Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
E7 403.910-1/2009/56E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, FZ. 03 05.118-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, FZ. 03 05.118-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Weiteren auch:
BF) stellte am 09.02.2003 nach seinem Aufgriff im Gefolge der illegalen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des GÜP Marchegg einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu niederschriftlich einvernommen und brachte er im Zuge dessen - unter Angabe unrichtiger Personalien - vor, dass er Araber und Schiite sei und vom irakischen Regime verfolgt werde.
2. Im Zuge seiner Befragung während seiner Anhaltung in Schubhaft durch ein Organ der BPD XXXX am 18.02.2003, nachdem er beim illegalen Grenzübertritt nach Deutschland betreten und festgenommen worden war, gab er die im Spruch genannten, geänderten Personalien an. Am 10.03.2003 wurde er aus der Schubhaft entlassen.2. Im Zuge seiner Befragung während seiner Anhaltung in Schubhaft durch ein Organ der BPD römisch 40 am 18.02.2003, nachdem er beim illegalen Grenzübertritt nach Deutschland betreten und festgenommen worden war, gab er die im Spruch genannten, geänderten Personalien an. Am 10.03.2003 wurde er aus der Schubhaft entlassen.
3. Am 01.12.2003 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Er brachte im Zuge der Einvernahme in arabischer Sprache vor, er sei ein in der Stadt F. im Irak geborener irakischer Staatsangehöriger, Sunnite, und ledig. Als Identitätsdokumente legte er einen irakischen Personalausweis, ausgestellt am 27.05.1998, einen Militärausweis und verschiedene Dokumente über seine universitäre Ausbildung und seine Tätigkeit als Berufssportler (Basketballspieler) vor (AS 45 bis 87).
Seine Eltern sowie drei Schwestern und sechs Brüder würden nach wie vor in F. leben, wo er von 1984 bis 1995 die Grund-, Haupt- und höhere Schule sowie die Universität absolviert habe. Seinen Militärdienst habe er von 1996 bis 1998 abgeleistet. Er sei beruflich von 1998 bis 2000 in F. als Sportlehrer und von 2000 bis 2002 im Jemen als Sportlehrer und Berufsspieler tätig gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er in seiner Heimat keine politischen Aktivitäten gesetzt habe oder Beziehungen zu politischen Parteien hatte, er sei nur durch seine Mitgliedschaft in einem Verein, dem ein Sohn Saddam Husseins vorstand, mit Mitgliedern der Baath-Partei in Kontakt gewesen. Vor der Ausreise habe er eine Kollegin geheiratet, die einem anderen Stamm angehörte, ihre Eltern seien nicht damit einverstanden gewesen und sei diese daraufhin von ihrem Bruder getötet worden. Da auch er selbst wegen dieser Verbindung mit dem Tod bedroht worden sei, habe er den Irak verlassen. Darüber hinaus würde ihm nunmehr seine frühere Beziehung zur Baath-Partei vorgeworfen werden.
4. Mit 17.01.2004 wurde dem BF im Wege des schriftlichen Parteigehörs gem. § 45 AVG die nach dem Einmarsch der internationalen Koalitionstruppen im Irak und dem Sturz Saddam Husseins geänderte Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der BF mit Schreiben vom 29.01.2004 Gebrauch machte (vgl. dessen Überstzung AS 129).4. Mit 17.01.2004 wurde dem BF im Wege des schriftlichen Parteigehörs gem. Paragraph 45, AVG die nach dem Einmarsch der internationalen Koalitionstruppen im Irak und dem Sturz Saddam Husseins geänderte Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der BF mit Schreiben vom 29.01.2004 Gebrauch machte vergleiche dessen Überstzung AS 129).
5. Mit Bescheid vom 06.08.2004, FZ. 03 05.118-BAS, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF nicht zulässig sei und wurde ihm gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.07.2005 erteilt.5. Mit Bescheid vom 06.08.2004, FZ. 03 05.118-BAS, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF nicht zulässig sei und wurde ihm gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.07.2005 erteilt.
Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen stellte die Erstbehörde fest, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er habe zwar keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, seine Abschiebung sei bis zu einer weiteren Konsolidierung der Lage im Irak aber nicht zulässig.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, eine allfällige Verfolgung des BF durch das frühere Regime im Irak, wie er dies anläßlich seiner ersten Einvernahme durch den GÜP Marchegg vorgetragen hatte, sei durch die geänderte Lage im Irak obsolet geworden, zudem habe er auch dargelegt mit den früheren irakischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben und auch selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein, sodass sich daraus kein (weiteres) Risikoprofil ableiten ließe. Zu den anderen Fluchtgründen im Zusammenhang mit einer behaupteten Heirat und daraus resultierender Bedrohung sei ihm (aus näher dargestellten Gründen) mangels Plausibilität des Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sei auch durch seine unrichtigen Angaben zu seinen Personalien eingangs des Verfahrens belastet worden. Die Behörde sei angesichts dessen davon ausgegangen, dass der BF in Anbetracht der allgemeinen Lage im Irak seine Heimat verlassen habe um als Berufssportler im Ausland eine neue Perspektive zu suchen. Aufgrund der allgemein bekannten prekären Sicherheitslage im Irak sei ihm aber eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen, bis ihm eine Rückkehr in den Irak wieder zumutbar sei.
6. Gegen diesen, dem BF am 16.08.2004 beim Bundesasylamt (BAA) persönlich ausgefolgten Bescheid richtete sich die fristgerecht mit Telefax vom 26.08.2004 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF nur hinsichtlich Spruchpunkt III erhobene Beschwerde.6. Gegen diesen, dem BF am 16.08.2004 beim Bundesasylamt (BAA) persönlich ausgefolgten Bescheid richtete sich die fristgerecht mit Telefax vom 26.08.2004 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF nur hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei erhobene Beschwerde.
Beantragt wurde eine Berufungsvorentscheidung in dem Sinne zu treffen, dass die bis 01.07.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung in Abänderung derselben (nur) bis 01.10.2004 bzw. in eventu für einen möglichst kurzen Zeitraum erteilt werde. Dies wurde damit begründet, dass der BF zwischenzeitig eine österr. Staatsbürgerin geheiratet habe und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den BF nicht vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung zulässig sei. Im Akt findet sich diesbezüglich eine beim BAA am 15.07.2004 eingelangte Heiratsurkunde des BF, dem die Eheschließung am 13.07.2004 zu entnehmen ist.
7. Mit Bescheid vom 31.08.2004 traf das Bundesasylamt gem. § 64a AVG iVm § 8 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 AsylG eine Berufungsvorentscheidung in dem Sinne, dass dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung (nur) bis zum 01.10.2004 erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des BF per Telefax am 31.08. zugestellt.7. Mit Bescheid vom 31.08.2004 traf das Bundesasylamt gem. Paragraph 64 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine Berufungsvorentscheidung in dem Sinne, dass dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung (nur) bis zum 01.10.2004 erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des BF per Telefax am 31.08. zugestellt.
8. Mit Schreiben vom 29.09.2008 an das BAA teilte die fremdenpolizeiliche Abteilung der BPD XXXX mit, dass seitens des Magistrats XXXX die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF "wegen Scheinehe" angeregt wurde, zumal die Ehe des BF inzwischen wieder geschieden wurde. Dem BF war eine Niederlassungsbewilligung bis 17.08.2008 erteilt worden, deren Verlängerung von ihm nunmehr beantragt wurde. Der BF sei zudem im Besitz eines irakischen Reisepasses und den dortigen Eintragungen zufolge zwischenzeitig auch im Irak selbst gewesen.8. Mit Schreiben vom 29.09.2008 an das BAA teilte die fremdenpolizeiliche Abteilung der BPD römisch 40 mit, dass seitens des Magistrats römisch 40 die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF "wegen Scheinehe" angeregt wurde, zumal die Ehe des BF inzwischen wieder geschieden wurde. Dem BF war eine Niederlassungsbewilligung bis 17.08.2008 erteilt worden, deren Verlängerung von ihm nunmehr beantragt wurde. Der BF sei zudem im Besitz eines irakischen Reisepasses und den dortigen Eintragungen zufolge zwischenzeitig auch im Irak selbst gewesen.
Den in Kopie dem gg. Akt angeschlossenen fremdenpolizeilichen Verfahrensunterlagen zufolge wurde dem BF seitens der Fremdenbehörde vorgehalten, dass die am 13.07.2004 geschlossene Ehe nie vollzogen und nie ein gemeinsames Familienleben mit der dort genannten Gattin des BF geführt worden sei. Diese Ehe sei auch am XXXX durch das BG XXXX geschieden worden. Dem Antrag des BF auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung werde nicht stattgegeben, demgegenüber sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Dauer von 10 Jahren beabsichtigt.Den in Kopie dem gg. Akt angeschlossenen fremdenpolizeilichen Verfahrensunterlagen zufolge wurde dem BF seitens der Fremdenbehörde vorgehalten, dass die am 13.07.2004 geschlossene Ehe nie vollzogen und nie ein gemeinsames Familienleben mit der dort genannten Gattin des BF geführt worden sei. Diese Ehe sei auch am römisch 40 durch das BG römisch 40 geschieden worden. Dem Antrag des BF auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung werde nicht stattgegeben, demgegenüber sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Dauer von 10 Jahren beabsichtigt.
Einem Schreiben des Rechtsanwalts der Gattin des BF vom 16.07.2007 an das Magistrat XXXX zufolge sei diese die Mutter eines Freundes des BF (vgl. die bei der Einvernahme des BF vor dem BAA am 01.12.2003 anwesende Vertrauensperson) und "nur aus Mitleid" bereit gewesen den BF "zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung" zu ehelichen, nachdem "ein Heiratsversuch mit einer anderen Dame gescheitert war". Die Ehe sei nie vollzogen worden und hätten die Ehegatten auch nie ein gemeinsames Eheleben geführt.Einem Schreiben des Rechtsanwalts der Gattin des BF vom 16.07.2007 an das Magistrat römisch 40 zufolge sei diese die Mutter eines Freundes des BF vergleiche die bei der Einvernahme des BF vor dem BAA am 01.12.2003 anwesende Vertrauensperson) und "nur aus Mitleid" bereit gewesen den BF "zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung" zu ehelichen, nachdem "ein Heiratsversuch mit einer anderen Dame gescheitert war". Die Ehe sei nie vollzogen worden und hätten die Ehegatten auch nie ein gemeinsames Eheleben geführt.
Vorgelegt wurde auch eine Kopie des dem BF am 09.08.2004 von der irakischen Vertretung in Wien ausgestellten Reisepasses, dessen Gültigkeit zuletzt bis 2011 verlängert wurde.
Einer Stellungnahme des Vertreters des BF vom 17.10.2008 an die Fremdenbehörde zufolge habe der BF die Gewährung von Asyl aus den von ihm erstinstanzlich dargelegten Gründen erwartet, die Erteilung (lediglich) einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG habe ihn enttäuscht und es ihm nicht ermöglicht seine Familie im Irak, über die er in Sorge war, wiederzusehen, weshalb er die Erlangung eines (anderen) Aufenthaltstitels anstrebte und zu diesem Zweck eine Eheschließung durchführte sowie in der Folge auch eine Berufungsvorentscheidung im Asylverfahren beantragte. Der BF sei zudem in Österreich legal beschäftigt und in einem Basketballverein tätig, angesichts der umfänglichen Integration des BF im Bundesgebiet sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF rechtswidrig.
9. Am 29.10.2008 wurde der BF vor dem BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen legte der BF u.a. dar, dass er seit der Einreise in das Bundesgebiet drei Mal im Irak gewesen sei, und zwar ab Februar 2005 für ca. 4 Wochen, ab Februar 2006 für ca. 5 Wochen und ab Jänner 2008 für ca. 4 Monate, dies jeweils bei seiner Herkunftsfamilie in der Stadt F. Sein Vater sei krank und daher nicht berufstätig, seine Mutter sei Hausfrau, zwei Brüder seien berufstätig, drei weitere in Ausbildung, seine Schwestern unverheiratet und zu Hause bei den Eltern. Er sei bei seinen Reisen in den Irak jeweils von Syrien aus auf dem Landweg eingereist und habe den Weg bis F. per Bus zurückgelegt. Außer den üblichen allgemeinen Kontrollen habe es dabei keine Probleme gegeben. Der Anlaß für seine erste Reise sei die Erkrankung seines Vaters gewesen, während seines Aufenthalts habe er sich wegen der schlechten Sicherheitslage nur wenig außer Haus begeben. Der Anlaß für die zweite Reise war eine Herzoperation seines Vaters, während dieses Aufenthalts sei der BF vermehrt außer Haus gewesen, weil die Sicherheitslage verbessert war. Der Anlaß für die dritte Reise war, dass ein Bruder des BF Geschäftsaufträge der amerikanischen Besatzungstruppen erhalten habe, demnach er in der Stadt F. Barrikaden zum Schutz gegen terroristische Angriffe errichtete, und der BF mit diesem Bruder in der Folge zusammenarbeitete. Während des erfolgreichen Verlaufs dieser Geschäfte sei es am 17.04.2008 zu einem Schußattentat durch Unbekannte auf den BF, seinen Bruder und einen dritten Geschäftspartner gekommen, wobei der letztgenannte Partner seinen Verletzungen erlegen sei und der Bruder des BF verletzt wurde. Der BF selbst sei unverletzt gewesen, habe sich aber für zwei Tage versteckt gehalten und sei anschließend aus dem Irak ausgereist, sein Bruder sei nach einer Woche nach Syrien ausgereist. Der BF selbst sei wie schon früher wieder auf dem Landweg von F. aus ausgereist. Im Weiteren wurde der BF im Einzelnen zum Verlauf seiner geschäftlichen Tätigkeit mit seinem Bruder während seines letzten Aufenthalts im Irak befragt. Die von ihm am 01.12.2003 als Fluchtgrund genannte Bedrohung wegen seiner ehemaligen Heirat im Irak sei im Übrigen seinen Angaben nach zwischenzeitig weggefallen, weil sich die betroffenen Familien ausgesöhnt und finanziell verglichen hätten. Nach der letzten Ausreise hätten sich aber "Terroristen" bei den Nachbarn des BF über den Aufenthalt des BF und seines Bruders erkundigt, wovon er telefonisch durch seine Eltern erfahren habe. Zur ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen früheren Nähe des BF zur Baath-Partei bzw. einer offenkundig während seiner drei Aufenthalte im Irak aus diesem Grunde eben nicht bestandenen Bedrohung befragt verwies dieser darauf, dass er in der mehrheitlich von Sunniten bewohnten Heimatstadt F. bzw. seiner Heimatprovinz A. aus diesem Grunde nicht in Gefahr sei, er jedoch nicht nach Bagdad oder in andere Landesteile reisen könne. Seine Reisewege hätten ihn jeweils nur von Syrien direkt in die Heimatregion und retour geführt.
Der BF legte als Beweismittel ein Foto, welches offenkundig eine Aufnahme einer Straßenszene mit Betonbarrieren zeigt (AS 349), eine beglaubigte Übersetzung seiner irakischen Geburtenbescheinigung vom 10.10.2005 sowie seines irakischen Universitätsabschlusses vom 13.09.2000, ein Bestätigung aus 2004 über seine Spielertätigkeit bei einem österr. Basketballklub, den Scheidungsbeschluß des BG XXXX vom XXXX sowie verschiedene Unterlagen über seinen Aufenthalt im österr. Bundesgebiet (Mietvertrag, Versicherungsdatenauszug, Arbeitsbestätigung) vor.Der BF legte als Beweismittel ein Foto, welches offenkundig eine Aufnahme einer Straßenszene mit Betonbarrieren zeigt (AS 349), eine beglaubigte Übersetzung seiner irakischen Geburtenbescheinigung vom 10.10.2005 sowie seines irakischen Universitätsabschlusses vom 13.09.2000, ein Bestätigung aus 2004 über seine Spielertätigkeit bei einem österr. Basketballklub, den Scheidungsbeschluß des BG römisch 40 vom römisch 40 sowie verschiedene Unterlagen über seinen Aufenthalt im österr. Bundesgebiet (Mietvertrag, Versicherungsdatenauszug, Arbeitsbestätigung) vor.
Kopien des Reisepasses des BF einschließlich der darin befindlichen Visa und Grenzübertrittsstempel wurden ebenso angefertigt (AS 309 bis 333).
10. Dem anwesenden Vertreter des BF wurden länderkundliche Feststellungen des BAA zur aktuellen Lage im Irak ausgefolgt (AS 267 bis 309) und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme dazu binnen eingeräumter Frist gewährt. Zu diesen nahm der Vertreter des BF mit Schreiben vom 06.11.2008 an das BAA lediglich in der Form Stellung, dass "laut den Feststellungen des BAA der irakische Staat nicht in der Lage sei den BF zu schützen".
11. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.11. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
12. Mit dem bekämpften Bescheid des BAA vom 02.01.2009 wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.08.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt.12. Mit dem bekämpften Bescheid des BAA vom 02.01.2009 wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.08.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt.
Im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Ergebnisses der letzten Einvernahme des BF sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass der BF, der Staatsangehöriger des Irak, Araber und Sunnite sei, weder aus ethnischen oder religiösen Gründen einer Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt noch dort politisch tätig gewesen sei, dass er (auf der Grundlage einer Scheinehe und der daraus resultierenden Erschleichung eines Aufenthaltstitels) einen irakischen Reisepass erlangt habe und damit dreimal in den Irak zurückgekehrt sei, dass er während dieser Aufenthalte keine Probleme gehabt habe und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die behauptete Verfolgung des BF durch Terroristen sei nicht glaubhaft gewesen, die ehemals vorgelegenen Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes seien nicht mehr gegeben und die Rückkehr in den Irak dem BF zumutbar. Im Irak würden die Angehörigen des BF leben und sei der BF selbst sowohl ausgebildet als auch berufserfahren und in der Lage seinen Lebensunterhalt zu erwerben. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Lage im Irak getroffen.
Hinsichtlich der Erwägungen der Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (S. 37 bis 44 des Bescheides), die sie zu dieser Entscheidung bewogen, wird auf die Beweiswürdigung des AsylGH unten verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, da der BF sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates begeben und sich dort auch mehrmals über längere Zeit ohne maßgebliche Probleme aufgehalten habe, insbesondere die ehemals im Verfahren behaupteten Fluchtgründe weggefallen bzw. nicht mehr entscheidungsrelevant und demgegenüber die im Aberkennungsverfahren erstmals behaupteten (neuen) Fluchtgründe als unglaubwürdig anzusehen waren, da sich die Lage im Herkunftsstaat des BF dergestalt darstelle, dass nicht jeder dorthin Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei, und da darüber hinaus gehende spezifische Gefährdungsmomente aus der Person des BF selbst nicht abzuleiten waren, waren die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im gg. Fall nicht mehr gegeben, weshalb dieser in Anwendung des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen war.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, da der BF sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates begeben und sich dort auch mehrmals über längere Zeit ohne maßgebliche Probleme aufgehalten habe, insbesondere die ehemals im Verfahren behaupteten Fluchtgründe weggefallen bzw. nicht mehr entscheidungsrelevant und demgegenüber die im Aberkennungsverfahren erstmals behaupteten (neuen) Fluchtgründe als unglaubwürdig anzusehen waren, da sich die Lage im Herkunftsstaat des BF dergestalt darstelle, dass nicht jeder dorthin Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei, und da darüber hinaus gehende spezifische Gefährdungsmomente aus der Person des BF selbst nicht abzuleiten waren, waren die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im gg. Fall nicht mehr gegeben, weshalb dieser in Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen war.
13. Gegen diesen, dem Vertreter des BF am 07.01.2009 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 13.01.2009 fristgerecht Beschwerde. Zu den Beschwerdegründen des BF im Einzelnen wird ebenfalls auf die Beweiswürdigung des AsylGH unten verwiesen.
14. Das Beschwerdeverfahren wurde dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Senat des AsylGH mit 21.1.2009 zugeteilt.
Am 18.05.2009 führte der AsylGH in der Sache des BF in dessen Beisein eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen, ebenso nicht der Vertreter des BF.
Zusammengefasst legte dabei der BF auf Befragen dar, dass seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) in der Mehrzahl nach wie vor in F. leben, wo sie den vom BF im Einzelnen genannten Beschäftigungen nachgehen, alleine ein Bruder studiere in Bagdad und ein weiterer Bruder lebe in Syrien. Deren wirtschaftliche Lage sei insgesamt gut. In diesem Zusammenhang wurde auch der in der Verhandlung anwesende Dolmetscher als Sachverständiger für arabische Dialekte und die Bestimmung der Herkunftsregion arabisch-sprechender Asylwerber aus dem Nahen Osten herangezogen, der seinerseits im Lichte der Aussprache des BF und seiner Angaben zum Siedlungsgebiet seines Stammes dessen Herkunft aus der irakischen Provinz A. westlich von Bagdad bestätigte.
Im Weiteren wurde mit dem BF sein bisheriges Vorbringen zu den angeblichen Ereignissen während seines letzten Aufenthalts im Irak im Jahre 2008 eingehend erörtert (zu den Einzelheiten wird auf die Verhandlungsschrift vom 18.05.2009 verwiesen).
Zuletzt wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen unter Heranziehung weiterer aktueller länderkundlichen Informationen erörtert (UNHCR - Position zum Schutzbedarf irakischer Asylwerber und deren Rückkehrmöglichkeiten, 13.05.2009; UNHCR - Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of Iraqi asylum-seekers, April 2009).
15. Im Gefolge dieser Verhandlung führte der AsylGh weitere Erhebungen zum vom BF behaupteten Anschlag in F. am 17.04.2008 durch, indem Einsicht genommen wurde in den UN-Security Information Report, Iraq betreffend den Zeitraum zwischen 17. und 20.04.2008. Dieser Bericht wurde dem BF im Wege des schriftlichen Parteigehörs mit Schreiben des AsylGH vom 30.07.2009 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Darüber hinaus wurde er im Hinblick auf sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert, im Wege seiner Familienangehörigen relevante Beweismittel für den behaupteten Anschlag vom 17.04.2008 und dessen behauptete Folgen (Polizeiberichte, Krankenhausunterlagen) beizubringen.
16. Im Gefolge eines Ersuchens des Vertreters des BF um Fristerstreckung vom 17.08.2009 legte Ersterer am 20.08.2009 im Telefax-Weg ein einseitiges Schreiben in arabischer Sprache in Kopie vor, welches anschließend der AsylGH einer Übersetzung zuführte.
Dieser Übersetzung zufolge stelle das Schreiben eine Bestätigung eines Abteilungsleiters der Polizei von F. vom 11.08.2009 über den behaupteten Anschlag vom 17.04.2008 dar vgl. OZ 11).Dieser Übersetzung zufolge stelle das Schreiben eine Bestätigung eines Abteilungsleiters der Polizei von F. vom 11.08.2009 über den behaupteten Anschlag vom 17.04.2008 dar vergleiche OZ 11).
Darüber hinaus veranlasste der AsylGH noch die Übersetzung mehrerer vom BF bereits erstinstanzlich vorgelegter Dokumente (Bestätigung des Wehrdienstes, diverse Unterlagen über frühere Ausbildungen, Beschäftigungen usw. des BF vor seiner Ausreise aus dem Irak).
17. In der Folge ersuchte der AsylGH - in Ergänzung zum UN-Security Information Report, Iraq (siehe oben) - mittels zusammengefasster Darstellung des vom BF behaupteten Vorfalls in F. am 17.04.2008, das Herkunftsländer-Recherche-Zentrum ACCORD, 1041 Wien, um Recherche in verfügbaren Quellen zur allfälligen Verifizierung dieses Sachverhalts.
Mit Anfragebeantwortung a-6965 vom 13.10.2009 teilte ACCORD mit, dass die Suche in den dort angeführten Datenbanken, Suchmaschinen und Internet-Publikationen keine Informationen zu diesem Sachverhalt hervorbrachten.
Dieses Ergebnis wurde dem BF mit Schreiben des AsylGH vom 22.10.2009 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.Dieses Ergebnis wurde dem BF mit Schreiben des AsylGH vom 22.10.2009 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 nahm der BF dazu in nur allgemeiner Form Stellung.
18. Zuvor übermittelte der Vertreter des BF noch mit Telefax vom 22.10.2009 zwei Urkunden in Kopie in arabischer Sprache, die er einerseits als ärztliche Bestätigung der Verletzungen des Bruders des BF und deren Versorgung und andererseits als Sterbeurkunde des angeblich bei erwähntem Anschlag getöteten frühren Geschäftspartners identifizierte. Zugleich wurde die Vorlage der Originale nach deren Eintreffen angeboten.
Die amtswegig angeordnete Übersetzung dieser Kopien langte beim AsylGh mit 04.11.2009 ein (OZ 20).
Der Aufforderung des AsylGH vom 26.11.2009 entsprechend legte der BF mit 30.11.2009 die drei von ihm bisher vorgelegten Urkunden in arabischer Sprache im Original vor (OZ 23, 28).
Mit 10.12.2009 wurde die österr. Botschaft in Amman um möglichste Überprüfung der Echtheit dieser Urkunden nach Übersendung derselben ersucht.
Mit Schreiben vom 11.04.2010 replizierte der Verbindungsbeamte an der ÖB Amman, dass der dortige Dokumentenberater diese Dokumente "mit höchster Wahrscheinlichkeit" als Originale qualifiziert. Weitere Recherchen über eigene Kontakte im Irak hätten diesen Befund bestätigt (OZ 27).
Mit Schreiben vom 07.09.2010 ergänzte der Verbindungsbeamte, man habe die Bestätigung der Echtheit der vorgelegten Sterbeurkunde und der Meldung der Polizeistation in F. durch einen namentlich genannten Beamten des irakischen Innenministeriums erhalten.
Der erwähnte Dokumentenberater schrieb am 19.09.2010 an den AsylGH, er habe Vergleichsmaterial für Dokumente und Stempel für seinen Befund herangezogen, die durchaus bestehende Möglichkeit der illegalen Beschaffung eines Originaldokuments sowie der Ausstellung solcher durch korrupte Beamte sei jedoch bei der Bewertung derselben zu berücksichtigten. Der zuvor kontaktierte Beamte des Innenministeriums sei im Übrigen nicht mehr im Amt und daher nicht mehr kontaktierbar.
19. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die BPD XXXX mit, dass "das gegen den BF ergangene Rückkehrverbot nach Zurückweisung einer Beschwerde durch den VwGH durchsetzbar sei".19. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die BPD römisch 40 mit, dass "das gegen den BF ergangene Rückkehrverbot nach Zurückweisung einer Beschwerde durch den VwGH durchsetzbar sei".
20. Mit 10.09.2010 wurde der BF ersucht seine Zustimmung zu weiteren Ermittlungen des AsylGH in Syrien zum Verbleib des bei behauptetem Anschlag in F. schwer verletzten und in der Folge in Syrien medizinisch behandelten Bruders des BF zu erteilen. Weiters wurde er aufgefordert die persönliche Daten des Bruders, seinen derzeitigen Aufenthaltsort und Möglichkeiten seiner Erreichbarkeit bekannt zu geben sowie Unterlagen über die angeblich erfolgte medizinische Behandlung zu übermitteln.
21. Mit 17.09.2010 teilte der BF persönliche Daten und Kontaktmöglichkeiten des Bruders des BF in Syrien mit und erteilte seine Zustimmung zu Ermittlungen in Syrien.
Nach Urgenz des AsylGH vom 30.11.2010 ersuchte der BF mit 10.12.2010 um Fristerstreckung.
Mit 14.12.2010 legte der BF einen medizinischen Befund in Farbkopie vor (OZ 37). Diese wurde amtswegig einer Übersetzung zugeführt (OZ 39).
Mit 29.12.2010 legte der BF den Befund im Original vor (OZ 41).
Mit 29.12.2010 ersuchte der AsylGH den Verbindungsbeamten bei der ÖB Amman um Ermittlungen zu den Fragen, ob der Bruder des BF an genannter Adresse in Syrien aufhältig sei und dort kontaktiert werden könne, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung echt und ihr Inhalt richtig sei und insbesondere die vom BF im gg. Verfahren behaupteten Schussverletzungen seines Bruders vorgelegen hatten und behandelt wurden.
Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilte der Verbindungsbeamte mit, Erhebungen der Vertrauensanwältin der Botschaft hätten ergeben, dass sich der Bruder des BF aktuell in Syrien aufhalte und die zuvor angegebene Wohnadresse richtig sei, dass die vorgelegte Krankenhausbestätigung ein Original sei, der dort genannte behandelnde Arzt sowie die Dauer des Krankenhausaufenthalts zwischen 01.05. und 21.05.2009 (am 11.03.2010 auf Nachfrage hin korrigiert auf 2008) und weitere ambulante Behandlung des Bruders des BF zutreffend seien, Schussverletzungen oder Metallsplitter seien jedoch nie festgestellt und behandelt worden, er habe Prellungen und Knochenbrüche sowie Verletzungen durch Glassplitter im Gesicht und Bauchbereich erlitten.
Dieses Ergebnis wurde mit 14.03.2010 dem BF zur Kenntnis gebracht bzw. zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 nahm der BF dazu Stellung und verwies dabei u.a. darauf, dass er seinerzeit beim behaupteten Anschlag in F. nicht gesehen habe, was seinem Bruder genau passiert sei, sondern dessen Verletzungen nur vom Hörensagen kannte (OZ 47).
22. Mit 18.07.2011 wurden dem BF umfangreiche länderkundliche Materialien des AsylGh zur aktuellen Lage im Irak zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 26.07.2011 verwies der BF zur allgemeinen Lage im Irak auf die Position des UNHCR vom Juli 2010 und die dort erwähnte Gefährdung ehemaliger Geschäftspartner de Alliierten im Irak. Zugleich verwies er darauf, dass er unter einer sogen. "Vitiligo", einer Pigmentstörung der Haut, deren Ursache noch nicht festgestellt wurde, leide, u.U. weise dies auf eine Autoimmunerkrankung in Form einer Fehlfunktion der Schilddrüse hin (vgl. auch das Schreiben des BF vom 10.12.2010).Mit Schreiben vom 26.07.2011 verwies der BF zur allgemeinen Lage im Irak auf die Position des UNHCR vom Juli 2010 und die dort erwähnte Gefährdung ehemaliger Geschäftspartner de Alliierten im Irak. Zugleich verwies er darauf, dass er unter einer sogen. "Vitiligo", einer Pigmentstörung der Haut, deren Ursache noch nicht festgestellt wurde, leide, u.U. weise dies auf eine Autoimmunerkrankung in Form einer Fehlfunktion der Schilddrüse hin vergleiche auch das Schreiben des BF vom 10.12.2010).
Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte der BF unter Vorlage medizinischer Unterlagen vom Jänner 2011 mit, er leide zudem an einer "manifesten Hypothyrose" und einer "chronischen Immunthyroiditis", die ständiger Kontrolle und medikamentöser Behandlung bedürfe.
Mit 01.08.2011 aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen zum Verlauf seiner Erkrankung und dem weiteren Behandlungsbedarf beizubringen, übermittelte der BF mit 16.08.2011 ärztliche Atteste vom 28.07.2011 und 04.08.2011 sowie Materialien zur Erkrankung des BF aus dem Internet.
Mit 18.08.2011 legte der BF eine Anfragebeantwortung des Länderrecherchezentrums ACCORD vom 18.08.2011 vor, der zufolge in den genannten Quellen keine Informationen zur Behandelbarkeit der beim BF diagnostizierten Erkrankungen im Irak mittels vom BF genannter Medikamente gefunden werden konnten.
Mit 05.09.2011 erstattete der BF durch seinen Vertreter eine weitere Stellungnahme, in der er auf seine private und berufliche Integration in Österreich seit 2006 verwies, dies unter Vorlage entsprechender Nachweise. Vorgelegt wurde weiters in Kopie die Entscheidung der XXXX vom 01.02.2010, mit der das von der BPD XXXX im Jahre 2008 gegen den BF verhängte zehnjährige Rückkehrverbot bestätigt wurde.Mit 05.09.2011 erstattete der BF durch seinen Vertreter eine weitere Stellungnahme, in der er auf seine private und berufliche Integration in Österreich seit 2006 verwies, dies unter Vorlage entsprechender Nachweise. Vorgelegt wurde weiters in Kopie die Entscheidung der römisch 40 vom 01.02.2010, mit der das von der BPD römisch 40 im Jahre 2008 gegen den BF verhängte zehnjährige Rückkehrverbot bestätigt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch:
Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere die Ermittlungsverfahren im ersten Verfahrensgang gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 und im zweiten Verfahrensgang gemäß § 9 AsylG 2005 und die jeweiligen Beschwerdeschriftsätze des Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen Teile des fremdenrechtlichen Verfahrens gegen den BF zur Erlassung eines RückkehrverbotsEinsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere die Ermittlungsverfahren im ersten Verfahrensgang gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 und im zweiten Verfahrensgang gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 und die jeweiligen Beschwerdeschriftsätze des Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen Teile des fremdenrechtlichen Verfahrens gegen den BF zur Erlassung eines Rückkehrverbots
Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen in Ergänzung zu jenen des Bundesasylamtes in seiner Entscheidung vom 02.01.2009 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH sowie im Anschluß daran in Form ergänzender Ermittlungen zum behaupteten Vorbringen.
Die Ergebniss der ergänzenden Ermittlungen des AsylGH zu den vom BF vorgelegten Beweismittel
Die vom BF jeweils in Vorlage gebrachten Beweismittel
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Die Identität des BF steht fest. Er führt demnach die im Spruch genannten Personalien, gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und ist irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus der Stadt F. in der irakischen Provinz A., wo sich aktuell auch der Großteil seiner Familienangehörigen aufhält.
Der BF war bis zur Ausreise aus dem Irak Ende 2002/Anfang 2003 als Berufssportler und Sportlehrer mit universitärer Ausbildung im Irak und im Jemen tätig. Er war bis dahin weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei, er war bis zur Ausreise auch keinen behördlichen Verfahrensschritten gegen ihn unterworfen.
2.2. Er reiste im Februar 2003 illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte vorerst unter Angabe unrichtiger Personalien einen Asylantrag. Nachdem er beim anschließenden versuchten Grenzübertritt in die BRD aufgegriffen und an die österr. Behörden überstellt worden war, berichtigte er im Rahmen seiner Einvernahme seine Personalien in der im Spruch genannten Form.
Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesaslamtes (BAA) vom 06.08.2004, FZ. 03 05.118-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF nicht zulässig sei und wurde ihm gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.07.2005 erteilt.Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesaslamtes (BAA) vom 06.08.2004, FZ. 03 05.118-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF nicht zulässig sei und wurde ihm gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.07.2005 erteilt.
Gegen diesen, dem BF am 16.08.2004 beim Bundesasylamt persönlich ausgefolgten Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Telefax vom 26.08.2004 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nur hinsichtlich Spruchpunkt III (Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung) eine Beschwerde.Gegen diesen, dem BF am 16.08.2004 beim Bundesasylamt persönlich ausgefolgten Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Telefax vom 26.08.2004 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nur hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei (Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung) eine Beschwerde.
Mit Bescheid vom 31.08.2004 traf das Bundesasylamt gem. § 64a AVG iVm § 8 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 AsylG eine Berufungsvorentscheidung in dem Sinne, dass dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung (nur) bis zum 01.10.2004 erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des BF per Telefax am 31.08.2004 zugestellt.Mit Bescheid vom 31.08.2004 traf das Bundesasylamt gem. Paragraph 64 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine Berufungsvorentscheidung in dem Sinne, dass dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung (nur) bis zum 01.10.2004 erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des BF per Telefax am 31.08.2004 zugestellt.
Im Weiteren erfolgte (mangels Antrag des BF) keine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mehr.
2.3. Am 13.07.2004 schloß der BF in Österreich eine Ehe mit einer österr. Staatsbürgerin irakischer Herkunft, mit der er aber kein gemeinsames Familienleben führte.
Auf der Grundlage dieser Eheschließung wurde dem BF vorerst am 23.11.2004 von der BPD XXXX als zuständige Fremdenbehörde eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt, welche zuletzt am 18.08.2006 bis zum 17.08.2008 verlängert wurde. Dem nachfolgenden Antrag des BF vom 30.07.2008 auf Verlängerung dieser Niederlassungsbewilligung wurde nicht stattgegeben, nachdem diese Ehe auf Betreiben des Rechtsvertreters der bisherigen Gattin des BF, der diese Verbindung als "Scheinehe" zur bloßen Erlangung eines Aufenthaltstitels qualifizierte, am XXXX gerichtlich geschieden worden war. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF demgegenüber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Auf der Grundlage dieser Eheschließung wurde dem BF vorerst am 23.11.2004 von der BPD römisch 40 als zuständige Fremdenbehörde eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt, welche zuletzt am 18.08.2006 bis zum 17.08.2008 verlängert wurde. Dem nachfolgenden Antrag des BF vom 30.07.2008 auf Verlängerung dieser Niederlassungsbewilligung wurde nicht stattgegeben, nachdem diese Ehe auf Betreiben des Rechtsvertreters der bisherigen Gattin des BF, der diese Verbindung als "Scheinehe" zur bloßen Erlangung eines Aufenthaltstitels qualifizierte, am römisch 40 gerichtlich geschieden worden war. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF demgegenüber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Dem BF wurde am 09.08.2004 von der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich ein nationaler Reisepass, dessen Gültigkeit zuletzt bis 2011 verlängert wurde, und am 10.10.2005 von der zuständigen Abteilung des irakischen Innenministeriums eine nationale Geburtenbescheinigung ausgestellt.
Unter Verwendung dieses Reisepasses reiste der BF in den Jahren 2005, 2006 sowie 2008 jeweils auf dem Landweg von Syrien kommend in das irakische Staatsgebiet ein, wobei er sich 2005 und 2006 für jeweils mehrere Wochen und 2008 von Jänner bis April im Irak bzw. bei seinen Angehörigen in der Stadt F. aufhielt, ehe er wieder auf dem Landweg ausreiste.
In Österreich geht der BF seit 2006 einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie als Koch nach, er betätigte sich auch als Basketballspieler und begann zwischenzeitig einen universitären Lehrgang im Fernstudium.
Der BF erkrankte mittlerweile in Österreich an einer sogen. "progressiven Vitiligo", einer fortschreitenden Hautpigmentstörung, sowie einer sogen. "Immunthyreoiditis-Hashimoto", einer Schilddrüsenerkrankung, die als Autoimmunerkrankung zur chronischen Schilddrüsenentzündung und längerfristig zur Schilddrüsenunterfunktion führt. In Ermangelung entsprechender Medikation gegen eine solche Unterfunktion entsteht als schwerstes Krankheitsbild ein sogen. Myxödem. Der BF wird gegen die Vitiligo mit UV-Bestrahlung und gegen die Immunthyreoiditis-Hashimoto mit regelmäßiger Schilddrüsenersatzmedikation behandelt, letztere benötigt er auf derzeit unbestimmte Dauer.
2.4. Aus den vom BF im ersten Verfahrensgang gem. §§ 7 und 8 AsylG 1997 idgF geltend gemachten Gründen für die Ausreise im Jahre 2003 (Verfolgung durch Dritte aufgrund einer unerlaubten Eheschließung vor der Ausreise, Verfolgung nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein aufgrund der früheren Tätigkeit des BF als Berufssportler in einem ehemals von Udai Hussein geführten und von Mitgliedern der früheren Baath-Partei frequentierten Sportverein) war für den BF keine aktuelle Gefährdung für den Fall der nunmehrigen (neuerlichen) Rückkehr in den Irak festzustellen.2.4. Aus den vom BF im ersten Verfahrensgang gem. Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 idgF geltend gemachten Gründen für die Ausreise im Jahre 2003 (Verfolgung durch Dritte aufgrund einer unerlaubten Eheschließung vor der Ausreise, Verfolgung nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein aufgrund der früheren Tätigkeit des BF als Berufssportler in einem ehemals von Udai Hussein geführten und von Mitgliedern der früheren Baath-Partei frequentierten Sportverein) war für den BF keine aktuelle Gefährdung für den Fall der nunmehrigen (neuerlichen) Rückkehr in den Irak festzustellen.
2.5. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF - wie von ihm behauptet - unmittelbar vor der letzten Ausreise aus dem Irak im April 2008 aufgrund einer behaupteten Geschäftstätigkeit gemeinsam mit seinem Bruder und einem weiteren Geschäftspartner zwischen Februar und April 2008 als Partner der multinationalen Streitkräfte (MNF-I) am 17.04.2008 Opfer eines bewaffneten Anschlags von Unbekannten in seiner Heimatstadt geworden war. Folgerichtig war auch nicht feststellbar, dass er aktuell bei einer allfälligen (neuerlichen) Rückkehr in den Irak weiterhin aus diesem Grunde mit dem Tode bedroht oder sonst gefährdet sein würde.
2.6. Feststellbar war, dass der BF aktuell an oben genannten Erkrankungen leidet und er insbesondere im Hinblick auf seine Autoimmunerkrankung in Form eines chronischen Schilddrüsenleidens einer unbedingten durchgehenden Substitutionsmedikation bedarf. Angesichts einer derzeit im Irak noch immer präkeren Gesundheitsversorgung besteht im Fall der Rückkehr in den Irak für den BF die reale Gefahr, dass er mangels Zugang zur notwendigen Ersatzmedikation einer Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 EMRK in Form einer fortschreitenden lebensbedrohlichen Erkrankung ausgesetzt wäre.2.6. Feststellbar war, dass der BF aktuell an oben genannten Erkrankungen leidet und er insbesondere im Hinblick auf seine Autoimmunerkrankung in Form eines chronischen Schilddrüsenleidens einer unbedingten durchgehenden Substitutionsmedikation bedarf. Angesichts einer derzeit im Irak noch immer präkeren Gesundheitsversorgung besteht im Fall der Rückkehr in den Irak für den BF die reale Gefahr, dass er mangels Zugang zur notwendigen Ersatzmedikation einer Gefährdung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK in Form einer fortschreitenden lebensbedrohlichen Erkrankung ausgesetzt wäre.
2.7. Zur aktuellen Lage im Irak wird zum einen auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid vom 02.01.2009 verwiesen, wobei im Hinblick auf das spezifische Vorbringen des BF folgende länderkundliche Information zu seiner Herkunftsregion auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben wird:
Zur Struktur der Sicherheitskräfte im Irak wurde u.a. festgestellt, dass in der Heimatprovinz des BF namens A. die dort ansässigen Stämme in Absprache mit den MNF-I und der irakischen Regierung zum öffentlichen Schutz bzw. zum Schutz vor (islamistischen) Terroristen eigene Sicherheitskräfte (Awakening Councils, auch: Sons of Iraq) in der Stärke von ca. 11.000 Mann einrichteten.
2.7.1. In seinen zuletzt überarbeiteten, ausführlichen Richtlinien zur Einschätzung der Schutzbedürftigkeit irakischer Asylwerber vom April 2009 (Quellenangabe siehe unten) stellt UNHCR zur Rolle der sogen. "Sons of Iraq" fest:
"Gegen Ende des Jahres 2006 begannen sich sunnitische Stämme und ehemalige Widerstandsgruppen innerhalb der Provinz Al-Anbar gegen Al Qaida of Iraq (AQI) zu wenden, das dort seine Hochburg hatte. Seit Beginn des Jahres 2007 startete das US-Militär die Unterstützung und das Training dieser Verbände und ermutigte die (auch) "Awakening Councils" (Genannten) sich auch in andere Provinzen auszubreiten, in denen der sunnitische Widerstand eine gewaltsame Kampagne gegen die Multinationalen Streitkräfte / Irakischen Sicherheitskräfte (MNF-I / ISF) und die irakische Zivilbevölkerung führte. Mitglieder der "Sons of Iraq" kämpfen Seite an Seite mit den MNF-I / ISF, besetzen Kontrollposten (Checkpoints), führen Patrouillen durch und versorgen die MNF-I / ISF mit geheimen Informationen zu Aktivitäten der Widerstandsgruppen, indem sie ihre Ortskenntnisse und Kontakte nützen.
(¿UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of Iraqi asylum-seekers', April 2009, VI., B., Beilage /B.)(¿UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of Iraqi asylum-seekers', April 2009, römisch sechs., B., Beilage /B.)
2.7.2. In einer Einschätzung zur Lage im Irak und der Frage des weiteren Schutzbedarfs bzw. der Zumutbarkeit einer Rückkehr irakischer Asylwerber vom 13.05.2009 stellte UNHCR wie folgt fest:
"Während die Situation in den zentralirakischen Provinzen, mit Ausnahme der Provinz Al-Anbar, weiterhin durch gewaltsame Auseinandersetzungen, Anschläge und Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet ist, haben seit Ende 2007 in den südirakischen Provinzen Babel, Basra, Diwaniyah, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Thi-Qhar und Wassit Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet ist, welche die Grundlage für die bisherige UNHCR-Position zum Schutz irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten bildete.
Auch in der Provinz Al-Anbar ist die Sicherheitslage aufgrund der relativ homogenen Bevölkerungsstruktur wesentlich stabiler als in den übrigen zentralirakischen Provinzen. Gleichwohl bedarf die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verbesserungen weiterhin genauer Beobachtung. Die Sicherheitslage ist fragil und viele ungelöste politische Fragen bergen - auch in den südirakischen Provinzen und der Provinz Al-Anbar - Potential für den jederzeit möglichen Ausbruch neuerlicher Gewalt. Darüber hinaus herrschen im Irak in vielen Bereichen prekäre humanitäre Bedingungen.
Im Lichte dieser Entwicklungen, die in den überarbeiteten "Eligibility Guidelines Iraq - April 2009" im Detail analysiert werden, modifiziert UNHCR in Teilen seine bisherige Position zur Schutzbedürftigkeit irakischer Asylsuchende sowie zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger:
Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen und der Provinz Al-Anbar sollten im Rahmen fairer und effizienter Asylverfahren unter Berücksichtigung des individuellen Verfolgungsschicksals auf der Grundlage der Flüchtlingsdefinition gemäß Artikel 1 A (2) GFK geprüft und entschieden werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass zahlreiche Personen weiterhin von Verfolgung aufgrund eines der in Artikel 1 A (2) GFK genannten Merkmals bedroht sind. Ein gesteigertes Verfolgungsrisiko liegt beispielsweise bei Angehörigen der folgenden Personengruppen vor:
Bei Asylsuchenden aus diesen Gebieten, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Gewährung komplementären Schutzes erforderlich ist.
Die weitere Entwicklung der Situation in den südirakischen Provinzen und der Provinz Al-Anbar bedarf ständiger sorgfältiger Beobachtung; im Falle einer Verschlechterung der Situation kann es erforderlich werden, Asylsuchenden aus diesen Gebieten unter den gleichen Bedingungen wie Irakern aus den zentralirakischen Provinzen Schutz zu gewähren.
Die beobachtete Verbesserung der Lage im Zentral- und Südirak stellt nach Einschätzung von UNHCR noch keine so grundlegende, dauerhafte und nachhaltige Veränderung dar, die eine Förderung einer groß angelegten Rückkehr oder die Rückführung großer Personenzahlen erlauben würde. Ungeachtet positiver Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage in einigen Gebieten und den politischen Prozess seit Ende 2007 sind die irakischen Behörden noch nicht in der Lage, der irakischen Bevölkerung grundlegenden Schutz vor allgemeiner Gewalt und individuellen Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Insbesondere die Sicherheitslage bleibt fragil und viele ungelöste politische Fragen bergen Potential für den jederzeitigen Ausbruch neuerlicher Gewalt auch in den derzeit stabileren Provinzen. Darüber hinaus herrschen im Irak hohe Arbeitslosigkeit, chronischer Mangel an Brennstoffen, Elektrizität und Wasser, in Kombination mit schwerwiegenden Defiziten im Gesundheits- und Bildungsbereich. Diese Mängel können Ursache für schwere soziale Härten und das Scheitern der Reintegration von Rückkehrern sein."
Wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, geht UNHCR davon aus, dass für Iraker, die aus einer der fünf zentralirakischen Provinzen stammen, ein Bedarf an internationalem Schutz besteht. Die zwangsweise Rückführung oder die Förderung einer Rückkehr in diese Gebiete komme daher nicht in Betracht.
In Bezug auf Überlegungen zur Rückkehr von Personen aus einer der südirakischen Provinzen oder der Provinz al-Anbar, die nicht internationalen Schutzes bedürfen, empfiehlt UNHCR die folgenden Überlegungen bei Entscheidungen hinsichtlich einer Rückführung oder Rückkehrförderung einzubeziehen:
"Die Rückkehr an den ursprünglichen Herkunftsort und die Wiederaufnahme in der sozialen Gemeinschaft und Familie des Rückkehrers sind die Grundlagen für eine solide und dauerhafte Reintegrationsperspektive im Irak. Niemand sollte in eine Situation interner Vertreibung zurückgeführt werden. Die Verfügbarkeit von Diensten und sozialen oder familiären Unterstützungsnetzwerken, insbesondere für besonders verletzliche Personen wie beispielsweise allein stehende oder allein erziehende Frauen und deren Familien, chronisch Kranke oder behinderte Personen, ältere Personen, unbegleitete Minderjährige sowie Opfer vorangegangener schwerwiegender Verfolgung bedarf eingehender Prüfung anhand des jeweiligen Einzelfalls."
(Quelle: ¿UNHCR-Position zum Schutzbedarf irakischer Asylwerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde', 13. Mai 2009, Beilage /A.; in ausführlicherer Form: ¿UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of Iraqi asylum-seekers', April 2009, Beilage /B; die weitere Geltung dieser Position wurde durch den UNHCR in einer Note vom Juli 2010 festgehalten)
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF stützen sich auf die vom BF bereits in den erstinstanzlichen Verfahrensgängen vorgelegten Identitätsnachweise (irakischer Reisepass, Geburtenbescheinigung, Militärausweis, etc.) in der Zusammenschau mit seinem mündlichen Vorbringen vor dem Bundesasylamt.
Dass der BF darüber hinaus der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, erschloß sich - trotz anfänglich abweichender Angaben unmittelbar nach der Einreise - aus dem weiteren Vorbringen des BF, zumal er nach erfolgloser Weiterreise in die BRD und daran anschließender unfreiwilliger Rückkehr nach Österreich anläßlich seiner Einvernahme nicht nur seine Religionszugehörigkeit, sondern auch seine anderen Personalien in Übereinstimmung mit seinen Personaldokumenten (vgl. oben) richtig stellte. Seine Ausführungen dazu im Zuge des gg. Beschwerdeverfahrens deckten sich schließlich auch mit diesen Informationen.Dass der BF darüber hinaus der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, erschloß sich - trotz anfänglich abweichender Angaben unmittelbar nach der Einreise - aus dem weiteren Vorbringen des BF, zumal er nach erfolgloser Weiterreise in die BRD und daran anschließender unfreiwilliger Rückkehr nach Österreich anläßlich seiner Einvernahme nicht nur seine Religionszugehörigkeit, sondern auch seine anderen Personalien in Übereinstimmung mit seinen Personaldokumenten vergleiche oben) richtig stellte. Seine Ausführungen dazu im Zuge des gg. Beschwerdeverfahrens deckten sich schließlich auch mit diesen Informationen.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen und seinen wirtschaftlichen Lebensumständen sowohl vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat als auch aktuell stützen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des BF in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Unterlagen. Wesentlich war hierbei vor allem die Feststellung, dass sich die meisten seiner Angehörigen aktuell noch immer im Irak in der Heimatstadt F. in der Provinz A. aufhalten und dort offenbar einem geregelten und im Wesentlichen unbeeinträchtigten Leben nachgehen, nachdem der BF bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens auch keine anders lautenden Aussagen mehr tätigte. Der BF selbst ging im Lichte seiner Unterlagen bis 2002 einer Tätigkeit als Sportlehrer und Berufsbasketballspieler im Irak und im Jemen nach, ehe er anfangs 2003 den Irak verließ. Auch in den Jahren 2005, 2006 und 2008 hielt sich der BF seinen Angaben folgend, die wiederum von entsprechenden Eintragungen in seinem Reisepass gestützt wurden, jeweils für einige Wochen bzw. bei seinem letzten Aufenthalt etwa vier Monate lang bei seinen Angehörigen im Irak auf. Die Feststellungen der zuständigen Fremdenhörde zur Ausgestaltung der vom BF in Österreich in 2004 geschlossenen und 2008 wieder geschiedenen Ehe blieben im Übrigen vom BF im Wesentlichen unwidersprochen, der - ebenso wie der Rechtsvertreter der frühere Gattin - diese vormalige eheliche Verbindung auch selbst als Zweckehe zur bloßen Erlangung eines Aufenthaltstitels qualifizierte.
3.2. Die Feststellungen zum bisherigen Verlauf und Inhalt des Asylverfahrens sowie der fremdenbehördlichen Verfahren entsprechen den jeweiligen Aktenbestandteilen.
3.3. Die vom BF im ersten Verfahrensgang geltend gemachten Gründe für die Ausreise im Jahre 2003 (Verfolgung durch Dritte aufgrund einer unerlaubten Eheschließung vor der Ausreise, Verfolgung nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein aufgrund der früheren Tätigkeit des BF als Berufssportler in einem ehemals von Udai Hussein geführten und von Mitgliedern der früheren Baath-Partei frequentierten Sportverein) waren im Hinblick auf ein möglicher Weise aktuell bestehendes Gefährdungspotential den BF betreffend schon aufgrund der Aussagen des BF hierzu als obsolet anzusehen.
Zu beiden Sachverhalten äußerte sich der BF auf Befragen vor dem BAA in eindeutiger Form, nämlich dass er sich nunmehr alleine aufgrund seiner Geschäftstätigkeit während seines jüngsten Aufenthalts im Irak im Jahre 2008 durch unbekannte Dritte verfolgt sehe.
Demgegenüber führte er vor dem AsylGH aus, er sehe eine mögliche Gefährdung, aufgrund seiner persönlichen Vergangenheit als Sportler in einem dem früheren Regime nahestehenden Sportclub, in anderen Landesteilen, z.B. in Bagdad, in Verbindung mit seiner angeblichen Bekanntheit als früherer Berufssportler, die dort zu seiner leichteren Identifizierbarkeit führen würde. Hierzu ist festzustellen, dass der BF seinen Angaben nach - nach Absolvierung seiner universitären Ausbildung im Irak als Sportlehrer bis 1995 - von 1996 bis 1998 dort den Militärdienst leistete und im Anschluß daran bis 2000 in F. als Sportlehrer tätig war, ehe er von 2000 bis September 2002 im Jemen seine Tätigkeit als Sportlehrer und Clubspieler fortsetzte. Nach seiner Rückkehr in die Heimatstadt F. sei er bereits Anfang Dezember 2002 aus F. in den Norden des Landes geflohen. Andererseits behauptete er, er habe auch im Sportclub Al-Karch, dem Udai Hussein vorgestanden sei, als Berufsspieler gespielt und sei er wegen dieses Engagements persönlich bekannt geworden. Ein behaupteter Weise länger andauerndes Engagement als Berufsspieler widerspräche daher schon den vorherigen Ausführungen des BF. Auch aus diesen Einlassungen des BF war daher mangels Nachvollziehbarkeit kein maßgebliches Gefährdungsprofil des BF abzuleiten. Zudem brachte der BF eine allfällige Gefährdung wegen seiner früheren sportlichen Vergangenheit nur mit einem allfälligen Aufenthalt in Bagdad, nicht aber in seiner engeren Heimat, in Verbindung.
Hinzu kommt, dass - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit der Behauptung des BF - zwar der UNHCR in der Länder-Beilage /B des AsylGH in seinen Ausführungen zu möglicher Weise gefährdeten Personengruppen (S. 160 ff, VIII. ¿Groups at risk') auch auf Einzelfälle hinweist, denen Anschläge mit Todesfolge auf Berufssportler und andere Personen aus diesem Tätigkeitsbereich zugrunde lagen, zum einen handelte es sich dabei offenbar aber um nur sehr wenige derartige Fälle und zum anderen ergab sich aus diesen Hinweisen nicht, ob als Hintergrund dieser Anschläge tatsächlich die berufliche Stellung der Betroffenen oder ein anderweitiges Motiv anzusehen war (vgl. S. 230 ff, Annex V., wo insgesamt 3 derartige Fälle angeführt werden, darunter offenbar auch der vom BF in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Anschlag auf einen früheren Fußball-Nationalspieler und späteren Coach in Bagdad im März 2008, wobei die genannten Vorfälle entweder in Bagdad, Kirkuk oder Mosul stattfanden). Aus der fehlenden Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Motive für diese Anschläge in Verbindung mit deren Vereinzelheit war für das erkennende Gericht aber nicht abzuleiten, dass ehemalige Berufssportler im Irak generell wegen dieses Merkmals einer systematischen Verfolgung in Form einer sogen. Gruppenverfolgung ausgesetzt wären.Hinzu kommt, dass - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit der Behauptung des BF - zwar der UNHCR in der Länder-Beilage /B des AsylGH in seinen Ausführungen zu möglicher Weise gefährdeten Personengruppen (S. 160 ff, römisch acht. ¿Groups at risk') auch auf Einzelfälle hinweist, denen Anschläge mit Todesfolge auf Berufssportler und andere Personen aus diesem Tätigkeitsbereich zugrunde lagen, zum einen handelte es sich dabei offenbar aber um nur sehr wenige derartige Fälle und zum anderen ergab sich aus diesen Hinweisen nicht, ob als Hintergrund dieser Anschläge tatsächlich die berufliche Stellung der Betroffenen oder ein anderweitiges Motiv anzusehen war vergleiche S. 230 ff, Annex römisch fünf., wo insgesamt 3 derartige Fälle angeführt werden, darunter offenbar auch der vom BF in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Anschlag auf einen früheren Fußball-Nationalspieler und späteren Coach in Bagdad im März 2008, wobei die genannten Vorfälle entweder in Bagdad, Kirkuk oder Mosul stattfanden). Aus der fehlenden Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Motive für diese Anschläge in Verbindung mit deren Vereinzelheit war für das erkennende Gericht aber nicht abzuleiten, dass ehemalige Berufssportler im Irak generell wegen dieses Merkmals einer systematischen Verfolgung in Form einer sogen. Gruppenverfolgung ausgesetzt wären.
Aus den Ausführungen des UNHCR in Kapitel VIII. ¿Groups at risk' ist - angesichts einer Vielzahl an ähnlichen Fällen - vielmehr zu erkennen, dass es zu zielgerichteten Anschlägen auf u.a. Justizpersonal in exponierten Positionen, höhergestellte Mitglieder aktueller politischer Fraktionen und Inhaber hoher Positionen im Regierungssystem kommt. Soweit der BF demgegenüber auf eine ihm unterstellte frühere Nahebeziehung zur ehemaligen Baath-Partei aufgrund einer angeblichen Spielertätigkeit in einem bekannten Sportclub verwies, ist darauf hinzuweisen, dass alleine aus einer solchen früheren - und an dieser Stelle nur als wahr unterstellten - Beziehung noch kein maßgebliches Gefährdungspotential abzuleiten wäre:Aus den Ausführungen des UNHCR in Kapitel römisch acht. ¿Groups at risk' ist - angesichts einer Vielzahl an ähnlichen Fällen - vielmehr zu erkennen, dass es zu zielgerichteten Anschlägen auf u.a. Justizpersonal in exponierten Positionen, höhergestellte Mitglieder aktueller politischer Fraktionen und Inhaber hoher Positionen im Regierungssystem kommt. Soweit der BF demgegenüber auf eine ihm unterstellte frühere Nahebeziehung zur ehemaligen Baath-Partei aufgrund einer angeblichen Spielertätigkeit in einem bekannten Sportclub verwies, ist darauf hinzuweisen, dass alleine aus einer solchen früheren - und an dieser Stelle nur als wahr unterstellten - Beziehung noch kein maßgebliches Gefährdungspotential abzuleiten wäre:
(vgl. UNHCR, S. 170: ¿While members of the former Ba'ath Party and regime are no longer systematically targeted, they may still fall victim in individual cases, for example as a result of personal revenge of former victims or their families against perpetrators of detention, torture or other violations of human rights').vergleiche UNHCR, S. 170: ¿While members of the former Ba'ath Party and regime are no longer systematically targeted, they may still fall victim in individual cases, for example as a result of personal revenge of former victims or their families against perpetrators of detention, torture or other violations of human rights').
Denn dieser Darstellung ist vielmehr zu entnehmen, dass - sofern es nicht schon im Gefolge des Sturzes des früheren Regimes im Jahre 2003 zu entsprechenden Rachehandlungen gegen frühere Mitglieder der Baath-Partei gekommen ist - noch "offene Rechnungen" von Opfern des Regimes in der Vergangenheit als Motiv für Racheanschläge in Einzelfällen dienen können. Dafür, dass der BF selbst in einem solchen Zusammenhang stehen und damit gefährdet sein könnte, hat sich im gg. Verfahren aber kein Hinweis ergeben.
3.4. Erstmals im zweiten Verfahrensgang wegen der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat der BF ein neues Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in seiner Heimatstadt F. zwischen Jänner und April 2008 vorgebracht (vgl. oben). Zu diesem neuen Sachverhalt wurde der BF schon im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 29.10.2008 eingehend befragt.3.4. Erstmals im zweiten Verfahrensgang wegen der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat der BF ein neues Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in seiner Heimatstadt F. zwischen Jänner und April 2008 vorgebracht vergleiche oben). Zu diesem neuen Sachverhalt wurde der BF schon im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 29.10.2008 eingehend befragt.
Hierzu ist vorweg anzumerken, dass der BF bis dahin von sich aus kein Vorbringen zu diesem behaupteten Verfolgungsszenario tätigte, obwohl bereits zuvor im August 2008 die letzte Niederlassungsbewilligung des BF ausgelaufen war und der BF im Gefolge dessen von der Fremdenbehörde im Wege seines Vertreters zur Stellungnahme zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und beabsichtigten Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen wegen der "Scheinehe" des BF aufgefordert worden war. Vielmehr führte der rechtskundige Vertreter des BF zwar u.a. aus, dass der BF tatsächlich seine Angehörigen im Irak aufgesucht habe, von einem fehlgeschlagenen Attentat auf den BF, das ihn zur fluchtartigen Ausreise aus dem Irak veranlasst habe, fand sich in diesem Vorbringen aber kein Wort, ebenso wie auch unabhängig davon etwa dem BAA gegenüber kein weiterer Asylantrag folgte. Für das erkennende Gericht warf bereits dieses Verhalten gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der später in der erstinstanzlichen Einvernahme behaupteten Verfolgung im Irak im April 2008 auf.
Es schließt sich auch der Erwägung der Erstbehörde an, dass sowohl die unrichtigen Angaben des BF zu seiner Person unmittelbar nach seiner Einreise im Jahre 2003, als auch die zweifelhaften Angaben des BF im ersten Verfahrensgang zu seinen ursprünglichen Antragsgründen in der Form einer behaupteten früheren Verfolgung wegen einer unerlaubten Heirat durch die Sippe der Braut, die der BF im zweiten Verfahrensgang in Anbetracht seiner zwischenzeitig mehrmaligen längeren Aufenthalte in der engeren Heimat nicht mehr aufrecht hielt, sondern als nunmehr obsolet bezeichnete, als auch sein freimütiges Eingeständnis der bloßen Scheinehe mit einer österr. Staatsbürgerin irakischer Herkunft zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung noch vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des BAA vom 06.08.2004 weitere gravierende Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aufwarfen. Erhellend waren den zuletzt erwähnten Umstand betreffend auch die Ausführungen des Rechtsvertreters der ehemaligen Gattin des BF, der die näheren Umstände dieser Scheinehe vor dem Scheidungsgericht offenlegte, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Tatsache auffällt, dass diese Dame die Mutter eines Bekannten des BF und daher um Vieles älter als dieser war, während der BF bereits vor dieser Eheschließung erfolglos eine anderweitige Ehe zu Aufenthaltszwecken einzugehen versucht hatte. Auf entsprechenden Vorhalt hin bestritt der BF selbst diese aktenkundigen Umstände jedenfalls vor dem BAA nicht weiter. Wie das BAA zutreffend in seiner Bescheidbegründung ausführte, irrte der Vertreter des BF in seinem Vorbringen auch, indem er die Scheinehe des BF zur Erlangung eines Aufenthaltstitels mit der angeblichen Frustration des BF über die (bloße) Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 AsylG durch das BAA zu erklären versuchte, zumal die Eheschließung ja schon vor Bescheiderlassung erfolgt war.Es schließt sich auch der Erwägung der Erstbehörde an, dass sowohl die unrichtigen Angaben des BF zu seiner Person unmittelbar nach seiner Einreise im Jahre 2003, als auch die zweifelhaften Angaben des BF im ersten Verfahrensgang zu seinen ursprünglichen Antragsgründen in der Form einer behaupteten früheren Verfolgung wegen einer unerlaubten Heirat durch die Sippe der Braut, die der BF im zweiten Verfahrensgang in Anbetracht seiner zwischenzeitig mehrmaligen längeren Aufenthalte in der engeren Heimat nicht mehr aufrecht hielt, sondern als nunmehr obsolet bezeichnete, als auch sein freimütiges Eingeständnis der bloßen Scheinehe mit einer österr. Staatsbürgerin irakischer Herkunft zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung noch vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des BAA vom 06.08.2004 weitere gravierende Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aufwarfen. Erhellend waren den zuletzt erwähnten Umstand betreffend auch die Ausführungen des Rechtsvertreters der ehemaligen Gattin des BF, der die näheren Umstände dieser Scheinehe vor dem Scheidungsgericht offenlegte, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Tatsache auffällt, dass diese Dame die Mutter eines Bekannten des BF und daher um Vieles älter als dieser war, während der BF bereits vor dieser Eheschließung erfolglos eine anderweitige Ehe zu Aufenthaltszwecken einzugehen versucht hatte. Auf entsprechenden Vorhalt hin bestritt der BF selbst diese aktenkundigen Umstände jedenfalls vor dem BAA nicht weiter. Wie das BAA zutreffend in seiner Bescheidbegründung ausführte, irrte der Vertreter des BF in seinem Vorbringen auch, indem er die Scheinehe des BF zur Erlangung eines Aufenthaltstitels mit der angeblichen Frustration des BF über die (bloße) Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG durch das BAA zu erklären versuchte, zumal die Eheschließung ja schon vor Bescheiderlassung erfolgt war.
Was nun den genauen Verlauf des dritten Aufenthalts des BF im Irak im Jahre 2008 angeht, so wurde dieser mit dem BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 18.05.2009 eingehend erörtert. Der BF war im Rahmen dessen auch in der Lage detaillierte Angaben zu den von seinem Bruder und dessen Geschäftspartner unter Mitwirkung des BF als eine Art Buchhalter gepflogenen geschäftlichen Aktivitäten zu machen. Seinen weiteren Ausführungen nach sei es dann am 17.04.2008 in F. zu einem Anschlag mit Schusswaffen auf die drei Geschäftspartner durch unbekannte Täter gekommen, wobei sein Bruder durch zwei Schusstreffer in der linken Schulter schwer verletzt und durch Glassplitter im Gesicht leicht verletzt gewesen sei, der dritte Partner sei seinen Schussverletzungen in der Folge erlegen, der BF selbst sei wiederum in der Lage gewesen sich in einen Graben zu flüchten und daher unverletzt geblieben.
Nachdem die Art der Schilderung gerade der Einzelheiten dieses Anschlags Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben auf Seiten des Gerichtes geweckt hatten, führte der AsylGH in der Folge Erhebungen hierzu durch. Wie oben bereits wiedergegeben wurde, fanden sich vorerst auch keinerlei allgemein zugängliche Informationen darüber in jenen Quellen, die üblicher Weise derlei Vorfälle im Irak aufzeichnen. Schließlich legte der BF selbst drei irakische Urkunden als Beweise für das von ihm behauptete Geschehen vor (vgl. oben). Eine amtswegige Überprüfung derselben im Wege der ÖB Amman ergab zwar vorweg, dass die vorgelegten Dokumente aller Wahrscheinlichkeit nach echt seien, auf Nachfrage des AsylGH wurde aber eingeräumt, dass solche echten Urkunden im Irak auch durch Bestechung zu erlangen seien und daher deren inhaltliche Richtigkeit nicht zu bestätigen sei. Diese Erkenntnis findet sich im Übrigen auch im Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur Lage im Irak wieder. Hierbei war auch nicht außer Acht zu lassen, dass zahlreiche Angehörige des BF weiterhin in F. aufhältig sind und daher ausreichend Gelegenheit besteht solche Urkunden vor Ort zu beschaffen.Nachdem die Art der Schilderung gerade der Einzelheiten dieses Anschlags Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben auf Seiten des Gerichtes geweckt hatten, führte der AsylGH in der Folge Erhebungen hierzu durch. Wie oben bereits wiedergegeben wurde, fanden sich vorerst auch keinerlei allgemein zugängliche Informationen darüber in jenen Quellen, die üblicher Weise derlei Vorfälle im Irak aufzeichnen. Schließlich legte der BF selbst drei irakische Urkunden als Beweise für das von ihm behauptete Geschehen vor vergleiche oben). Eine amtswegige Überprüfung derselben im Wege der ÖB Amman ergab zwar vorweg, dass die vorgelegten Dokumente aller Wahrscheinlichkeit nach echt seien, auf Nachfrage des AsylGH wurde aber eingeräumt, dass solche echten Urkunden im Irak auch durch Bestechung zu erlangen seien und daher deren inhaltliche Richtigkeit nicht zu bestätigen sei. Diese Erkenntnis findet sich im Übrigen auch im Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur Lage im Irak wieder. Hierbei war auch nicht außer Acht zu lassen, dass zahlreiche Angehörige des BF weiterhin in F. aufhältig sind und daher ausreichend Gelegenheit besteht solche Urkunden vor Ort zu beschaffen.
In der Folge wurde versucht, die Angaben des BF zum behaupteten Anschlag durch Erhebungen in Syrien zu überprüfen, nachdem sich seinen Angaben folgend sein Bruder zur Behandlung seiner Verletzungen dorthin begeben hatte. Diese Erhebungen bestätigten zwar, dass dieser Bruder in Syrien war und dort auch stationär behandelt wurde, jedoch ergaben sich darüber hinaus maßgebliche Divergenzen zum Vorbringen des BF. Einerseits verneinte das den BF behandelnde Krankenhauspersonal etwaige Schussverletzungen des Bruders des BF, andererseits ergaben die Erhebungen, dass der Bruder dort von 01.05. und 21.05.2008 aufhältig war, während der BF selbst behauptet hatte, sein Bruder sei eine Woche nach dem Anschlag vom 17.04.2008 nach Syrien gefahren und habe er sich dort 7 bis 10 Tage lang im Krankenhaus aufgehalten (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Der Bruder selbst war im Übrigen an seinem Wohnsitz in Syrien persönlich nicht anzutreffen. Diese Ermittlungsergebnisse bestätigten somit die Zweifel des Gerichtes an der Richtigkeit der Behauptung eines Anschlags auf den BF und seinen Bruder als Anlaß für seine Ausreise aus dem Irak im Jahre 2008. Vielmehr hat er offenbar ein solches Verfolgungsszenario erst bemüht, als es, im Gefolge der Aufhebung seiner "Scheinehe" im Mai 2008, der nachfolgenden Nichtverlängerung seiner Niederlassungsbewilligung und Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zur Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 AsylG aufgrund dessen kam, dass das Bundesasylamt von den dreimaligen Aufenthalten des BF im Irak bis dahin Kenntnis erlangt hatte. Auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes handelte es daher beim behaupteten Anschlag auf den BF um ein bloßes Konstrukt zur neuerlichen Erlangung subsidiären Schutzes und nicht um ein tatsächliches Geschehen, und war daher diesbezüglich auf zu den Feststellungen oben unter 2.5. zu gelangen.In der Folge wurde versucht, die Angaben des BF zum behaupteten Anschlag durch Erhebungen in Syrien zu überprüfen, nachdem sich seinen Angaben folgend sein Bruder zur Behandlung seiner Verletzungen dorthin begeben hatte. Diese Erhebungen bestätigten zwar, dass dieser Bruder in Syrien war und dort auch stationär behandelt wurde, jedoch ergaben sich darüber hinaus maßgebliche Divergenzen zum Vorbringen des BF. Einerseits verneinte das den BF behandelnde Krankenhauspersonal etwaige Schussverletzungen des Bruders des BF, andererseits ergaben die Erhebungen, dass der Bruder dort von 01.05. und 21.05.2008 aufhältig war, während der BF selbst behauptet hatte, sein Bruder sei eine Woche nach dem Anschlag vom 17.04.2008 nach Syrien gefahren und habe er sich dort 7 bis 10 Tage lang im Krankenhaus aufgehalten vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Der Bruder selbst war im Übrigen an seinem Wohnsitz in Syrien persönlich nicht anzutreffen. Diese Ermittlungsergebnisse bestätigten somit die Zweifel des Gerichtes an der Richtigkeit der Behauptung eines Anschlags auf den BF und seinen Bruder als Anlaß für seine Ausreise aus dem Irak im Jahre 2008. Vielmehr hat er offenbar ein solches Verfolgungsszenario erst bemüht, als es, im Gefolge der Aufhebung seiner "Scheinehe" im Mai 2008, der nachfolgenden Nichtverlängerung seiner Niederlassungsbewilligung und Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zur Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, AsylG aufgrund dessen kam, dass das Bundesasylamt von den dreimaligen Aufenthalten des BF im Irak bis dahin Kenntnis erlangt hatte. Auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes handelte es daher beim behaupteten Anschlag auf den BF um ein bloßes Konstrukt zur neuerlichen Erlangung subsidiären Schutzes und nicht um ein tatsächliches Geschehen, und war daher diesbezüglich auf zu den Feststellungen oben unter 2.5. zu gelangen.
Die Beschwerde enthielt keine substantiierten und konkreten Argumente, welche diese schlüssige Beweiswürdigung substantiell in Frage stellen hätten können.
3.5. Wäre somit angesichts dieser Feststellungen in Verbindung mit der Tatsache, dass sich zahlreiche Angehörige des BF offenkundig ungehindert weiterhin in F. aufhalten und der BF damit dort auch eine Lebensgrundlage hätte, sowie den länderkundlichen Informationen zur Heimatregion des BF, der Provinz A., die von keiner allgemeinen Gefahrenlage ausgehen ließen, die auch dem BF eine Rückkehr unmöglich gemacht hätten, vorweg von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Aberkennung des subsidiären Schutzes auszugehen gewesen, so ergab sich erst im Endstadium des bis dahin von weitwendigen Ermittlungen geprägten Beschwerdeverfahrens, dass der BF an einer ernsten Erkrankung leidet, nämlich einer autoimmunen Schilddrüsenerkrankung, die eine andauernde Substitutionsmedikation erfordert. Diese Erkrankung war angesichts der vorgelegten medizinischen Unterlagen als gegeben anzusehen. Die weitere Erkrankung des BF in Form einer Hautfehlpigmentierung war per se nicht als eine solch ernste Erkrankung zu bewerten, dass sie allenfalls in den Schutzbereich des § 8 AsylG fallen würde, die erwähnte Schilddrüsenerkrankung indiziert jedoch, dass eine etwaige mangelnde medikamentöse Behandlung die reale Gefahr eines langfristig lebensbedrohlichen Krankheitsbildes mit sich bringt.3.5. Wäre somit angesichts dieser Feststellungen in Verbindung mit der Tatsache, dass sich zahlreiche Angehörige des BF offenkundig ungehindert weiterhin in F. aufhalten und der BF damit dort auch eine Lebensgrundlage hätte, sowie den länderkundlichen Informationen zur Heimatregion des BF, der Provinz A., die von keiner allgemeinen Gefahrenlage ausgehen ließen, die auch dem BF eine Rückkehr unmöglich gemacht hätten, vorweg von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Aberkennung des subsidiären Schutzes auszugehen gewesen, so ergab sich erst im Endstadium des bis dahin von weitwendigen Ermittlungen geprägten Beschwerdeverfahrens, dass der BF an einer ernsten Erkrankung leidet, nämlich einer autoimmunen Schilddrüsenerkrankung, die eine andauernde Substitutionsmedikation erfordert. Diese Erkrankung war angesichts der vorgelegten medizinischen Unterlagen als gegeben anzusehen. Die weitere Erkrankung des BF in Form einer Hautfehlpigmentierung war per se nicht als eine solch ernste Erkrankung zu bewerten, dass sie allenfalls in den Schutzbereich des Paragraph 8, AsylG fallen würde, die erwähnte Schilddrüsenerkrankung indiziert jedoch, dass eine etwaige mangelnde medikamentöse Behandlung die reale Gefahr eines langfristig lebensbedrohlichen Krankheitsbildes mit sich bringt.
Betrachtet man im Hinblick darauf die derzeitige Lage des Gesundheitswesens im Irak, so kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit hinreihender Gewissheit die erforderliche Behandlung im Irak erhalten würde bzw. war im Genaueren nicht feststellbar, ob diese Behandlung aktuell verfügbar wäre, wie auch dem Rechercheergebnis von ACCORD zu entnehmen war.
In der Folge war zu den Feststellungen oben unter 2.6. zu gelangen, weshalb dem BF vorweg weiterhin der subsidiäre Schutz des § 8 AsylG zukommt. Die erstinstanzliche Behörde wird im weiteren im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Verlängerung dieses Schutzes nach Ablauf der vorerst einjährigen Befristung desselben Feststellungen zum dann vorliegenden gesundheitlichen Zustand des BF und der Verfügbarkeit von allenfalls weiterhin erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten im Irak zu treffen haben.In der Folge war zu den Feststellungen oben unter 2.6. zu gelangen, weshalb dem BF vorweg weiterhin der subsidiäre Schutz des Paragraph 8, AsylG zukommt. Die erstinstanzliche Behörde wird im weiteren im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Verlängerung dieses Schutzes nach Ablauf der vorerst einjährigen Befristung desselben Feststellungen zum dann vorliegenden gesundheitlichen Zustand des BF und der Verfügbarkeit von allenfalls weiterhin erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten im Irak zu treffen haben.
3.6. Zur aktuellen Lage im Irak bzw. in der Heimatprovinz des BF wird auf die Feststellungen oben verwiesen. Diesen Feststellungen ist der BF im Übrigen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift oder seinen weiteren Stellungnahmen substantiiert entgegen getreten, vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen einerseits in bloß allgemeinen Hinweisen auf die Lage im Irak, seine Verweise auf besonders gefährdete Personenkreise war im Lichte der Feststellungen oben zur fehlenden Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Verfolgung als obsolet anzusehen.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge bzw. bis dahin noch nicht anhängigen Verfahren anzuwenden. Nachdem das gg.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge bzw. bis dahin noch nicht anhängigen Verfahren anzuwenden. Nachdem das gg.
Aberkennungsverfahren seit 16.10.2008 anhängig ist, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Aberkennungsverfahren seit 16.10.2008 anhängig ist, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Soweit sich der BF darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits oben erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.3.1. Soweit sich der BF darauf berief vergleiche oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits oben erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Im Hinblick auf etwaige widrige allgemeine Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf etwaige widrige allgemeine Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Wie oben festgestellt wurde, erscheint jedoch im gg. Fall angesichts der aktuellen Erkrankung des BF derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit gesichert, dass er in seiner Heimat über die erforderliche medizinische Versorgung verfügen würde, und bestünde daher die reale Gefahr einer durch den § 8 Abs. 1 AsylG hintanzuhaltenden Verletzung der physischen Integrität des BF im Falle seiner Abschiebung dorthin.Wie oben festgestellt wurde, erscheint jedoch im gg. Fall angesichts der aktuellen Erkrankung des BF derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit gesichert, dass er in seiner Heimat über die erforderliche medizinische Versorgung verfügen würde, und bestünde daher die reale Gefahr einer durch den Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hintanzuhaltenden Verletzung der physischen Integrität des BF im Falle seiner Abschiebung dorthin.
Folgerichtig kommt aus diesen erst nach der erstinstanzlichen Bescheiderlassung hervorgekommenen Gründen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin zu und war der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben.
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, gesundheitliche BeeinträchtigungZuletzt aktualisiert am
08.11.2011