Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A4 267.044-0/2008/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2005, Zl. 04 18.245-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2005, Zl. 04 18.245-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2011, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Guinea zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Guinea zulässig ist.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste nach eigenen Angaben am 09.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 14.09.2004 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er am 10.08.2004 Conakry verlassen und in den Senegal gereist sei, wo er ein Schiff bestiegen habe und damit nach Italien gefahren sei. Von dort sei er mit einem Zug nach Österreich gefahren, wo er am 09.09.2004 angekommen wäre. In seiner Kindheit habe er sich ca. im Jahr 1980 mit seinen Eltern nach Sierra Leone begeben. Von seinen Eltern sei er bei einer Frau, welche der Volksgruppe der Fulla angehört habe, zurückgelassen worden. Im Jahr 1994/1995 habe ihn ein Mann, der ihm erzählt habe, dass diese Frau nicht seine Mutter sei, nach Guinea zurückgebracht, um nach seinen leiblichen Eltern zu suchen. Zu Beginn des Monats Juli 2004 habe der Beschwerdeführer einen Motorradunfall verursacht, wobei ein junges Mädchen gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei geflohen. Der Unfall habe sich am XXXX in Conakry ereignet. Dafür könnte es auch Zeugen geben, da dort viele Leute gewesen wären. Er sei nicht sofort geflohen, sondern habe sich zunächst versteckt. Ein Bekannter habe den Unfall gesehen und ihm später erzählt, dass das Mädchen gestorben sei. Er habe ihm auch gesagt, dass die Familie des Mädchens ihn töten wolle und ihre Familie für die Regierung arbeite. Den Namen des Mädchens kenne er nicht. Die Familie des Mädchens habe Anzeige erstattet und die Polizei suche nach ihm.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste nach eigenen Angaben am 09.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 14.09.2004 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er am 10.08.2004 Conakry verlassen und in den Senegal gereist sei, wo er ein Schiff bestiegen habe und damit nach Italien gefahren sei. Von dort sei er mit einem Zug nach Österreich gefahren, wo er am 09.09.2004 angekommen wäre. In seiner Kindheit habe er sich ca. im Jahr 1980 mit seinen Eltern nach Sierra Leone begeben. Von seinen Eltern sei er bei einer Frau, welche der Volksgruppe der Fulla angehört habe, zurückgelassen worden. Im Jahr 1994 aus 1995, habe ihn ein Mann, der ihm erzählt habe, dass diese Frau nicht seine Mutter sei, nach Guinea zurückgebracht, um nach seinen leiblichen Eltern zu suchen. Zu Beginn des Monats Juli 2004 habe der Beschwerdeführer einen Motorradunfall verursacht, wobei ein junges Mädchen gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei geflohen. Der Unfall habe sich am römisch 40 in Conakry ereignet. Dafür könnte es auch Zeugen geben, da dort viele Leute gewesen wären. Er sei nicht sofort geflohen, sondern habe sich zunächst versteckt. Ein Bekannter habe den Unfall gesehen und ihm später erzählt, dass das Mädchen gestorben sei. Er habe ihm auch gesagt, dass die Familie des Mädchens ihn töten wolle und ihre Familie für die Regierung arbeite. Den Namen des Mädchens kenne er nicht. Die Familie des Mädchens habe Anzeige erstattet und die Polizei suche nach ihm.
2. Am 01.03.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab hierbei im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, wann seine Eltern verstorben seien und er keine Geschwister habe. Er sei in Conakry aufgewachsen. Von seinen Eltern sei er 1990 zu einer Frau in Sierra Leone gebracht worden. Später habe er von einem Mann erfahren, dass es sich bei dieser Frau nicht um seine Mutter handle. Dieser Mann, ein Nachbar der Frau, habe ihn im Jahr 1995 nach Guinea zurückgebracht. Der Nachbar stamme selbst aus Guinea und er habe sowohl eine Frau in Guinea als auch eine Frau in Sierra Leone gehabt. Von diesem Mann sei der Beschwerdeführer zu dessen Bruder gebracht worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Conakry, XXXX, gelebt. Eine gute Freundin habe ihm bei der Organisation seiner Ausreise geholfen. Diese habe von ihren Eltern etwa 2 Million Francs bekommen. Er sei mit einem PKW in den Senegal gefahren und von dort mit einem Schiff nach Italien gelangt. Mit einem Zug sei er nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Juli 2004 mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Er habe einen Unfall gehabt, infolge dessen ein kleines Mädchen, ca. 8 bis 9 Jahre alt, gestorben sei. Davon habe er erst später erfahren. Er habe auch erfahren, dass der Vater des Mädchens eine XXXX habe und die Leute hätten ihm gesagt, dass dieser nach ihm suche. Der Unfall habe sich am XXXX in XXXX, einem bekannten XXXX in Conakry, ereignet und am 10. August habe er Guinea verlassen. Den Namen vom Vater des Mädchens wisse er nicht. Im Cafe habe er Leute darüber reden gehört, dass der Vater des Mädchens gefährlich sei und schon früher Leute umgebracht habe. Zum Unfallhergang befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er den XXXX schon verlassen habe, als das Mädchen auf dem Fußgängerübergang gewesen wäre. Er sei geflüchtet, weil er von Leuten gehört hätte, dass die Polizei nach dem Täter suche und der Vater des Mädchens so gefährlich sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie des Mädchens umgebracht zu werden.2. Am 01.03.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab hierbei im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, wann seine Eltern verstorben seien und er keine Geschwister habe. Er sei in Conakry aufgewachsen. Von seinen Eltern sei er 1990 zu einer Frau in Sierra Leone gebracht worden. Später habe er von einem Mann erfahren, dass es sich bei dieser Frau nicht um seine Mutter handle. Dieser Mann, ein Nachbar der Frau, habe ihn im Jahr 1995 nach Guinea zurückgebracht. Der Nachbar stamme selbst aus Guinea und er habe sowohl eine Frau in Guinea als auch eine Frau in Sierra Leone gehabt. Von diesem Mann sei der Beschwerdeführer zu dessen Bruder gebracht worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Conakry, römisch 40 , gelebt. Eine gute Freundin habe ihm bei der Organisation seiner Ausreise geholfen. Diese habe von ihren Eltern etwa 2 Million Francs bekommen. Er sei mit einem PKW in den Senegal gefahren und von dort mit einem Schiff nach Italien gelangt. Mit einem Zug sei er nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Juli 2004 mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Er habe einen Unfall gehabt, infolge dessen ein kleines Mädchen, ca. 8 bis 9 Jahre alt, gestorben sei. Davon habe er erst später erfahren. Er habe auch erfahren, dass der Vater des Mädchens eine römisch 40 habe und die Leute hätten ihm gesagt, dass dieser nach ihm suche. Der Unfall habe sich am römisch 40 in römisch 40 , einem bekannten römisch 40 in Conakry, ereignet und am 10. August habe er Guinea verlassen. Den Namen vom Vater des Mädchens wisse er nicht. Im Cafe habe er Leute darüber reden gehört, dass der Vater des Mädchens gefährlich sei und schon früher Leute umgebracht habe. Zum Unfallhergang befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er den römisch 40 schon verlassen habe, als das Mädchen auf dem Fußgängerübergang gewesen wäre. Er sei geflüchtet, weil er von Leuten gehört hätte, dass die Polizei nach dem Täter suche und der Vater des Mädchens so gefährlich sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie des Mädchens umgebracht zu werden.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2005, Zl. 04 18.245-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2005, Zl. 04 18.245-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und wiederholt darin seine Fluchtgründe. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland widerspreche Art. 3 der EMRK.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und wiederholt darin seine Fluchtgründe. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland widerspreche Artikel 3, der EMRK.
5. Am 02.07.2007 wurde mittels Fax eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt und ersucht, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX zu berichtigen.5. Am 02.07.2007 wurde mittels Fax eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt und ersucht, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den römisch 40 zu berichtigen.
6. Mit Schreiben vom 08.10.2008 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers erneut eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie die Geburtsurkunde und deren beglaubigte Übersetzung.
II. Am 06.10.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Guinea einvernommen wurde.römisch zwei. Am 06.10.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Guinea einvernommen wurde.
Hierbei gab er an, dass er am XXXX geboren worden sei. Er habe bisher ein anderes Geburtsdatum angegeben, weil ihm andere Afrikaner dazu geraten hätten. Er habe die Grund- und Sekundarschule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er habe zwar noch Verwandte im Heimatland, aber keinen Kontakt zu ihnen. Sein Vater sei gestorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Von seiner Mutter wisse er nichts, weil er nicht bei ihr aufgewachsen wäre. Seine letzte Wohnadresse sei in Conakry, XXXX, gewesen. Im August habe er diese verlassen und sei über den Senegal und Italien nach Österreich gefahren. Er sei nicht in Guinea, sondern in Sierra Leone aufgewachsen. Seine Eltern wären dorthin ausgewandert. Der Beschwerdeführer habe in Sierra Leone bei einer Freundin seiner Mutter gelebt. Er habe diese für seine Mutter gehalten, bis ihm eine Nachbarin gesagt habe, dass seine richtige Mutter in Guinea lebe. Wann er nach Sierra Leone gebracht worden sei, wisse er nicht. In den 1980er Jahren sei er wieder nach Guinea zurückgekehrt. In Guinea habe er dann bei einem Onkel väterlicherseits gelebt. Im Juli 2004 habe er in Conakry einen Motorradunfall gehabt, bei dem ein Mädchen ums Leben gekommen sei. Der Unfall habe sich "XXXX" in XXXX ereignet. Dann sei er geflohen. Die Leute hätten versucht, ihn zu fassen. Ein Freund habe ihm gesagt, dass der Vater des Mädchens ein wichtiger Militärangehöriger sei. Seinen Namen kenne er nicht, er sei aber ein hoher Militäroffizier. In der Zeit zwischen dem Unfall und seiner Flucht sei er mit Hilfe einer Freundin, deren Eltern reich seien, untergetaucht. Von seinem Freund habe er erfahren, dass das Mädchen gestorben sei. An der Unfallstelle sei ein nicht offizieller Fußgängerübergang gewesen. Sein Motorrad sei mittelgroß gewesen. Es seien viele Neugierige beim Unfallort gewesen und einige davon hätten den Beschwerdeführer gekannt. Damals habe ihn die Familie des Mädchens gesucht, den heutigen Stand kenne er nicht.Hierbei gab er an, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Er habe bisher ein anderes Geburtsdatum angegeben, weil ihm andere Afrikaner dazu geraten hätten. Er habe die Grund- und Sekundarschule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er habe zwar noch Verwandte im Heimatland, aber keinen Kontakt zu ihnen. Sein Vater sei gestorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Von seiner Mutter wisse er nichts, weil er nicht bei ihr aufgewachsen wäre. Seine letzte Wohnadresse sei in Conakry, römisch 40 , gewesen. Im August habe er diese verlassen und sei über den Senegal und Italien nach Österreich gefahren. Er sei nicht in Guinea, sondern in Sierra Leone aufgewachsen. Seine Eltern wären dorthin ausgewandert. Der Beschwerdeführer habe in Sierra Leone bei einer Freundin seiner Mutter gelebt. Er habe diese für seine Mutter gehalten, bis ihm eine Nachbarin gesagt habe, dass seine richtige Mutter in Guinea lebe. Wann er nach Sierra Leone gebracht worden sei, wisse er nicht. In den 1980er Jahren sei er wieder nach Guinea zurückgekehrt. In Guinea habe er dann bei einem Onkel väterlicherseits gelebt. Im Juli 2004 habe er in Conakry einen Motorradunfall gehabt, bei dem ein Mädchen ums Leben gekommen sei. Der Unfall habe sich "XXXX" in römisch 40 ereignet. Dann sei er geflohen. Die Leute hätten versucht, ihn zu fassen. Ein Freund habe ihm gesagt, dass der Vater des Mädchens ein wichtiger Militärangehöriger sei. Seinen Namen kenne er nicht, er sei aber ein hoher Militäroffizier. In der Zeit zwischen dem Unfall und seiner Flucht sei er mit Hilfe einer Freundin, deren Eltern reich seien, untergetaucht. Von seinem Freund habe er erfahren, dass das Mädchen gestorben sei. An der Unfallstelle sei ein nicht offizieller Fußgängerübergang gewesen. Sein Motorrad sei mittelgroß gewesen. Es seien viele Neugierige beim Unfallort gewesen und einige davon hätten den Beschwerdeführer gekannt. Damals habe ihn die Familie des Mädchens gesucht, den heutigen Stand kenne er nicht.
Der Beschwerdeführer gab an, mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und mit dieser ein gemeinsames Kind zu haben. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde seines Kindes, Kopien der Reisepässe seiner Gattin und seines Kindes sowie ein Zeugnis über einen besuchten Deutschkurs vor (Beilage 1). Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage 2.
Verlesen bzw. erörtert wurden folgende Berichte über die politische und menschenrechtliche Lage in Guinea:
Allgemeiner Vorhalt, Zusammenfassung, März 2011 (Beilage A),
Reise- und Sicherheitshinweise, 2.2.2011 (Beilage B),
Programme Alimentaire Mondial, Dezember 2010 (Beilage C),
Accord, Gesundheitsversorgung, 25.2.2011 (Beilage D),
Accord, NGO's in Guinea, 25.2.2011 (Beilage E),
Accord, Versorgungslage, 25.2.2011 (Beilage F),
Accord, aktuelle Lage, 25.2.2011 (Beilage G),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationsz: Jänner 2010 (Beilage H),
World Report, 2011 (Beilage I),World Report, 2011 (Beilage römisch eins),
UN-Report vom 25.2.2011 (Beilage J).
Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Familie in Österreich habe und hoffe, hier bleiben und arbeiten zu könne. Seine Frau sei selbständig und führe ein Gewerbe (Hausbetreuung und Reinigungstätigkeiten). Er legte eine Kopie eines Auszuges aus dem Gewerberegister vor.
Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sowie der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Guinea nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in Wien und hat mit ihr eine Tochter.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), § 27 Abs 3 SMG, § 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Guinea werden folgende Feststellungen getroffen:
Guinea in Westafrika mit der Hauptstadt Conakry hat eine ca. 10 Mio. Bevölkerung. Seit der Unabhängigkeit 1958 kamen bisher alle Staatsmänner über erfolgreichen Putsch an die Macht: 1958 - 1984 Touré, 1984 - 2008 Conté (er wurde Wahlen 1993 und 1998 bestätigt), im Dez. 2008 putschten wiederum Militärangehörige unter der Führung von Capitain Moussa Dadis Camara. Gleich nach Machtergreifung, Absetzung der Regierung und außer Kraft setzen der Verfassung, setzte er Kabine Komara, einen Bankier und schon 2007 Wunschkandidat der Zivilgesellschaft, als Premierminister ein.
Anzumerken ist, dass der Putsch mit großem Rückhalt im Volk durchgeführt wurde, dass kein Blut vergossen wurde, es keine Kampfhandlungen gab, dass Politiker unter Hausarrest gestellt wurden, nicht aber ins Gefängnis kamen, dass die Opposition und die Gewerkschaft, die in Guinea traditionell sehr stark ist, sich sofort hinter den Putsch und Camara stellten. Festzuhalten ist auch, dass das Land unter Ex-Präsident Conté zwar menschenrechtlich oft gerügt wurde, die Internationale Gemeinschaft aber mit Conté zusammenarbeitete. Das neugeschaffene Gremium aus 26 Militärvertretern und sechs Zivilisten CNDD - Conseil nationale pour la démocratie et le dévelopement (Nationalrat für Demokratie und Entwicklung) wurde als Übergangsregierung eingesetzt, bis auch Camara und sein Team weggeputscht wurden. Zuvor kam es am 28.09.2009 zu einem bis heute nicht vollständig geklärten Massaker im Sportstadion von Conakry.
Am 15.01.2010 wurde das Ouagadougou Abkommen unterzeichnet, mit dem der Übergang von einer Militärregierung zu einer zivilen Regierung eingeleitet wurde. Die Übergangsregierung bestand aus 36 Mitgliedern der Opposition. Diese bestellten wiederum das CNT - das Übergangsparlament, das vor allem die neue Verfassung Guineas ausarbeiten musste.
Am 27. Juni 2010 fanden die ersten freien Präsidentschaftswahlen in Guinea statt. Da die Wahl zu keinem eindeutigem Ergebnis führte, sollte eine zweite Wahlrunde am 3. Sept. 2010 stattfinden. Diese Wahl musste jedoch aufgrund gewalttätiger Ausschreitungen abgesagt werden. Am 7.11.2010 fand die Wahl dann statt und führte nach Bekanntgabe der Auszählungsergebnisse zu Gewaltausschreitungen. Am 19.11.2010 verhängte der noch amtierende Übergangspräsident Konaté den Ausnahmezustand, der am 11.12.2010 wieder aufgehoben wurde. Alpha Condé wurde als Präsident am 21.12.2010 angelobt. Am 28.12.2010 verkündete er die Einsetzung der ersten von ihm ernannten Minister in die neue Regierung. Premierminister ist Mohamed Said Fofana.
Guinea hat alle wesentlichen Menschenrechtsabkommen unterzeichnet. Die Einrichtung eines UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR) Büros im Mai 2010 ist eine Entwicklung in die richtige Richtung, um Menschenrechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden. Die neue Verfassung sieht auch die Einsetzung einer unabhängigen Menschrechtsinstitution vor. Es wurde unter drei unabhängigen Richtern eine Untersuchungskommission zu dem Massaker im September 2009 eingeleitet, allerdings kam es bisher noch zu keiner Strafverfolgung der Täter. Die militärische Sondereinheit "Red Berets", benannt nach ihren roten Baretten, begingen während der Wahlkampfzeit mehrere Menschrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung und gegenüber Journalisten. Ebenso Teile der Polizei und Gendarmerieeinheiten. Etliche Gewalttäter wurden nach kurzer Haftzeit wieder freigelassen ohne jemals ein Verfahren gehabt zu haben. Unklar ist, was mit den seit 31.03.2010 verhafteten Militäroffizieren passiert, sie sind komplett von ihrer Umgebung abgeschnitten und dürfen auch keine Angehörigen sehen.
Das Rechtssystem ist aufgrund einer personellen Unterbesetzung und weitverbreiteter Korruption ineffizient. Das hauptsächliche Problem ist aber, dass große Teile der Bevölkerung ihre Rechte nicht kennen und sie deshalb auch nicht einfordern. Präsident Condé sprach sich bei der Angelobung am 21.12.2010 für die Einhaltung der Menschenrechte und ein friedliches Zusammenleben aus. Zwischen den beiden Hauptethnien Malinké/Mandingo, denen der jetzige Präsident Condé angehört, und der Gruppe der Peulh/Fulbe, denen der unterlegene Kandidat Cellou Dalein Diallo angehört, sowie der ethnischen Volksgruppe der Sussu, war es in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen.
Wirtschaftlich interessant ist für Guinea Russland, Ukraine, Spanien und Südkorea. Exportiert werden Bodenschätze wie Gold, Diamanten und weiters Bauxit, das für die Aluminiumherstellung wichtig ist. Der Militärführer Camara hatte einen Vertragsbruch und Neuverhandlung der Verträge mit den ausländischen Firmen als einen der wesentlichsten Punkte der Putschisten 2009 genannt. Denn obwohl Guinea dank der Bodenschätze reich sein könnte, ist Armut und schlechte Infrastruktur weit verbreitet. Wie weit die Umverteilung des Reichtums jetzt unter der neuen Regierung vorangetrieben wird, ist fraglich. Ein großes Problem sind die steigenden Nahrungsmittelkosten. Besonders das Hauptnahrungsmittel Reis verteuerte sich um das doppelte. Die Regierung wird deshalb 2011 von internationalen Organisationen mit Nahrungsmittellieferungen gestützt werden.
Trotz Reformen im Gesundheitsbereich ist die medizinische Versorgung vor allem am Land noch immer schwach. Es besteht Ärzte- und teils Medikamentenmangel. Die größte Dichte an Krankenhäusern, staatliche wie private, Gesundheitszentren und Apotheken befindet sich in der Hauptstadt Conakry. Die Behandlung von HIV-Infektion/AIDS ist kostenlos. Traditionelle Medizin ist aufgrund der selbst zu tragenden Kosten in der schulmedizinischen Versorgung nach wie vor weit verbreitet.
Bestimmte Krankheiten können in Guinea nicht behandelt werden: alle Krankheiten, die eine Organtransplantation benötigen, bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die operative Eingriffe benötigen und mit Ausnahme von Gebärmutterhalskrebs-In-situ ist für keine andere Art der Krebserkrankung eine angemessene Behandlung garantiert.
In Guinea sind etliche Nicht-Regierungsorganisationen zur Unterstützung der Zivilbevölkerung tätig. U. a. zur Bekämpfung der nach wie vor weitverbreiteten Genitalverstümmelung. Diese wird laut einem Gutachten für das VG Freiburg an Mädchen zwischen 8 und 15 Jahren vollzogen. Frauen sind trotz der Verankerung von frauenfreundlichen Gesetzen nach wie vor Diskriminierung in der Gesellschaft ausgesetzt. Zwangsverheiratung ist ein großes Problem und in allen Ethnien und Regionen des Landes verbreitet. Laut einem VG Berlin Urteil vom 27.07.2007 (Az.: VG 1 X 30.05) gebe es bei Drohung einer Zwangsverheiratung keine Fluchtalternative im Land, da es keinen bzw. zu wenig ausreichenden staatlichen Schutz gegen diese gibt.In Guinea sind etliche Nicht-Regierungsorganisationen zur Unterstützung der Zivilbevölkerung tätig. U. a. zur Bekämpfung der nach wie vor weitverbreiteten Genitalverstümmelung. Diese wird laut einem Gutachten für das VG Freiburg an Mädchen zwischen 8 und 15 Jahren vollzogen. Frauen sind trotz der Verankerung von frauenfreundlichen Gesetzen nach wie vor Diskriminierung in der Gesellschaft ausgesetzt. Zwangsverheiratung ist ein großes Problem und in allen Ethnien und Regionen des Landes verbreitet. Laut einem VG Berlin Urteil vom 27.07.2007 (Az.: VG 1 römisch zehn 30.05) gebe es bei Drohung einer Zwangsverheiratung keine Fluchtalternative im Land, da es keinen bzw. zu wenig ausreichenden staatlichen Schutz gegen diese gibt.
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF hält in Bezug auf Rückkehr von flüchtigen Guineern fest, dass eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung eines nicht vorverfolgt ausgereisten guineischen Asylbewerbers etwa aufgrund regimekritischer Äußerungen" nicht grundsätzlich feststellbar sei. Weiters heißt es: "Zwar ist Guinea ein instabiles Land und es ist in der Vergangenheit immer wieder zu Unruhen mit Toten und Verletzten gekommen. Die Auseinanderstetzungen waren jedoch stets vorübergehender Art." Das Auswärtige Amt Berlin hält fest, dass keine Erkenntnisse vorliegen, "dass Anhänger der Bewegung "Mouvement Dadis Doit Partir"*, auch solche, die sich ins Ausland abgesetzt hatten, heute noch mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Der seit Beginn des Jahres im Amt befindliche neue Übergangspräsident General Sekouba Konaté verfolgt eine Versöhnungspolitik gegenüber ehemaligen Oppositionellen." Die vorliegenden Berichte deuten darauf hin, dass der neugewählte Präsident Condé diese Versöhnungspolitik fortsetzen wird.Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF hält in Bezug auf Rückkehr von flüchtigen Guineern fest, dass eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung eines nicht vorverfolgt ausgereisten guineischen Asylbewerbers etwa aufgrund regimekritischer Äußerungen" nicht grundsätzlich feststellbar sei. Weiters heißt es: "Zwar ist Guinea ein instabiles Land und es ist in der Vergangenheit immer wieder zu Unruhen mit Toten und Verletzten gekommen. Die Auseinanderstetzungen waren jedoch stets vorübergehender "Art"." Das Auswärtige Amt Berlin hält fest, dass keine Erkenntnisse vorliegen, "dass Anhänger der Bewegung "Mouvement Dadis Doit Partir"*, auch solche, die sich ins Ausland abgesetzt hatten, heute noch mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Der seit Beginn des Jahres im Amt befindliche neue Übergangspräsident General Sekouba Konaté verfolgt eine Versöhnungspolitik gegenüber ehemaligen Oppositionellen." Die vorliegenden Berichte deuten darauf hin, dass der neugewählte Präsident Condé diese Versöhnungspolitik fortsetzen wird.
* "Bewegung Dadis Muss Gehen" - gemeint ist der Militärführer des Dezember 2008 Putsches Moussa Dadis CAMARA.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof in wesentlichen Punkten unbestimmte und widersprüchliche Angaben.
So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung ein falsches Geburtsdatum (XXXX) angegeben hat. Erst nach der Erhebung einer Berufung übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und ersuchte um Korrektur seines Geburtsdatums auf den XXXX. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er dann, am XXXX geboren worden zu sein. Aus der bei dieser Verhandlung vorgelegten Geburtsurkunde geht jedoch der XXXX als sein Geburtsdatum hervor (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung ein falsches Geburtsdatum (römisch 40 ) angegeben hat. Erst nach der Erhebung einer Berufung übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und ersuchte um Korrektur seines Geburtsdatums auf den römisch 40 . In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er dann, am römisch 40 geboren worden zu sein. Aus der bei dieser Verhandlung vorgelegten Geburtsurkunde geht jedoch der römisch 40 als sein Geburtsdatum hervor (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er in seiner Kindheit mit seinen Eltern nach Sierra Leone gegangen sei, wo ihn seine Eltern bei einer Frau zurückgelassen hätten. Dies wäre ca. 1980 gewesen, was aber nicht mit seinem damals behaupteten Geburtsjahr XXXX vereinbar ist (siehe Seite 23 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer, dass ihn seine Eltern 1990 zu einer Frau in Sierra Leone gebracht hätten (siehe Seite 49 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er erstmals vor, dass es sich bei dieser Frau in Sierra Leone, um eine Freundin seiner Mutter gehandelt habe. Wann er dort hingebracht worden sei, konnte er nicht angeben. Er meinte nur, dass er damals "noch sehr klein" gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er in seiner Kindheit mit seinen Eltern nach Sierra Leone gegangen sei, wo ihn seine Eltern bei einer Frau zurückgelassen hätten. Dies wäre ca. 1980 gewesen, was aber nicht mit seinem damals behaupteten Geburtsjahr römisch 40 vereinbar ist (siehe Seite 23 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer, dass ihn seine Eltern 1990 zu einer Frau in Sierra Leone gebracht hätten (siehe Seite 49 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er erstmals vor, dass es sich bei dieser Frau in Sierra Leone, um eine Freundin seiner Mutter gehandelt habe. Wann er dort hingebracht worden sei, konnte er nicht angeben. Er meinte nur, dass er damals "noch sehr klein" gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Unterschiedliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Guinea. Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, sei er im Jahr 1994/1995 von einem Mann - der ihm erzählt hätte, dass es sich bei der Frau in Sierra Leone nicht um seine leibliche Mutter handle - nach Guinea zurückgebracht worden (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme erklärte er, im Jahr 1995 vom Nachbarn der Frau in Sierra Leone nach Guinea zu dessen Bruder gebracht worden zu sein (siehe Seite 49 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, in den 1980er Jahren - er wäre 8 oder 9 Jahre alt gewesen - nach Guinea zurückgekehrt zu sein, wo er dann bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt habe (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).Unterschiedliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Guinea. Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, sei er im Jahr 1994 aus 1995, von einem Mann - der ihm erzählt hätte, dass es sich bei der Frau in Sierra Leone nicht um seine leibliche Mutter handle - nach Guinea zurückgebracht worden (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme erklärte er, im Jahr 1995 vom Nachbarn der Frau in Sierra Leone nach Guinea zu dessen Bruder gebracht worden zu sein (siehe Seite 49 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, in den 1980er Jahren - er wäre 8 oder 9 Jahre alt gewesen - nach Guinea zurückgekehrt zu sein, wo er dann bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt habe (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Auch zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So erklärte er vor dem Bundesasylamt zunächst, dass er zu Beginn des Monats Juli 2004 einen Motorradunfall verursacht habe. Kurz darauf meinte er dann, dass der Unfall am XXXX gewesen sei, was er auch in der folgenden Einvernahme behauptete (siehe Seiten 25 und 53 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer das genaue Unfalldatum nicht mehr angeben. Hier meinte er, dass der Unfall um den XXXX gewesen sei (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).Auch zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So erklärte er vor dem Bundesasylamt zunächst, dass er zu Beginn des Monats Juli 2004 einen Motorradunfall verursacht habe. Kurz darauf meinte er dann, dass der Unfall am römisch 40 gewesen sei, was er auch in der folgenden Einvernahme behauptete (siehe Seiten 25 und 53 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer das genaue Unfalldatum nicht mehr angeben. Hier meinte er, dass der Unfall um den römisch 40 gewesen sei (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er mit seinem Motorrad geradeaus gefahren sei, als Leute die Straße überquert hätten. Er habe gebremst, aber das Mädchen dennoch erfasst (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer, dass er einen XXXX verlassen habe, als das Mädchen auf dem Fußgängerübergang die Straße überqueren habe wollen (siehe Seite 55 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um keinen offiziellen Fußgängerübergang gehandelt habe, sondern es ein faktischer Fußgängerübergang gewesen sei, weil die Leute an dieser Stelle die Straße überquert hätten (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er mit seinem Motorrad geradeaus gefahren sei, als Leute die Straße überquert hätten. Er habe gebremst, aber das Mädchen dennoch erfasst (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer, dass er einen römisch 40 verlassen habe, als das Mädchen auf dem Fußgängerübergang die Straße überqueren habe wollen (siehe Seite 55 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um keinen offiziellen Fußgängerübergang gehandelt habe, sondern es ein faktischer Fußgängerübergang gewesen sei, weil die Leute an dieser Stelle die Straße überquert hätten (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt auch an, dass es sich bei seinem Motorrad um ein kleines Motorrad gehandelt habe (siehe Seite 55 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen meinte er vor dem Asylgerichtshof, dass es ein mittelgroßes Motorrad gewesen sei. Als ihm seine Angaben vor dem Bundesasylamt vorgehalten wurden, behauptete er, dass das Motorrad klein bis mittel gewesen sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer, dass es Zeugen des Unfalls geben "könnte", da sehr viele Leute dort gewesen seien (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete er nicht nur, dass viele Neugierige beim Unfallort gewesen seien, sondern dass einige von ihnen ihn auch gekannt hätten (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Vor dem Bundesasylamt gab er auch an, dass ihn nach dem Unfall ein Mann festhalten habe wollen, es diesem aber nicht gelungen sei (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes) bzw. der Beschwerdeführer entkommen habe können (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er, dass "die Leute" versucht hätten, ihn zu fassen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Von seinem Bekannten habe er auch erfahren, dass die Familie des getöteten Mädchens für die Regierung arbeite (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach der Beschwerdeführer nur mehr davon, dass der Vater des Mädchens eine XXXX habe, nicht mehr von der ganzen Familie (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Freund gesagt habe, dass der Vater des Mädchens ein wichtiger Militärangehöriger sei (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011). Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vater des Mädchens "ein Militärangehöriger oder ein Polizist, jedenfalls mit einer Uniform" gewesen sei (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).Von seinem Bekannten habe er auch erfahren, dass die Familie des getöteten Mädchens für die Regierung arbeite (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach der Beschwerdeführer nur mehr davon, dass der Vater des Mädchens eine römisch 40 habe, nicht mehr von der ganzen Familie (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Freund gesagt habe, dass der Vater des Mädchens ein wichtiger Militärangehöriger sei (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011). Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vater des Mädchens "ein Militärangehöriger oder ein Polizist, jedenfalls mit einer Uniform" gewesen sei (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt auch an, dass ihm Leute gesagt hätten, der Vater des Mädchens suche nach ihm (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes). Von Leuten habe er auch gehört, dass die Polizei nach dem Täter suche und der Vater des Mädchens gefährlich sei (siehe Seite 55 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen gab er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass er von seinem Freund erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Einerseits behauptete der Beschwerdeführer, dass er sich nach dem Unfall versteckt habe, bevor er Guinea schließlich verlassen hätte, bringt jedoch auch vor, dass er in dieser Zeit in ein Cafe gegangen sei, was nicht nachvollziehbar ist. Darauf hingewiesen, meinte er, dass er schon rausgehen hätte können, jedoch nicht in die Nähe des Unfallortes (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes).
Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wie alt er zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Der Beschwerdeführer meinte vor dem Bundesasylamt auch, dass ihn die Familie des getöteten Mädchens nicht kenne (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Demgegenüber behauptete er vor dem Asylgerichtshof, dass die Familie des Mädchens ihn kennen würde, weil man ihnen erzählt habe, wer er sei. Dies relativierte er jedoch, als ihm seine gegenteilige Aussage vor dem Bundesasylamt vorgehalten wurde. Daraufhin meinte er, dass sie (die Familie des Mädchens) ihn wahrscheinlich nie gesehen hätten, es aber möglich sei, dass sie wüssten, wer er sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter verstorben sei (siehe Seite 17 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er jedoch an, dass er nichts von seiner Mutter wisse, weil er nicht bei ihr aufgewachsen sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass ihm ein Mann gesagt habe, dass es sich bei der Frau in Sierra Leone nicht um seine leibliche Mutter handle (siehe Seiten 25 und 47 des erstinstanzlichen Aktes), behauptete er vor dem Asylgerichtshof, dass er dies von einer Nachbarin erfahren hätte (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt habe ihm eine gute Freundin bei der Organisation seiner Reise geholfen. Sie habe von ihren Eltern ca. 2 Millionen Francs bekommen (siehe Seite 49 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Freundin dabei geholfen hätte, unterzutauchen. Dass sie ihm auch bei der Organisation seiner Reise geholfen habe, brachte er nicht mehr vor (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2011).
Vor diesem Hintergrund ist die erkennende Behörde zusammengefasst zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unbestimmten und widersprüchlichen Angaben zur behaupteten Verfolgung die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Der Reiseweg von Guinea nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer nur allgemeine, nicht objektivierbare Angaben machte.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Guinea gründen sich auf die in der Verhandlung vom 06.10.2011 erörterten Berichte. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur angegeben, dass er in Österreich eine Familie habe und hier bleiben und arbeiten wolle.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall ist eine Senatsentscheidung zu fällen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 09.09.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 09.09.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
In der Berufung (nunmehr Beschwerde) werden keine wesentlichen Verfahrensfehler moniert bzw. sind keine in sonstiger Weise zwingend zu berücksichtigende Argumente für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten.
Demnach war der Berufung (nunmehr Beschwerde) hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.
3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Guinea im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seiner Heimat nicht glaubhaft machen konnte. Eine besondere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen ist ebenfalls nicht erkennbar, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hinsichtlich der Versorgungslage in Guinea ist nicht von einer Gefährdung seiner Existenzgrundlage auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, so dass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Guinea für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Guinea im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seiner Heimat nicht glaubhaft machen konnte. Eine besondere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen ist ebenfalls nicht erkennbar, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hinsichtlich der Versorgungslage in Guinea ist nicht von einer Gefährdung seiner Existenzgrundlage auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, so dass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Guinea für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.
Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Guinea drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Ein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten, besteht ebenfalls nicht.Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Guinea drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Ein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten, besteht ebenfalls nicht.
Zu verweisen ist auch auf die Feststellung, wonach in Guinea keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Sohin lässt sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.Sohin lässt sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea als nicht berechtigt.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei der hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Der Strafregisterauskunft ist eine Verurteilung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), § 27 Abs. 3 SMG, § 228 Abs. 1 StGB, davon 8 Monate bedingt, zu entnehmen.Der Strafregisterauskunft ist eine Verurteilung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 228, Absatz eins, StGB, davon 8 Monate bedingt, zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames Kind.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und das diesbezüglich jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009 (U 957/09-8) verwiesen, in dem zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt wurde:
Gemäß Art. 2 Z 2 der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.
Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch den Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.
Im vorliegenden Fall kann nach Berücksichtigung aller Fakten folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt wären. Zwar scheint im Strafregister eine Straftat auf, seither ist der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr straffällig geworden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer, der sicht seit mehr als 7 Jahren in Österreich aufhält, eine günstige Prognose für seinen zukünftigen Lebenswandel und der damit verbundenen Integration in Österreich erstellt werden kann.
In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt III. des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch drei. des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, EU-Bürger, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
22.12.2011