Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 251.928-2/2008/3E
B1 251.929-2/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 04 07.106/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zurömisch 40 , StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 04 07.106/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.10.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.10.2012 erteilt.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 04 07.107/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zurömisch 40 , StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 04 07.107/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.10.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.10.2012 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Serbien bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Vojvodina, stellten am 09.04.2004 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Sie legte einen am XXXX ausgestellten jugoslawischen Personalausweis und eine jugoslawische Geburtsurkunde sowie für ihren Sohn eine österreichische Geburtsurkunde vor.1.1 Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Serbien bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Vojvodina, stellten am 09.04.2004 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Sie legte einen am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Personalausweis und eine jugoslawische Geburtsurkunde sowie für ihren Sohn eine österreichische Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.07.2004 wurden diese Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkte I), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkte II) und den Beschwerdeführern jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 mit Befristung bis 20.07.2005 erteilt wurden (Spruchpunkte III) .Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.07.2004 wurden diese Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch zwei) und den Beschwerdeführern jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 mit Befristung bis 20.07.2005 erteilt wurden (Spruchpunkte römisch drei) .
Die gegen Spruchpunkte I dieser Bescheide erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) wurden mit Eingaben der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 04.10.2011 zurückgezogen.Die gegen Spruchpunkte römisch eins dieser Bescheide erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) wurden mit Eingaben der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 04.10.2011 zurückgezogen.
Das Bundesasylamt gründete die Einräumung von subsidiärem Schutz im Falle der Erstbeschwerdeführerin auf die Feststellung, dass "im Moment eine erneute Wohnsitzaufnahme im Heimatland nicht möglich erscheine", da die Antragstellerin "nachweislich die letzten Jahre im Ausland verbracht" gehabt habe und "es daher im Moment aufgrund der derzeitigen Lage in Serbien und Montenegro nicht davon auszugehen (sei), dass eine Integration im Heimatland für die Antragstellerin möglich" sei. Im Hinblick auf den damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde die Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass "dem Antragsteller im Heimatland der notwendige soziale Kontakt sowie eine Lebensgrundlage derzeit" nicht "zur Verfügung stehe" und nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin "derzeit kein Kontakt zum Vater des Antragstellers" bestehe. In den entsprechenden Bescheiden vom 20.07.2004 wurden zur Lage im Herkunftsstaat lediglich kursorische Feststellungen über die Ablösung des Regimes Milosevic und die Einleitung eines politischen Transformationsprozesses in Richtung Demokratie und Rechtsstaat getroffen. Die genannten Entscheidungen enthalten keinerlei Feststellungen über die Versorgungslage und die Situation von Rückkehrern.
Durch das Bundesasylamt wurde in der Folge über Antrag der Beschwerdeführer deren befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Gültigkeit bis zum 20.07.2008 erteilt.
1.2. Mit Schreiben vom 27.06.2008 stellten die Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Daraufhin wurde seitens des Bundesasylamtes ein Verfahren zur Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet und die Erstbeschwerdeführerin am 03.09.2008 niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie an, dass es für sie keine Zukunft in Serbien gebe. Ihre Mutter sei vor kurzem verstorben und ihr Bruder leide an einer schweren Erkrankung. Die Beschwerdeführerin lebe seit April 2004 in Österreich und habe sich davor seit Juli 1999 (als Asylwerberin) mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer in Ungarn aufgehalten. Sie gehe in Österreich einer erlaubten Beschäftigung nach und habe Deutschkurse absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu ihrem im Herkunftsstaat lebenden Bruder etwa monatlich telefonischen Kontakt und keinerlei Kontakt zu sonstigen entfernten Verwandten.
Der Zweitbeschwerdeführer gab in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin an, dass er in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum abgeschlossen habe und eine Lehrstelle anstrebe.
1.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und es wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und es wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde im Falle der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes "in der Gefahr einer existentiellen Notlage als alleinerziehende Mutter" gegründet habe und "aufgrund der geänderten Lage in Serbien" und der teilweise entfallenden Sorgepflichten gegenüber dem jetzt 16-jährigen Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer) diese Gefahr aktuell nicht mehr bestehe. Eine analoge Begründung ist der an den Zweitbeschwerdeführer ergangenen Entscheidung zu entnehmen. Gegen die Verfügung der Ausweisung wurde unter Hinweis darauf, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils immer nur um ein Jahr verlängert worden sei, da die Lage in Serbien sich kontinuierlich verbessert habe und ein Ende der Notwendigkeit des (subsidiären) Schutzes absehbar gewesen sei, kein Hinderungsgrund gesehen.
1.4. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2008 Beschwerde und führten zunächst aus, dass in Serbien weiterhin eine schwierige Situation bestehe und die Gefahr einer existentiellen Notlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer gegeben sei. Dem im Herkunftsstaat lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei es aufgrund seiner Erkrankung und seiner eigenen Lebenssituation nicht möglich, den Beschwerdeführern Unterstützung zu leisten. Im Schreiben wurde weiters der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer entgegengetreten.
Mit (nicht datiertem) als Telefax am 14.07.2011 eingebrachten Schreiben führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass eine für die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in seiner zweiten Alternative in Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie vorauszusetzende wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände nicht gegeben sei. Aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004 sei ersichtlich, dass für die Erstbeschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt eine Wohnsitznahme in Serbien als nicht möglich angesehen worden sei. In diesem Bescheid seien keine Feststellungen zur sozialen Lage im Herkunftsstaat getroffen worden und es sei daher nicht erkennbar, auf Basis welcher Feststellungen im Vergleich zur aktuellen Lage das Bundesasylamt zum Schluss kommen könne, dass sich alle Umstände wesentlich verändert hätten. Sie halte sich mittlerweile schon über 12 Jahre nicht im Herkunftsstaat auf, es sei ihre zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes in Serbien lebende Mutter mittlerweile verstorben und ihr Bruder schwer erkrankt und könne eine Wohnsitznahme ohne familiäre Unterstützung nicht leichter als im Jahr 2004 angesehen werden.Mit (nicht datiertem) als Telefax am 14.07.2011 eingebrachten Schreiben führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass eine für die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in seiner zweiten Alternative in Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie vorauszusetzende wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände nicht gegeben sei. Aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004 sei ersichtlich, dass für die Erstbeschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt eine Wohnsitznahme in Serbien als nicht möglich angesehen worden sei. In diesem Bescheid seien keine Feststellungen zur sozialen Lage im Herkunftsstaat getroffen worden und es sei daher nicht erkennbar, auf Basis welcher Feststellungen im Vergleich zur aktuellen Lage das Bundesasylamt zum Schluss kommen könne, dass sich alle Umstände wesentlich verändert hätten. Sie halte sich mittlerweile schon über 12 Jahre nicht im Herkunftsstaat auf, es sei ihre zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes in Serbien lebende Mutter mittlerweile verstorben und ihr Bruder schwer erkrankt und könne eine Wohnsitznahme ohne familiäre Unterstützung nicht leichter als im Jahr 2004 angesehen werden.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien und gehören der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Von 1999 bis 2004 hielten sich die Beschwerdeführer als Asylwerber in Ungarn auf. Im April 2004 reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellten Asylanträge
Den Beschwerdeführern wurde vom Bundesasylamt mit den Bescheiden vom 20.07.2004 subsidiärer Schutz gewährt. Hinsichtlich der in der Person liegenden Voraussetzungen, die zur Gewährung subsidiären Schutzes für die Beschwerdeführer geführt haben, ist seit diesem Zeitpunkt keine (signifikante) Änderung eingetreten. Aus der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Änderung in Bezug auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat vorliege. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.10.2008 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und wurden die Beschwerdeführer nach Serbien ausgewiesen.
Die Beschwerdeführer verfügen in Serbien nur über familiäre Beziehungen mit geringer Intensität. Sie sind in Österreich sozial und beruflich integriert.
2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:
In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt:
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist
die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. ... In den vergangenen
Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der
Realeinkommen zu verzeichnen ... Während in der Hauptstadt Belgrad
und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. ...
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)
Eine im wesentlichen gleichlautende Darstellung der Versorgungslage im Herkunftsstaat enthält auch die aktuelle Fassung des entsprechenden Berichtes des deutschen Auswärtigen Amts vom Mai 2010
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die im Verfahren vorgelegten Dokumente dargetan.
Die Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer ergibt sich aus den hinsichtlich dieses Spruchpunktes unangefochtenen Bescheiden des Bundesasylamts vom 20.07.2004. Diese wurde vom Bundesasylamt damit begründet, dass eine erneute Wohnsitzaufnahme im Heimatland nicht möglich erscheine, da die Beschwerdeführer die letzten Jahre im Ausland verbracht hätten und aufgrund der Lage in Serbien und Montenegro nicht davon auszugehen sei, dass eine Integration im Herkunftsstaat möglich sei bzw. notwendiger sozialer Kontakt nicht bestehe und eine Lebensgrundlage nicht zur Verfügung stehe.
In den angefochtenen Bescheiden vom 23.10.2008 wurde ausgeführt, dass die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgebliche Gefahr einer existentiellen Notlage (der Erstbeschwerdeführerin) als alleinerziehende Mutter aufgrund der geänderten Lage in Serbien nicht mehr bestehe. Da jedoch die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.07.2004, womit für die Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, keinerlei Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat enthalten haben, kann nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass diesbezüglich eine relevante Änderung der Lage in Serbien eingetreten sei. Eine Betrachtung der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zur Verfügung gestandenen aktuellen Fassung des Berichtes des auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004 zeigt, dass die Aussagen zur Grundversorgung im Wesentlichen mit jenen ident sind, die auch im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffen wurden und die auch im aktuellen einschlägigen Bericht des auswärtigen Amtes Berlin vom Mai 2010 enthalten sind. Demnach war im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer zufolge diesem Bericht davon auszugehen, dass "trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens und Montenegros die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert" war, die Durchschnittseinkommen in der Hauptstadt Belgrad und in der Vojvodina um ein Mehrfaches über dem nationalen Mittelwert liegen, und unter Voraussetzung der Registrierung für Bürger, die arbeitsunfähig sind und keine sonstigen Mittel zum Unterhalt nachweisen können, Zugang zu Sozialhilfe bestehe. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Existenzsicherung im Herkunftsstaat ist diesbezüglich in den angefochtenen Bescheiden eine Änderung nicht dargetan worden.
Soweit die Schwierigkeiten der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004 zumindest auch darauf zurückgeführt wurden, dass diese nachweislich mehrere Jahre im Ausland verbracht hatte, ist dieses Element der Begründung durch den weiteren Zeitablauf während des Aufenthaltes in Österreich nicht in einer Weise verändert worden, die eine für die Erstbeschwerdeführerin günstigere Situation im Falle einer Rückkehr erwarten lassen kann.
Da der Zweitbeschwerdeführer in Österreich zwar seine Schulausbildung abgeschlossen hat, daraus aber nicht ohne weiteres der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit auch im Herkunftsstaat abgeleitet werden kann, ist entgegen der Beurteilung im angefochtenen Bescheid auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Wegfall der Unterhaltspflicht der Erstbeschwerdeführerin als relevante Änderung von für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblichen Umständen vorliegt.
Es ist damit nicht feststellbar, welche in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umstände eingetreten sein sollen, die sie nun weniger schutzwürdig erscheinen lassen als bei Gewährung des subsidiären Schutzes im Juli 2004. Auch hinsichtlich der familiären Beziehungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zum Herkunftsstaat - die das Bundesasylamt 2004 als mitentscheidend für die Gewährung von subsidiärem Schutz angesehen hat - ist keine Änderung in Richtung einer für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu erwartenden günstigeren Situation eingetreten. Die seinerzeit im Herkunftsstaat lebende Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist mittlerweile verstorben, der Bruder der Erstbeschwerdeführerin ist schwer erkrankt und zum Vater des Zweitbeschwerdeführers bestanden nach den offensichtlich 2004 zugrunde gelegten Angaben der Beschwerdeführer bereits damals keine Kontakte.
Es gibt keinerlei Hinweis auf etwaige zwischenzeitlich entstandene private oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführer zu Serbien, die eine Unterstützung im Falle einer Rückkehr erwarten lassen könnten. Insbesondere wurden solche auch seitens des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Der Erstbeschwerdeführer hat ab seinem zwölften Lebensjahr bis zu seiner Volljährigkeit in Österreich gelebt und hat hier auch die Schule besucht. Da es sich dabei um jene Lebensjahre handelt, in denen Kinder und Jugendliche zu individuellen Persönlichkeiten heranreifen und zudem nachhaltig persönliche und private Bindungen außerhalb der Familie schließen (können), besteht an der primären Sozialisation des Zweitbeschwerdeführers in Österreich kein Zweifel.
Da die Erstbeschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren regelmäßig erwerbstätig ist, gibt es auch keinen Anlass, an der sozialen und beruflichen Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich zu zweifeln.
3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen. Diese erweisen sich - wie oben gezeigt - nach wie vor als aktuell zutreffend.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären schon bei dessen Gewährung (die im Übrigen durch das Bundesasylamt selbst im Bescheid vom 20.07.2004 erfolgte) tatsächlich nicht vorgelegen oder diese wäre durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich davon ausgegangen wäre, es sei zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung zu treffen gewesen.
Dementsprechend war das Bundesasylamt - auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wird - offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.
Dieser in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab.Dieser in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab.
Wie bereits unter Abschnitt I.2.1 festgehalten, ist hinsichtlich der Umstände, die das Bundesasylamt 2004 als relevant für die Gewährung subsidiären Schutzes angesehen hat, keine signifikante Änderung eingetreten. Weder gibt es Hinweise, dass sich die aus der schon bei Gewährung subsidiären Schutzes bestandenen langen Abwesenheit der Beschwerdeführer vom Herkunftsstaat abgeleiteten Schwierigkeiten einer Rückkehr und des Findens einer Lebensgrundlage nachhaltig verbessert hätten, noch verfügen diese nunmehr über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, die zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes (noch) nicht vorhanden gewesen wären und von dieser Seite eine Unterstützung bei einer Rückkehr erwarten lassen würden. Vielmehr ist die Mutter der Erstbeschwerdeführerin mittlerweile verstorben und ihr Bruder leidet an einer schweren Erkrankung. Darüber hinaus ist auch eine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat seit Juli 2004 weder vom Bundesasylamt behauptet worden noch bei Betrachtung der wiedergegebenen Abschnitte von Länderberichten über die Versorgungslage feststellbar. Im Übrigen wäre diese auch nicht von alleine ausschlaggebender Bedeutung, war doch die Situation im Herkunftsstaat als solche schon bei der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß den damaligen Bescheidbegründungen kein primär entscheidender Faktor für die Gewährung subsidiären Schutzes.Wie bereits unter Abschnitt römisch eins.2.1 festgehalten, ist hinsichtlich der Umstände, die das Bundesasylamt 2004 als relevant für die Gewährung subsidiären Schutzes angesehen hat, keine signifikante Änderung eingetreten. Weder gibt es Hinweise, dass sich die aus der schon bei Gewährung subsidiären Schutzes bestandenen langen Abwesenheit der Beschwerdeführer vom Herkunftsstaat abgeleiteten Schwierigkeiten einer Rückkehr und des Findens einer Lebensgrundlage nachhaltig verbessert hätten, noch verfügen diese nunmehr über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, die zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes (noch) nicht vorhanden gewesen wären und von dieser Seite eine Unterstützung bei einer Rückkehr erwarten lassen würden. Vielmehr ist die Mutter der Erstbeschwerdeführerin mittlerweile verstorben und ihr Bruder leidet an einer schweren Erkrankung. Darüber hinaus ist auch eine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat seit Juli 2004 weder vom Bundesasylamt behauptet worden noch bei Betrachtung der wiedergegebenen Abschnitte von Länderberichten über die Versorgungslage feststellbar. Im Übrigen wäre diese auch nicht von alleine ausschlaggebender Bedeutung, war doch die Situation im Herkunftsstaat als solche schon bei der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß den damaligen Bescheidbegründungen kein primär entscheidender Faktor für die Gewährung subsidiären Schutzes.
Insgesamt ist daher damit nicht nachvollziehbar, dass die im Juli 2004 relevanten Gründe der Gewährung subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliegen sollen. Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide vom 23.10.2008 war somit zu beheben.Insgesamt ist daher damit nicht nachvollziehbar, dass die im Juli 2004 relevanten Gründe der Gewährung subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliegen sollen. Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide vom 23.10.2008 war somit zu beheben.
3.2. Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 2 AsylG (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG (Spruchpunkt III) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2008 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie (ersatzlos) zu beheben waren.3.2. Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2008 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie (ersatzlos) zu beheben waren.
4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer war daher (in Entsprechung ihrer Anträge) um ein Jahr zu verlängern.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete Aufenthaltsberechtigung, IntegrationZuletzt aktualisiert am
24.10.2011