Norm
AsylG 1997 §10 Abs3Spruch
E4 315.628-1/2008-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Caritas XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007, Zl. 05 18.401-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Caritas römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007, Zl. 05 18.401-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Türkei n i c h t zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Türkei n i c h t zulässig ist.
III. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 3 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2012 erteiltrömisch drei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2012 erteilt
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (folgend kurz "BF"), ein türkischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 31.10.2005 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz). Die gesetzliche Vertreterin des BF war bereits zuvor eingereist. Der Vater des BF hatte bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher jedoch aufgrund dessen freiwilliger Rückkehr in die Türkei mit Aktenvermerk vom 30.06.2009 als gegenstandslos abgelegt wurde.
2. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA tätigte die gesetzliche Vertreterin Angaben für den BF, wonach dieser keine eigenen Gründe für die Asylantragstellung habe, sondern die von ihr geltendgemachten Gründe auch für ihn gelten würden.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 wies dieses den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 idgF ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies in einem den BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 wies dieses den Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies in einem den BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei).
4. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die gesetzliche Vertreterin des BF verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der Eltern in deren Beschwerden.
5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.
6. Am 12.09.2011 fand vor dem AsylGH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nochmals die Gelegenheit gegeben, seine Ausreisegründe darzulegen und zu den aktuellen länderkundlichen Feststellungen zur Lage in der Türkei Stellung zu nehmen.
Das Bundesasylamt blieb gegenständlicher Verhandlung fern, beantragte jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Absatz 7 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 38/2011 hinsichtlich §§ 7 und 8 das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Paragraphen 7 und 8 das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zuständigkeit des erkennenden Senates
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
3. Feststellungen
3.1. Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,
Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 09.11.2010
Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010
APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"
BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008
BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009, Februar 2009
Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008
Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008
Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009
Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386
ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011
BAMF, Sozialpolitischer Jahresbericht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009
BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010
die im Text genannten Quellen
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahren getroffen:
Allgemeines
Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.
Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.
Glaubensfreiheit:
Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet
gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.
Politische Opposition
Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.
Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.
Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).
Der Ländersachverständige Dr. XXXX (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.Der Ländersachverständige Dr. römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.
Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.
Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylmt, AZ.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."
Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.
Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.
Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.
Meinungs- und Pressefreiheit:
2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministerium wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die
Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).
Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.
Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.
Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten
Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von
Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch
nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaftbzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).
Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.
Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.
Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.
Versammlungsfreiheit
Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
Gefährdung wegen PKK oder DHKP-C Mitgliedschaft von Familienangehörigen
Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).
Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.
Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).
Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungenim Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen und startete die türkische AKP-Regierung unter Präsident Erdogan eine Initiative namens "kurdischer Öffnung".
Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009; mittlerweile dürfen Fernsehsender nun unbegrenzt auf kurdisch senden; auch kurdische Zeitungen sowie Kinder- und Bildungsangebote sind erlaubt (SFH Türkei. Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010).
Seit April 2010 erlaubt es das türkische Parteiengesetz, Wahlkämpfe auch in anderen Sprachen (inkl. kurdisch) außer türkisch zu führen.
Die türkische Bildungsbehörde hat erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt.
Zu den Lockerungen gehört auch, dass in staatlichen Moscheen auf Kurdisch gepredigt werden darf.
Im Zuge der neuen Kurdenpolitik der Regierung hat erstmals ein Dorf im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei offiziell seine alte kurdische Bezeichnung zurückerhalten.
Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf kurdisch benennen. Die türkische Regierung hat im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht (Der Standard, 26.11.2009).
Insgesamt ist festzuhalten, dass erstmals eine türkische Regierung ernsthaft den politischen Willen zeigt, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken und die Vergangenheit der staatlichen Unterdrückung aufzuarbeiten.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die
jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.
Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren.
Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.
Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft.
So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht.
Im Dezember 2008 nahm der türkische Kultusminister an der Eröffnung des ersten "alevitischen Institutes" teil und entschuldigte sich für durch den Staat verursachte Leiden. Im Jänner 2009 besuchte der Premierminister eine alevitische Zeremonie. Weiters hielt die Regierung Workshops ab, mit dem Ziel, Probleme auszusprechen und die Erwartungen der Aleviten zu hören.
Verwaltungsgerichtshöfe in Ankara, Antalya uns Istanbul urteilten, dass alevitische Studenten nicht in vorgeschriebene religiöse und ethische Vorlesungen gehen müssen.
Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können
(Staatendokumentation des BAA, 29.10.2010).
Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen bekannt, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat.
Amnestie
Lange Zeit nicht geändert wurde Art. 169 tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).Lange Zeit nicht geändert wurde Artikel 169, tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).
Es bestand damit die Gefahr, dass staatskritische Äußerungen in Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung gebracht und damit eine Anklage begründet wurde. Am 30.07.2003 wurde die unbestimmte Formulierung "oder wer ihre Handlungen in irgendeiner Weise unterstützt" gestrichen.
Damit sollten nun nur noch die in Art. 169 tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Art. 2 II tStGB a.F.,entspr. Art. 7 II tStGB n.F.). Anklagen nach Art. 169 tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Art. 169 tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufigDamit sollten nun nur noch die in Artikel 169, tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Artikel 2, römisch zwei tStGB a.F.,entspr. Artikel 7, römisch zwei tStGB n.F.). Anklagen nach Artikel 169, tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Artikel 169, tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufig
zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Art. 169 tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Art. 315 tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Artikel 169, tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Artikel 315, tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Artikel 220, Absatz 7, tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)
Aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 resultiert, dass
Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Auch wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.
Exilpolitische Aktivitäten
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.
Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen
Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.
Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul).
Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Rückkehr
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.
Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.
Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Zur Erkrankung der Schwester des BF
Morbus Crohn, Colitis indeterminante und sekundäre Laktoseintoleranz sind in der Türkei behandelbar. Eine ambulante Behandlung und Nachsorge für diese Patienten durch einen Internisten ist in der Türkei erhältlich.
Azathioprin ist in der Türkei erhältlich Alle Sorten Mineralstoffe (Calcipot D3 und Vitamin D3 sowie andere Mineralstoffergänzungen sind in der Türkei erhältlich (zB
alle Sorten Magnesium, Kalzium, Porassium, Zink).
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 09.06.2011).
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste illegal in Österreich ein.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF ist der Sohn von XXXX und der Bruder von XXXX.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF ist der Sohn von römisch 40 und der Bruder von römisch 40 .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater, die Mutter oder die Schwester des Beschwerdeführers in der Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren oder pro futuro einer solchen ausgesetzt sind.
Der Asylantrag des Vaters des BF wurde aufgrund dessen freiwilliger Rückkehr in die Türkei mit Aktenvermerk vom 30.06.2009 als gegenstandslos abgelegt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag für unzulässig erklärt und festgestellt, dass dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2012 zukommt.
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt , der Angaben der Mutter des BF, der Beschwerdeschrift, und der hg. mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 sowie der in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen.
4. Beweiswürdigung
4.1. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Zur Stellungnahme des BF - bzw. zur Stellungnahme der Mutter des BF, welcher sich der BF anschloss, ist anzumerken, dass diese nicht geeignet war, den hg. Länderfeststellungen substantiiert entgegenzutreten.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis der Mutter des BF vom heutigen Tag wird an dieser Stelle verwiesen.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
4.2. Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten unbedenklichen Dokument (Personalausweis) sowie der Dokumentenvorlage der übrigen Familienmitglieder.
4.3. Hinsichtlich der festgestellten teilweisen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des BF wird auf das Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tag, Zahl: E4 315626 verwiesen und werden die dortigen Ausführungen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Für den BF wurden im bisherigen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die Ausführungen seiner gesetzlichen Vertreterin verwiesen.
4.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen als unglaubwürdig qualifiziert und diesen in weiterer Folge keine Asylrelevanz beimisst.
Auch wurde im hg. Erkenntnis bzgl. der Mutter des BF, auf welche in diesem Zusammenhang verwiesen wird, dargelegt, warum die geltendgemachten Ausreisegründe zum Teil nicht glaubwürdig sind bzw. die glaubwürdigen Angaben nicht zu einer Asylgewährung führen können.
4.5. Bestätigung findet diese Ansicht der Erstinstanz in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
4.6. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers, welches auch für ihn gilt, kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.
5. Rechtlich folgt:
5.1. Im gegebenen Fall liegt bzgl. des BF ein Familienverfahren im Hinblick auf seine Mutter und Schwester vor.
Gemäß § 10 AsylG stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigen, subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, AsylG stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigen, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß Absatz 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 1 Z 6 leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Der Beschwerdeführer gehört zusammen mit seiner Schwester der Kernfamilie seiner Mutter an.
5.2. Zu Spruchpunkt I:
5.2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Überdies muss die Verfolgungsgefahr Aktualität besitzen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Überdies muss die Verfolgungsgefahr Aktualität besitzen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
5.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.5.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Die Mutter des BF konnte weder für sich noch für den BF eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen. Auf die rechtlichen Ausführungen im Erkenntnis der Mutter des BF wird ausdrücklich verwiesen (hg. GZ 315.626) und werden diese ausdrücklich zum Gegenstand des hg. Erkenntnisses erhoben.
Aus dem Institut des Familienverfahrens ist für den BF sohin bezüglich einer allfälligen Asylgewährung nichts zu gewinnen.
5.3. Zu Spruchpunkt II:
5.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.5.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des BF in die Türkei für unzulässig erklärt und in einem festgestellt, dass dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2012 zukommt. Auf die nähere dortige Begründung wird verwiesen.
In Bezug auf die Mutter des BF liegt im gegebenen Fall ein Familienverfahren vor (Pkt. 5.1.)
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des BF mit seiner Mutter in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat Türkei, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 8 AsylG die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei festzustellen.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des BF mit seiner Mutter in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat Türkei, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei festzustellen.
Demnach war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II stattzugeben.Demnach war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattzugeben.
5.3.2. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG5.3.2. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG
Gemäß § 75 Abs 1 iVm § 75 Abs 6 AsylG hat die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu erfolgen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, AsylG hat die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu erfolgen.
Gem. § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gem. § 15 Abs. 2, erster und zweiter Satz, leg.cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Gem. Paragraph 15, Absatz 2,, erster und zweiter Satz, leg.cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Erstbehörde wird nach Ablauf der mit gegenständlichem Erkenntnis erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG seinerzeit zu überprüfen haben, ob eine hinreichende Stabilisierung der psychischen Situation der Mutter des BF eingetreten sein wird, sodass dann die ansonsten grundsätzlich zulässige Abschiebung des BF in die Türkei effektuiert werden könnte.Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Erstbehörde wird nach Ablauf der mit gegenständlichem Erkenntnis erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG seinerzeit zu überprüfen haben, ob eine hinreichende Stabilisierung der psychischen Situation der Mutter des BF eingetreten sein wird, sodass dann die ansonsten grundsätzlich zulässige Abschiebung des BF in die Türkei effektuiert werden könnte.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
08.11.2011