Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 410406-1/2009/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2009, Zl. 09 05.085-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2009, Zl. 09 05.085-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er einleitend angab, Buddhist und Han-Chinese zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass Ende 2008 das Lager seines Arbeitgebers abgebrannt sei. Er und ein weiterer, gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer eingereister Chinese seien für den Schaden verantwortlich gemacht worden, sodass der Arbeitgeber pro Person 170.000 RMB als Schadenersatz verlangt habe. Da der Beschwerdeführer nicht so viel Geld gehabt habe, habe er China verlassen. Im Falle seiner Rückkehr könne er sich die Konsequenzen nicht vorstellen.
Offenbar am 16.9.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass gegen ihn weder ein Haftbefehl vorliege noch er jemals Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass Ende 2008 das Lager seines Arbeitgebers abgebrannt sei und dieser nunmehr vom Beschwerdeführer und einem anderen Dorfbewohner 170.000 RMB fordere, da der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht die Aufgabe gehabt habe, auf das Lager aufzupassen. Das Feuer sei entstanden, da der andere Arbeiter eine eingeschaltete Kochplatte wegen eines Telefonats unbeaufsichtigt gelassen habe. Im Falle seiner Rückkehr müsse der Beschwerdeführer Schadenersatz zahlen, er sei auch vom Arbeitgeber mehrmals verprügelt worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass eine behördliche Untersuchung ergeben habe, dass die Kochplatte schuld gewesen sei, der Arbeitgeber habe aber nicht aufgegeben. Über Vorhalt der Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Chinas aufzuhalten, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn auch die Polizei suche, da diese gemeint habe, dass der Beschwerdeführer die Entschädigung zahlen solle. Er sei von der Polizei auch mit Knüppeln verprügelt worden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.11.2009, erlassen am 19.11.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, ihm im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte treffe und die Ausweisung auch keine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bedeute.
Mit am 3.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde.
Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers genau und detailliert gewesen sei und ihm auch wegen des Ausschlusses aus dem Gesundheits-, Bildungs- und Sozialsystems eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihm bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von XXXX hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters wurde auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - verwiesen.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihm bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von römisch 40 hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters wurde auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - verwiesen.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohung durchgeführt bzw. getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen, im Einzelnen werde jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen. Es hätte recherchiert werden müssen, wie der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers heiße und ob dieser tatsächlich Schadenersatzansprüche stelle und ob bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Anzeige gemacht worden sei.
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Es werde daher beantragt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;
b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Schließlich wurde die Beigabe eines Flüchtlingsberaters beantragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2009, Az.: 09 05.085-BAW, wurde das im oben bezeichneten Bescheid irrtümlich falsch geschriebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers berichtigt.
Mit Schriftsatz vom 17.6.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er beim Gespräch "im Asylheim" im Jahr 2009 nur den Brandunfall erwähnt habe. Zwar habe er in einem Dokument, das er den Behörden am 15.11.2009 übergeben habe, nur erwähnt, dass er Katholik sei, da er nicht gewagt habe, die traurige Geschichte seiner Familie zu erzählen. Nach dem Selbstmord seines Großvaters am 5.6.2010 habe er keine Tränen mehr.
Sein Großvater sei von einem Auslandschinesen, der eine in Europa übliche Kirche habe bauen wollen, als Moderator für die feierliche Zeremonie im Jänner 2009 ausgesucht worden. Die Feier sei von einer Immobilienfirma verhindert worden, es sei zu einer heftigen Schlägerei gekommen, bei der ein Onkel des Beschwerdeführers so schwer verletzt worden sei, dass er schließlich gestorben sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Wagen überfahren worden und sitze im Rollstuhl. Auch die kranke Frau des Beschwerdeführers sei getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei verschont worden, weil er gerade beim Brandprozess gewesen sei. Als man erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Klage erheben wolle, habe man ihn am 30.1.2009 ins Polizeirevier gerufen, wo er auf einem mit Steinchen übersähten Boden habe knien müssen und dann am Kopf ergriffen und gegen die Wand geschlagen worden sei. Später habe ein entfernter Verwandter den Beschwerdeführer gegen "eine Anzahlung" rausgeholt. Dieser habe ihm geraten, China zu verlassen, da der Boss der Immobilienfirma ein Abgeordneter sei.
In weiterer Folge sei das vollständig genehmigte Bauland Eigentum der Immobilienfirma geworden, der Mann, der mit seinem Wagen die Menschen gerammt habe, sei nur wegen eines Verkehrsunfalls verurteilt worden. Der Direktor der öffentlichen Sicherheit, der dem Beschwerdeführer Hilfe versprochen habe, sei plötzlich pensioniert worden, ein Zeuge habe plötzlich geschwiegen. Auch der Chef des Beschwerdeführers, der nach dem Brandunfall nicht mehr nach der Schuld des Beschwerdeführers habe fragen wollen, habe "nachher" alle Verantwortung auf den Beschwerdeführer geschoben. Daher habe man dem Beschwerdeführer geraten, China zu verlassen.
Der Beschwerdeführer hoffe daher auf den Schutz Österreichs.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 4.8.2011, C2 410406-1/2009/10Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 8.9.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, in einem Dokument seine Fluchtgründe vorgebracht zu haben; er habe sich nicht früher getraut, die Wahrheit zu sagen.
Befragt zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er als Koch arbeite. Weiters wolle er zwar einen Deutschkurs besuchen, es gebe aber einen solchen bei ihm nicht. Er besuche eine katholische Kirche in der XXXX.Befragt zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er als Koch arbeite. Weiters wolle er zwar einen Deutschkurs besuchen, es gebe aber einen solchen bei ihm nicht. Er besuche eine katholische Kirche in der römisch 40 .
Hinsichtlich seiner Religion befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Buddhist gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei, aber inzwischen viel erlebt habe und nun zu den Katholiken gekommen sei. Auf die Frage, ob er getauft sei, antwortete dieser: "Die Kirche war damals noch nicht gebaut. Ich wollte sagen, dass ich bereits in China dem Katholizismus beigetreten und zu Messen und "Vorlesungen" gegangen sei." Er habe sich - so der Beschwerdeführer auf Nachfrage - nicht getraut zu sagen, dass er katholisch sei, als er nach Österreich gekommen sei. Trotz seines angeblich schon seit zweieinhalb Jahren bestehenden Interesses am Katholizismus war der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu erklären, was an Weihnachten gefeiert wird; den Geburtstag Jesu Christi datierte der Beschwerdeführer mit dem 14. oder 18.3. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Evangelium der "Watch Tower Bible and Tract Society of New York" vor. Auch konnte er nicht angeben, wer nach dem katholischen Glauben der Sohn Gottes sei und dass Christus nach seinem Tode körperlich auferstanden ist.
Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer einerseits sein Vorbringen, dass man von ihm und einem anderen chinesischen Staatsbürger, der auch in Österreich um Asyl angesucht habe, wegen eines Brandes während seines Journaldienstes Schadenersatz von 170.000 RMB gefordert habe. Allerdings war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, gleichlautende Angaben in Bezug auf die Angaben des anderen Chinesen zu machen, obwohl es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers nach Vorhalt eines Lichtbildes um seinen damaligen Kollegen handelte. Auch wurden dem Beschwerdeführer Widersprüche zu seinen eigenen Aussagen vor dem Bundesasylamt vorgehalten.
Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass seine jüngere Tochter zum Mondfest 2007 in China verschwunden sei; er konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er deren Existenz bisher im Verfahren nie erwähnt hatte.
Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal von der Polizei festgehalten worden sei; zwar hätten ihn die Beamten nicht geschlagen, jedoch drei Mitarbeiter einer Immobilienverwertungsfirma während der Anhaltung bei der Polizei.
Über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer nicht bereits beim Bundesasylamt - zum Zeitpunkt der Einvernahme sei er schließlich bereits sechs Monate in Österreich gewesen - von den Problemen wegen des Baus der Kirche erzählt habe, gab er an, sich damals nicht getraut zu haben.
Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Bescheid des XXXX, vorgelegt, mit welchem dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 17.8.2012 erteilt wurde.Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Bescheid des römisch 40 , vorgelegt, mit welchem dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 17.8.2012 erteilt wurde.
Mit Schriftsatz vom 22.9.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er für die in der Verhandlung aufgetragene Nennung des Namens eines in Österreich befindlichen Priesters eine Fristerstreckung von zwei Wochen benötige. Laut einer am 3.10.2011 eingelangten Bestätigung eines Seelsorgers der XXXX sei der Beschwerdeführer römisch katholisch und besuche manchmal die sonntägliche Messe. Für die Besorgung des Reisepasses wurde abermals um eine Fristerstreckung von einem Monat ersucht.Mit Schriftsatz vom 22.9.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er für die in der Verhandlung aufgetragene Nennung des Namens eines in Österreich befindlichen Priesters eine Fristerstreckung von zwei Wochen benötige. Laut einer am 3.10.2011 eingelangten Bestätigung eines Seelsorgers der römisch 40 sei der Beschwerdeführer römisch katholisch und besuche manchmal die sonntägliche Messe. Für die Besorgung des Reisepasses wurde abermals um eine Fristerstreckung von einem Monat ersucht.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, China 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Juli 2011.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden die im Verfahrensgang genannten Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Einschau in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des angeblichen Kollegen des Beschwerdeführers, dessen Antrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.12.2009, C4 410233-1/21009/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Einschau in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des angeblichen Kollegen des Beschwerdeführers, dessen Antrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.12.2009, C4 410233-1/21009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 11.12.2009 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch eine Immobiliengesellschaft, gegen die der Beschwerdeführer Klage führen habe wollen und seinen ehemaligen Arbeitgeber, der ihn für einen Brand in einem Lager verantwortlich mache und nunmehr eine hohe Schadenersatzleistung fordere, befürchte. Da seine Feinde einflussreich seien, sei auch die Polizei hinter dem Beschwerdeführer her. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, dem Asylgerichtshof glaubhaft zu machen, dass er sich schon längere Zeit mit dem Katholizismus beschäftigt, da dieser in der Verhandlung vom 8.9.2011 nicht einmal die (aus katholischer Sicht) grundlegendsten Glaubenswahrheiten vorzubringen in der Lage war; so wusste der Beschwerdeführer weder, dass im Katholizismus an Weihnachten die Geburt Christi gefeiert wird und die leibhaftige Auferstehung Christi eine (katholische) Glaubenswahrheit darstellt. Ein Mensch, der sich aber schon laut eigenen Angaben seit zweieinhalb Jahren mit dem Katholizismus beschäftigt, müsste diese grundlegenden Informationen vermitteln können. Da passt es ins Bild, dass der Beschwerdeführer am Beginn des Verfahrens - wohl wahrheitsgemäß - angab, Buddhist zu sein. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer auch an, Buddhist gewesen zu sein, als er nach XXXX gekommen sei, erst später sei er konvertiert. In der nächsten Frage wiederum führt der Beschwerdeführer an, bereits in China zum Katholizismus gewechselt zu sein. Die Rechtfertigung, er habe sich dies am Beginn des Verfahrens nicht zu sagen getraut, mag vielleicht für die Erstbefragung bei der Polizei akzeptabel sein - für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, zu deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer bereits seit sechs Monaten in Österreich war, kann diese Rechtfertigung nicht einmal im Ansatz überzeugen. Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung eines Seelsorgers nichts, da diese sich lediglich auf Österreich bezieht und in dieser eine Taufe nicht behauptet wurde; somit ist zumindest das Engagement für die römisch katholische Kirche in China nicht glaubhaft.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, dem Asylgerichtshof glaubhaft zu machen, dass er sich schon längere Zeit mit dem Katholizismus beschäftigt, da dieser in der Verhandlung vom 8.9.2011 nicht einmal die (aus katholischer Sicht) grundlegendsten Glaubenswahrheiten vorzubringen in der Lage war; so wusste der Beschwerdeführer weder, dass im Katholizismus an Weihnachten die Geburt Christi gefeiert wird und die leibhaftige Auferstehung Christi eine (katholische) Glaubenswahrheit darstellt. Ein Mensch, der sich aber schon laut eigenen Angaben seit zweieinhalb Jahren mit dem Katholizismus beschäftigt, müsste diese grundlegenden Informationen vermitteln können. Da passt es ins Bild, dass der Beschwerdeführer am Beginn des Verfahrens - wohl wahrheitsgemäß - angab, Buddhist zu sein. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer auch an, Buddhist gewesen zu sein, als er nach römisch 40 gekommen sei, erst später sei er konvertiert. In der nächsten Frage wiederum führt der Beschwerdeführer an, bereits in China zum Katholizismus gewechselt zu sein. Die Rechtfertigung, er habe sich dies am Beginn des Verfahrens nicht zu sagen getraut, mag vielleicht für die Erstbefragung bei der Polizei akzeptabel sein - für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, zu deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer bereits seit sechs Monaten in Österreich war, kann diese Rechtfertigung nicht einmal im Ansatz überzeugen. Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung eines Seelsorgers nichts, da diese sich lediglich auf Österreich bezieht und in dieser eine Taufe nicht behauptet wurde; somit ist zumindest das Engagement für die römisch katholische Kirche in China nicht glaubhaft.
Selbiges gilt für die vom Beschwerdeführer nach Abweisung seines Antrags nachgeschobenen Fluchtgründe; die Rechtfertigung, sich nicht getraut zu haben, diese vor dem Bundesasylamt darzulegen, kann aus den eben dargestellten Gründen nicht überzeugen. Da die nachgeschobene Fluchtgeschichte des Weiteren auf die nicht glaubhaft gemachte Zugehörigkeit zum katholischen Glauben aufbaut - es sei wegen des Baus einer Kirche zu einem Streit gekommen - und diese vor dem Bundesasylamt nicht einmal angedeutet worden war, wurde die Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gemacht.
Ebenso wenig wurde das Fluchtvorbringen bezüglich des Brandes und der nunmehr gegen den Beschwerdeführer bestehende Schadenersatzforderung glaubhaft gemacht.
Dies einerseits, weil sein Vorbringen zum Vorbringen seines angeblichen Kollegen im Widerspruch stand - dieser hatte angegeben, dass der Vorfall im März 2009 gewesen sei, während der Beschwerdeführer immer vom Dezember 2008 bis Feber 2009 sprach - und andererseits, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof widersprüchlich zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt war; er hat vor dem Bundesasylamt noch davon gesprochen, dass das Lager niedergebrannt sei, während vor dem Asylgerichtshof - auf ausdrückliche, konkretisierende Nachfrage hin - immer nur von verbrannten Baumaterialien die Rede war.
So passt es ins Bild, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof das erste Mal erwähnte, dass seine jüngere Tochter im Jahr 2007 verschwunden sei; eine Tochter, die vor dem Bundesasylamt in keinem Wort erwähnt wurde.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, von Polizisten geschlagen worden zu sein, während er vor dem Asylgerichtshof dies ausdrücklich ausgeschlossen hat; zwar sei er auf der Polizeistation geschlagen worden, aber nur von Mitarbeitern der Immobilienfirma.
All diese Widersprüche blieben schließlich unaufgeklärt und nehmen dem Beschwerdeführer seine persönliche Glaubwürdigkeit als auch sie dem widerspruchsfreien Vorbringen des Fluchtvortrages entgegenstehen; daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Dem Beschwerdeführer stünde - bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Selbst bei Wahrunterstellung wird der Beschwerdeführer - von allenfalls Problemen mit der lokalen Polizei abgesehen - in China nicht staatlich gesucht. Er könnte daher nach China reisen und als arbeitsfähiger, gesunder Mann seinen Lebensunterhalt innerhalb Chinas verdienen.
Da er weder krank noch (in China) auf Sozialleistungen angewiesen ist, ist es im Licht von Art. 3 EMRK bzw. bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht relevant, ob der Beschwerdeführer Zugang zum Krankenversorgungs-, Bildungs- oder Sozialsystem hat.Da er weder krank noch (in China) auf Sozialleistungen angewiesen ist, ist es im Licht von Artikel 3, EMRK bzw. bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht relevant, ob der Beschwerdeführer Zugang zum Krankenversorgungs-, Bildungs- oder Sozialsystem hat.
Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China nicht generell verfolgt.
Wie oben dargestellt konnte die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden, eine - vom als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringen abgesehen - Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wurde weder behauptet noch sind Hinweise auf eine solche hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist und allfällige Kirchenbesuche.
Der Beschwerdeführer kann kaum Deutsch und hat in Österreich eine rechtmäßige Arbeit, bei der der Beschwerdeführer im Monat ¿ 1.200,-- verdient.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.11.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Anzumerken ist, dass einerseits die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers nach der dauernden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendigerweise im Asylverfahren zu erfolgen hat und andererseits die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zur Verifizierung der Fluchtgründe unterbleiben konnte, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers offenkundig nicht der Wahrheit entsprach und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit April 2009, also seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Die beschwerdeführende Partei arbeitet rechtmäßig in Österreich und verdient sich mit dieser Arbeit ihren Lebensunterhalt; allerdings ist die ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung noch befristet und beschränkt. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen und den allfälligen Besuch einer Kirche, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht.
Die beschwerdeführende Partei ist ihr gesamtes Privatleben im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, ihre Integration in Österreich zu vertiefen.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich - insbesondere auf Grund eines nicht einmal dreijährigen Aufenthalts und mangelnder Deutschkenntnisse - nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
09.01.2012