Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 261750-3/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, FZ. 11 05.411 - EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, FZ. 11 05.411 - EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
I.2. Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.2. Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
I.3. Der Beschwerdeeventualantrag auf "[Feststellung], dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung [...] unzulässig ist" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Der Beschwerdeeventualantrag auf "[Feststellung], dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung [...] unzulässig ist" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 11.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, den sie wie folgt begründete: Sie habe vor 4 Jahren eine Beziehung mit einem Major der Miliz namens XXXX gehabt, wobei sie während ihrer Beziehung viel über seine Arbeit bei der Miliz in Erfahrung bringen habe können. Später habe sie sich von ihm trennen wollen, woraufhin es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, die sich gegen sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Familie gerichtet hätten. Da er auch Kontakte zur Mafia gepflegt habe, sei sie auch von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden. Weiters habe er ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert. XXXX habe sie regelmäßig verprügelt und hätte sie zur Milizstation gebracht, wo sie mehrmals einige Tage eingesperrt gewesen sei. Sie habe sich nirgends beschweren können, da er ja selbst bei der Miliz gearbeitet habe. Vor drei Jahren sei es zu einem weiteren Vorfall gegeben, bei dem er sie über den Herd gelegt hätte, sodass sie Brandwunden dritten Grades bekommen habe. Ihr Leben sei unerträglich gewesen, denn er habe sie überall aufgespürt, sodass sie einige Male in andere Städte (XXXX) sowie zu Verwandten nach Russland gefahren sei. Während jener Zeit habe sie sehr viel gelitten und ständig in Angst gelebt, sodass sie sich zur Ausreise entschlossen habe.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 11.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, den sie wie folgt begründete: Sie habe vor 4 Jahren eine Beziehung mit einem Major der Miliz namens römisch 40 gehabt, wobei sie während ihrer Beziehung viel über seine Arbeit bei der Miliz in Erfahrung bringen habe können. Später habe sie sich von ihm trennen wollen, woraufhin es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, die sich gegen sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Familie gerichtet hätten. Da er auch Kontakte zur Mafia gepflegt habe, sei sie auch von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden. Weiters habe er ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert. römisch 40 habe sie regelmäßig verprügelt und hätte sie zur Milizstation gebracht, wo sie mehrmals einige Tage eingesperrt gewesen sei. Sie habe sich nirgends beschweren können, da er ja selbst bei der Miliz gearbeitet habe. Vor drei Jahren sei es zu einem weiteren Vorfall gegeben, bei dem er sie über den Herd gelegt hätte, sodass sie Brandwunden dritten Grades bekommen habe. Ihr Leben sei unerträglich gewesen, denn er habe sie überall aufgespürt, sodass sie einige Male in andere Städte (römisch 40 ) sowie zu Verwandten nach Russland gefahren sei. Während jener Zeit habe sie sehr viel gelitten und ständig in Angst gelebt, sodass sie sich zur Ausreise entschlossen habe.
I.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2003 gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX (UdSSR) geboren, russische Volksgruppenzugehörige und ukrainische Staatsbürgerin zu sein. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zusammengefasst an, die Verfolgungshandlungen seitens der Miliz hätten in etwa vor 4 Jahren begonnen. Sie sei mit einem gewissen XXXX, einem Major der Miliz, befreundet gewesen und sei, nachdem sie sich öfters getroffen hätten, Zeuge von verschiedenen ungesetzlichen Handlungen, wie bspw. Erpressungen von Drogenhändlern, geworden, wo er (XXXX) daran beteiligt gewesen sei. Als sie sich von ihm trennen habe wollen, habe er dies nicht zulassen wollen, da sie zuviel von seinen illegalen Machenschaften gewusst habe. Daraufhin hätten die Verfolgungshandlungen begonnen, insbesondere, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie seinen Vorgesetzten informieren werde. In der Folge habe er sie mit einem scharfen Gegenstand verletzt und habe sie anzünden wollen, wobei er sie über einen Gasherd gelegt habe, sodass sie Brandnarben an der linken Schulter dritten Grades erlitten habe. Jene Verfolgungshandlungen seien nicht alle auf einmal gewesen, sondern hätten sich in kurzen Abständen ereignet. Einmal habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie auch nur ein Wort erzählen. Die Verfolgungshandlungen seien nicht nur von XXXX, sondern auch von seinen Leuten und von Mafiosi, mit denen er zusammengearbeitet habe, ausgegangen.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2003 gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 (UdSSR) geboren, russische Volksgruppenzugehörige und ukrainische Staatsbürgerin zu sein. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zusammengefasst an, die Verfolgungshandlungen seitens der Miliz hätten in etwa vor 4 Jahren begonnen. Sie sei mit einem gewissen römisch 40 , einem Major der Miliz, befreundet gewesen und sei, nachdem sie sich öfters getroffen hätten, Zeuge von verschiedenen ungesetzlichen Handlungen, wie bspw. Erpressungen von Drogenhändlern, geworden, wo er (römisch 40 ) daran beteiligt gewesen sei. Als sie sich von ihm trennen habe wollen, habe er dies nicht zulassen wollen, da sie zuviel von seinen illegalen Machenschaften gewusst habe. Daraufhin hätten die Verfolgungshandlungen begonnen, insbesondere, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie seinen Vorgesetzten informieren werde. In der Folge habe er sie mit einem scharfen Gegenstand verletzt und habe sie anzünden wollen, wobei er sie über einen Gasherd gelegt habe, sodass sie Brandnarben an der linken Schulter dritten Grades erlitten habe. Jene Verfolgungshandlungen seien nicht alle auf einmal gewesen, sondern hätten sich in kurzen Abständen ereignet. Einmal habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie auch nur ein Wort erzählen. Die Verfolgungshandlungen seien nicht nur von römisch 40 , sondern auch von seinen Leuten und von Mafiosi, mit denen er zusammengearbeitet habe, ausgegangen.
Die Nahebeziehung mit XXXX habe von 1997/1998 bis 2002 gedauert, wobei sie mitbekommen habe, dass er einmal pro Woche von drei oder vier verschiedenen Leuten Bestechungsgeld und Geld von Drogenhändlern angenommen habe. Bezüglich ihrer Verbrennungen dritten Grades sei sie nicht im Spital gewesen, da XXXX eine Hauskrankenschwester mit der Pflege beauftragt habe, denn aufgrund der Verletzungen habe er Unannehmlichkeiten befürchtet. Eine Anzeige bei der Polizei oder den Behörden habe sie nicht erstattet, da sie von XXXX zu sehr eingeschüchtert geworden sei. Ferner habe sie auch zwei Vorladungen mit der Aufforderung, bei der Polizei zu erscheinen, bekommen, wobei sie am 01.05.2003 die ganze Nacht auf dem Revier im XXXX festgehalten worden sei. Sie könne in der Ukraine kein normales Leben führen und fürchte weitere Verfolgungen.Die Nahebeziehung mit römisch 40 habe von 1997 aus 1998, bis 2002 gedauert, wobei sie mitbekommen habe, dass er einmal pro Woche von drei oder vier verschiedenen Leuten Bestechungsgeld und Geld von Drogenhändlern angenommen habe. Bezüglich ihrer Verbrennungen dritten Grades sei sie nicht im Spital gewesen, da römisch 40 eine Hauskrankenschwester mit der Pflege beauftragt habe, denn aufgrund der Verletzungen habe er Unannehmlichkeiten befürchtet. Eine Anzeige bei der Polizei oder den Behörden habe sie nicht erstattet, da sie von römisch 40 zu sehr eingeschüchtert geworden sei. Ferner habe sie auch zwei Vorladungen mit der Aufforderung, bei der Polizei zu erscheinen, bekommen, wobei sie am 01.05.2003 die ganze Nacht auf dem Revier im römisch 40 festgehalten worden sei. Sie könne in der Ukraine kein normales Leben führen und fürchte weitere Verfolgungen.
I.3. Am 13.02.2004 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 wegen unbekannten Aufenthaltes und Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2004 teilte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Schubhaft befinde.römisch eins.3. Am 13.02.2004 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 wegen unbekannten Aufenthaltes und Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2004 teilte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Schubhaft befinde.
I.4. Am 25.03.2004 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und gab auf Befragung zusammengefasst an, aufgrund der Einstellung ihres Verfahrens habe sie Anfang November 2003 Österreich wieder verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Diesbezüglich räumte das einvernehmende Organ ein, dass die Einstellung ihres Verfahrens mangels Bekanntgabe einer Adresse bzw. Abgabestelle erfolgt sei. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Beweggründe befragt gab die Beschwerdeführerin an, jetzt gebe es einen neuen, eigentlich einen anderen Grund und legte anfänglich ihre Fluchtgründe, welche zur ersten Flucht geführt hätten, dar. Die erneute Flucht begründete die Beschwerdeführerin folgendermaßen, ihre um 2 Jahre ältere Schwester sei am 07.02.2004 verschwunden, wobei sie mit ihrer älteren Schwester zusammengewohnt habe, jedoch zum Zeitpunkt des Verschwindens nicht zu Hause gewesen sei. Am 11.03.2004 seien Leute von der Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätten berichtet, dass ihre Schwester verhaftet und zur Milizstation XXXX gebracht worden sei, wo sie sich am 10.02.2004 mit einer Strumpfhose in ihrer Zelle erhängt habe. Diese Nachricht könne jedoch nicht stimmen, da Strumpfhosen normalerweise abgenommen werden würden und ihre Schwester keine Spuren am Hals gehabt hätte. Sie habe sich auch nach dem Verhaftungsgrund ihrer Schwester erkundigt, wobei ihr nahegelegt worden sei, sich nicht einzumischen, ansonsten würde sie wie ihre Schwester enden. Später habe sie nachgefragt, warum über die Todesursache kein Gutachten erstellt worden sei, woraufhin es zu neuerlichen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Auch habe sie sich an eine lokale Zeitung namens XXXX gewendet, damit die Zeitung den Vorfall veröffentliche und die Schuldigen bestraft werden würden. Die Zeitung habe jedoch nichts veröffentlicht, sondern vermutlich die Miliz informiert, woraufhin ihre Eltern eingeschüchtert und aufgefordert worden seien, sie zur Vernunft zu bringen. Weiters wolle sie ergänzen, dass das Begräbnis ihrer Schwester am 13.02.2004 stattgefunden habe, wobei die Leiche vollständig bekleidet übergeben worden sei und ihr erst später aufgefallen sei, dass sich zwar am Oberkörper ihrer Schwester blaue Flecken befunden hätten, jedoch am Hals keine Würgemale festzustellen gewesen seien. Ihre Eltern und sie selbst hätten täglich Drohanrufe mit der Aufforderung bekommen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aus der Stadt verschwinden solle, ansonsten würde sie umgebracht werden. Ständig diesem psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, habe sie nicht standhalten können. Hinsichtlich ihres ersten niederschriftlichen Vorbringens räumte die Beschwerdeführerin ein, ihr (damaliger) Freund XXXX hätte nicht mehr bei der Miliz gearbeitet, sodass ihr überhaupt ihre damalige Rückkehr in die Ukraine möglich gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihr telefonisch von seiner Entlassung berichtet. Als Verhaftungsgrund ihrer Schwester vermute sie einen von der Miliz gesuchten Freund ihrer Schwester namens Mischa, denn es werde oft so verfahren, dass eine nahestehende Person des Gesuchten verhaftet werde, um Informationen über den Gesuchten zu erpressen. Über ihre Schwester gebe es keine Akte. Ob der Freund ihrer Schwester im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei, könne sie nicht sicher beantworten, aber dies sei gut möglich.römisch eins.4. Am 25.03.2004 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und gab auf Befragung zusammengefasst an, aufgrund der Einstellung ihres Verfahrens habe sie Anfang November 2003 Österreich wieder verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Diesbezüglich räumte das einvernehmende Organ ein, dass die Einstellung ihres Verfahrens mangels Bekanntgabe einer Adresse bzw. Abgabestelle erfolgt sei. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Beweggründe befragt gab die Beschwerdeführerin an, jetzt gebe es einen neuen, eigentlich einen anderen Grund und legte anfänglich ihre Fluchtgründe, welche zur ersten Flucht geführt hätten, dar. Die erneute Flucht begründete die Beschwerdeführerin folgendermaßen, ihre um 2 Jahre ältere Schwester sei am 07.02.2004 verschwunden, wobei sie mit ihrer älteren Schwester zusammengewohnt habe, jedoch zum Zeitpunkt des Verschwindens nicht zu Hause gewesen sei. Am 11.03.2004 seien Leute von der Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätten berichtet, dass ihre Schwester verhaftet und zur Milizstation römisch 40 gebracht worden sei, wo sie sich am 10.02.2004 mit einer Strumpfhose in ihrer Zelle erhängt habe. Diese Nachricht könne jedoch nicht stimmen, da Strumpfhosen normalerweise abgenommen werden würden und ihre Schwester keine Spuren am Hals gehabt hätte. Sie habe sich auch nach dem Verhaftungsgrund ihrer Schwester erkundigt, wobei ihr nahegelegt worden sei, sich nicht einzumischen, ansonsten würde sie wie ihre Schwester enden. Später habe sie nachgefragt, warum über die Todesursache kein Gutachten erstellt worden sei, woraufhin es zu neuerlichen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Auch habe sie sich an eine lokale Zeitung namens römisch 40 gewendet, damit die Zeitung den Vorfall veröffentliche und die Schuldigen bestraft werden würden. Die Zeitung habe jedoch nichts veröffentlicht, sondern vermutlich die Miliz informiert, woraufhin ihre Eltern eingeschüchtert und aufgefordert worden seien, sie zur Vernunft zu bringen. Weiters wolle sie ergänzen, dass das Begräbnis ihrer Schwester am 13.02.2004 stattgefunden habe, wobei die Leiche vollständig bekleidet übergeben worden sei und ihr erst später aufgefallen sei, dass sich zwar am Oberkörper ihrer Schwester blaue Flecken befunden hätten, jedoch am Hals keine Würgemale festzustellen gewesen seien. Ihre Eltern und sie selbst hätten täglich Drohanrufe mit der Aufforderung bekommen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aus der Stadt verschwinden solle, ansonsten würde sie umgebracht werden. Ständig diesem psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, habe sie nicht standhalten können. Hinsichtlich ihres ersten niederschriftlichen Vorbringens räumte die Beschwerdeführerin ein, ihr (damaliger) Freund römisch 40 hätte nicht mehr bei der Miliz gearbeitet, sodass ihr überhaupt ihre damalige Rückkehr in die Ukraine möglich gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihr telefonisch von seiner Entlassung berichtet. Als Verhaftungsgrund ihrer Schwester vermute sie einen von der Miliz gesuchten Freund ihrer Schwester namens Mischa, denn es werde oft so verfahren, dass eine nahestehende Person des Gesuchten verhaftet werde, um Informationen über den Gesuchten zu erpressen. Über ihre Schwester gebe es keine Akte. Ob der Freund ihrer Schwester im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei, könne sie nicht sicher beantworten, aber dies sei gut möglich.
Im Laufe des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin ihren Inlandspass sowie ihren Auslandsreispass, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde ihrer Schwester vor (AS 101 - 137).
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.06.2005, FZ 03 24.321-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen werde daher mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.06.2005, FZ 03 24.321-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen werde daher mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich als widersprüchlich und nicht konsistent. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2003 trotz der von ihr dargelegten Bedrohungssituation in die Ukraine zurückgekehrt sei und nach neuerlicher Einreise in Österreich und des Vorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes sich nicht sogleich mit den Asylbehörden in Verbindung gesetzt habe. Hinsichtlich ihrer Angaben im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie von einem Major der Polizei verfolgt worden sei, ist auszuführen, dass sich dieser - den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge - nicht mehr im Dienst befinde und auch keine weiteren Verfolgungshandlungen (während ihrer Rückkehr in die Ukraine) gesetzt worden seien. Des Weiteren seien auch Widersprüche festzuhalten, wonach sie in den schriftlichen Ausführungen behauptet habe, dass der bekannte Polizeimajor sie überall hätte aufspüren können, insbesondere als sie einige Male nach XXXX gefahren sei, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einräumte, dass sie vor der Flucht in XXXX ein Monat lang unbehelligt habe leben können und erst von der Schwester erfahren habe, dass der betreffende Polizeimajor von ihrem Aufenthalt Kenntnis erlangt habe, sodass sie geflüchtet sei. Bezüglich des im Zuge der zweiten Befragung behaupteten neuen Sachverhaltes würden sich jene Angaben der Beschwerdeführerin als widersprüchlich erweisen, da sie im Rahmen des ersten Interviews noch ins Treffen geführt habe, dass ihre Schwester eine Bekanntschaft mit einem ranghohen Mafiamitglied gehabt habe, während sie in der zweiten Einvernahme behauptete, dies nichts beurteilen zu können. Aus den vorgelegten Dokumenten seien zwar der Todestag sowie die Todesursache der Schwester ersichtlich, es ergäben sich jedoch keinerlei Hinweise, dass der Tod im Polizeigewahrsam erfolgt sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen nicht glaubwürdig und die Behauptungen im Hinblick zu der dargelegten Länderdokumentation unwahrscheinlich.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich als widersprüchlich und nicht konsistent. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2003 trotz der von ihr dargelegten Bedrohungssituation in die Ukraine zurückgekehrt sei und nach neuerlicher Einreise in Österreich und des Vorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes sich nicht sogleich mit den Asylbehörden in Verbindung gesetzt habe. Hinsichtlich ihrer Angaben im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie von einem Major der Polizei verfolgt worden sei, ist auszuführen, dass sich dieser - den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge - nicht mehr im Dienst befinde und auch keine weiteren Verfolgungshandlungen (während ihrer Rückkehr in die Ukraine) gesetzt worden seien. Des Weiteren seien auch Widersprüche festzuhalten, wonach sie in den schriftlichen Ausführungen behauptet habe, dass der bekannte Polizeimajor sie überall hätte aufspüren können, insbesondere als sie einige Male nach römisch 40 gefahren sei, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einräumte, dass sie vor der Flucht in römisch 40 ein Monat lang unbehelligt habe leben können und erst von der Schwester erfahren habe, dass der betreffende Polizeimajor von ihrem Aufenthalt Kenntnis erlangt habe, sodass sie geflüchtet sei. Bezüglich des im Zuge der zweiten Befragung behaupteten neuen Sachverhaltes würden sich jene Angaben der Beschwerdeführerin als widersprüchlich erweisen, da sie im Rahmen des ersten Interviews noch ins Treffen geführt habe, dass ihre Schwester eine Bekanntschaft mit einem ranghohen Mafiamitglied gehabt habe, während sie in der zweiten Einvernahme behauptete, dies nichts beurteilen zu können. Aus den vorgelegten Dokumenten seien zwar der Todestag sowie die Todesursache der Schwester ersichtlich, es ergäben sich jedoch keinerlei Hinweise, dass der Tod im Polizeigewahrsam erfolgt sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen nicht glaubwürdig und die Behauptungen im Hinblick zu der dargelegten Länderdokumentation unwahrscheinlich.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung eines Refoulement Schutzes begründete das Bundesasylamt u.a. damit, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach in der Ukraine eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, die jeden Rückkehrenden undifferenziert träfe. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.06.2005 (Datum des Faxeingangs) in seinem gesamten Umfang Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und räumte ein, derzeit nicht in der Lage zu sein, auf alle Argumente des Bundesasylamtes im Detail einzugehen und werde sie daher binnen einer Frist von 6 Wochen eine ausführliche ergänzende Stellungnahme einbringen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.06.2005 (Datum des Faxeingangs) in seinem gesamten Umfang Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und räumte ein, derzeit nicht in der Lage zu sein, auf alle Argumente des Bundesasylamtes im Detail einzugehen und werde sie daher binnen einer Frist von 6 Wochen eine ausführliche ergänzende Stellungnahme einbringen.
Am 22.07.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin ein, worin sie einräumte, dass das Bundesasylamt ihre Aussagen lediglich zu ihren Ungunsten ausgelegt und keinerlei Bezug zu ihren Angaben getätigt habe, wonach am Hals ihrer Schwester keinerlei Verletzungsmerkmale zu erkennen gewesen seien. Richtigstellen wolle sie weiters, von Seiten der Miliz sei mitgeteilt worden, dass sich ihre Schwester mit Strümpfen bzw. genauer gesagt mit Strapsen und nicht mit einer Strumpfhose erhängt habe. Solche seien jedoch von ihrer Schwester niemals getragen worden und hätten sie außerdem anlässlich der Haft abgenommen werden müssen. Nachdem sie vor ihrer Flucht mehrmals die Exhumierung ihrer Schwester habe vornehmen lassen wollen, sei es in der Folge immer wieder zu Drohanrufen gekommen, wo mit dem Umbringen gedroht worden sei. Am 30.04.2005 sei ihre Mutter verschwunden und 2 Tage später tot im Fluss aufgefunden worden. Sie vermute, dass dies mit dem Tod ihrer Schwester zusammenhänge, da sie ihre Mutter von hier aus immer wieder gebeten habe, hinsichtlich ihrer verstorbenen Schwester weitere Ermittlungen durchzuführen.
Am 20.09.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Sterbeurkunde ihrer Mutter ein und verwies die Beschwerdeführerin ergänzend auf den Umstand, wonach sie bei der Erstellung der Stellungnahme sehr nervös gewesen sei und korrigierte das Sterbedatum ihrer Mutter auf den 30.03.2005 (OZ 2).
I.7. Am 18.02.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin (BF1) statt.römisch eins.7. Am 18.02.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin (BF1) statt.
Vom vorsitzenden Richter dazu befragt, ob sie physisch oder psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe psychische Probleme und sei bereits oft in Behandlung gewesen, die sie jedoch unterbrochen habe. Ihr schlechter psychischer Zustand resultiere aus ihren Problemen, sodass sie davon ausgehe, an einem posttraumatischen Syndrom zu leiden. Die ärztlichen Atteste werde sie nachreichen.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen zur Flucht von sich aus eine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle etwas ergänzen, denn sie habe zweimal um Asyl angesucht, wobei sie ihren ersten Antrag im Jahr 2003 und ihren zweiten Antrag im Jahr 2004 datierte. Nachdem sie im Jahr 2003 um Asyl angesucht habe, habe sie Österreich wieder verlassen, woraufhin nach ihrer Rückkehr ihre Dokumente kontrolliert worden seien und sie in Schubhaft genommen worden sei. Dort habe sie einen Hungerstreik durchgeführt und 24 Tage nichts gegessen, damit sie nicht abgeschoben werde. Am 21. Tag sei eine Einvernahme durchgeführt worden und wolle sie alle ihre damals getätigten Angaben aufrecht halten und verwies abschließend nochmals auf den Umstand, dass sie damals alles richtig dargestellt habe.
Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter nochmals fest, dass er im Wesentlichen zwei Asylgründe finde, ihren ehemaligen Freund sowie den ungeklärten Tod ihrer Schwester, worauf die Beschwerdeführerin behauptete, es gebe noch einen dritten Grund und schilderte, dass sich ihre Mutter ständig Sorgen gemacht habe und nervös und krank gewesen sei. Ein Jahr nach der Ermordung ihrer Schwester hätten die Leute namens XXXX und XXXX ihre Mutter telefonisch eingeschüchtert und verängstigt, sodass sie zu ihrer Schwester nach XXXX, Russland, gefahren sei, um vor den Problemen zu flüchten. Am 30.03.2005 sei ihre Mutter in einem Fluss tot aufgefunden worden und legte sie diesbezüglich einen russischen Totenschein sowie ein Urkundenkonvolut vor. Laut Dolmetscherin führt der Totenschein keine Todesursache an, sondern belegt nur die "Eckdaten" des Todes:Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter nochmals fest, dass er im Wesentlichen zwei Asylgründe finde, ihren ehemaligen Freund sowie den ungeklärten Tod ihrer Schwester, worauf die Beschwerdeführerin behauptete, es gebe noch einen dritten Grund und schilderte, dass sich ihre Mutter ständig Sorgen gemacht habe und nervös und krank gewesen sei. Ein Jahr nach der Ermordung ihrer Schwester hätten die Leute namens römisch 40 und römisch 40 ihre Mutter telefonisch eingeschüchtert und verängstigt, sodass sie zu ihrer Schwester nach römisch 40 , Russland, gefahren sei, um vor den Problemen zu flüchten. Am 30.03.2005 sei ihre Mutter in einem Fluss tot aufgefunden worden und legte sie diesbezüglich einen russischen Totenschein sowie ein Urkundenkonvolut vor. Laut Dolmetscherin führt der Totenschein keine Todesursache an, sondern belegt nur die "Eckdaten" des Todes:
30.03.2005 in XXXX.30.03.2005 in römisch 40 .
Die Frage, ob ihre im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit entsprächen, bejahte die Beschwerdeführerin.
Zu ihren Personalien befragt gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX in XXXX geboren, Angehörige der russischen Volksgruppe und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Sie sei etwa seit 2003 geschieden und sei nunmehr seit 8 Monaten mit ihrem Lebensgefährten, der einen positiven Asylbescheid erhalten habe, zusammen. In ihrem Heimatland lebten noch ihr Vater und eine Nichte.Zu ihren Personalien befragt gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehörige der russischen Volksgruppe und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Sie sei etwa seit 2003 geschieden und sei nunmehr seit 8 Monaten mit ihrem Lebensgefährten, der einen positiven Asylbescheid erhalten habe, zusammen. In ihrem Heimatland lebten noch ihr Vater und eine Nichte.
Sie habe 11 Klassen Mittelschule, teilweise parallel 8 Klassen Musikschule besucht und mit Matura abgeschlossen. In ihrem Herkunftsstaat habe sie in einer Bank gearbeitet und für kleine Kinder privat Musikunterricht gegeben. Im Laufe ihres Lebens habe sie nur in XXXX, in der Wohnung ihres Vaters, gelebt. Die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin.Sie habe 11 Klassen Mittelschule, teilweise parallel 8 Klassen Musikschule besucht und mit Matura abgeschlossen. In ihrem Herkunftsstaat habe sie in einer Bank gearbeitet und für kleine Kinder privat Musikunterricht gegeben. Im Laufe ihres Lebens habe sie nur in römisch 40 , in der Wohnung ihres Vaters, gelebt. Die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin.
Vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates ersucht, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, schilderte die Beschwerdeführerin als ersten Asylgrund ihre Verbindung mit einem Major der Miliz, der aber heute nicht mehr aktuell sei, denn der Major arbeite nicht mehr bei der Miliz, woraufhin sie sich fragend an den vorsitzenden Richter wendete, warum hinsichtlich ihrer ersten Asylgründe nochmals nachgefragt werde, worauf der vorsitzende Richter einräumte, dass der erstinstanzliche Bescheid darauf eingehe, sodass sie nochmals kurz darauf eingehen solle. In diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin weiters, sie habe sich mit diesem Major getroffen, wobei sie anmerkte, dass es für sie sehr unangenehm sei, über dieses Thema zu sprechen, aber sie werde darüber erzählen. Der Major habe sie ständig unter Druck gesetzt, auch sei sie ein paar Mal geschlagen worden, aber heute arbeite er nicht mehr bei der Miliz. Als sie im Jahr 2003 um Asyl angesucht habe, habe sie vor diesem Mann sehr große Angst gehabt und gab auf Nachfrage den Namen des Mannes als XXXX an. Während ihrer Beziehung hätten sie nicht zusammengelebt, aber sie hätten sich regelmäßig getroffen. Über Befragen, wie sie von diesem Major verfolgt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe sie ständig angerufen und verfolgt, sodass sie psychisch eingeschüchtert gewesen sei. Ferner hätte er ihr gedroht, wenn sie sich nicht mit ihm treffen würde, dann würde er ihr oder ihren Eltern etwas Schlechtes antun, denn wenn ein Mann bei der Miliz arbeite, dann könne dieser alles machen. Nachgefragt, ob er nur die Beschwerdeführerin oder auch jemand anderen aus ihrer Familie verfolgt habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, er habe nur sie verfolgt, wobei er jedoch ständig gedroht habe, dass er ihren Eltern Probleme machen würde und bestätigte nochmals, dass er nur sie verfolgt habe [Anmerkung: Anlässlich der Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: Sie wisse nunmehr, warum ihr diese Frage gestellt worden sei, denn es hätte einen Vorfall mit einer Pistole gegeben, wobei dieser Mann ihren Vater mit der Pistole bedroht habe. Es hätte an der Türe geläutet und ihr Vater hätte die Türe geöffnet, wobei er von den Männern zur Seite gestoßen worden sei und sich diese in der Wohnung umgesehen hätten. Über weiteres Befragen, wem die Pistole angelegt worden sei, nannte die Beschwerdeführerin ihren Vater, denn diese Männer hätten ihn erschrecken wollen und seien in der Folge wieder weggegangen. Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall mit der Pistole gegeben habe, behauptete sie, jetzt habe sie sich an den Vorfall wieder erinnern können, denn ihr Vater habe ihr davon erzählt, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Konkret nachgefragt, ob es einen Vorfall mit ihr und einer Pistole gegeben habe, gab sie verneinend an, ihr sei keine Pistole angehalten worden und meinte abschließend, sie könne sich jetzt nicht daran erinnern, aber vielleicht könne sie sich später daran erinnern].Vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates ersucht, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, schilderte die Beschwerdeführerin als ersten Asylgrund ihre Verbindung mit einem Major der Miliz, der aber heute nicht mehr aktuell sei, denn der Major arbeite nicht mehr bei der Miliz, woraufhin sie sich fragend an den vorsitzenden Richter wendete, warum hinsichtlich ihrer ersten Asylgründe nochmals nachgefragt werde, worauf der vorsitzende Richter einräumte, dass der erstinstanzliche Bescheid darauf eingehe, sodass sie nochmals kurz darauf eingehen solle. In diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin weiters, sie habe sich mit diesem Major getroffen, wobei sie anmerkte, dass es für sie sehr unangenehm sei, über dieses Thema zu sprechen, aber sie werde darüber erzählen. Der Major habe sie ständig unter Druck gesetzt, auch sei sie ein paar Mal geschlagen worden, aber heute arbeite er nicht mehr bei der Miliz. Als sie im Jahr 2003 um Asyl angesucht habe, habe sie vor diesem Mann sehr große Angst gehabt und gab auf Nachfrage den Namen des Mannes als römisch 40 an. Während ihrer Beziehung hätten sie nicht zusammengelebt, aber sie hätten sich regelmäßig getroffen. Über Befragen, wie sie von diesem Major verfolgt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe sie ständig angerufen und verfolgt, sodass sie psychisch eingeschüchtert gewesen sei. Ferner hätte er ihr gedroht, wenn sie sich nicht mit ihm treffen würde, dann würde er ihr oder ihren Eltern etwas Schlechtes antun, denn wenn ein Mann bei der Miliz arbeite, dann könne dieser alles machen. Nachgefragt, ob er nur die Beschwerdeführerin oder auch jemand anderen aus ihrer Familie verfolgt habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, er habe nur sie verfolgt, wobei er jedoch ständig gedroht habe, dass er ihren Eltern Probleme machen würde und bestätigte nochmals, dass er nur sie verfolgt habe [Anmerkung: Anlässlich der Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: Sie wisse nunmehr, warum ihr diese Frage gestellt worden sei, denn es hätte einen Vorfall mit einer Pistole gegeben, wobei dieser Mann ihren Vater mit der Pistole bedroht habe. Es hätte an der Türe geläutet und ihr Vater hätte die Türe geöffnet, wobei er von den Männern zur Seite gestoßen worden sei und sich diese in der Wohnung umgesehen hätten. Über weiteres Befragen, wem die Pistole angelegt worden sei, nannte die Beschwerdeführerin ihren Vater, denn diese Männer hätten ihn erschrecken wollen und seien in der Folge wieder weggegangen. Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall mit der Pistole gegeben habe, behauptete sie, jetzt habe sie sich an den Vorfall wieder erinnern können, denn ihr Vater habe ihr davon erzählt, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Konkret nachgefragt, ob es einen Vorfall mit ihr und einer Pistole gegeben habe, gab sie verneinend an, ihr sei keine Pistole angehalten worden und meinte abschließend, sie könne sich jetzt nicht daran erinnern, aber vielleicht könne sie sich später daran erinnern].
Weiters befragt, ob es noch weitere Zwischenfälle mit dem Major gegeben habe, behauptete die Beschwerdeführerin, er hätte sie einmal zu einem Gasherd gehalten, sodass sie Verbrennungen unter dem linken Arm erlitten hätte. Auf die Frage, ob es noch weitere Zwischenfälle gegeben habe, meinte sie anfänglich, ob dies nicht genug sei und gab auf nochmalige Nachfrage an, dass er ihr (nur) die Verbrennungen zugefügt habe, weiters habe er sie psychisch fertig gemacht. Über Befragen, ob es noch andere Zwischenfälle außer Verletzungen und dem psychischen Druck gegeben habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, an besondere Vorkommnisse könne sie sich nicht erinnern, aber er hätte ihr sehr große Angst eingejagt, solange er bei der Miliz gewesen sei, denn aufgrund seiner Tätigkeit bei der Polizei hätte er mir ihr alles machen können. Ob sie sich noch erinnern könne, wann dieser Unfall mit der Brandwunde gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, aber es sei vielleicht 1 Jahr vor der Ausreise gewesen. Weiters befragt, wie sie versucht habe sich vor diesem Mann zu schützen, räumte sie ein, sie sei anfänglich zu einer Bekanten nach XXXX gefahren, wo sie sich 2 oder 3 Wochen aufgehalten habe, aber sie sei immer wieder zurückgekehrt und hätte sehr oft bei Freundinnen in XXXX gelebt. Nochmals nachgefragt, ob sie also immer in der Ukraine geblieben sei, beantwortete die Beschwerdeführerin bejahend, denn man könne zu niemand gehen, wenn man verfolgt werde. Die Frage, ob sie sich nur bei Freundinnen verstecken habe können oder auch bei Verwandten untergekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Verwandten in XXXX, sondern nur in Russland. Über weiteres Befragen, wann diese Beziehung zu dem Major gewesen sei, gab sie an: "Von 2002...2001...so genau könne sie sich nicht mehr erinnern." Seit dem Tod ihrer Mutter und ihrer Schwester vergesse sie sehr viel, denn sie leide unter schweren Depressionen und sie könne auch Zeitfehler machen, denn dies sei Folge ihres Zustandes. Nochmals nachgefragt, gab sie an, sie habe den Major 1998 kennengelernt und sei längere Zeit mit ihm bekannt gewesen, wobei sie es im Jahr 2003 nicht mehr ausgehalten hätte. Auf die Frage, ob diese Brandwunde unter ihrem Arm im Spital versorgt worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, er hätte sie zu einem privaten Arzt gebracht und erklärte weiteres, aufgrund seiner beruflichen Stellung hätte er Angst gehabt, sie ins Krankenhaus zu bringen, denn er habe Probleme befürchtet. Die Frage, ob es außer dieser Brandwunde noch weitere Verletzungen gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin und räumte nur weitere Schläge ein. Weiters befragt, wann sie erfahren habe, dass es diesen Major nicht mehr gebe, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, die ihr davon berichtet habe, sodass sie Österreich wieder verlassen und zurückgekehrt sei, denn sie hätte Angst um ihre Mutter gehabt. Auf die Frage, ob sie nur vor diesem Major Angst gehabt habe, meinte sie, sie sei zurückgekehrt und dann sei ihre Schwester umgebracht worden, worauf der vorsitzende Richter nochmals nachhakte, offenbar habe sie nur vor dem Major Angst gehabt, sodass die Beschwerdeführerin einwendete, zur damaligen Zeit (nach ihrer Rückkehr) sei sie nur zu Hause gewesen und sei auch nicht zum Telefon gegangen. Nochmals nachgefragt, ob der Major noch andere Freunde gehabt hätte, die sie auch bedroht hätten, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte keine Angst mehr vor ihm als Polizist gehabt, sondern vor ihm als Mensch. Aber es hätte noch weitere Personen gegeben, vor denen sie Angst gehabt hätte und nannte zwei Männer namens XXXX und XXXX und räumte ergänzend ein, diese Männer hätten sie nicht bedroht, aber sie hätte Angst vor ihnen gehabt und bestätigte abschließend nochmals, dass sie vor ihrer Flucht nur von dem Major bedroht worden sei, denn nur er habe konkret mit dem Umbringen gedroht.Weiters befragt, ob es noch weitere Zwischenfälle mit dem Major gegeben habe, behauptete die Beschwerdeführerin, er hätte sie einmal zu einem Gasherd gehalten, sodass sie Verbrennungen unter dem linken Arm erlitten hätte. Auf die Frage, ob es noch weitere Zwischenfälle gegeben habe, meinte sie anfänglich, ob dies nicht genug sei und gab auf nochmalige Nachfrage an, dass er ihr (nur) die Verbrennungen zugefügt habe, weiters habe er sie psychisch fertig gemacht. Über Befragen, ob es noch andere Zwischenfälle außer Verletzungen und dem psychischen Druck gegeben habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, an besondere Vorkommnisse könne sie sich nicht erinnern, aber er hätte ihr sehr große Angst eingejagt, solange er bei der Miliz gewesen sei, denn aufgrund seiner Tätigkeit bei der Polizei hätte er mir ihr alles machen können. Ob sie sich noch erinnern könne, wann dieser Unfall mit der Brandwunde gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, aber es sei vielleicht 1 Jahr vor der Ausreise gewesen. Weiters befragt, wie sie versucht habe sich vor diesem Mann zu schützen, räumte sie ein, sie sei anfänglich zu einer Bekanten nach römisch 40 gefahren, wo sie sich 2 oder 3 Wochen aufgehalten habe, aber sie sei immer wieder zurückgekehrt und hätte sehr oft bei Freundinnen in römisch 40 gelebt. Nochmals nachgefragt, ob sie also immer in der Ukraine geblieben sei, beantwortete die Beschwerdeführerin bejahend, denn man könne zu niemand gehen, wenn man verfolgt werde. Die Frage, ob sie sich nur bei Freundinnen verstecken habe können oder auch bei Verwandten untergekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Verwandten in römisch 40 , sondern nur in Russland. Über weiteres Befragen, wann diese Beziehung zu dem Major gewesen sei, gab sie an: "Von 2002...2001...so genau könne sie sich nicht mehr erinnern." Seit dem Tod ihrer Mutter und ihrer Schwester vergesse sie sehr viel, denn sie leide unter schweren Depressionen und sie könne auch Zeitfehler machen, denn dies sei Folge ihres Zustandes. Nochmals nachgefragt, gab sie an, sie habe den Major 1998 kennengelernt und sei längere Zeit mit ihm bekannt gewesen, wobei sie es im Jahr 2003 nicht mehr ausgehalten hätte. Auf die Frage, ob diese Brandwunde unter ihrem Arm im Spital versorgt worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, er hätte sie zu einem privaten Arzt gebracht und erklärte weiteres, aufgrund seiner beruflichen Stellung hätte er Angst gehabt, sie ins Krankenhaus zu bringen, denn er habe Probleme befürchtet. Die Frage, ob es außer dieser Brandwunde noch weitere Verletzungen gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin und räumte nur weitere Schläge ein. Weiters befragt, wann sie erfahren habe, dass es diesen Major nicht mehr gebe, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, die ihr davon berichtet habe, sodass sie Österreich wieder verlassen und zurückgekehrt sei, denn sie hätte Angst um ihre Mutter gehabt. Auf die Frage, ob sie nur vor diesem Major Angst gehabt habe, meinte sie, sie sei zurückgekehrt und dann sei ihre Schwester umgebracht worden, worauf der vorsitzende Richter nochmals nachhakte, offenbar habe sie nur vor dem Major Angst gehabt, sodass die Beschwerdeführerin einwendete, zur damaligen Zeit (nach ihrer Rückkehr) sei sie nur zu Hause gewesen und sei auch nicht zum Telefon gegangen. Nochmals nachgefragt, ob der Major noch andere Freunde gehabt hätte, die sie auch bedroht hätten, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte keine Angst mehr vor ihm als Polizist gehabt, sondern vor ihm als Mensch. Aber es hätte noch weitere Personen gegeben, vor denen sie Angst gehabt hätte und nannte zwei Männer namens römisch 40 und römisch 40 und räumte ergänzend ein, diese Männer hätten sie nicht bedroht, aber sie hätte Angst vor ihnen gehabt und bestätigte abschließend nochmals, dass sie vor ihrer Flucht nur von dem Major bedroht worden sei, denn nur er habe konkret mit dem Umbringen gedroht.
Über Befragen, was nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte sich zu Hause aufgehalten und sei während jener Zeit nur mit ihren Eltern zusammen gewesen. Am 11. Februar hätte es an der Türe geläutet und es seien Polizisten in Zivil vor der Türe gestanden, die nach ihrer Schwester Angelika gefragt und mitgeteilt hätten, dass sich ihre Schwester am 10. Februar um 22:30 am Abend in XXXX mit einer Strumpfhose aufgehängt habe. Nach Befragung einiger Leute habe sie erfahren, dass man die Strumpfhose normalerweise, bevor man eingesperrt werde, abnehme, denn dort würden Menschen nur für 2 oder 3 Tage angehalten werden und alle Gegenstände, die gefährlich sein könnten, würden abgenommen werden. Darüber hinaus seien auf dem Hals ihrer Schwester keine Würgemale zu erkennen gewesen, vielmehr sei der Hals "sauber" gewesen. Der Körper hätte jedoch Flecken aufgewiesen, die durch Schläge entstanden seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, die I. Instanz habe Totenflecken vermutet, worauf die Beschwerdeführerin bestimmt entgegnete, es habe sich um Blutergüsse, die durch Schläge hervorgerufen worden seien, gehandelt und verwies in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand, dass keine Würgemale zu erkennen gewesen seien. Außerdem habe ihre Schwester das Leben geliebt. Über Befragen, wie es weitergegangen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe den Staatsanwalt XXXX aufgesucht und habe sich nach dem Vorfall erkundigt, worauf der Staatsanwalt meinte, ihrer Schwester sei durch Tod durch Erhängen verstorben und dies sei nichts Besonderes, woraufhin sie vorgeschlagen hätte, dass ihre Schwester exhuminiert werden solle, um den Grund ihres Todes zu eruieren. Weiters habe sie dem Staatsanwalt mit dem Aufsuchen einer Zeitung gedroht, damit über den Vorfall berichtet werde. Die Frage, ob sie in weiterer Folge zu einer Zeitung gegangen sei, bejahte die Beschwerdeführerin und nannte die Zeitung namens XXXX, wo sie zwar über alles berichtet habe, jedoch glaube, dass ihr Erzähltes nicht gedruckt worden sie und begründete dies mit der Angst der Zeitung, denn nachdem sie mit dem Staatsanwalt gesprochen habe, hätte sie Telefonanrufe bzw. Drohanrufe bekommen. Weiters befragt, wie viel später die Telefonanrufe begonnen hätten, datierte die Beschwerdeführerin den Beginn in etwa eine Woche später und meinte ergänzend, sie sei zu Hause angerufen worden und man hätte sie zum Schweigen und zur Nichtdurchführung der Exhumierung aufgefordert. Daraufhin sei sie zu der alten Frau nach XXXX gefahren, wo sie sich für ein paar Tage aufgehalten habe. Dort seien glaublich 4 Männer in Zivil aufgetaucht und hätten sie zur Ausreise aufgefordert, damit sie keine weiteren Probleme mehr mache, sodass ihre Eltern den Entschluss gefasst hätten, dass die Ausreise für sie besser wäre. Die Frage, ob sie von diesen 4 Leuten auch geschlagen worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin und behauptete, diese hätten sie bedroht und grob mit ihr gesprochen, sodass sie psychisch fertig gewesen sei. Über Befragen, ob es ihrer Mutter damals noch gesundheitlich gut gegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, der Blutdruck sei etwas hoch gewesen und sie hätte auf der rechten Seite leichte Lähmungserscheinungen gehabt. Weiters befragt, ob es außer den (behaupteten) Drohanrufen zu Hause noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte sie aus, auch ihr Vater sei angerufen worden und sei ihm aufgetragen worden, dass er dieser "Hündin" den Mund verschließen solle, außerdem glaube sie, die Stimme des XXXX erkannt zu haben. Auf die Frage, ob sie persönlichen Kontakt gehabt habe, meinte die Beschwerdeführerin, der Kontakt habe nur am Telefon und als sie mit einem PKW nach XXXX gekommen seien, stattgefunden.Über Befragen, was nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte sich zu Hause aufgehalten und sei während jener Zeit nur mit ihren Eltern zusammen gewesen. Am 11. Februar hätte es an der Türe geläutet und es seien Polizisten in Zivil vor der Türe gestanden, die nach ihrer Schwester Angelika gefragt und mitgeteilt hätten, dass sich ihre Schwester am 10. Februar um 22:30 am Abend in römisch 40 mit einer Strumpfhose aufgehängt habe. Nach Befragung einiger Leute habe sie erfahren, dass man die Strumpfhose normalerweise, bevor man eingesperrt werde, abnehme, denn dort würden Menschen nur für 2 oder 3 Tage angehalten werden und alle Gegenstände, die gefährlich sein könnten, würden abgenommen werden. Darüber hinaus seien auf dem Hals ihrer Schwester keine Würgemale zu erkennen gewesen, vielmehr sei der Hals "sauber" gewesen. Der Körper hätte jedoch Flecken aufgewiesen, die durch Schläge entstanden seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, die römisch eins. Instanz habe Totenflecken vermutet, worauf die Beschwerdeführerin bestimmt entgegnete, es habe sich um Blutergüsse, die durch Schläge hervorgerufen worden seien, gehandelt und verwies in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand, dass keine Würgemale zu erkennen gewesen seien. Außerdem habe ihre Schwester das Leben geliebt. Über Befragen, wie es weitergegangen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe den Staatsanwalt römisch 40 aufgesucht und habe sich nach dem Vorfall erkundigt, worauf der Staatsanwalt meinte, ihrer Schwester sei durch Tod durch Erhängen verstorben und dies sei nichts Besonderes, woraufhin sie vorgeschlagen hätte, dass ihre Schwester exhuminiert werden solle, um den Grund ihres Todes zu eruieren. Weiters habe sie dem Staatsanwalt mit dem Aufsuchen einer Zeitung gedroht, damit über den Vorfall berichtet werde. Die Frage, ob sie in weiterer Folge zu einer Zeitung gegangen sei, bejahte die Beschwerdeführerin und nannte die Zeitung namens römisch 40 , wo sie zwar über alles berichtet habe, jedoch glaube, dass ihr Erzähltes nicht gedruckt worden sie und begründete dies mit der Angst der Zeitung, denn nachdem sie mit dem Staatsanwalt gesprochen habe, hätte sie Telefonanrufe bzw. Drohanrufe bekommen. Weiters befragt, wie viel später die Telefonanrufe begonnen hätten, datierte die Beschwerdeführerin den Beginn in etwa eine Woche später und meinte ergänzend, sie sei zu Hause angerufen worden und man hätte sie zum Schweigen und zur Nichtdurchführung der Exhumierung aufgefordert. Daraufhin sei sie zu der alten Frau nach römisch 40 gefahren, wo sie sich für ein paar Tage aufgehalten habe. Dort seien glaublich 4 Männer in Zivil aufgetaucht und hätten sie zur Ausreise aufgefordert, damit sie keine weiteren Probleme mehr mache, sodass ihre Eltern den Entschluss gefasst hätten, dass die Ausreise für sie besser wäre. Die Frage, ob sie von diesen 4 Leuten auch geschlagen worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin und behauptete, diese hätten sie bedroht und grob mit ihr gesprochen, sodass sie psychisch fertig gewesen sei. Über Befragen, ob es ihrer Mutter damals noch gesundheitlich gut gegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, der Blutdruck sei etwas hoch gewesen und sie hätte auf der rechten Seite leichte Lähmungserscheinungen gehabt. Weiters befragt, ob es außer den (behaupteten) Drohanrufen zu Hause noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte sie aus, auch ihr Vater sei angerufen worden und sei ihm aufgetragen worden, dass er dieser "Hündin" den Mund verschließen solle, außerdem glaube sie, die Stimme des römisch 40 erkannt zu haben. Auf die Frage, ob sie persönlichen Kontakt gehabt habe, meinte die Beschwerdeführerin, der Kontakt habe nur am Telefon und als sie mit einem PKW nach römisch 40 gekommen seien, stattgefunden.
Über Befragen, ob es Vermutungen gebe, wie ihre Schwester gestorben sein könnte, behauptete die Beschwerdeführerin, ihre Schwester sei so lange geschlagen worden, bis sie daran gestorben sei, dies werde bei ihnen so gemacht. Sie hätte ihre Schwester gekannt und wisse, dass diese nicht vorgehabt hätte, zu sterben. Weiters befragt, wann ihre Schwester bei der Polizei angehalten worden sei, führte sie aus, sie hätten ihren Freund namens XXXX gesucht, sodass sie ihre Schwester mitgenommen und angenommen hätten, das dieser dann kommen würde. Auf die Frage, wer XXXX gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, dies sei der Freund ihrer Schwester gewesen der zugleich ein Krimineller gewesen sei.Über Befragen, ob es Vermutungen gebe, wie ihre Schwester gestorben sein könnte, behauptete die Beschwerdeführerin, ihre Schwester sei so lange geschlagen worden, bis sie daran gestorben sei, dies werde bei ihnen so gemacht. Sie hätte ihre Schwester gekannt und wisse, dass diese nicht vorgehabt hätte, zu sterben. Weiters befragt, wann ihre Schwester bei der Polizei angehalten worden sei, führte sie aus, sie hätten ihren Freund namens römisch 40 gesucht, sodass sie ihre Schwester mitgenommen und angenommen hätten, das dieser dann kommen würde. Auf die Frage, wer römisch 40 gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, dies sei der Freund ihrer Schwester gewesen der zugleich ein Krimineller gewesen sei.
Weiters befragt, wann sie von dem Tod ihrer Mutter erfahren habe, gab die Beschwerdeführerin an, am 08.03.2005, dem Frauentag, habe sie ihre Mutter angerufen, wobei diese am Telefon nicht gut geklungen habe und gemeint hätte, sie müsse oft an ihre Schwester denken und dass man die Menschen bestrafen müsse, die ihr das angetan hätten. Zu ihrem Geburtstag habe sie wieder zu Hause angerufen und habe sie von ihrem Vater erfahren, dass ihre Mutter nach Russland gereist sei. Einige Wochen später habe ihr Vater berichtet, dass ihre Mutter im Fluss namens Laba tot aufgefunden worden sei. Irgendwann im Juni habe ihr Vater wiederum angerufen und habe über einen Anruf eines Mannes berichtet, der sich erkundigt habe, ob XXXX ihr "Geburtstagsgeschenk" erhalten habe. Über Befragen, ob es sonst noch ein Vorbringen gebe, meinte die Beschwerdeführerin, wie zu erkennen sei, könne sie sich an konkrete Daten nicht mehr erinnern, aber so ungefähr seien ihre Schilderungen passiert. Sie wisse genau, wenn sie in die Ukraine zurückkehre, dann müsse sie sterben. Ihre Schwester sei umgebracht worden und ihre Mutter sei in den Tod getrieben oder umgebracht worden, warum solle sie verschont bleiben.Weiters befragt, wann sie von dem Tod ihrer Mutter erfahren habe, gab die Beschwerdeführerin an, am 08.03.2005, dem Frauentag, habe sie ihre Mutter angerufen, wobei diese am Telefon nicht gut geklungen habe und gemeint hätte, sie müsse oft an ihre Schwester denken und dass man die Menschen bestrafen müsse, die ihr das angetan hätten. Zu ihrem Geburtstag habe sie wieder zu Hause angerufen und habe sie von ihrem Vater erfahren, dass ihre Mutter nach Russland gereist sei. Einige Wochen später habe ihr Vater berichtet, dass ihre Mutter im Fluss namens Laba tot aufgefunden worden sei. Irgendwann im Juni habe ihr Vater wiederum angerufen und habe über einen Anruf eines Mannes berichtet, der sich erkundigt habe, ob römisch 40 ihr "Geburtstagsgeschenk" erhalten habe. Über Befragen, ob es sonst noch ein Vorbringen gebe, meinte die Beschwerdeführerin, wie zu erkennen sei, könne sie sich an konkrete Daten nicht mehr erinnern, aber so ungefähr seien ihre Schilderungen passiert. Sie wisse genau, wenn sie in die Ukraine zurückkehre, dann müsse sie sterben. Ihre Schwester sei umgebracht worden und ihre Mutter sei in den Tod getrieben oder umgebracht worden, warum solle sie verschont bleiben.
Auf die Frage, welche Medikamente sie nehme, nannte die Beschwerdeführerin eine ganze Tablette Trttico retard, Cipralex, Gladem. In diesem Zusammenhang weiters befragt, ob sie das subjektive Gefühl habe, sich an die meisten Ereignisse gut erinnern zu können, räumte sie ein, manchmal vergesse sie Einiges und es gehe ihr noch immer schlecht, woraufhin die Beschwerdeführerin der Einholung eines Gutachtens zustimmte.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführerin der Bericht zur Beurteilung der menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation in der Ukraine mit dem Hinweis übergeben, gegebenenfalls binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Abschließend befragte der vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe und wurde dies von der Beschwerdeführerin bejaht.
I.8. Mit Beschluss vom 23.02.2009 wurde XXXX zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in der Beschwerdesache erstellt.römisch eins.8. Mit Beschluss vom 23.02.2009 wurde römisch 40 zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in der Beschwerdesache erstellt.
Am 30.04.2009 erstattete XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):Am 30.04.2009 erstattete römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):
Bei der Beschwerdeführerin finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10:F43.22). Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektiver und emotionaler Beeinträchtigung, die während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat Ukraine sei aus ärztlicher Sicht nicht als unmöglich zu erachten.
Betreffend Behandlung sei festzuhalten, dass eine nervenärztliche Behandlung mit einer antidepressiven Einstellung, wie sie die Beschwerdeführerin auch bisher sporadisch wahrgenommen habe, empfehlenswert wäre. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung bei der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof durch Einnahme von Trittico, Gladem und Cipralex sei festzuhalten: Bei Gladem und Cipralex handle es sich um eine antidepressive Medikation, die zu keiner Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit führe. Bei Trittico handle es sich um ein Antidepressivum, dass auch eine leichtgradige sedierende Wirkung habe, welches am Abend eingenommen werde, wobei aber üblicherweise am Tag darauf keine auffallend sedierende Wirkung mehr vorhanden sei. Es könne daher festgehalten werden, dass durch die angeführte Medikation keine grundlegende Beeinträchtigung erfolgt sein könne und die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen sei, dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2009 zu folgen und die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Es sei bei der Beschwerdeführerin keine derart ausgeprägte psychiatrische Symptomatik fassbar, dass diese die Verhandlungsfähigkeit grundlegend beeinträchtigen würde.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin fassbaren Befindlichkeitsstörung im Sinne der erwähnten Anpassungsstörung sei nicht nachvollziehbar, dass sich bei den Verhandlungen erhebliche Widersprüche in den Angaben ergaben. Die widersprüchlichen Angaben seien nicht durch eine psychische Erkrankung bedingt oder erklärbar.
I.9. Mit Schreiben vom 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme, das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten des XXXX vom 15.04.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme, das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten des römisch 40 vom 15.04.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Am 22.06.2009 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin sie nochmals auf den Umstand aufmerksam machte, dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung nicht in einem besonders guten psychischen Zustand befunden habe, um eine lückenlose Aussage zu betätigen. Durch den Einfluss des starken Medikaments sei erklärbar, dass sie einige Details vielleicht nicht so wie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe und legte hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einen Patientenbrief vom 26.03.2007 vom XXXX, eine Bestätigung, wonach sie regelmäßig 600 mg Substitol nehme sowie eine Bestätigung der XXXX, Bezirksgesundheitsamt für den 10. Bezirk, wonach für die Beschwerdeführerin eine Dauerverschreibung von Substitol bis 10.07.2009 genehmigt worden sei, vor.Am 22.06.2009 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin sie nochmals auf den Umstand aufmerksam machte, dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung nicht in einem besonders guten psychischen Zustand befunden habe, um eine lückenlose Aussage zu betätigen. Durch den Einfluss des starken Medikaments sei erklärbar, dass sie einige Details vielleicht nicht so wie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe und legte hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einen Patientenbrief vom 26.03.2007 vom römisch 40 , eine Bestätigung, wonach sie regelmäßig 600 mg Substitol nehme sowie eine Bestätigung der römisch 40 , Bezirksgesundheitsamt für den 10. Bezirk, wonach für die Beschwerdeführerin eine Dauerverschreibung von Substitol bis 10.07.2009 genehmigt worden sei, vor.
I.10. Mit Schreiben vom 23.06.2009 wurde dem Sachverständigen XXXX die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.06.2009 mit dem Ersuchen übermittelt, bekannt zu geben, ob die Informationen aus der Stellungnahme sowie deren Beilagen zu einem anderen Ergebnis seines Gutachtens geführt hätten.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 23.06.2009 wurde dem Sachverständigen römisch 40 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.06.2009 mit dem Ersuchen übermittelt, bekannt zu geben, ob die Informationen aus der Stellungnahme sowie deren Beilagen zu einem anderen Ergebnis seines Gutachtens geführt hätten.
Am 31.08.2009 langte beim Asylgerichtshof die ergänzende Ausführung des Sachverständigen XXXX ein, wonach aufgrund der nun vorliegenden Befunde als zusätzliche Diagnose Polytoxikomanie inklusive des Morphintyps derzeit unter Substitutionsbehandlung zu stellen sei. Eine Fortführung der Substitutionsbehandlung sei medizinisch indiziert. Betreffend die übrige Fragestellung des Gutachtens vom 15.04.2009 ergebe sich kein anderes Ergebnis.Am 31.08.2009 langte beim Asylgerichtshof die ergänzende Ausführung des Sachverständigen römisch 40 ein, wonach aufgrund der nun vorliegenden Befunde als zusätzliche Diagnose Polytoxikomanie inklusive des Morphintyps derzeit unter Substitutionsbehandlung zu stellen sei. Eine Fortführung der Substitutionsbehandlung sei medizinisch indiziert. Betreffend die übrige Fragestellung des Gutachtens vom 15.04.2009 ergebe sich kein anderes Ergebnis.
I.11. Mit Schreiben vom 02.09.2009 wurde das in Ergänzung des Gutachtens vom 15.04.2009 eingelangte Schreiben des Sachverständigen vom 13.08.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 02.09.2009 wurde das in Ergänzung des Gutachtens vom 15.04.2009 eingelangte Schreiben des Sachverständigen vom 13.08.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
I.12. Mit Schreiben vom 12.10.2009 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur medizinischen Versorgung in der Ukraine, insbesondere zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten sowie zur Situation von Drogenabhängigen in der Ukraine zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 12.10.2009 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur medizinischen Versorgung in der Ukraine, insbesondere zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten sowie zur Situation von Drogenabhängigen in der Ukraine zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Am 20.10.2009 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach die übermittelten Berichte meist sehr positive Entwicklungen zur gesundheitlichen Situation in der Ukraine und zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten darstellen würden, die jedoch der Ist-Situation nicht entsprechen würden. Das gesamte System der Ukraine sei stark korrumpiert, viele Gesetze würden in der Realität nicht umgesetzt werden und von den staatlichen Beamten, die selber korrupt seien, willkürlich gegen ihre eigenen Mitbürger verwendet werden. Es bestehe kaum eine reale Chance für Menschen mit psychischer Störung, Erkrankung, Drogenabhängigkeit etc., die als Randgruppen der Gesellschaft betrachtet werden würden, eine wenn nicht gute, dann zumindest regelmäßige medizinische und psychologische Betreuung zu bekommen. Da das Krankenversicherungssystem nicht hoch entwickelt sei, würden sich die meisten Menschen die notwendigen Behandlungen und Medikamente aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Im Allgemeinen widerspreche sie diesen Berichten nicht, aber sie könne sie nicht in dieser Version akzeptieren, da die Berichte nicht vollständig und zu positiv seien, die die Realität der ukrainischen Gesellschaft nicht ganz widerspiegeln würden. Im Übrigen habe sie angegeben, dass sie in der Stadt namens XXXX lebe, die von der Hauptstadt Kiew ca. 300-400 km entfernt liege, sodass sie eine mehrstündige Busfahrt auf sich nehmen müsste, um die notwendigen Behandlungen zu erhalten. In der Ukraine drohe ihr eine reale Lebensgefahr.Am 20.10.2009 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach die übermittelten Berichte meist sehr positive Entwicklungen zur gesundheitlichen Situation in der Ukraine und zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten darstellen würden, die jedoch der Ist-Situation nicht entsprechen würden. Das gesamte System der Ukraine sei stark korrumpiert, viele Gesetze würden in der Realität nicht umgesetzt werden und von den staatlichen Beamten, die selber korrupt seien, willkürlich gegen ihre eigenen Mitbürger verwendet werden. Es bestehe kaum eine reale Chance für Menschen mit psychischer Störung, Erkrankung, Drogenabhängigkeit etc., die als Randgruppen der Gesellschaft betrachtet werden würden, eine wenn nicht gute, dann zumindest regelmäßige medizinische und psychologische Betreuung zu bekommen. Da das Krankenversicherungssystem nicht hoch entwickelt sei, würden sich die meisten Menschen die notwendigen Behandlungen und Medikamente aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Im Allgemeinen widerspreche sie diesen Berichten nicht, aber sie könne sie nicht in dieser Version akzeptieren, da die Berichte nicht vollständig und zu positiv seien, die die Realität der ukrainischen Gesellschaft nicht ganz widerspiegeln würden. Im Übrigen habe sie angegeben, dass sie in der Stadt namens römisch 40 lebe, die von der Hauptstadt Kiew ca. 300-400 km entfernt liege, sodass sie eine mehrstündige Busfahrt auf sich nehmen müsste, um die notwendigen Behandlungen zu erhalten. In der Ukraine drohe ihr eine reale Lebensgefahr.
I.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2009, GZ D11 261750-0/2008/25E, wurde die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2009, GZ D11 261750-0/2008/25E, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei massiv widersprüchlich und unglaubwürdig. Ein psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass die massiven Widersprüche nicht durch psychische Beeinträchtigungen erklärbar seien. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht akut lebensbedrohlich belastet, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Hinsichtlich der Widersprüche nahm das genannte Erkenntnis unter anderem folgende Beweiswürdigung vor:
" (...) Während die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Asylantrag behauptete, dass der ehemalige Lebensgefährte (ein Major der Miliz) auch ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert habe (AS 73), war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof von der Schwester nicht mehr die Rede (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Unstimmig blieben auch die Angaben hinsichtlich der behaupteten Übergriffe: So erwähnte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten regelmäßig verprügelt und immer wieder zur Milizstation gebracht worden sei, wo sie (mehrmals) für eine Tage eingesperrt worden sei (AS 73), erwähnte jedoch später nur noch eine einzige Inhaftierung (AS 47). Hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin keine Inhaftierungen. Die damit verbundenen Vorladungen (AS 45 und 47) wurden ebenfalls nur im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnt.
Weitere Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben rief die Beschwerdeführerin auch mit den Ausführungen hinsichtlich der zugefügten Verletzungen hervor: Im ursprünglichen Asylantrag datierte die Beschwerdeführerin einen Vorfall mit einer schweren Verbrennung etwa 3 Jahre vor ihrer Flucht nach Österreich (AS 73), noch vor der Erstinstanz (Einvernahme ein Monat nach Asylantragstellung) reduzierte sie ihre zeitlichen Angaben auf 1,5 Jahre (AS 43); in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof schließlich auf 1 Jahr (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesasylamt wies sie auf Brandwunden auf der linken Schulter hin (AS 79), während sie in der Beschwerdeverhandlung die Verbrennungen dritten Grades unter dem linken Arm erwähnte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang schilderte sie im erstinstanzlichen Verfahren weiters, dass die Brandwunden, die ihr Lebensgefährte ihr zugefügt habe, durch eine Hauskrankenschwester versorgt worden seien (AS 45). Vor dem Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen privaten Arzt an, zu dem sie gebracht worden wäre (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der (angeblich) zugefügten Verletzungen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, mehrfach von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit einem scharfen Schraubenzieher an der Hüfte verletzt worden zu sein (AS 45), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Nachfrage eine solche zugefügte Verletzung mit keinem Wort (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).Weitere Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben rief die Beschwerdeführerin auch mit den Ausführungen hinsichtlich der zugefügten Verletzungen hervor: Im ursprünglichen Asylantrag datierte die Beschwerdeführerin einen Vorfall mit einer schweren Verbrennung etwa 3 Jahre vor ihrer Flucht nach Österreich (AS 73), noch vor der Erstinstanz (Einvernahme ein Monat nach Asylantragstellung) reduzierte sie ihre zeitlichen Angaben auf 1,5 Jahre (AS 43); in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof schließlich auf 1 Jahr (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesasylamt wies sie auf Brandwunden auf der linken Schulter hin (AS 79), während sie in der Beschwerdeverhandlung die Verbrennungen dritten Grades unter dem linken Arm erwähnte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang schilderte sie im erstinstanzlichen Verfahren weiters, dass die Brandwunden, die ihr Lebensgefährte ihr zugefügt habe, durch eine Hauskrankenschwester versorgt worden seien (AS 45). Vor dem Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen privaten Arzt an, zu dem sie gebracht worden wäre (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der (angeblich) zugefügten Verletzungen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, mehrfach von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit einem scharfen Schraubenzieher an der Hüfte verletzt worden zu sein (AS 45), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Nachfrage eine solche zugefügte Verletzung mit keinem Wort vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Widersprüchlich und nicht stringent blieben auch die Schilderungen bezüglich des Vorfalls mit der Pistole: Während die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Szene schilderte, in welcher der Lebensgefährte ihr selbst eine Pistole an den Kopf gehalten habe (AS 45) und erklärend ausführte, ihr Vater habe die Wohnungstür geöffnet und den (ehemaligen) Lebensgefährten hereingelassen, welcher ihr schließlich die Pistole an den Kopf gehalten habe, räumte sie diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, ihr (ehemaliger) Lebensgefährte habe ihrem Vater eine Pistole an den Kopf gehalten, denn sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und berief sich - nach nochmaliger Nachfrage - auf den Umstand, dass es mit ihr selbst keinen Vorfall mit einer Pistole gegeben habe (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift, Fußnote 1).
Widersprüchlich blieben in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Verfolger: Vor dem Bundesasylamt erwähnte die Beschwerdeführerin Bedrohungen durch ihren (ehemaligen) Lebensgefährten sowie durch Polizeikollegen ihres Lebensgefährten namens XXXX und XXXX (AS 47), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung monierte, nur von ihrem Lebensgefährten, dem Major der Miliz, vor ihrer Flucht bedroht worden zu sein (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Kontext nannte die Beschwerdeführerin wenig später die Namen "XXXX" und "XXXX" vor denen sie zwar Angst gehabt hätte, aber vor ihrer ersten Flucht nicht bedroht worden sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).Widersprüchlich blieben in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Verfolger: Vor dem Bundesasylamt erwähnte die Beschwerdeführerin Bedrohungen durch ihren (ehemaligen) Lebensgefährten sowie durch Polizeikollegen ihres Lebensgefährten namens römisch 40 und römisch 40 (AS 47), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung monierte, nur von ihrem Lebensgefährten, dem Major der Miliz, vor ihrer Flucht bedroht worden zu sein (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Kontext nannte die Beschwerdeführerin wenig später die Namen "XXXX" und "XXXX" vor denen sie zwar Angst gehabt hätte, aber vor ihrer ersten Flucht nicht bedroht worden sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Ferner hielt die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Asylantragstellung handschriftlich fest, dass sie sich in XXXX sowie bei Verwandten in Russland versteckt hätte (AS 73). Vor dem Asylgerichtshof verneinte die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung, dass sie sich in Russland versteckt hätte und meinte, sie habe sich nur in der Ukraine, bei einer älteren Dame in XXXX und bei Freundinnen in XXXX, versteckt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Ferner hielt die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Asylantragstellung handschriftlich fest, dass sie sich in römisch 40 sowie bei Verwandten in Russland versteckt hätte (AS 73). Vor dem Asylgerichtshof verneinte die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung, dass sie sich in Russland versteckt hätte und meinte, sie habe sich nur in der Ukraine, bei einer älteren Dame in römisch 40 und bei Freundinnen in römisch 40 , versteckt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
Auch hinsichtlich des (behaupteten) ungeklärten Todes ihrer Schwester und den daraus resultierenden Fluchtgründen sind einige Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuzeigen: Während die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, sie wisse nicht, welchen Beruf der Freund ihrer verstorbenen Schwester gehabt habe und erst auf (nochmalige) ausdrückliche Befragung einräumte, es sei "gut möglich", dass er im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei (AS 85 oben), antwortete sie vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, wer der Freund ihrer Schwester gewesen sei, ohne zu zögern:
"Es war ihr Freund und er war ein Krimineller." (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).
In diesem Zusammenhang erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Miliz zu den Eltern nach Hause gekommen sei, um diese einzuschüchtern und insbesondere ihr Bemühen, die genauen Hintergründe des (behaupteten) ungeklärten Todes ihrer Schwester in Erfahrung zu bringen, zu verhindern (AS 81), während sie vor dem Asylgerichtshof lediglich Drohanrufe erwähnte (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch die von ihr geschilderte Szene mit vier Männern in Zivil (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) entspricht in der Erstinstanz einer anderen Szene (AS 81 unten).
Unstimmig und widersprüchlich blieben auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im erstinstanzlichen Verfahren sicher gewesen sei, dass eine von ihr kontaktierte Zeitung, die über den Vorfall ihrer "ermordeten" Schwester berichten hätte sollen, nichts von dem Fall geschrieben habe und diese (die Zeitung) vermutlich sogar die Miliz angerufen habe, denn in weiterer Folge sei die Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätte ihrer Eltern eingeschüchtert (AS 81), während sie vor dem Asylgerichtshof auf die entsprechende Frage antwortete, dass sie sich nicht sicher sei, ob etwas von der Zeitung gedruckt worden sei und erklärte dies mit dem Hinweis, die Zeitung hätte Angst gehabt und daher den Artikel nicht gedruckt. Widersprüchlich merkte sie in diesem Zusammenhang weiters an, nachdem sie mit dem Staatsanwalt über die (angebliche) "Ermordung" ihrer Schwester gesprochen habe, habe sie Telefonanrufe bzw. Drohanrufe bekommen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).
Auch die behauptete Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr stellt sich äußerst vage dar: Trotz mehrfacher Nachfrage konnte nicht nachvollzogen werden, von wem genau eine Bedrohung ausgehen soll, da sie diesbezüglich nur pauschal ins Treffen führte, dass sie (die Kriminellen) wohl sie (die Beschwerdeführerin) nicht verschonen würden.
Die Beschwerdeführerin kehrte - ihren eigenen Angaben zu Folge - trotz der von ihr dargelegten Bedrohungssituation im November 2003 in die Ukraine zurück und reiste nach Entstehung (behaupteter) neuer Fluchtgründe Anfang 2004 wiederum in das österreichische Bundesgebiet ein. Trotz der Behauptung des Vorliegens eines neuen Sachverhaltes asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsland setzte sich die Beschwerdeführerin nicht sogleich mit den Asylbehörden in Verbindung sondern erst während der Schubhaft, im Zuge derer sie in Hungerstreik trat, damit sie nicht abgeschoben werde (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) Auch diese Tatsache verdeutlicht, dass bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Verfolgung - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann, sondern vielmehr von einem wahrheitswidrigen Konstrukt mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen ist. (...)"
Mit Zustellung am 06.11.2009 erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
I.14. Am 07.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin ohne gültiges Reisedokument oder Aufenthaltstitel in Wien angetroffen und in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft insbesondere dahingehend, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet trotz der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und zwei Ladungen (für den 26.01.2010 sowie den 04.05.2010) zur Fremdenpolizei nicht befolgt habe.römisch eins.14. Am 07.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin ohne gültiges Reisedokument oder Aufenthaltstitel in Wien angetroffen und in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft insbesondere dahingehend, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet trotz der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und zwei Ladungen (für den 26.01.2010 sowie den 04.05.2010) zur Fremdenpolizei nicht befolgt habe.
I.15. Am 19.07.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz.römisch eins.15. Am 19.07.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu Protokoll, sie habe seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichthofes das Bundesgebiet nicht verlassen und lebe seit einem Jahr mit XXXX in Lebensgemeinschaft. Sie habe neue Asylgründe vorzubringen, konkret sei ihr Vater zu seinem Bruder in die Russische Föderation gezogen. Ende April 2010 sei er von den beiden Männern, XXXX und XXXX, welche auch sie selbst damals geschlagen hätten, geschlagen worden. Ihre Schwester sei bereits am 10.02.2004 von der Polizei so stark geschlagen worden, dass sie verstorben sei. Ihre Mutter sei vermutlich auch von diesen Leuten ermordet worden. Am Geburtstag der Beschwerdeführerin sei ihre Mutter tot in einem Fluss aufgefunden worden, sie sei am ganzen Körper stark verletzt worden. Wenn sie in die Ukraine zurückkehre, werde sie auch durch diese Männer umgebracht. Sie wisse, dass diese Männer, als diese ihren Vater geschlagen hätten, ihrem Vater mitgeteilt hätten, sie wüssten, dass seine Tochter in Österreich Asyl habe. Sie würden bei ihrer Rückkehr dasselbe wie mit ihrer Schwester machen.Bei der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu Protokoll, sie habe seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichthofes das Bundesgebiet nicht verlassen und lebe seit einem Jahr mit römisch 40 in Lebensgemeinschaft. Sie habe neue Asylgründe vorzubringen, konkret sei ihr Vater zu seinem Bruder in die Russische Föderation gezogen. Ende April 2010 sei er von den beiden Männern, römisch 40 und römisch 40 , welche auch sie selbst damals geschlagen hätten, geschlagen worden. Ihre Schwester sei bereits am 10.02.2004 von der Polizei so stark geschlagen worden, dass sie verstorben sei. Ihre Mutter sei vermutlich auch von diesen Leuten ermordet worden. Am Geburtstag der Beschwerdeführerin sei ihre Mutter tot in einem Fluss aufgefunden worden, sie sei am ganzen Körper stark verletzt worden. Wenn sie in die Ukraine zurückkehre, werde sie auch durch diese Männer umgebracht. Sie wisse, dass diese Männer, als diese ihren Vater geschlagen hätten, ihrem Vater mitgeteilt hätten, sie wüssten, dass seine Tochter in Österreich Asyl habe. Sie würden bei ihrer Rückkehr dasselbe wie mit ihrer Schwester machen.
Sie bringe diese neuen Gründe deswegen erst jetzt vor, da sie nicht gedacht hätte, dass sie abgeschoben werden würde. Sie habe Venenprobleme und könne nicht so gut gehen.
I.16. Einer Ladung für eine Einvernahme vor der belangten Behörde für den 25.08.2010 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.römisch eins.16. Einer Ladung für eine Einvernahme vor der belangten Behörde für den 25.08.2010 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.
I.17. Am 29.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Sie gab an, vom letzten Termin nichts erfahren zu haben, sie hätte Probleme mit der Postzustellung, dies könne ihr Partner bestätigen. Sie leide an Depressionen und einem posttraumatischen Syndrom. Seit dem Tod ihrer Schwester 2004 leide sie an Depressionen, diesbezüglich lege sie einen Befundbericht vor.römisch eins.17. Am 29.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Sie gab an, vom letzten Termin nichts erfahren zu haben, sie hätte Probleme mit der Postzustellung, dies könne ihr Partner bestätigen. Sie leide an Depressionen und einem posttraumatischen Syndrom. Seit dem Tod ihrer Schwester 2004 leide sie an Depressionen, diesbezüglich lege sie einen Befundbericht vor.
Sie habe deswegen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil man sie habe abschieben wollen. Sie wisse genau, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine wie ihre Mutter und Schwester sterben würde. Ihre Schwester sei am 10.02.2004 ermordet worden. Ihre Mutter am 30.03.2005. Ein Mann, der früher bei der Polizei gearbeitet habe und ihr Freund gewesen sei, habe ihre beiden Angehörigen getötet. Auch ein zweiter Mann "mit viel Macht" sei dabei gewesen. Sie habe diesbezüglich schon im Erstverfahren alles angegeben.
Man habe auch ihrem Vater gedroht. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass er von denselben Personen zusammengeschlagen worden sei.
Sie habe einen Lebensgefährten, XXXX, ein afghanischer Staatsbürger. Sie erhalte 180 Euro Essensgeld von der Caritas, ihr Lebensgefährte bezahle die Wohnung. Sie habe zuletzt vor zwei Jahren einen Deutschkurs besucht und spreche auch ein wenig Deutsch.Sie habe einen Lebensgefährten, römisch 40 , ein afghanischer Staatsbürger. Sie erhalte 180 Euro Essensgeld von der Caritas, ihr Lebensgefährte bezahle die Wohnung. Sie habe zuletzt vor zwei Jahren einen Deutschkurs besucht und spreche auch ein wenig Deutsch.
Weitere integrationsvertiefende Aktivitäten wurden nicht angegeben.
I.18. Mit Bescheid vom 02.10.2010, Zl. 10 06.287 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der zweite Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK, zu Lasten der Beschwerdeführerin seien insbesondere die drei erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu werten.römisch eins.18. Mit Bescheid vom 02.10.2010, Zl. 10 06.287 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der zweite Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK, zu Lasten der Beschwerdeführerin seien insbesondere die drei erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu werten.
Der genannte Bescheid wurde am 08.10.2010 der Beschwerdeführerin persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt.
I.19. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Verletzung des Art 3 EMRK vorliegt. Die belangte Behörde hätte sich weiters mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, da sie als Spezialbehörde über ausreichend Material verfügen müsste, aus welchem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Weiters seien die Kriterien für ein Bleiberecht gegeben. Die Beschwerdeführerin lebe sei 7 Jahren in Österreich, spreche Deutsch und sei voll integriert. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt und plane, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, die belangte Behörde hätte diesbezüglich ein Gutachten einholen müssen. Der Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides nicht die Einvernahme durchgeführt habe.römisch eins.19. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliegt. Die belangte Behörde hätte sich weiters mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, da sie als Spezialbehörde über ausreichend Material verfügen müsste, aus welchem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Weiters seien die Kriterien für ein Bleiberecht gegeben. Die Beschwerdeführerin lebe sei 7 Jahren in Österreich, spreche Deutsch und sei voll integriert. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt und plane, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, die belangte Behörde hätte diesbezüglich ein Gutachten einholen müssen. Der Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides nicht die Einvernahme durchgeführt habe.
Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin "Asyl zu gewähren", allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei. Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.20. Am 22.10.2010 wurde amtswegig ein Strafregisterauszug eingeholt. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.06.2005 vom LG XXXX, rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. Satz, 1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin am 29.08.2006 vom LG XXXX, rechtskräftig wegen § 164 Abs. 1 U 2 (1. Fall) StGB zur einer Freiheitsstrafe von 3 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Rechtskraft vom 29.08.2006 widerrufen. Am 08.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin (vorzeitig) aus der Haft entlassen und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Am 18.07.2007 wurde die Beschwerdeführerin weiters mit Urteil des BG XXXX wegen § 27 Abs. 1 SuchtmittelG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit insgesamt auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt.römisch eins.20. Am 22.10.2010 wurde amtswegig ein Strafregisterauszug eingeholt. Die Beschwerdeführerin wurde am 15.06.2005 vom LG römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Satz, 1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin am 29.08.2006 vom LG römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraph 164, Absatz eins, U 2 (1. Fall) StGB zur einer Freiheitsstrafe von 3 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Rechtskraft vom 29.08.2006 widerrufen. Am 08.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin (vorzeitig) aus der Haft entlassen und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Am 18.07.2007 wurde die Beschwerdeführerin weiters mit Urteil des BG römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SuchtmittelG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit insgesamt auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt.
I.21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl. D11 261750-2/2010/2E, wurde zum einen der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" gem. § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), zum anderen die Beschwerde gem. § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl. D11 261750-2/2010/2E, wurde zum einen der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zum anderen die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zusammengefasst wurde diese Entscheidung damit begründet, dass es für eine "Gewährung von Asyl" keine Kognitionsbefugnis gebe, da Gegenstand der Beschwerde lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (Zweit)Antrages des Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache sei.
Hinsichtlich der Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des Zweitantrages wegen "entschiedener Sache" wurde die Ansicht vertreten, dass das neue Vorbringen lediglich eine geringfügige Ergänzung des alten massiv widersprüchlichen Vorbringens sei.
Die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, wonach das Verfahren - da der Bescheid nicht vom einvernehmenden Organ erlassen worden sei - nichtig sei, könne mangels anzuwendenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 55 AVG) nicht geteilt werden.Die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, wonach das Verfahren - da der Bescheid nicht vom einvernehmenden Organ erlassen worden sei - nichtig sei, könne mangels anzuwendenden Unmittelbarkeitsgrundsatz vergleiche Paragraph 55, AVG) nicht geteilt werden.
Die Rüge der fehlenden psychischen Befundung sei nicht zutreffend, da sich die angefochtene Entscheidung auf das im Rahmen des Erstverfahrens eingeholte Gutachten stütze.
Die Ausweisungsentscheidung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit Zustellung am 28.10.2010 erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.
I.22. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin gem. §76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (gem. § 46 FPG) angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 31.05.2011 durch persönliche Übergabe an die Beschwerdeführerin zugestellt.römisch eins.22. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin gem. §76 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (gem. Paragraph 46, FPG) angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 31.05.2011 durch persönliche Übergabe an die Beschwerdeführerin zugestellt.
I.23. Am 04.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz und begründete diesen bei der Erstbefragung zusammengefasst zum einen damit, dass im März 2011 und April 2011 fünf bis sechs Briefe aus XXXX mit einer Zahlungsforderung der XXXX in Höhe von 80.000 Dollar gekommen seien, sie habe angeblich einen Kredit aufgenommen, dies sei jedoch unzutreffend. Der zweite Grund sei, dass sie der BJT-Partei ("Block Julia Timoschenko") beigetreten sei, ihrer Erinnerung nach im Dezember 2010. Ihr Onkel XXXX sei dort "ein hohes Tier", sei jedoch erschossen worden. Ihr Vater sei beim Begräbnis des Onkels gewesen, dort hätten ihm Parteifunktionäre mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Probleme bei einer Rückkehr bekäme. Auch die Frau des ermordeten Onkels habe sie gewarnt. Ihr Onkel sei im Dezember oder Jänner 2011 ermordet worden. Er sei "kein kleiner Mensch in der Politik" gewesen.römisch eins.23. Am 04.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz und begründete diesen bei der Erstbefragung zusammengefasst zum einen damit, dass im März 2011 und April 2011 fünf bis sechs Briefe aus römisch 40 mit einer Zahlungsforderung der römisch 40 in Höhe von 80.000 Dollar gekommen seien, sie habe angeblich einen Kredit aufgenommen, dies sei jedoch unzutreffend. Der zweite Grund sei, dass sie der BJT-Partei ("Block Julia Timoschenko") beigetreten sei, ihrer Erinnerung nach im Dezember 2010. Ihr Onkel römisch 40 sei dort "ein hohes Tier", sei jedoch erschossen worden. Ihr Vater sei beim Begräbnis des Onkels gewesen, dort hätten ihm Parteifunktionäre mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Probleme bei einer Rückkehr bekäme. Auch die Frau des ermordeten Onkels habe sie gewarnt. Ihr Onkel sei im Dezember oder Jänner 2011 ermordet worden. Er sei "kein kleiner Mensch in der Politik" gewesen.
Im Rahmen der Erstbefragung wurde die Beschwerdeführerin auch befragt, ob sie seit der Rechtskraft des Zweitverfahrens in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Laut Protokoll überlegte die Beschwerdeführerin einige Sekunden, sodass ihr die Frage gestellt wurde, ob sie vielleicht nicht zB zum Besuch des Grabes der Schwester in die Ukraine zurückgekehrt sei, worauf die Beschwerdeführerin erneut überlegte und schließlich eine Rückkehr verneinte.
I.24. Am 11.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, es gehe ihr psychisch schlecht, sie wolle aber versuchen, der Einvernahme zu folgen. Sie leide an Depressionen und könne nicht schlafen. Sie leide an einer tiefen Venenthrombose und lege diesbezüglich einen Befund vor.römisch eins.24. Am 11.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, es gehe ihr psychisch schlecht, sie wolle aber versuchen, der Einvernahme zu folgen. Sie leide an Depressionen und könne nicht schlafen. Sie leide an einer tiefen Venenthrombose und lege diesbezüglich einen Befund vor.
Sie wolle keine Beweismittel für das Verfahren vorlegen.
Sie sei erstmals 2003 in Österreich eingereist, sei im Winter 2004 für einen Monat in die Ukraine zurückgekehrt und anschließend wieder nach Österreich gefahren, wo sie sich seitdem ununterbrochen befinde.
Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch, sie habe auch neue Gründe. Konkret habe ihr Onkel ihr die Mitgliedschaft bei der Fraktion Julia Timoschenko im August 2010 angeboten, sie sei 11 Monate Mitglied gewesen. Im November oder Dezember 2010 hätten ihr Onkel und ihr Vater ihr mitgeteilt, dass die Parteimitglieder verfolgt würden. Am 17.12.2010 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass ihr Onkel und sein Fahrer erschossen worden seien. Sie habe mit Leuten gesprochen und erfahren, dass Parteimitglieder verfolgt werden würden. Die Polizei habe ihren Vater befragt. Im Februar 2011 habe ihr Vater einen sie adressierten Brief von einer ukrainischen Bank erhalten, es sei ein Kredit in Höhe von 80.000 Dollar ausständig. Die Polizei habe ihren Vater mitgenommen und zu ihrer Person verhört, man habe ihm angedroht, dass seine Tochter wegen der Schulden ins Gefängnis komme. Man habe ihn auch zu ihrer Parteimitgliedschaft befragt.
Sie sei Mitglied der BJuT-Partei, sei im August 2010 beigetreten und habe ihren Vater im April 2011 ersucht, sich aus der Partei streichen zu lassen. Sie habe keine Antwort erhalten, ihr Vater habe die Ukraine verlassen und lebe bei seinem Bruder in der Russischen Föderation.
Sie habe einen Mitgliedsausweis auf ihren Namen erhalten, dieser befinde sich an ihrer ehemaligen Wohnadresse in XXXX, seit März 2011 sei sie dort nicht mehr gemeldet.Sie habe einen Mitgliedsausweis auf ihren Namen erhalten, dieser befinde sich an ihrer ehemaligen Wohnadresse in römisch 40 , seit März 2011 sei sie dort nicht mehr gemeldet.
Sie lebe in Österreich mit ihrem afghanischen Lebensgefährten, diesem sei subsidiärer Schutz gewährt worden. Er bezahle die Wohnung und unterstütze sie. Sie erhalte 180 Euro Essensgeld von der Caritas.
I.25. Am 15.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin gutachterlich zu ihrem (insbesondere psychischen) Gesundheitszustand in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Russische Sprache untersucht.römisch eins.25. Am 15.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin gutachterlich zu ihrem (insbesondere psychischen) Gesundheitszustand in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Russische Sprache untersucht.
In der Anamnese gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei 2005 an einem Fluss umgebracht worden, drei Tage lang sei sie im Wasser gelegen, ihr Vater habe eine andere Frau, ihre Schwester sei bereits 2004 mit Hilfe einer Gasmaske, welche aufgesetzt und zugedrückt worden sei, umgebracht worden. Die Polizei habe aber offiziell dargestellt, die Schwester habe Selbstmord mit einer Strumpfhose begangen. Die Beschwerdeführerin habe gedroht, zur Polizei zu gehen, und sei aufgesucht und bedroht worden. Von ihrem Mann sei sie geschieden, er habe eine andere Frau genommen. Aufgrund der Schubhaft und eines Hungerstreiks habe sie Nierenprobleme und eine Thrombose. Sie habe 11 Jahre Schulbildung und sei danach als Musikerin tätig gewesen. Davon habe sie nicht leben können, doch ihr Mann habe für sie gesorgt. Bis zum Tod der Schwester 2004 habe sie ein ganz normales Leben geführt.
In weiterer Folge vermerkte die Ärztin: "Warum die AW [Anm.:
Asylwerberin] 2003 bereits nach Österreich gekommen sei, kann nicht geklärt werden."
Im Befund wurde eine "allseits gegebene Orientierung" festgehalten, es seien keine Denkstörungen gegeben. Konzentration und Auffassung seien ausreichend gegeben.
Festgestellt wurde eine Opiatabhängigkeit (Drogenersatzprogramm mit Substitol) sowie eine persönlichkeitsbedingte Störung. Für eine Traumafolgestörung bestehe kein Hinweis.
I.26. Mit ärztlicher Bestätigung vom 07.07.2011 wurde eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Krankenanstalt XXXX wegen "tiefer Beinvenenthrombose" bescheinigt.römisch eins.26. Mit ärztlicher Bestätigung vom 07.07.2011 wurde eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Krankenanstalt römisch 40 wegen "tiefer Beinvenenthrombose" bescheinigt.
I.27. Am 22.08.2011 wurden der Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin entgegnete, es gebe die dort angeführten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nicht, die wenigen existenten Behandlungsmöglichkeiten stünden nur reichen Personen zur Verfügung. Sie habe dies im Internet recherchiert.römisch eins.27. Am 22.08.2011 wurden der Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin entgegnete, es gebe die dort angeführten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nicht, die wenigen existenten Behandlungsmöglichkeiten stünden nur reichen Personen zur Verfügung. Sie habe dies im Internet recherchiert.
Auf Vorhalt, dass nach der herrschenden Judikatur kein Fremder das Recht habe, im fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst dann wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei, und dass es unerheblich sei, dass die Behandlung im Herkunftsland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gebe, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Das weiß ich selbst." Sie habe sich aber gut in Österreich eingelebt und führe ein Familienleben mit ihrem Lebensgefährten, eine Abschiebung würde ihr ganzes Leben ruinieren. Ihr Lebensgefährte sei ihr eine wesentliche Hilfe und Unterstützung. Im Falle einer Rückkehr würde sich ihre Krankheit verschlechtern. Ihr Lebensgefährte habe sie gerettet, indem er sie in das Spital gebracht habe. Sie sei noch im Drogenersatzprogramm, sie leide seit 2004 bzw. 2005, seit der Ermordung der Schwester und der Mutter, an Depressionen.
Der neue Antrag auf Internationalen Schutz sei durch die Ermordung ihres Onkels im Dezember 2010 begründet. Er sei führendes Mitglied der Partei BJuT gewesen. Danach hätten Polizisten nach ihr gesucht und ihren Vater aufgesucht und sein Haus durchsucht. Ihr Vater habe Briefe einer Bank erhalten, wonach sie einen Kreditbetrag schulde, was jedoch nicht stimme. Die Briefe seien bei ihrem Vater in der Ukraine. Alle Oppositionellen, alle auf der Seite von Julia Timoschenko würden nun eingesperrt. Sie habe ihren Mitgliedsausweis aus der Ukraine noch nicht erhalten.
Sie wisse, dass ein Militärangehöriger, ein Oberst oder Oberstleutnant, als Mörder verdächtigt werde, die Erhebungen seien noch im Gange.
Dies wisse sie durch vor einem Monat geführte Telefonate mit ihrem Vater und ihrer Nichte.
Im Falle einer Rückkehr müsste sie die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten aufgeben, sie würde ermordet werden, so wie ihre Schwester, ihre Mutter und ihr Onkel. Wegen des Kredites würde sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Ihr Onkel sei am 17.12.2010 ermordet worden, eine Woche danach habe sie davon erfahren.
Befragt, warum sie nicht früher einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass man einen neuerlichen Antrag stellen könne.
I.28. Mit Bescheid vom 03.09.2011, Zl. 11 05.411 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der dritte Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise als glaubwürdig zu erachten. Die Unglaubwürdigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass sie im Zweitverfahren angegeben habe, dass ihr Vater im Mai 2010 die Ukraine verlassen habe und in die Russische Föderation gezogen sei. Somit könne er keine Briefe der Bank erhalten haben. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Beweismittel wie den Mitgliedsausweis der Partei schicken lassen. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Zweitverfahren angegeben, keine Kontakte in die Ukraine zu haben, weswegen sie auch nicht mit ihrem Onkel über eine Parteimitgliedschaft gesprochen haben könne. Sie habe von der Ermordung ihres Onkels bereits im Dezember 2010 erfahren, den dritten Antrag auf Internationalen Schutz aber erst nach ihrer Festnahme am 31.05.2011 gestellt.römisch eins.28. Mit Bescheid vom 03.09.2011, Zl. 11 05.411 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der dritte Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise als glaubwürdig zu erachten. Die Unglaubwürdigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass sie im Zweitverfahren angegeben habe, dass ihr Vater im Mai 2010 die Ukraine verlassen habe und in die Russische Föderation gezogen sei. Somit könne er keine Briefe der Bank erhalten haben. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Beweismittel wie den Mitgliedsausweis der Partei schicken lassen. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Zweitverfahren angegeben, keine Kontakte in die Ukraine zu haben, weswegen sie auch nicht mit ihrem Onkel über eine Parteimitgliedschaft gesprochen haben könne. Sie habe von der Ermordung ihres Onkels bereits im Dezember 2010 erfahren, den dritten Antrag auf Internationalen Schutz aber erst nach ihrer Festnahme am 31.05.2011 gestellt.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes sei keine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit gegeben, es bestünden ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine. Die Fremdenpolizeibehörde habe vor Durchführung der Abschiebung den (aktuellen) Gesundheitszustand und eine etwaige Verletzung des Art 3 MRK zu prüfen.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes sei keine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit gegeben, es bestünden ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine. Die Fremdenpolizeibehörde habe vor Durchführung der Abschiebung den (aktuellen) Gesundheitszustand und eine etwaige Verletzung des Artikel 3, MRK zu prüfen.
Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK, zu Lasten der Beschwerdeführerin seien insbesondere die drei erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu werten. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK, zu Lasten der Beschwerdeführerin seien insbesondere die drei erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu werten. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26.09.2011.
I.29. Am selben Tag erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Unter sinngemäßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin (Ermordung des Onkels im Dezember 2010, Zugehörigkeit des Onkels und der Beschwerdeführerin zur BJuT-Partei, Bankenforderung in Höhe von 80.000 Dollar) wurde zunächst moniert, dass jene Fluchtgründe, welche im Erstverfahren vorgebracht worden seien, nicht festgestellt worden seien, weswegen keine entschiedene Sache vorliegen könne. Es sei angesichts der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde kein Familienleben feststellen könne. Eine Verletzung der Art 3 und Art 8 sei nicht untersucht worden.römisch eins.29. Am selben Tag erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Unter sinngemäßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin (Ermordung des Onkels im Dezember 2010, Zugehörigkeit des Onkels und der Beschwerdeführerin zur BJuT-Partei, Bankenforderung in Höhe von 80.000 Dollar) wurde zunächst moniert, dass jene Fluchtgründe, welche im Erstverfahren vorgebracht worden seien, nicht festgestellt worden seien, weswegen keine entschiedene Sache vorliegen könne. Es sei angesichts der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde kein Familienleben feststellen könne. Eine Verletzung der Artikel 3 und Artikel 8, sei nicht untersucht worden.
Der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit jener Person, welcher die Einvernahme durchgeführt habe.
Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei. Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werde auch der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG gestellt.Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei. Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werde auch der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, AsylG gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
II.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.römisch zwei.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
II.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
II.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).römisch zwei.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
II.5. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.5. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
II.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).römisch zwei.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
II.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Somit waren die in der Beschwerde gestellten Anträge auf "Gewährung von Asyl" " bzw. [Feststellung], dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung [...] unzulässig ist" mangels Kognitionsbefugnis gem. § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen.Somit waren die in der Beschwerde gestellten Anträge auf "Gewährung von Asyl" " bzw. [Feststellung], dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung [...] unzulässig ist" mangels Kognitionsbefugnis gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückzuweisen.
II.8. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen erneut die in den Vorfahren bestehenden Fluchtgründe geltend gemacht (AS 119). Sie stützte ihren dritten Antrag darüber hinaus auch - zusammengefasst - auf zwei neue Fluchtgründe, konkret ihre 2010 entstandene Parteimitgliedschaft in der BJuT-Partei und die (in der Ermordung ihres Onkels, eines hochrangigen Vertreters dieser Partei, gipfelnde) Verfolgung der Parteimitglieder auf der einen Seite sowie eine Kreditfälligstellung (im Wege eines von ihrem Vater geöffneten und an der Heimatadresse zugestellten Briefes) einer ukrainischen Bank in Höhe von 80.000 Dollar auf der anderen Seite.römisch zwei.8. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen erneut die in den Vorfahren bestehenden Fluchtgründe geltend gemacht (AS 119). Sie stützte ihren dritten Antrag darüber hinaus auch - zusammengefasst - auf zwei neue Fluchtgründe, konkret ihre 2010 entstandene Parteimitgliedschaft in der BJuT-Partei und die (in der Ermordung ihres Onkels, eines hochrangigen Vertreters dieser Partei, gipfelnde) Verfolgung der Parteimitglieder auf der einen Seite sowie eine Kreditfälligstellung (im Wege eines von ihrem Vater geöffneten und an der Heimatadresse zugestellten Briefes) einer ukrainischen Bank in Höhe von 80.000 Dollar auf der anderen Seite.
Die belangte Behörde ging in ihrer Beweiswürdigung von der völligen Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus und legte diesbezüglich dar, dass die Beschwerdeführerin im Zweitverfahren vorgebracht hatte, im Jahr 2010 keinerlei Kontakt in die Heimat zu haben und dass ihr Vater aus der Ukraine in die Russische Föderation geflohen sei. Daher könne weder der behauptetermaßen im August 2010 stattgefundene Beitritt zur Partei nicht mit ihrem Onkel besprochen worden sein noch könne der Vater in der Ukraine einen Brief einer Bank erhalten haben. Auch habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorlegen können.
II.9. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser Beweiswürdigung, welcher die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin - in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen trat, zur Gänze an und ergänzt diese durch folgende massive und gravierende Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin.römisch zwei.9. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser Beweiswürdigung, welcher die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin - in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen trat, zur Gänze an und ergänzt diese durch folgende massive und gravierende Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin brachte im Erstverfahren im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof auf die Frage nach in der Ukraine lebenden Verwandten am 18.02.2009 lediglich vor, dass ihr Vater und eine Nichte dort lebe. Von der Existenz eines Onkels wurde hingegen nichts berichtet, obwohl dieser laut nunmehrigem Vorbringen nicht nur hochrangiges Parteimitglied der BJuT-Partei, sondern auch vermögender Inhaber eines großen Unternehmens gewesen sein soll.
Im gegenständlichen (Dritt-)Verfahren gab die Beschwerdeführerin widersprüchlich zur Ermordung ihres Onkels an, sie sei von ihrem Vater am 17.12.2010 informiert worden (niederschriftliche Einvernahme 11.07.2011) bzw. am 24.12.2010 (niederschriftliche Einvernahme 22.08.2011). Noch bei der Erstbefragung konnte sie hingegen lediglich vage angeben, ihr Onkel sei entweder im Dezember oder Jänner 2010 ermordet worden.
Auch ihr am 22.08.2011 geäußerter Wissensstand über die neuesten Fortschritte bei den Ermittlungen der Polizeibehörden, nämlich dass ein Oberst oder Oberstleutnant der Armee verdächtigt werde und dass sie davon von ihrem Vater bzw. ihrer Nichte erfahren habe, steht im krassen Widerspruch zu ihrer (auch im Dritt-Verfahren vorgebrachten) neuerlichen und zudem nachrichtenlosen und jeglichen Kontakt beendenden Flucht ihres Vaters im Laufe des April 2011 in die Russische Föderation. Die einzige mögliche und nachvollziehbare Erklärung - nämlich eine zwischenzeitliche Rückkehr ihres Vaters in die Ukraine - wurde seitens der Beschwerdeführerin zum einen nicht vorgebracht und stünde zum anderen im Widerspruch zum behaupteten Bedrohungsszenario, welches laut Beschwerdeführerin ja auch den Vater umfasste.
Diese massiven Widersprüche lassen sich auch nicht mit der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin erklären, zumal die am 15.07.2011 gutachterlich durchgeführte Untersuchung eine "allseits gegebene Orientierung" und eine ausreichend gegebene Konzentration und Auffassung ergab.
II.10. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin bei dieser gutachterlich durchgeführten Untersuchung nicht berichten, warum sie bereits 2003 nach Österreich gekommen sei. Kurz zuvor führte sie aus, sie habe bis zum Tod der Schwester ein ganz normales Leben geführt.römisch zwei.10. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin bei dieser gutachterlich durchgeführten Untersuchung nicht berichten, warum sie bereits 2003 nach Österreich gekommen sei. Kurz zuvor führte sie aus, sie habe bis zum Tod der Schwester ein ganz normales Leben geführt.
Diese Darstellung steht jedoch im massiven Widerspruch zum gesamten im Erstverfahren erstatten Fluchtvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer Beziehung zu einem korrupten Polizeibeamten schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein will.
II.11. Auch die zweifache Nachdenkpause anlässlich der bei der Erstbefragung gestellten Frage nach einer etwaigen Rückkehr in die Ukraine wirft ein bedenkliches Licht auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, da es für diese lediglich mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage keiner besonderen kognitiven Fähigkeiten bedarf. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin eine (auch schon während des Erstverfahrens erfolgte) kurzfristige Rückkehr in ihre Heimat verschleiern wollte.römisch zwei.11. Auch die zweifache Nachdenkpause anlässlich der bei der Erstbefragung gestellten Frage nach einer etwaigen Rückkehr in die Ukraine wirft ein bedenkliches Licht auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, da es für diese lediglich mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage keiner besonderen kognitiven Fähigkeiten bedarf. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin eine (auch schon während des Erstverfahrens erfolgte) kurzfristige Rückkehr in ihre Heimat verschleiern wollte.
Ebenso wenig nachvollziehbar war die Erklärung der Beschwerdeführerin für den späten Zeitpunkt der dritten Antragstellung (04.06.2011, obwohl sie bereits im Dezember 2010 von der Ermordung des Onkels erfahren haben will): Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens bereits einen Folgeantrag gestellt hatte, mutet die Aussage, sie habe nicht gewusst, dass man eine neuerlichen Antrag stellen könne (AS 233 unten), höchst sonderbar an.
II.12. Zusammengefasst war dem nunmehrigen dritten Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass der belangte Behörde in Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vollinhaltlich Folge zu leisten war und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen ist.römisch zwei.12. Zusammengefasst war dem nunmehrigen dritten Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass der belangte Behörde in Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vollinhaltlich Folge zu leisten war und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen ist.
Angesichts der völligen Unglaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens bestand aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit, dem Antrag auf Bestellung eines landeskundigen Sachverständigen zwecks Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin Folge zu leisten.
II.13. Der beschwerdegegenständlichen Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Bescheid nichtig sei, da er nicht von jener Person erlassen wurde, welche die Einvernahme durchgeführt hat, ist zu entgegnen, dass das Allgemeine Verwaltungsgesetz den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens prinzipiell (Ausnahme: das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht kennt und mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen zulässt (§ 55 AVG).römisch zwei.13. Der beschwerdegegenständlichen Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Bescheid nichtig sei, da er nicht von jener Person erlassen wurde, welche die Einvernahme durchgeführt hat, ist zu entgegnen, dass das Allgemeine Verwaltungsgesetz den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens prinzipiell (Ausnahme: das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht kennt und mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen zulässt (Paragraph 55, AVG).
II.14. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, wonach die belangte Behörde kein Gutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingeholt habe und eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zum Gesundheitszustand ausdrücklich die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen bzw. die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.07.2011.römisch zwei.14. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, wonach die belangte Behörde kein Gutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingeholt habe und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zum Gesundheitszustand ausdrücklich die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen bzw. die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.07.2011.
Darüber hinaus tritt die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde (und der gleichlautenden Feststellung des Asylgerichtshofes im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang) zur Behandelbarkeit von (auch psychischen) Erkrankungen in der Ukraine nicht substantiiert entgegen.
Den im Drittverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zwar durchaus ein angeschlagener Gesundheitszustand zu entnehmen; diese Beeinträchtigungen erreichen jedoch nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Den im Drittverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zwar durchaus ein angeschlagener Gesundheitszustand zu entnehmen; diese Beeinträchtigungen erreichen jedoch nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Es wird auch nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Diese prinzipielle Behandelbarkeit ergibt sich aus den dem Akt inliegenden entsprechenden Länderfeststellungen (AS 217ff.), denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt und denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert widersprochen hat.Es wird auch nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Diese prinzipielle Behandelbarkeit ergibt sich aus den dem Akt inliegenden entsprechenden Länderfeststellungen (AS 217ff.), denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt und denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert widersprochen hat.
Auch im Hinblick auf die sonstige Situation im Herkunftsland wurde seitens der Beschwerdeführerin abseits des Kern-Fluchtvorbringens keine Sachverhaltsänderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgehen zu können.
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 MRK ausgesetzt wären. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wären. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
Es ist weiters nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin war bereits vor ihrer Flucht als Bankbeamtin und als Musiklehrerin in der Ukraine tätig und somit in der Lage, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Aus ihrer Aussage, in Österreich seien drei Arbeitgeber "sofort bereit", sie im Falle einer entsprechenden Berechtigung zu beschäftigen (AS 233), ist auch der Wille abzuleiten, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich auch körperlich anstrengende Tätigkeiten gegen Entgelt ausübte (vgl. AS 35:Es ist weiters nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin war bereits vor ihrer Flucht als Bankbeamtin und als Musiklehrerin in der Ukraine tätig und somit in der Lage, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Aus ihrer Aussage, in Österreich seien drei Arbeitgeber "sofort bereit", sie im Falle einer entsprechenden Berechtigung zu beschäftigen (AS 233), ist auch der Wille abzuleiten, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich auch körperlich anstrengende Tätigkeiten gegen Entgelt ausübte vergleiche AS 35:
"Manchmal habe ich geputzt und ich habe dafür Geld bekommen. Fenster putzen und so.")
Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Ukraine stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen der Beschwerdeführerin dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Eine etwaige akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - seitens der fremdenrechtlichen Behörde zu Beginn der Abschiebung zu prüfen.
Somit war der belangte Behörde im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.15. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.römisch zwei.15. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam und kommt der Beschwerdeführerin kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend behauptet, dass sie während des Erstverfahrens (etwa Mitte 2008) eine Lebensgemeinschaft mit einem subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsbürger eingegangen sei.
Aus der Aktenlage ergab sich für den Asylgerichtshof kein Grund, an diesem Vorbringen zu zweifeln, sodass die Folgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach kein schützenswertes Familienleben vorliege, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Rüge in der gegenständlichen Beschwerde tatsächlich als aktenwidrig zu qualifizieren ist. Somit ist das bestehende Familienleben im Rahmen der Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen.
Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Die Beschwerdeführerin gab lediglich zu Protokoll, "etwas Deutsch" zu sprechen (Stand: Zweitverfahren) bzw. "mittlere Deutschkenntnisse" (Stand: gegenständliches Drittverfahren, AS 35) zu haben.
Abgesehen von diesen Deutschkenntnissen findet sich jedoch weder im Akt noch in der Beschwerde ein konkreter Hinweis auf eine Integration in jenem Ausmaß, welches bei einem inzwischen achtjährigen Aufenthalt (wenngleich mit kurzer Unterbrechung) in Österreich zu erwarten gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat am 14.08.2003 einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, welcher aufgrund des massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde. Sie kehrte darüber hinaus während des ersten Verfahrens ohne Angabe von Gründen und ohne Verständigung der zuständigen Behörden für einige Monate in ihre Heimat zurück. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.
Dieser Umstand musste der Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft bewusst gewesen sein.
Die Beschwerdeführerin befolgte die rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes im Erstverfahren vom 03.11.2009 (D11 261750-0/2008/25E) bzw. im Zweitverfahren vom 22.10.2010 (D11 261750-2/2010/2E) nicht, sie kam im Laufe der drei Asylverfahren mehreren Ladungen der Fremdenpolizei und des Bundesasylamtes nicht nach.
Die Beschwerdeführerin wurde in strafrechtlicher Hinsicht drei Mal rechtskräftig verurteilt (vgl. oben Punkt I.20.).Die Beschwerdeführerin wurde in strafrechtlicher Hinsicht drei Mal rechtskräftig verurteilt vergleiche oben Punkt römisch eins.20.).
In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.
Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Ergebnis gerechtfertigt ist, auch wenn die belangte Behörde irrigerweise das Bestehen eines Familienlebens verneinte.Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Ergebnis gerechtfertigt ist, auch wenn die belangte Behörde irrigerweise das Bestehen eines Familienlebens verneinte.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.16. § 66 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 lautet:römisch zwei.16. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet:
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Der Wortlaut dieser Bestimmung (im übrigen auch der Wortlaut der diesbezüglich wortidenten Übergangsbestimmung des § 75 Abs 16 AsylG idF BGBl I Nr. 38/2011) räumt Beschwerdeführern lediglich bei jenen Anträgen, "die keine Folgeanträge sind", einen Rechtsanspruch auf die Bestellung eines Rechtsberaters ein. Da das gegenständliche Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges auf einem nunmehr bereits zweiten Folgeantrag basiert, war dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bereits aus diesem Grund keine Folge zu leisten.Der Wortlaut dieser Bestimmung (im übrigen auch der Wortlaut der diesbezüglich wortidenten Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) räumt Beschwerdeführern lediglich bei jenen Anträgen, "die keine Folgeanträge sind", einen Rechtsanspruch auf die Bestellung eines Rechtsberaters ein. Da das gegenständliche Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges auf einem nunmehr bereits zweiten Folgeantrag basiert, war dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bereits aus diesem Grund keine Folge zu leisten.
Unbeschadet des eindeutigen Wortlautes sieht der Asylgerichtshof angesichts des Faktums, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zweitals auch im Drittverfahren rechtsfreundlich vertreten war, auch keinen Spielraum für eine etwaige teleologische Interpretation bzw. Reduktion dieses Gesetzeswortlautes. Die Qualifikation des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer liegt ohne jeden Zweifel über dem Anforderungsprofil für Rechtsberater gem. § 66a AsylG 2005.Unbeschadet des eindeutigen Wortlautes sieht der Asylgerichtshof angesichts des Faktums, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zweitals auch im Drittverfahren rechtsfreundlich vertreten war, auch keinen Spielraum für eine etwaige teleologische Interpretation bzw. Reduktion dieses Gesetzeswortlautes. Die Qualifikation des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer liegt ohne jeden Zweifel über dem Anforderungsprofil für Rechtsberater gem. Paragraph 66 a, AsylG 2005.
Da die Beschwerdeführerin bereits als Partei an zwei vollständigen Verfahrensgängen (inklusive einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, verbunden mit entsprechenden Rechtsbelehrungen) mitgewirkt hat und sowohl im zweiten Verfahrensgang als auch im dritten Verfahrensgang zumindest teilweise durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde bzw. wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens bekannt sind. Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie wesentlichen Umstände verstanden hat und vor der belangten Behörde auch im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ihr gesamtes Fluchtvorbringen erstattet hat. Damit ist - unbeschadet der neuen innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Rechtsberatung - auch der Intention der EU-Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S.13, wonach auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders einzugehen ist, ausreichend Genüge getan.Da die Beschwerdeführerin bereits als Partei an zwei vollständigen Verfahrensgängen (inklusive einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, verbunden mit entsprechenden Rechtsbelehrungen) mitgewirkt hat und sowohl im zweiten Verfahrensgang als auch im dritten Verfahrensgang zumindest teilweise durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde bzw. wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens bekannt sind. Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie wesentlichen Umstände verstanden hat und vor der belangten Behörde auch im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ihr gesamtes Fluchtvorbringen erstattet hat. Damit ist - unbeschadet der neuen innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Rechtsberatung - auch der Intention der EU-Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S.13, wonach auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders einzugehen ist, ausreichend Genüge getan.
Somit war der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Gegenständliche Beschwerde langte am 03.10.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 03.10.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
24.10.2011