TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/7 A8 245407-0/2008

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Veröffentlicht am 07.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 245.407-0/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 18.158-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Uganda gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 18.158-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Uganda zu sein. Er reiste am 16.06.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag.

Er wurde dazu am 16.06.2003 durch die Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Gmünd, niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab er an, in seinem Heimatland herrsche ein Religionskrieg zwischen Protestanten und Christen. Seine Eltern seien vor zwei Jahren von Protestanten ermordet worden. Er sei in der Folge nach Kampala geflüchtet, hätte aber zu diesem Zeitpunkt nicht flüchten können, da er zu wenig Geld für die Flucht gehabt habe. Er habe Angst ebenfalls von den Protestanten getötet zu werden. Am 06.08.2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Er brachte vor, dass er nach dem Tod seiner Eltern beschlossen habe, das Land zu verlassen. Er habe aber nicht die Mittel gehabt, dies zu tun. Er habe dann am 04.05.2003 sein Heimatland verlassen. Sofort nach dem Tod seiner Eltern habe er begonnen zu arbeiten, um Geld für ein Flugticket zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Bukusu an und spreche neben Englisch auch Suaheli. Als Fluchtgrund führte er an, dass er Uganda verlassen habe, da in seiner Familie seine Mutter und sein Vater religiöse Führer für den katholischen Glauben gewesen seien. In seinem Dorf gebe es viele Religionen. Zum Beispiel römisch-katholisch, evangelisch, Moslems, anglikanisch und noch Angehörige von kleineren Religionen, die ihren Glauben zu Hause ausübten. Jede dieser Gruppen hätte besser predigen wollen, als die anderen. Sie hätten gewollt, dass die anderen sich zum jeweiligen Glauben bekehrten. Seine Eltern seien im Dorf nicht sehr beliebt gewesen, da sie sich zu stark für den katholischen Glauben eingesetzt hätten. Am 21.10.2001 hätten ihn seine Eltern zum Einkauf in eine benachbarte Stadt in Jinje geschickt, um dort einzukaufen. Als er abends wieder zurückgekehrt wäre, hätte er von der Weite schon Lärm gehört und Leute schreien gehört. Er hätte ein brennendes Feuer gesehen. Als er zu seinem Haus gekommen wäre, hätte er seine Eltern tot am Boden liegen gesehen. Er hätte ihre Verwundungen gesehen und gesehen, dass sie bluteten. Er habe die Nachbarn gefragt, was geschehen wäre. Sie hätten gesagt, dass eine Gang von Leuten gekommen wäre, die seine Eltern getötet und das Haus in Brand gesetzt hätten. Sie seien mit Speeren, Pfeilen und Messern gekommen. Es wäre diesen Leuten die Flucht in den Wald gelungen. Auch einige umliegende Häuser hätten gebrannt. Nach dem Vorfall hätten die Leute den Chief aus Jinje geholt. Es seien Moslems und auch Angehörige anderer Religionen gewesen, die seine Eltern getötet hätten. Das wisse er von den anderen Dorfbewohnern. Diese Leute hätten auch ihn bedroht, und da er wie seine Eltern sich sehr für den katholischen Glauben eingesetzt habe, hätte er sich entschlossen, zu gehen. Er sei wegen seiner Sicherheit gegangen. In dem Dorf Ateso lebten ca. 4.000 Christen. Er hätte am nächsten Morgen nach dem Vorfall das Dorf verlassen. Seine Eltern hätten sich bereits vor ihrem Tod an die Polizei gewandt, die jedoch nichts unternommen hätte. Die Polizei hätte sich an den Chief gewandt und dieser in weiterer Folge wiederum an die Leute im Dorf. Der Chief hätte Charles Omondi geheißen. Er fühle sich vor allem durch die Leute aus dem Dorf Ateso, die Moslems seien, bedroht. Es lebten dort ca. 1.000 Moslems und es gäbe dort eine kleine Moschee.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Außenstelle Linz, Zl. 03 18.158-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen sei, im Sinne der Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschehnisse von Behörden seines Heimatstaates ausgegangen wären. Die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen - mögen diese auch religiös oder rituell motiviert sein - stellten auch in seinem Heimatland strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden seiner Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Außenstelle Linz, Zl. 03 18.158-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen sei, im Sinne der Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschehnisse von Behörden seines Heimatstaates ausgegangen wären. Die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen - mögen diese auch religiös oder rituell motiviert sein - stellten auch in seinem Heimatland strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden seiner Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein (nunmehr: Beschwerde). Er rügt darin, dass seine Eltern von moslemischen und anders gläubigen Fanatikern ermordet worden seien, da sich sowohl sein Vater als auch seine Mutter sehr stark für den katholischen Glauben eingesetzt hätten. Wie die aktuellen Berichte über Uganda zeigten, seien Katholiken in Uganda einer enormen Gefahr ausgesetzt, Opfer von religiös motivierter Gewalt zu werden. Dazu komme, dass die Sicherheitsbehörden Ugandas nicht gewillt und auch nicht in der Lage seien, der katholischen Bevölkerung ausreichend Schutz zu bieten. Die Behörde gehe in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass seine Fluchtgründe nicht unter die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe subsumiert werden könnten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei sein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich und es lägen - wie bereits dargelegt - genügend konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vor.Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein (nunmehr: Beschwerde). Er rügt darin, dass seine Eltern von moslemischen und anders gläubigen Fanatikern ermordet worden seien, da sich sowohl sein Vater als auch seine Mutter sehr stark für den katholischen Glauben eingesetzt hätten. Wie die aktuellen Berichte über Uganda zeigten, seien Katholiken in Uganda einer enormen Gefahr ausgesetzt, Opfer von religiös motivierter Gewalt zu werden. Dazu komme, dass die Sicherheitsbehörden Ugandas nicht gewillt und auch nicht in der Lage seien, der katholischen Bevölkerung ausreichend Schutz zu bieten. Die Behörde gehe in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass seine Fluchtgründe nicht unter die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe subsumiert werden könnten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei sein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich und es lägen - wie bereits dargelegt - genügend konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vor.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer rügt darin, dass seine Eltern von moslemischen und anders gläubigen Fanatikern ermordet worden seien, da sich sowohl sein Vater als auch seine Mutter sehr stark für den katholischen Glauben eingesetzt hätten. Wie die aktuellen Berichte über Uganda zeigten, seien Katholiken in Uganda einer enormen Gefahr ausgesetzt, Opfer von religiös motivierter Gewalt zu werden. Dazu komme, dass die Sicherheitsbehörden Ugandas nicht gewillt und auch nicht in der Lage seien, der katholischen Bevölkerung ausreichend Schutz zu bieten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei sein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich und es lägen - wie bereits dargelegt - genügend konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vor.

Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Feststellungen zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten religiös motivierten Konflikt und zur Lage der Religionsgemeinschaften sowie zur diesbezüglichen Schutzfähigkeit des Staates in Uganda unterblieben zur Gänze. Weiters wurden keine Feststellungen betreffend die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, insbesondere, da seine Eltern verstorben sind und er über kein familiäres Netz verfügt. Es ist somit nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer nach Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen soll. Die Behörde hat daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen betreffend die Lage der Religionsgemeinschaften in Uganda sowie zur diesbezüglichen Schutzfähigkeit des Staates zu treffen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu beurteilen. Weiters sind dem Bescheid Feststellungen betreffend die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung, dass er über keinen familiären Rückhalt verfügt - sowie zur medizinischen Versorgungslage zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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