Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 416.444-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 10 08.944-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 10 08.944-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 10 Abs. 1 Z. 2 und 38 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2010 unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger von Ghana einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2010 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Bei der am 27.09.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 21 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er sei am 29.07.2010 mit dem LKW von Dakar nach Libyen gefahren und habe dann Platz in einem kleinen Personenboot gefunden, mit welchem er nach Malaga (Spanien) gebracht worden sei. In der Folge sei er über Barcelona nach Frankreich, von dort weiter nach Mailand und anschließend nach Salzburg gefahren.römisch eins.2. Bei der am 27.09.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 21 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er sei am 29.07.2010 mit dem LKW von Dakar nach Libyen gefahren und habe dann Platz in einem kleinen Personenboot gefunden, mit welchem er nach Malaga (Spanien) gebracht worden sei. In der Folge sei er über Barcelona nach Frankreich, von dort weiter nach Mailand und anschließend nach Salzburg gefahren.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei aus Ghana, seine Mutter stamme aus "Guine Conakry". Er sei in XXXX geboren worden. 1991 sei sein Vater bei einem Autounfall verstorben und habe ihnen Grundstücke hinterlassen, welche aber von der Familie seines Vaters an sich gerissen worden wären und wären er und seine Mutter vertrieben worden. Aus diesem Grund habe seine Mutter nach Senegal geheiratet und den Beschwerdeführer zu ihrer Schwester nach Liberia geschickt. Dort habe er drei Jahre verbracht und habe dann wegen des Krieges in Liberia zu seiner Mutter nach Senegal gewollt. Er habe dann in Senegal als Verkäufer für Gefriergeräte gearbeitet. Im Jänner oder Februar 2010 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er zu den Verwandten nach Ghana zurückkehren müsse, um sein Erbe zu beanspruchen. Er sei in der Folge mit seiner Mutter nach Dakar zurückgekehrt und habe sich mit dieser nach XXXX begeben. Dort sei entschieden worden, dass er das Erbe seines Vaters übernehmen könne. In der Folge habe er seine Mutter telefonisch nicht mehr erreichen können und sie nicht mehr gesehen. Er vermute, dass sie entführt oder getötet worden wäre, weil sie das Erbe für den Beschwerdeführer habe beanspruchen wollen. Er selbst sei nach Dakar zurückgekehrt und in der Folge geflüchtet.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei aus Ghana, seine Mutter stamme aus "Guine Conakry". Er sei in römisch 40 geboren worden. 1991 sei sein Vater bei einem Autounfall verstorben und habe ihnen Grundstücke hinterlassen, welche aber von der Familie seines Vaters an sich gerissen worden wären und wären er und seine Mutter vertrieben worden. Aus diesem Grund habe seine Mutter nach Senegal geheiratet und den Beschwerdeführer zu ihrer Schwester nach Liberia geschickt. Dort habe er drei Jahre verbracht und habe dann wegen des Krieges in Liberia zu seiner Mutter nach Senegal gewollt. Er habe dann in Senegal als Verkäufer für Gefriergeräte gearbeitet. Im Jänner oder Februar 2010 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er zu den Verwandten nach Ghana zurückkehren müsse, um sein Erbe zu beanspruchen. Er sei in der Folge mit seiner Mutter nach Dakar zurückgekehrt und habe sich mit dieser nach römisch 40 begeben. Dort sei entschieden worden, dass er das Erbe seines Vaters übernehmen könne. In der Folge habe er seine Mutter telefonisch nicht mehr erreichen können und sie nicht mehr gesehen. Er vermute, dass sie entführt oder getötet worden wäre, weil sie das Erbe für den Beschwerdeführer habe beanspruchen wollen. Er selbst sei nach Dakar zurückgekehrt und in der Folge geflüchtet.
I.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West am 03.11.2010 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben im Verfahren und gab neuerlich an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er gehöre zur Volksgruppe der XXXX, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Dokumente zur Bestätigung seiner Identität habe er weder in Österreich, noch in Ghana. In Libyen sei ihm sein Reisepass gestohlen worden. Er gab weiters an, er habe Ghana 1991 zum ersten Mal verlassen und zwar nach dem Tod seines Vaters. Im Jänner oder Februar 2010 sei er wieder nach Ghana zurückgekehrt. Er schilderte neuerlich die bei der Erstbefragung angeführten Streitigkeiten um das Erbe seines Vaters, seine Rückkehr nach Dakar und XXXX, sowie das Verschwinden seiner Mutter. Er gab weiters an, da er nun keine Eltern und keine Geschwister mehr gehabt habe, habe er nicht in Dakar bleiben wollen. Er sei jetzt zu jung, um die Familienmitglieder zur Rede zu stellen. Erst wenn er älter sei und eine eigene Familie habe, werde er das tun. Wenn er selbst bereits Kinder habe, dann könne er zur Familie seines Vaters zurückkehren und fragen, was mit seiner Mutter geschehen sei. Denn wenn sie ihn dann töten, gäbe es seine Kinder schon. Aus diesem Grund sei er aus Afrika weggegangen, um in Europa eine Familie zu gründen.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West am 03.11.2010 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben im Verfahren und gab neuerlich an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er gehöre zur Volksgruppe der römisch 40 , sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Dokumente zur Bestätigung seiner Identität habe er weder in Österreich, noch in Ghana. In Libyen sei ihm sein Reisepass gestohlen worden. Er gab weiters an, er habe Ghana 1991 zum ersten Mal verlassen und zwar nach dem Tod seines Vaters. Im Jänner oder Februar 2010 sei er wieder nach Ghana zurückgekehrt. Er schilderte neuerlich die bei der Erstbefragung angeführten Streitigkeiten um das Erbe seines Vaters, seine Rückkehr nach Dakar und römisch 40 , sowie das Verschwinden seiner Mutter. Er gab weiters an, da er nun keine Eltern und keine Geschwister mehr gehabt habe, habe er nicht in Dakar bleiben wollen. Er sei jetzt zu jung, um die Familienmitglieder zur Rede zu stellen. Erst wenn er älter sei und eine eigene Familie habe, werde er das tun. Wenn er selbst bereits Kinder habe, dann könne er zur Familie seines Vaters zurückkehren und fragen, was mit seiner Mutter geschehen sei. Denn wenn sie ihn dann töten, gäbe es seine Kinder schon. Aus diesem Grund sei er aus Afrika weggegangen, um in Europa eine Familie zu gründen.
I.4. Am 08.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, EAST-West einvernommen und gab hiezu an, er könne keine Beweismittel für sein Vorbringen aus der ersten niederschriftlichen Einvernahme vorlegen. Es wäre nicht gut für ihn, nach Ghana zurückzukehren. Er wisse nicht, wo er anfangen solle. Er möchte deswegen eine Zeit lang in Österreich bleiben.römisch eins.4. Am 08.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, EAST-West einvernommen und gab hiezu an, er könne keine Beweismittel für sein Vorbringen aus der ersten niederschriftlichen Einvernahme vorlegen. Es wäre nicht gut für ihn, nach Ghana zurückzukehren. Er wisse nicht, wo er anfangen solle. Er möchte deswegen eine Zeit lang in Österreich bleiben.
I.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.11.2010, Zl. 10 08.944-EWEST, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab, erkannte in Spruchpunkt II. dem Genannten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht zu und wies diesen gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.römisch eins.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.11.2010, Zl. 10 08.944-EWEST, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab, erkannte in Spruchpunkt römisch zwei. dem Genannten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zu und wies diesen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.
Im angefochtenen Bescheid stellte die Erstbehörde insbesondere fest, mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittel stehe die Identität des Asylwerbers nicht fest. Hinsichtlich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge.
Seinem Vorbringen zum Verlassen des Heimatlandes werde jedoch kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Er habe sein Vorbringen in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt glaubhaft machen können und lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, in Ghana bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass er im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, in Ghana bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Da auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet sei, bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass er im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle, da dieser ein solches in Österreich nicht hätte. Weiters wäre der Eingriff in das noch in keinster Weise verfestigte Privatleben des Antragstellers im Hinblick auf das öffentliche Interesse als gerechtfertigt anzusehen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle, da dieser ein solches in Österreich nicht hätte. Weiters wäre der Eingriff in das noch in keinster Weise verfestigte Privatleben des Antragstellers im Hinblick auf das öffentliche Interesse als gerechtfertigt anzusehen.
I.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 11.11.2010 das am 19.11.2010 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) und machte darin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend. Hiebei führte er seinen geltend gemachten Fluchtgrund neuerlich aus und brachte vor, in Ghana sei er nicht in Sicherheit, weil die Polizei ihm nicht geholfen habe.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 11.11.2010 das am 19.11.2010 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) und machte darin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend. Hiebei führte er seinen geltend gemachten Fluchtgrund neuerlich aus und brachte vor, in Ghana sei er nicht in Sicherheit, weil die Polizei ihm nicht geholfen habe.
I.7. Am 16.12.2010 wurde vom Beschwerdeführer per Fax ein "Antrag auf Namensänderung" eingebracht in welchem er anführt, sein richtiger Name sei XXXX. Er sei nicht Staatsangehöriger von Ghana, sondern von Nigeria und wären die Namen seiner Eltern XXXX.römisch eins.7. Am 16.12.2010 wurde vom Beschwerdeführer per Fax ein "Antrag auf Namensänderung" eingebracht in welchem er anführt, sein richtiger Name sei römisch 40 . Er sei nicht Staatsangehöriger von Ghana, sondern von Nigeria und wären die Namen seiner Eltern römisch 40 .
Über Aufforderung wurden am 28.03.2011 diverse Ausweiskarten, eine Visitkarte, sowie eine von Nigeria ausgestellte "Carte Consulaire", sowie ein "Recepisse de depot d'une demande d'autorisation d'etablissment" vorgelegt.
I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2011 zu Zl. A14 416.444-1/2010/7E wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2011 zu Zl. A14 416.444-1/2010/7E wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.9. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 07.06.2011 gab der Beschwerdeführer an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Er sei in Österreich bezüglich Malaria behandelt worden, jetzt gehe es ihm aber gut. Er gab weiters an, seine Angaben vor der Polizeiinspektion St. Georgen, Erstaufnahmestelle, am 27.09.2010 und am 03.11.2010 in der Erstaufnahmestelle West würden nicht der Wahrheit entsprechen, er habe gelogen. Er hätte Angst vor der Polizei gehabt, bei seiner Ankunft in Österreich habe er Leute aus Nigeria getroffen, die ihm geraten hätten, seinen Namen und seine Nationalität falsch anzugeben. Tatsächlich sei er im Dorf XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Igbo an und seine Religion sei anglikanisch. Er habe acht Jahre die Volks- und drei Jahre die Hauptschule besucht. Er spreche Englisch und Igbo und könne in Englisch lesen und schreiben. Nach seiner Schulbildung habe er vier Jahre das Händlerhandwerk auf dem Markt in XXXX erlernt. Anschließend habe er sich eineinhalb Jahre zu Hause aufgehalten, da seine Eltern kein Geld gehabt hätten, ihm seine Selbstständigkeit zu finanzieren. Später hätten sie ihm jedoch das Geld gegeben und habe er sich in Lagos selbstständig gemacht. Er habe von 1996 bis Juni 2008 in Lagos mit diversen Gebrauchtgegenständen gehandelt. Insgesamt sei es ihm finanziell sehr gut gegangen. Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen und im Jahr 2005 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, seine Mutter sei Hausfrau und habe für die anglikanische Kirche missioniert. Seine Eltern hätten ein eigenes Haus im Dorf XXXX und noch landwirtschaftliche Grundstücke. Für nigerianische Verhältnisse lebe seine Familie ganz gut. Ein Bruder lebe in England und habe eine englische Staatsangehörige geheiratet, ein weiterer Bruder lebe in China und habe dort eine chinesische Staatsangehörige geheiratet. Seine restlichen Geschwister würden noch zu Hause in Nigeria leben. Er sei am 25.09.2010 nach Österreich eingereist und halte sich seither hier auf. Er befinde sich in der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Seinen Alltag verbringe er hauptsächlich in der Unterkunft und manchmal gehe er spazieren. Er besuche derzeit keinen Deutschkurs. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreichern und keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Befragt danach, wann er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, gab der Beschwerdeführer vorerst an, das wäre nicht geplant gewesen. Nach Wiederholung der Frage gab er an, nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis hätte ihm die nigerianische Polizei gesagt, dass sie ihn in keinem nigerianischen Staat mehr sehen möchten und habe er sich daher entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er wäre für drei Monate inhaftiert gewesen und Ende September 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden, es sei ein Polizeigefängnis in Lagos gewesen. Die Polizei habe ihn aufgefordert, ihnen die Dokumente für das Land seines Vaters zu bringen. Es wäre um die Erweiterung einer Moschee gegangen, die sich zum Teil bereits auf dem Grundstück seines Vaters befunden hätte. Dies habe er der Polizei mitgeteilt. Die Polizei habe ihn aufgefordert, die Grundstücksdokumente zu bringen. Der Leiter der Moschee habe ihm das Land abkaufen wollen, dies habe er jedoch abgelehnt, da er und seine Geschwister andere Pläne mit dem Land hätten. Befragt, warum er von der Polizei inhaftiert worden wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Die Moslems haben den Teil der Moschee, der auf meinem Grundstück stand, zerstört. Die Moslems mussten dies tun, weil ich mit meinem Rechtsanwalt vor Gericht gezogen bin.". Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine bisherigen Angaben zum Reiseweg würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe Nigeria/Lagos am 12.10.2008 in Richtung Senegal/Dakar per Fluchtzeug legal mit seinem unverfälschten nigerianischen Reisepass verlassen. Dort sei er bis Juni 2010 geblieben. Am 22.09.2010 habe er Dakar per Flugzeug nach Amsterdam verlassen. In Amsterdam habe er sich nur einige Stunden aufgehalten, anschließend sei er mit dem Zug vom Flughafen nach Dortmund, dann nach Frankfurt und über München weiter nach Salzburg gefahren. Er sei mit seinem unverfälschten nigerianischen Reisepass gereist.römisch eins.9. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 07.06.2011 gab der Beschwerdeführer an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Er sei in Österreich bezüglich Malaria behandelt worden, jetzt gehe es ihm aber gut. Er gab weiters an, seine Angaben vor der Polizeiinspektion St. Georgen, Erstaufnahmestelle, am 27.09.2010 und am 03.11.2010 in der Erstaufnahmestelle West würden nicht der Wahrheit entsprechen, er habe gelogen. Er hätte Angst vor der Polizei gehabt, bei seiner Ankunft in Österreich habe er Leute aus Nigeria getroffen, die ihm geraten hätten, seinen Namen und seine Nationalität falsch anzugeben. Tatsächlich sei er im Dorf römisch 40 geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Igbo an und seine Religion sei anglikanisch. Er habe acht Jahre die Volks- und drei Jahre die Hauptschule besucht. Er spreche Englisch und Igbo und könne in Englisch lesen und schreiben. Nach seiner Schulbildung habe er vier Jahre das Händlerhandwerk auf dem Markt in römisch 40 erlernt. Anschließend habe er sich eineinhalb Jahre zu Hause aufgehalten, da seine Eltern kein Geld gehabt hätten, ihm seine Selbstständigkeit zu finanzieren. Später hätten sie ihm jedoch das Geld gegeben und habe er sich in Lagos selbstständig gemacht. Er habe von 1996 bis Juni 2008 in Lagos mit diversen Gebrauchtgegenständen gehandelt. Insgesamt sei es ihm finanziell sehr gut gegangen. Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen und im Jahr 2005 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, seine Mutter sei Hausfrau und habe für die anglikanische Kirche missioniert. Seine Eltern hätten ein eigenes Haus im Dorf römisch 40 und noch landwirtschaftliche Grundstücke. Für nigerianische Verhältnisse lebe seine Familie ganz gut. Ein Bruder lebe in England und habe eine englische Staatsangehörige geheiratet, ein weiterer Bruder lebe in China und habe dort eine chinesische Staatsangehörige geheiratet. Seine restlichen Geschwister würden noch zu Hause in Nigeria leben. Er sei am 25.09.2010 nach Österreich eingereist und halte sich seither hier auf. Er befinde sich in der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Seinen Alltag verbringe er hauptsächlich in der Unterkunft und manchmal gehe er spazieren. Er besuche derzeit keinen Deutschkurs. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreichern und keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Befragt danach, wann er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, gab der Beschwerdeführer vorerst an, das wäre nicht geplant gewesen. Nach Wiederholung der Frage gab er an, nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis hätte ihm die nigerianische Polizei gesagt, dass sie ihn in keinem nigerianischen Staat mehr sehen möchten und habe er sich daher entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er wäre für drei Monate inhaftiert gewesen und Ende September 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden, es sei ein Polizeigefängnis in Lagos gewesen. Die Polizei habe ihn aufgefordert, ihnen die Dokumente für das Land seines Vaters zu bringen. Es wäre um die Erweiterung einer Moschee gegangen, die sich zum Teil bereits auf dem Grundstück seines Vaters befunden hätte. Dies habe er der Polizei mitgeteilt. Die Polizei habe ihn aufgefordert, die Grundstücksdokumente zu bringen. Der Leiter der Moschee habe ihm das Land abkaufen wollen, dies habe er jedoch abgelehnt, da er und seine Geschwister andere Pläne mit dem Land hätten. Befragt, warum er von der Polizei inhaftiert worden wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Die Moslems haben den Teil der Moschee, der auf meinem Grundstück stand, zerstört. Die Moslems mussten dies tun, weil ich mit meinem Rechtsanwalt vor Gericht gezogen bin.". Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine bisherigen Angaben zum Reiseweg würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe Nigeria/Lagos am 12.10.2008 in Richtung Senegal/Dakar per Fluchtzeug legal mit seinem unverfälschten nigerianischen Reisepass verlassen. Dort sei er bis Juni 2010 geblieben. Am 22.09.2010 habe er Dakar per Flugzeug nach Amsterdam verlassen. In Amsterdam habe er sich nur einige Stunden aufgehalten, anschließend sei er mit dem Zug vom Flughafen nach Dortmund, dann nach Frankfurt und über München weiter nach Salzburg gefahren. Er sei mit seinem unverfälschten nigerianischen Reisepass gereist.
Er sei in seiner Heimat oder in einem anderen Land nicht vorbestraft, werde in seiner Heimat nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in der Heimat nur drei Monate im Polizeigefängnis angehalten worden, ansonsten wäre er nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er hätte auch in der Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt, er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen, er sei in der Heimat nicht von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse oder Religion oder seiner politischen Gesinnung bzw. wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe als Igbo inmitten von Moslems gelebt. Diese hätten ihm das Land seines Vaters streitig machen wollen. Daher habe er seine Heimat verlassen. In Nigeria gäbe es keine Gesetze und die Moslems hätten die Macht. Das sei sein einziger Grund, ansonsten habe er nichts mehr hinzuzufügen. Er wäre niemals persönlich angegriffen worden. Er wäre nur ins Gefängnis gesteckt worden und sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn nie wieder in Nigeria sehen möchten. Die Polizei würde ihn überall in Nigeria finden und sein Leben wäre in Gefahr und sei er deshalb nach Senegal gereist. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre sein Leben nicht sicher. Die Polizisten hätten ihm ja gesagt, dass sie ihn nicht mehr in Nigeria sehen möchten.
Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf Übersetzung der Feststellungen über seine Heimat und verzichtete auch auf eine Stellungnahme hiezu. Er gab ergänzend an, dass sich sein Problem im Senegal noch fortgesetzt hätte. Er habe seine Geschäftstätigkeit im Senegal fortgesetzt und wäre im März 2010 von der senegalesischen Polizei im Zuge einer Ausländerkontrolle kontrolliert worden. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass sie über seine Probleme mit den Moslems in Nigeria Bescheid wüssten. Sie hätten gewollt, dass er Senegal verlasse, weil Dakar und Senegal islamisch seien. Der Druck auf ihn wäre so groß geworden, dass er sein Schengenvisum verlängert hätte und nach Europa gegangen wäre.
I.10. Mit Bescheid vom 15.06.2011 zu Zl. 10 08.944-BAI wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab, erkannte in Spruchpunkt II. dem Genannten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.10. Mit Bescheid vom 15.06.2011 zu Zl. 10 08.944-BAI wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab, erkannte in Spruchpunkt römisch zwei. dem Genannten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt insbesondere fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, nicht jedoch, wann und wie dieser auf österreichisches Bundesgebiet gelangt wäre. Fest stehe, dass dieser illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und stehe momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Es hätte keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der von ihm zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Asylwerber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Im vorliegenden Fall würde kein schützenswertes Familien- und Privatleben vorliegen. Der Asylwerber habe sich bei seiner Antragstellung und Erstbefragung sowie bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt einer falschen Identität bedient. Erst am 15.12.2010 habe er eine Namensänderung beantragt und dem Asylgerichtshof am 29.03.2011 Originaldokumente vorgelegt. Er habe somit in Bezug auf seine Identität und Staatsangehörigkeit offensichtlich zu täuschen versucht und bei den österreichischen Behörden wissentlich falsche Angaben gemacht. Weiters stehe fest, dass eine Verfolgungsgefahr oder konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht vorgebracht habe. Seine Angaben zum Ausreisegrund wären frei erfunden gewesen und hätten sich auf fingierte Angaben gestützt, nicht den Tatsachen entsprochen und wären bewusst falsch dargestellt worden. Sein gesamtes Vorbringen wäre vage, pauschal, nicht plausibel und widersprüchlich gewesen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig gewesen.In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt insbesondere fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, nicht jedoch, wann und wie dieser auf österreichisches Bundesgebiet gelangt wäre. Fest stehe, dass dieser illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und stehe momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Es hätte keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der von ihm zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Asylwerber eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Im vorliegenden Fall würde kein schützenswertes Familien- und Privatleben vorliegen. Der Asylwerber habe sich bei seiner Antragstellung und Erstbefragung sowie bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt einer falschen Identität bedient. Erst am 15.12.2010 habe er eine Namensänderung beantragt und dem Asylgerichtshof am 29.03.2011 Originaldokumente vorgelegt. Er habe somit in Bezug auf seine Identität und Staatsangehörigkeit offensichtlich zu täuschen versucht und bei den österreichischen Behörden wissentlich falsche Angaben gemacht. Weiters stehe fest, dass eine Verfolgungsgefahr oder konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht vorgebracht habe. Seine Angaben zum Ausreisegrund wären frei erfunden gewesen und hätten sich auf fingierte Angaben gestützt, nicht den Tatsachen entsprochen und wären bewusst falsch dargestellt worden. Sein gesamtes Vorbringen wäre vage, pauschal, nicht plausibel und widersprüchlich gewesen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig gewesen.
I.11. In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ihm Asyl zu gewähren, ihm in eventu den Status eines subsitiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen, dass seine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Bestellung eines Rechtsberaters. Die belangte Behörde habe in seinem Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die Behörde ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkennen oder zumindest in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.römisch eins.11. In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ihm Asyl zu gewähren, ihm in eventu den Status eines subsitiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen, dass seine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Bestellung eines Rechtsberaters. Die belangte Behörde habe in seinem Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die Behörde ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkennen oder zumindest in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
I.12. Mit Beschluss vom 09.09.2011 wurde antragsgemäß ein Rechtsberater bestellt.römisch eins.12. Mit Beschluss vom 09.09.2011 wurde antragsgemäß ein Rechtsberater bestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 25.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe können ebenso wenig festgestellt werden wie die behauptete Fluchtroute.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 25.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe können ebenso wenig festgestellt werden wie die behauptete Fluchtroute.
Der Beschwerdeführer ist ledig, bezieht Grundversorgung und ist in Österreich gerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:
Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben insbesondere zur allgemeinen Lage, zum Rechtsschutz, zu den Menschenrechten, der innerstaatlichen Fluchtalternative, zu Minderheiten, Religion und Rückkehrfragen.
Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Zu lokalen Konflikten zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstössen und Todesopfern kann es in allen Regionen kommen. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer Art. Diese Auseinandersetzungen sind aber meist von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt. Selbst bei einer unterstellten Verfolgung steht eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias, kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Zu lokalen Konflikten zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstössen und Todesopfern kann es in allen Regionen kommen. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer "Art". Diese Auseinandersetzungen sind aber meist von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt. Selbst bei einer unterstellten Verfolgung steht eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias, kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.09.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Der Beschwerdeführer kam im Verfahren seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG nicht nach. Der Beschwerdeführer gab beharrlich bis zur Erlassung eines ersten Bescheides durch das Bundesasylamt am 11.11.2010 an, den Namen XXXX zuführen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Erst am 15.12.2010 gab er erstmals seinen richtigen Namen und sein korrektes Geburtsdatum sowie die korrekte Staatsangehörigkeit an. Er gab in der Folge bei seiner Einvernahme am 07.06.2011 auch zu, bei seinen bisherigen Angaben gelogen zu haben. Seine dafür angegebene Erklärung (Angst vor der Polizei) ist völlig unglaubwürdig und kann nicht überzeugen.Der Beschwerdeführer kam im Verfahren seinen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, AsylG nicht nach. Der Beschwerdeführer gab beharrlich bis zur Erlassung eines ersten Bescheides durch das Bundesasylamt am 11.11.2010 an, den Namen römisch 40 zuführen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Erst am 15.12.2010 gab er erstmals seinen richtigen Namen und sein korrektes Geburtsdatum sowie die korrekte Staatsangehörigkeit an. Er gab in der Folge bei seiner Einvernahme am 07.06.2011 auch zu, bei seinen bisherigen Angaben gelogen zu haben. Seine dafür angegebene Erklärung (Angst vor der Polizei) ist völlig unglaubwürdig und kann nicht überzeugen.
Auch zu seiner Fluchtroute machte der Beschwerdeführer völlig konträre Angaben. Er konnte letztlich jedoch keine seiner Angaben auch nur annähernd unter Beweis stellen oder glaubhaft machen, sodass auch seinen zuletzt getätigten Angaben bezüglich seiner Fluchtroute nicht gefolgt werden kann.
Die von ihm bis zu seiner Namensänderung genannten Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer selbst somit bereits als unwahr eingestanden. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich somit.
Bezüglich der von ihm behaupteten Geschäfts- bzw. Aufenthaltsschwierigkeiten im Senegal ist den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde zu folgen, wonach diese von keiner Relevanz sind, da sie keine Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Nigeria darstellen.
Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 07.06.2011 erstmals genannten Fluchtgründe, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat Nigeria Probleme betreffend Grundstücke mit den Moslems gehabt hätte und deshalb nach dreimonatiger Inhaftierung durch die Polizei und anschließender Aufforderung, das Land zu verlassen, seine Heimat verlassen hätte.
Diese Angaben, die nicht nur seinem bisherigen Vorbringen im Verfahren völlig widersprechen, sind auch für sich allein betrachtet, wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend festgehalten, völlig vage, allgemein gehalten, nicht plausibel und widersprüchlich.
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Namensänderung vom 15.12.2010 noch angegeben hatte, die Namen seiner Eltern würden XXXX lauten und würden diese in Nigeria leben, während er bei seiner folgenden Einvernahme am 07.06.2011 davon sprach, sein Vater wäre bereits im Jahr 2005 ums Leben gekommen. Bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Problem handelt es sich um eine eindeutige Auseinandersetzung Privater (Streit um ein Grundstück), in welches sich üblicherweise die Polizei keineswegs einmischt, sodass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte dreimonatige Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit keineswegs glaubwürdig erscheint. Der Beschwerdeführer konnte hiezu auch nicht angeben, von welchem Polizeiorgan er konkret inhaftiert worden wäre und sind auch seine Schilderungen zu seiner Haft und der Behandlung während der Haft offenbar frei erfunden.In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Namensänderung vom 15.12.2010 noch angegeben hatte, die Namen seiner Eltern würden römisch 40 lauten und würden diese in Nigeria leben, während er bei seiner folgenden Einvernahme am 07.06.2011 davon sprach, sein Vater wäre bereits im Jahr 2005 ums Leben gekommen. Bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Problem handelt es sich um eine eindeutige Auseinandersetzung Privater (Streit um ein Grundstück), in welches sich üblicherweise die Polizei keineswegs einmischt, sodass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte dreimonatige Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit keineswegs glaubwürdig erscheint. Der Beschwerdeführer konnte hiezu auch nicht angeben, von welchem Polizeiorgan er konkret inhaftiert worden wäre und sind auch seine Schilderungen zu seiner Haft und der Behandlung während der Haft offenbar frei erfunden.
Auch die diesbezüglich getätigten Äußerungen des Beschwerdeführers zu seinem Rechtsanwalt, den er angeblich mit der Sache betraut hätte, sind nicht überzeugend. Seine Angaben, der Rechtsanwalt wäre nie in seiner Kanzlei gewesen, sein Telefon habe nicht funktioniert und auch seine mangelnde Kenntnis von dessen Adresse scheinen völlig aus der Luft gegriffen. Es wäre auch völlig logisch gewesen, sich anlässlich seiner Inhaftierung an seinen Rechtsanwalt zu wenden.
Folgt man den weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu dem Grundstück, das angeblich sein älterer Bruder, der in China lebe, geerbt hätte, ist auch völlig unverständlich und unlogisch, warum dann der Beschwerdeführer die entsprechenden Papiere hiezu hätte, er von seinem Grundstück spricht, und er in der Lage gewesen wäre, über das Grundstück zu verfügen und darüber bei Gericht zu prozessieren.
Die erstinstanzliche Behörde hat zutreffend festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den vier Grundanforderungen zur Glaubhaftmachung eines Beweises im Sinn des § 3 AsylG nicht entspricht. Selbst wenn man nur das letzte Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 07.06.2011 in Betracht zieht, ist auch dieses in sich nicht stimmig und nicht widerspruchsfrei. Keineswegs ist nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst in seiner neuerlichen Einvernahme nach Aufhebung des zuerst erlassenen Bescheides getätigt hat. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid davon ausgegangen wird, dass der begründete Verdacht nahe liegt, dass der Beschwerdeführer versucht hat, sein Vorbringen durch einen neuen Sachverhalt zu ändern, weil seine Erstangaben zu keinem positiven Ausgang geführt hätten und er befürchten hätte müssen, nach Ghana ausgewiesen zu werden, so ist dieser Ansicht vollinhaltlich zuzustimmen.Die erstinstanzliche Behörde hat zutreffend festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den vier Grundanforderungen zur Glaubhaftmachung eines Beweises im Sinn des Paragraph 3, AsylG nicht entspricht. Selbst wenn man nur das letzte Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 07.06.2011 in Betracht zieht, ist auch dieses in sich nicht stimmig und nicht widerspruchsfrei. Keineswegs ist nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst in seiner neuerlichen Einvernahme nach Aufhebung des zuerst erlassenen Bescheides getätigt hat. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid davon ausgegangen wird, dass der begründete Verdacht nahe liegt, dass der Beschwerdeführer versucht hat, sein Vorbringen durch einen neuen Sachverhalt zu ändern, weil seine Erstangaben zu keinem positiven Ausgang geführt hätten und er befürchten hätte müssen, nach Ghana ausgewiesen zu werden, so ist dieser Ansicht vollinhaltlich zuzustimmen.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit als unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend zu bewerten.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, im Verfahren darzulegen, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, verlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung liegen somit nicht vor.
II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Soweit von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof sohin kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Heimatstaat spricht.
Der Beschwerdeführer ist ein nunmehr beinahe 31-jähriger, gesunder junger Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann. Er war eigenen Angaben zufolge auch vor Verlassen seines Heimatlandes in der Lage, aufgrund selbstständiger Tätigkeit als Händler für sich selbst zu sorgen. Darüber hinaus hat er im Heimatland noch Familie in Form seiner Mutter und Geschwister.
II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit September 2009und somit lediglich seit zwei Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind, der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind, der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und nannte auch selbst keine berücksichtigungswürdigen Integrationstatbestände.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
IV. Zu Spruchpunkt IV:römisch vier. Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gestützt.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorerst beharrlich behauptet, aus Ghana zu stammen. Erst nach Erlass seines ersten Bescheides durch das Bundesasylamt am 11.11.2010 und nach Einbringung seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof am 19.11.2011 stellte der Beschwerdeführer am 15.12.2010 erstmalig einen "Antrag auf Namensänderung" und gab bekannt, Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Erst über Aufforderung des Gerichtes legte er hiezu am 29.03.2011 entsprechende Dokumente vor. In der Folge gab er auch zu, bezüglich seiner Identität im ersten Verfahren falsche Angaben getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorerst beharrlich behauptet, aus Ghana zu stammen. Erst nach Erlass seines ersten Bescheides durch das Bundesasylamt am 11.11.2010 und nach Einbringung seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof am 19.11.2011 stellte der Beschwerdeführer am 15.12.2010 erstmalig einen "Antrag auf Namensänderung" und gab bekannt, Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Erst über Aufforderung des Gerichtes legte er hiezu am 29.03.2011 entsprechende Dokumente vor. In der Folge gab er auch zu, bezüglich seiner Identität im ersten Verfahren falsche Angaben getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Täuschung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011