Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C18 313237-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 06 11.280-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 06 11.280-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2006 unter dem Namen XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2006 unter dem Namen römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen an, sie sei am 10.10.2006 mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen und habe dabei einen gefälschten mongolischen Reisepass verwendet. Danach sei sie vermutlich über die Ukraine und über Tschechien illegal nach Österreich eingereist. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie seit ihrem 15. Lebensjahr Vergewaltigungen ausgesetzt gewesen sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass ihre Eltern Koreaner gewesen seien. Ein weiteres Problem sei die Religion gewesen, nämlich Christentum versus Buddhismus.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 11.12.2006 gab die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, gehöre jedoch der Volksgruppe der Koreaner an. Sie spreche mongolisch, wobei ihre Mutter mit ihr koreanisch gesprochen habe, bis sie sieben Jahre alt gewesen sei. Ihre Eltern seien in Südkorea geboren. Ihre Mutter sei 1993 verstorben; ihr Vater sei von zwei Leuten verhaftet worden und sei vermutlich auch verstorben. Die Schlepper hätten ihr für die Reise einen Reisepass auf den Namen XXXX besorgt. Ihr richtiger Name sei2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 11.12.2006 gab die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, gehöre jedoch der Volksgruppe der Koreaner an. Sie spreche mongolisch, wobei ihre Mutter mit ihr koreanisch gesprochen habe, bis sie sieben Jahre alt gewesen sei. Ihre Eltern seien in Südkorea geboren. Ihre Mutter sei 1993 verstorben; ihr Vater sei von zwei Leuten verhaftet worden und sei vermutlich auch verstorben. Die Schlepper hätten ihr für die Reise einen Reisepass auf den Namen römisch 40 besorgt. Ihr richtiger Name sei
XXXX. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie Prostituierte gewesen sei. Weil ihre Stiefeltern das gewollt hätten, habe sie sexuelle Übergriffe erlitten. Wegen der Religion habe sie auch ein Problem gehabt, ebenso wegen ihrer Nationalität, weil sie Koreanerin sei.römisch 40 . Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie Prostituierte gewesen sei. Weil ihre Stiefeltern das gewollt hätten, habe sie sexuelle Übergriffe erlitten. Wegen der Religion habe sie auch ein Problem gehabt, ebenso wegen ihrer Nationalität, weil sie Koreanerin sei.
3. Ein durchgeführtes Konsultationsverfahren mit Tschechien gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO ergab keine Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin.
4. Am 01.02.2007 erfolgte die Ersteinvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, unter Beiziehung einer Dolmetscherin der Sprache Mongolisch. Dabei gab sie zunächst an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, sei auch dort aufgewachsen und gehöre zur Volksgruppe der Koreaner. Ihre Eltern seien aus Nordkorea, wobei sie zu diesen keinen Kontakt mehr habe. Sie spreche mongolisch, habe jedoch als kleines Kind auch koreanisch gesprochen. Dies habe sie allerdings vergessen. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In der Mongolei sei sie bei Stiefeltern aufgewachsen, sie habe jedoch keine mongolischen Dokumente bekommen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Prostituierte gewesen, da sie von ihren Stiefeltern dazu gezwungen worden sei. Sie sei Protestantin, nämlich evangelisch, und die Buddhisten würden sagen, sie dürfe diesen Glauben nicht leben.
5. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 06.06.2007 eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im Wesentlichen vorbrachte, sie habe weder in Österreich noch in der Heimat Dokumente. Ihre Eltern seien aus Nordkorea und von dort in die Mongolei geflüchtet. Daher habe sie keine Dokumente. Sie sei am XXXX in der Mongolei geboren. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater noch vor ihrer Geburt nach Korea zurück gebracht worden sei. Ihre Mutter habe sich damals verstecken können und sei in der Mongolei geblieben. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Schule besucht. Im Jahr 1993 sei ihre Mutter von Unbekannten vergewaltigt und misshandelt worden, woran sie gestorben sei. Damals hätten sie auf der Straße gelebt. Danach habe sie bei einem älteren Mann gelebt, dem sie den Haushalt gemacht habe. Nach dem Tod dieses Mannes im Jahr 1999 habe sie zwei Jahre lang auf der Straße gelebt, wo sie 2001 ihre [spätere] Stiefmutter kennengelernt habe. Im Juli 2001 sei sie dann adoptiert worden, wobei es darüber keine offiziellen Papiere gebe, sondern ihre Stiefeltern hätten sie einfach zu sich geholt. Ihre Stiefeltern hätten ihr auch den Namen XXXX gegeben. Ihr richtiger Name sei eigentlich XXXX.5. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 06.06.2007 eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Mitwirkung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im Wesentlichen vorbrachte, sie habe weder in Österreich noch in der Heimat Dokumente. Ihre Eltern seien aus Nordkorea und von dort in die Mongolei geflüchtet. Daher habe sie keine Dokumente. Sie sei am römisch 40 in der Mongolei geboren. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater noch vor ihrer Geburt nach Korea zurück gebracht worden sei. Ihre Mutter habe sich damals verstecken können und sei in der Mongolei geblieben. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Schule besucht. Im Jahr 1993 sei ihre Mutter von Unbekannten vergewaltigt und misshandelt worden, woran sie gestorben sei. Damals hätten sie auf der Straße gelebt. Danach habe sie bei einem älteren Mann gelebt, dem sie den Haushalt gemacht habe. Nach dem Tod dieses Mannes im Jahr 1999 habe sie zwei Jahre lang auf der Straße gelebt, wo sie 2001 ihre [spätere] Stiefmutter kennengelernt habe. Im Juli 2001 sei sie dann adoptiert worden, wobei es darüber keine offiziellen Papiere gebe, sondern ihre Stiefeltern hätten sie einfach zu sich geholt. Ihre Stiefeltern hätten ihr auch den Namen römisch 40 gegeben. Ihr richtiger Name sei eigentlich römisch 40 .
Als sie bei der Familie gelebt habe, habe sie ihr Stiefvater mehrmals vergewaltigt. Da er sehr gewalttätig gewesen sei, habe sich ihre Stiefmutter auch nicht getraut, etwas dagegen zu unternehmen. Der Stiefvater und die Stiefmutter hätten sich auch immer wieder mit Freunden betrunken, wobei es auch hier ein- bis zweimal passiert sei, dass sie von den Freunden vergewaltigt worden sei. Es sei auch dazu gekommen, dass sie an die Freunde verkauft worden sei. Sie sei zum Geschlechtsverkehr mit diesen Freunden gezwungen worden und ihre Stiefeltern hätten dafür Geld bekommen. Im Dezember 2002 sei sie von den Stiefeltern geflohen und habe eine Stelle in einer Sauna bekommen, wo sie genug Geld verdient habe, um sich eine Jurte zu mieten. Eines Tages habe sie ein Freund des Stiefvaters in der Sauna erkannt und der Stiefvater sei daraufhin in die Sauna gekommen und habe nach ihr gefragt. Sie sei geflüchtet, habe jedoch ihren Stiefvater auf einem Markt getroffen und er habe sie zu sich nach Hause mitgenommen und dort eingesperrt. Sie sei als Sklavin gehalten und an Freunde verkauft worden. Da sie keine Dokumente gehabt habe, habe sie auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Jahr 2004 sei es ihr wieder gelungen zu fliehen und Arbeit in einer Sauna zu finden. Kunden hätten ihr empfohlen, ins Ausland zu gehen und dort um Asyl anzusuchen.
Weiters habe sie vor ca. vier Jahren den protestantischen Glauben angenommen, was ihre Mitmenschen gestört habe. Man habe ihr strikt verboten, diesen Glauben auszuführen. Vor allem in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise sei sie an den Wochenenden immer bei der XXXX gewesen und habe die Gottesdienste mitgemacht. Ihre Stiefeltern hätten ihr verboten, die Bibel zu lesen. Im Jahr 2004 sei sie von den Stiefeltern geflohen und habe dann bis zu ihrer Ausreise jedes Wochenende die Gottesdienste mitgemacht.Weiters habe sie vor ca. vier Jahren den protestantischen Glauben angenommen, was ihre Mitmenschen gestört habe. Man habe ihr strikt verboten, diesen Glauben auszuführen. Vor allem in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise sei sie an den Wochenenden immer bei der römisch 40 gewesen und habe die Gottesdienste mitgemacht. Ihre Stiefeltern hätten ihr verboten, die Bibel zu lesen. Im Jahr 2004 sei sie von den Stiefeltern geflohen und habe dann bis zu ihrer Ausreise jedes Wochenende die Gottesdienste mitgemacht.
Auf Aufforderung des Bundesasylamtes, ihre Probleme wegen ihrer Nationalität zu konkretisieren, brachte die Beschwerdeführerin vor, als sie auf der Straße gelebt habe, habe sie den anderen Kindern ihre Geschichte erzählt. Sie habe erzählt, dass sie koreanische Eltern habe und seither hätten sie sich ihr gegenüber "launisch" verhalten. Sie hätten sie öfter als Koreanerin beschimpft und gesagt, sie sei "Spucke von Koreaner und somit auch von den Chinesen". Auch ihre Stiefeltern hätten sie als Koreanerin beschimpft. Auf die Frage, warum sie den Namen XXXX, den ihr ihre Stiefeltern gegeben hätten, führe, obwohl ihr diese "derartige Dinge" angetan hätten, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern würden sowieso nicht [mehr] leben. Sie spreche kaum koreanisch und kenne auch das Land nicht. Sie traue sich nicht, mit dem koreanischen Namen in der Mongolei zu leben. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland [gemeint: die Mongolei] habe sie Angst vor den Stiefeltern und wisse nicht, wie das Land reagieren werde, da sie nirgends dazu gehöre.Auf Aufforderung des Bundesasylamtes, ihre Probleme wegen ihrer Nationalität zu konkretisieren, brachte die Beschwerdeführerin vor, als sie auf der Straße gelebt habe, habe sie den anderen Kindern ihre Geschichte erzählt. Sie habe erzählt, dass sie koreanische Eltern habe und seither hätten sie sich ihr gegenüber "launisch" verhalten. Sie hätten sie öfter als Koreanerin beschimpft und gesagt, sie sei "Spucke von Koreaner und somit auch von den Chinesen". Auch ihre Stiefeltern hätten sie als Koreanerin beschimpft. Auf die Frage, warum sie den Namen römisch 40 , den ihr ihre Stiefeltern gegeben hätten, führe, obwohl ihr diese "derartige Dinge" angetan hätten, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern würden sowieso nicht [mehr] leben. Sie spreche kaum koreanisch und kenne auch das Land nicht. Sie traue sich nicht, mit dem koreanischen Namen in der Mongolei zu leben. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland [gemeint: die Mongolei] habe sie Angst vor den Stiefeltern und wisse nicht, wie das Land reagieren werde, da sie nirgends dazu gehöre.
Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Mongolei habe sie nichts zu sagen. Sie wolle nicht in die Mongolei geschickt werden, sondern in Österreich leben.
6. Im Akt findet sich ein Schreiben des Bundesasylamtes an die Grundversorgung Salzburg vom 06.06.2007 (vgl. AS 201), in welchem eine Namensänderung der Beschwerdeführerin von "XXXX" auf "XXXX" sowie eine Staatsbürgerschaftsänderung von "VR Mongolei" auf "Staatenlos" bekanntgegeben wurde.6. Im Akt findet sich ein Schreiben des Bundesasylamtes an die Grundversorgung Salzburg vom 06.06.2007 vergleiche AS 201), in welchem eine Namensänderung der Beschwerdeführerin von "XXXX" auf "XXXX" sowie eine Staatsbürgerschaftsänderung von "VR Mongolei" auf "Staatenlos" bekanntgegeben wurde.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 06 11.280-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.10.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 06 11.280-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.10.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Kopf des Bescheides wird die Adressatin wie folgt bezeichnet:
"XXXX,
Staatsangehörigkeit: Staatenlos;
(alias XXXX,(alias römisch 40 ,
alias Staatsangehörige der Mongolei)"
Auf Sachverhaltsebene führt das Bundesasylamt unter anderem aus, dass die Identität der Antragstellerin nicht festgestellt habe werden können. Fest stehe jedoch, dass die Antragstellerin staatenlos sei. Fest stehe weiters, dass die Antragstellerin in der Mongolei geboren und aufgewachsen sei und die mongolische Sprache spreche. Der von der Antragstellerin vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Person aufgrund fehlender Dokumente zum Nachweis der Identität nicht glaubwürdig sei. Die Herkunft der Antragstellerin aus der Mongolei werde auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als gegeben angenommen. Die Angaben zum Fluchtgrund wertete das Bundesasylamt mit näherer Begründung als unglaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verwies das Bundesasylamt zunächst darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der "Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" festgestellt habe, dass gemäß § 8 AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen sei, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen sei, in dem der Asylwerber aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, behaupte (VwGH 29.05.1998, 98/02/0044; 22.04.1999, 98/20/0561). Die Antragstellerin habe einerseits nicht einmal in den Ansätzen eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, darzulegen vermocht, und andererseits enthalte ihr Vorbringen auch im Hinblick auf die im Rahmen des subsidiären Schutzes zu prüfenden Gesichtspunkte nicht den geringsten Hinweis auf eine Gefährdung. Bei den von der Antragstellerin vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen handle es sich um Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die von ihr durch keinerlei objektive Beweise untermauert habe werden können, weshalb diese Befürchtungen mangels Konkretisierung auch nicht objektivierbar gewesen seien. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass ihr bei einem Verbleib in der Mongolei die Lebensgrundlage entzogen und ihr somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes ergebe sich für die erkennende Behörde, dass die Abschiebung in die Mongolei mangels substanziierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig sei. Betreffend Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht mit näherer Begründung aus, dass die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verwies das Bundesasylamt zunächst darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der "Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" festgestellt habe, dass gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat zu treffen sei, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen sei, in dem der Asylwerber aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, behaupte (VwGH 29.05.1998, 98/02/0044; 22.04.1999, 98/20/0561). Die Antragstellerin habe einerseits nicht einmal in den Ansätzen eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, darzulegen vermocht, und andererseits enthalte ihr Vorbringen auch im Hinblick auf die im Rahmen des subsidiären Schutzes zu prüfenden Gesichtspunkte nicht den geringsten Hinweis auf eine Gefährdung. Bei den von der Antragstellerin vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen handle es sich um Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die von ihr durch keinerlei objektive Beweise untermauert habe werden können, weshalb diese Befürchtungen mangels Konkretisierung auch nicht objektivierbar gewesen seien. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass ihr bei einem Verbleib in der Mongolei die Lebensgrundlage entzogen und ihr somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes ergebe sich für die erkennende Behörde, dass die Abschiebung in die Mongolei mangels substanziierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig sei. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht mit näherer Begründung aus, dass die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
8. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 21.06.2007 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 22.06.2007, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie substanziiert gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. In der Folge wird ausgeführt, dass es die Behörde gänzlich unterlassen habe, zu "Papierlosen" wie der Beschwerdeführerin in der Mongolei Erhebungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Leben lang keine Dokumente besessen und habe daher immer den Kontakt mit der Polizei gefürchtet, die jemanden wie sie bei einer Kontrolle oftmals einige Tage in Haft halte. Ohne Registrierung und Dokumente habe man in der Mongolei keinen Zugang zum Schul-, Rechts- und Gesundheitssystem. Man bewege sich außerhalb der Gesellschaft und könne nur illegal leben. Ihre Eltern seien aus Nordkorea gewesen. Die Behörde könne dies überprüfen, da sie nach wie vor etwas Koreanisch verstehe, wenn sie es auch nicht mehr sprechen könne. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, zur Botschaft des Heimatstaates ihrer Eltern zu gehen und zu versuchen, dort Dokumente zu bekommen. In der Mongolei gebe es ihres Wissens nach keine Botschaft von Nordkorea. Sie habe in ihren Einvernahmen dargelegt, dass sie in der Mongolei ihre Stiefeltern fürchte und sich nicht schutzsuchend an die Polizei wenden könnte. Dass die belangte Behörde den Kern ihres Vorbringens nicht erkannt habe, zeige sich deutlich in den von ihr getroffenen Länderfeststellungen. In Anbetracht ihres Vorbringens wäre es nämlich notwendig gewesen, Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden vor privater Verfolgung betreffend illegal in der Mongolei aufhältiger Personen anzustellen. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt, weshalb [ihr] mangelhafte Ermittlungstätigkeit vorzuwerfen sei. Ihr Name laute: XXXX und nicht XXXX. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Überprüfung der Notwendigkeit von Schutz vor Refoulement jedenfalls zu beachten sei, dass sie als Staatenlose in der Mongolei keinen Zugang zu Bildung, Gesundheitssystem, legaler Arbeit, Verehelichung und anderen Persönlichkeitsrechten habe. Es sei ihr grundsätzlich nicht möglich, Dokumente zu erlangen.8. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 21.06.2007 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 22.06.2007, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie substanziiert gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. In der Folge wird ausgeführt, dass es die Behörde gänzlich unterlassen habe, zu "Papierlosen" wie der Beschwerdeführerin in der Mongolei Erhebungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Leben lang keine Dokumente besessen und habe daher immer den Kontakt mit der Polizei gefürchtet, die jemanden wie sie bei einer Kontrolle oftmals einige Tage in Haft halte. Ohne Registrierung und Dokumente habe man in der Mongolei keinen Zugang zum Schul-, Rechts- und Gesundheitssystem. Man bewege sich außerhalb der Gesellschaft und könne nur illegal leben. Ihre Eltern seien aus Nordkorea gewesen. Die Behörde könne dies überprüfen, da sie nach wie vor etwas Koreanisch verstehe, wenn sie es auch nicht mehr sprechen könne. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, zur Botschaft des Heimatstaates ihrer Eltern zu gehen und zu versuchen, dort Dokumente zu bekommen. In der Mongolei gebe es ihres Wissens nach keine Botschaft von Nordkorea. Sie habe in ihren Einvernahmen dargelegt, dass sie in der Mongolei ihre Stiefeltern fürchte und sich nicht schutzsuchend an die Polizei wenden könnte. Dass die belangte Behörde den Kern ihres Vorbringens nicht erkannt habe, zeige sich deutlich in den von ihr getroffenen Länderfeststellungen. In Anbetracht ihres Vorbringens wäre es nämlich notwendig gewesen, Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden vor privater Verfolgung betreffend illegal in der Mongolei aufhältiger Personen anzustellen. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt, weshalb [ihr] mangelhafte Ermittlungstätigkeit vorzuwerfen sei. Ihr Name laute: römisch 40 und nicht römisch 40 . Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Überprüfung der Notwendigkeit von Schutz vor Refoulement jedenfalls zu beachten sei, dass sie als Staatenlose in der Mongolei keinen Zugang zu Bildung, Gesundheitssystem, legaler Arbeit, Verehelichung und anderen Persönlichkeitsrechten habe. Es sei ihr grundsätzlich nicht möglich, Dokumente zu erlangen.
Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches, in mongolischer Sprache abgefasstes Schreiben der Beschwerdeführerin.
In einer Beschwerdeergänzung vom 23.07.2007 legte die Beschwerdeführerin eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.07.2007 betreffend die Lage von Menschen ohne Dokumente in der Mongolei vor.
9. Am 28.12.2009 gebar die Beschwerdeführerin in Österreich eine Tochter. Die Asylverfahren ihrer Tochter sowie ihres Lebensgefährten (des Vaters ihrer Tochter), einem mongolischen Staatsangehörigen, sind derzeit ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig (Tochter zu hg. C18 411866 sowie Lebensgefährte zu hg. C18 300341).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
1.2. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.2. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.1. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid unter anderem folgende Feststellungen (Seite 28 des angefochtenen Bescheides):
"Die Identität der Antragstellerin konnte nicht festgestellt werden. Fest steht, dass die Antragstellerin staatenlos ist. Fest steht, dass die Antragstellerin in der Mongolei geboren und aufgewachsen ist. Weiter steht fest, dass die Antragstellerin die Mongolische Sprache spricht. Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie die Antragstellerin auf österreichisches Bundesgebiet gelangt ist. Fest steht, dass die Antragstellerin illegal eingereist ist und am 22.10.2006 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Antragstellerin ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Antragstellerin ist den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten. Der von der Antragstellerin vorgebrachte Fluchtgrund konnte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sacherhalt festgestellt werden. Grundlage der gegenständlichen Entscheidung ist das Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahme auf Basis des behördlichen Wissenstandes um die Verhältnisse in der Mongolei."
Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Beschwerdeführerin staatenlos ist (was sich auch aus der Adressatenbezeichnung im Kopf des Bescheides ergibt) und legte in der Folge seiner rechtlichen Beurteilung die Mongolei als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zugrunde. Eine Beweiswürdigung dahingehend, warum das Bundesasylamt trotz unterschiedlicher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsbürgerschaft, jedoch gleich lautender Angaben zu ihrer nichtmongolischen (sondern koreanischen) Abstammung, ohne Durchführung weiterer Ermittlungen zu der Sachverhaltsannahme kam, die Beschwerdeführerin sei staatenlos, lässt der angefochtene Bescheid vermissen.Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Beschwerdeführerin staatenlos ist (was sich auch aus der Adressatenbezeichnung im Kopf des Bescheides ergibt) und legte in der Folge seiner rechtlichen Beurteilung die Mongolei als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG zugrunde. Eine Beweiswürdigung dahingehend, warum das Bundesasylamt trotz unterschiedlicher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsbürgerschaft, jedoch gleich lautender Angaben zu ihrer nichtmongolischen (sondern koreanischen) Abstammung, ohne Durchführung weiterer Ermittlungen zu der Sachverhaltsannahme kam, die Beschwerdeführerin sei staatenlos, lässt der angefochtene Bescheid vermissen.
Auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, welcher Staat der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist. Die Klärung dieser Frage ist jedoch erforderlich, um in weiterer Folge die Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten durchführen zu können, da sowohl § 3 Abs. 1 AsylG als auch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden abstellen. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Fall der Staatenlosigkeit - den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 [nunmehr: § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005] primär jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Bestehen Unklarheiten, welcher von mehreren Staaten im Einzelfall als Herkunftsstaat in Betracht kommt, so ist von den Asylbehörden zu ermitteln, auf welchen Staat die Voraussetzungen zutreffen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, Seite 77 zu § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf den Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Kommen nach den Parteienbehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es nachvollziehbarer begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 Asylgesetz 1997 [nunmehr: § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005] (vgl. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0012). Die vom Bundesasylamt herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung des Herkunftsstaates erweist sich vor diesem Hintergrund als überholt. Erst wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, ist nach § 8 Abs. 6 AsylG vorzugehen.Auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, welcher Staat der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist. Die Klärung dieser Frage ist jedoch erforderlich, um in weiterer Folge die Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten durchführen zu können, da sowohl Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden abstellen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Fall der Staatenlosigkeit - den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 [nunmehr: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005] primär jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Bestehen Unklarheiten, welcher von mehreren Staaten im Einzelfall als Herkunftsstaat in Betracht kommt, so ist von den Asylbehörden zu ermitteln, auf welchen Staat die Voraussetzungen zutreffen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, Seite 77 zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf den Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Kommen nach den Parteienbehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es nachvollziehbarer begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, Asylgesetz 1997 [nunmehr: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005] vergleiche VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0012). Die vom Bundesasylamt herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung des Herkunftsstaates erweist sich vor diesem Hintergrund als überholt. Erst wenn der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, ist nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG vorzugehen.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat sich das Bundesasylamt im vorliegenden Fall mit der Frage der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt:
Das Bundesasylamt ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsangehörigkeit besitzt, also staatenlos ist, obwohl diese zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft mehrfach Angaben getätigt hat. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.12.2006 an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, gehöre jedoch der koreanischen Volksgruppe an. Ihre Eltern seien in Südkorea geboren (vgl. AS 61). Sie habe auch ein Problem wegen der Nationalität, weil sie Koreanerin sei (vgl. AS 63). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2007 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie Staatsangehörige der Mongolei sei und der koreanischen Volksgruppe angehöre, gab jedoch in Bezug auf ihre Eltern an, dass diese aus Nordkorea seien (vgl. AS 123). Hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 06.06.2007 ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, sondern gab an, dass sie in der Mongolei geboren sei und ihre Eltern Koreaner seien, die in die Mongolei geflüchtet seien (vgl. AS 177). Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin erstmals ihren "koreanischen Namen" an und brachte vor, dass sie in der Mongolei ohne Dokumente - sohin illegal - gelebt habe.Das Bundesasylamt ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsangehörigkeit besitzt, also staatenlos ist, obwohl diese zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft mehrfach Angaben getätigt hat. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.12.2006 an, sie sei Staatsangehörige der Mongolei, gehöre jedoch der koreanischen Volksgruppe an. Ihre Eltern seien in Südkorea geboren vergleiche AS 61). Sie habe auch ein Problem wegen der Nationalität, weil sie Koreanerin sei vergleiche AS 63). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2007 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie Staatsangehörige der Mongolei sei und der koreanischen Volksgruppe angehöre, gab jedoch in Bezug auf ihre Eltern an, dass diese aus Nordkorea seien vergleiche AS 123). Hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 06.06.2007 ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, sondern gab an, dass sie in der Mongolei geboren sei und ihre Eltern Koreaner seien, die in die Mongolei geflüchtet seien vergleiche AS 177). Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin erstmals ihren "koreanischen Namen" an und brachte vor, dass sie in der Mongolei ohne Dokumente - sohin illegal - gelebt habe.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft bzw. zu ihrer Staatsangehörigkeit (wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht weiß, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt) hätte das Bundesasylamt jedoch nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin staatenlos ist. Vielmehr hätte es einer Klärung bedurft, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Geburt in der Mongolei nicht etwa eine koreanische Staatsangehörigkeit - etwa durch Abstammung - besitzt. In diesem Fall hätte es weiters einer Klärung bedurft, ob die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Nordkorea oder von Südkorea ist bzw. wie die Frage der Staatsangehörigkeit zwischen den beiden koreanischen Staaten geregelt ist.
Das Bundesasylamt ist sohin seinen in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, wonach es in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, und erforderlichenfalls Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen sind, nicht ausreichend nachgekommen. Dieser Mangel macht eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich, wobei im Zuge dieser Einvernahme auch fundierte Sachverhaltsannahmen zur in Frage kommenden Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu erörtern sind.Das Bundesasylamt ist sohin seinen in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten, wonach es in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, und erforderlichenfalls Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen sind, nicht ausreichend nachgekommen. Dieser Mangel macht eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich, wobei im Zuge dieser Einvernahme auch fundierte Sachverhaltsannahmen zur in Frage kommenden Staatsangehörigkeit bzw. zur Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu erörtern sind.
Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. dazu oben Punkt 1.2.).Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, zumal es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche dazu oben Punkt 1.2.).
2.2. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.2.2. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.
2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die oben dargelegten Ermittlungen betreffend den Herkunftsstaat (die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit) der Beschwerdeführerin durchzuführen, das Ermittlungsergebnis mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen dazu zu treffen. Weiters werden im fortgesetzten Verfahren auch aktuelle Ermittlungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durchzuführen sein, da die Beschwerdeführerin nunmehr eine Lebensgemeinschaft mit einem mongolischen Staatsangehörigen führt und Mutter eines in Österreich geborenen Kindes ist, dessen Staatsangehörigkeit das Bundesasylamt ebenfalls mit "staatenlos" angenommen hat.2.3. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die oben dargelegten Ermittlungen betreffend den Herkunftsstaat (die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit) der Beschwerdeführerin durchzuführen, das Ermittlungsergebnis mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen dazu zu treffen. Weiters werden im fortgesetzten Verfahren auch aktuelle Ermittlungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durchzuführen sein, da die Beschwerdeführerin nunmehr eine Lebensgemeinschaft mit einem mongolischen Staatsangehörigen führt und Mutter eines in Österreich geborenen Kindes ist, dessen Staatsangehörigkeit das Bundesasylamt ebenfalls mit "staatenlos" angenommen hat.
Festgehalten wird, dass auch im Verfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (C18 411866) der bekämpfte Bescheid ebenfalls gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Im Verfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und Vaters ihrer minderjährigen Tochter (C18 300341) wurde der dort bekämpfte Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ebenfalls behoben.Festgehalten wird, dass auch im Verfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (C18 411866) der bekämpfte Bescheid ebenfalls gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Im Verfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und Vaters ihrer minderjährigen Tochter (C18 300341) wurde der dort bekämpfte Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ebenfalls behoben.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (etwa die handschriftlichen Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin und ihre Beschwerdeergänzung) und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen (wobei hierbei darauf Bedacht zu nehmen sein wird, welche Staatsangehörigkeit bzw. welcher Herkunftsstaat nunmehr nach Verfahrensergänzung festzustellen ist) und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sowie in Bezug auf von ihr ergriffene Maßnahmen zur Integration, zu aktualisieren sein.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (etwa die handschriftlichen Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin und ihre Beschwerdeergänzung) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen (wobei hierbei darauf Bedacht zu nehmen sein wird, welche Staatsangehörigkeit bzw. welcher Herkunftsstaat nunmehr nach Verfahrensergänzung festzustellen ist) und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sowie in Bezug auf von ihr ergriffene Maßnahmen zur Integration, zu aktualisieren sein.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
15.12.2011