TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/31 C2 420145-1/2011

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Veröffentlicht am 31.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §36 Abs2
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 420145-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 11 05.808-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 11 05.808-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein Han-Chinese ohne religiöses Bekenntnis - stellte am 14.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in eine Schlägerei mit dem Sohn eines mächtigen Mannes verwickelt gewesen sei; dieser habe "zunächst den Kürzeren gezogen", daraufhin aber Mafiosi angeheuert, um Rache am Beschwerdeführer und seinen Freunden zu nehmen. Es sei dann zu einer Messerstecherei gekommen, bei der der Beschwerdeführer einen Messerstich "abbekommen" und unmittelbar darauf seinem Gegenüber selbst zwei Messerstiche zugefügt habe. Dann habe der Beschwerdeführer fliehen müssen; er wisse nicht, wie es dem anderen ginge, habe aber nicht gehört, dass dieser gestorben sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer die Rache des verletzten Mafiosi.

Am 20.6.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, keine Identitätsdokumente mehr zu besitzen, da ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Jugend bei seiner Großmutter gelebt und wisse nicht, wie seine Eltern heißen würden.

Zum Fluchtweg befragt gab der Beschwerdeführer an, im Juni 2011 mit seinem Reisepass nach erfolgter Grenzkontrolle von Peking nach Mexiko geflogen zu sein. Erst nach Rückfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Mexiko sondern nach Moskau geflogen zu sein, von wo aus er mit Reisebussen nach Österreich gekommen sei.

Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sich an einem Wochenende im März 2010 mit einigen Schülern und einigen reicheren Leuten getroffen zu haben, um den Abend bei einem Imbissstand und einer Bar zu verbringen. Man habe viel getrunken, sodass am Ende alle "beschwipst" gewesen seien. Der Beschwerdeführer und seine Freunde seien mit anderen Leuten in Streit geraten und da diese weniger gewesen seien, habe man sie geschlagen. Dann hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freunde nicht mehr um den Vorfall gekümmert, sondern weitergetrunken. Gegen Mitternacht seien diese Leute gemeinsam mit "Leuten von der Mafia" wiedergekommen und es sei wieder zu einer Schlägerei gekommen. Ein Gegner habe dem Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt, sodass dieser "ein wenig Atembeschwerden" bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe dann ein zu Boden gefallenes Messer aufgehoben und damit ein paar Mal "gezuckt". Dann habe der Beschwerdeführer mit seinen Freunden fliehen können. Er habe sich in ein Krankenhaus begeben, wo er in ein größeres Krankenhaus überwiesen wurde. Dort wurde er - die Wunde sei in der Nähe des Herzens gewesen - einer Herzoperation unterzogen. Der Beschwerdeführer sei dann einen Monat im Krankenhaus gewesen. Nach diesem Krankenhausaufenthalt habe die Großmutter den Beschwerdeführer zu einer ihrer ehemaligen Arbeitskolleginnen auf das Land geschickt. Bei einer Kontrolle im März 2011 sei der Beschwerdeführer vom Mann, den er mit dem Messer attackiert habe, gesehen und bis zu einer Polizeistation verfolgt worden; der Beschwerdeführer habe die Polizei aber nicht um Hilfe ersucht sondern lediglich vor dem Wachzimmer gewartet. Der Mann habe gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben, dass er ihn unbedingt töten wolle. Nachdem der Beschwerdeführer einige Telefonate gemacht habe, habe er gleich die Flucht angetreten. Er sei bis Ende Mai 2011 bei Verwandten eines Schulkollegen in einer anderen Stadt untergekommen und habe dort als Kellner gearbeitet.

Über nachfolgende Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an keiner der Krankenhäuser, in denen er versorgt wurde, erinnern könne.

Über Vorhalt der Möglichkeit, in einem anderen Teil Chinas leben zu können, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Großmutter unbedingt gewollt habe, dass er China verlasse.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Widersprüche vorgehalten und wurde dieser zu seiner Situation in Österreich befragt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.6.2011, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, die angegebene Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen in China ausgesetzt gewesen sei. Auch drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China keine Bedrohung oder Gefährdung, er könne in China etwa als Kellner arbeiten. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würde seiner Ausweisung nicht entgegenstehen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werde, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergaben sich aus Ihren Angaben.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Ihre Furcht vor Verfolgung in der VR China war nicht glaubhaft. Sie behaupteten, dass Sie aufgrund einer Schlägerei bzw. Messerattacke nunmehr von Seiten der Mafiosi-Leute in der Volksrepublik China verfolgt wurden.

Dass Sie zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise plausibel. Es war Ihnen in keiner Weise möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.

Was Ihr Vorbringen hinsichtlich des tätlichen Übergriffs betrifft, so musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, dass Sie einer derartigen Maßnahme ausgesetzt gewesen wären bzw. dass es einen solchen Vorfall von Seiten der Ihnen unbekannten Mafiosi-Leute gegeben hätte.

So gaben Sie hinsichtlich der Bedrohungssituation in der VR China laufend widersprüchliche Angaben ab. Sie führten zunächst bei der Erstbefragung am 14.6.2011 aus, dass Sie in eine Schlägerei mit einem Sohn eines mächtigen Mannes in ihrer Stadt verwickelt gewesen wären, wobei er zunächst den Kürzeren gezogen hätte. Jedoch bei der Befragung vor dem Bundesasylamt gaben Sie wiederum an, dass Sie nicht wüssten, wer dieser Mann gewesen wäre, mit dem Sie die Streitigkeit in der Bar gehabt hätten. Auf die widersprüchliche Angabe aufmerksam gemacht, gaben Sie lediglich an, dass Sie damals gesagt hätten, dass dieser Mann ein gleichaltriger Mann gewesen wäre und dass sein Papa sehr mächtig gewesen wäre. Auf nochmaligen Vorhalt gaben Sie an, dass, wenn der Papa nicht mächtig gewesen wäre, die Polizei sehr wohl Ermittlungen getätigt hätte und dass er sich nicht an die Mafiosi gewandt hätte. Bei diesen Äußerungen handelte es sich lediglich um Mutmaßungen Ihrerseits.

Darüber hinaus führten Sie bei der Erstbefragung einerseits aus, dass der Sohn des mächtigen Mannes die Mafiosi angeheuert hätte, um sich an Ihnen und Ihren Freunden zu rächen. Daraufhin hätte es eine Messerstecherei gegeben, bei der Sie zuerst einen Messerstich abbekommen hätten und Sie unmittelbar darauf Ihrem Gegenüber zwei Messerstiche zugefügt hätten, weswegen Sie fliehen hätten müssen.

Jedoch bei der Befragung vor dem BAT sprachen Sie andererseits wiederum davon, dass "nur" Sie verletzt worden wären. Noch dazu führten Sie aus, dass Sie nach der Messerattacke auf Ihre Person ein auf dem Boden liegendes Messer ergriffen und versucht hätten, den bei der Tür stehenden Mann zu attackieren. Sie hätten ihn jedoch nicht mit dem Messer treffen können, weil er Ihnen ausgewichen wäre. Dann seien Sie aus dem Lokal hinausgelaufen. Ihre Schilderungen hinsichtlich der Messerattacke können nicht nachvollzogen werden. So war kein Grund ersichtlich, weshalb Sie bei der Erstbefragung davon schildern sollten, den Mann mit dem Messer zweimal erwischt zu haben. So kann nämlich sehr wohl davon ausgegangen werden, dass, sollte das Geschilderte tatsächlich den Tatsachen entsprechen, Sie von derartigen Geschehnissen auch bei der Erstbefragung geschildert hätten bzw. Sie gleichbleibende Angaben bei den jeweiligen Befragungen getätigt hätten.

Auf diesbezüglichen Vorhalt gaben Sie lediglich an, dass Sie bei der Erstbefragung erwähnt haben, zweimal mit dem Messer "gezuckt" zu haben. Es wäre damals missverstanden und falsch protokolliert worden. Dabei handelt es sich lediglich um eine Schutzbehauptung Ihrer Person. So ist diesbezüglich noch zu erwähnen, dass Sie sogar im Zuge der Erstbefragung behaupteten, dass Sie nicht wüssten, wie es dem Mann gehen würde, aber nichts davon gehört hätten, dass er verstorben wäre. Diese Aussage kann nicht nachvollzogen werden, da Sie ja bei der Befragung beim BAT erwähnten, den Mann nicht erwischt zu haben.

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass, sollte es tatsächlich zu einer derartigen Streitigkeit mit dem Messer gekommen sein, Sie bei der Erstbefragung ebenso erwähnt hätten, die angreifende Person nicht mit dem Messer "erwischt" zu haben. Auf den Vorhalt bezüglich Ihrer Äußerung im Zuge der Erstbefragung gaben Sie lediglich an, dass Sie diesen Satz deshalb erwähnt hätten, weil man Ihnen mitgeteilt hätte, dass sollten Sie tatsächlich jemand umgebracht haben, Nachforschungen in Ihrem Heimatland angestellt würden und Sie eventuell ausgeliefert werden würden. Ihre Schilderungen hinsichtlich der Bedrohungssituation in Ihrem Heimatland waren jedoch in keinster Weise glaubhaft, zumal Sie laufend unterschiedlich Angaben diesbezüglich machten.

Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).

In Ihrem Fall liegen nicht annährend gleich bleibende Angaben vor, weshalb aufgrund der obigen Ausführungen Ihrem gesamten Vorbringen zu den Fluchtgründen aus der VR China die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Überdies konnten Sie Ihre Schilderungen hinsichtlich der Ihnen zugefügten Verletzung nicht glaubhaft machen. So behaupteten Sie nämlich, dass Sie mit einem Dolch im Bereich der Brust verletzt worden wären. Weiters führten Sie aus, dass Ihnen der Arzt sogar mitgeteilt hätte, dass, wenn das Messer um einen Millimeter näher beim Herzen gewesen wäre, Sie verstorben wären. Aufgrund dieser Schilderungen kann nicht nachvollzogen werden, dass es Ihnen noch möglich gewesen wäre, ein auf dem Boden liegendes Messer zu ergreifen und eine Person mit dem Messer zu attackieren. So wollen Sie noch aus dem Lokal hinausgelaufen sein und eine Person, die bei der Tür gestanden sei, bedroht haben. In weiterer Folge wollen Sie noch mit einem Taxi zu einem kleineren Krankenhaus nach XXXX gefahren sein, ohne von irgendwelchen Einschränkungen hinsichtlich der Messerattacke berichtet zu haben. So erwähnten Sie nur, dass Sie etwas schwach gewesen wären.Überdies konnten Sie Ihre Schilderungen hinsichtlich der Ihnen zugefügten Verletzung nicht glaubhaft machen. So behaupteten Sie nämlich, dass Sie mit einem Dolch im Bereich der Brust verletzt worden wären. Weiters führten Sie aus, dass Ihnen der Arzt sogar mitgeteilt hätte, dass, wenn das Messer um einen Millimeter näher beim Herzen gewesen wäre, Sie verstorben wären. Aufgrund dieser Schilderungen kann nicht nachvollzogen werden, dass es Ihnen noch möglich gewesen wäre, ein auf dem Boden liegendes Messer zu ergreifen und eine Person mit dem Messer zu attackieren. So wollen Sie noch aus dem Lokal hinausgelaufen sein und eine Person, die bei der Tür gestanden sei, bedroht haben. In weiterer Folge wollen Sie noch mit einem Taxi zu einem kleineren Krankenhaus nach römisch 40 gefahren sein, ohne von irgendwelchen Einschränkungen hinsichtlich der Messerattacke berichtet zu haben. So erwähnten Sie nur, dass Sie etwas schwach gewesen wären.

Aufgrund der Schilderungen kann davon ausgegangen werden, dass es Ihnen, sollten Sie tatsächlich eine derartige Verletzung mit dem Messer erlitten haben, nicht möglich gewesen wäre, derartige Handlungsschritte zu setzen. Sie führten auf diesbezügliche Befragung lediglich aus, dass Sie selbst nicht wüssten, wie Sie dazu imstande gewesen wären.

Noch dazu muss bemerkt werden, dass Sie diesbezüglich widersprüchliche Angaben tätigten. Zumal Sie einerseits behaupteten, einen Mann bei der Tür mit dem Messer attackiert zu haben, der Ihnen jedoch ausgewichen wäre. Jedoch zum Schluss der Befragung vor dem BAT gaben Sie an, dass Sie den bei der Tür stehenden Mann nicht mit dem Messer bedroht hätten, sondern "nur" niedergestoßen hätten. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass Sie laufend unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Bedrohungssituation ausführten.

So war sehr wohl davon auszugehen, dass Sie, sollte das Geschilderte den Tatsachen entsprechen, gleichbleibende Angaben bei den jeweiligen Befragungen äußerten. Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage.

Sie stellten in den Raum, dass Sie aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung von Seite der Mafiosi-Leute in der VR China verfolgt wurden. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Weiters ist nicht glaubhaft, dass die Mafiosi-Leute Interesse an Ihrer Person gehabt haben. Sie gaben an, dass Sie am 14.03.2010 in einer Bar mit Ihnen unbekannten Leuten eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hätten, woraufhin Sie sich nach einmonatigem Spitalsaufenthalt zu einer Bekannten Ihrer Großmutter in ein Ihnen unbekanntes Gebiet in der Nähe einer Zementfabrik begeben hätten. Sie schilderten weiters noch, dass Sie am 14.03.2011 im Zuge einer Kontrolluntersuchung im Krankenhaus in XXXX von den Ihnen unbekannten Leuten auf der Straße angesprochen worden wären. Von weiteren Maßnahmen haben Sie nichts erwähnt. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass die Mafiosi-Leute während Ihres weiteren Verbleibs in der VR China nicht nach Ihnen zu Hause gefragt hätten bzw. bei Ihrer Großmutter Erkundigungen über Sie angestellt hätten, wenn diese tatsächlich Interesse an Ihrer Person gehabt hätten. So geht die erkennende Behörde vielmehr davon aus, dass diese Ihnen unbekannten Leute versucht hätten, Sie schon während Ihres längeren Verbleibs zu Hause aufzusuchen, was jedoch laut Ihren Angaben nicht der Fall gewesen sei.Weiters ist nicht glaubhaft, dass die Mafiosi-Leute Interesse an Ihrer Person gehabt haben. Sie gaben an, dass Sie am 14.03.2010 in einer Bar mit Ihnen unbekannten Leuten eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hätten, woraufhin Sie sich nach einmonatigem Spitalsaufenthalt zu einer Bekannten Ihrer Großmutter in ein Ihnen unbekanntes Gebiet in der Nähe einer Zementfabrik begeben hätten. Sie schilderten weiters noch, dass Sie am 14.03.2011 im Zuge einer Kontrolluntersuchung im Krankenhaus in römisch 40 von den Ihnen unbekannten Leuten auf der Straße angesprochen worden wären. Von weiteren Maßnahmen haben Sie nichts erwähnt. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass die Mafiosi-Leute während Ihres weiteren Verbleibs in der VR China nicht nach Ihnen zu Hause gefragt hätten bzw. bei Ihrer Großmutter Erkundigungen über Sie angestellt hätten, wenn diese tatsächlich Interesse an Ihrer Person gehabt hätten. So geht die erkennende Behörde vielmehr davon aus, dass diese Ihnen unbekannten Leute versucht hätten, Sie schon während Ihres längeren Verbleibs zu Hause aufzusuchen, was jedoch laut Ihren Angaben nicht der Fall gewesen sei.

Darüber hinaus konnten Sie Ihre Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen, zumal Sie bei Bestehen tatsächlicher bzw. gravierender Furcht wohl schon wesentlich früher Ihr Heimatland verlassen hätten und nicht noch über einen längeren Zeitraum im Herkunftsland verblieben wären. So kann in keinster Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand noch über einen längeren Zeitraum im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger aufhält, wenn diese bedrohende Person tatsächlich Angst vor weiteren Übergriffen hätte.

Zudem ist noch zu erwähnen, dass Sie bei der Befragung beim BAT ausführten, dass Sie sich deshalb nicht in ein anderes Gebiet in China begeben hätten, weil Sie Angst gehabt hätten, dass sich die Mafiosi Leute dann an Ihrer Großmutter rächen würden. Jedoch haben Sie von keinen weiteren bedrohlichen Maßnahmen, von denen Sie bzw. Ihre Großmutter von Seiten der Mafiosi-Leute betroffen gewesen wäre, erwähnt. Weiters behaupteten Sie auch noch, dass Sie befürchten, aufgrund der Anzeigeerstattung von den Mafiosi-Leuten ausfindig gemacht zu werden. Auch diesbezüglich haben Sie jedoch keine Angaben getätigt, dass Sie bzw. Ihre Großmutter in irgendeiner Art und Weise während Ihres über einjährigen Verbleibs in der VR China von den Mafiosi-Leuten belangt worden wären. Es kann jedoch dann nicht nachvollzogen werden, dass Sie bzw. Ihre Großmutter noch über ein Jahr lang in dem Einflussbereich ihrer behaupteten Verfolger geblieben wären, wenn Sie tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen von Seiten der Mafiosi-Leute gehabt hätten.

Zudem waren Ihre Ausführungen hinsichtlich der polizeilichen Meldungen nicht glaubhaft. So schilderten Sie zunächst davon, dass sich die Polizei in die Angelegenheit gar nicht eingemischt hätte. Etwas später behaupteten Sie wiederum, dass die Großmutter bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätte und alles dort ausgeführt hätte, wobei die Polizei der Großmutter mitgeteilt hätte, dass man Ermittlungen darüber durchführen würde. Zum Schluss behaupteten Sie dann wiederum, dass Sie bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätten, wobei man Sie immer wieder vertröstet hätte. Auf die widersprüchlichen Angaben aufmerksam gemacht, führten Sie aus, dass Sie nicht erwähnt hätten, persönlich bei der Polizei gewesen zu sein, sondern, dass Ihre Großmutter dort gewesen wäre. Bei diesen Ausführungen handelte es sich lediglich um eine Schutzbehauptung Ihrer Person. So kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass, sollte das Geschilderte den Tatsachen entsprechen, Sie immer gleichbleibende Angaben getätigt hätten.

Noch dazu kann die Schilderung hinsichtlich des mehrstündigen Wartens vor dem Polizeiwachzimmer Ihrer Person nicht nachvollzogen werden. So schilderten Sie nämlich davon, dass der Ihnen unbekannte Mann, den Sie bzw. Ihre Freunde zunächst mit einer Bierflasche in der Bar attackiert hätten, Sie im Zuge der Kontrolluntersuchung auf dem Nachhauseweg zur Großmutter erkannt hätte. Er und weitere zwei Personen, die ebenfalls in die Messerattacke involviert gewesen wären, wären Ihnen bis zum Polizeiwachzimmer nachgelaufen. Der Mann hätte Sie noch verbal bedroht und die Personen wären dann davon gelaufen. Sie wollen - laut Ihren Angaben - nicht in das Polizeiwachzimmer gegangen sein, sondern "sechs" Stunden vor dem Wachzimmer gewartet haben. Diese Maßnahme kann nicht nachvollzogen werden. Da sehr wohl davon ausgegangen werden kann, dass Sie, sollten Ihnen tatsächlich mehrere Leute bis zum Polizeiwachzimmer gefolgt sein, sich in das Polizeigebäude begeben hätten. Noch dazu kann nicht nachvollzogen werden, dass Sie dann diese verbale Bedrohung nicht der Polizei gemeldet hätten, insbesondere, wenn Sie behaupten, vor dem Polizeiwachzimmer gewesen zu sein. Sie begründeten dies damit, dass Ihre Großmutter dies schon zur Anzeige gebracht hätte. Eine andere Erklärung konnten Sie jedoch nicht dazu abgeben.

Aufgrund obiger widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass das von Ihnen Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Aufgrund der obigen Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen angeführte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft war bzw. ist und Ihnen somit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Da Ihnen, wie bereits erörtert, im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Die Feststellungen zu Ihren Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten wurden Ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben entnommen. So sind Sie ein junger arbeitsfähiger Mann, weswegen Sie die Möglichkeit haben, in VR China ein neues Leben zu beginnen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."

Mit am 4.7.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. die Anträge näher zu begründen, beantrage er mit näherer Begründung die Beigabe eines Rechtsberaters. Daher soll der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Im Übrigen sei "der Antrag" nicht auf Basis individueller Beratung verfasst worden sondern mittels eines Standardformulars.

Es wurde beantragt, alle zurück- oder abweisenden Spruchpunkte sowie die allenfalls angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aufzuheben und im Sinne des ursprünglichen Antrags auf internationalen Schutz abzuändern, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, jedenfalls werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.7.2011, Zl.: C2 420145-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.7.2011 zu eigenen Handen zugestellt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.7.2011, C2 420145-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 28.7.2011 gab die Rechtsberaterin an, dass der Beschwerdeführer weder Deutsch spreche noch verstehe, warum sein Antrag vom Bundesasylamt abgewiesen worden sei. Auch verfüge er über keinerlei Unterlagen. Ebenso wisse er nicht, wer und mit welcher Begründung für ihn Beschwerde erhoben habe. Daher wurde um Übermittlung des Bescheides des Bundesasylamtes und der Beschwerde und um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Verfahrensanordnung um vierzehn Tage ersucht.

Mit Email des Asylgerichtshofs vom 1.8.2011 wurde einerseits die Fristerstreckung gewährt und der Rechtsberaterin der Bescheid und die Beschwerde übermittelt.

Bis dato wurde ansonsten nicht auf die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes reagiert.

Mit 7.8.2011 wurde der Beschwerdeführer von seiner Grundversorgungseinrichtung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet, mit 11.8.2011 meldete sich der Beschwerdeführer melderechtlich in Wien an.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, 03.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.5.2011

AA - Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, Stand: 3.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html, Zugriff 30.8.2010

Human Rights Watch: World Report 2010 - China, Events of 2009, 1.2010

Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, speziell, April 2009

US DOS - U.S. Department of State: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau) Country Reports on Human Rights Practices, 25.2.2009

ÖB Peking: VR China, Asylbericht, 26.11.2010

US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2010 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 8.4.2011

Freedomhouse: Freedom in the World - China 2010

FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009,

http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008

Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, 5.2010

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., XXXX: Länderprogramm, Volksrepublik China, Im Osten nichts Neues - keine neuen Lösungen für Chinas alte Probleme, 23.3.2010,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_19140-544-1-30.pdf, Zugriff 17.3.2011

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, China 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Juli 2011.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel und Niederschriften.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat und zur Volljährigkeit nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 3.10.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch Kriminelle befürchte, mit denen sie in eine Rauferei bzw. Messerstecherei verwickelt gewesen sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei spricht, dass diese nicht auf die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.7.2011 reagiert hat, obwohl der beschwerdeführenden Partei, der mit gleichem Datum eine Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt worden war, in der Verfahrensanordnung dargelegt wurde, dass eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu beachten sein wird. Wenn die beschwerdeführende Partei für den Fall der Rückführung nach China wirklich Verfolgung befürchten würde, würde sie es in Anbetracht ihrer unbelegten Fluchtgründe und in Anbetracht des Umstandes, dass sie vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung belegt worden ist, nicht riskieren, auf die Verfahrensanordnung nicht zu reagieren. Da der beschwerdeführenden Partei eine Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wurde und die Frist für die Beantwortung der Fragen in der Verfahrensanordnung auf insgesamt vier Wochen verlängert wurde, war der beschwerdeführenden Partei die Beantwortung möglich und daher ist nur der Schluss möglich, dass diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat; dies lässt jedoch wieder darauf schließen, dass die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zwar kann der Asylgerichtshof nicht alle Widersprüche, die das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des Bescheides vorgebracht hat, nachvollziehen - insbesondere ist es auch schwer verletzten Personen, die sich in einer tätlichen Auseinandersetzung unter Adrenalinausschüttung befinden, noch möglich eine Zeit lang normal weiter zu agieren -, jedoch ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung aus

eigenem vorgebracht hat, einen Gegner verletzt zu haben ("... und

unmittelbar darauf meinem Gegenüber zwei Messerstiche zugefügt habe. ..."), während er vor dem Bundesasylamt anführte, dass er zwar zweimal mit einem aufgehobenen Messer gegen den Türsteher "gezuckt", diesen jedoch nicht verletzt habe. Die Rechtfertigung über Vorhalt des Widerspruchs, man habe den Beschwerdeführer vor der Polizei nicht nach den Details gefragt und dass er missverstanden und die Aussage falsch protokolliert worden sei, ist nicht nachvollziehbar, da die Aussage vor der Polizei einerseits aus eigenem gemacht wurde, sodass es nicht auf eine allfällige Nachfrage ankam und andererseits auch vor der Polizei ein gerichtlich beeideter Dolmetscher zur Verfügung stand, der die Niederschrift laut - bisher ungerügtem - Protokoll rückübersetzt hat.

Schon alleine dieser Widerspruch ist so gravierend, dass damit die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens nicht mehr möglich ist, sodass auf die weiteren Widersprüche im Bescheid des Bundesasylamtes nicht mehr eingegangen werden muss.

Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Dem Beschwerdeführer kommt - selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zu.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er in der Lage war, jeweils mehrere Monate in anderen Teilen Chinas - bei einer ehemaligen Arbeitskollegin seiner Großmutter und bei Verwandten eines Schulkollegen - zu leben und zum Teil zu arbeiten.

Dass er oder seine Großmutter während dieser Zeit belästigt wurden, hat der Beschwerdeführer nicht einmal angedeutet. Auch wurde der Beschwerdeführer laut seinem Fluchtvorbringen offenbar auch nur zufällig vor dem Krankenhaus wiedererkannt.

Daher wäre es dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens möglich, seinen privaten Verfolgern in China durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen.

Da der Beschwerdeführer gesund, volljährig und arbeitsfähig ist, ist nicht relevant, ob er diesfalls einen Zugang zu Sozialleistungen, Krankenversorgung oder Ausbildung hätte.

Dass der Beschwerdeführer sich mit Gelegenheitsjobs auch außerhalb seiner näheren Heimat seinen Lebensunterhalt verdienen kann, steht für den Asylgerichtshof im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und den Umstand, dass er bei den Verwandten seines Schulkameraden bereits als Kellner gearbeitet hat, außer Frage.

Da der Beschwerdeführer auch nicht staatlich gesucht wird, kann er wohl problemlos - von einer allfälligen Geldstrafe wegen illegaler Ausreise abgesehen (siehe hiezu unten) - in China einreisen.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf den Umstand, dass eine Erkrankung weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof - trotz entsprechender Aufforderung in der Verfahrensanordnung vom 25.7.2011, in der auch darauf hingewiesen wurde, dass der Asylgerichtshof, so keine Befunde vorgelegt würden, davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer gesund sei - vorgebracht wurde.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.

In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2011 in Österreich.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.

Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt und aus dem Umstand, dass die Fragen in der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.7.2011 zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich bis dato unbeantwortet geblieben sind. Dem Beschwerdeführer wurden in der Verfahrensanordnung die Folgen des Unterlassens der Beantwortung der Fragen des Asylgerichtshofs, die nunmehr zu den obigen Feststellungen führen, vorgehalten.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.6.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.6.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 4.7.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Darüber hinaus käme dem Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens - eine zumutbare, innerstaatliche Fluchtalternative zu.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen; die Frage, ob dem Beschwerdeführer gegen die vorgebrachte Verfolgung durch Private staatlicher Schutz zukäme, ist daher nicht entscheidungsrelevant.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen; die Frage, ob dem Beschwerdeführer gegen die vorgebrachte Verfolgung durch Private staatlicher Schutz zukäme, ist daher nicht entscheidungsrelevant.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2011, also seit weniger als einem halben Jahr, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; sowohl das Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden innerhalb der gesetzlichen Fristen abgewickelt.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt lediglich einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, sowie einer mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung eine aufschiebende Wirkung ex lege nicht zu. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Da im vorliegenden Verfahren einerseits der Antrag abgewiesen wurde und andererseits der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kam dieser ex lege die aufschiebende Wirkung zu, sodass der Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt lediglich einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, sowie einer mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung eine aufschiebende Wirkung ex lege nicht zu. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Da im vorliegenden Verfahren einerseits der Antrag abgewiesen wurde und andererseits der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kam dieser ex lege die aufschiebende Wirkung zu, sodass der Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig zurückzuweisen ist.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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