Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 416073-1/2010/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 02.299-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 02.299-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 13.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen worden war; beim Beschwerdeführer wurde eine Totalfälschung einer finnischen ID-Card und eine griechische Telefonwertkarte vorgefunden.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, im Jahr 1996 geboren, ledig und Hazara zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Volksgruppe in seinem Heimatgebiet von Paschtunen umgeben sei und mit diesen immer Konflikte habe. Die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers seien teilweise im Gebiet der Paschtunen und diese könnten daher nicht bearbeitet werden. Auch würden die Paschtunen wollen, dass Jugendliche mit ihnen gegen die Regierung kämpften, im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gebe es "keinen Staat", daher habe er Afghanistan verlassen müssen. Würde der Beschwerdeführer zurückgeschickt werden, habe er Angst vor den Taliban, da es möglich wäre, dass diese ihn festnehmen und in den Krieg schicken würden.
Am 19.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer vor allem zu seinen persönlichen Daten befragt wurde und angab, sechzehn Jahre alt zu sein. Weiters sicherte der Beschwerdeführer die Vorlage eines afghanischen Personalausweises zu.
Mit vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 23.4.2010 wurde ein Mindestalter von 18,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 9.4.2010 festgestellt.
Am 24.6.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.6.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wurde ihm das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten, der Beschwerdeführer gab replizierend an, vierzehn Jahre alt zu sein. Er wisse dies von seinen Eltern, die wohl wissen würden, wie alt er sei. Weiters legte er die Kopie eines Personalausweises vor, der ihm "per Internet" nachgeschickt worden sei. Mit Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführer nunmehr für volljährig erklärt, der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung einer Frist zur Vorlage des Originaldokuments.
Laut einer vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung des Personalausweises sei der Beschwerdeführer im Jahre 1386 (=2007/2008) zwölf Jahre alt gewesen und stamme aus der XXXX.Laut einer vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung des Personalausweises sei der Beschwerdeführer im Jahre 1386 (=2007/2008) zwölf Jahre alt gewesen und stamme aus der römisch 40 .
Am 9.9.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen, seinem Heimatgebiet (XXXX) und seinem Lebenslauf befragt. Der Beschwerdeführer stehe im Kontakt zu einem Freund, der ihm erzählt habe, dass es seiner Familie gut gehe, es sei dem Beschwerdeführer aber bisher nicht gelungen, seinen Originalpersonalausweis zu beschaffen.Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen, seinem Heimatgebiet (römisch 40 ) und seinem Lebenslauf befragt. Der Beschwerdeführer stehe im Kontakt zu einem Freund, der ihm erzählt habe, dass es seiner Familie gut gehe, es sei dem Beschwerdeführer aber bisher nicht gelungen, seinen Originalpersonalausweis zu beschaffen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Herkunftsgebiet sehr unsicher sei, es sei von Paschtunen umgeben, die seit der Talibanzeit versuchen würden, das Dorf des Beschwerdeführers, das aus 300 bis 400 Hazara-Haushalten bestehe, unter Kontrolle zu bringen. Auch seien "sie" aufgefordert worden, mit den Paschtunen gegen "den Feind" zu kämpfen. Einmal habe man den Beschwerdeführer geschlagen und dieser habe dabei einen Knochenbruch des rechten Unterarms erlitten. Es sei immer wieder zu Angriffen der Taliban auf das Dorf des Beschwerdeführers gekommen. Die Taliban würden in das Dorf kommen, die Häuser durchsuchen, den Bewohnern Waffen wegnehmen und junge Männer zwangsrekrutieren. Die Dorfbevölkerung könne dagegen nichts machen. Ein bis zwei Jahre vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer von Taliban während der Ernte "des Mandelbaumes" geschlagen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass das Grundstück den Taliban gehöre. Unmittelbar vor der Ausreise sei ein anderer Mann von den Taliban getötet und in einen Brunnen geworfen worden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers bestimmt, dass dieser nunmehr ausreisen müsse.
Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vorgehalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.10.2010, erlassen am 15.10.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass zwar der Umstand, dass die Sicherheitslage im Wohngebiet des Beschwerdeführers allgemein schlecht sei, glaubwürdig sei, jedoch dem Teil des Vorbringens, nach dem der Beschwerdeführer von den Taliban geschlagen worden bzw. zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, die Glaubwürdigkeit nicht zukomme.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise im Sommer 2009 in seinem Heimatdorf bei Eltern und Geschwistern gelebt, die Familie lebe von den Einkünften der eigenen "Ländereien". Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, junger Mann, der wie schon bisher als Landarbeiter in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch verfüge der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könne im Falle seiner Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen.
Weder das Privat- noch das Familienleben in Österreich stehe einer Ausweisung entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet (Hervorhebungen wie im Originalbescheid):
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen bzw. ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung Ihrer Person.
Ihre Identität steht nicht fest, zumal Sie bis zur Bescheiderlassung keine als echt zu klassifizierenden heimatstaatlichen Personaldokumente in Vorlage brachten. Kopien von Personaldokumenten können nicht als Beweismittel im Verfahren berücksichtigt werden.
Zur Feststellung der Volljährigkeit ist Folgendes auszuführen:
Zur Feststellung Ihres Alters wurden Sie einer multifaktoriellen
Untersuchung zum Zwecke der Altersannäherung zugeführt:
Am 31.03.2010 wurden Sie einer körperlichen Untersuchung im XXXX unterzogen. Das festgestellte Pubertätsstadium (PF 6, G5) entspricht dem höchsten Entwicklungsstadium, das gemäß Referenztabelle (4) einem Alter von mindestens 15,6 Jahren entspricht. Dieses Stadium entspricht dem eines Erwachsenen und verändert sich im Laufe des Lebens nicht mehr.Am 31.03.2010 wurden Sie einer körperlichen Untersuchung im römisch 40 unterzogen. Das festgestellte Pubertätsstadium (PF 6, G5) entspricht dem höchsten Entwicklungsstadium, das gemäß Referenztabelle (4) einem Alter von mindestens 15,6 Jahren entspricht. Dieses Stadium entspricht dem eines Erwachsenen und verändert sich im Laufe des Lebens nicht mehr.
Eine durchgeführte zahnärztliche Untersuchung bei Dr.XXXX ergab ein ungepflegtes Gebiss mit Karies, Ablagerunge und Abnutzungserscheinungen. Die unteren Weisheitszähne sind im Durchbruch begriffen, die oberen sind vollständig durchgebrochen und haben die Kauebene erreicht.
Insgesamt entspricht das Entwicklungsstadium Ihres Gebisses gemäß den entsprechenden Referenzstudien (6-11, 13, 14) ein Lebensalter von 18,5 Jahren.
Ein weiteres Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer Röntgenuntersuchung der linken Hand (Beurteilung der Verknöcherungsstadien der Knochenkerne der Hand und der körperfernen Enden der Unterarmknochen) eines Facharztes für Radiologie (Dr. XXXX) enthält - zusammengefasst - den Befund, dass bei Ihnen basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle ein Knochenalter einem Lebensalter von 19,0 Jahren oder älter entspricht.Ein weiteres Gutachten zur Alterseingrenzung anhand einer Röntgenuntersuchung der linken Hand (Beurteilung der Verknöcherungsstadien der Knochenkerne der Hand und der körperfernen Enden der Unterarmknochen) eines Facharztes für Radiologie (Dr. römisch 40 ) enthält - zusammengefasst - den Befund, dass bei Ihnen basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle ein Knochenalter einem Lebensalter von 19,0 Jahren oder älter entspricht.
Abschließend wurde das XXXX für Klinisch-Forensische Bildgebung mit einer Gesamtbeurteilung - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - beauftragt.Abschließend wurde das römisch 40 für Klinisch-Forensische Bildgebung mit einer Gesamtbeurteilung - unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse - beauftragt.
In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten bei Ihnen ein Mindestalter von 18,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten des römisch 40 zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten bei Ihnen ein Mindestalter von 18,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.
Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 14 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Die ho. Behörde stützt die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegen insgesamt drei Gutachten vor, eine zahnärztliche Untersuchung, zwei Röntgenuntersuchungen sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem neben der körperlichen Untersuchung ihrer Person auch die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Untersuchungen miteinbezogen wurden.
Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit Ihrer Person belegen.
Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergibt sich mit näherer, schlüssiger Begründung ein Mindestalter von 15,6 Jahren, der schlüssigen radiologischen Untersuchung zufolge sind Sie mindestens 19,0 Jahre alt und das gerichtsmedizinische Endgutachten kommt in ebenso schlüssiger Weise zu einem Mindestalter Ihrer Person von 18,7 Jahren.
In keinem der Gutachten liegt das von Ihnen behauptete Alter (14 Jahre) innerhalb der Bandbreite eines noch möglichen Alters.
Alle Untersuchungen gehen übereinstimmend davon aus, dass Ihr angegebenes Alter zu niedrig ist.
Die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter in den Untersuchungsergebnissen sind mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht.
Für die Annahme der Minderjährigkeit Ihrer Person bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte.
Die von ihnen vorgelegte Kopie des Personalausweises (Geburtsurkunde mit Lichtbild), ausgestellt am 03.12.2007, soll bestätigen dass sie am 03.12.2007 (zum Ausstellungsdatum) ein Alter von 12 Jahren aufweisen. Festgestellt werden muss an dieser Stelle, dass Kopien von Originaldokumenten nicht als Beweismittel die volle Beweiskraft haben. Auch ist bis zur Bescheiderlassung das Originaldokument nicht bei der ho. Behörde eingelangt.
Ein weiteres Indiz dafür, dass sie die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht haben, ist die Tatsache, dass bei Ihnen bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 13.03.2010 ein finnischer Personalausweises, lautend auf den Namen XXXX, gefunden wurde.Ein weiteres Indiz dafür, dass sie die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht haben, ist die Tatsache, dass bei Ihnen bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 13.03.2010 ein finnischer Personalausweises, lautend auf den Namen römisch 40 , gefunden wurde.
Weder haben Sie dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht noch konnten Sie Ihre angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen, noch vermochten Sie dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.
Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nach Ansicht des Bundesasylamtes letztlich, dass aufgrund der eindeutigen in keinster Weise anzuzweifelnden ärztlichen Gutachten der Experten entgegen Ihrer eigenen lediglich in den Raum gestellten Behauptung davon auszugehen ist, dass Sie volljährig sind.
Die eingeholten "Sachverständigengutachten" sind schlüssig. Die Gutachten entsprechen dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen (vgl. VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und können nicht durch Ihre bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.Die eingeholten "Sachverständigengutachten" sind schlüssig. Die Gutachten entsprechen dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen vergleiche VwGH 16.10.1985, 84/09/0141) und können nicht durch Ihre bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.
Auch der AsylGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.05.2010 (Zahl: S6 413.294-1/2010/2E) zu der hier angewandten multifaktoriellen Untersuchungsmethodik ausgesprochen, dass sie schlüssig und nachvollziehbar ist und dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik entspricht.
Darüberhinaus hat sich der AsylGH in einer Verfahrensanordung vom 26.07.2010 (Zahl: C2 412.810-1/2010/6Z) die punktgenaue Rückrechnung des vom XXXX angenommenen Mindestalters bestätigt.Darüberhinaus hat sich der AsylGH in einer Verfahrensanordung vom 26.07.2010 (Zahl: C2 412.810-1/2010/6Z) die punktgenaue Rückrechnung des vom römisch 40 angenommenen Mindestalters bestätigt.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.
Ihr Vorbringen erfüllt diese Anforderungen in keinster Weise. Somit ist von der erkennenden Behörde zu befinden, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellten Behauptungen beruht, die infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen, konnte Sie doch diese Behauptungen nicht einmal ansatzweise näher ausführen oder substantiieren.
Sie behaupteten, dass sie - erstmals zu ihren Fluchtgründen befragt, lediglich, dass in ihrer Wohngegend viele Pashtunen gelebt hätten und es zu allgemeinen Beeinträchtigungen gekommen wäre. In keinster Weise nannten sie Vorfälle, die sie persönlich betroffen hätten.
In weiteren Einvernahmen führten sie dann plötzlich aus, dass es dreimal zu tätlichen Übergriffen der Pashtunen auf ihre Person gekommen wäre, waren jedoch nicht in der Lage nachvollziehbar zu erklären, warum und wann diese Vorfälle denn stattgefunden haben sollen.
Auch stellten sie lapidar in den Raum, dass die Taliban sie aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, waren aber nicht dazu bereit, näher auszuführen, um welche Art der Zusammenarbeit es sich denn gehandelt haben sollte.
Die ho. Behörde geht aufgrund der Tatsache, dass sie über keinerlei Details ihrer "Fluchtgeschichte bezüglich einer persönlichen Verfolgung seitens der Taliban" informiert sind und aufgrund mehrer Widersprüchlichkeiten davon aus, dass ihre Angaben zu ihrem Fluchtgrund gänzlich unglaubwürdig sind, zumal sie abschließend nicht glaubhaft machen konnten, warum die Taliban ein Verfolgungsinteresse gerade an Ihnen als Person gehabt haben sollen.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass Sie in diesen Punkten keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sind.
Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen Ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private zu rechnen hätten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Sie und als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen können. Auf ihre noch in Afghanistan lebenden Verwandten wird verwiesen.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die zitierten Quellen.
Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.
Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vgl. Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vergleiche Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen ergeben sich aus Ihren Angaben."
Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 wurde vom Beschwerdeführer ein als "Originaldokument" bezeichneter afghanischer Personalausweis vorgelegt, der inhaltlich der schon vorgelegten Kopie entsprach.
Mit am 27.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Schlussfolgerung, das Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise sei unglaubwürdig, auf einem mangelhaften Verfahren beruhe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass es in seiner Wohngegend immer wieder zu Übergriffen und Terrorakten der Taliban komme, um die Bevölkerung einzuschüchtern und dazu zu bringen, bei der Sache der Taliban mitzuarbeiten. Wiederholt seien junge Männer bei Überfällen verschleppt und zu Kampfeinsätzen gezwungen worden. Auch der Beschwerdeführer sei hiezu aufgefordert und mehrmals geschlagen worden, wobei es zu einem Bruch seines rechten Unterarms gekommen sei. Die Begründung des Bundesasylamtes sei nicht schlüssig und entbehre jeder Grundlage; so seien etwa angebliche Widersprüche nicht dargestellt worden. Soweit das Bundesasylamt die Übergriffe als von privater Seite kommend qualifiziere, sei auszuführen, dass die Ordnungsmacht nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer hinreichend zu schützen. Vielmehr ergebe sich aus den Berichten, dass es den Taliban in Afghanistan gelungen sei, weite Landesteile unter ihre Kontrolle zu bringen.
Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt und es bestehe das akute Risiko, dass er im Falle seiner Rückkehr verschleppt oder getötet werden könne. Die Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, ihn zu schützen, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung.
Darüber hinaus bestehe für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Gefahr, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Darüber hinaus bestehe für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Gefahr, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid so abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und jedenfalls die Ausweisung nach Afghanistan aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 15.2.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters und beantragte die Einholung eines psychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es ihm sehr schwer falle, belastende Erlebnisse wiederzugeben.
Nach Befassung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 10.5.2011, Zl. C2 416073-1/2010/4Z, ein medizinischer Sachverständiger bestellt, der am 15.7.2011 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstattete. Nach dem Gutachten finde sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion, Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Neurologisch sei der Befund bis auf migräniforme Kopfschmerzen unauffällig. Es sei keine psychische Erkrankung fassbar, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, belastende Episoden seiner Lebensgeschichte nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern, er könne seine Interessen im Verfahren ohne Nachteil selbst wahrnehmen. Es finde derzeit eine Behandlung der Kopfschmerzensymptomatik statt, eine Nichtbehandlung würde zu einer längeren Dauer der Beschwerden führen, wobei jedoch im gegenständlichen Fall die Beschwerden insbesondere durch die Belastungssymptomatik - insbesondere die Trennung von der Familie, die Migrationssituation und die soziale Situation - mitverursacht würden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine längere Flug- oder Überlandreise durchzuführen und sei in der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse weder eingeschränkt noch auf fremde Hilfe angewiesen.
Mit Schreiben vom 30.5.2011 wurde vom Bundesasylamt ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde übermittelt, nach der es sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle, da sich dieses in der Formulargestaltung von authentischen Dokumenten unterscheide und im Bereich des Textes und des Formularfeldrahmens Reproduktionsspuren aufweise.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2011 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Absolvierung des Österreichischen Sprachdiploms, A2 Grundstufe Deutsch 2 vor.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 5.8.2011, Zl. C2 416073-1/2010/10Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.8.2011, Zl. C2 416073-1/2010/12Z, wurden dem Beschwerdeführer der Bericht des Bundeskriminalamtes, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen und aktuelle Länderdokumente vorgehalten sowie dieser zur Beantwortung von Fragen zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 31.8.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen zu seinem Privat- und Familienleben Stellung. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er angenommen habe, dass der von ihm vorgelegte Personalausweis (Tazkira) echt sei, er habe diesen mit dem Kuvert vorgelegt, mit dem er den Ausweis erhalten habe. Die angegebene Herkunft sei jedenfalls auf Grund der Physiognomie sowie der Orts- und Sprachkenntnis glaubhaft. Speziell in der Heimatprovinz des Beschwerdeführer sei es im letzten Jahr zu einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitssituation gekommen, die Taliban hätten in Ghazni begonnen, eine Parallelstruktur aufzubauen. Wie sich aus einer Anfragebeantwortung von Accord vom 6.9.2010 ergebe, seien speziell Hazaras von Übergriffen der Taliban bedroht, kein Teil der Provinz sei für Hazara sicher; es gebe daher auch keinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen Übergriffe der Taliban. Auch stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er über keine Verwandten außerhalb seiner Heimatprovinz verfüge. Seine Rückführung würde daher gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Auch gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan derzeit so prekär sei, dass eine Rückführung im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute.Mit Schriftsatz vom 31.8.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen zu seinem Privat- und Familienleben Stellung. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er angenommen habe, dass der von ihm vorgelegte Personalausweis (Tazkira) echt sei, er habe diesen mit dem Kuvert vorgelegt, mit dem er den Ausweis erhalten habe. Die angegebene Herkunft sei jedenfalls auf Grund der Physiognomie sowie der Orts- und Sprachkenntnis glaubhaft. Speziell in der Heimatprovinz des Beschwerdeführer sei es im letzten Jahr zu einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitssituation gekommen, die Taliban hätten in Ghazni begonnen, eine Parallelstruktur aufzubauen. Wie sich aus einer Anfragebeantwortung von Accord vom 6.9.2010 ergebe, seien speziell Hazaras von Übergriffen der Taliban bedroht, kein Teil der Provinz sei für Hazara sicher; es gebe daher auch keinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen Übergriffe der Taliban. Auch stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er über keine Verwandten außerhalb seiner Heimatprovinz verfüge. Seine Rückführung würde daher gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Auch gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan derzeit so prekär sei, dass eine Rückführung im Regelfall eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute.
Schließlich wurden mit dem Schriftsatz folgende Beweismittel vorgelegt:
Eine Bestätigung über die Anmeldung eines Vorbereitsungslehrganges für den Hauptschulabschluss;
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs und
das bereits vorgelegte Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2".
Der Asylgerichthof hat folgende aktuelle Berichte in das Verfahren eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang erwähnten und dargestellten Beweismittel im Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er am 25.1.1996 geboren wurde, die allerdings auf Grund der Zweifel an diesen Angaben durchgeführte medizinische Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 9.4.2010 mindestens 18,7 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er am 25.1.1996 geboren wurde, die allerdings auf Grund der Zweifel an diesen Angaben durchgeführte medizinische Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 9.4.2010 mindestens 18,7 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen.
Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen aber insbesondere auch hinsichtlich seiner Identität leidet, da dieser zumindest hinsichtlich des von ihm mitgeführten, gefälschten finnischen Ausweises seinen Willen bewiesen hat, falsche Angaben zur Identität zu machen; zwar hat er diesen Ausweis nicht nachweislich verwendet, ihn jedoch im Wissen darum, dass dieser falsch ist, gekauft und nicht freiwillig und aus eigenem den ihn kontrollierenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente - der vorgelegte afghanische Personalausweis ist eine Totalfälschung - steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 2.11.2010 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er mit den Taliban hinsichtlich allfälliger Zwangsrekrutierungen und wegen Grundstücksstreitigkeiten Probleme gehabt habe; er sei ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise einmal von den Taliban geschlagen worden und ausgereist, da man einen Mann, den die Taliban wegen der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt hätten, getötet habe. Andere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der andere Fluchtgründe weder angedeutet noch vorgebracht hat.
Die oben festgestellten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubhaft.
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Gelitten hat die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einerseits an dem Umstand, dass sich dieser ein gefälschtes finnisches Dokument besorgt hat, obwohl er wusste, dass dieses nicht echt ist. Entscheidend für das Fehlen jeglicher persönlicher Glaubwürdigkeit ist aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Polizei und dem Bundesasylamt angegeben hat, am XXXX geboren zu sein, obwohl festzustellen war, dass er jedenfalls nicht nach dem XXXX geboren wurde. Zwar geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Geburtsdatum in Afghanistan nicht das gleiche Gewicht hat, wie dies in Europa der Fall ist, jedoch hat der Beschwerdeführer in diesem Fall auf der Richtigkeit des Geburtsdatums beharrt und dies unter anderem damit begründet, dass der Vater - ein Bauer und Analphabet - dies in gregorianischer Zeitrechnung in den Koran geschrieben habe; dies widerspricht aber dem grundlegenden Amtswissen des Asylgerichtshofs. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender auf den Tag genau nennen konnte, bei der Nennung im afghanischen Kalender aber nur unter Schwierigkeiten das richtige Jahr angab. Schließlich geht der Asylgerichtshof - ohne dass dies noch etwas an der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ändert - auch davon aus, dass der Beschwerdeführer wissentlich einen gefälschten afghanischen Personalausweis vorgelegt hat, da sich dieser Ausweis schon vor seiner Ausreise bei seiner Familie befunden habe, er daher gewusst haben muss, dass dieser nicht echt ist und der Beschwerdeführer in keinem Wort Zweifel an der Echtheit des Dokuments gegenüber der Behörde geäußert hat. Dem Beschwerdeführer kommt daher die zur Glaubhaftmachung notwendige persönliche Glaubwürdigkeit - selbst wenn man die Vorlage des gefälschten afghanischen Personalausweises nicht berücksichtigt - nicht zu.Gelitten hat die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einerseits an dem Umstand, dass sich dieser ein gefälschtes finnisches Dokument besorgt hat, obwohl er wusste, dass dieses nicht echt ist. Entscheidend für das Fehlen jeglicher persönlicher Glaubwürdigkeit ist aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Polizei und dem Bundesasylamt angegeben hat, am römisch 40 geboren zu sein, obwohl festzustellen war, dass er jedenfalls nicht nach dem römisch 40 geboren wurde. Zwar geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Geburtsdatum in Afghanistan nicht das gleiche Gewicht hat, wie dies in Europa der Fall ist, jedoch hat der Beschwerdeführer in diesem Fall auf der Richtigkeit des Geburtsdatums beharrt und dies unter anderem damit begründet, dass der Vater - ein Bauer und Analphabet - dies in gregorianischer Zeitrechnung in den Koran geschrieben habe; dies widerspricht aber dem grundlegenden Amtswissen des Asylgerichtshofs. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender auf den Tag genau nennen konnte, bei der Nennung im afghanischen Kalender aber nur unter Schwierigkeiten das richtige Jahr angab. Schließlich geht der Asylgerichtshof - ohne dass dies noch etwas an der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ändert - auch davon aus, dass der Beschwerdeführer wissentlich einen gefälschten afghanischen Personalausweis vorgelegt hat, da sich dieser Ausweis schon vor seiner Ausreise bei seiner Familie befunden habe, er daher gewusst haben muss, dass dieser nicht echt ist und der Beschwerdeführer in keinem Wort Zweifel an der Echtheit des Dokuments gegenüber der Behörde geäußert hat. Dem Beschwerdeführer kommt daher die zur Glaubhaftmachung notwendige persönliche Glaubwürdigkeit - selbst wenn man die Vorlage des gefälschten afghanischen Personalausweises nicht berücksichtigt - nicht zu.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Amtswissen des Asylgerichtshofs, dass sich auf eine Vielzahl von Verfahren auch unter Beteiligung eines länderkundigen Sachverständigen stützt, Hazaras in den Dorfgemeinschaften, insbesondere in denen, in denen sie die Mehrheit der Bevölkerung stellen, keinerlei Repressionen ausgesetzt sind; anders ist dies etwa bei Hazaras, die sich außerhalb der Dorfgemeinschaften bewegen. Innerhalb der Dorfgemeinschaften sind die Hazaras, insbesondere in Ghazni, durchaus in der Lage, sich selbst zu schützen und arbeiten hier auch mit der Regierung zusammen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Vorfall schildern konnte, der bereits ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise passiert sei, spricht dafür, dass dem Beschwerdeführer derzeit keine reale Gefahr einer Verfolgung innerhalb seiner dörflichen Gemeinschaft trifft. Dagegen spräche nicht einmal der Umstand, dass ein anderer Mann, den die Taliban verdächtigt hätten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, getötet worden sei, da der Beschwerdeführer nicht die besondere Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hat.
Auch ist dem Asylgerichtshof aus gleicher Quelle bekannt, dass die Taliban in den Hazaragebieten keine Zwangsrekrutierungen vornehmen, da sie derzeit genug Zulauf von (paschtunischen) Freiwilligen haben.
Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen Bedrohung nicht mit den bekannten aktuellen Gegebenheiten und Umständen in Afghanistan in Einklang zu bringen.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich aus den Länderberichten klar ergibt, dass Hazaras und Schiiten, die in einer nur aus Hazaras bestehenden Dorfgemeinschaft leben, weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatgebiet wirtschaftlich überleben und würde diesbezüglich nicht in eine hoffnungslose Situation geraten.
Dies ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, da dessen Familie immer noch in Afghanistan von den Erträgen ihrer Grundstücke lebt und nach den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei noch dazu in der Lage war, dem Beschwerdeführer 400,-- für seine Reise in den Iran zu geben.
Auch die festgestellten psychischen Probleme des Beschwerdeführers hindern diesen nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im medizinischen Gutachten nicht an selbst schwerer Arbeit.
Das Bundesasylamt hat weder festgestellt, ob das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers für diesen erreichbar ist noch wie die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist.
Das Bundesasylamt hat in seinen Länderfeststellungen lediglich allgemeine Ausführungen zur Volksgruppe der Hazaras und keine darüber hinausgehende Feststellungen zur Sicherheitslage getroffen.
Nach der dauernden Judikatur etwa der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofs müssen, um einen Antrag eines afghanischen Asylwerbers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen zu können, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Zwar steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf wirtschaftlich wird überleben können, jedoch lässt die Entscheidung des Bundesasylamtes eine hinreichende Analyse der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (zumindest auf Ebene des Distrikts/Bezirks) vermissen, noch hat das Bundesasylamt festgestellt, ob das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers für diesen erreichbar ist.
Dies auch deshalb, da sich die Situation in Ghazni in den letzten Monaten dramatisch verändert, da sich bei einer aktuellen Internetrecherche, die auch bei Gesprächen mit einem länderkundigen Sachverständigen in einem anderen Fall bestätigt wurden, gerade die Hazara-Gebiete in Ghazni - auch für Kenner des Landes unerwartet - wieder Opfer der Gewalt der Taliban wurden, da diese die Straßen in die Hazaragebiete blockieren, sodass diese nicht sicher erreichbar sind. Dies steht auf Grund von aktuellen Meldungen in einschlägigen Medien (siehe etwa:
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-13331913?print=true) fest. Daher stellt sich die Frage, ob das Heimatgebiet des Beschwerdeführers - ob diese Aktion der Taliban wieder beendet ist, konnte mangels auffindbarer Medienberichte nicht verifiziert werden - derzeit erreicht werden kann, ohne sich einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszusetzten.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.3.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 27.10.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er mit den Taliban hinsichtlich allfälliger Zwangsrekrutierungen und wegen Grundstücksstreitigkeiten Probleme gehabt habe; er sei ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise einmal von den Taliban geschlagen worden und ausgereist, da man einem Mann, den die Taliban wegen der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt hätten, getötet habe. Andere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Diesen Fluchtgründen mangelt es an Asylrelevanz; es ist weder zu sehen, dass die Taliban gerade Hazara zwangsrekrutieren noch derzeit bewaffnete Aktionen gegen Hazaras oder deren Gebiete führen. Vielmehr kann - soweit diese Zwangsrekrutierungen derzeit überhaupt erfolgen - jedermann Opfer einer Zwangsrekrutierung werden. Auch hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich die Aktionen der Taliban gegen die gesamte Bevölkerung und nicht etwa gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie richten. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die vorgebrachte Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Nationalität oder sozialen Gruppe erfolgte.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine andere, asylrelevante Verfolgung von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Der entscheidende Senat des Asylgerichtshof kann - im Gegensatz zu den in der Stellungnahme vom 31.8.2011 zitierten Erkenntnissen des Asylgerichtshofs - nicht erkennen, dass die Situation in Afghanistan eine solche ist, dass jedermann einem ernsthaften Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK unterliegt (in diesem Sinne etwa auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, N. gegen Schweden, Fall Nr. 23505/09, Absatz 52: "Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention.")Der entscheidende Senat des Asylgerichtshof kann - im Gegensatz zu den in der Stellungnahme vom 31.8.2011 zitierten Erkenntnissen des Asylgerichtshofs - nicht erkennen, dass die Situation in Afghanistan eine solche ist, dass jedermann einem ernsthaften Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK unterliegt (in diesem Sinne etwa auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, N. gegen Schweden, Fall Nr. 23505/09, Absatz 52: "Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention.")
Andererseits hat das Bundesasylamt - so es einen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuweisen gedenkt - in Bezug auf Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere relevante Umstände sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die vorgebrachten oder notorischen Fluchtgründe des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere relevante Umstände sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die vorgebrachten oder notorischen Fluchtgründe des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Es werden die Erhebungen des Bundesasylamtes zu den oben genannten Fragen zu ergänzen und dann abermals zu entscheiden sein.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers weder asylrelevant noch glaubwürdig; da sich die fehlende Glaubwürdigkeit vor allem auf Grund objektivierbarer falscher Angaben zum Alter und dem Umstand, sich einen falschen finnischen Ausweis besorgt zu haben, begründet, konnte diese auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers weder asylrelevant noch glaubwürdig; da sich die fehlende Glaubwürdigkeit vor allem auf Grund objektivierbarer falscher Angaben zum Alter und dem Umstand, sich einen falschen finnischen Ausweis besorgt zu haben, begründet, konnte diese auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
13.01.2012