Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 303117-1/2008/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, Zl. 06 01.249-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, Zl. 06 01.249-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AslyG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AslyG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm. 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesenrömisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen
Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Georgien unzulässig ist.Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat Georgien unzulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III gemäß §§ 10 Abs. 1 iVm. 8 Abs. 3a AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, in Verbindung mit 8 Absatz 3 a, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, wurde am 10.08.2003 beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen und stellte am selben Tag aus der Schubhaft heraus einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, wurde am 10.08.2003 beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen und stellte am selben Tag aus der Schubhaft heraus einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 10.08.2003 vor dem Grenzüberwachungsposten Leopoldschlag, am 23.10.2003 vor dem fremdenpolizeilichen Referat der BPD Salzburg und am 14.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, befragt.
Dabei erklärte er zusammengefasst, dass er aus Georgien wegen des Krieges geflüchtet sei. Er wolle sich in Österreich am Herzen operieren lassen. In Georgien bestehe hiezu keine Möglichkeit.
Am 23.10.2003 erklärte er ausdrücklich, dass er in Georgien nicht verfolgt werde, was er auch in der Einvernahme am 14.01.2004 bestätigte. Dort führte er im Übrigen aus, dass er nicht nach Georgien zurückkehren könne, da er keine Eltern, kein Geld und keine Arbeit habe. Er könne es sich als Invalider nicht leisten, sich in Georgien operieren zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe das Geld für die Ausreise von seinem Vater bekommen. Seine Eltern seien nach Moskau gereist und wisse er nicht, wo sich diese aufhalten würden.
I.2. Mit Bescheid vom 15.01.2004, Zl. 03 24.078-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 15.01.2004, Zl. 03 24.078-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
I.3. Am 26.01.2006 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.3. Am 26.01.2006 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.01.2006 erstbefragt. Weitere Einvernahmen folgten am 02.02.2006 (Erstaufnahmestelle West) und am 22.05.2006 (Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg).
Zusammengefasst schilderte der Beschwerdeführer dabei insbesondere von seinem Gesundheitszustand. Er habe im Jahr 2005 in der Schubhaft einen Herzinfarkt erlitten und sei er am Herzen und am Kopf operiert worden. Aufgrund seiner Bewusstlosigkeit von einigen Monaten habe er große Erinnerungslücken.
Der Beschwerdeführer gestand ein, aufgrund seiner schwierigen Situation mehrere Straftaten begangen zu haben.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit in Deutschland aufgehalten. Nach Georgien sei er nicht zurückgekehrt, da sich dort auch seine Eltern nicht mehr aufhalten würden.
Nunmehr erklärte er, dass er mit seinen Eltern bereits als kleines Kind Georgien nach Moskau verlassen habe. Von Moskau sei er im Jahr 2003 ausgereist, da es keine Möglichkeit gegeben habe, dort ärztliche Hilfe zu bekommen. Da seine gesamte Familie auswandern habe wollen, wisse er nicht, wo sich diese zurzeit aufhalte.
Auch am 02.02.2006 verwies er betreffend den Grund für seine Asylantragstellung auf seine gesundheitliche Verfassung bzw. auf dem Umstand, dass er einen Platz zum Schlafen bräuchte.
Der Beschwerdeführer tätigte nähere Ausführungen zu den beiden bei ihm durchgeführten Operationen am Herz und am Kopf, wobei er keine Befunde dahingehend in Vorlage bringen konnte. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen auch am Hals operiert worden und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Er leide an Kopfschmerzen.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zur staatlichen Krankenversicherung in Georgien vorgehalten, wozu er sich dahingehend äußerte, dass man dort ohne Geld gar nichts bekomme und er in Georgien mangels Behandlung bereits verstorben wäre.
Nach neuerlichem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland und Rücküberstellung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vermeinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.05.2006, dass er - wie bekannt - krank sei und nunmehr seinen linken Arm nicht richtig bewegen könne. Auch in dieser Einvernahme bezog sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und verneinte, andere Gründe für seine Ausreise aus Georgien gehabt zu haben.Nach neuerlichem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland und Rücküberstellung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vermeinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.05.2006, dass er - wie bekannt - krank sei und nunmehr seinen linken Arm nicht richtig bewegen könne. Auch in dieser Einvernahme bezog sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und verneinte, andere Gründe für seine Ausreise aus Georgien gehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer schilderte von der Gefahr, dass er ein Blutgerinnsel im Kopf bekommen könnte. Er würde regelmäßig Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer habe einen angeborenen Herzfehler. Er sei bereits vor seiner Einreise nach Österreich krank gewesen, sei jedoch erst hier krank geworden. Nach seinen Operationen habe sich sein Zustand gebessert. Er sei nach der Operation ins Gefängnis gebracht worden, wo er einen Stoß in die Herzgegend bekommen habe. Seitdem habe er wieder Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zum Zeitpunkt und den Umständen seiner beiden Operationen befragt.
Der Beschwerdeführer zog sich nach Vorhalt entsprechender Länderinformationen zur gesundheitlichen Versorgung in Georgien erneut darauf zurück, dass er in Georgien ohne Geld keine Unterstützung erhalten würde. Weiters erklärte er, dass er bis zu seiner Ausreise mit billigster Medizin (Herztropfen) behandelt worden sei. Sein Arzt habe ihm mitgeteilt, dass er ab dem 20. Lebensjahr operiert werden müsse. Die Medizin habe zwar gewirkt, eine Operation sei jedoch unumgänglich gewesen.
Die Erforderlichkeit einer neuen Operation verneinte er. Er könne jedoch nicht zurück, da er in Georgien niemanden habe. Im Bundesgebiet würde er ohne Bezahlung versorgt werden.
In Österreich sei der Beschwerdeführer im Übrigen drogenabhängig geworden, wobei dieses Problem nicht mehr bestehe und er nicht mehr abhängig sei.
Seine Drogensucht habe sich der Beschwerdeführer mit Strafdelikten finanziert.
Nach seinen Operationen seien beim Beschwerdeführer im Übrigen neurologische und kardiologische Untersuchungen durchgeführt worden, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass alles in Ordnung sei. Er stehe dahingehend auch nicht in Behandlung.
Der Beschwerdeführer leide abgesehen von den angeführten Krankheiten an keinen weiteren Krankheiten.
Der Beschwerdeführer bestätigte auf Vorhalt schließlich, dass sein Interesse am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet darin begründet liege, hier bessere Sozialleistungen zu erhalten als in seinem Herkunftsstaat.
Bis zu seiner Ausreise hätten seine Eltern für den Beschwerdeführer gesorgt, deren Aufenthalt er nunmehr nicht mehr kenne. Weitere Angehörige habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe bereits beim Verlassen seines Herkunftsstaates den Kontakt zu seinen Eltern verloren. Die Eltern des Beschwerdeführers seien ständig zwischen Russland und Georgien hin und her gependelt. Da er bereits in Georgien zu seinen Eltern keinen Kontakt gehabt habe, sei er letztlich von dort ausgereist.
Lediglich als Kind sei der Beschwerdeführer ärztlich versorgt worden. Um staatliche Unterstützung für die Krankenversorgung bzw. medizinische Behandlung habe er aufgrund Sinnlosigkeit nicht angesucht, da aufgrund des Krieges alles durcheinander gewesen sei.
Der Beschwerdeführer verneinte, irgendwelche asylrelevanten Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt zu haben und stellte klar, dass er lediglich Probleme im Zusammenhang mit seinem Herz habe und nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhalten würden.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II) zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei) zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Dagegen wurde am 04.07.2006 Berufung erhoben, in der auf die mangelnde medizinische Versorgung in Georgien hingewiesen wurde, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer im Falle einer Ausweisung um sein Leben fürchte.
Durch den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) wurde der Beschwerdeführer am 01.08.2006 befragt, wo er sich im Wesentlichen darauf zurückzog, dass er sich an nichts erinnern könne. Er sei mit seinen Eltern zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Moskau gegangen und habe sich dort für einen unbestimmten Zeitraum aufgehalten. Wo seine Eltern sich nunmehr aufhalten würden wisse er nicht. Er habe niemals irgendwelche Dokumente besessen.
Nach Österreich sei er gekommen, da seine Eltern nicht mehr nachhause gekommen seien. Er sei vom Freund seines Vaters wegen seiner Krankheit schließlich nach Österreich geschickt worden.
Der Beschwerdeführer bestätigte zur medizinischen Behandlung nach Österreich gereist zu sein. Er habe in Georgien keine Probleme gehabt.
Die Verhandlung wurde zur Einholung entsprechender Unterlagen vertagt.
In einer weiteren Verhandlung vor dem UBAS am 03.04.2008 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben zu seinem Gesundheitszustand aufrecht. Im Übrigen erklärte er, dass er nicht wisse, ob seine Eltern noch am Leben seien. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er alleine sei. Er sei damals sehr klein gewesen und seine Eltern seien nicht mehr zu ihm gekommen.
Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderinformationen zu Georgien vorgehalten, wobei er nach deren Erörterung erklärte, dass er Österreich freiwillig verlassen werde.
Die Justizanstalt XXXX übermittelt nach entsprechender Aufforderung durch den UBAS (Fax vom 07.04.2008) den Krankenakt betreffend den Beschwerdeführer.Die Justizanstalt römisch 40 übermittelt nach entsprechender Aufforderung durch den UBAS (Fax vom 07.04.2008) den Krankenakt betreffend den Beschwerdeführer.
Mit dem Krankenakt wurde in der Folge der Chefärztliche Dienst der BPD XXXX befasst, der mit Schreiben vom 25.04.2008 erläuternd darlegte, dass der Beschwerdeführer an einem Mehrfachkrankheitsbild leide: multiple Substanzabhängigkeit (=schwere Rauschgiftsucht), chronische Hepatitis C, st.p. Spontanblutung im Schädelinneren 2005 mit nachfolgender neurochirurgisch-operativer Sanierung und (permanentem) Hirnsubstanzdefekt, st.p. zurückliegende Herzoperation mit maßgeblicher Undichtigkeit der Aortenklappe und daraus resultierende verminderte Auswurfleistung. Von einer dauerhaften Heilung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild bedürfe einer langfristigen, kombiniertenMit dem Krankenakt wurde in der Folge der Chefärztliche Dienst der BPD römisch 40 befasst, der mit Schreiben vom 25.04.2008 erläuternd darlegte, dass der Beschwerdeführer an einem Mehrfachkrankheitsbild leide: multiple Substanzabhängigkeit (=schwere Rauschgiftsucht), chronische Hepatitis C, st.p. Spontanblutung im Schädelinneren 2005 mit nachfolgender neurochirurgisch-operativer Sanierung und (permanentem) Hirnsubstanzdefekt, st.p. zurückliegende Herzoperation mit maßgeblicher Undichtigkeit der Aortenklappe und daraus resultierende verminderte Auswurfleistung. Von einer dauerhaften Heilung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild bedürfe einer langfristigen, kombinierten
internistisch(kardiologisch)-neurologisch-psychiatrischen Behandlung.
I.5. Am 15.02.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität seiner Fluchtgründe und insbesondere zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde.römisch eins.5. Am 15.02.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität seiner Fluchtgründe und insbesondere zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde.
Der Beschwerdeführer gestand dabei ein, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, um medizinisch behandelt zu werden. Nachdem ihm vom vorsitzenden Richter der Flüchtlingsbegriff bzw. Asyl erklärt wurde, stimmte der Beschwerdeführer zu, dass seine Ausführungen nicht viel mit dem Flüchtlingsbegriff zu tun hätten. Er wolle im Übrigen kein politisches Asyl. Er wolle lediglich in Österreich bleiben und hier behandelt werden.
Infolge der Beschwerdeverhandlung ersuchte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 14.07.2011 um Übermittlung des Krankenaktes bzw. um Mitteilung über den Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers.
Mit Faxeingabe vom 10.08.2011 übermittelte die Justizanstalt XXXX eine Zusammenfassung der beim Beschwerdeführer bestehenden Krankheitsbilder: Zustand nach Herzklappenoperation (2009), Grand Mal Epilepsie, Brustkyphose, Zustand nach Fraktur re. Oberarm (2011), Hepatitis C, Polytoxikomanie. Es wurde auf eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit hingewiesen. Eine medikamentöse Therapie sowie regelmäßige Kontrollen bei einem Kardiologen müssten gewährleistet sein.Mit Faxeingabe vom 10.08.2011 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 eine Zusammenfassung der beim Beschwerdeführer bestehenden Krankheitsbilder: Zustand nach Herzklappenoperation (2009), Grand Mal Epilepsie, Brustkyphose, Zustand nach Fraktur re. Oberarm (2011), Hepatitis C, Polytoxikomanie. Es wurde auf eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit hingewiesen. Eine medikamentöse Therapie sowie regelmäßige Kontrollen bei einem Kardiologen müssten gewährleistet sein.
I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer zu den Zlen. 03 24.078-BAS, 06 01.249-BAS und 303117 beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, sowie die Beschwerde vom 04.07.2006, die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem UBAS am 01.08.2006 und am 03.04.2008, die Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.02.2011, Einsicht in die im Verlauf der Asylverfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen, Einsicht in den Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 13.10.2011 sowie durch Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Georgien bestehend aus folgenden Quellen::
Allgemeine Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs, Stand 04.11.2010
Staatendokumentation, Stand 13.01.2010, aktuelle Lage der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer
I.7.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:römisch eins.7.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, der georgischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen. Seine Identität steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in den letzten Jahren vor der Ausreise keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und es drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Aus den von ihm vorgebrachten Gründen für die Ausreise aus Georgien - mangelnde medizinische Versorgung, wirtschaftliche Gründe - ist kein asylrelevantes Vorbringen ableitbar.
Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:
Zustand nach Herzklappenoperation (2009), Grand Mal Epilepsie, Brustkyphose, Zustand nach Fraktur re. Oberarm (2011), Hepatitis C, Polytoxikomanie.
Aufgrund dieser Erkrankungen muss der Beschwerdeführer lebenslang blutverdünnende Medikamente nehmen und müssen diese engmaschig kontrolliert werden. Engmaschige Kontrollen sowie kardiologische Routineuntersuchungen müssen auch aufgrund der künstlichen Herzklappe durchgeführt werden. Zusammenfassend muss für den Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie gewährleistet sein und müssen regelmäßige Kontrollen bei einem Kardiologen durchgeführt werden.
Für den Beschwerdeführer ist es unbedingt erforderlich bzw. lebensnotwendig, ein entsprechendes medizinisches Umfeld zur Behandlung seines Krankheitsbildes zu haben. Dabei sind insbesondere die erwähnten engmaschigen Kontrollen hervorzuheben sowie die Einnahme der Medikation gegen Epilepsie, die ohne Unterbrechungen gewährleistet sein muss.
Eine nicht optimale bzw. lückenlose medizinische Versorgung bedeutet beim Beschwerdeführer Lebensgefahr. Entscheidend im Falle des Beschwerdeführers ist, dass das nötige Umfeld gewährleistet ist und die dargelegte ständige medizinische Versorgung gewährleistet ist.
In Georgien besteht theoretisch die Möglichkeit einer medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers. Abgesehen von der unbedingt notwendigen Notversorgung fallen für weiterführende Behandlungen Kosten an. Infolge des Mehrfachkrankheitsbildes des Beschwerdeführers ist dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt bzw. für die Kosten seiner komplexen medizinischen Behandlung aufzukommen. Familiäre Anknüpfungspunkte und - daraus resultierend finanzielle Unterstützung - im Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.
Es kann im Fall des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung seiner konkreten Situation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Weiterführung einer entsprechenden medizinischen Behandlung sowie mangels entsprechendem familiären Umfeld im Herkunftsstaat, um die entsprechenden lebensnotwendigen engmaschigen Kontrollen, regelmäßige fachärztliche Begutachtungen sowie Medikamentenversorgung ohne Unterbrechung zu gewährleisten, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer nicht gravierend bzw. lebensbedrohlich verschlechtert.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 (1. FALL) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. FALL) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130 (4. FALL), 131 (1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 130, (4. FALL), 131 (1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 (1. FALL), 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. FALL), 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 (1. FALL) 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, (1. FALL) 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
Sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers sind in Rechtskraft erwachsen.
I.7.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:römisch eins.7.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof trifft nachfolgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z.2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.
Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tiflis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.
Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.
Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel".
Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig.
Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache: Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen.
AUTONOMOE REGIONEN-ABCHASIEN, SÜDOSSETIEN, ADSCHARIEN
Allgemein
In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben. Unterhalb der Schwelle bewaffneter Sezession entzogen sich in den neunziger Jahren die Provinz Adscharien und das besiedelte Javakheti dem Gewaltmonopol des Zentralstaates. Hinzu kommen "no go areas" wie das georgische Pankisi-Tal an der Grenze zu Tschetschenien mit einer Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge oder die verarmte Hochgebirgsregion Svaneti.
Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.
Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird.
Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.
Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befänden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien und Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger georgischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tiblisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wieder her zustellen.
Am 8. August starteten georgische Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische De-facto Hauptstadt Zchinwali. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt. Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von Tiflis entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die von der Grenze zu Abchasien 40 Kilometer entfernte georgische Stadt Senaki ein. Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor.
Laut einem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi zu erlangen, die 25 bzw. 10 k Kilometer von der südossetischen und der Abchasischen Grenze entfernt liegen.
Seit dem 8. August 2008 ist offensichtlich, dass es in diesem Konflikt nicht mehr um eine Auseinandersetzung zwischen Georgien und Südossetien bzw. Abchasien, sondern um einen Konflikt zwischen Georgien und Russland geht. Präsident Saakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen.
UNHCR berichtete am 18 August 2008, dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier wurden vertrieben
In manchen Gebieten sind die Basis- Nahrungsmittel knapp, und die lokalen Behörden kommen mit dieser Situation nur schwer zurecht. Ernsthafte innerstaatliche Spannungen könnten die Folge sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert, die wahre Zahl der Kriegsopfer geklärt ist und der Öffentlichkeit das Ausmaß der humanitären Katastrophe und der Vertreibung bewusst wird.
Schulen und öffentliche Gebäude sind gefüllt mit Vertriebenen. Ob Vertriebene in ihre Heimat zurückkehren können ist unsicher, auch wenn das Waffenstillstandsabkommen eingehalten wird. Der russische Außenminister spielte ein Statement des südossetischen Präsidenten herunter, wonach ethnischen Georgiern aus Südossetien eine Rückkehr nicht erlaubt werde, sagte andererseits aber selbst, der Prozess würde sich in die Länge ziehen. Das bereits vor dem letzten Krieg von tiefgreifenden Problemen gezeichnete multiethnische Zusammenleben in Südossetien und Abchasien wird nun noch schwieriger sein als vor dem Krieg.
Es kursieren Berichte über Kriegesverbrechen und andere Kriegsgräuel gegenüber Zivilisten, wenngleich die meisten davon bis dato unverifizierbar oder unsubstanziiert sind. Die Medien verbreiten zudem Gerüchte über blutrünstige Gewalt und Kriegsverbrechen. Professionelle Hacker sind auf viele offizielle und mediale Seiten eingedrungen. Es wird Jahre dauern, wieder Vertrauen aufzubauen.
Vorrangig geht es in Südossetien und Abchasien jetzt darum, die Sicherheit wieder herzustellen, Unterstützung beim Wiederaufbau und humanitärer Hilfe zu leisten und Vertriebenen die rasche Möglichkeit zur Rückkehr zu gewährleisten.
Abzug der russischen Truppen
Die Außenminister der EU beschlossen am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer etwa 200 Mann starken zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien. Die Beobachter sollten bis zum 1. Oktober in den von russischen Soldaten besetzten Pufferzonen vor Südossetien und Abchasien stationiert werden. Der EU-Außenbeauftragte Solana betonte, es sei zunächst einmal wichtig, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig aus den beiden Zonen zurückzögen. Die EU sei auch bereit, Beobachter in die beiden Gebiete zu entsenden. Innerhalb der EU gibt es Zweifel, dass europäische Beobachter je Zugang erhalten werden. Auch der luxemburgische Außenminister Asselborn hielt das für unwahrscheinlich.
Russland zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab.
Abchasien
Der georgisch-abchasische Konflikt hat vor der internationalen Staatengemeinschaft und auch innerhalb der GUS aufgrund seiner großen Komplexität große Aufmerksamkeit gefunden.
Abchasien mit der Hauptstadt Sochumi wies zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 525.000 Einwohner aus. Davon 93.000 Abchasen, 240.000 Georgier, 75.000 Russen, 77.000 Armenier und rund 15.000 Griechen. Im Juli 1992 erklärte das abchasische Parlament, der Oberste Sowjet, seine Unabhängigkeit. Bereits 1998 waren laut UNDP-Schätzung von dieser Bevölkerung nur mehr rund 200.00 übrig geblieben. Die Bevölkerung soll durch den Konflikt mittlerweile auf rund 150.000 Personen geschrumpft sein. Damit hat Abchasien eine immense Entvölkerung zu verkraften.
Das Territorium war vor dem Krieg 2008 international noch als Teil Georgiens anerkannt, aber die Abchasen beharrten auf dem Recht der Eigenständigkeit basierend auf nationaler Selbstbestimmung. Die Abchasen begannen ihre eigenen staatlichen Institutionen zu entwickeln. Sie rehabilitierten die lokale Wirtschaft, führten eigene Gesetze ein und haben ihr eignes Sozialservice. Die Umsetzung dieser Prozesse war nur möglich in Kooperation mit bzw. durch eine Abhängigkeit von der russischen Wirtschaft und dem Militär. Insbesondere in Abchasien führten die Kämpfe zu Flucht und Vertreibung der georgischen Bevölkerung. Georgien muss seitdem mit dem Schicksal von rund einer Viertel Million Binnenflüchtlingen fertig werden. Tiflis ist an einer Wiedereingliederung Abchasiens interessiert und dass die Vertriebenen wieder nach Abchasien zurückkehren können.
Seit Mai 1994 galt für Abchasien ein insgesamt eingehaltener im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand. Eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen, UNOMIG, mit derzeit 102 Soldaten überwachte seitdem die Waffenstillstandseinhaltung.
Ein 2006 verabschiedetes Staatsbürgerschaftsgesetz, dass die Möglichkeit der georgisch-abchasischen Doppelstaatsbürgerschaft zwar ausschließt, die abchasisch-russische Doppelstaatsbürgerschaft jedoch zulässt, beschränkt die Rechte der ethnischen Georgier in Abchasien am Wahlrecht teilzunehmen und im abchasischen Parlament sowie in den lokalen Körperschaften vertreten zu sein.
Zudem verabschiedete das De-Facto Parlament im Mai 2006 ein Dekret, mit dem den abchasischen Gerichten die Behandlung von Eigentumsklagen ethnischer Georgier die Abchasien vor, nach oder in der Zeit des Krieges von 1992- 1993 verlassen haben, untersagt wird. Zufolge dieses Beschlusses wurden auch früheren Entscheidungen aufgehoben oder anhängige Verfahren eingestellt.
Das US Department of State berichtete für das Jahr 2007 von regelmäßigem konfliktbezogenem Verschwinden bzw. Kidnapping von Menschen in Abchasien und Südossetien. Zwischen Januar und Anfang Februar wurden in Abchasien insgesamt 11 Fälle von Kidnapping registriert. Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes werden nach mehr als 13 Jahren andauernden Konfliktes ungefähr 2.000 Personen aus Abchasien (und 120 Personen aus Südossetien) vermisst. Diesbezügliche Gespräche zwischen der georgischen Führung und der abchasischen de facto Regierung blieben bislang ohne merkliche Ergebnisse. 2007 wurden beim Roten Kreuz 47 neue Suchaufträge für vermisste Personen (darunter 13 Frauen und 8 zum Zeitpunkt des Verschwindens Minderjährige) deponiert, 26 vermisste Personen konnten lokalisiert werden, nach 7 von ihnen wird allerdings noch gesucht.
Nach dem die NATO Georgien und der Ukraine Anfang April 2008 die Möglichkeit eines Beitritts signalisiert hatte, hob der damalige russische Präsident Putin das Embargo gegen Abchasien auf und wies seine Regierung an, bilaterale Kontakte zu knüpfen sowie eine "umfassende Verteidigung" der dort lebenden russischen Bürger zu gewährleisten.
Die abchasischen Behörden gestatteten im März 2007 die Präsenz eines UN- Menschenrechtsverantwortlichen und die Anstellung von drei UN-Zivilpolizeistreifen im Hauptstützpunkt des Bezirks Gali, einem Gebiet in dem auch viele ethnische Georgier leben und in dem auf Grund von Kidnappings, willkürlichen Inhaftierungen und Todesfällen von Inhaftierten ein Klima der Anspannung herrscht. Probleme im Justizsystem der de facto- Behörden erzeugen ein Klima, in dem Kriminalität weitgehend straflos bleibt. Der Missbrauch der abchasischen Behörden manifestiert sich auch in willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie der routinemäßigen Misshandlung von Gefangenen.
Burschen im Teenager Alter wurden häufig von zu Hause mitgenommen und zum Militärdienst in den abchasischen Streitkräften gezwungen. Manche Eltern beklagten, dass ihre Söhne unter 18 Jahre alt und somit noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen seien. Wenngleich die Anzahl der zum abchasischen Militär einberufenen ethnischen Georgier relativ gering war, blieb die Angst vor der Einberufung ein politisches Druckmittel, das von den de facto Behörden dazu verwendet wurde, die georgische Bevölkerungszahl zu kontrollieren und junge Georgier von der Rückkehr oder dem Verbleiben im georgischen Gali Bezirk abzuhalten.
Die Hälfte der hauptsächlich ethnischen Georgier, welche aus Abchasien vertrieben wurden, konnte schon vor dem Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 nicht mehr zurückkehren, da seitens der Abchasier ihnen gegenüber große Vorbehalte bestehen. In diesem Sinn warf der "Präsident" Abchasiens, Sergej Bagapsch, den ethnischen Georgiern in einem Interview im Juni 2008 vor, auf Seiten der georgischen Truppen gekämpft und für diese spioniert zu haben. Gegenüber dem deutschen Außenminister Steinmeier erklärte der abchasische "Präsident" Sergej Begapsch gelegentlich dessen Besuch am 18. Juli 2008 in Gali, eine Rückkehr der 250.000 aus Abchasien geflohenen Georgier wäre nicht möglich, ansonsten würde es einen neuen Krieg geben.
Dass sich die Situation der schon zuvor vertriebenen Georgier nach dem Krieg im August 2008 verbessert hat, ist nicht anzunehmen, vielmehr haben die Kriegsereignisse die seitens Abchasien den ethnischen Georgiern gegenüber bestehenden Vorbehalte noch weiter vertieft.
Sowohl in Abchasien als auch in Südossetien kam es zwischen April und Juli 2008 im Vorfeld des Kriegsausbruchs im August 2008 zu Feuergefechten und Anschlägen. Das ICG nennt Fälle von Entführung und Mord. Wer sich mit den abchasischen Behörden arrangiert, gilt als Verräter. Andererseits trauen die neuen Herren im Land wiederum den Heimkehrern nicht, weil sie Kontakte zu ihren Landsleuten jenseits der Grenze aufrechterhalten.
Am 26.08.2009 erkannte Russlands Präsident, Dmitri Medwedjew, die stattlichen Unabhängigkeit Abchasiens formell an und setzte damit einen einstimmigen Beschluss beider Kammern der Duma vom 25.08.2008 in Kraft.
Politische Situation
Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung. Es ist zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.
Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar im Amt vereidigt.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.
Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen.
Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet haben die Liste unvollständig gewesen sein soll.
Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.
Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.
Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.
Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.
Das von der Partei des georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili dominierte Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) im August 2008. Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili den Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging es jedoch nie ein. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9% für das Jahr 2008 lag, muss jetzt auf 2,5 bis 5% reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.
Saakashwilis Position ist momentan innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.
Rechtswesen
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für diese. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz.
Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde allerdings reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ratifiziert Juni 1999)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ratifiziert Mai 1994)
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (ratifiziert März 1995)
Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (ratifiziert März 2005)
Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (ratifiziert März 1999)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
Ein Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht.
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers habe sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.
Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen.
Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.
Amnesty International verzeichnete in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde.
In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums würden zudem vermummt auftreten.
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen.
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeiten lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnte verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den in Mai durchgeführten Parlamentswahlen, dass von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil die Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten.
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, vor allem aber im öffentlichen Sektor aber noch ein Problem. Auf niedrigerer Ebene werden die Korruptionsgesetze auch umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen.
Obwohl Korruption in Georgien daher noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter.
Auch 2007 wurden im Bereich der Korruptionsbekämpfung gute Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete im Mai 2007 eine neue Antikorruptions-Strategie, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausgearbeitet worden war. Prioritäten der Strategie sind: Korruption sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor zu bekämpfen, die Arbeit der Justiz und Exekutivorgane zu verbessern, sowie die Antikorruptionsgesetzgebung zu verbessern. Allerdings wurden keine klaren Zeitrahmen für die Umsetzung des Aktionsplans festgelegt. Georgien hat die UN Antikorruptionskonvention noch nicht ratifiziert. Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.
Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.
Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).
MINDERHEITEN
Allgemein
Georgien ist ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung Georgiens besteht zu 70 Prozent aus Georgien (swanetischer, megrelischer und adscharischer Zugehörigkeit), acht Prozent sind armenischer, sechs Prozent russischer, sechs Prozent aserischer, drei Prozent ossetischer und zwei Prozent abchasischer Abstammung. Kleinere Minderheiten sind unter anderem Kurden (und/oder Yeziden), Griechen, Kisten, Ukrainer, Assyrer, Roma und Juden.
Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention für den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Protection of National Minorities", FCNM), doch hat der georgische Staat nur wenige konkrete Maßnahmen unternommen, um ethnische Minderheiten besser in das zivile Leben zu integrieren. Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind häufig aus dem politischen, zivilen und ökonomischen Leben ausgeschlossen. Viele sprechen kein Georgisch, ihr Zugang zu Informationen ist deshalb sehr limitiert, da fast alle Medienerzeugnisse ausschließlich in georgischer Sprache verfasst sind. Bei Wahlen kam es vorwiegend in Regionen mit einem hohen Anteil an ethnischen Minderheiten zu Wahlbetrug. Politische Parteien, welche eine ethnische Minderheit vertreten würden, existieren nicht, und in den Behörden auf lokaler oder nationaler Ebene sind Angestellte aus ethnischen Minderheiten unterrepräsentiert. Von 17 Staatsministern gehören nur Zinaida Bestaeva, eine Ossetin, einer Minderheit an. Unter den Parlamentarier sind es neun Personen (armenischer, aserischer und ossetischer Abstammung). Kulturellen und/oder religiösen Vertretungen von Minderheiten fehlt es an finanzieller und ideologischer Unterstützung, um ihre kulturelles Erbe zu pflegen und zu bewahren. Zwar leidet die ganze georgische Bevölkerung unter der ungleichen Verteilung wirtschaftlicher Ressourcen und unter Chancenungleichheit, doch sind Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich häufig davon betroffen.
Abchasier
Bereits vor dem abchasischen Unabhängigkeitskrieg 1992- 1993 lebten sehr wenige Abchasier außerhalb der autonomen Republic Abchasien. 1989 machte die Abchasische Population in Abchasien 17,8% aus. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nachdem fast alle Georgier aus Abchasien abgeschoben wurden, beträgt der abchasische Bevölkerungsanteil nahezu 50%. Außerhalb Abchasiens lebten laut der Volkszählung 2002
3.527 Abchasier, das entspricht 0.08% der Gesamtbevölkerung. Einige Abchasier blieben in Adscharien, dort machen sie 0,4% der Bevölkerung aus. Die meisten Abchasier sind orhtodoxe Christen, obwohl es auch eine Minderheit unter ihnen gibt, die Moslems sind.
GESUNDHEITSSYSTEM - Krankheiten/Behandlungsmöglichkeiten
Allgemein
Das Gesundheitswesen in Georgien befindet sich seit der Machtübernahme von Saakaschwili im November 2003 in einem kontinuierlichen Reformprozess. Im September 2006 begann die georgische Regierung das Gesundheitssystem zu privatisieren. Nur noch vier Spitäler werden durch die öffentliche Hand finanziert. Auch fast alle Zahnarztpraxen und Apotheken sind in privatem Eigentum. Nach Abschluss der Reform sollten hauptsächlich private Gesundheitsversicherungen die Gesundheitskosten decken, sodass der Staat nur noch für sehr wenige Bedürftige finanzielle Unterstützung gewährt. Doch fehlt es wegen der Unterfinanzierung des Gesundheitssystems an einer wirkungsvollen Umsetzung dieser Pläne. Nur knapp zwei Prozent der öffentlichen Ausgaben werden für den Gesundheitssektor ausgegeben; ein großer Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, private Versicherungen zu bezahlen.
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit setzt sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammen und ein einziger Krankheitsfall kann zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen hat die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen sind.
Diese Missstände führen dazu, dass viele Menschen sich gar nicht behandeln lassen, in ländlichen Gegenden noch weniger als in urbanen Zentren. Vor allem Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sind fast gänzlich von einer angemessenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Von dem verarmten Teil der Bevölkerung sucht nur die Hälfte medizinische Hilfe, weil die Behandlung für sie nicht bezahlbar ist. Dies führt dazu, dass die Spitäler und anderen Gesundheitseinrichtungen oft nicht ausgelastet sind.
Angaben der WHO zufolge stammen 30,6% der Gesundheitsausgaben von staatlicher Seite, 69,4% von Privaten. Von den staatlichen Gesundheitsausgaben stammen 42,7% von einer Sozialversicherung. Die privaten Gesundheitsausgaben bestehen zu 94,6% aus so genannten "out-of-pocket payments" (formelle Selbstbehalte sowie informelle Direktzahlungen).
Die US Social Security Administration (US SSA) macht in ihrem Portal "Social Security Programs Throughout the World" mit Stand März 2007 folgende Angaben zum georgischen Krankenversicherungssystem: Im Fall einer Krankheit gibt es keine finanziellen Leistungen, bedürftige Personen mit Wohnsitz in Georgien bekommen aber nach einer entsprechenden Prüfung medizinische Leistungen vom Staat bezahlt. Als Krankengeld kann von privaten Arbeitgebern freiwillig für bis zu 30 Tage pro Jahr 100 Prozent des Gehalts gezahlt werden. Für Arbeiter und deren Angehörige werden medizinische Leistungen durch staatliche Kliniken, Krankenhäuser und andere Institutionen für Bedürftige erbracht.
Im Jahr 2006 gab es in Georgien vier Krankenpflegerinnen und -pfleger, 4,7 Ärztinnen und Ärzte und 3,7 Spitalbetten pro 1000 Personen. Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen ist oftmals veraltet, adäquates Arbeitsmaterial nicht immer vorhanden. 75 bis 80 Prozent der anfallenden Kosten werden von den Patientinnen und Patienten aus eigener Tasche bezahlt. Es gibt zwar einige private Krankenversicherungen, doch können nur wenige sich eine solche leisten. Zudem müssen auch die Versicherten einen Teil ihrer Behandlung selber bezahlen.
Während des Übergangs zum neuen Gesundheitssystem wird für etwa 600'000 Personen die Behandlung von TB, HIV/Aids, Impfungen, Gesundheit von Mutter und Kind staatlich finanziert. Diesen Personen wird eine Krankenversicherung subventioniert, welche die einfachsten medizinischen Leistungen abdeckt, aber oft nicht die Kosten aller benötigten Behandlungen oder Medikamente finanziert. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht den internationalen Standards. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
In den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien ist die Gesundheitsversorgung noch schlechter als in anderen Teilen Georgiens. In der Pufferzone an der Grenze zu Südossetien ist Anfang Oktober noch keine Gesundheitsversorgung gewährleistet.
Menschen, die an einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit leiden, bekommen 12,2 US-Dollar finanzielle Unterstützung pro Monat, ein völlig ungenügender Betrag zu Existenzsicherung. Deshalb leben die meisten Menschen mit Behinderung in großer Armut, versuchen, Geld mit kleineren Arbeiten zu verdienen, und/oder hängen von der Unterstützung der Angehörigen ab. Auch Menschen mit einer chronischen Krankheit sind einem sehr hohen Armutsrisiko ausgesetzt.
Im Sommer 2007 gab es großflächige Ausbrüche von Afrikanischer Schweinepest in ganz Georgien.
Behandlung spezieller Erkrankungen
Psychiatrische Erkrankungen
Die Behandlungen von psychischen Erkrankungen in Georgien sind sehr limitiert, und in den meisten psychiatrischen Kliniken ist die Situation katastrophal. Es fehlt an gut ausgebildetem Personal. Die einzige Möglichkeit, staatliche Unterstützung zu bekommen, besteht für psychisch Erkrankte darin, sich für eine Behindertenunterstützung anzumelden. Menschen mit psychischen Krankheiten sind in Georgien stigmatisiert und mit vielen Vorurteilen konfrontiert. Menschen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind, versuchen deshalb, sie zu verheimlichen. Sie befürchten, dass sie sonst ihre Arbeit verlieren würden, und isolieren sich aus Scham.
Der Jahresbericht zur ersten Hälfte 2007 des georgischen Public Defenders enthält ein Kapitel über Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen, das auf dem Monitoring von vier Institutionen an verschiedenen Orten in Georgien basiert. Insgesamt sind im Land 100 000 Menschen mit psychischen Erkrankungen registriert, es gibt aber nur 1145 Plätze für stationäre Behandlung. Empfehlungen des Ombudsmanns aus den Jahren 2005 und 2006 wurden berücksichtigt und in drei der vier Institute haben sich die Lebensbedingungen deutlich verbessert. Die Patienten sind mit den Leistungen zufriedener, es gibt mehr Angebot an alternativen Therapiemethoden und besseren Zugang zu nicht psychiatrischer medizinischer Versorgung. Patienten können an kulturellen Aktivitäten teilnehmen, sind besser über ihre Rechte informiert und haben die Möglichkeit, Beschwerde in dafür vorgesehenen Briefkästen zu deponieren.
Als negativ wird im Jahresbericht des Ombudsmanns von 2007 beschrieben, dass die Patienten ohne angemessene Bezahlung für die Einrichtungen arbeiten und oft Tätigkeiten des einfachen medizinischen Personals übernehmen. Dabei stehen sie zwar nicht unter Zwang, es handelt sich aber trotzdem um eine Verletzung des Patientenrechts. Soziale Probleme der Patienten (Pensionen, Umgang mit Vormunden) bleiben in allen Einrichtungen ungelöst. Mehrere Patienten haben durch ihren langen Spitalsaufenthalt ihr Eigentum (z. B. Wohnungen) verloren. Ein Teil von ihnen benötigt gar keine stationäre Behandlung und diese Personen verlieren die Fähigkeit zu einem unabhängigen Leben.
Die niedrigen Gehälter des medizinischen Personals führen zu Unzufriedenheit und Motivationsmangel. In weiterer Folge ist es unmöglich, hoch qualifiziertes Personal anzustellen, was sich wiederum auf die Qualität von Behandlung und Betreuung auswirkt.
Die Finanzierung von stationärer Behandlung ist 2007 im Vergleich zu 2006 um fast 20% gestiegen, reicht aber nach wie vor nicht für hochqualitative, moderne und effektive psychiatrische Behandlung aus. Die Kommunikation mit Patienten von psychiatrischen Krankenhäusern ist unzureichend und von der Bereitschaft des Personals abhängig, wird aber auch von Seiten der Patienten nicht forciert.
Das Recht der Patienten auf Privatleben wird verletzt, indem sie kein Telefon und keine Möglichkeit haben, nach Belieben die sanitären Anlagen zu benutzen oder das Licht ein- und auszuschalten. "Assistierende" Patienten, die dem Personal helfen, sind gegenüber den anderen privilegiert.
Die Behandlung in der Psychiatrie erfolgt überwiegend mit Medikamenten, alternative Methoden gibt es in manchen Kliniken gar nicht. Die Patienten sind schlecht über ihre Behandlung informiert und haben keinen Zugang zu allgemeiner medizinischer Versorgung. Der Ombudsmann empfiehlt Maßnahmen zur Umsetzung moderner Modelle in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker und rät von Langzeitaufenthalten in geschlossenen Anstalten entschieden ab.
Das Psychiatrische Spital Tbilisi (300 Patienten) und das Asatiani Psychiatrische Spital (250 Patienten) in Tbilisi sind die größten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien. Insgesamt gab es im Jahr 2005 sieben psychiatrische Spitäler, 15 ambulante Kliniken und vier ambulante Abteilungen in psychiatrischen Spitälern. Zeitungsartikel beschreiben die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Spitälern als sehr schlecht: Um Geld zu sparen, wird in Teilen des Gebäudes zeitweise die Elektrizität und Heizung ausgeschaltet, der Putz an den Wänden blättert ab, die Einrichtung beschränkt sich auf das Nötigste und ist oft beschädigt. Die Hygienebedingungen sind sehr schlecht. Es gibt kaum eine Privatsphäre für die Kranken. Oft werden die Patientinnen und Patienten vom Personal nur schlecht über ihre Diagnose und Behandlung informiert. Es gibt viel zu wenige Beschäftigungsprogramme für die Patientinnen und Patienten. In den meisten psychiatrischen Einrichtungen erfolgt die Behandlung ausschließlich medikamentös. In einigen Einrichtungen kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen, und Patientinnen und Patienten wurden isoliert.
In beiden Spitälern basiert die psychiatrische Behandlung ausschließlich auf medikamentöser Behandlung. Es gibt keine Probleme mit der Versorgung für gängige Psychopharmaka. Aus den Krankengeschichten und den Aussagen der Patienten selbst ergaben sich keine Hinweise für eine Übermedikation. Die Psychiater folgen den Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales abhängig von der jeweiligen Diagnose, durch die die Länge des Spitalsaufenthaltes und die diagnostische Behandlung sowie die Verabreichung von Psychopharmaka vorgegeben sind. Das Angebot von anderen Therapieformen wie bspw. psychosoziale Aktivitäten ist an beiden Kliniken äußerst eingeschränkt.
Die Angestellten in den psychiatrischen Spitälern sind schlecht bezahlt, was dazu führt, dass das Personal unmotiviert ist und gut ausgebildete Fachleute selten in diesen Einrichtungen arbeiten wollen. Insgesamt gibt es nur wenig qualifizierte PsychiatriepflegerInnen, PsychotherapeutInnen und oder SozialarbeiterInnen in Georgien. Im Jahr 2005 gab es eine Psychiaterin oder einen Psychiater pro 17'500 Personen und in ganz Georgien nur 250 ausgebildete Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Die Weiterbildungsmöglichkeiten für das Fachpersonals sind ungenügend.
Die Bedingungen im Kutiri Spital sind im Großen und Ganzen besser als im Asatiani Spital. Die Essensversorgung der Patienten ist ausreichend.
Es gibt kein Budget für die Behandlung von psychiatrischen Patienten in den allgemeinen Krankenhäusern und die Versorgung außerhalb der Psychiatrien hängt davon ab, inwieweit die Familien der Patienten sich eine finanzielle Unterstützung leisten können.
Die CPT zeigt sich in ihrem Bericht ernsthaft besorgt über die hohe Mortalitätsrate in beiden psychiatrischen Anstalten. Die Todesursachen gehen nicht aus allen Krankengeschichten hervor, weiters werden keine Autopsien durchgeführt, unabhängig davon, unter welchen Umständen der Patient verstarb. Die Krankengeschichten der Verstorbenen legen einen Zusammenhang zwischen dem Mangel an Medikation und der Behandlung physischer Krankheiten sowie der Behandlung in Notfällen nahe. Die Kommission stellte fest, dass auch in Fällen, in denen der Notarzt gerufen worden war, die Patienten nicht in ein allgemeines Krankenhaus überstellt wurden, weil die Behandlung von psychiatrischen Patienten dort nicht finanziert wird.
Es gibt keine spezifisch finanzielle Unterstützung für Menschen mit einer psychischen Krankheit. Gemäß unserer Auskunftspersonen gibt es in Georgien keine Versicherung, welche die Behandlung für posttraumatische Störung oder Angststörungen und allgemein von psychischen Krankheiten abdecken würde. Die einzige Möglichkeit, Unterstützung zu erhalten, besteht darin, sich für eine staatliche Behindertenpension anzumelden. Dazu muss sich die betroffene Person in einem psychiatrischen Spital diagnostizieren lassen, und der "State United Social Insurance Fund" legt dann aufgrund des Gutachtens das Anrecht und die Höhe der Pension fest. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller müssen eine georgische Identitätskarte besitzen. Die Behindertenrente beläuft sich auf etwa zwölf US-Dollar pro Monat.
In größeren Städten gibt es einige gemeinnützigen Organisationen und Vereine, welche Menschen mit psychischen Problemen unterstützen. Meist werden sie von ausländischen Nichtregierungsorganisationen finanziert. Es sind die einzigen Einrichtungen in Georgien, welche ambulante Therapien für Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen anbieten. Die Therapieplätze sind aber zu wenige, um der großen Nachfrage (Traumatisierungen aufgrund früherer Kriege und auch des Krieges im August 2008) gerecht zu werden.
Das psychosoziale Rehabilitationszentrum in Tbilisi wurde 1991 von der Nichtregie-rungsorganisation "Georgian Association for Mental Health" (GAMH) ins Leben gerufen. Etwa 40 Personen mit psychischen Problemen werden dort mit psychologischen Therapien, Kunsttherapien und Ergotherapien bei ihrem Widereinstieg in das Alltagsleben unterstützt.
Das Projekt der Nichtregierungsorganisation "Ndoba", Zentrum für Krisenintervention und psychische Gesundheit, bietet Hilfe für 800 bis 1000 Personen an. Das Personal setzt sich aus einem Psychiater, einem Psychologen und einem Sozialarbeiter zusammen. Gemäß eines Mitgliedes der Organisation "Ndoba" kann in diesem Zentrum auch eine langfristige Psychotherapie für Posttraumatische Belastungsstörungen besucht werden. Die Konsultationen sind kostenlos, doch Medikamente werden keine abgegeben. Eine Anmeldung muss zwei oder drei Tage im Voraus telefonisch erfolgen, es gibt keine Wartelisten.
In Tbilisi gibt es das International Rehabilitation Center for the Victims of Torture and Pronounced Stress Impacts. 16 Ärztinnen und Ärzte, drei Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ein Psychologe, Krankenpflegerinnen, vier Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und drei Anwältinnen und Anwälte bieten psychiatrische und psychologische Hilfe an. Nach Auffassung des Generalsekretärs der Georgian Medical Association erfüllt die Gesuchstellerin grundsätzlich die Kriterien für eine Aufnahme in das Programm dieser Organisation. Allerdings wird auf der Homepage des Zentrums darauf hingewiesen, dass die Zielgruppe der Therapieprogramme Folter- und Kriegsopfer sind. Zu dieser Gruppe gehört die Gesuchstellerin nicht. Eine weitere Auskunftsperson bestätigt, dass ausschließlich Folteropfer in diesem Zentrum therapiert werden, was die zuvor genannte Aussage in Frage stellt.
Hepatitis
Laut Auskunft der Deutschen Botschaft in Tbilissi vom 13.2.2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf kann Hepatitis C im Klinikum für Infektionskrankheiten, im Zentrum für AIDS und Immunologie behandelt werden. Die Behandlung erfolgt ambulant und zieht sich über einen Zeitraum von 6 Monaten. Im Abstand von 3 Monaten erfolgen Kontrolluntersuchungen. Folgende Funktionen und Werte werden getestet: quantitativer PCR, Schilddrüsenantikörper, Genotyp, Leberfunktion, Albumin. Die Behandlung erfolgt in der Regel mit Interferon oder aber Pevaris. Die Behandlung und die Medikamente werden aber dabei weder vom Staat noch von der Krankenversicherung übernommen, sondern müssen vom Patienten selbst bezahlt werden.
I.8. Beweiswürdigungrömisch eins.8. Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass dieser nicht aus asylrelevanten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Dies hat der Beschwerdeführer im Übrigen während zwei Asylverfahren in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem UBAS beteuert.
Vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer - wie bisher -, dass er als junger Mensch einfach ohne Eltern dagestanden sei und herzkrank - aufgrund eines Geburtfehlers - gewesen sei. Nach Vorhalt durch den vorsitzenden Richter nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sein Vorbringen keinen Bezug zu asylrelevanten Fluchtgründen hat. Er erklärte auch ausdrücklich, dass er wisse, dass aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen eine Legalisierung des Aufenthaltes aus humanitären Gründen nicht möglich sei und fügte hinzu, dass er noch mehrere Jahre in Strafhaft sein werde. Er habe im Übrigen gar nicht gewusst, dass er noch eine offene Beschwerde im Asylverfahren habe. Aus seiner Sicht habe er niemals politisches Asyl wollen, sondern habe er nur Hilfe wegen seiner Krankheit gebraucht. Nunmehr müsse er in Österreich bleiben, da er medizinisch behandelt werden müsse. (S. 5, Verhandlung 15.02.2011)
Vom vorsitzenden Richter neuerlich zur Frage des Asyls befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich bleiben wolle und auch arbeiten wolle. Politisches Asyl wolle er nicht, sondern lediglich in Österreich bleiben und behandelt werden (S. 8, Verhandlung 15.02.2011).
Im Zusammenhang mit seiner Behandlungsbedürftigkeit machte der Beschwerdeführer als weiteren Grund für seine Ausreise geltend, dass ihm die Unterstützung seiner Eltern abhanden gekommen sei. Diese hätten den Beschwerdeführer versorgt - auch in finanzieller Hinsicht - und sei der Beschwerdeführer auch ausgereist, da er sich nicht mehr selbst versorgen habe können.
Das Verschwinden seiner Eltern bzw. der Aufenthalt des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise wurden vom Beschwerdeführer derart widersprüchlich dargestellt, dass sein Aufenthalt vor seiner Ausreise und auch der Aufenthalt seiner Eltern völlig ungeklärt bleiben.
So erklärte der Beschwerdeführer am 18.08.2003, dass er von seinem Vater Geld bekommen habe und von Georgien ausgereist sei. Am 14.01.2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern nach Moskau gereist seien und ihm deren Aufenthalt unbekannt sei. Am 30.06.2006 vermeinte er, dass er nicht aus Georgien sondern aus Russland ausgereist sei. Er sei bereits, als er ein kleines Kind gewesen sei, mit seinen Eltern nach Moskau ausgewandert. Am 22.05.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits vor dem Verlassen des Herkunftsstaates den Kontakt zu seinen Eltern verloren habe. Seine Eltern seien ständig zwischen Russland und Georgien hin und her gependelt. Da er bereits in Georgien keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe, sei er schließlich ausgereist. Vor seiner Ausreise habe er in Georgien gelebt. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er wiederum, dass er vor seiner Ausreise nach Österreich für etwa fünf Jahre mit seinen Eltern in einem Vorort von Moskau gelebt habe. Als seine Eltern spurlos verschwunden seien, sei er nach Österreich gereist. Auch beteuerte er, in diesen fünf Jahren nicht mehr in Georgien gelebt zu haben (S. 2, Verhandlung 15.02.2011). Nach Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass er in seinen Asylanträgen vorgetragen habe, dass er im Sommer 2003 Georgien verlassen habe, zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, dass er wohl wegen seiner Operation manches vergessen habe. Im Hinblick auf die gravierenden Widersprüche - mehrjähriger Aufenthalt in Russland/Georgien, Kontakt zu den Eltern bis zur Ausreise/kein Kontakt mehr zu diesen - ist das Zurückziehen auf seine Vergesslichkeit nicht geeignet, diese Widersprüche aufzulösen, zumal sich in der Beschwerdeverhandlung keine Hinweise auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit ergeben haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren durchlaufen, in welchen offenbar die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben war. Der Beschwerdeführer hat auch erklärt, dass er im Rahmen seiner Strafverfahren psychiatrisch untersucht worden sei. (S. 8, Verhandlung 15.02.2011)
Es war sohin nicht zu eruieren, wie sich die Situation - Versorgung - des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise dargestellt hat. Auch konnte nicht eruiert werden, ob der Beschwerdeführer irgendwelche Anknüpfungspunkte in Georgien hat. Zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufhält und sich einen großen Teil dieses Aufenthaltes in Strafhaft befunden hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine ausgeprägten Beziehungen bzw. Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme in Georgien verfügt.
Finanzielle Schwierigkeiten mangels Versorgung durch seine Eltern bzw. damit verbunden die nicht bestehende Möglichkeit einer notwendigen medizinischen Versorgung haben ihn zur Ausreise bewegt, wobei es sich dabei um wirtschaftliche Gründe und insbesondere um keinerlei Verfolgung aus asylrelevanten Gründen handelt.
Die Länderfeststellungen bzw. die eingeholten Informationen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der (Kern-)Aussagen in den Berichten besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Soweit sich die Lage in Georgien seit Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. seit Vorhalt von Länderfeststellungen in der Einvernahme vor dem UBAS am 03.04.2008 verändert hat, ist diese Änderung im Fall der zu beurteilende konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführer ist - wie dargelegt - aus keinem asylrelevanten Grund aus dem Herkunftsstaat ausgereist und geht bereits aus den am 03.04.2008 vorgelegten Länderfeststellungen hervor, dass im Herkunftsstaat für eine vollkommen unpolitische Person wie den Beschwerdeführer, der niemals Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt haben will, keine asylrelevanten Probleme fassbar sind. An dieser Einschätzung hat sich - wie aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien hervorgeht - nichts geändert.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben sich aus den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen, insbesondere aus der zuletzt vorgelegten Zusammenfassung der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers durch die Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt XXXX, wo der Beschwerdeführer seine zweijährige Strafhaft verbüßt. An diesen haben sich keine Zweifel ergeben, zumal sie schlüssig und nachvollziehbar die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers und seinen Behandlungsbedarf darstellen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben sich aus den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen, insbesondere aus der zuletzt vorgelegten Zusammenfassung der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers durch die Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt römisch 40 , wo der Beschwerdeführer seine zweijährige Strafhaft verbüßt. An diesen haben sich keine Zweifel ergeben, zumal sie schlüssig und nachvollziehbar die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers und seinen Behandlungsbedarf darstellen.
Der medizinische Bericht geht - wie in den Feststellungen dargelegt - davon aus, dass der Beschwerdeführer lebenslang behandelt werden muss, wobei insbesondere engmaschige Kontrollen bei Fachärzten sowie eine nicht zu unterbrechende medikamentöse Behandlung notwendig sind.
Ist in Georgien - wie aus den eingeholten Informationen zur Gesundheitsversorgung ersichtlich - zwar zweifelsfrei von einer theoretischen Behandlung der vom Beschwerdeführer dargelegten Erkrankungen auszugehen, ist eine entsprechende medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer konkret nicht gewährleistet. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof erklärt hat, im Herkunftsstaat behandelt worden zu sein.
Tenor der Länderinformationen zur medizinischen Versorgung ist, dass es lediglich eine eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung gibt. Vor allem Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sind fast gänzlich von einer angemessenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Von dem verarmten Teil der Bevölkerung sucht nur die Hälfte medizinische Hilfe, weil die Behandlung für sie nicht bezahlbar ist. Menschen, die an einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit leiden, bekommen 12,2 US-Dollar finanzielle Unterstützung pro Monat, was einen völlig ungenügender Betrag zu Existenzsicherung darstellt.
Die finanziellen Voraussetzungen sprechen gegen den Erhalt der erforderlichen medizinischen Behandlung für den Beschwerdeführer, da dieser völlig mittellos ist und nach seinen Ausführungen bereits vor seiner Ausreise nicht selbständig in Georgien leben konnte. Aufgrund seiner Mehrfacherkrankung ist umso weniger zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können wird. Keinesfalls wird es ihm möglich sein, für die Kosten für seine intensive medizinische Behandlung aufzukommen.
Verstärkt werden die Bedenken einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit im Hinblick darauf, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Behandlung mit engmaschigen Kontrollen - insbesondere aufgrund der künstlichen Herklappe - und eine ununterbrochene medizinische Behandlung aufgrund seiner Epilepsie erforderlich sind. Zumal der Beschwerdeführer in Georgien auf sich allein gestellt wäre, ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Mehrfacherkrankung und den damit befundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - abgesehen von den nicht vorhandenen finanziellen Mitteln zur medizinischen Behandlung - die Organisation seiner notwendigen Behandlungen nicht möglich ist.
Das dahingehende Risiko im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, ist bei dieser Sachlage evident.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 26.01.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 26.01.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat E6 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist. Aufgrund einer auf der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes (Zuständigkeit richtet sich nach dem Herkunftsstaat) basierenden gesetzlichen Unzuständigkeit wurde die gegenständliche Rechtssache dem zuständigen Senat D14 zugeteilt.Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat E6 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist. Aufgrund einer auf der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes (Zuständigkeit richtet sich nach dem Herkunftsstaat) basierenden gesetzlichen Unzuständigkeit wurde die gegenständliche Rechtssache dem zuständigen Senat D14 zugeteilt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
II.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer ist nicht aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen -Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung - aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Vielmehr hat er verneint, aus derartigen Gründen ausgereist zu sein. Ausschlaggebend für seine Ausreise sind seine Behandlungsbedürftigkeit bzw. das behauptete Unvermögen, sich selbst zu versorgen, gewesen. Aus diesem Vorbringen war jedoch kein tauglicher Grund für die Gewährung von Asyl ableitbar. Die dargelegten Ausreisegründe des Beschwerdeführers waren unter keinen der soeben dargelegten Gründe zu subsumieren.Der Beschwerdeführer ist nicht aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen -Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung - aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Vielmehr hat er verneint, aus derartigen Gründen ausgereist zu sein. Ausschlaggebend für seine Ausreise sind seine Behandlungsbedürftigkeit bzw. das behauptete Unvermögen, sich selbst zu versorgen, gewesen. Aus diesem Vorbringen war jedoch kein tauglicher Grund für die Gewährung von Asyl ableitbar. Die dargelegten Ausreisegründe des Beschwerdeführers waren unter keinen der soeben dargelegten Gründe zu subsumieren.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
II.3.2. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 treten die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 idgF lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.3. Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht zuletzt wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 127, 130 (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, rechtskräftig seit XXXX, verurteilt. § 130 (1. Fall) StGB - gewerbsmäßiger Diebstahl - normiert eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren und stellt somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z AsylG 2005 erfüllt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.römisch zwei.3.3. Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht zuletzt wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, rechtskräftig seit römisch 40 , verurteilt. Paragraph 130, (1. Fall) StGB - gewerbsmäßiger Diebstahl - normiert eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren und stellt somit ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Z AsylG 2005 erfüllt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde:
Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt im Falle des Beschwerdeführers ein Krankheitsbild vor, das einer lebenslangen, regelmäßigen, spezifischen und lebensnotwendigen Behandlung bedarf. Eine konkrete Behandlungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer in Georgien hat sich nicht ergeben.
Bei einer Abschiebung in sein Heimatland ist mangels leistbarer und organisierbarer Behandlungsmöglichkeiten mit einer gravierenden bzw. lebensbedrohenden Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes zu rechnen. Aus der Notwendigkeit der Fortsetzung seiner Behandlung mit engmaschigen fachärztlichen Kontrollen sowie einer ununterbrochenen medikamentösen Versorgung und dem Umstand, dass ihm diese - wie beweiswürdigend dargelegt - in Georgien nicht möglich sind, ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist.
Der erkennende Senat kann daher - selbst wenn die medizinische Versorgung der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers grundsätzlich verfügbar und der Erhalt gewisser Medikamente gewährleistet ist - aufgrund der konkreten und individuellen Umstände in seiner Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.Der erkennende Senat kann daher - selbst wenn die medizinische Versorgung der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers grundsätzlich verfügbar und der Erhalt gewisser Medikamente gewährleistet ist - aufgrund der konkreten und individuellen Umstände in seiner Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm. 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien unzulässig ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien unzulässig ist.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem nur dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem nur dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des § 8 Abs. 3a iVm.Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, iVm.
§ 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, war die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, war die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.
Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
10.11.2011