TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/25 C2 408182-1/2009

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 408182-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. 09 05.031-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. 09 05.031-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China zuerkannt.

III. Gemäß § 15 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

V. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 03.08.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 03.08.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.4.2009 wurde vom Bundesasylamt nach Durchführung einer Einvernahme am 13.7.2009, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie China verlassen habe, da sie ihren Ex-Freund in Notwehr schwer verletzt habe und nunmehr befürchte, zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden, mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.7.2009, erlassen am 20.7.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Auch drohe ihr im Falle einer Abschiebung nach China keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13 ZPEMRK und sei eine Ausweisung auch im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Auch drohe ihr im Falle einer Abschiebung nach China keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13 ZPEMRK und sei eine Ausweisung auch im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, es sei im angefochtenen Bescheid ohne nachvollziehbare Begründung behauptet worden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen.

Unter Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking über die wirtschaftliche und soziale Situation in China wurde ausgeführt, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, dieser müsste als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen, aus dem eine Verfolgungsgefahr erkennbar sei.

Es werde daher beantragt, a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse;

f) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; g) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 15.9.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei ihr Fluchtvorbringen wie vor dem Bundesasylamt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, China 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und

ÖB, Volksrepublik China, Juli 2011.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehöriger von China, ihre Identität steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin zur Volljährigkeit oder zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.

Die Beschwerdeführerin hat keinen in Österreich aufhältigen Ehemann und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem Akteninhalt.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer am 7.8.2009 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Die Beschwerdeführerin hat lediglich vorgebracht, dass sie China verlassen habe, da sie sich nach der Verletzung ihres Ex-Freundes vor dessen Familie und vor dem Gefängnis fürchte. Andere Fluchtgründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Das ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.9.2011.

Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Die Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist im Wesentlichen glaubhaft.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat im Zuge einer handgreiflichen Auseinandersetzung ihren Ex-Freund verletzt habe. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren persönlichen Daten, zu den Daten ihrer nahen Angehörigen und zu ihrem Fluchtweg im Wesentlichen gleich und nachvollziehbar ausgesagt; darüber hinaus ist dem Asylgerichtshof keine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerin bekannt geworden, daher ist davon auszugehen, dass dieser die für die Glaubhaftmachung einer unbelegten und unbewiesenen Fluchtgeschichte notwenige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen war nicht nur im Wesentlichen widerspruchslos, sondern in ihrem Vorbringen fanden sich darüber hinaus noch Wahrheitsindikatoren wie die Darstellung von nicht unmittelbar zum Geschehen gehöriger Nebenaspekte des Vorbringens und einer nicht bloß auf Eckpunkte beschränkten freien Schilderung des Fluchtvorbringens.

Darüber hinaus war das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verletzung des Freundes auch für den Asylgerichtshof nachvollziehbar und passte die Gestik und Mimik der Beschwerdeführerin zum jeweils vorgebrachten Teil der Geschichte.

Es fanden sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen nicht die Wahrheit gesagt hat.

Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Im Falle der Festnahme besteht - selbst wenn es in weiterer Folge zu einem Freispruch kommen sollte - die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin, die sich der Strafverfolgung entzogen hat, in China in Untersuchungshaft genommen wird und im Gefängnis eine Verletzung nach Art. 3 EMRK erleiden wird.Im Falle der Festnahme besteht - selbst wenn es in weiterer Folge zu einem Freispruch kommen sollte - die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin, die sich der Strafverfolgung entzogen hat, in China in Untersuchungshaft genommen wird und im Gefängnis eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK erleiden wird.

Das deutsche Außenamt führt im aktuellen Bericht zur Untersuchungshaft in China aus:

"... Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung

von Untersuchungshaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht

vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von

Sicherheitsbehörden angeordnet werden. ... Nach geltendem Recht ist

die Anordnung der Untersuchungshaft bis zu einer Dauer von fünf

Monaten und 10 Tagen zulässig, in besonders schweren Fällen von 14

Monaten und 29 Tagen. ... Den verantwortlichen Angestellten der

Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen diese Bestimmungen der Strafprozessordnung und Weisungen zum Verbot von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StPO) Disziplinarmaßnahmen und sogar Kriminalstrafen. Dennoch wird immer wieder über die deutliche Überschreitung dieserJustizbehörden drohen bei Verstoß gegen diese Bestimmungen der Strafprozessordnung und Weisungen zum Verbot von Foltermaßnahmen (Artikel 43, chin. StPO) Disziplinarmaßnahmen und sogar Kriminalstrafen. Dennoch wird immer wieder über die deutliche Überschreitung dieser

Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener berichtet. ... 2009 haben

sich nach Berichten in chinesischen Medien 15 Todesfälle in Gefängnissen ereignet. Es handelt sich um Fälle, bei denen Beschuldigte zum Teil innerhalb weniger Tage nach Festnahme zu Tode kamen (XXXX). Als Ursachen wurden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Nachdem zunächst versucht worden war, die Vorgänge zu vertuschen, wurden sie auf Druck der inzwischen aktiven Internetöffentlichkeit durch höhere Instanzen untersucht und anschließend wurden disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen. Einige involvierte Beamten wurden zum Teil wegen Anwendung von Folter zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemühungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit stehen, verstärkt."sich nach Berichten in chinesischen Medien 15 Todesfälle in Gefängnissen ereignet. Es handelt sich um Fälle, bei denen Beschuldigte zum Teil innerhalb weniger Tage nach Festnahme zu Tode kamen (römisch 40 ). Als Ursachen wurden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Nachdem zunächst versucht worden war, die Vorgänge zu vertuschen, wurden sie auf Druck der inzwischen aktiven Internetöffentlichkeit durch höhere Instanzen untersucht und anschließend wurden disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen. Einige involvierte Beamten wurden zum Teil wegen Anwendung von Folter zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemühungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit stehen, verstärkt."

Diese Sicht der Haft in China wird auch von den anderen Berichten, die dem Asylgerichtshof vorliegen, mitgetragen. Daher besteht ein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin in China in Untersuchungshaft genommen wird und dabei einem realen Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK unterliegt.Diese Sicht der Haft in China wird auch von den anderen Berichten, die dem Asylgerichtshof vorliegen, mitgetragen. Daher besteht ein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin in China in Untersuchungshaft genommen wird und dabei einem realen Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK unterliegt.

Die Beschwerdeführerin könnte nicht ohne reales Risiko, festgenommen zu werden, nach China einreisen, daher steht ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Es besteht ein reales Risiko, dass nach der Beschwerdeführerin als flüchtige Straftäterin gefahndet wird. Daher besteht ein reales Risiko, dass diese beim Grenzübertritt - insbesondere nach einer Abschiebung - von den chinesischen Sicherheitsbehörden überprüft und festgenommen wird.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 20.7.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.8.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin ist aus China geflüchtet, da diese befürchtet wegen einer - wenn auch möglicherweise gerechtfertigten - strafbaren Handlung, nämlich einem Körperverletzungsdelikt, in Haft genommen zu werden; darüber hinaus befürchtet die Beschwerdeführerin die Rache der Familie des Verletzten.

Bei den vorgebrachten Fluchtgründen handelt es sich nicht um eine asylrelevante Verfolgung, da diese nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Daher ist die vorgebrachte Verfolgung nicht asylrelevant und eine andere (asylrelevante) Verfolgung ist auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle der Rückkehr nach China ein reales Risiko droht, durch ihre Inhaftierung in Untersuchungshaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu erleiden, mangels risikoloser Möglichkeit, nach China einzureisen, steht der Beschwerdeführerin eine erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle der Rückkehr nach China ein reales Risiko droht, durch ihre Inhaftierung in Untersuchungshaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erleiden, mangels risikoloser Möglichkeit, nach China einzureisen, steht der Beschwerdeführerin eine erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Auch hat die Beschwerdeführerin in Österreich kein Verbrechen begangen.

Daher ist der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Stattgebung ihrer Beschwerde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu gewähren.Daher ist der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Stattgebung ihrer Beschwerde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu gewähren.

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, war der Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen mangels Entscheidungsrelevanz des Beweisergebnisses abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt lediglich einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird und einer mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung ex lege zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Da im vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kam der Beschwerde diese Wirkung schon ex lege zu , sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt und der darauf hinzielende Antrag zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt lediglich einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird und einer mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung ex lege zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Da im vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kam der Beschwerde diese Wirkung schon ex lege zu , sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt und der darauf hinzielende Antrag zurückzuweisen ist.

Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesamte Staatsgebiet, Haft, Identität, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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