TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/31 A2 420281-1/2011

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Veröffentlicht am 31.10.2011
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Spruch

A2 420.281-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 11 00.075-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 11 00.075-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zimbabwe, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 03.01.2011. Er wurde hierzu zunächst am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Am 07.06.2011 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg aus, am 01.01.2011 in einem ihm unbekannten Flughafen in Zimbabwe ein Flugzeug bestiegen zu haben und in einem ihm unbekannten Flughafen gelandet zu sein. Von dort sei er dann weiter wiederum in ein unbekanntes Land geflogen, von wo er mit einem Bus weitergereist wäre. Zuletzt sei er mit einem Zug hierher gefahren. Er hätte weder einen Reisepass gehabt, noch Flugtickets. Ob es Kontrollen gegeben habe, wisse er nicht, da er nicht wisse, was Kontrollen seien. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Mutter wären im Februar 2010 von einigen Männern in XXXX angegriffen worden. Sie hätten seine Mutter vergewaltigt. Als er versucht habe seiner Mutter zu helfen, wäre er geschlagen worden. Nach seinem Krankenhausaufenthalt hätten diese Leute ihn verfolgt, beziehungsweise ihn aufgefordert, ihrer Gruppe, deren Namen er nicht kenne, beizutreten. Er hätte dies abgelehnt. Daraufhin wären sie im Dezember erneut gekommen und hätten seine Mutter getötet. Er hätte diesen Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet. Sein Vater wäre zu dieser Zeit in der Elfenbeinküste gewesen, wo er im November 2010 verstorben sei. Ein Landsmann aus seinem Dorf habe ihn dann nach XXXX gebracht und einem "weißen Mann" vorgestellt, der ihm zur Flucht verholfen habe. Seine Mutter sei nun tot und somit könne sich niemand mehr um ihn kümmern. Falls es möglich sei, würde er gern hier arbeiten. Außerdem befürchte er, von diesen Männern getötet zu werden.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg aus, am 01.01.2011 in einem ihm unbekannten Flughafen in Zimbabwe ein Flugzeug bestiegen zu haben und in einem ihm unbekannten Flughafen gelandet zu sein. Von dort sei er dann weiter wiederum in ein unbekanntes Land geflogen, von wo er mit einem Bus weitergereist wäre. Zuletzt sei er mit einem Zug hierher gefahren. Er hätte weder einen Reisepass gehabt, noch Flugtickets. Ob es Kontrollen gegeben habe, wisse er nicht, da er nicht wisse, was Kontrollen seien. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Mutter wären im Februar 2010 von einigen Männern in römisch 40 angegriffen worden. Sie hätten seine Mutter vergewaltigt. Als er versucht habe seiner Mutter zu helfen, wäre er geschlagen worden. Nach seinem Krankenhausaufenthalt hätten diese Leute ihn verfolgt, beziehungsweise ihn aufgefordert, ihrer Gruppe, deren Namen er nicht kenne, beizutreten. Er hätte dies abgelehnt. Daraufhin wären sie im Dezember erneut gekommen und hätten seine Mutter getötet. Er hätte diesen Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet. Sein Vater wäre zu dieser Zeit in der Elfenbeinküste gewesen, wo er im November 2010 verstorben sei. Ein Landsmann aus seinem Dorf habe ihn dann nach römisch 40 gebracht und einem "weißen Mann" vorgestellt, der ihm zur Flucht verholfen habe. Seine Mutter sei nun tot und somit könne sich niemand mehr um ihn kümmern. Falls es möglich sei, würde er gern hier arbeiten. Außerdem befürchte er, von diesen Männern getötet zu werden.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2011 gab der Beschwerdeführer an, er und seine Mutter hätten im Dorf XXXX in der Provinz "Mashonaland Central" gelebt. Sein Vater stamme aus der Elfenbeinküste. Als er noch klein gewesen sei, wäre sein Vater wieder zurück nach XXXX zurückgegangen. Er wäre als einziger Sohn der Familie aufgewachsen. Er sei nicht zur Schule gegangen. Nach Verwandten in der Heimat befragt, gab er an, dass seine Tante noch im Dorf leben würde.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2011 gab der Beschwerdeführer an, er und seine Mutter hätten im Dorf römisch 40 in der Provinz "Mashonaland Central" gelebt. Sein Vater stamme aus der Elfenbeinküste. Als er noch klein gewesen sei, wäre sein Vater wieder zurück nach römisch 40 zurückgegangen. Er wäre als einziger Sohn der Familie aufgewachsen. Er sei nicht zur Schule gegangen. Nach Verwandten in der Heimat befragt, gab er an, dass seine Tante noch im Dorf leben würde.

In der zweiten Februarhälfte seien Leute eines Kultes zu ihm gekommen und hätten ihn wie die übrigen Jugendlichen des Dorfes aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Ihm sei zunächst hierfür Geld angeboten worden. Danach wäre er im Falle seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätten dann begonnen, die Frauen im Dorf zu vergewaltigen, seine Mutter wäre auch vergewaltigt worden. Er hätte dabei zusehen müssen. Als er versucht habe, sie davon abzuhalten, wäre er von einem von ihnen mit einem Messer und einer abgebrochenen Flasche an der Brust und am linken Handgelenk verletzt worden. Es wären drei Adern durchschnitten worden, und das Blut wäre hoch herausgespritzt. Er sei bewusstlos geworden und hätte seiner Mutter nicht helfen können. Ein Mann im Dorf hätte seine Wunden genäht.

Seine Mutter wäre von der Vergewaltigung schwanger geworden. Sie hätte viele Schmerzen gehabt, nicht mehr gut schlafen können und die Schwangerschaft nicht gewollt. Seine Mutter sei im Dezember 2010 verstorben. Davor habe er sie nach seinem Vater gefragt, da er ihn suchen, beziehungsweise kennenlernen habe wollen.

In seinem Dorf hätten er und seine Mutter sehr gelitten. Er habe dort nicht mehr bleiben wollen, da er auch Angst gehabt hätte, dass die Kultleute wieder kommen und ihn umbringen würden. Sie hätten ihm ja gesagt, dass sie zurückkommen und ihn umbringen würden, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Also sei er mit seiner Mutter nach XXXX gegangen, wo sie im November 2010 angekommen wären. Sie hätten dort überall nach seinem Vater gefragt und in Erfahrung gebracht, dass dieser politisch tätig sei beziehungsweise an einem Wahlkampf teilnehme. Irgendwann hätten sie danach erfahren, dass er zusammen mit vielen anderen erschossen worden sei. Ihnen sei der Ort gezeigt worden, wo all die Leute begraben wären. Aber sie hätten ihnen nicht sagen können, wo genau der Grab seines Vaters gewesen sei. Er hoffe immer noch, dass sein Vater nicht tot sei. Seine Mutter hätte sehr geweint. Da sie kein Geld gehabt hätten, wären sie Ende November 2010 in ihr Dorf in Zimbabwe zurückgekehrt.In seinem Dorf hätten er und seine Mutter sehr gelitten. Er habe dort nicht mehr bleiben wollen, da er auch Angst gehabt hätte, dass die Kultleute wieder kommen und ihn umbringen würden. Sie hätten ihm ja gesagt, dass sie zurückkommen und ihn umbringen würden, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Also sei er mit seiner Mutter nach römisch 40 gegangen, wo sie im November 2010 angekommen wären. Sie hätten dort überall nach seinem Vater gefragt und in Erfahrung gebracht, dass dieser politisch tätig sei beziehungsweise an einem Wahlkampf teilnehme. Irgendwann hätten sie danach erfahren, dass er zusammen mit vielen anderen erschossen worden sei. Ihnen sei der Ort gezeigt worden, wo all die Leute begraben wären. Aber sie hätten ihnen nicht sagen können, wo genau der Grab seines Vaters gewesen sei. Er hoffe immer noch, dass sein Vater nicht tot sei. Seine Mutter hätte sehr geweint. Da sie kein Geld gehabt hätten, wären sie Ende November 2010 in ihr Dorf in Zimbabwe zurückgekehrt.

Nach ihrer Rückkehr hätte er auf einer Farm im Dorf gearbeitet. Er hätte jedoch keine Bezahlung dafür erhalten, da angeblich seine Mutter seinem Arbeitgeber Geld geschuldet hätte.

Seine Mutter sei sodann am 24.12.2010 verstorben. Befragt, was aus der Schwangerschaft seiner Mutter nach der Vergewaltigung geworden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter versucht habe sie abzubrechen, aber es sei ihr nicht gelungen. Sie wäre schwanger gewesen, als sie verstorben sei. Auf Vorhalt, dass, wenn die Vergewaltigung im Februar gewesen sei, die Schwangerschaft dann längstens bis Ende November hätte gehen können, er aber angegeben habe, dass die Schwangerschaft am 24.12.2010 noch angedauert hätte, was somit eine zehnmonatige Schwangerschaft bedeuten würde, entgegnete der Beschwerdeführer, es komme vor, dass eine Schwangerschaft zehn Monate dauere.

Die Kultleute hätten im Dorf gelebt. Er kenne sie aber nicht, da sie immer mit bedecktem Gesicht gekommen wären. Er wisse auch nicht, wie sich der Kult nenne. Befragt, ob er seine Nachbarn kennen würde, führte er an, dass er mit Nachbarskindern gespielt hätte, mit deren Eltern hätte er hingegen nichts zu tun gehabt. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass diese Leute ins Dorf gekommen wären und Frauen vergewaltigt hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, es nicht so gemeint zu haben. Man habe immer wieder gehört, dass diese Leute im Dorf Frauen vergewaltigen. Befragt, wo er und seine Mutter nach dem Vorfall gelebt hätten, brachte der Beschwerdeführer vor, in ihrem Haus im Dorf gelebt zu haben. Befragt, ob die Vergewaltiger ein zweites Mal gekommen wären, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie zum zweiten Mal im März gekommen wären und ihn aufgefordert hätten, ihnen beizutreten. Er hätte dies abgelehnt, daraufhin hätten sie gemeint, dass er durch seine Größe die Leute einschüchtern könnte, er hätte es wiederum abgelehnt. Daraufhin hätten sie gemeint, dass sie wieder kommen würden, und ihm schlimmere Verletzungen als beim ersten Mal zufügen würden. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass allein im Internet mehrer Fälle aus XXXX bekannt wären, wonach Vergewaltigungen dort, wohl offenbar, nachdem diese zur Anzeige gebracht worden wären, sogar massives mediales Interesse hervorgerufen hätten, daher davon ausgegangen werden müsse, dass er sich auch nach einer Rückkehr nach Zimbabwe an die dortigen Behörden wenden könne, damit die von ihm behaupteten oder nunmehr befürchteten Verfolgungen einer geeigneten Untersuchung unterzogen würden sowie es aus den Internetberichten jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass die dortigen Behröden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, solche Vergehen zu ahnden.Die Kultleute hätten im Dorf gelebt. Er kenne sie aber nicht, da sie immer mit bedecktem Gesicht gekommen wären. Er wisse auch nicht, wie sich der Kult nenne. Befragt, ob er seine Nachbarn kennen würde, führte er an, dass er mit Nachbarskindern gespielt hätte, mit deren Eltern hätte er hingegen nichts zu tun gehabt. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass diese Leute ins Dorf gekommen wären und Frauen vergewaltigt hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, es nicht so gemeint zu haben. Man habe immer wieder gehört, dass diese Leute im Dorf Frauen vergewaltigen. Befragt, wo er und seine Mutter nach dem Vorfall gelebt hätten, brachte der Beschwerdeführer vor, in ihrem Haus im Dorf gelebt zu haben. Befragt, ob die Vergewaltiger ein zweites Mal gekommen wären, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie zum zweiten Mal im März gekommen wären und ihn aufgefordert hätten, ihnen beizutreten. Er hätte dies abgelehnt, daraufhin hätten sie gemeint, dass er durch seine Größe die Leute einschüchtern könnte, er hätte es wiederum abgelehnt. Daraufhin hätten sie gemeint, dass sie wieder kommen würden, und ihm schlimmere Verletzungen als beim ersten Mal zufügen würden. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass allein im Internet mehrer Fälle aus römisch 40 bekannt wären, wonach Vergewaltigungen dort, wohl offenbar, nachdem diese zur Anzeige gebracht worden wären, sogar massives mediales Interesse hervorgerufen hätten, daher davon ausgegangen werden müsse, dass er sich auch nach einer Rückkehr nach Zimbabwe an die dortigen Behörden wenden könne, damit die von ihm behaupteten oder nunmehr befürchteten Verfolgungen einer geeigneten Untersuchung unterzogen würden sowie es aus den Internetberichten jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass die dortigen Behröden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, solche Vergehen zu ahnden.

Dazu erklärte der Beschwerdeführer Folgendes: Nach dem Tod seiner Mutter hätte ein Freund von ihm gemeint, dass wenn die Kultleute seine Wunden sehen würden, sie ihn töten würden. Daher habe dieser ihn mit dem Auto nach XXXX gebracht. Denn damals habe er den Kultleuten gesagt, dass er zur Polizei gehen würde, worauf hin sie ihm gesagt hätten, dass sie ihn dann töten würden. Aus Angst, umgebracht zu werden, habe er sich nicht an die Polizei gewandt, in XXXX auch nicht. Von XXXX sei er dann weitergereist. Dort habe ihn sein Freund zu einem weißen Mann gebracht, der in einer großen Villa gelebt habe. Der weiße Mann hätte Fotos von ihm gemacht und ihm angekündigt, dass er am 31.12.2010 reisen würde.Dazu erklärte der Beschwerdeführer Folgendes: Nach dem Tod seiner Mutter hätte ein Freund von ihm gemeint, dass wenn die Kultleute seine Wunden sehen würden, sie ihn töten würden. Daher habe dieser ihn mit dem Auto nach römisch 40 gebracht. Denn damals habe er den Kultleuten gesagt, dass er zur Polizei gehen würde, worauf hin sie ihm gesagt hätten, dass sie ihn dann töten würden. Aus Angst, umgebracht zu werden, habe er sich nicht an die Polizei gewandt, in römisch 40 auch nicht. Von römisch 40 sei er dann weitergereist. Dort habe ihn sein Freund zu einem weißen Mann gebracht, der in einer großen Villa gelebt habe. Der weiße Mann hätte Fotos von ihm gemacht und ihm angekündigt, dass er am 31.12.2010 reisen würde.

Nach seiner Ankunft in Österreich wäre er von einem weiteren weißen Mann empfangen worden, der ihm seine Dokumente abgenommen und ihn zu einem Bus gebracht habe. Weiters hätte dieser ihm gesagt, dass er nach dem Asylamt fragen solle. Hier habe er keine Verwandten. Er besuche einen zweiten Deutschkurs. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr von den Kultleuten umgebracht zu werden.

4. Mit Bescheid vom 14.06.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zimbabwe gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung erlitten hätte.4. Mit Bescheid vom 14.06.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zimbabwe gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung erlitten hätte.

Unter den Feststellungen zu Zimbabwe wurde unter anderem zum Rechtsschutz ausgeführt, dass der Druck seitens der Exekutive in den letzten Jahren die richterliche Unabhängigkeit erheblich beeinträchtigt habe, obwohl sich die Situation im Jahr 2009 etwas verbessert hätte. Angeklagten wären oft eine Anhörung und ein fairer, zeitgerechter Prozess verwehrt. Die Regierung habe wiederholt abgelehnt, richterliche Anordnungen durchzusetzen. Die Regierung habe auch ältere Richter ersetzt oder sie - unter dem Vorwand, ihre Sicherheit nicht mehr garantieren zu können - zum Rücktritt gedrängt. Richter wären erheblichen körperlichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Sein repressives Image habe Zimbabwe bislang noch nicht überwinden können. Es gebe weiterhin politische Gefangene, die Zustände in den Haftanstalten wären katastrophal und die illegalen Farmbesetzungen hätten noch nicht gestoppt werden können. In diesem Zusammenhang wurde weiters festgehalten, dass im Allgemeinen sich die Sicherheitskräfte gegenüber der Regierung zu verantworten hätten, die Straflosigkeit bei Missbrauch gegenüber Bürgern stelle jedoch ein Problem dar. Die Sicherheitskräfte ignorierten oft Grundrechte der Bürger bei Verhaftungen und Beschlagnahmungen. Korruption sei bis hinauf in höchste Regierungskreise ein weit verbreitetes Problem.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich bei den von ihm behaupteten Verfolgungen beziehungsweise nunmehrigen Verfolgungsbefürchtungen um Übergriffe Dritter handle, die jedoch, wie dies auch aufgrund diesbezüglicher Internetberichte nachvollzogen werden könne, natürlich nach Anzeigeerstattung bei den zuständigen Behörden, von diesen verfolgt und geahndet würden. Er habe sich in keiner Weise an die zimbabwischen Behörden gewandt, welche, wie in Internetberichten ersichtlich, sehr wohl bei den von ihm geschilderten Verfolgungen aktiv werden würden und geeignete Schritte zu setzen in der Lage wären. Eine konkrete Feststellung darüber, dass das Vorbringen selbst für unglaubwürdig erachtet werde, findet sich nicht.

Grundsätzlich herrsche in Zimbabwe keine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über Verwandtschaft und sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der sich bei seiner Rückkehr um Arbeit bemühen könne. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Zimbabwe Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann die Möglichkeit haben werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sei dringend geboten.Grundsätzlich herrsche in Zimbabwe keine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über Verwandtschaft und sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der sich bei seiner Rückkehr um Arbeit bemühen könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Zimbabwe Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann die Möglichkeit haben werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele sei dringend geboten.

5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach Zimbabwe schutzfähig- und schutzwillig wäre, stünden nicht im Einklang mit den eigenen Länderfeststellungen, etwa den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu Zimbabwe vom 22.02.2011 oder dem Bericht des Freedom House zu Zimbabwe aus 2010. Auch die von der Behörde zitierten Berichte zu den Vorfällen in XXXX seien nicht in der Lage, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zimbabwischen Behörden zu bestätigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zimbabwischer Behörden bei Bedrohung durch Kultmitglieder zu treffen. Daher werde die Geeignetheit der Länderfeststellungen, welche die Behörde herangezogen habe, stark angezweifelt. Hierzu wurde auf eine Accord-Anfragebeantwortung vom 01.04.2009 betreffend Tabuisierung von Vergewaltigung in Zimbabwe hingewiesen, wonach die Polizei keinen Schutz biete, beziehungsweise erstattete Anzeigen nicht untersucht würden. Somit habe das Bundesasylamt es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach Zimbabwe schutzfähig- und schutzwillig wäre, stünden nicht im Einklang mit den eigenen Länderfeststellungen, etwa den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu Zimbabwe vom 22.02.2011 oder dem Bericht des Freedom House zu Zimbabwe aus 2010. Auch die von der Behörde zitierten Berichte zu den Vorfällen in römisch 40 seien nicht in der Lage, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zimbabwischen Behörden zu bestätigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zimbabwischer Behörden bei Bedrohung durch Kultmitglieder zu treffen. Daher werde die Geeignetheit der Länderfeststellungen, welche die Behörde herangezogen habe, stark angezweifelt. Hierzu wurde auf eine Accord-Anfragebeantwortung vom 01.04.2009 betreffend Tabuisierung von Vergewaltigung in Zimbabwe hingewiesen, wonach die Polizei keinen Schutz biete, beziehungsweise erstattete Anzeigen nicht untersucht würden. Somit habe das Bundesasylamt es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

6. Mit Schreiben vom 04.08.2011 brachte der Beschwerdeführer drei Kopien von Fotos seiner Verletzungen beziehungsweise deren Narben sowie drei Internetartikel (von ZimOnline vom 29.01.2007, Newsday vom 22.02.2011, von der website: http://grateindaba.com vom 07.02.2010) betreffend die Korruption der zimbabwischen Polizei sowie weitere zwei Artikel betreffend Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten durch die Polizei (von der website: http://grateindaba.com vom 31.05.2011, 25.05.2011) in Vorlage.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren nach §12 a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren nach §12 a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Beweiswürdigung bezüglich der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist erstens für den Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz insofern nicht nachvollziehbar, als nicht begründet ist, warum sein Vorbringen (zumindest implizit) als glaubhaft angesehen wurde und auch eine klare Feststellung dazu fehlt, was dem Beschwerdeführer in Zimbabwe (unabhängig davon, ob und warum er keinen staatlichen Schutz in Anspruch genommen hat) nun widerfahren ist. Es fehlen auch Feststellungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Staatsbürger der Elfenbeinküste (nach seinem Vater) ist.

3.2. Wenn das Vorbringen aber wahr ist, fehlen zweitens konkrete Feststellungen zur/zum angeführten Sekte/Kult sowie schlüssige Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zimbabwischen Behörden. Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt auf drei Internetlinks hin - ohne deren Inhalt wiederzugeben - und kommt zum Schluss, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zimbabwischen Behörden gegeben sei. Unter den sonstigen Feststellungen führt es jedoch aus, dass die richterliche Unabhängigkeit erheblich beeinträchtigt sei, die Regierung es wiederholt abgelehnt habe, richterliche Anordnungen durchzusetzen, sowie dass deren Entscheidungen von der Regierung teilweise nicht umgesetzt werden würden sowie dass die Korruption ein weit verbreitetes Problem sei, was auch aus den im Beschwerdverfahren vorgelegten Berichten bezüglich der Korruption der Polizei hervorgeht. Obwohl dem Bundesasylamt somit Berichte vorlagen, welche die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zimbabwischen Behörden in Frage stellen, hat es keine ganzheitliche Würdigung vorgenommen, sondern sich lediglich auf drei Internetberichte gestützt; dies zusätzlich vor dem Hintergrund, dass die zimbabwische Polizei in den letzten Jahren der Alleinregierung von Präsident Mugabe schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen hat und dass bis dato ein erheblicher Einfluss von Mugabe auf den Sicherheitsbereich geblieben ist. Gerade angesichts der Volatilität der Lage in Zimbabwe ist auch als vom Asylgerichtshof aufzugreifender Mangel festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Juni 2011 den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2009 vom 11.03.2010 (zum Teil mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht in Korrelation stehenden, siehe etwa Aufzählung aller in Zimbabwe tätigen NGO's) zugrunde legt, obwohl der Nachfolgebericht über das Jahr 2010 im April 2011 veröffentlicht worden war.

3.3. Die Lage in Zimbabwe war zwischenzeitig so schlecht, dass eine Rückkehr abgewiesener AsylwerberInnen gänzlich unzumutbar war, dies hat sich zwar nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zwischenzeitig verändert, es bedarf aber einer individuellen Auseinandersetzung mit dieser Frage, die der angefochtene Bescheid drittens ebenso vermissen lässt; hiezu fehlen gleichfalls nähere Feststellungen.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen , unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben) hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sowie der Länderfeststellungen nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat

3.5. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.3.5. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

3.6. Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.3.6. Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fundiert würdigen zu können (nunmehr unter Berücksichtigung der ergänzend vorgelegten Beweismittel) und die Auseinadersetzung mit den verwendeten Quellen in Hinblick auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zimbabwischen Behörden, unter dem Hintergrund der aktuellen Lage in Zimbabwe, wozu auch die Klärung der allgemeinen Situation rückkehrender abgewiesener Asylwerber zählt. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung ist gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG 2005 durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte schon aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fundiert würdigen zu können (nunmehr unter Berücksichtigung der ergänzend vorgelegten Beweismittel) und die Auseinadersetzung mit den verwendeten Quellen in Hinblick auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zimbabwischen Behörden, unter dem Hintergrund der aktuellen Lage in Zimbabwe, wozu auch die Klärung der allgemeinen Situation rückkehrender abgewiesener Asylwerber zählt. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung ist gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte schon aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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