Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 420011-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 01.847-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 01.847-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag vom 14.06.2011 auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag vom 14.06.2011 auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 22.2.2011 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen; im Rahmen dieser Amtshandlung wurde beim Beschwerdeführer eine als Totalfälschung qualifizierte schwedische "ID-Card" vorgefunden. Der Beschwerdeführer stellte am 22.2.2011 vor den einschreitenden Organen einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Polizeiorganen gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein.Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 22.2.2011 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen; im Rahmen dieser Amtshandlung wurde beim Beschwerdeführer eine als Totalfälschung qualifizierte schwedische "ID-Card" vorgefunden. Der Beschwerdeführer stellte am 22.2.2011 vor den einschreitenden Organen einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Polizeiorganen gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein.
Am 23.2.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Auch hier gab er an, am XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater und mein Bruder wurden vor ca. 10 Jahren von den Taliban getötet. Wir hatten niemanden, der sich um uns kümmert. Unser Onkel hat uns unterstützt und in den Iran gebracht. Meine Mutter ist vor zwei Jahren gestorben. Ich habe im Iran gearbeitet und wurde immer wieder nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan habe ich keinen, der mich unterstützt. Ich wollte nach Schweden, weil mir Landsleute gesagt haben, dass es Jugendliche in Schweden leicht haben. Ich möchte hier leben und eine Ausbildung beginnen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Ich war politisch nicht tätig und habe auch sonst keine anderen ethnischen oder religiösen Flucht- und Asylgründe." Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, der angab, dass es in Afghanistan keine Sicherheit sondern Krieg gebe, genauso wie sein Vater und Bruder getötet zu werden, Probleme mit afghanischen Behörden oder der Regierung habe er nicht.Am 23.2.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Auch hier gab er an, am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater und mein Bruder wurden vor ca. 10 Jahren von den Taliban getötet. Wir hatten niemanden, der sich um uns kümmert. Unser Onkel hat uns unterstützt und in den Iran gebracht. Meine Mutter ist vor zwei Jahren gestorben. Ich habe im Iran gearbeitet und wurde immer wieder nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan habe ich keinen, der mich unterstützt. Ich wollte nach Schweden, weil mir Landsleute gesagt haben, dass es Jugendliche in Schweden leicht haben. Ich möchte hier leben und eine Ausbildung beginnen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Ich war politisch nicht tätig und habe auch sonst keine anderen ethnischen oder religiösen Flucht- und Asylgründe." Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, der angab, dass es in Afghanistan keine Sicherheit sondern Krieg gebe, genauso wie sein Vater und Bruder getötet zu werden, Probleme mit afghanischen Behörden oder der Regierung habe er nicht.
Am 1.3.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer abermals zu seinem Geburtsdatum befragt wurde. Er beharrte auf dem XXXX, dies habe ihm sein Vater (in der landesüblichen Zeitrechnung) vor dessen Tod gesagt.Am 1.3.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer abermals zu seinem Geburtsdatum befragt wurde. Er beharrte auf dem römisch 40 , dies habe ihm sein Vater (in der landesüblichen Zeitrechnung) vor dessen Tod gesagt.
Vom Bundesasylamt bestellte medizinische Sachverständige führten eine forensische Altersschätzung durch und erstatteten am 14.3.2011 ein gerichtsmedizinisches Gutachten, nach dem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 4.3.2011 ein Mindestalter von 19 Jahren erreicht habe.
Offenbar am 17.3.2011 wurde das Verfahren zugelassen.
Am 18.3.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in dem ihm das medizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er nicht neunzehn Jahre alt sei und in Afghanistan eine Geburtsurkunde existiere. Weil seine Eltern verstorben seien, könne man ihm diese aber nicht nachschicken. Der Beschwerdeführer wurde mit (mündlich verkündeter) Verfahrensanordnung für volljährig erklärt.
Am 29.4.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass sein Vater und sein Bruder, als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, von den Taliban getötet worden seien, da sein Vater das Christentum verbreitet habe. Er habe dann bis zum zehnten Lebensjahr weiter in seinem Heimatdorf gelebt und sei dann mit seiner Mutter und seinen zwei überlebenden Brüdern in den Iran gegangen. Dort habe er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt und sei dann nach Österreich gekommen - er sei nun sechzehn Jahre alt und nicht neunzehn Jahre alt, wie festgestellt worden sei. Vom Iran sei der Beschwerdeführer vier Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, allerdings habe man den Beschwerdeführer immer bei der Arbeit betreten und daher alleine (ohne seine im Iran verbleibende Familie) abgeschoben. Der Beschwerdeführer sei aber sofort wieder illegal in den Iran zurückgekehrt und habe sich in Afghanistan immer nur kurzfristig in der Grenzstadt XXXX aufgehalten. Es sei in XXXX zu keinen Vorfällen gekommen, der Beschwerdeführer habe sich immer nur im Schlepperquartier aufgehalten. Vor zwei Jahren sei die Mutter des Beschwerdeführers an einem Herzinfarkt gestorben. Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Gebiet von Ghazni das Christentum verbreitet habe, deshalb seien dieser und der älteste Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban von zu Hause abgeholt und mitgenommen, an einen Baum gebunden und vor den Augen der Dorfbewohner getötet worden. Während dies passiert sei, habe der Beschwerdeführer zu Hause geschlafen. Danach sei die Familie des Beschwerdeführers und dieser selbst noch vier Jahre im Dorf aufhältig gewesen und erst dann in den Iran ausgereist; circa 3 Jahre und 6 Monate nach dem Tod des Vaters hätten die Taliban die Macht im Heimatgebiet des Beschwerdeführers verloren und ein Regierungskommandant sei an die Macht gekommen, das müsse etwa 2001 oder 2002 gewesen sein. Der Beschwerdeführer und sein zweiter Bruder seien immer von den Dorfbewohnern geschlagen und beschimpft worden, sie hätten aber erst später erfahren, dass der Vater, der Lehrer gewesen sei, das Christentum verbreitet habe. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten, insbesondere, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer nunmehr 16 Jahre alt sein könne, wenn sein Vater etwa 3,5 Jahre vor dem Fall der Taliban (2001) ermordet worden sei und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 6 Jahre alt gewesen sei, die Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zum Christentum und seinem Verhältnis zu diesem befragt. Er gab an, in Traiskirchen etwa fünf Mal in die Kirche gegangen zu sein, sich dies aber nach seiner Überstellung wegen der Afghanen in der Pension nicht mehr traue. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass auch die neue Regierung gegen andere Religionen sei, aber seine Familie und er niemals öffentlich dem Islam entsagt hätten. Allerdings habe dies die Dorfbevölkerung gedacht.Am 29.4.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass sein Vater und sein Bruder, als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, von den Taliban getötet worden seien, da sein Vater das Christentum verbreitet habe. Er habe dann bis zum zehnten Lebensjahr weiter in seinem Heimatdorf gelebt und sei dann mit seiner Mutter und seinen zwei überlebenden Brüdern in den Iran gegangen. Dort habe er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt und sei dann nach Österreich gekommen - er sei nun sechzehn Jahre alt und nicht neunzehn Jahre alt, wie festgestellt worden sei. Vom Iran sei der Beschwerdeführer vier Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, allerdings habe man den Beschwerdeführer immer bei der Arbeit betreten und daher alleine (ohne seine im Iran verbleibende Familie) abgeschoben. Der Beschwerdeführer sei aber sofort wieder illegal in den Iran zurückgekehrt und habe sich in Afghanistan immer nur kurzfristig in der Grenzstadt römisch 40 aufgehalten. Es sei in römisch 40 zu keinen Vorfällen gekommen, der Beschwerdeführer habe sich immer nur im Schlepperquartier aufgehalten. Vor zwei Jahren sei die Mutter des Beschwerdeführers an einem Herzinfarkt gestorben. Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Gebiet von Ghazni das Christentum verbreitet habe, deshalb seien dieser und der älteste Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban von zu Hause abgeholt und mitgenommen, an einen Baum gebunden und vor den Augen der Dorfbewohner getötet worden. Während dies passiert sei, habe der Beschwerdeführer zu Hause geschlafen. Danach sei die Familie des Beschwerdeführers und dieser selbst noch vier Jahre im Dorf aufhältig gewesen und erst dann in den Iran ausgereist; circa 3 Jahre und 6 Monate nach dem Tod des Vaters hätten die Taliban die Macht im Heimatgebiet des Beschwerdeführers verloren und ein Regierungskommandant sei an die Macht gekommen, das müsse etwa 2001 oder 2002 gewesen sein. Der Beschwerdeführer und sein zweiter Bruder seien immer von den Dorfbewohnern geschlagen und beschimpft worden, sie hätten aber erst später erfahren, dass der Vater, der Lehrer gewesen sei, das Christentum verbreitet habe. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten, insbesondere, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer nunmehr 16 Jahre alt sein könne, wenn sein Vater etwa 3,5 Jahre vor dem Fall der Taliban (2001) ermordet worden sei und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 6 Jahre alt gewesen sei, die Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zum Christentum und seinem Verhältnis zu diesem befragt. Er gab an, in Traiskirchen etwa fünf Mal in die Kirche gegangen zu sein, sich dies aber nach seiner Überstellung wegen der Afghanen in der Pension nicht mehr traue. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass auch die neue Regierung gegen andere Religionen sei, aber seine Familie und er niemals öffentlich dem Islam entsagt hätten. Allerdings habe dies die Dorfbevölkerung gedacht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.5.2011, erlassen am 14.6.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt auf Grund des medizinischen Gutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, den behaupteten Fluchtgrund ebensowenig wie eine daraus resultierende Gefährdungslage feststellen könne, aber im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mangels familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der allgemeinen humanitären Lage ein reales Risiko einer Verletzung relevanter Rechte vorliege.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Sie konnten der erkennenden Behörde bis zur Bescheiderlassung keinerlei identitätsbezogene Dokumente vorlegen, welche die Angaben zu Ihrer Person bestätigen, weshalb Ihre Identität nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit feststeht.
Ihren Ausführungen zu Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Staats- und Volksgruppenangehörigkeit wird deshalb Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Zur Feststellung ihres Alters wurden Sie einer multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersannäherung zugeführt:
Vorerst wurden sie einer körperlichen Untersuchung im XXXX unterzogen. Das festgestellte Pubertätsstadium (PF 6, G5) entspricht gemäß Tanner-Stadien dem höchsten Entwicklungsstadium und somit einer abgeschlossenen sexuellen Reifeentwicklung. Hinweise auf Verzögerung oder Beschleunigung Ihrer körperlichen Entwicklung wurden nicht festgestellt.Vorerst wurden sie einer körperlichen Untersuchung im römisch 40 unterzogen. Das festgestellte Pubertätsstadium (PF 6, G5) entspricht gemäß Tanner-Stadien dem höchsten Entwicklungsstadium und somit einer abgeschlossenen sexuellen Reifeentwicklung. Hinweise auf Verzögerung oder Beschleunigung Ihrer körperlichen Entwicklung wurden nicht festgestellt.
Eine durchgeführte zahnärztliche Untersuchung bei Dr. XXXX ergab ein relativ gepflegtes Gebiss mit Karies. Der Weisheitszahn 28 war klinisch nicht sichtbar. Die Unteren Weisheitszähne (38, 48) erreichen die Kauebene, sind durch Ihre Position teilweise noch mit Schleimhaut bedeckt. Weisheitszahn 18 ist vollständig durchgebrochen und erreicht die Kauebene. Die Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses ergab folgende Mineralisationsstadien: 18 Stadium H, 28 nicht vorhanden, 38 Stadium H, 48 Stadium G, und Durchbruchstadien 18 Stadium D, 28 nicht vorhanden, 38 Stadium D und 48 Stadium D.Eine durchgeführte zahnärztliche Untersuchung bei Dr. römisch 40 ergab ein relativ gepflegtes Gebiss mit Karies. Der Weisheitszahn 28 war klinisch nicht sichtbar. Die Unteren Weisheitszähne (38, 48) erreichen die Kauebene, sind durch Ihre Position teilweise noch mit Schleimhaut bedeckt. Weisheitszahn 18 ist vollständig durchgebrochen und erreicht die Kauebene. Die Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses ergab folgende Mineralisationsstadien: 18 Stadium H, 28 nicht vorhanden, 38 Stadium H, 48 Stadium G, und Durchbruchstadien 18 Stadium D, 28 nicht vorhanden, 38 Stadium D und 48 Stadium D.
Ein weiteres Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer Röntgenuntersuchung der linken Hand (Beurteilung der Verknöcherungsstadien der Knochenkerne der Hand und der körperfernen Enden der Unterarmknochen) eines Facharztes für Radiologie (Dr. XXXX) vom 07.03.2011 enthält - zusammengefasst - den Befund, dass bei Ihnen basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle ein männlicher Standard Nr. 31 vorliegt und damit einem durchschnittlichen Skelettalter von 19 Jahren oder höher entspricht.Ein weiteres Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer Röntgenuntersuchung der linken Hand (Beurteilung der Verknöcherungsstadien der Knochenkerne der Hand und der körperfernen Enden der Unterarmknochen) eines Facharztes für Radiologie (Dr. römisch 40 ) vom 07.03.2011 enthält - zusammengefasst - den Befund, dass bei Ihnen basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle ein männlicher Standard Nr. 31 vorliegt und damit einem durchschnittlichen Skelettalter von 19 Jahren oder höher entspricht.
Aufgrund der abgeschlossenen Entwicklung des Handgelenkes wurde in Ihrem Fall zusätzlich eine CT des Schlüsselbeines durchgeführt. Es wurden die Verknöcherungsstadien der Wachstumsfuge der brustbeinseitigen Enden der Schlüsselbeine beurteilt. Gemäß der radiologischen Beurteilung von Herrn Prof. XXXX entspricht der Befund beidseits einem Stadium IIIc nach Kellinghaus et al.Aufgrund der abgeschlossenen Entwicklung des Handgelenkes wurde in Ihrem Fall zusätzlich eine CT des Schlüsselbeines durchgeführt. Es wurden die Verknöcherungsstadien der Wachstumsfuge der brustbeinseitigen Enden der Schlüsselbeine beurteilt. Gemäß der radiologischen Beurteilung von Herrn Prof. römisch 40 entspricht der Befund beidseits einem Stadium römisch drei c nach Kellinghaus et al.
Abschließend wurde das XXXX für Klinisch-Forensische Bildgebung mit einer Gesamtbeurteilung - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - beauftragt.Abschließend wurde das römisch 40 für Klinisch-Forensische Bildgebung mit einer Gesamtbeurteilung - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - beauftragt.
In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen, sowie computertomographischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten bei Ihnen ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.
Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren und 5 Monaten kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Die ho. Behörde stützt die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegen insgesamt vier Gutachten vor, eine zahnärztliche Untersuchung, eine radiologische Untersuchung der linken Hand, eine radiologische Untersuchung des Gebisses, eine CT-Untersuchung des Schlüsselbeines, sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem neben der körperlichen Untersuchung auch die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Untersuchung miteinbezogen wurden.
Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit Ihrer Person belegen.
Dem schlüssigen fachradiologischen Gutachten zufolge ist bei Ihnen die Entwicklung der Hand und der Handgelenksregion vollständig abgeschlossen. Die erfolgte CT-Untersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke zeigte in Ihrem Fall ein Verknöcherungsstadium IV nach Kellinghaus et al.Dem schlüssigen fachradiologischen Gutachten zufolge ist bei Ihnen die Entwicklung der Hand und der Handgelenksregion vollständig abgeschlossen. Die erfolgte CT-Untersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke zeigte in Ihrem Fall ein Verknöcherungsstadium römisch vier nach Kellinghaus et al.
Das gerichtsmedizinische Endgutachten kommt in schlüssiger Weise zu einem Mindestalter Ihrer Person von über 19 Jahren.
In keinem der Gutachten liegt das von Ihnen behauptete Alter (16 Jahre, 5 Monate) innerhalb der Bandbreite eines noch möglichen Alters.
Alle Untersuchungen gehen übereinstimmend davon aus, dass Ihr angegebenes Alter zu niedrig ist.
Die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter in den Untersuchungsergebnissen sind mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen.
Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht.
Für die Annahme der Minderjährigkeit Ihrer Person bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Weder haben Sie dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht noch konnten Sie Ihre angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen, noch vermochten Sie dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.
Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nach Ansicht des Bundesasylamtes letztlich, dass aufgrund der eindeutigen in keinster Weise anzuzweifelnden ärztlichen Gutachten der Experten entgegen Ihrer eigenen lediglich in den Raum gestellten Behauptung davon auszugehen ist, dass Sie volljährig sind.
Die eingeholten "Sachverständigengutachten" sind schlüssig. Die Gutachten entsprechen dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen (vgl. VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und können nicht durch Ihre bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.Die eingeholten "Sachverständigengutachten" sind schlüssig. Die Gutachten entsprechen dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen vergleiche VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und können nicht durch Ihre bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.
Auch der AsylGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.05.2010 (Zahl: S6 413.294-1/2010/2E) zu der hier angewandten multifaktoriellen Untersuchungsmethodik ausgesprochen, dass sie schlüssig und nachvollziehbar ist und dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik entspricht.
Darüber hinaus hat sich der AsylGH in einer Verfahrensanordung vom 26.07.2010 (Zahl: C2 412.810-1/2010/6Z) die punktgenaue Rückrechnung des vom XXXX angenommenen Mindestalters bestätigt.Darüber hinaus hat sich der AsylGH in einer Verfahrensanordung vom 26.07.2010 (Zahl: C2 412.810-1/2010/6Z) die punktgenaue Rückrechnung des vom römisch 40 angenommenen Mindestalters bestätigt.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Den behaupteten Gründen für Ihre Flucht aus Afghanistan vor circa sechs Jahren (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung) war aufgrund zahlreicher eklatanter Widersprüche und Sinnwidrigkeiten, sowie weil Sie im Verfahren ganz offensichtlich suchten, Ihr Vorbringen zu steigern, die Glaubwürdigkeit vollinhaltlich zu versagen.
Im Wesentlichen führten Sie im Verfahren aus, Ihr Vater und Ihr älterer Bruder XXXX wären vor etwa 10 Jahren (ausgehend vom Zeitpunkt der Einvernahme am 29.04.2011) in Ihrem Heimatdorf XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni von den Taliban auf offener Straße getötet worden, weil die Taliban die Dorfbewohner XXXX warnen hätten wollen, sich nicht verbotenen Religionen zuzuwenden, da Ihr Vater angeblich das Christentum verbreitet gehabt hätte. Laut Ihnen am 29.04.2011 wäre Ihr Vater Schullehrer in einem Dorf namens XXXX gewesen und hätte dort in der Schule das Christentum verbreitet. Weil auch Ihr Bruder XXXX diese besagte Schule besucht hätte, wäre auch er getötet worden.Im Wesentlichen führten Sie im Verfahren aus, Ihr Vater und Ihr älterer Bruder römisch 40 wären vor etwa 10 Jahren (ausgehend vom Zeitpunkt der Einvernahme am 29.04.2011) in Ihrem Heimatdorf römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni von den Taliban auf offener Straße getötet worden, weil die Taliban die Dorfbewohner römisch 40 warnen hätten wollen, sich nicht verbotenen Religionen zuzuwenden, da Ihr Vater angeblich das Christentum verbreitet gehabt hätte. Laut Ihnen am 29.04.2011 wäre Ihr Vater Schullehrer in einem Dorf namens römisch 40 gewesen und hätte dort in der Schule das Christentum verbreitet. Weil auch Ihr Bruder römisch 40 diese besagte Schule besucht hätte, wäre auch er getötet worden.
Zunächst einmal ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass Sie im Zuge Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 23.02.2011 und auch einvernommen vor der EAST Ost am 01.03.2011, sowie in der Einvernahme zum Parteiengehör am 18.03.2011 mit keinem Wort diese behauptete Hinwendung Ihres Vaters zum Christentum und, dass er in der Provinz Ghazni bis zu seinem Tod vor etwa 10 Jahren diesen Glauben sogar verbreitet gehabt hätte und deshalb getötet worden wäre, ins Treffen geführt haben. Davon ausgehend, dass es sich bei Ihnen um einen jungen, geistig und körperlich völlig gesunden Erwachsenen handelt und, da Sie bei keiner der Einvernahmen in Ihrem Verfahren vor dem 29.04.2011 (Erstbefragung 23.02.2011, EAST Ost 01.03.2011, Parteiengehör BAT 18.03.2011) irgendwelche Befindlichkeits- oder Verständigungsprobleme geäußert haben, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich bei dem behaupteten Bezug Ihres Vaters zum Christentum, der zu seinem und zum Tod des XXXX vor etwa 10 Jahren geführt hätte, um eine wahrheitswidrige Steigerung Ihres Vorbringens handelt. Es wäre Ihnen als Person unzweifelhaft zuzutrauen und zuzumuten gewesen, eine Verbreitung des Christentums durch Ihren Vater in Afghanistan bereits bei Ihrer ersten Befragung zum Fluchtgrund in Österreich (23.02.2011 Erstbefragung) einzulassen, um diesbezüglichen Schutz für sich zu erwirken. Da Sie jedoch gesamt drei Amthandlungen absolut ungenutzt verstreichen ließen und Sie erst nach etwa zweimonatigem Verfahren am 29.04.2011 Ihr Vorbringen zum Thema Christentum erstatteten, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um die Wahrheit, sondern um ein bloßes Konstrukt handelt.Zunächst einmal ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass Sie im Zuge Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 23.02.2011 und auch einvernommen vor der EAST Ost am 01.03.2011, sowie in der Einvernahme zum Parteiengehör am 18.03.2011 mit keinem Wort diese behauptete Hinwendung Ihres Vaters zum Christentum und, dass er in der Provinz Ghazni bis zu seinem Tod vor etwa 10 Jahren diesen Glauben sogar verbreitet gehabt hätte und deshalb getötet worden wäre, ins Treffen geführt haben. Davon ausgehend, dass es sich bei Ihnen um einen jungen, geistig und körperlich völlig gesunden Erwachsenen handelt und, da Sie bei keiner der Einvernahmen in Ihrem Verfahren vor dem 29.04.2011 (Erstbefragung 23.02.2011, EAST Ost 01.03.2011, Parteiengehör BAT 18.03.2011) irgendwelche Befindlichkeits- oder Verständigungsprobleme geäußert haben, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich bei dem behaupteten Bezug Ihres Vaters zum Christentum, der zu seinem und zum Tod des römisch 40 vor etwa 10 Jahren geführt hätte, um eine wahrheitswidrige Steigerung Ihres Vorbringens handelt. Es wäre Ihnen als Person unzweifelhaft zuzutrauen und zuzumuten gewesen, eine Verbreitung des Christentums durch Ihren Vater in Afghanistan bereits bei Ihrer ersten Befragung zum Fluchtgrund in Österreich (23.02.2011 Erstbefragung) einzulassen, um diesbezüglichen Schutz für sich zu erwirken. Da Sie jedoch gesamt drei Amthandlungen absolut ungenutzt verstreichen ließen und Sie erst nach etwa zweimonatigem Verfahren am 29.04.2011 Ihr Vorbringen zum Thema Christentum erstatteten, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um die Wahrheit, sondern um ein bloßes Konstrukt handelt.
Soweit Sie vorbrachten, Ihr Vater hätte vor seinem Ableben vor circa 10 Jahren in der Schule des Dorfes XXXX das Christentum verbreitet und, dass deshalb er und auch Ihr Bruder XXXX öffentlich in Ihrem Heimatdorf XXXX als Kafer (=Ungläubiger) von den Taliban getötet worden wären, um sozusagen vor den Dorfbewohnern ein Exempel zu statuieren, so ist dieser Teil Ihres Vorbringens weiters deshalb nicht glaubhaft zu werten, weil absolut sinnwidrig ist, dass Sie nur ein Jahr nach dem Tod Ihres Bruders und Vaters in derselben Schule in XXXX als Siebenjähriger Schüler aufgenommen worden wären, dort gesamt drei Jahre Schüler gewesen wären und auch in der besagten Schule Koranunterricht erhalten hätten. Hätte Ihr Vater sich vor seinem Tod vor etwa 10 Jahren nämlich tatsächlich des Vergehens der Apostasie in Afghanistan, Ghazni schuldig gemacht und das verbotene Christentum in der früheren "Talibanhochburg" Ghazni an Schüler herangetragen und wären er und sein ältester Sohn (XXXX) dann deshalb tatsächlich von den Taliban getötet worden, so ist schlichtweg auszuschließen, das Sie nur ein Jahr danach als Schüler in eben dieser Schule aufgenommen worden wären, sondern wäre in einer solchen Situation vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Familienangehörigen eines öffentlich bekannten Verbreiters einer verbotenen Religion bereits kurz nach dem Tod Desselben das Heimatdorf bzw. die Heimatprovinz verlassen hätten müssen, zumal das Vergehen der "verbotenen" Glaubensverbreitung laut afghanischer Tradition mit Entehrung der gesamten Familie des "Täters" und Gefährdung (vor allem männlicher) Familienmitglieder verbunden gewesen wäre.Soweit Sie vorbrachten, Ihr Vater hätte vor seinem Ableben vor circa 10 Jahren in der Schule des Dorfes römisch 40 das Christentum verbreitet und, dass deshalb er und auch Ihr Bruder römisch 40 öffentlich in Ihrem Heimatdorf römisch 40 als Kafer (=Ungläubiger) von den Taliban getötet worden wären, um sozusagen vor den Dorfbewohnern ein Exempel zu statuieren, so ist dieser Teil Ihres Vorbringens weiters deshalb nicht glaubhaft zu werten, weil absolut sinnwidrig ist, dass Sie nur ein Jahr nach dem Tod Ihres Bruders und Vaters in derselben Schule in römisch 40 als Siebenjähriger Schüler aufgenommen worden wären, dort gesamt drei Jahre Schüler gewesen wären und auch in der besagten Schule Koranunterricht erhalten hätten. Hätte Ihr Vater sich vor seinem Tod vor etwa 10 Jahren nämlich tatsächlich des Vergehens der Apostasie in Afghanistan, Ghazni schuldig gemacht und das verbotene Christentum in der früheren "Talibanhochburg" Ghazni an Schüler herangetragen und wären er und sein ältester Sohn (römisch 40 ) dann deshalb tatsächlich von den Taliban getötet worden, so ist schlichtweg auszuschließen, das Sie nur ein Jahr danach als Schüler in eben dieser Schule aufgenommen worden wären, sondern wäre in einer solchen Situation vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Familienangehörigen eines öffentlich bekannten Verbreiters einer verbotenen Religion bereits kurz nach dem Tod Desselben das Heimatdorf bzw. die Heimatprovinz verlassen hätten müssen, zumal das Vergehen der "verbotenen" Glaubensverbreitung laut afghanischer Tradition mit Entehrung der gesamten Familie des "Täters" und Gefährdung (vor allem männlicher) Familienmitglieder verbunden gewesen wäre.
Ihnen zufolge hingegen hätten Ihre Mutter, Ihre Person und Ihre beiden jüngeren Brüder XXXX nach dem Tod Ihres Vaters und Ihres Bruders XXXX noch gesamt etwa 4 Jahre lang - davon etwa 3,5 Jahre lang sogar unter aufrechter Talibanherrschaft - in XXXX gelebt, hätten Sie in dieser Zeit 3 Jahre lang die Schule besucht und hätten auch erst nach dem Machtverlust der Taliban in Ghazni (laut Ihnen einvernommen am 29.04.2011 etwa 3,5 Jahre nach dem Tod Ihres Vaters, somit rechnerisch etwa im Jahr 2004) die Dorfbewohner von XXXX begonnen, Sie und Ihren Bruder XXXX wiederholt zu beschimpfen und zu schlagen, weil Ihr Vater bis zu seinem Tod das Christentum verbreitet hätte.Ihnen zufolge hingegen hätten Ihre Mutter, Ihre Person und Ihre beiden jüngeren Brüder römisch 40 nach dem Tod Ihres Vaters und Ihres Bruders römisch 40 noch gesamt etwa 4 Jahre lang - davon etwa 3,5 Jahre lang sogar unter aufrechter Talibanherrschaft - in römisch 40 gelebt, hätten Sie in dieser Zeit 3 Jahre lang die Schule besucht und hätten auch erst nach dem Machtverlust der Taliban in Ghazni (laut Ihnen einvernommen am 29.04.2011 etwa 3,5 Jahre nach dem Tod Ihres Vaters, somit rechnerisch etwa im Jahr 2004) die Dorfbewohner von römisch 40 begonnen, Sie und Ihren Bruder römisch 40 wiederholt zu beschimpfen und zu schlagen, weil Ihr Vater bis zu seinem Tod das Christentum verbreitet hätte.
Folgt man diesen - im obigen Absatz dargelegten - Einlassungen vom 29.04.2011, so verdeutlichen sich dadurch mehrere weitere gravierende Widersprüche, die die Unglaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens noch zusätzlich untermauern.
So hatten Sie nämlich am Beginn der umfassenden Einvernahme am 29.04.2011 noch ausgeführt, dass die pashtunischen Bewohner Ihres Heimatdorfes XXXX Ihren Vater an die Taliban verraten hätten, was wiederum keinesfalls logisch damit zu vereinbaren ist, dass eben diese besagten Dorfbewohner zwar Ihren Vater den Taliban "ausgeliefert" hätten, jedoch aber dieselben Personen Sie und Ihre Mutter und zwei Brüder gesamt circa 3,5 Jahre lang im Wesentlichen in Ruhe gelassen hätten, bevor sie begonnen hätten, Sie und Ihren Bruder XXXX zu schlagen und zu beschimpfen. Dies vor allem auch deshalb, weil während der besagten etwa 3,5jährigen Zeitspanne laut Ihnen noch die Taliban, die Ihren Bruder XXXX und Ihren Vater als Kafer getötet hätten, an der Macht in XXXX gewesen wären und auszuschließen ist, dass Ihre Familie unter dem Schutz der Taliban gestanden hätte.So hatten Sie nämlich am Beginn der umfassenden Einvernahme am 29.04.2011 noch ausgeführt, dass die pashtunischen Bewohner Ihres Heimatdorfes römisch 40 Ihren Vater an die Taliban verraten hätten, was wiederum keinesfalls logisch damit zu vereinbaren ist, dass eben diese besagten Dorfbewohner zwar Ihren Vater den Taliban "ausgeliefert" hätten, jedoch aber dieselben Personen Sie und Ihre Mutter und zwei Brüder gesamt circa 3,5 Jahre lang im Wesentlichen in Ruhe gelassen hätten, bevor sie begonnen hätten, Sie und Ihren Bruder römisch 40 zu schlagen und zu beschimpfen. Dies vor allem auch deshalb, weil während der besagten etwa 3,5jährigen Zeitspanne laut Ihnen noch die Taliban, die Ihren Bruder römisch 40 und Ihren Vater als Kafer getötet hätten, an der Macht in römisch 40 gewesen wären und auszuschließen ist, dass Ihre Familie unter dem Schutz der Taliban gestanden hätte.
Weiters ist schlichtweg sinn- und lebenswidrig, dass laut Ihnen Ihre Mutter erst drei Jahre nach dem Tod Ihres Vaters und XXXX - deren Körper Ihre Mutter zusammen mit Ihnen und Ihren jüngeren Brüdern vor etwa 10 Jahren auch nachhause gebracht und beerdigt hätte - erst erfragt hätte, weswegen überhaupt ihr Ehemann und ältester Sohn öffentlich in XXXX getötet worden wären. Ihre Einlassung vom 29.04.2011, wonach Ihre Mutter Analphabetin und meist zuhause im Haus der Familie in LXXXX gewesen wäre, war keinesfalls geeignet, diese dargelegte Sinnwidrigkeit zu erklären, sondern verdeutlichte sich dadurch noch zusätzlich Ihre Bereitschaft, die ho Behörde zu täuschen und Ihr Vorbringen laufend abzuändern.Weiters ist schlichtweg sinn- und lebenswidrig, dass laut Ihnen Ihre Mutter erst drei Jahre nach dem Tod Ihres Vaters und römisch 40 - deren Körper Ihre Mutter zusammen mit Ihnen und Ihren jüngeren Brüdern vor etwa 10 Jahren auch nachhause gebracht und beerdigt hätte - erst erfragt hätte, weswegen überhaupt ihr Ehemann und ältester Sohn öffentlich in römisch 40 getötet worden wären. Ihre Einlassung vom 29.04.2011, wonach Ihre Mutter Analphabetin und meist zuhause im Haus der Familie in LXXXX gewesen wäre, war keinesfalls geeignet, diese dargelegte Sinnwidrigkeit zu erklären, sondern verdeutlichte sich dadurch noch zusätzlich Ihre Bereitschaft, die ho Behörde zu täuschen und Ihr Vorbringen laufend abzuändern.
Weiters war auch widersprüchlich, von wem Ihre Mutter etwa 3 Jahre nach dem Tod Ihres Vaters und Ihres Bruders XXXX überhaupt den Grund für deren Ableben erfahren hätte. Denn einerseits führten Sie einvernommen am 29.04.2011 aus, dass die Dorfbewohner von XXXX Ihrer Mutter berichtet hätten, dass ihr Mann (Ihr Vater), sowie ihr Sohn XXXX wegen Verbreitung des Christentums öffentlich getötet worden wären, um jedoch andererseits einzulassen, dass Ihre Mutter den Grund für den Tod der beiden bei Ihrem Onkel mütterlicherseits XXXX erfragt hätte. Dieser grundlegende Widerspruch zeigte erneut, dass Sie sich im Verfahren eines unwahren Konstrukts und keinesfalls der Wahrheit bedienten und konnten Sie diesen am 29.04.2011 auch keinesfalls aufklären.Weiters war auch widersprüchlich, von wem Ihre Mutter etwa 3 Jahre nach dem Tod Ihres Vaters und Ihres Bruders römisch 40 überhaupt den Grund für deren Ableben erfahren hätte. Denn einerseits führten Sie einvernommen am 29.04.2011 aus, dass die Dorfbewohner von römisch 40 Ihrer Mutter berichtet hätten, dass ihr Mann (Ihr Vater), sowie ihr Sohn römisch 40 wegen Verbreitung des Christentums öffentlich getötet worden wären, um jedoch andererseits einzulassen, dass Ihre Mutter den Grund für den Tod der beiden bei Ihrem Onkel mütterlicherseits römisch 40 erfragt hätte. Dieser grundlegende Widerspruch zeigte erneut, dass Sie sich im Verfahren eines unwahren Konstrukts und keinesfalls der Wahrheit bedienten und konnten Sie diesen am 29.04.2011 auch keinesfalls aufklären.
Auch konnten Sie Ihr vollinhaltlich unwahres Fluchtvorbringen schlichtweg nicht zeitlich mit den tatsächlichen Ereignissen der jüngsten afghanischen Geschichte in Einklang bringen. Sie ließen nämlich ein, dass Ihr Vater und Ihre Bruder XXXX vor etwa 10 Jahren verstorben wären, somit also rechnerisch (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung) im Jahre 2001. Ihre weitere Ausführung, wonach die Taliban nach dem besagten Tod der beiden in Ihrer Heimatprovinz XXXX noch etwa 3 Jahre und 6 Monate lang an der Macht gewesen wären, lässt sich jedoch keinesfalls damit in Einklang bringen, dass allgemein bekannt ist, dass Ende des Jahres 2001 die Taliban in Afghanistan entmachtet wurden. Ihre Einlassung "Ich meinte, die Taliban haben die Macht im Jahr 1380 (=2001/2002) verloren." (siehe Einvernahmeprotokoll 29.04.2011, S. 11), erklärte diesen Widerspruch nicht sondern verdeutlichte vielmehr, dass Sie selbst in Afghanistan keinen konkreten Bezug zu den Taliban hatten und folglich auch nicht aus diesem Grund vor etwa 6 Jahren aus Afghanistan in den Iran flüchteten, denn in diesem Fall wäre Ihr Vorbringen zeitlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Geschichte Afghanistans vereinbar.Auch konnten Sie Ihr vollinhaltlich unwahres Fluchtvorbringen schlichtweg nicht zeitlich mit den tatsächlichen Ereignissen der jüngsten afghanischen Geschichte in Einklang bringen. Sie ließen nämlich ein, dass Ihr Vater und Ihre Bruder römisch 40 vor etwa 10 Jahren verstorben wären, somit also rechnerisch (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung) im Jahre 2001. Ihre weitere Ausführung, wonach die Taliban nach dem besagten Tod der beiden in Ihrer Heimatprovinz römisch 40 noch etwa 3 Jahre und 6 Monate lang an der Macht gewesen wären, lässt sich jedoch keinesfalls damit in Einklang bringen, dass allgemein bekannt ist, dass Ende des Jahres 2001 die Taliban in Afghanistan entmachtet wurden. Ihre Einlassung "Ich meinte, die Taliban haben die Macht im Jahr 1380 (=2001/2002) verloren." (siehe Einvernahmeprotokoll 29.04.2011, S. 11), erklärte diesen Widerspruch nicht sondern verdeutlichte vielmehr, dass Sie selbst in Afghanistan keinen konkreten Bezug zu den Taliban hatten und folglich auch nicht aus diesem Grund vor etwa 6 Jahren aus Afghanistan in den Iran flüchteten, denn in diesem Fall wäre Ihr Vorbringen zeitlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Geschichte Afghanistans vereinbar.
Rechnerisch tat sich an dieser Stelle der Einvernahme am 29.04.2011 ein neuerlicher Widerspruch auf und zwar betreffend das behauptete Lebensalter Ihrer Person. Wären Sie - wie Sie mehrfach am 29.04.2011 ausführten - tatsächlich 6 Jahre alt gewesen, als Ihr Vater und Ihr Bruder XXXX vor verstorben wären und wären danach die Taliban in Ghazni tatsächlich noch etwa 3,5 Jahre an der Macht gewesen, bevor sie (wie allgemein bekannt) Ende 2001 in Afghanistan entmachtet wurden, so lässt sich daraus somit im Mai 2011 ein Lebensalter Ihrer Person von circa 20 Jahren ableiten. Ihre wiederholte Behauptung im Verfahren, wonach Sie tatsächlich am XXXX geboren wären und somit das - unter Beweiswürdigung zu Ihrer Person schon eingehend gewürdigte - Gutachten des XXXX (in Ihren Augen) "fälschlicherweise" ein Mindestalter von 19 Lebensjahren Ihrer Person festgestellt hätte, war somit als weiteres Zeichen dafür zu werten, sich im Verfahren auf bloße Behauptungen zu beschränken und nicht tatsächlich zur Klärung von Widersprüchen beizutragen.Rechnerisch tat sich an dieser Stelle der Einvernahme am 29.04.2011 ein neuerlicher Widerspruch auf und zwar betreffend das behauptete Lebensalter Ihrer Person. Wären Sie - wie Sie mehrfach am 29.04.2011 ausführten - tatsächlich 6 Jahre alt gewesen, als Ihr Vater und Ihr Bruder römisch 40 vor verstorben wären und wären danach die Taliban in Ghazni tatsächlich noch etwa 3,5 Jahre an der Macht gewesen, bevor sie (wie allgemein bekannt) Ende 2001 in Afghanistan entmachtet wurden, so lässt sich daraus somit im Mai 2011 ein Lebensalter Ihrer Person von circa 20 Jahren ableiten. Ihre wiederholte Behauptung im Verfahren, wonach Sie tatsächlich am römisch 40 geboren wären und somit das - unter Beweiswürdigung zu Ihrer Person schon eingehend gewürdigte - Gutachten des römisch 40 (in Ihren Augen) "fälschlicherweise" ein Mindestalter von 19 Lebensjahren Ihrer Person festgestellt hätte, war somit als weiteres Zeichen dafür zu werten, sich im Verfahren auf bloße Behauptungen zu beschränken und nicht tatsächlich zur Klärung von Widersprüchen beizutragen.
Betrachtet man weiters die Chronologie der, von Ihnen behaupteten Ereignisse, laut denen vor circa 10 Jahren (2001) Ihr Bruder und Vater getötet worden wären, danach noch etwa 3,5 Jahre die Taliban in Afghanistan, XXXX an der Macht gewesen wären und einige Monate nach der Neubildung der afghanischen Regierung Ihre Mutter mit ihren gesamt drei Söhnen (inkl. Ihrer Person) Afghanistan in den Iran verlassen hätte, so verdeutlicht sich auch an dieser Stelle, dass Ihre Zeitangaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal doch allgemein bekannt ist, dass in Afghanistan nach dem Fall der Taliban im Dezember 2001 die Übergangsregierung (Afghanistan Konferenz, Vereinte Nationen) eingesetzt wurde. Auch dieser weitere Widerspruch wurde nicht von Ihnen aufgeklärt.Betrachtet man weiters die Chronologie der, von Ihnen behaupteten Ereignisse, laut denen vor circa 10 Jahren (2001) Ihr Bruder und Vater getötet worden wären, danach noch etwa 3,5 Jahre die Taliban in Afghanistan, römisch 40 an der Macht gewesen wären und einige Monate nach der Neubildung der afghanischen Regierung Ihre Mutter mit ihren gesamt drei Söhnen (inkl. Ihrer Person) Afghanistan in den Iran verlassen hätte, so verdeutlicht sich auch an dieser Stelle, dass Ihre Zeitangaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal doch allgemein bekannt ist, dass in Afghanistan nach dem Fall der Taliban im Dezember 2001 die Übergangsregierung (Afghanistan Konferenz, Vereinte Nationen) eingesetzt wurde. Auch dieser weitere Widerspruch wurde nicht von Ihnen aufgeklärt.
Auch widersprach Ihre polizeilich erstbefragte Einlassung vom 23.02.2011, wonach Sie bis vor zehn Jahren in Afghanistan gewohnt hätten, ganz eklatant Ihren Ausführungen im weiteren Verfahren, wonach Sie vor circa sechs Jahren aus Afghanistan nach XXXX, Iran gezogen wären. Aus Ermangelung einer schlüssigen Aufklärung auch dieses Widerspruchs, war auch dieser einzig dazu geeignet, die Unglaubwürdigkeit Ihres Gesamtfluchtvorbringens neuerlich zu verdeutlichen.Auch widersprach Ihre polizeilich erstbefragte Einlassung vom 23.02.2011, wonach Sie bis vor zehn Jahren in Afghanistan gewohnt hätten, ganz eklatant Ihren Ausführungen im weiteren Verfahren, wonach Sie vor circa sechs Jahren aus Afghanistan nach römisch 40 , Iran gezogen wären. Aus Ermangelung einer schlüssigen Aufklärung auch dieses Widerspruchs, war auch dieser einzig dazu geeignet, die Unglaubwürdigkeit Ihres Gesamtfluchtvorbringens neuerlich zu verdeutlichen.
Zusammenfassend muss also aufgrund der sämtlichen dargelegten Widersprüche, Sinn- und Tatsachenwidrigkeiten in Ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, dass dieses zur Gänze auf einem unwahren Konstrukt fußt, welches keinesfalls tatsächlich von Ihnen erlebt wurde und haben Sie damit nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragsstellung genannt.
Aufgrund obiger Beweiswürdigung und aller Widersprüche in Ihrem Vorbringen, welches nicht einmal ansatzweise dem Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht zu werden vermochte, sowie auch, weil Sie gegen Ende der umfassenden Einvernahme vor dem BAA am 29.04.2011 die schiitische Glaubensrichtung des Islam als IHRE Religion bezeichneten und auch inhaltlich mit dem Christentum verglichen und Sie überdies über kaum Wissen zu christlichen Inhalten verfügen, war bei einer Gesamtbetrachtung zu befinden, dass auch Ihre behauptete Unschlüssigkeit, was Ihren eigenen Glauben anbelangt, nicht auf Tatsachen fußt, sondern Sie sich auch hierbei der Unwahrheit bedienten. Es handelt sich bei dieser behaupteten religiösen Unschlüssigkeit logisch betrachtet - und in Zusammenschau mit Ihrem gänzlich unglaubwürdigen Fluchtvorbringen - schlichtweg um eine unwahre Behauptung und verdeutlichte die Wortwahl "eigene Religion" im Zusammenhang mit Ihrem schiitischen Glauben, dass Sie keinesfalls an Ihrer Religion zweifeln.
Es war aufgrund obiger Beweiswürdigung Ihrem gesamten Vorbringen zum Fluchtgrund die Glaubhaftigkeit zu versagen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Vernehmung Ihrer Person.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die zitierten Quellen.
Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.
Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vgl. Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen."Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vergleiche Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen."
Mit am 24.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - wie von seinem Erscheinungsbild untermauert - erst 16 Jahre alt sei, der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht gesteigert habe und dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche. Der Beschwerdeführer interessiere sich für das Christentum, da er sich mit der Religion, für die sein Vater gestorben sei, auseinandersetzen wolle.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedenfalls aber die Ausweisung zu beheben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 1.7.2011, Zl.: C2 420011-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt sind binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorzubringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.7.2011, C2 420011-1/2011/3Z wurde im Verfahren des Beschwerdeführers eine Rechtsberaterin bestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.7.2011 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass der Beschwerdeführer über keine Beweismittel verfüge und seit der Einvernahme im Juni 2011 keine neuen Flucht- oder Verfolgungsgründe bekannt geworden seien.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Juli 2010
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010
US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
XXXX Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83römisch 40 Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83
CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010, http://fpc.state.gov/documents/organization/154179.pdf, Zugriff 25.1.2011
XXXX How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,römisch 40 How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 21.1.2011
XXXX Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischenrömisch 40 Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen
Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 76 und 77.
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010
FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 4.3.2011 mindestens neunzehn Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 4.3.2011 mindestens neunzehn Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen.
Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Alleine die unbewiesenen Angaben des Beschwerdeführers sind ebenso wenig wie sein jugendliches Erscheinungsbild nicht geeignet, ein nicht widersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Es stünde dem Beschwerdeführer frei, ein Privatgutachten, das den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AsylG 2005 entspricht, in das Verfahren einzubringen; da dies aber nicht geschehen ist, ist im gegenständlichen Fall von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Alleine die unbewiesenen Angaben des Beschwerdeführers sind ebenso wenig wie sein jugendliches Erscheinungsbild nicht geeignet, ein nicht widersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Es stünde dem Beschwerdeführer frei, ein Privatgutachten, das den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, AsylG 2005 entspricht, in das Verfahren einzubringen; da dies aber nicht geschehen ist, ist im gegenständlichen Fall von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 04.08.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass ihr Vater und ihr Bruder in der Talibanzeit im Herkunftsstaat getötet worden sei, weil der Vater das Christentum verbreitet habe und nunmehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm ein gleiches Schicksal bevorstehe. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit ist vor allem die unwahre Altersangabe des Beschwerdeführers relevant. Unzweifelhaft wurde durch ein wissenschaftliches Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens neunzehn Jahre alt ist. Trotzdem beharrt der Beschwerdeführer auf einem Alter von sechzehn Jahren. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Alter in Afghanistan eine untergeordnete Rolle spielt, allerdings ist dieser Umstand nicht geeignet, die erhebliche Differenz zu erklären. Wenn man das wahre Alter von 19 Jahren bedenkt, liegt eine Abweichung von etwa 15 % vor. Darüber hinaus sind die Jahre zwischen dem zehnten und neunzehnten Lebensjahr regelmäßig von Veränderungen geprägt, sodass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass er nicht sechzehn Jahre alt ist. Wenn er sich hinsichtlich seinen Geburtsdatums nicht sicher gewesen wäre, hätte er darüber hinaus auch kein genaues Geburtsdatum sondern ein Lebensalter angegeben und hätte nach Vorhalt des Gutachtens nicht weiter auf dem falschen Alter bestanden. Daher geht der Asylgerichtshof mit gutem Grund davon aus, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter absichtlich die Unwahrheit gesagt hat, was seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erheblichen Schaden zufügt.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat in der oben zitierten Beweiswürdigung klar und nachvollziehbar dargelegt, warum der Fluchtvortrag des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde; auf diese Beweiswürdigung ist die Beschwerde nicht substantiiert eingegangen, die Beweiswürdigung ist in sich schlüssig und kann daher zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben werden.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Selbst bei Wahrunterstellung würde dem Beschwerdeführer in Afghanistan derzeit keine akute Verfolgungsgefahr drohen.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nach eigenen Angaben vor zehn Jahren verlassen und sich seither die meiste Zeit im Iran aufgehalten; wenn er in dieser Zeit in Afghanistan war, dann nur tageweise in XXXX, um wieder in den Iran zurückzukehren. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt, als er sein Heimatdorf verließ, ein Kind von unter zehn Jahren, nunmehr ist er ein junger, erwachsener Mann. Die Familie des Beschwerdeführers hat keine persönlichen Feinde, die Verfolgung erfolgte wegen der (hier als wahr unterstellten) Missionstätigkeit des Vaters. Der Beschwerdeführer ist weder Christ noch ist er offen vom islamischen Glauben abgefallen; in der Gegenwart von Afghanen - wie etwa in der Pension, in der er lebt - interessiert er sich nicht offen für das Christentum und wahrt zumindest nach außen den Schein eines "guten Moslems".Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nach eigenen Angaben vor zehn Jahren verlassen und sich seither die meiste Zeit im Iran aufgehalten; wenn er in dieser Zeit in Afghanistan war, dann nur tageweise in römisch 40 , um wieder in den Iran zurückzukehren. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt, als er sein Heimatdorf verließ, ein Kind von unter zehn Jahren, nunmehr ist er ein junger, erwachsener Mann. Die Familie des Beschwerdeführers hat keine persönlichen Feinde, die Verfolgung erfolgte wegen der (hier als wahr unterstellten) Missionstätigkeit des Vaters. Der Beschwerdeführer ist weder Christ noch ist er offen vom islamischen Glauben abgefallen; in der Gegenwart von Afghanen - wie etwa in der Pension, in der er lebt - interessiert er sich nicht offen für das Christentum und wahrt zumindest nach außen den Schein eines "guten Moslems".
Daher würde der Beschwerdeführer selbst von allfälligen Zeugen der Tötung seines Vaters nicht mehr wiedererkannt werden und selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Beschwerdeführer, der als erwachsener Mann für sich selber sprechen kann, darlegen, dass er weiterhin der Religion des Islam zugehörig ist.
Daher würde ihm im Falle seiner Rückkehr aus konventionsrechtlichen Gründen in Afghanistan keine Verfolgung drohen.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Es ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiite an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 89 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Das (behauptete) Interesse für das Christentum wird vom Beschwerdeführer geheim gehalten und kann daher zu keiner Verfolgung desselben führen; so gab der Beschwerdeführer etwa an, seit der Verlegung aus der Bundesbetreuung nicht mehr in der Kirche gewesen zu sein, weil er mit anderen Afghanen in einer Pension wohne.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.2.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 14.6.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.6.2011 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Selbst bei Wahrunterstellung müsste der Beschwerdeführer aktuell keine asylrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten.
Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Zur Zurückweisung der Anträge vom 14.6.2011 auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser Antrag damit ins Leere geht und des Weiteren mangels einer Ausweisung im bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes der Antrag auf Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann; daher waren die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Selbst wenn man das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, der Entscheidung zu Grunde legt, wäre die Beschwerde abzuweisen. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Selbst wenn man das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, der Entscheidung zu Grunde legt, wäre die Beschwerde abzuweisen. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
13.01.2012