TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/14 C18 268077-0/2008

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

C18 268077-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX(alias XXXX), XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.356-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX(alias römisch 40 ), römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.356-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 31.10.2005 nach Rücküberstellung durch die Schweizer Behörden unter dem Namen XXXX, den gegenständlichen Asylantrag, den er damit begründete, dass er eine Frau geheiratet habe, die nicht dieselbe Religion (Buddhismus) habe wie er. Dies werde in der Mongolei nicht akzeptiert.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 31.10.2005 nach Rücküberstellung durch die Schweizer Behörden unter dem Namen römisch 40 , den gegenständlichen Asylantrag, den er damit begründete, dass er eine Frau geheiratet habe, die nicht dieselbe Religion (Buddhismus) habe wie er. Dies werde in der Mongolei nicht akzeptiert.

Anlässlich der "Ersteinvernahme im Asylverfahren" vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 09.11.2005 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine Frau von ihrem Halbbruder vergewaltigt worden sei. Dies habe er [im Jahr] 2002 erfahren, als sie von ihm [dem Halbbruder] geschlagen worden sei. Es habe eine Rauferei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Halbbruder seiner Frau gegeben, bei der der Beschwerdeführer verletzt worden sei und Narben davongetragen habe. Seither sei der Beschwerdeführer oft vom Halbbruder seiner Frau geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten unter dem Druck des Halbbruders gelitten; dieser sei vorbestraft und drei Jahre im Gefängnis gewesen.

Aufgrund dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren zulässig sei und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weiter geführt werde.

2. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.12.2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund einer Gesetzesänderung die Asylbehörde im Fall der Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat diesen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden habe. Der Beschwerdeführer werde deshalb eingeladen, innerhalb von zwei Wochen Gründe bekannt zu geben, welche allenfalls gegen eine etwaige Ausweisung seiner Person sprechen könnten, sowie zu dem dem Schreiben beigelegten Ländervorhalt Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 10.01.2006 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er außerhalb des Asylverfahrens keine Familienangehörigen in Österreich habe und keiner Arbeit nachgehe. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Mongolei die Menschenrechte mit Füßen getreten würden, Korruption allgegenwärtig sei, die Mongolei zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre und das Durchschnittseinkommen ca. ¿ 70,00 pro Monat betrage. Der Stellungnahme war ein (Teil)Ausdruck des Amnesty International Jahresberichts 2005, ein Bericht "Neues aus der Mongolei vom 9. bis 15. Mai 2005" der "Deutsche Mongolei Agentur" sowie ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in mongolischer Sprache beigelegt. Dem Schreiben des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen zu entnehmen (vgl. AS 145 in der deutschen Übersetzung), dass er den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes widerspreche, da diese auf Informationen aus ausländischen Quellen und der ausländischen Presse basieren würden. Unter Anführung von Beispielen wiederholte der Beschwerdeführer in der Folge sinngemäß sein bisheriges Vorbringen zur Situation in der Mongolei.Mit Stellungnahme vom 10.01.2006 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er außerhalb des Asylverfahrens keine Familienangehörigen in Österreich habe und keiner Arbeit nachgehe. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Mongolei die Menschenrechte mit Füßen getreten würden, Korruption allgegenwärtig sei, die Mongolei zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre und das Durchschnittseinkommen ca. ¿ 70,00 pro Monat betrage. Der Stellungnahme war ein (Teil)Ausdruck des Amnesty International Jahresberichts 2005, ein Bericht "Neues aus der Mongolei vom 9. bis 15. Mai 2005" der "Deutsche Mongolei Agentur" sowie ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in mongolischer Sprache beigelegt. Dem Schreiben des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen zu entnehmen vergleiche AS 145 in der deutschen Übersetzung), dass er den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes widerspreche, da diese auf Informationen aus ausländischen Quellen und der ausländischen Presse basieren würden. Unter Anführung von Beispielen wiederholte der Beschwerdeführer in der Folge sinngemäß sein bisheriges Vorbringen zur Situation in der Mongolei.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.356-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, FZ. 05 18.356-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In diesem Bescheid wird die Ansicht vertreten, dass der "asylrelevante Sachverhalt" ausreichend festgestanden sei, weshalb von einer weiteren Einvernahme des Antragstellers Abstand genommen worden sei (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in der Mongolei tätliche Übergriffe (sexueller Natur) erdulden habe müssen, es hätten sich jedoch weder im Parteivorbringen noch im Erhebungsergebnis Hinweise auf die Verwicklung in solche Auseinandersetzungen ergeben, welchen man in der Mongolei nicht auf Grund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen könnte. Bei dem Halbbruder [wohl gemeint: seiner Lebensgefährtin] handle es sich offensichtlich um eine Einzelperson, welche "sicher nicht" in der Lage sei, eine andere Einzelperson außerhalb lokaler Bezüge in der Mongolei zu verfolgen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, warum der Antragsteller im Falle einer Bedrohung von den staatlichen Behörden nicht Schutz erlangen könnte. Die Behörden seines Heimatlandes würden grundsätzlich gegen Gewalt in der Familie vorgehen. Ausgehend davon gelangt das Bundesasylamt zu dem oben dargestellten rechtlichen Ergebnis.

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02.02.2006 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr und in der Folge: Beschwerde) vom 09.02.2006, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Bei seiner Einvernahme in der Erstaufnahmestelle sei der Beschwerdeführer nur kurz zu seinen Fluchtgründen befragt worden, wobei er wahrheitsgemäß angegeben habe, dass seine Lebensgefährtin von ihrem Halbbruder vergewaltigt worden sei und es aufgrund dessen zu einer Rauferei zwischen ihm und dem Halbbruder seiner Lebensgefährtin gekommen sei. Dieser Halbbruder habe den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in weiterer Folge immer wieder bedroht, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Sein Vorbringen in der Erstaufnahmestelle habe sich insgesamt auf fünf Zeilen erstreckt. Näher seien sie dazu nicht befragt, sondern zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden. Eine weitere Einvernahme sei unterblieben, da nach Ansicht der belangten Behörde der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei. Ferner liege ein Verfahrensmangel darin, dass der Beschwerdeführer nie von der entscheidenden Referentin beim Bundesasylamt persönlich einvernommen worden sei. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und widersprach erneut den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.

5. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am 05.05.2010 vom Bundesasylamt einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme ihren eigenen und auch den Personalausweis des Beschwerdeführers, lautend auf XXXX, vor. Hierzu gab sie an, dass sein bisher im Asylverfahren geführter Name sowie das Geburtsdatum falsch seien.5. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am 05.05.2010 vom Bundesasylamt einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme ihren eigenen und auch den Personalausweis des Beschwerdeführers, lautend auf römisch 40 , vor. Hierzu gab sie an, dass sein bisher im Asylverfahren geführter Name sowie das Geburtsdatum falsch seien.

Eine urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung (vgl. Bericht vom 11.05.2010).Eine urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung vergleiche Bericht vom 11.05.2010).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005), ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005), ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen.

1.1.2. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.1.1.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass § 10 [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 [AsylG 2005] gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 10, [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, [AsylG 2005] gilt.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 31.10.2005 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 31.10.2005 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

1.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des BG BGBl. I. Nr. 101/2003, lauten wie folgt:1.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, lauten wie folgt:

" Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 24a (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.Paragraph 24 a, (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.

(2) Nach Einbringung des Antrags hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden in der Erstaufnahmestelle eine Einvernahme (Ersteinvernahme) des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. Der Asylwerber ist vor Beginn der Einvernahme darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

(3) Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass

1. das Verfahren zulässig ist;

2. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen oder

3. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen.

(4) Nach Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (§ 37b) zugewiesen werden.(4) Nach Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b,) zugewiesen werden.

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Vernehmung

§ 27 (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Paragraph 27, (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

(2) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien."

2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich einmal, und zwar im Erstaufnahmezentrum Ost am 09.11.2005, einvernommen. Diese Einvernahme diente der Prüfung der Zulässigkeit des Asylverfahrens und endete mit der Zulassung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Im weiteren Verfahren wurde dem Beschwerdeführer lediglich schriftlich Parteiengehör im Hinblick auf die auf Grund einer Gesetzesänderung ebenfalls von den Asylbehörden zu entscheidende Ausweisung und zu einem Ländervorhalt zur allgemeinen Lage in der Mongolei eingeräumt.

Betrachtet man diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.3. dargestellten - hier anzuwendenden - Bestimmungen des AsylG 1997, so stellt sich dieser in rechtlicher Hinsicht dermaßen dar, dass lediglich eine sogenannte "Ersteinvernahme" des Beschwerdeführers im Sinne des § 24a AsylG 1997 stattgefunden hat (die im Übrigen vom Bundesasylamt in der Niederschrift auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde; vgl. AS 51), wobei das Asylverfahren im Rahmen dieser Ersteinvernahme gemäß § 24a Abs. 3 Z 1 leg.cit. für zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 24a Abs. 4 AsylG 1997 am gleichen Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde (vgl. AS 55). Da das Zulassungsverfahren gemäß § 24a Abs. 1 AsylG 1997 lediglich der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient und im gegenständlichen Fall diese Zulässigkeit ausgesprochen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde, wäre das Asylverfahren mit einer Vernehmung im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 fortzusetzen gewesen, und zwar - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes. Von einer Einvernahme darf nach dieser Gesetzesbestimmung (nur) abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Betrachtet man diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.3. dargestellten - hier anzuwendenden - Bestimmungen des AsylG 1997, so stellt sich dieser in rechtlicher Hinsicht dermaßen dar, dass lediglich eine sogenannte "Ersteinvernahme" des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 24 a, AsylG 1997 stattgefunden hat (die im Übrigen vom Bundesasylamt in der Niederschrift auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde; vergleiche AS 51), wobei das Asylverfahren im Rahmen dieser Ersteinvernahme gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. für zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer in der Folge gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, AsylG 1997 am gleichen Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde vergleiche AS 55). Da das Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AsylG 1997 lediglich der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient und im gegenständlichen Fall diese Zulässigkeit ausgesprochen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt wurde, wäre das Asylverfahren mit einer Vernehmung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 fortzusetzen gewesen, und zwar - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes. Von einer Einvernahme darf nach dieser Gesetzesbestimmung (nur) abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, durch seine eigenen Aussagen zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen und Bedrohungen in der Mongolei beizutragen, kann nicht erkannt werden, zumal sich aus der Niederschrift vom 09.11.2005 ergibt, dass der Beschwerdeführer bereit war, über seine Erlebnisse zu berichten.

Bei einer Gesamtschau ist fallbezogen festzuhalten, dass bei rechtsrichtiger Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen gewesen wäre (vgl. zur grundsätzlichen Pflicht für das Bundesasylamt, den Asylwerber zu seinem Antrag persönlich zu vernehmen, VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Dieser Verfahrensmangel macht eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers unentbehrlich, zumal die vom Bundesasylamt verletzten Bestimmungen der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dienen. Der Ansicht des Bundesasylamtes, auch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers sei der asylrechtlich relevante Sachverhalt ausreichend ermittelt, kann vor diesem Hintergrund nicht beigetreten werden.Bei einer Gesamtschau ist fallbezogen festzuhalten, dass bei rechtsrichtiger Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen gewesen wäre vergleiche zur grundsätzlichen Pflicht für das Bundesasylamt, den Asylwerber zu seinem Antrag persönlich zu vernehmen, VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Dieser Verfahrensmangel macht eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers unentbehrlich, zumal die vom Bundesasylamt verletzten Bestimmungen der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dienen. Der Ansicht des Bundesasylamtes, auch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers sei der asylrechtlich relevante Sachverhalt ausreichend ermittelt, kann vor diesem Hintergrund nicht beigetreten werden.

Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vergleiche dazu oben Punkt 1.2.).Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vergleiche dazu oben Punkt 1.2.).

2.2. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.2.2. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.

2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu seinem Asylantrag einzuvernehmen. Die Bescheidausführungen im Hinblick auf eine gegebene Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil infolge des Unterbleibens einer gesetzlich vorgeschriebenen Einvernahme nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe hatte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf vom Beschwerdeführer ergriffene Maßnahmen zur Integration, zu aktualisieren sein.2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu seinem Asylantrag einzuvernehmen. Die Bescheidausführungen im Hinblick auf eine gegebene Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil infolge des Unterbleibens einer gesetzlich vorgeschriebenen Einvernahme nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe hatte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf vom Beschwerdeführer ergriffene Maßnahmen zur Integration, zu aktualisieren sein.

3. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch das Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde und der den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes im Rahmen des Familienverfahrens behoben wurde, sodass nunmehr die Verfahren aller Familienangehörigen wiederum beim Bundesasylamt anhängig sind.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten (vgl. zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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