TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/24 C8 307680-1/2008

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Veröffentlicht am 24.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 307680-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.11.2006, AZ. 05 10.223-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.11.2006, AZ. 05 10.223-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Am 11.07.2005 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

In der mit ihm am 15.07.2005 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe seines Asylantrages an, dass er in der VR China schon gehört habe, dass Österreich ein sehr schönes Land sei und die Menschenrechte achte, weshalb er hier einen Asylantrag stelle. Auf die Aufforderung hin, die Gründe zu nennen, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in China als selbstständiger Kraftfahrer gearbeitet und im März 2004 von einem taiwanesischen Immobilienhändler als Chauffeur angeheuert worden sei. Am 01.10.2004, dies sei der chinesische Staatsfeiertag gewesen, sei er von Beamten der Sicherheitsbehörde festgenommen worden. Sie hätten gesagt, dass der erwähnte Geschäftsmann für den er gearbeitet habe, im schweren Verdacht gestanden sei, ein taiwanesischer Spion zu sein. Er sei zwei Wochen festgehalten und während dieser Verhöre wiederholt geschlagen worden. Man habe von ihm unbedingt hören wollen, dass er für die Taiwanesen spioniert habe, obwohl dies nicht wahr gewesen sei. Durch die wiederholten Misshandlungen habe er eine Nierenverletzung erlitten, welche so gravierend gewesen sei, dass man ihn in ein Spital überstellen habe müssen. Die Nierenverletzung habe vermehrten Harndrang zur Folge gehabt, sodass er im Spital sehr häufig aufs Klo gehen habe müssen. Einmal sei es ihm dann gelungen die Flucht durch das Klofenster anzutreten. Seit damals sei er auf der Flucht. Auf die Frage, wie der Name des taiwanesischen Immobilienhändlers bzw. von dessen Firma geheißen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Geschäftsmann XXXX geheißen habe. Er sei Generalmanager der Firma "XXXX" gewesen. Auf die Frage, wie lange er für sie gearbeitet habe, gab dieser an, ein halbes Jahr. Er sei immer auf Abruf bereit gestanden. Monatlich habe er einen Betrag von 5.000,-- RMB erhalten. Von diesem Geld habe er Treibstoff kaufen und allfällige Reparaturen bezahlen müssen. Der Rest habe ihm gehört. Den PKW habe ihm die Firma zur Verfügung gestellt.In der mit ihm am 15.07.2005 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe seines Asylantrages an, dass er in der VR China schon gehört habe, dass Österreich ein sehr schönes Land sei und die Menschenrechte achte, weshalb er hier einen Asylantrag stelle. Auf die Aufforderung hin, die Gründe zu nennen, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in China als selbstständiger Kraftfahrer gearbeitet und im März 2004 von einem taiwanesischen Immobilienhändler als Chauffeur angeheuert worden sei. Am 01.10.2004, dies sei der chinesische Staatsfeiertag gewesen, sei er von Beamten der Sicherheitsbehörde festgenommen worden. Sie hätten gesagt, dass der erwähnte Geschäftsmann für den er gearbeitet habe, im schweren Verdacht gestanden sei, ein taiwanesischer Spion zu sein. Er sei zwei Wochen festgehalten und während dieser Verhöre wiederholt geschlagen worden. Man habe von ihm unbedingt hören wollen, dass er für die Taiwanesen spioniert habe, obwohl dies nicht wahr gewesen sei. Durch die wiederholten Misshandlungen habe er eine Nierenverletzung erlitten, welche so gravierend gewesen sei, dass man ihn in ein Spital überstellen habe müssen. Die Nierenverletzung habe vermehrten Harndrang zur Folge gehabt, sodass er im Spital sehr häufig aufs Klo gehen habe müssen. Einmal sei es ihm dann gelungen die Flucht durch das Klofenster anzutreten. Seit damals sei er auf der Flucht. Auf die Frage, wie der Name des taiwanesischen Immobilienhändlers bzw. von dessen Firma geheißen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Geschäftsmann römisch 40 geheißen habe. Er sei Generalmanager der Firma "XXXX" gewesen. Auf die Frage, wie lange er für sie gearbeitet habe, gab dieser an, ein halbes Jahr. Er sei immer auf Abruf bereit gestanden. Monatlich habe er einen Betrag von 5.000,-- RMB erhalten. Von diesem Geld habe er Treibstoff kaufen und allfällige Reparaturen bezahlen müssen. Der Rest habe ihm gehört. Den PKW habe ihm die Firma zur Verfügung gestellt.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge dieser halbjährigen Zusammenarbeit Grund zur Annahme gehabt habe, dass sein Dienstgeber ein Spion sein habe können, gab dieser an, dass dies nicht im Geringsten gewesen sei. Auf die Frage, warum ihn dann die Sicherheitsbehörden verdächtigen würden, dass er als Spion tätig gewesen sei, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Er habe nach seiner Flucht telefonisch von seiner Frau erfahren, dass der Taiwanese ebenfalls verhaftet worden sei. Was er der Polizei gesagt habe wisse er nicht, ebenso wenig, ob er wieder freigelassen worden sei oder er sich noch in Haft befinde. Auf Vorhalt, ob es nicht sein könne, dass sich mittlerweile der gegen ihn gerichtete Verdacht aufgelöst habe, zumal er bereits im November des letzten Jahres ausgereist sei und er ausschließen könne, dass es in seinem Fall Änderungen bzw. Entwicklungen gegeben habe, die seine ungefährdete Rückkehr in die Volksrepublik China ermöglichen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2005 in Wien einen Chinesen kennengelernt habe, der ebenfalls aus der Provinz Hubei stamme. Dieser Mann habe ihn eindringlich davor gewarnt nach Hause zurückzukehren, da er in der erwähnten Sache immer noch von der Polizei gesucht werden würde. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer zuletzt telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau oder anderen Angehörigen in der Volksrepublik China gehabt habe, gab dieser an, den letzten telefonischen Kontakt mit seiner Frau im November 2004 gehabt zu haben. Mit anderen Verwandten in der Volksrepublik China stehe er in gar keinem Kontakt mehr. Die Frage, ob er jemals politisch tätig oder in einer Partei zugehörig gewesen sei, verneinte dieser. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes (Polizei, Gericht, Militär) gehabt habe, gab dieser an, dass er die bereits erwähnten Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, bejahte dieser. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, eingesperrt zu werden. Es würde eine Verhandlung gegen ihn laufen. Auf die Frage, woher er dies wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass der oben erwähnte Landsmann aus Hubei ihm dies gesagt habe. Auf die Frage, ob er den Namen und die Adresse dieses Landsmannes nennen könne und dieser seine Aussage als Zeuge erhärten könnte, gab dieser an, ihn nur ein einziges Mal getroffen zu haben. Er wisse nur, dass er mit dem Nachnamen XXXX heißen würde. Wo dieser wohne, wisse er nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alle Gründe angegeben habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe können, bejahte dieser. Die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, bejahte dieser ebenso.Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge dieser halbjährigen Zusammenarbeit Grund zur Annahme gehabt habe, dass sein Dienstgeber ein Spion sein habe können, gab dieser an, dass dies nicht im Geringsten gewesen sei. Auf die Frage, warum ihn dann die Sicherheitsbehörden verdächtigen würden, dass er als Spion tätig gewesen sei, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Er habe nach seiner Flucht telefonisch von seiner Frau erfahren, dass der Taiwanese ebenfalls verhaftet worden sei. Was er der Polizei gesagt habe wisse er nicht, ebenso wenig, ob er wieder freigelassen worden sei oder er sich noch in Haft befinde. Auf Vorhalt, ob es nicht sein könne, dass sich mittlerweile der gegen ihn gerichtete Verdacht aufgelöst habe, zumal er bereits im November des letzten Jahres ausgereist sei und er ausschließen könne, dass es in seinem Fall Änderungen bzw. Entwicklungen gegeben habe, die seine ungefährdete Rückkehr in die Volksrepublik China ermöglichen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2005 in Wien einen Chinesen kennengelernt habe, der ebenfalls aus der Provinz Hubei stamme. Dieser Mann habe ihn eindringlich davor gewarnt nach Hause zurückzukehren, da er in der erwähnten Sache immer noch von der Polizei gesucht werden würde. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer zuletzt telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau oder anderen Angehörigen in der Volksrepublik China gehabt habe, gab dieser an, den letzten telefonischen Kontakt mit seiner Frau im November 2004 gehabt zu haben. Mit anderen Verwandten in der Volksrepublik China stehe er in gar keinem Kontakt mehr. Die Frage, ob er jemals politisch tätig oder in einer Partei zugehörig gewesen sei, verneinte dieser. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes (Polizei, Gericht, Militär) gehabt habe, gab dieser an, dass er die bereits erwähnten Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, bejahte dieser. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, eingesperrt zu werden. Es würde eine Verhandlung gegen ihn laufen. Auf die Frage, woher er dies wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass der oben erwähnte Landsmann aus Hubei ihm dies gesagt habe. Auf die Frage, ob er den Namen und die Adresse dieses Landsmannes nennen könne und dieser seine Aussage als Zeuge erhärten könnte, gab dieser an, ihn nur ein einziges Mal getroffen zu haben. Er wisse nur, dass er mit dem Nachnamen römisch 40 heißen würde. Wo dieser wohne, wisse er nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alle Gründe angegeben habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe können, bejahte dieser. Die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, bejahte dieser ebenso.

Auf die Frage, wann und womit der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, gab dieser an, dass er Anfang November 2004 seine Heimatstaat XXXX verlassen habe und mit der Eisenbahn nach Peking gefahren sei. Dort habe er sich einige Tage aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg nach Russland gefahren. Durch welche Länder er sonst noch gekommen sei, könne er nicht angeben. Am 08.01.2005 habe er die österreichische Staatsgrenze zu Fuß und illegal überschritten. Wo dies gewesen sei, wisse er nicht.Auf die Frage, wann und womit der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, gab dieser an, dass er Anfang November 2004 seine Heimatstaat römisch 40 verlassen habe und mit der Eisenbahn nach Peking gefahren sei. Dort habe er sich einige Tage aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg nach Russland gefahren. Durch welche Länder er sonst noch gekommen sei, könne er nicht angeben. Am 08.01.2005 habe er die österreichische Staatsgrenze zu Fuß und illegal überschritten. Wo dies gewesen sei, wisse er nicht.

Auf die Frage, bei welchem Grenzübergang er in das österreichische Staatsgebiet eingereist sei, gab dieser an, dass er die grüne Grenze nach Österreich benutzt habe. Es sei kein regulärer Grenzübergang gewesen. Die Frage, ob er auch in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte dieser. Ebenso verneinte er die Frage, ob er in einem anderen Land von Behörden angehalten und untergebracht worden sei.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Schlepper namentlich kennen könne und wie viel er für die Reise bezahlen würde, gab dieser an, dass die Schleppergebühr 60.000,-- RMB betragen habe. Diesen Betrag habe er zur Hälfte aus Eigenmitteln aufbringen können. Die andere Hälfte habe er sich besorgen müssen. Zu den Schleppern könne er nichts sagen. Die Frage, ob er im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen oder in Island Verwandte habe, verneinte dieser.

In der mit dem Beschwerdeführer am 19.10.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er heißen würde an, XXXX. Auf die Aufforderung hin, den Namen der Eltern zu nennen, gab dieser an, dass sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX geheißen habe. Beide Elternteile seien verstorben. Der Vater sei vor mehr als zehn Jahren verstorben, die Mutter ein Jahr nach dem Tod des Vaters. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Geschwister gehabt habe, verneinte dieser. Die Frage, ob der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, bejahte dieser insofern, als seine Gattin XXXX heiße und er mit dieser einen gemeinsamen Sohn namens XXXX habe. Er selbst habe acht Jahre lang die Schule besucht. In China habe er nach der Schule eine Zeit gar nichts gemacht. Später sei er von 1987 bis 2004 als selbstständiger Taxilenker in Wuhan tätig gewesen. Auf die Frage, ob er für seine Flucht aus der Volksrepublik China einen Schlepper gehabt habe, gab dieser an, dass er zwischen 50.000,-- und 60.000,-- RMB dafür gezahlt habe. Die Frage, ob er in China politisch oder religiös tätig bzw. Mitglied einer Organisation einer Partei gewesen sei, verneinte dieser. Die Frage, ob er in der Volksrepublik China jemals erkennungsdienstlich behandelt worden sei, bejahte dieser im Zusammenhang mit seiner Verhaftung Ende September 2004. Auf die Frage, warum er die Volksrepublik China verlassen habe, gab dieser an, dass er in der Volksrepublik China als selbstständiger Chauffeur gearbeitet habe. Im März 2004 habe er von einem Firmenmanager den Auftrag erhalten, ausschließlich für ihn zu arbeiten. Ende September 2004 sei er vom Amt für öffentliche Sicherheit festgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass die Polizei den Manager für einen taiwanesischen Spion gehalten habe. Er sei als sein Chauffeur ebenfalls unter Verdacht gestanden. Drei oder vier Tage nach seiner Festnahme habe er aus der Polizeihaft flüchten können. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte dieser. Auf die Frage, wie der taiwanesische Geschäftsmanager geheißen habe, für den der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gab dieser an XXXX. Auf die Frage, welches Unternehmen dem XXXX gehört habe und er den Namen der Firma nennen solle, gab dieser an, dass es eine Immobilienfirma taiwanesischen Ursprungs gewesen sei. Die Firma heiße "XXXX". Auf die Frage, in welchem Zeitraum er für diese Unternehmen gearbeitet habe, gab dieser an, von März 2004 bis Ende September 2004. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer aus der Haft flüchten habe können, gab dieser an, dass er geschlagen und verletzt worden sei und so in das Spital überstellt werden habe müssen. Dort habe er flüchten können. Man habe ihn mit Knüppel auf den Rücken und auf die Nieren geschlagen. Er habe eine Kolik erlitten und habe ins Spital gebracht werden müssen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Angaben zur Dauer der Festnahme bzw. den Firmennamen bezüglich seines genannten Dienstgebers behauptet habe, gab dieser an, dass ihm dies ausgesprochen Leid tun würde. Diese Vorfälle seien schon sehr lange her. Auf die Frage, wie viel ihm der genannte Manager für seine monatlichen Dienstleistungen bezahlt habe, gab dieser an, 5.000,-- RMB als Fixzahlung. Für das Benzin habe er gelegentlich Sonderzahlungen bekommen. Auf die Frage, ob der Tag seiner Festnahme ein besonderer Tag gewesen sei, gab dieser an, dass er sich daran erinnere, dass ihn die Polizei festgenommen habe. Ihm sei nicht klar, was das Bundesasylamt jetzt hören wolle. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme behauptet habe, dass er am Tag des chinesischen Staatsfeiertages festgenommen worden sei und heute behaupten würde, dass dies Ende September 2004 gewesen sei, gab dieser an, dass die Festnahme einige Tage vor dem Staatsfeiertag stattgefunden habe. Im Falle seiner Rückkehr nach China befürchte er aus dem von ihm angeführten Gründen festgenommen zu werden.In der mit dem Beschwerdeführer am 19.10.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er heißen würde an, römisch 40 . Auf die Aufforderung hin, den Namen der Eltern zu nennen, gab dieser an, dass sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 geheißen habe. Beide Elternteile seien verstorben. Der Vater sei vor mehr als zehn Jahren verstorben, die Mutter ein Jahr nach dem Tod des Vaters. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Geschwister gehabt habe, verneinte dieser. Die Frage, ob der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, bejahte dieser insofern, als seine Gattin römisch 40 heiße und er mit dieser einen gemeinsamen Sohn namens römisch 40 habe. Er selbst habe acht Jahre lang die Schule besucht. In China habe er nach der Schule eine Zeit gar nichts gemacht. Später sei er von 1987 bis 2004 als selbstständiger Taxilenker in Wuhan tätig gewesen. Auf die Frage, ob er für seine Flucht aus der Volksrepublik China einen Schlepper gehabt habe, gab dieser an, dass er zwischen 50.000,-- und 60.000,-- RMB dafür gezahlt habe. Die Frage, ob er in China politisch oder religiös tätig bzw. Mitglied einer Organisation einer Partei gewesen sei, verneinte dieser. Die Frage, ob er in der Volksrepublik China jemals erkennungsdienstlich behandelt worden sei, bejahte dieser im Zusammenhang mit seiner Verhaftung Ende September 2004. Auf die Frage, warum er die Volksrepublik China verlassen habe, gab dieser an, dass er in der Volksrepublik China als selbstständiger Chauffeur gearbeitet habe. Im März 2004 habe er von einem Firmenmanager den Auftrag erhalten, ausschließlich für ihn zu arbeiten. Ende September 2004 sei er vom Amt für öffentliche Sicherheit festgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass die Polizei den Manager für einen taiwanesischen Spion gehalten habe. Er sei als sein Chauffeur ebenfalls unter Verdacht gestanden. Drei oder vier Tage nach seiner Festnahme habe er aus der Polizeihaft flüchten können. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte dieser. Auf die Frage, wie der taiwanesische Geschäftsmanager geheißen habe, für den der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gab dieser an römisch 40 . Auf die Frage, welches Unternehmen dem römisch 40 gehört habe und er den Namen der Firma nennen solle, gab dieser an, dass es eine Immobilienfirma taiwanesischen Ursprungs gewesen sei. Die Firma heiße "XXXX". Auf die Frage, in welchem Zeitraum er für diese Unternehmen gearbeitet habe, gab dieser an, von März 2004 bis Ende September 2004. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer aus der Haft flüchten habe können, gab dieser an, dass er geschlagen und verletzt worden sei und so in das Spital überstellt werden habe müssen. Dort habe er flüchten können. Man habe ihn mit Knüppel auf den Rücken und auf die Nieren geschlagen. Er habe eine Kolik erlitten und habe ins Spital gebracht werden müssen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Angaben zur Dauer der Festnahme bzw. den Firmennamen bezüglich seines genannten Dienstgebers behauptet habe, gab dieser an, dass ihm dies ausgesprochen Leid tun würde. Diese Vorfälle seien schon sehr lange her. Auf die Frage, wie viel ihm der genannte Manager für seine monatlichen Dienstleistungen bezahlt habe, gab dieser an, 5.000,-- RMB als Fixzahlung. Für das Benzin habe er gelegentlich Sonderzahlungen bekommen. Auf die Frage, ob der Tag seiner Festnahme ein besonderer Tag gewesen sei, gab dieser an, dass er sich daran erinnere, dass ihn die Polizei festgenommen habe. Ihm sei nicht klar, was das Bundesasylamt jetzt hören wolle. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme behauptet habe, dass er am Tag des chinesischen Staatsfeiertages festgenommen worden sei und heute behaupten würde, dass dies Ende September 2004 gewesen sei, gab dieser an, dass die Festnahme einige Tage vor dem Staatsfeiertag stattgefunden habe. Im Falle seiner Rückkehr nach China befürchte er aus dem von ihm angeführten Gründen festgenommen zu werden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.11.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung in die Volksrepublik China als zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.11.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung in die Volksrepublik China als zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Beschwerdeführer Behauptungen aufstelle, sondern diese glaubhaft machen müsse. Dazu müsse das Vorbringen in gewissen Maße substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig auftreten. Insbesondere sei sein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt werden würde.

Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptet, dass er mehrere Jahre lang Schulen besucht habe. Später sei der Beschwerdeführer jahrelang berufstätig gewesen.

Bezüglich der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, EAST-Ost, dargelegt, dass er nicht wissen würde, wann seine Eltern verstorben seien. Bezüglich etwaige berufliche Tätigkeiten in der Volksrepublik China habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er zwischen 1985 und 2004 in Wuhan als selbstständiger Chauffeur tätig gewesen sei.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er im März 2004 für einen taiwanesischen Immobilienhändler als Chauffeur gearbeitet habe. Am 01.10.2004 sei der Beschwerdeführer, es sei der Tag des chinesischen Staatsfeiertages gewesen, aufgrund seiner Tätigkeit für diesen Immobilienhändler festgenommen worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer zwei Wochen in Haft gewesen und wegen dieses Verhältnisses zu seinem Dienstgeber der Spionage verdächtigt worden. Nachgefragt habe der Beschwerdeführer bezüglich des Unternehmens des Dienstgebers behauptet, dass dieses "XXXX" geheißen habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bezüglich seines Arbeitsverhältnisses in der genannten Einvernahme behauptet, dass er von seinem taiwanesischen Dienstgeber monatlich 5.000,-- RMB bekommen hätte. Von diesem Betrag habe der Beschwerdeführer den Treibstoff für sein Fahrzeug selbst kaufen müssen. Letztendlich sei dem Beschwerdeführer die Flucht aus der Haft und aus China gelungen.

Dieses vom Beschwerdeführer behauptete Vorbringen lasse sich nicht nachvollziehen, zumal es in der Substanz völlig widersprüchlich dargestellt sei.

Entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers den Todeszeitpunkt seiner Eltern nicht zu wissen, habe der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Oktober 2006 behauptet, dass der Vater vor mehr als zehn Jahren und die Mutter im darauffolgenden Jahr verstorben sei.

Mit derartigen Aussagen habe der Beschwerdeführer sein engsten familiäres Umfeld widersprüchlich und zögerlich dargestellt und sei aus diesem Grund nicht von einer Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nunmehr in dieser Einvernahme behauptet, dass das Unternehmen seines taiwanesischen Dienstgebers "XXXX" geheißen habe. Bezüglich der anfänglich behaupteten Festnahme, wonach diese am chinesischen Staatsfeiertag, 01.10.2004, stattgefunden hätte, habe der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass er Ende September 2004 festgenommen worden wäre.

Bezüglich der dazugehörigen Haftdauer habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner ursprünglichen Angaben nunmehr behauptet, dass er drei oder vier Tage nach der Festnahme, aus der Polizeihaft hätte flüchten können.

Es sei in einer Gesamtschaft der oben genannten nicht nachvollziehbaren Widersprüchlichkeiten davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Es könne davon nicht ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne. Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne daher vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China entgegenstehe Gründe erkannt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne. Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne daher vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China entgegenstehe Gründe erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch sonst keine Gründe vorliegen würde, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch sonst keine Gründe vorliegen würde, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.

5. Dagegen richtet sich die rechtszeitig erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde.

Zudem im Bescheid angeführten Widersprüchen in der ersten Befragung gegenüber der zweiten Einvernahme sei festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer durch die bei den Einvernahmen situationsbedingt herrschende Stresssituation und aufgrund der Tatsache, dass der Zeitpunkt der fluchtrelevanten Ereignisse und die erste bzw. zweite Befragung neun Monate, respektive 24 Monate auseinander liegen würden, einige Ungenauigkeiten unterlaufen seien. Sein Erinnerungsvermögen, welches durch eine nur kurze schulische und intellektuelle Ausbildung nicht nachhaltig geschult worden sei, sei unter dem Druck der Situation geschmälert. Demnach sei der gegenständliche Vorfall in seiner Erinnerung rund um den markanten Tag des chinesischen Nationalfeiertages, dem 01. Oktober, gelegen. Wenn in den beiden Stellungnahmen einmal exakt das Datum, dann aber als Zeitpunkt "Ende September" angegeben werden würde, so betreffe beides genau die Zeit um den Nationalfeiertag, welcher sich durch die zahlreichen davor stattfindenden Vorbereitungstätigkeiten, mindestens wenige Tage davor, angekündigt hätte. Somit sei die Abweichung in den beiden Aussagen unerheblich und die Angaben über den Zeitpunkt seiner Festnahme würden sich geringfügig widersprechen, sodass sie nicht als Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dienen könnten.

Zu den Angaben über den Firmennamen der taiwanesischen Immobilienfirma, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner ersten Befragung den Firmennamen mit "XXXX" bezeichnet habe und später in der zweiten Einvernahme diese Firma mit dem Namen "XXXX" genannt habe. Dabei müsse man in Anbetracht des zwischen den beiden Befragungen verstrichenen Zeitraums von 15 Monaten zugestehen, Teile eines aus sechs Namen bestehenden Firmenwortlautes vergessen zu haben, welcher zusätzlich aus einer anderen Sprache, nämlich der taiwanesischen Sprache stamme und diese von der chinesischen Sprache verschieden sei.

Zur Entlohnung habe der Beschwerdeführer angeführt, dass, wenn er ein Monatsgehalt bei XXXX ursprünglich mit RMB 5.000,-- angegeben und er erklärt habe, dass das Benzin und allfällige Reparaturkosten davon abzudecken gewesen seien, in der zweiten Befragung aber erwähnt habe, dass es gelegentlich eine Sonderzahlung für Benzin gegeben habe, so sei letzteres eine Zusatzinformation zu seiner Entlohnungssituation und kein Widerspruch.Zur Entlohnung habe der Beschwerdeführer angeführt, dass, wenn er ein Monatsgehalt bei römisch 40 ursprünglich mit RMB 5.000,-- angegeben und er erklärt habe, dass das Benzin und allfällige Reparaturkosten davon abzudecken gewesen seien, in der zweiten Befragung aber erwähnt habe, dass es gelegentlich eine Sonderzahlung für Benzin gegeben habe, so sei letzteres eine Zusatzinformation zu seiner Entlohnungssituation und kein Widerspruch.

Hinsichtlich der Haftdauer führte der Beschwerdeführer an, dass die divergierenden Angaben dazu so zu erklären gewesen seien, dass bei Menschen Ereignisse aus der jüngeren Vergangenheit in ihrer Dauer länger erscheinen würden, als sie zurückliegen würden. Das dem Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für Herrn XXXX nicht aufgefallen sei, dass dieser als Spion agiert habe, sei das Resultat des Arbeitsstils des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Gepflogenheiten, nämlich Arbeitsaufträge ohne jegliches Hinterfragen betreffend des Inhaltes oder des Zwecks auszuführen. In der Rückschau erscheine es ihm sogar seitens Herrn XXXX oder überhaupt Personen, die Spionage betreiben, beabsichtigt und erwünscht, dass Mitarbeiter in deren unerlaubte Geschäfte nicht eingeweiht werden würden.Hinsichtlich der Haftdauer führte der Beschwerdeführer an, dass die divergierenden Angaben dazu so zu erklären gewesen seien, dass bei Menschen Ereignisse aus der jüngeren Vergangenheit in ihrer Dauer länger erscheinen würden, als sie zurückliegen würden. Das dem Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für Herrn römisch 40 nicht aufgefallen sei, dass dieser als Spion agiert habe, sei das Resultat des Arbeitsstils des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Gepflogenheiten, nämlich Arbeitsaufträge ohne jegliches Hinterfragen betreffend des Inhaltes oder des Zwecks auszuführen. In der Rückschau erscheine es ihm sogar seitens Herrn römisch 40 oder überhaupt Personen, die Spionage betreiben, beabsichtigt und erwünscht, dass Mitarbeiter in deren unerlaubte Geschäfte nicht eingeweiht werden würden.

Es sei aber eine Tatsache, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schütze, sodass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China, wo er wegen des Verbrechens der Spionage gesucht werde, einer weiteren Verfolgung ausgesetzt sei und es bei Ergreifung zu einer Verurteilung kommen werde. Somit sei seine Angst eindeutig begründet. Der Beschwerdeführer könne nicht in sein Heimatland zurückgehen ohne nicht mit einer unverhältnismäßig langen Haftstrafe, der Entsendung in ein Umerziehungslager oder sogar mit der Todesstrafe rechnen zu müssen.

Es sei daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt werde und ihm daher Asyl zu gewähren sei.

Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, führte der Beschwerdeführer aus, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Volksrepublik China auseinanderzusetzen. Die im Bescheid vom 03.11.2006 gemachten Feststellungen über die Menschenrechtslage in der Volksrepublik China seien veraltet, da sie zum Teil bis zum Jahre 2000 zurückreichen würden. Andererseits würde in dem Bescheid des Bundesasylamtes z.B. die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China durch das Deutsche Auswärtige Amt beschrieben, was aber für den Beschwerdeführer von sekundärer Bedeutung sei, da er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung wegen einer in der Volksrepublik China als Schwerstverbrechen geltenden Tat zu rechnen habe. Des Weiteren werde in den vom Bundesasylamt zitierten Berichten die Maßnahme in den Lagern zur Umerziehung durch Arbeit verharmlost und würden diese nicht dem tatsächlichen Umfang in der Praxis entsprechen. Würde man sich dagegen aktuelle Berichte ansehen, so erkenne man, dass in China nach wie vor die Menschenrechte mit Füßen getreten werden würden. Auszugsweise würden entsprechende Länderberichte aus der Volksrepublik China angeführt.

Es sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt werden würde und ihm daher Asyl zu gewähren sei.

Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden. Insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sein müsse.

In diesem Zusammenhang werde ein landeskundlicher Sachverständiger für China beantragt bzw. eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Peking.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.

7. Am 16.08.2011 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.

BF: Ich fühle mich sehr gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: Bestätigung vom Arzt für Allgemeine Medizin vom 07.05.2011, wird in Kopie als Beilage A zum Akt genommen.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie in China gewohnt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Ich habe in XXXX gewohnt.BF: Ich habe in römisch 40 gewohnt.

VR: Haben Sie an dieser Adresse alleine gewohnt?

BF: Diese Gegend war sehr dicht besiedelt, dort wohnen sehr viele Leute. Ich habe dort mit meiner Ehefrau und meinem Sohn zusammen gewohnt.

VR: Nennen Sie bitte den vollständigen Namen von Ihrer Ehefrau und Ihrem Sohn.

BF: Meine Ehefrau heißt XXXX und mein Sohn XXXX.BF: Meine Ehefrau heißt römisch 40 und mein Sohn römisch 40 .

VR: Wann ist Ihr Sohn geboren?

BF: Mein Sohn ist XXXX geboren, über das genaue Datum muss ich erst nachdenken. Es ist der XXXX.BF: Mein Sohn ist römisch 40 geboren, über das genaue Datum muss ich erst nachdenken. Es ist der römisch 40 .

VR: Haben Sie an der von Ihnen angeführten Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus der VR China gewohnt?

BF: Dort habe ich die ganze Zeit über gewohnt, man kann sagen, bis zu meiner Ausreise.

VR: Lebt Ihre Ehegattin und Ihr Sohn noch an dieser Adresse?

BF: Ich muss sagen, ich weiß nicht genau, wo sie jetzt wohnen. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen, es ist möglich, dass sie ganz wo anders jetzt wohnen.

VR: Warum haben Sie keinen Kontakt zu ihnen?

BF: Wenn ich den Angehörigen zu Hause Briefe schreiben würde, hätten die Behörden zu Hause die Gelegenheit zu erfahren, wo ich bin.

VR: Haben Sie sonst mit irgendjemandem in China Kontakt?

BF: Nein. Mit niemandem.

VR: Haben Sie in der Zeit die Sie in Österreich sind irgendwann Kontakt mit jemandem aus China gehabt?

BF: Nein.

VR: Wie haben Sie in China Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: In der Stadt Wuhan habe ich als Taxichauffeur gearbeitet.

VR: Für welchen Zeitraum?

BF: Ich habe 2004 begonnen und habe das so lange gemacht, bis ich Probleme mit den Behörden bekommen habe. Dann habe ich die Tätigkeit beendet.

VR: Welche Tätigkeit haben Sie vor 2004 ausgeübt?

BF: Ich habe gar nichts gemacht.

VR: Was heißt, Sie haben gar nichts gemacht?

BF: In China ist es unter jüngeren Männern meines Alters der Regelfall, dass keine geregelte Arbeit vorhanden ist. Man macht irgendetwas, aber das kann man nicht als Arbeit im eigentlichen Sinn bezeichnen. Man verkauft auch Gemüse und hält sich so über Wasser.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ja.

VR: Beim BAA haben Sie am 15.07.2005 angegeben, dass Sie bereits seit 1985, bis ins Jahr 2004, als Kraftfahrer tätig gewesen sind?

BF: 1985 bis 2004 war ich schon auch mit einem Fahrzeug unterwegs, aber das war definitiv kein Taxi. Es war eine Art Kleintraktor, der Lasten schleppen konnte. Das habe ich gemacht. Aber mit dem Taxifahren habe ich nicht vor 2004 angefangen.

VR: Hat Ihre Ehefrau gearbeitet?

BF: Sie hat ein bisschen Gemüse verkauft, sonst nichts.

VR: Und Ihr Sohn?

BF: Er hat gar nichts gemacht. Er war zu Hause.

VR: Konnten Sie mit dem Geld, das Sie erwirtschaftet haben, in China leben?

BF: Wir sind mit Müh und Not durchgekommen. Ich kann nicht sagen, dass wir ein tolles Leben hatten. Es ist gegangen.

VR: Wieso sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Da muss ich bis 2004 zurückgehen. Exakt hat mein Problem Ende September 2004 begonnen. Kurz vor dem chin. Staatsfeiertag im Oktober. Ich bin damals verhaftet worden. Deswegen, weil ich zuvor einige Zeit lang der Privatchauffeur eines taiwanesischen Investors gewesen bin. Der hatte in Immobilien investiert. Ich wurde verhaftet, weil es plötzlich hieß, der Mann wäre ein Spion gewesen.

VR: Wie hat dieser Mann geheißen?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wie hat die Firma geheißen, für die dieser Mann tätig war?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wann haben Sie für diesen Mann bzw. dieses Unternehmen zu arbeiten begonnen?

BF: Seit März 2004.

VR: Was hat dieser Mann jetzt genau gemacht?

BF: Ich war sein Chauffeur, nicht sein Sekretär, ich kann nur das wiedergeben, was er mir gesagt hat. Er sagte, dass er in Immobilien investiert und Wohnprojekte laufen hat.

VR: Wie haben Sie diesen Mann kennen gelernt?

BF: Ich habe damals Arbeit gesucht und habe Werbung für mich gemacht. Aufgrund dieser hat mich der Mann gefunden.

VR: Inwiefern haben Sie Werbung für sich gemacht?

BF: Ich habe so eine Art Inserat zusammengestellt und auf öffentlichen Anschlagsflächen an verschiedenen Orten in der Stadt aufgehängt.

VR: Was für Leistungen haben Sie angeboten?

BF: Da muss ich jetzt nachdenken. Das ist schon viele Jahre her, wie ich das geschrieben habe. Ich habe geschrieben, dass ich ein Kraftfahrzeug lenken kann und dass ich eine Beschäftigung suche.

VR: Haben Sie nun vorher ein Kraftfahrzeug gelenkt oder nicht?

BF: Vor 2004 war ich nur mit einem Traktor unterwegs.

VR: Sie haben am 19.10.2006 vor dem BAA auch gesagt, dass Sie vorher schon offenbar als selbstständiger Chauffeur gearbeitet hätten.

BF: Ja, das ist dasselbe Missverständnis. Oder auch nicht, vor 2004, mit diesem Traktor, den ich gefahren habe, auch wenn ich keine Personen transportiert habe, sondern Sachen geschleppt habe. Wenn mir jemand Geld dafür gibt, dass ich Gemüse transportiere, ist mir das genauso recht, als wenn ich eine Person transportiere. Taxifahren ist beides für mich dasselbe.

VR: Versteht man in China unter Taxifahren das Transportieren von Personen wie auch von Dingen?

BF: Ich verstehe den Begriff Taxifahren so, dass dieser alles abdeckt, was eine entgeltliche Fahrt mit einem Fahrzeug beinhaltet. Ich glaube, der Begriff ist hier enger gefasst. In China ist alles gemeint, was transportiert wird, hier beschränkt sich das auf das Transportieren von Menschen.

VR: Sie haben sich in der Niederschrift selbst als selbstständiger Chauffeur bezeichnet?

BF: Ja.

VR: Wussten Sie, dass der Mann taiwanesischer Staatsbürger ist?

BF: Ja, ich wusste es, er hat es mir selbst gesagt.

VR: Haben Sie Erkundigungen über diesen Mann eingeholt?

BF: Nein.

VR: Wieso nicht?

BF: Er hat mich bezahlt und war mein Chef, es geht mich nichts an, welche Bewandtnis es mit ihm vielleicht hat.

VR: Haben Sie nie befürchtet, dass Sie deshalb vielleicht Probleme mit den chin. Behörden kriegen könnten?

BF: Nein.

VR: Was haben Sie mit dieser Tätigkeit verdient?

BF: Ich habe von ihm 5.000 RMB monatlich bekommen. Davon musste ich auch das Benzin bezahlen und die Kosten für das Fahrzeug.

VR: Beim BAA haben Sie am 19.10.2006 gesagt, dass die 5.000 RMB eine Fixzahlung gewesen wäre und dass Sie für das Benzin gelegentlich Sonderzahlungen bekommen hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Nein, das muss ein Fehler in der Niederschrift sein. Ich sagte immer 5.000 fix, und davon auch das Benzin.

VR: Sie haben das Protokoll am 19.10.2006 aber unterschrieben?

BF: Wenn ich unterschrieben habe, dann deswegen, weil das, was mir vorgelesen wurde, genauso war, wie ich gesagt habe. Ich kann mich an beide Einvernahmen vor heute erinnern, auch an den Dolmetscher und da sagte ich immer 5.000 und davon der Benzin.

VR: Wer war 2006 der Dolmetscher?

BF: 2006 weiß ich nicht mehr.

VR: Welche Automarke haben Sie bei dieser Tätigkeit gefahren?

BF: Ein chin. Wagen der Marke Shenjian (Götterschwert).

VR: Wie viele Liter hat dieser auf 100km gebraucht?

BF: Ich kann jetzt nicht die Litermengen nennen, die er auf 100km verbraucht hat. Für 100km habe ich nicht mehr als 10 RMB für Treibstoff aufwenden müssen.

VR: Wie viele Liter hat er gebraucht, wenn Sie vollgetankt haben?

BF: Ich weiß nicht, bei uns geht das tanken anders vor sich als hier. Es wird aus einem tragbaren Behälter eingetankt und man achtet, dass der Tank nie ganz voll wird und nur zu 70% getankt ist.

VR: Was soll das bringen, dass nur bis zu 70% getankt wird?

BF: Wenn man chin. Autos zu voll tankt, besteht die Gefahr, dass sich das Gemisch entzündet und das ganze Fahrzeug Feuer fängt. Besonders im Sommer, wenn die Sonne auf das Fahrzeug scheint, besteht die Gefahr besonders.

VR: Wem hat das Auto gehört?

BF: Meinem Auftraggeber.

VR: Haben Sie es auch privat verwendet?

BF: Im Allgemeinen habe ich das nicht gemacht.

VR: Wieso nicht?

BF: Ich hätte keine private Verwendung dafür gehabt.

VR: Wie weit war Ihr Haus zu der Firma, wo Sie das Auto geparkt haben, entfernt?

BF: Ich habe ca. 15 Minuten hin gebraucht.

VR: Waren Sie da den ganzen Tag beschäftigt?

BF: Ja.

VR: Wann haben Sie die Probleme mit den chin. Behörden bekommen?

BF: Ab Ende September 2004.

VR: Was genau heißt Ende September?

BF: Den 29.09.2004.

VR: Was ist da passiert?

BF: Da wurde ich vom staatlichen Sicherheitsdienst verhaftet.

VR: Mit welcher Begründung?

BF: Dass ich einem Spion als Chauffeur gedient hätte. Erschwerend wäre dazu gekommen, im Wissen, dass es sich um einen Spion gehandelt hat und ich dieses Wissen den Behörden nicht weitergegeben hätte.

VR: Am 15.07.2005 haben Sie gesagt, dass Sie am 01.10. festgenommen worden wären, heute gaben Sie an, am 29.09.?

BF: Es ist so, dass Ende September alles in China im Zeichen des 01.10. steht und wenn ich am 29.09. festgenommen wurde, fällt das im Rückblick alles mit dem 01.10. zusammen.

VR: D.h. Sie sind am 29.09. festgenommen worden?

BF: Am 29.09.

VR: Wo wurden Sie festgenommen?

BF: Zu Hause.

VR: Wo, zu Hause?

BF: Dort, wo ich gewohnt habe.

VR: Welche Uhrzeit?

BF: Abends, um 9h.

VR: Haben Sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet?

BF: Nein.

VR: Wieso nicht?

BF: Wenn ich zurückdenke, kommt es mir so vor, dass das damals mit den Rechtsanwälten noch gar nicht möglich war. Außerdem hätte ich das Geld gebraucht.

VR: Hat Ihre Frau einen Rechtsanwalt eingeschaltet?

BF: Ich habe schon gesagt, dass das damals überhaupt nicht möglich war.

VR: Wohin hat man Sie dann gebracht?

BF: In ein Gefangenenhaus.

VR: Wo?

BF: Ein Gefangenenhaus, das der lokalen Polizei unterstand.

VR: Wo war das?

BF: Das Gefangenenhaus war in dem Bezirk, wo ich gewohnt habe. Die Adresse habe ich schon aufgeschrieben.

VR: Wie lange sind Sie dort festgehalten worden?

BF: Ca. 2 Wochen.

VR: Was wollten die Behörden von Ihnen?

BF: Die Beamten wollten mich unbedingt dazu bringen, zu gestehen, dass ich ein Spion sei. Sie haben mich physisch sehr unter Druck gesetzt, bei jeder Einvernahme geschlagen. Mit einem Elektroknüppel und anderem. Es war ihnen sehr wichtig, dieses Geständnis zu erhalten.

VR: Haben Sie dann gestanden?

BF: Nein.

VR: Waren Sie in einer Einzelzelle untergebracht?

BF: Ja, es war ein winziger Raum, dort wurde ich alleine festgehalten.

VR: Warum wurden Sie nach 14 Tagen dann freigelassen?

BF: Ich wurde nicht freigelassen, ich bin geflohen.

VR: Wie ist Ihnen die Flucht gelungen?

BF: Aufgrund der häufigen Schläge, die ich bekommen habe, hat meine linke Niere die Funktion eingestellt. Dies blieb den Beamten nicht verborgen und sie ließen mich ins Spital überstellen. In diesem Spital ist mir über die Toilette die Flucht gelungen.

VR: Wie haben die Beamten gemerkt, dass Ihre linke Niere die Funktion aufgegeben hat?

BF: Ich konnte mich eines Tages nicht mehr rühren. Da war nichts zu machen.

VR: In welches Krankenhaus hat man Sie dann gebracht?

BF: Es war ein lokales Krankenhaus, auch in dem Bezirk, in dem ich wohnte. Es hat noch die traditionelle chin. Bezeichnung für Spitäler gehabt, XXXX.BF: Es war ein lokales Krankenhaus, auch in dem Bezirk, in dem ich wohnte. Es hat noch die traditionelle chin. Bezeichnung für Spitäler gehabt, römisch 40 .

VR: Hat es sich dabei um ein öffentliches Krankenhaus gehandelt?

BF: Ein staatliches.

VR: War es ein Krankenhaus für Gefangene bzw. Verdächtige, die festgenommen wurden?

BF: Es war für alle offen, es war nicht beschränkt auf eine Gruppe.

VR: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Arbeitgeber verhaftet worden ist?

BF: Von meiner Ehefrau, sie hat mir das erzählt.

VR: Wann?

BF: Anlässlich eines Telefongespräches, das ich mit meiner Frau noch 2004, nach meiner Verhaftung geführt habe.

VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Sie das Telefongespräch geführt haben?

BF: Da war ich wieder in Freiheit.

VR: Wo waren Sie in Freiheit, als Sie das Telefongespräch geführt haben?

BF: Ich kann nicht mehr sagen, wo ich mich aufgehalten habe, als ich mit meiner Frau telefoniert habe. Ich würde den Ort auch nicht mehr wiederfinden, da sich in China so schnell alles verändert.

VR: Hatten Sie keine Angst, dass das Telefongespräch abgehört wird?

BF: Ja, aber das war mir egal, ich dachte mir so, ich führe das Telefonat und dann haue ich ab.

VR: Sind Sie, wie Sie ins Krankenhaus gekommen sind, in Begleitung der Polizei dorthin gebracht worden?

BF: Ja, Leute zur Bewachung waren dabei.

VR: Wie viele?

BF: Wenn ich mich recht entsinne, waren 3 Mann Bewachung für mich abgestellt.

VR: In welchem Stockwerk wurden Sie untergebracht?

BF: Es war ein ebenerdiges Gebäude. Es war auch nicht besonders eingerichtet, es war mehr eine Sanitärstation.

VR: Waren Sie in einem eigenen Gefangenentrakt untergebracht?

BF: Es waren ganz normale Krankenzimmer.

VR: In welchem körperlichen Zustand wurden Sie da eingeliefert?

BF: Ich war in nicht besonders gutem Zustand, wie jemand, der Nierenprobleme hat. Diese Probleme hatten auch etwas gutes, denn es ist sehr plausibel, dass man häufig auf die Toilette muss und diesen Zustand konnte ich ausnützen.

VR: Waren Sie im Zimmer alleine untergebracht?

BF: Ja.

VR: Wo sind die Sicherheitsbeamten positioniert gewesen?

BF: Außerhalb des Krankenzimmers.

VR: Was heißt das genau?

BF: Außerhalb der Türe.

VR: Vor dem Zimmer?

BF: Ja, am Korridor.

VR: Dort waren alle 3 Sicherheitsbeamten positioniert gewesen?

BF: Ja, ob sie immer da waren, weiß ich nicht. Die Tür war zu.

VR: War Ihr Zimmer mit Fenstern ausgestattet?

BF: Ja.

VR: Waren diese geschlossen?

BF: Das weiß ich nicht, es war mir auch egal, wie die Fenster waren. Ich bin nicht durchs Fenster, sondern aus dem WC geflüchtet.

VR: Haben Sie nie Überlegungen getroffen, ob die Fenster geöffnet sein könnten und Sie so die Flucht hätten antreten können?

BF: Ich sagte schon, dass die ich Fluchtmöglichkeit erst über das WC ergeben hat. Für die Fenster im Krankenzimmer habe ich mich nicht interessiert.

VR: Waren im WC Fenster?

BF: Ja.

VR: Wie groß?

BF: Ungefähr halb so groß wie die Fenster im Verhandlungssaal 6.

VR: Wie war Ihr gesundheitlicher Zustand während des Aufenthaltes im Krankenhaus?

BF: Es hat sich eine gewisse Besserung im Krankenhaus ergeben.

VR: Wie wurde diese erreicht?

BF: Die Besserung hat sich irgendwie von selbst ergeben.

VR: Wurden Sie einer speziellen Behandlung unterzogen?

BF: Noch vor der richtigen eingehenden Untersuchung durch einen Arzt hat sich schon die Möglichkeit ergeben, über das WC zu entkommen.

VR: Bis zu Ihrer Untersuchung durch den Arzt, wurden Sie irgendwie behandelt?

BF: Ich bin nur ganz kurz im Spital gewesen. Ich wurde am Abend eingeliefert. Ein Arzt sollte kommen, um mich zu untersuchen. Aber dazu ist es nicht gekommen. Ich habe gesagt, dass ich starken Harndrang hätte und den Rest der Geschichte kennen Sie.

VR: Hatten Sie starken Harndrang oder haben Sie das nur behauptet?

BF: Es war wirklich ein Bedürfnis.

VR: Wie weit war die Toilette von Ihrem Zimmer entfernt?

BF: Nicht besonders weit.

VR: Was heißt das? Lag sie gegenüber oder mussten Sie einen Gang weiter gehen?

BF: Die Toilette lag nicht gegenüber, ich musste ca. 3 Minuten gehen.

VR: Sie mussten 3 Minuten zur Toilette im Krankenhaus gehen?

BF: Ja, die Toiletten lagen getrennt von den Krankenzimmern.

VR: Wohin sind Sie da gegangen, wenn Sie 3 Minuten gegangen sind?

BF: So ist es, wenn ein Haus nur ein Stockwerk hat, wie das Krankenhaus, und alles auf derselben Ebene liegt, dann muss man eben länger gehen.

VR: Wurden Sie von den Polizisten begleitet?

BF: Ich wurde begleitet, aber nur von einem der Männer.

VR: Jedes Mal?

BF: So war es immer.

VR: Waren die Toilettenfenster versperrt?

BF: Sie waren unversperrt.

VR: Wurde Ihnen vom Krankenhaus eine Kleidung zur Verfügung gestellt, als Sie dorthin kamen?

BF: Ich hatte das an, was ich getragen hatte.

VR: Mit der eigenen Kleidung sind Sie im Bett gelegen?

BF: Es ist nicht so, dass man überall automatisch Krankenhauskleidung bekommt.

VR: Wie ist Ihnen die Flucht gelungen, nachdem Sie von einem Polizisten auf die Toilette begleitet wurden? Hat dieser nicht überprüft, ob die Fenster verschlossen waren?

BF: Er ist ja nicht mit mir ins WC gegangen, er hat draußen gewartet. Er wusste, dass ich starke Schmerzen in der Nierengegend hatte und dachte nicht, dass ich flüchten konnte.

VR: Haben Sie Medikamente gegen die Nierenschmerzen bekommen?

BF: Ich bin jetzt wieder gedanklich in der Zeit angekommen. Es fällt mir ein, dass ich eine schmerzstillende Injektion bekommen habe.

VR: War es eine Spritze oder ein Infusion?

BF: Es war eine Spritze.

VR: Wann haben Sie diese bekommen?

BF: Die Spritze muss mir gegeben worden sein, kurz nachdem ich im Krankenhaus angekommen war. Ich hatte wirklich Schmerzen, ich habe nichts so getan. Ich hoffe, es kommt Ihnen jetzt nicht merkwürdig vor, dass ich dieses Detail jetzt erst angebe. Das ist mir jetzt erst wieder eingefallen. Ohne diese Spritze hätte ich vielleicht gar nicht zur Toilette gehen können.

VR: Hat man Ihnen die Spritze ohne ärztliche Untersuchung gegeben?

BF: Ich hätte von einem höherrangigen Arzt untersucht werden sollen. Dazu kam es aber nicht. Die Spritze wurde mir von einem diensthabenden Arzt gegeben.

VR: Wie lange haben Sie sich auf der Toilette aufgehalten, bevor Sie die Flucht ergriffen haben?

BF: Das kann ich sehr ungefähr nur beantworten. Ich habe nicht auf die Uhr geschaut. Man hält sich ja nicht lange auf der Toilette auf. Vielleicht 2 Minuten.

VR: Was haben Sie nach den 2 Minuten gemacht?

BF: Es ging alles in einem Zuge. Mir ging es später wieder besser und ich war beweglicher. Ich sah das Fenster in einer mir zugänglichen Höhe und dachte nicht lange nach und war draußen.

VR: Wohin ist die Toilettenseite gegangen?

BF: Das Fenster war nach innen zu öffnen.

VR: Wohin ging das Fenster? Was war draußen?

BF: Die Toilette öffnete nicht straßenseitig, sondern in den Hof, den Spitalstrakt hinein.

VR: Wie ist Ihnen die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen?

BF: Als ich im Freien war, war es kein Problem mehr hinauszukommen. Es war ja nicht bewacht.

VR: Haben die Polizisten keinen Alarm geschlagen?

BF: Ich glaube schon gehört zu haben, dass sie etwas gerufen habe, wie: Haltet ihn. Aber ich war schon zu weit entfernt?

VR: Wie waren Sie außerhalb des Spitals dann unterwegs?

BF: Ich war zu Fuß unterwegs, ich hatte kein Fahrzeug. Ich habe mich dann irgendwo versteckt, wo ich mich sicher fühlte.

VR: Wo?

BF: Die Flucht aus dem Ort hinaus war recht einfach. Wir haben keine Straßenbeleuchtung. Ich konnte den Ort verlassen und habe mich dann in einem hügeligen Gebiet versteckt.

VR: Im Freien?

BF: Ja. Ich habe im Freien übernachtet.

VR: Wie lange haben Sie sich dort dann aufgehalten?

BF: Ich vermute, ca. nicht ganz 2 Wochen, ich weiß es nicht mehr genau, es ist schon so lange her.

VR: Wie haben Sie dann China verlassen?

BF: Mit Schlepperhilfe. Meine Frau war mir behilflich, mit den Schleppern in Kontakt zu treten.

VR: Waren Sie, bevor Sie China verlassen haben, noch einmal zu Hause?

BF: Nein, das war ausgeschlossen, das hätte ich nicht gewagt.

VR: Wie haben Sie sich die 14 Tage im Freien über Wasser gehalten?

BF: Ich habe mich von dem ernährt, was ich auf den Feldern gefunden habe, bzw. was so gewachsen ist.

VR: Wie haben Sie mit Ihrer Frau Kontakt aufgenommen?

BF: Ich habe telefonisch über eine öffentliche Telefonzelle mit ihr Kontakt aufgenommen.

VR: Hatten Sie keine Angst, dadurch Ihre Frau und Ihren Sohn in Schwierigkeiten zu bringen?

BF: Es war ein Anruf, den ich bezahlt habe, und wo die Empfänger nur das Gespräch entgegen nehmen mussten. Mehr konnte ich nicht machen.

VR: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie China verlassen?

BF: Ich bin von Peking aus von Schleppern mit einem PKW über die russische Grenze gebracht worden.

VR: Wurde nach Ihnen gesucht?

BF: Ja, soviel ich weiß, schon.

VR: Von wem wissen Sie das?

BF: Das habe ich von einem Landsmann hier in Österreich erfahren. Er sagte, dass nach mir gefahndet wird.

VR: Woher weiß dieser das?

BF: Er hat es mit eigenen Augen gesehen. Er stammte von dort und konnte mir sagen, dass man dort nach mir sucht.

VR: Wie heißt dieser Mann?

BF: Ich weiß nur den Familiennamen. Er heißt XXXX.BF: Ich weiß nur den Familiennamen. Er heißt römisch 40 .

VR: Wie viel haben Sie für die Ausreise aus China bezahlt?

BF: 60.000 RMB.

VR: Woher hatten Sie das viele Geld?

BF: Ein Teil war von daheim, einen Teil hatten wir ausgeborgt.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?

BF: Ich befürchte einerseits, dass ich von der Polizeibehörde wieder verhaftet werde. 2. habe ich immer noch dieses Nierenleiden, das geht auch aus dem Zettel hervor, den ich vorgelegt habe. Wenn man mich zurückschicken würde, wäre ich nicht imstande, in China ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da ich mich nicht blicken lassen darf. Weitere Schläge auf die Niere würde ich wahrscheinlich nicht überleben.

VR: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein?

BF: Ich muss ein Medikament einnehmen, ich habe es nicht mit. Ich kann auch leider nicht sagen, wie es heißt.

VR: Entbinden Sie Ihren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht?

BF: Wenn Sie es für notwendig erachten, bin ich einverstanden. Meine Krankheit ist wirklich da und nicht eingebildet.

VR: Wie oft nehmen Sie die Medikamente?

BF: Einmal am Tag, daraus sehen Sie, wie gravierend der Zustand ist. Wenn ich das nicht tue, bekomme ich alle möglichen Zustände. Das ist die Folge der Misshandlungen.

VR: Arbeiten Sie in Österreich?

BF: Nein. Als ich hier ganz neu war, habe ich gearbeitet, aber das ist lange her.

VR: Wovon bestreiten Sie dann Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich würde sehr gern beantragen, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Nicht nur für hier, sondern auch um die Schulden in China zurückzubezahlen.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich werde im Augenblick von Landsleuten erhalten, die mich bei sich wohnen lassen und mich als einen Landmann in Not ansehen und mir alles Notwendige geben.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein. Ich verstehe weder Deutsch, noch spreche ich Deutsch.

VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Österreich eine Lebensgefährtin?

BF: Nein.

VR: Haben Sie hier ein Kind?

BF: Nein.

VR: Sind Sie in Ihrer Freizeit in einem Verein oder einer Organisation tätig?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Österreicher als Freunde?

BF: Es handelt sich um Chinesen, die die Staatsbürgerschaft erhalten haben.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Ich war nur dort, um mich untersuchen zu lassen, ich war nie längere Zeit im Spital. Ich kann auch nicht operiert werden.

VR: Weil es nicht notwendig ist oder warum?

BF: Es hat geheißen, dass die Niere zu klein wäre, um einen Eingriff zu machen. Man müsste sie entfernen, aber das scheint nicht notwendig zu sein.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik China", Juni 2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, China Country Report, April 2009

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Operational Guidance Note, China, Juni 2009

  • -Strichaufzählung
    US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2010,

April 2011

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.

Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich habe mir das angehört. Ich würde Ihnen empfehlen, das nicht allzu ernst zu nehmen, was da drinnen steht. Es stellt die Situation viel zu rosig dar. Es genügt, dass die chin. Öffentlichkeit aus korrupten Beamten besteht. Sonst ist nichts da. Ich bin nicht zufällig hier gelandet, Österreich war mein Wunschland. Man konnte sich in China auch im Fernsehen über das Ausland informieren. Österreich hat nicht nur den Ruf, ein schönes Land zu sein, sondern auch ein Land, dass die Menschenrechte achtet. Ich kann das nach den vielen Jahren nur bestätigen und will auf keinen Fall weg. Ich will Ihrem Land nicht zur Last fallen. Ich wünsche mir, dass mir die Behörden eine Arbeitsbewilligung ausstellen, damit ich Ihnen nicht zur Last falle. Es steht und fällt alles damit, dass Sie mich als Flüchtling anerkennen. Ich will Steuern zahlen und mich aus eigener Kraft erhalten.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht..."

8. Nachdem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 16.08.2011 seinen Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat, gab dieser in einem Telefongespräch am 23.08.2011 dem Asylgerichtshof bekannt, dass der Beschwerdeführer derzeit an keinen akuten, lebensbedrohlichen Krankheiten leide und teilte folgendes mit:

Bezüglich der parapelv. Nierenzyste sei eine jährliche Ultraschallkontrolle, ob sich etwas geändert habe, erachtenswert. Laut letzter Ultraschallkontrolle vom 08.03.2011 habe sich keine Änderung ergeben und sei daher keine Behandlung notwendig.

Bezüglich der Dorsolumbalgie, gab dieser an, dass es sich dabei um Schmerzen handle, die der Beschwerdeführer in der Brustlendenwirbelsäule habe. Nach Bedarf könne der Beschwerdeführer selbständig das rezeptfreie Schmerzmittel Parkemed nehmen.

Bezüglich Meteorismus, gab der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt an, dass es sich dabei um Blähungen handle. Es seien keine Medikamente dafür notwendig. Bezüglich der Hypotonie, gab dieser an, dass der Beschwerdeführer einen zu niedrigen Blutdruck habe, der aber nicht behandlungspflichtig sei. Lediglich viel Bewegung und viel Trinken seien notwendig.

Der Beschwerdeführer bekomme derzeit lediglich einen Magensäurehemmer namens Pantoprazol.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof festgestellt.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt, Es kann somit nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden werde.

1.2. Zur Lage in der VR China werden auf Grund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 10.08.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.3. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Eingangs muss darauf hingewiesen werden, dass sich bereits hinsichtlich der Darstellung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers Ungereimtheiten ergeben haben. So führte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 19.10.2006 aufgenommenen Niederschrift noch aus, dass er nach der Schule eine Zeit lang gar nichts gemacht hat und später in der Zeit von 1987 bis 2000 als selbstständiger Taxilenker in Wuhan tätig gewesen ist. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer in Widerspruch dazu zunächst an, vor dem Jahr 2004 gar nichts gemacht zu haben. In der VR China ist es unter jüngeren Männern seines Alters der Regelfall, dass für diese keine geregelte Arbeit vorhanden ist. Man macht irgendetwas, was man aber nicht als Arbeit im eigentlichen Sinn bezeichnen kann. Man verkauft Gemüse und hält sich so über Wasser.

Erst auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits am 15.07.2005 angegeben hat seit 1985 bis ins Jahr 2004 als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein, räumte dieser ein mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Es hat sich seinen Angaben danach um einen Art Kleintraktor, der Lasten schleppen konnte, gehandelt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aber am 19.10.2006 ausgeführt hat, dass er schon vor 2004 selbstständiger Chauffeur gewesen ist, gab dieser an, dass es sich dabei um ein Missverständnis oder auch nicht handelt. Vor dem Jahr 2004 ist er mit einem Traktor gefahren, um Waren zu schleppen. Ungereimtheiten ergeben sich allerdings auch hinsichtlich der Angaben zur Entlohnung des Beschwerdeführers als dieser am 15.07.2005 vor dem Bundesasylamt anführte 5000 RMB monatlich verdient zu haben. Von diesem Geld musste der Beschwerdeführer allerdings Treibstoff kaufen und allfällige Reparaturen bezahlen. Der Rest gehörte dann dem Beschwerdeführer.

Am 19.10.2006 erklärte der Beschwerdeführer dann in Widerspruch dazu, dass es sich bei den 5000 RMB um eine Fixzahlung gehandelt und er für den Benzin gelegentlich eine Sonderzahlung bekommen hat. In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde von dem den Beschwerdeführer vertretenen rechtsfreundlichen Vertreter bzw. MigrantInnenverein St. Marx, Mive 03, dann der Versuch unternommen die divergierenden Aussagen so darzustellen, als ob es sich bei der Aussage, dass es gelegentlich eine Sonderzahlung für Benzin gegeben hat, um eine Zusatzinformation zu seiner Entlohnungssituation und nicht um einen Widerspruch gehandelt hat. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dieser in der Verhandlung hinsichtlich der gelegentlichen Sonderzahlungen für den Benzin ausführte, dass dies immer eine fixe Summe von 5000 RMB gewesen ist und dieser davon auch den Benzin zahlen musste. Außerdem muss es sich den Angaben des Beschwerdeführers nach um einen Fehler in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt handeln.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Verbrauch seines Autos machen konnte. Dies ist umso unverständlicher, als er auch in der Verhandlung ausführte, dass er für 100 km mehr als 10 RMB Treibstoff auftanken musste. Die Behauptung, dass man in der VR China völlig anders als in Österreich tankt, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dieser gleichzeitig ausführte, dass man mit tragbaren Behältern den Tank nur mit 70% voll füllt, sodass es leicht möglich gewesen wäre an Hand dieser Angaben den vollen Tank zu errechnen.

Gravierende Widersprüche ergeben sich allerdings auch rund um die Darstellung der Festnahme des Beschwerdeführers, als dieser, wie das Bundesasylamt bereits in der Begründung des Bescheides ausgeführt hat, schon hinsichtlich der Haftdauer unterschiedliche Angaben gemacht hat. So führte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 15.07.2005 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift noch aus, dass er von den chinesischen Behörden zwei Wochen angehalten wurde und in dieser Zeit im Zuge von Verhören geschlagen wurde, während er in der mit ihm am 19.10.2006 aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass er bereits nach drei oder vier Tagen flüchten konnte.

Die, in der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter bzw. den den Beschwerdeführer vertretenen Verein eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde), aufgestellte Behauptung, dass sich die divergierenden Angaben über die Haftdauer des Beschwerdeführers damit erklären würden, dass bei jedem Menschen Ereignisse aus der jüngeren Vergangenheit in ihrer Dauer länger erscheinen, als lang zurückliegende, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon, dass die in den Raum gestellte These durch keine wissenschaftlichen Forschungsergebnisse fundiert ist, führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Widerspruch zu den Angaben vom 19.10.2006 wiederum aus, dass er ca. vierzehn Tage in Haft gewesen ist.

Des weiteren kann auch der Versuch der Rechtfertigung der Darstellung der unterschiedlichen Daten des Zeitpunktes der Verhaftung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden. So führte der den Beschwerdeführer vertretene Rechtsvertreter diese Divergenzen auf dessen Erinnerungsvermögen, welches einerseits durch eine nur kurze schulische und intellektuelle Ausbildung nicht nachhaltig geschult ist und andererseits auf die bei den Einvernahmen herrschende Stresssituation zurück.

Diese Darstellung kann jedoch wiederum lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als der Beschwerdeführer erst am 15.07.2005 einen Asylantrag einbracht hat, obwohl dieser seinen Angaben nach bereits am 07.01.2005 nach Österreich eingereist ist. Grund des erst ein halbes Jahr nach der Einreise gestellten Antrages ist den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach das ursprünglich mangelnde Vertrauen gegenüber den österreichischen Behörden gewesen. Chinesische Landsleute haben ihn dann aber aufgeklärt, dass er keine Angst haben muss und er sich in der Folge den Behörden anvertraut hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Ausführungen in der Niederschrift vom 15.07.2005 nach im Zeitraum von 1971 bis 1976 die Grundschule und im Zeitraum 1976 bis 1980 die Hauptschule besucht, sodass entgegen der Annnahme des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass dieser über die entsprechende intellektuelle Fähigkeit verfügt, über den Zeitpunkt der Festnahme eine klare Aussage zu machen. Von einer Unerheblichkeit der divergierenden Aussagen im Hinblick der Prüfung der Glaubwürdigkeit kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 15.07.2005 aufgenommenen Niederschrift noch ausdrücklich an, dass die Festnahme am 01. Oktober, am chinesischen Staatsfeiertag stattfand, während er am 19.10.2006 ausdrücklich verneinte, dass diese am 01. Oktober, sondern einige Tage davor stattgefunden hat.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer dann dazu aus, dass er am 29.09.2004 verhaftet worden ist. Seine unterschiedlichen Angaben versuchte der Beschwerdeführer damit zu rechtfertigten, dass Ende September in China alles im Zeichen des ersten Oktobers steht. Wenn er dazu ausführt am 29.09. festgenommen worden zu sein, so fällt dies im Rückblick alles zusammen.

In diesem Zusammenhang ist für den Asylgerichtshof aber auch die in der Verhandlung geschilderte Flucht nach allgemeiner Lebenserfahrung als nicht nachvollziehbar anzusehen, als dieser dazu ausführte von der Polizei in ein Krankenhaus eingeliefert worden zu sein, weil durch die häufigen Schläge seine linke Niere die Funktion eingestellt hat und er sich daraufhin nicht mehr rühren konnte. Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer aber an in dieser körperlichen Konstitution beim häufigen Aufsuchen der Toilette die Gelegenheit genutzt zu haben die Flucht zu ergreifen.

Auf die Frage, wie sich sein gesundheitlicher Zustand während seines Aufenthaltes im Krankenhaus dargestellt hat, gab dieser zunächst an, dass sich dieser von selbst gegeben und die Besserung irgendwie eingetreten ist.

Schon vor der richtigen eingehenden Untersuchung durch einen Arzt hat sich die Möglichkeit ergeben über ein WC zu entkommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer Untersuchung durch einen Arzt irgendwie behandelt wurde, gab dieser noch an, dass er am Abend eingeliefert wurde und es zu einer Untersuchung von einem Arzt gar nicht mehr gekommen ist.

In völligen Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer dann im Laufe der Verhandlung aus, dass ihm ein diensthabender Arzt kurz nach dem Eintreffen ins Krankenhaus eine Spritze verabreicht hat und er von einem höherrangigen Arzt untersucht werden hätte sollen.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer auf die von ihm geschilderte Art die Flucht gelungen sein will, zumal vor dessen Krankenzimmer drei Polizisten postiert worden sind und er von einem von diesen sogar auf die Toilette begleitet worden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich die Polizei einerseits schon zuvor vergewissert hätte, ob sich dem Beschwerdeführer über das Fenster der Toilette eine Möglichkeit zur Flucht bieten würde bzw. diese entsprechende vorbeugende Maßnahmen zur Vereitelung der Flucht getroffen hätte und andererseits innerhalb kürzester Zeit eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufnehmen hätten könne. Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang selbst an, dass er glaubt die Polizei gehört zu haben, wie diese gerufen hat ihn anzuhalten, aber er schon zu weit entfernt gewesen ist. Warum der Polizei allerdings die unmittelbare Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gelungen ist, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, als dieser auf der Flucht eigenen Angaben nach lediglich zu Fuß unterwegs gewesen ist und kein Fahrzeug zur Verfügung gehabt hat.

Ebenso widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer ohne entsprechende Ausstattung weitere vierzehn Tage im Freien unbehelligt aufhalten konnte, zumal davon auszugehen ist, dass bei einem ausgebrochenen Häftling die Verfolgung aufgenommen worden wäre.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung noch ausführte, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich mit keiner Person aus der VR China Kontakt gehabt hat, während er im Laufe der Verhandlung schließlich ausführte von einem Landsmann, von dem er nur weiß, dass dieser den Familiennamen XXXX trägt, erfahren haben will, dass nach ihm gefahndet wird.Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung noch ausführte, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich mit keiner Person aus der VR China Kontakt gehabt hat, während er im Laufe der Verhandlung schließlich ausführte von einem Landsmann, von dem er nur weiß, dass dieser den Familiennamen römisch 40 trägt, erfahren haben will, dass nach ihm gefahndet wird.

Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Angst, dass die Polizei erfahren könnte, wo er sich aufhält, das Schreiben von Briefen mit seiner Frau abgebrochen hat, während er noch auf der Flucht mit seiner Frau telefonischen Kontakt aufgenommen hat. Eine etwaige Angst von der Polizei abgehört zu werden verneinte dieser. Es hat sich seinen Angaben nach um einen Anruf gehandelt den er bezahlen musste und der Empfänger lediglich das Gespräch entgegen nehmen musste.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht. Insofern konnte im gegenständlichen Fall auch von der Bestellung eines landeskundlichen Sachverständigen für die VR China abgesehen werden.

2.5. Außerdem ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.

Auch eine drohende (politisch motivierte) Bestrafung wegen illegaler Ausreise kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Angesichts der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe kann kein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Es liegen somit im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würde.

2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus §75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus §75 Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat in der VR China als Chauffeur bzw. Fahrer eines Traktors seinen Lebensunterhalt bestritten. Zudem leben seine Ehegattin sowie sein Sohn in der VR China, weshalb er auch über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat in der VR China als Chauffeur bzw. Fahrer eines Traktors seinen Lebensunterhalt bestritten. Zudem leben seine Ehegattin sowie sein Sohn in der VR China, weshalb er auch über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung erwähnten Nierenleidens ist zunächst auszuführen, dass dieser in der Verhandlung später auf die Frage, ob er schwer krank ist oder jemals in Österreich im Spital war, selbst ausführte, dass er nie länger im Spital war und er nicht operiert werden kann. Man müsste seine Niere entfernen, aber dies würde nicht notwendig erscheinen. Unabhängig davon führte der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt aus, dass dieser an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Bezüglich der Nierenzyste wird lediglich eine jährliche Ultraschallkontrolle zur Abklärung einer Änderung vorschlagen. Bezüglich des Meteorismus sieht der Arzt von einer Behandlung des Beschwerdeführers ab und bezüglich des niedrigen Blutdruck erkennt dieser keine Behandlungspflicht. Lediglich hinsichtlich der Schmerzen in der Brustlendenwirbelsäule soll der Beschwerdeführer bei entsprechendem Bedarf selbständig das rezeptfreie Schmerzmittel Parkemed nehmen.

Was die gesundheitliche Versorgung in China betrifft, so geht außerdem aus der Berichtslage hervor, dass es in der medizinischen Versorgung zwar schwere Mängel gibt, vor allem für die Landbevölkerung, jedoch in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden, vielmehr ist von einer im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichenden medizinischen Grundversorgung in China auszugehen.Was die gesundheitliche Versorgung in China betrifft, so geht außerdem aus der Berichtslage hervor, dass es in der medizinischen Versorgung zwar schwere Mängel gibt, vor allem für die Landbevölkerung, jedoch in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden, vielmehr ist von einer im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichenden medizinischen Grundversorgung in China auszugehen.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sieben Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Der Beschwerdeführer geht eigenen Ang räumt in diesem Zusammenhang selbst ein zur Zeit von Landsleuten erhalten zu werden, welche ihn bei sich wohnen lassen und ihm das Notwendigste zukommen lassen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Seine Familie lebt in der VR China. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich der deutschen Sprache nicht mächtig und hat auch keinen entsprechenden Deutschkurs besucht.

Auch wenn gegen den Beschwerdeführer im aktuellen Strafregisterauszug vom 17.10.2011 unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen keine strafrechtlichen Verurteilungen aufliegen, so überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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