TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/14 A5 417383-2/2011

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Spruch

A5 417.383-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2011, Zl. 07 05.943-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2011, Zl. 07 05.943-BAW, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX,wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 ,wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 29.6.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 29.6.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

I.2. Bei den am 2.7.2007, 5.7.2007 und 11.2.2008 stattgefundenen Erstbefragungen bzw. Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst fest, dass ihr Vater aufgrund seiner Position in der islamischen Gerichtsbarkeit von äthiopischen Soldaten ermordet und auch ihre Geschwister umgebracht worden wären. Sie selbst wäre einen Monat inhaftiert gewesen und sei dem Todesurteil nur aufgrund der Bezahlung von Bestechungsgeldern entronnen.römisch eins.2. Bei den am 2.7.2007, 5.7.2007 und 11.2.2008 stattgefundenen Erstbefragungen bzw. Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst fest, dass ihr Vater aufgrund seiner Position in der islamischen Gerichtsbarkeit von äthiopischen Soldaten ermordet und auch ihre Geschwister umgebracht worden wären. Sie selbst wäre einen Monat inhaftiert gewesen und sei dem Todesurteil nur aufgrund der Bezahlung von Bestechungsgeldern entronnen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 07 05.943-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung wurde auf § 8 Abs.6 AsylG 2005 gestützt. Begründend verwies die belangte Behörde bei ihrer abweisenden Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von ihr veranlassten Sprachanalyse, aufgrund derer eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer den Asharaf- Dialekt sprechenden Gruppe Mogadischus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund stünde fest, dass die behauptete Fluchtgeschichte nicht stattgefunden haben könne, da die Beschwerdeführerin somit die Ereignisse in Mogadischu nicht durchlebt hätte. Nachdem der wahre Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht feststellbar wäre, sei die Entscheidung über die Frage der subsidiären Schutzberechtigung auf § 8 Abs.6 AsylG 2005 zu stützen, ebenso unterbliebe daraus resultierend eine auf einen bestimmten Herkunftsstaat bezogene Ausweisungsentscheidung.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 07 05.943-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung wurde auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 gestützt. Begründend verwies die belangte Behörde bei ihrer abweisenden Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von ihr veranlassten Sprachanalyse, aufgrund derer eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer den Asharaf- Dialekt sprechenden Gruppe Mogadischus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund stünde fest, dass die behauptete Fluchtgeschichte nicht stattgefunden haben könne, da die Beschwerdeführerin somit die Ereignisse in Mogadischu nicht durchlebt hätte. Nachdem der wahre Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht feststellbar wäre, sei die Entscheidung über die Frage der subsidiären Schutzberechtigung auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu stützen, ebenso unterbliebe daraus resultierend eine auf einen bestimmten Herkunftsstaat bezogene Ausweisungsentscheidung.

I.4. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.2.2011, Zl. A 5 417.383-1/2011/3 E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs.2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.2.2011, Zl. A 5 417.383-1/2011/3 E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof führte dazu in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen die mangelnde Eignung des konkreten linguistischen Gutachtens als alleinige Entscheidungsgrundlage ins Treffen. Ausgehend von der darauf gestützten Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit wäre eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Fluchtgründen gänzlich unterblieben, wodurch die belangte Behörde gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verstoßen hätte.

I.5. Das Bundesasylamt veranlasste eine niederschriftliche Einvernahme des im ersten Verfahrensgang herangezogenen Gutachters für Afrikanistik und Linguistik, die am 16.2.2011 stattfand und in deren Rahmen der Genannte Auskunft zur Durchführung einer Sprachanalyse gab. Weiters erstattete der Gutachter eine 28 Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme und hielt darin "vollinhaltlich" die Ergebnisse der von ihm bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprachanalyse fest. Er tätigte umfassende Ausführungen zur bei einer Sprachanalyse erforderlichen Sprachkompetenz und verwies darauf, dass eine aktive Sprachkompetenz des Linguisten in der zu untersuchenden Sprache keineswegs die Voraussetzung für die Analyse sprachlichen Materials wäre. Es würden ausschließlich die in der Tonbandaufnahme dokumentierten und vom Gutachter selbst transkribierten Äußerungen der Probanden dargestellt, während dem Dolmetscher nur die Rolle zukäme, dem Betroffenen das Verfahren zu erklären, Erläuterungen zu geben und Missverständnisse aufzuklären. Die Schlussfolgerungen des Asylgerichtshofes (der den Vorhalten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gefolgt war) beruhten offenbar auf einem grundlegenden Missverständnis wissenschaftlicher Arbeitsweise.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste eine niederschriftliche Einvernahme des im ersten Verfahrensgang herangezogenen Gutachters für Afrikanistik und Linguistik, die am 16.2.2011 stattfand und in deren Rahmen der Genannte Auskunft zur Durchführung einer Sprachanalyse gab. Weiters erstattete der Gutachter eine 28 Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme und hielt darin "vollinhaltlich" die Ergebnisse der von ihm bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprachanalyse fest. Er tätigte umfassende Ausführungen zur bei einer Sprachanalyse erforderlichen Sprachkompetenz und verwies darauf, dass eine aktive Sprachkompetenz des Linguisten in der zu untersuchenden Sprache keineswegs die Voraussetzung für die Analyse sprachlichen Materials wäre. Es würden ausschließlich die in der Tonbandaufnahme dokumentierten und vom Gutachter selbst transkribierten Äußerungen der Probanden dargestellt, während dem Dolmetscher nur die Rolle zukäme, dem Betroffenen das Verfahren zu erklären, Erläuterungen zu geben und Missverständnisse aufzuklären. Die Schlussfolgerungen des Asylgerichtshofes (der den Vorhalten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gefolgt war) beruhten offenbar auf einem grundlegenden Missverständnis wissenschaftlicher Arbeitsweise.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab und wies die Genannten gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab und wies die Genannten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Aussagen des im zweiten Verfahrensgang einvernommenen Gutachters, der hinsichtlich der Gutachtensqualitiät und seiner Befähigung zur Durchführung von Sprachanalysen befragt worden war. Die erhobenen Einwände gegen den Gutachter hätten sich somit als haltlos erwiesen und wären nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit des Gutachtens zu erschüttern. Im Wesentlichen wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im ersten Bescheid getätigte Begründung für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz.

I.7. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Missachtung der Bindungswirkung der das Zurückweisungserkenntnis des Asylgerichtshofes tragenden Rechtsansicht. Zudem betonte die Genannte, dass das Parteiengehör verletzt worden wäre, da sie niemals Gelegenheit bekommen hätte, sich zu den mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Gutachters im zweiten Verfahrensgang zu äußern. Sie hätte davon erst durch den neuerlichen Bescheid Kenntnis erlangt, hätte dort aber auch nicht gesamten Inhalt der Äußerungen des Gutachtens vorgefunden. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre im bisherigen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründerömisch eins.7. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Missachtung der Bindungswirkung der das Zurückweisungserkenntnis des Asylgerichtshofes tragenden Rechtsansicht. Zudem betonte die Genannte, dass das Parteiengehör verletzt worden wäre, da sie niemals Gelegenheit bekommen hätte, sich zu den mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Gutachters im zweiten Verfahrensgang zu äußern. Sie hätte davon erst durch den neuerlichen Bescheid Kenntnis erlangt, hätte dort aber auch nicht gesamten Inhalt der Äußerungen des Gutachtens vorgefunden. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre im bisherigen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe

I.8. Mit Schreiben vom 7.9.2011 langten beim Asylgerichtshof aktuelle Befunde der Beschwerdeführerin ein, mit denen der Genannten eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt wurden.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 7.9.2011 langten beim Asylgerichtshof aktuelle Befunde der Beschwerdeführerin ein, mit denen der Genannten eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt wurden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Es ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass dem Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang gravierende Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen sind, so dass auch die neuerlich ergangene abweisende Entscheidung keine taugliche Grundlage für die abschließende Beurteilung durch den Asylgerichtshof bildet.

Zunächst übersieht die belangte Behörde die Bindungswirkung des im ersten Verfahrensgang vom Asylgerichtshof erlassenen Zurückverweisungserkenntnisses. Darauf hat auch die Beschwerdeführerin zutreffend und unter Hinweis der einschlägigen Judikatur zu dieser Frage in ihrer Beschwerde hingewiesen. Das im konkreten Fall herangezogene linguistische Gutachten wurde seitens des Asylgerichtshofes begründet als unzureichende Grundlage dafür erachtet, um eine abschließende Aussage zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen.

Der zweite Verfahrensgang beschränkt sich aber entgegen den vom Gerichtshof erteilten Prüfaufträgen ausschließlich auf eine niederschriftliche Einvernahme des seinerzeit befassten Gutachters und auf dessen schriftliche Stellungnahme. Dessen Aussagen wurden der neuerlichen Entscheidung zugrunde gelegt, wobei das Bundesasylamt unter Missachtung der Ausführungen des Asylgerichtshofes auf seinem ursprünglichen Standpunkt beharrte und die Abweisung neuerlich auf die Ergebnisse der seinerzeitigen Sprachanalyse stützte.

Dabei hat es das Bundesasylamt zudem unterlassen, die Beschwerdeführerin von den Aussagen des Gutachters in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu beziehen. Damit wurde das Parteiengehör grob verletzt und das Ermittlungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der auch nicht durch vollständige Wiedergabe der Äußerungen bzw. der schriftlichen Stellungnahme im angefochtenen Bescheid saniert wurde.

Es ist nicht die Aufgabe des Asylgerichtshofes, im Rahmen dieses Verfahrens den Inhalt der nach der Zurückverweisung erfolgten Äußerungen des Gutachters zu bewerten, jedoch muss der Vollständigkeit halber bemerkt werden, dass der Genannte naturgemäß und wenig überraschend seine Analyseergebnisse aufrecht erhalten hat und seine Arbeitsmethodik als auf wissenschaftlicher Basis korrekt darstellt. Das Bundesasylamt übersieht allerdings bei der von ihr nunmehr gewählten Vorgehensweise, dass es zumindest notwendig gewesen wäre, diese Aussagen den ebenso fundierten und mit Literaturhinweisen versehenen Gegenargumenten der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen bzw. im Sinne der erforderlichen Objektivität gegebenenfalls auch eine weitere (dritte) - wissenschaftliche - Meinung einzuholen. Im Übrigen verweist der Asylgerichtshof auf die bereits im ersten Verfahrensgang erteilten Prüfaufträge.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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