TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/18 A13 415040-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2011
beobachten
merken

Spruch

A13 415.040-1/2010/8E

A13 415.039-1/2010/8E

A13 415.038-1/2010/8E

A13 415.037-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 02.239-BAI,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 02.239-BAI,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 02.242-BAI,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 02.242-BAI,

3.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 02.243-BAI,3.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 02.243-BAI,

4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010,

Zl. 09 02.244-BAI,

alle StA. ungeklärt, Herkunftsstaat Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, alle aus Syrien kommend, kurdischer Volksgruppen- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die damals minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 21.02.2009 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

3. Der Erstbeschwerdeführer wurde nach seiner Erstbefragung vom 21.02.2009, am 24.02.2009 sowie 04.11.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er und seine Familie wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit in Syrien unterdrückt worden wären. Man habe sie zwingen wollen, zum islamischen Glauben zu konvertieren und hätte ihnen andernfalls mit dem Tod gedroht. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise wäre ihr Haus überfallen worden, seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, angegriffen und er selbst wäre bereits einmal im Jahr 2004 von Arabern bedroht worden. Er habe wegen der Religion seine Heimat verlassen, andere Probleme habe es nicht gegeben. Er sei bei seinem Onkel aufgewachsen, sei Analphabet, habe niemals einen Pass besessen, sondern nur eine Maktum-Bestätigung und habe mit seiner Familie in einem einfachen Lehmhaus gewohnt und als Hirte bzw. landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet.

4. Die Zweitbeschwerdeführerin machte nach ihrer Erstbefragung vom 21.02.2009 in ihren Einvernahmen vom 24.02.2009 sowie 04.11.2009 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehegatte und konkretisierte, dass die Araber, die in ihr Haus gekommen seien, ihr auch gesagt hätten, sie würden sie in ihrer Ehre so verletzen, indem sie sie vergewaltigen würden, wenn sie Yezide bleiben würde. Auch sie gehöre zu den Maktumins, habe als Hausfrau gearbeitet und habe keine Schule besucht.

Ihre Angaben würden auch für die gemeinsamen minderjährigen Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, gelten, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.

5. Aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführer angaben, nur Kurdisch (Kurmandschi), jedoch nicht die Amtssprache Syriens Arabisch sprechen würden, sowie verschiedene Wissensfragen über Syrien nicht beantworten konnten, wurde eine Sprachanalyse vom Institut Sprakab den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin betreffend durchgeführt, welche zum Ergebnis hatte, dass diese Kurmandschi auf Muttersprachenniveau sprechen würden und die Variante sehr wahrscheinlich der Hasaka-Region Syriens zuzuordnen sei.

Das Ergebnis des Sprachanalysegutachens bestätigte somit die Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie in XXXX, geboren und aufgewachsen wären.Das Ergebnis des Sprachanalysegutachens bestätigte somit die Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie in römisch 40 , geboren und aufgewachsen wären.

6. Der Arztbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX ergab, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung vorliege und sie psychopharmakologische Unterstützung sowie psychotherapeutische Gespräche in Anspruch nehme.6. Der Arztbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 ergab, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung vorliege und sie psychopharmakologische Unterstützung sowie psychotherapeutische Gespräche in Anspruch nehme.

7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 06.08.2010 die Anträge auf internationalen Schutz der vier Beschwerdeführer (Zl. 09 02.239-BAI betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 09 02.242-BAI betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 09 02.243-BAI betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie Zl. 09 02.244-BAI betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer,) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 06.08.2010 die Anträge auf internationalen Schutz der vier Beschwerdeführer (Zl. 09 02.239-BAI betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 09 02.242-BAI betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 09 02.243-BAI betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie Zl. 09 02.244-BAI betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer,) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer mehr zu berichten wissen und imstande hätten sein müssen, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen. Sie hätten ihre gesamten Angaben ausschließlich auf vage Vermutungen und allgemeine Aussagen gestützt. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit, allenfalls aber auch bloß aufgrund einer Abschiebung aus dem Ausland) komme. Das Fehlen der Staatsbürgerschaft oder von Identitätsdokumenten schränkte die Ein- und Ausreise aus dem Land ein. Die als Maktumin (Unregistrierte) bezeichneten Personen haben in Syrien keinen rechtlichen Status und erhalten folglich kein Ausweispapier, geschweige denn ein Reisedokument.

8. Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden samt Beschwerdeergänzungen an den Asylgerichtshof erhoben.

9. Am 03.01.2011 wurden die Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

10. Mit Schreiben vom 12.01.2011 legten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Unterlagen über die Integration des minderjährigen Viertbeschwerdeführers sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD betreffend Yeziden in Syrien vom 14.10.2009 vor.

11. Mit Schreiben vom 28.06.2011 wurden weiters Unterlagen die Integration der Beschwerdeführer betreffend, vorgelegt.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potenziell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes übersieht weiters, dass es sich bei den Beschwerdeführern um sehr einfach strukturierte Personen, insbesondere auch Analphabeten handelt, die weder auch nur in Grundzügen die Amtssprache Syriens sprechen, sondern einen kurdischen Dialekt sprechen, der selbst dem Dolmetscher in den Einvernahmen nicht geläufig war und auch auf einfachem Niveau gehaltene Wissensfragen über Syrien nicht durchgehend beantworten konnten.

Eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse sowie marginale Abweichungen in der Schilderung, welche Verletzungen die Zweitbeschwerdeführerin vom Übergriff der Araber in ihrem Wohnhaus davongetragen habe, können daher nicht zwingend auf die Unglaubwürdigkeit schließen lassen. Ein primär gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit auf "nichtssagende und vage" Schilderungen kann keinen Bestand haben. Wenn das Bundesasylamt moniert, die Beschwerdeführer hätten eine "leere" Rahmengeschichte vorgebracht, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren, so ist auch anzumerken, dass von Seiten des Verhandlungsleiters nicht versucht wurde, die Beschwerdeführer zu einer chronologischen und detailtreuen Schilderung der Vorfälle anzuleiten, was jedoch gerade bei diesen Beschwerdeführern nötig gewesen wäre.

Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend erhoben worden ist. Insbesondere haben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, den "Maktumin" anzugehören, wobei diese - ihrem Bildungsniveau entsprechend - nicht darauf hingewiesen haben, damit den staatenlosen unregistrierten Kurden anzugehören, sondern gaben sie lediglich an, niemals einen syrischen Pass besessen zu haben, sondern lediglich ein "weißes Papier". Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch die Beschwerdeführer durchgehend als Staatsangehörige Syriens qualifiziert und ergibt sich auch aus dieser gänzlichen fehlenden Auseinandersetzung zur Staatsangehörigkeit die Rechtswidrigkeit der Bescheide.

Darüber hinaus sind die Feststellungen des Bundesasylamtes insofern unvollständig, als sie sich mit der Vorgehensweise der Behörden in Syrien gegen yezidische Glaubenzugehörige mit keinem Wort auseinandersetzen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer über ihren rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerdeergänzung verschiedene Quellen über die Verfolgung der Yezidi in Syrien vor (z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verfolgung der Yezidi in Syrien, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom Juni 2003, ACCORD-Anfragebeantwortung über die allgemeine Situation, Diskriminierung innerhalb der kurdischen Minderheit, Diskriminierung durch den Staat, Möglichkeiten der Ausübung religiöser Feste, Zwangsenteignung von kurdischem Landbesitz die Yeziden betreffend vom 14.10.2009). Im Übrigen sind die getroffenen Länderfeststellungen in Hinblick auf die aktuellen Vorkommnisse in Syrien zwischenzeitig als veraltet anzusehen.

Schließlich setzt sich die erstinstanzliche Behörde auch gänzlich über den Arztbrief der klinischen Abteilung für psychosomatische Medizin XXXX die Zweitbeschwerdeführerin betreffend hinweg, indem sie im angefochtenen Bescheid durchwegs lediglich von Kopfschmerzen spricht, die diagnostizierte depressive Anpassungsstörung jedoch mit keinem Wort erwähnt.Schließlich setzt sich die erstinstanzliche Behörde auch gänzlich über den Arztbrief der klinischen Abteilung für psychosomatische Medizin römisch 40 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend hinweg, indem sie im angefochtenen Bescheid durchwegs lediglich von Kopfschmerzen spricht, die diagnostizierte depressive Anpassungsstörung jedoch mit keinem Wort erwähnt.

Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen, selbst wenn man die Einlassungen der Beschwerdeführer über die von ihnen angegebenen Fluchtgründe für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass sie staatenlose Minderheitenangehörige aus Syrien sind. Folgt man einem Teil der verwaltungsbehördlichen Feststellungen, genügt die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die yezidische Glaubenszugehörigkeit, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen kommen kann. Das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und in seinem Ergebnis rechtswidrig.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen, die auch ein aktuelles Bild über mögliche Rückkehrgefährdungen bloß aufgrund Auslandsaufenthalt bieten müssen. Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen, die auch ein aktuelles Bild über mögliche Rückkehrgefährdungen bloß aufgrund Auslandsaufenthalt bieten müssen. Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.

Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) und da auch weitere Befragungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer angezeigt sind (etwa in Zusammenhang der Glaubwürdigkeitseinschätzung), waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Artikel 8, EMRK) und da auch weitere Befragungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer angezeigt sind (etwa in Zusammenhang der Glaubwürdigkeitseinschätzung), waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten