und dessen Familie. Seit September 2008 ist sie auch in dessen Gastronomiebetrieben als Köchin legal erwerbstätig, unterbrochen nur von einigen Monaten im Jahr 2009, als sie keine Beschäftigungsbewilligung erhalten hatte.
Sie hat durch ihre sozialen Kontakte und den Besuch mehrerer Sprachkurse bereits gute Deutsch-Kenntnisse erworben und diese auch vor dem erkennenden Gericht nachgewiesen. Strafrechtlich ist die BF in Österreich unbescholten.
Es ist im Lichte dessen davon auszugehen, dass durch eine Ausweisung der BF in ihr Privatleben eingegriffen würde.
Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
4.2. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:4.2. Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt betont, dass in die Abwägung zwischen dem Umstand einer möglichen Integration des Betroffenen im Aufnahmeland während eines langjährigen Asylverfahrens und der Feststellung über den nur vorübergehend für die Dauer des Verfahrens gestatteten Aufenthalt auch einzufließen hat, ob sich die lange Verfahrensdauer alleine auf die Säumigkeit der zuständigen Behörden während eines einzigen Asylverfahrens oder auch auf eine mutwillige und damit schuldhafte Verfahrensverzögerung des Antragstellers etwa durch Folgeanträge zurückzuführen ist (VfGH 01.10.2010, B 950-954/10-8; mit Hinweis auf VfGH 12.06.2010, U 614/10).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.3. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass die Begründung einer neuen Existenz im Bundesgebiet durch die BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. zumindest sein musste. Auch das Gewicht des langjährigen faktischen Aufenthalts in Österreich seit Ende 2007 ist dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt letztlich auf einen - wie oben ausgeführt - unberechtigten Asylantrag gestützt wurde, wobei diesbezüglich aber zu berücksichtigen ist, dass die Dauer des gg. Verfahrens, während der sich die Integration der BF im Bundesgebiet vollzogen hat, nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der BF mit der Absicht der Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist.
Ihre wesentlichen integrativen Bindungen an Österreich hat die Beschwerdeführerin durch die Einbindung in das Familienleben ihres Onkels und ihre Erwerbstätigkeit in dessen Betrieben entwickelt. Demgegenüber leben die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei, sodass gewisse Verbindungen der BF zum Herkunftsstaat weiterhin vorhanden sind.
Die BF hat sich aber vor allem bereits kurz nach der Einreise und bis dato andauernd in besonderer Weise in den heimischen Arbeitsmarkt integriert, ihre Deutsch-Kenntnisse befinden sich auch durch den Besuch von Sprachkursen bereits auf gutem Niveau und ist sie bis dato unbescholten.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände gelangt man in einer Gesamtbetrachtung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass das individuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung des bestehenden Privatlebens in Österreich iSd Art. 8 EMRK daher bereits so ausgeprägt ist, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegt.Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände gelangt man in einer Gesamtbetrachtung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass das individuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung des bestehenden Privatlebens in Österreich iSd Artikel 8, EMRK daher bereits so ausgeprägt ist, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegt.
Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung der BF gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die BF gemäß § 44 aWeiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung der BF gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die BF gemäß Paragraph 44, a
NAG.
5. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Integration, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
14.10.2011