Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
C18 300341-1/2008/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXauch XXXX auch XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 05 23.115-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXauch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 05 23.115-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 iVm § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2005 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2005 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 05 23.115-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG [1997] für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG [1997] aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 05 23.115-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG [1997] für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG [1997] aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.03.2006 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 20.03.2006.
4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer Vater einer in Österreich geborenen Tochter. Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, sowie ihre Mutter, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX alias4. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer Vater einer in Österreich geborenen Tochter. Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie ihre Mutter, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 alias
XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich.
5. In Erledigung der Beschwerde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers in deren eigenem Verfahren wurde der die Tochter des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 411866, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Ebenso wurde in Erledigung der Beschwerde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (der Mutter seiner Tochter) in deren eigenem Verfahren der die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 313237, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, sodass die Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (seiner minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin) wieder beim Bundesasylamt anhängig sind.5. In Erledigung der Beschwerde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers in deren eigenem Verfahren wurde der die Tochter des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 411866, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Ebenso wurde in Erledigung der Beschwerde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (der Mutter seiner Tochter) in deren eigenem Verfahren der die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 313237, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, sodass die Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (seiner minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin) wieder beim Bundesasylamt anhängig sind.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiter zu führen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005), ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005), ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass § 10 [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 [AsylG 2005] gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 10, [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, [AsylG 2005] gilt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 28.12.2005 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 28.12.2005 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
1.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Familienangehöriger im Sinne des § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater - und sohin Elternteil - der minderjährigen Asylwerberin XXXX, geboren am XXXX (hg. Zl. C18 411866). Dass der Beschwerdeführer der Vater der XXXX ist, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen, mit dem Auszug aus dem Geburtseintrag seiner Tochter vom 08.01.2010 belegten Angaben im Verfahren als auch aus der im Verfahren der Tochter vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (vgl. AS 7 im Akt der Tochter, C18 411866). Wie bereits das Bundesasylamt in dem die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid festgestellt hat, gehört die minderjährige XXXX der Kernfamilie der XXXX und des XXXXan. Es liegt daher jedenfalls ein Familienverfahren im Sinne des § 10 AsylG 1997 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers in deren eigenem Verfahren den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, Bedeutung zu, da das Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers damit (wieder) beim Bundesasylamt anhängig ist. Eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Tochter des Beschwerdeführers ist daher noch nicht ergangen. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes über das Familienverfahren ergibt, dass die Verfahren der Familienangehörigen "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281, zur Rechtslage nach AsylG 2005, wobei der VwGH unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, darauf verweist, dass sich die Rechtslage gegenüber jener, die gemäß § 10 Abs. 5 des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 gegolten hat, inhaltlich nicht verändert hat). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.GP 10 zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des § 34 AsylG 2005 im Vergleich zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).1.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater - und sohin Elternteil - der minderjährigen Asylwerberin römisch 40 , geboren am römisch 40 (hg. Zl. C18 411866). Dass der Beschwerdeführer der Vater der römisch 40 ist, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen, mit dem Auszug aus dem Geburtseintrag seiner Tochter vom 08.01.2010 belegten Angaben im Verfahren als auch aus der im Verfahren der Tochter vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vergleiche AS 7 im Akt der Tochter, C18 411866). Wie bereits das Bundesasylamt in dem die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid festgestellt hat, gehört die minderjährige römisch 40 der Kernfamilie der römisch 40 und des XXXXan. Es liegt daher jedenfalls ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde der Tochter des Beschwerdeführers in deren eigenem Verfahren den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, Bedeutung zu, da das Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers damit (wieder) beim Bundesasylamt anhängig ist. Eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Tochter des Beschwerdeführers ist daher noch nicht ergangen. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes über das Familienverfahren ergibt, dass die Verfahren der Familienangehörigen "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281, zur Rechtslage nach AsylG 2005, wobei der VwGH unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, darauf verweist, dass sich die Rechtslage gegenüber jener, die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gegolten hat, inhaltlich nicht verändert hat). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 10 zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des Paragraph 34, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).
Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers die Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesasylamt gegeben ist. Auch die bloße Behebung des angefochtenen Bescheides stellt eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs. 4 AVG dar, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungs(Beschwerde)verfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (vgl. VwGH 29.10.1996, 95/07/0227; 13.04.2000, 99/07/0202). Der zugrunde liegende Asylantrag vom 28.12.2005 ist damit wieder unerledigt und das Bundesasylamt hat darüber meritorisch zu entscheiden.Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers die Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesasylamt gegeben ist. Auch die bloße Behebung des angefochtenen Bescheides stellt eine Sachentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG dar, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungs(Beschwerde)verfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann vergleiche VwGH 29.10.1996, 95/07/0227; 13.04.2000, 99/07/0202). Der zugrunde liegende Asylantrag vom 28.12.2005 ist damit wieder unerledigt und das Bundesasylamt hat darüber meritorisch zu entscheiden.
2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten (vgl. zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).In Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des AsylG 2005 ist auszuführen, dass das AsylG 1997 selbst keine Regelung über die Durchführung von Verhandlungen enthielt, eine solche fand sich vielmehr in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG; diese Bestimmung ist mit Ablauf des 30.06.2008 außer Kraft getreten vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
21.11.2011