Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 408886-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zl. 09 04.665-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zl. 09 04.665-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er bei der Olympiade Flugzettel gegen die Regierung verteilt habe und seitdem die Polizei hinter dem Beschwerdeführer her sei. Er sei ständig auf der Flucht und habe deshalb China verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer als aktivster Zettelverteiler verhaftet zu werden.
Am 24.4.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 2.9.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er vorerst angab, Christ zu sein; er sei römisch-katholischen Glaubens, ein Christ "wie in Amerika", er sei aber wegen seiner Religionszugehörigkeit niemals einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seinem Priester den Auftrag bekommen habe, bei der Olympiade in Peking im August 2008 Zetteln über die fehlende Religionsfreiheit in China zu verteilen. Auch nach einer Verhaftung und nachfolgenden Abmahnung habe der Beschwerdeführer mit dem Zettelverteilen nicht aufgehört und habe er weiter Zettel verteilt. Die Polizei habe das irgendwie erfahren und daher werde er nun gesucht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.9.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, ihm im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte treffen würde und die Ausweisung auch keine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bedeuten würde.
Mit am 15.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführeris wurde ausgeführt, diesem im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden sei, er habe keine konkreten Angaben über das Christentum oder die Zeugen Jehovas machen können, jedoch sei diese Fragestellung unwesentlich und ohne Bedeutung. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von XXXX hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde. Auch könne der Beschwerdeführer durch den dadurch bedingten Ausschluss aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem nicht einfach in einen anderen Teil Chinas übersiedeln.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von römisch 40 hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde. Auch könne der Beschwerdeführer durch den dadurch bedingten Ausschluss aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem nicht einfach in einen anderen Teil Chinas übersiedeln.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.
Dadurch dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers beschäftigt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.
Es werde daher beantragt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;
b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Schließlich wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer einen Flüchtlingsberater beizugeben.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 4.8.2011, C2 408886-1/2009/3Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 8.9.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
Diese nahm nach einer Befragung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor dem Bundesasylamt und der Situation des Beschwerdeführers in Österreich folgenden Gang:
"...
IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Ja.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Ich habe zur Zeit keine Dokumente.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Han-Chinese.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Christ.
VR: Wie sind Sie zum christlichen Glauben gekommen?
BF: Meine Eltern sind beide Christen, meine Eltern haben mich geprägt.
VR: Sie sind seit Ihrer Geburt Christ, ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Welche Kirche haben Sie in China besucht?
BF: Die Kirche in unserer Gegend.
VR: Nennen Sie Adresse oder Namen.
BF: In der Stadt XXXX.BF: In der Stadt römisch 40 .
VR: Nennen Sie die genaue Adresse.
BF: XXXX, sie nennt sich XXXX.BF: römisch 40 , sie nennt sich römisch 40 .
VR: Ist es eine offizielle Kirche oder eine versteckte?
BF: Eine offizielle.
VR: Zu welchem Religionsbekenntnis gehört diese Kirche?
BF: Evangelisch.
VR: Evangelisch bezeichnet nicht die Konfession genau, nennen Sie die genaue Konfession.
BF: In China gibt es nur eine, die Protestantische.
VR: Wie nennt sich diese Kirche genau?
BF: Wir sagen auf Chinesisch die Evangelische oder die Christliche.
VR: Welcher offiziell anerkannten Kirche hat sich Ihre Gemeinde untergeordnet?
BF: Der evangelischen Vereinigung. In China unterscheidet man nicht in so viele religiöse Richtungen.
VR: Wenn Ihre Gemeinde offiziell anerkannt ist, muss diese sich einer offiziell anerkannten Kirche unterordnen (Außenamt Seite 18). Äußern Sie sich dazu.
BF: Die christliche oder evangelische Vereinigung.
VR: Das ist der offizielle Name?
BF: Ja.
VR: Laut den Länderberichten gibt es diesen Namen nicht.
BF: In China nennen sich die christlichen Kirchen alle Christliche Kirche.
VR: Schreiben Sie das bitte auf.
BF: Ich bin nicht sehr gebildet.
BF notiert auf Anlage 1: Christliche Vereinigung.
BF: Die Leute in unserer Gemeinde haben gesagt, dass unsere Kirche vom Staat anerkannt ist.
VR: Wie heißt Ihr Priester oder der Gemeindevorstand?
BF: Die sind von oben entsandt worden.
VR: Wie hieß der letzte?
BF: Wie ich in China war, hieß der damalige Priester mit Familiennamen XXXX.BF: Wie ich in China war, hieß der damalige Priester mit Familiennamen römisch 40 .
VR: Was meinen Sie mit "von oben entsandt worden"; vom Staat?
BF: Ja, die sind vom Staat entsandt worden.
VR: Es gab immer nur einen?
BF: Ja.
VR: Nennen Sie die genaue Adresse dieser Kirche.
BF: Sie befindet sich in der XXXX.BF: Sie befindet sich in der römisch 40 .
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BFV nimmt binnen 2 Wochen zu diesen Länderberichten Stellung.
VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ja.
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Schreiben Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum, die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen und das Geburtsdatum einer allfälligen Ehefrau und Ihren letzten Wohnsitz in China so genau wie möglich auf ein Blatt.
Anmerkung: Nach Transkribierung durch den Dolmetscher wird das Blatt als Anlage 2 zum Akt genommen.
VR: Handelt es sich bei der genannten Adresse um ein Haus oder eine Wohnung und wem gehören die Räumlichkeiten?
BF: Es war ein Haus.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Von meiner Geburt an bis zur Ausreise.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gewohnt, gelebt oder sich versteckt?
BF: Vor der Ausreise schon.
VR: Wie lange und wo?
BF: Ich habe mich bei Verwandten zu Hause versteckt, nach dem Vorfall.
VR wiederholt Frage.
BF: Es war in der gleichen Stadt.
VR: Bei wem?
BF: Bei einer Tante von mir.
VR: Namens?
BF: Die Schwester meiner Mutter, XXXX.BF: Die Schwester meiner Mutter, römisch 40 .
VR: Seit wann haben Sie sich dort versteckt?
BF: Seit 2008, um das chinesische Frühlingsfest herum.
VR: Wann ist dieses ca.?
BF: Das genaue Datum kann ich nicht angeben, es muss ca. im Februar oder März gewesen sein.
VR: D.h. Sie haben sich seit Februar oder März 2008 bei Ihrer Tante versteckt?
BF: Nicht 2008, sondern 2009.
VR: Von wann bis wann haben Sie sich bei Ihrer Tante versteckt?
BF: Vom Frühlingsfest 2009 bis März 2009.
VR: D.h. Sie haben sich 1 bis 2 Monate bei Ihrer Tante versteckt?
BF: Ja, ca.
VR: Vorher haben Sie immer an der genannten Heimatadresse gewohnt?
BF: Ich war Bauarbeiter in China, ich war manchmal auch in anderen Provinzen.
VR: Schildern Sie mir, wo Sie sich seit Jahresbeginn 2008 bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten haben.
BF: Ich war auch 2 Monate, seit Jahresbeginn 2008, in Peking.
VR wiederholt Frage.
BF: Von April bis Juni 2008 war ich 2 Monate in Peking. Im August 2008 wiederum ein halbes Monat in Peking.
VR: Wo waren Sie von Juni bis August 2008?
BF: Von Juni bis August war ich an meiner Heimatadresse.
VR: Sie fahren nach Peking und kommen Mitte August 2008 zurück. Wohin gehen Sie jetzt?
BF: Im August war ich schon auf der Flucht.
VR: Wo waren Sie dann?
BF: Ich versteckte mich bei verschiedenen Freunden, bei einem ein paar Tage, bei einem anderen ein paar Tage. Ich hatte keinen festen Wohnsitz. Im Februar bis März habe ich mich bei meiner Tante versteckt.
VR: Sie haben vorhin, wie ich Sie nach Verstecken gefragt habe, nur die Tante erwähnt. Jetzt kommen andere Verwandte dazu, warum haben Sie diese vorher nicht erwähnt?
BF: Ich habe mich auch wo anders versteckt. Ich habe das für nicht sehr bedeutend gehalten.
VR: Ich habe ausdrücklich gefragt.
BF: Es tut mir sehr leid.
VR: Vor dem BAA haben Sie ebenso nicht nachvollziehbar angegeben, dass Sie sich nach der Rückkehr aus Peking versteckt hätten, allerdings sagen Sie dann, nach dem Neujahrsfest, ab Februar 2009 haben Sie sich schon versteckt gehalten. Das ist nicht in Einklang zu bringen, erklären Sie mir das.
BF: Ich habe damals angegeben, dass ich nach dem Frühlingsfest mich schon versteckt gehaltne habe.
VR: Aber heute sagen Sie, dass Sie sich seit August 2008 schon versteckt gehalten haben.
BF: Ich habe heute nur behauptet, dass ich seit August bei verschiedenen Freunden gewohnt habe. Ich bin im August aus Peking zurückgekehrt.
VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit China (telefonisch, brieflich usw)?
BF: Mein letzter Kontakt war vor meiner Ausreise.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich glaube, am 14.03.2009.
VR: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg, unter Nennung der Verkehrsmittel und der Stationen.
BF: Ich bin mit einem Bus von meiner Heimatstadt XXXX nach Guangzhou gefahren. Dann mit einem Zug nach Urumnqi. Von dort war ich mit verschiedenen LKW und Bussen unterwegs. Ich bin sehr oft umgestiegen, bis ich dann nach Wien gekommen bin. Zuletzt bin ich mit dem Zug nach Wien angereist.BF: Ich bin mit einem Bus von meiner Heimatstadt römisch 40 nach Guangzhou gefahren. Dann mit einem Zug nach Urumnqi. Von dort war ich mit verschiedenen LKW und Bussen unterwegs. Ich bin sehr oft umgestiegen, bis ich dann nach Wien gekommen bin. Zuletzt bin ich mit dem Zug nach Wien angereist.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Das hat damit zu tun, dass ich Flugzettel für die Kirche verteilt habe. Deswegen wurde ich von der Polizei in Peking 24 Stunden lang festgehalten. Nach diesen 24 Stunden befahl man mir, an den früheren Wohnsitz zurückzufahren, weil damals die Olympischen Spiele in China stattgefunden haben. Die örtliche Polizei suchte mich ständig auf, seit meiner Rückkehr. Daher versuchte ich dann, seit August, seit meiner Rückkehr, mich immer wo anders zu verstecken. Ich habe bei einem Freund 2 Nächte übernachtet und war am anderen Tag wieder bei einem anderen Freund versteckt. Daher konnte ich das nicht genau angeben.
VR: Wo haben Sie Flugzettel verteilt?
BF: In Peking. Auf der XXXX-An-Straße.
VR: Warum haben Sie gerade dort Flugzettel verteilt?
BF: Dort verkehren oft Ausländer, wir wollten die Flugzettel an die Ausländer verteilen.
VR: Was stand auf dem Flugzetteln?
BF: Wir möchten Meinungsfreiheit und Pressefreiheit haben. Wir wollen, dass die Regierung uns bei der Freiheit nicht einschränkt.
VR: Haben Sie die Flugzettel lesen können?
BF: Ja, ich kann mich grundsätzlich noch daran erinnern.
VR: Also waren die Flugzettel Chinesisch?
BF: Sowohl Chinesisch, als auch Englisch.
VR: Es ging und Meinungsfreiheit und Pressefreiheit?
BF: Ja, auch um Religionsfreiheit.
VR: Warum haben Sie am 02.09.2009 nicht Pressefreiheit erwähnt?
BF: Ich weiß nicht, warum das nicht protokolliert wurde. Bei meiner Asylantragstellung damals habe ich das alles geäußert. Man hat mich damals auch danach gefragt, was auf den Flugzetteln stand.
VR: Von wem haben Sie die Flugzettel bekommen?
BF: Von unserem Priester.
VR: Wir sprechen von dem Priester in der Kirche in der XXXX?
BF: Ja, wir reden von XXXX.BF: Ja, wir reden von römisch 40 .
VR: Dieser hat Sie von XXXX nach Peking geschickt, mit dem Auftrag die Flugzettel zu verteilen?VR: Dieser hat Sie von römisch 40 nach Peking geschickt, mit dem Auftrag die Flugzettel zu verteilen?
BF: Ja.
VR: Warum sollte ein Priester, der vom Staat eingesetzt wird, Flugzettel gegen den Staat in China, verteilen lassen?
BF: Das hatte vielleicht mit der Religion zu tun.
VR: Waren Sie alleine?
BF: Ich war mit 2 anderen unterwegs.
VR: Wie hießen diese?
BF: XXXX ist eine Frau, XXXX ist ein Mann. Ich habe von meiner Familie gehört, dass XXXX noch in Haft ist.BF: römisch 40 ist eine Frau, römisch 40 ist ein Mann. Ich habe von meiner Familie gehört, dass römisch 40 noch in Haft ist.
VR: Warum hat man gerade Sie ausgewählt, die Flugzettel zu verteilen? Sie können ja nicht so oft in der Kirche gewesen sein, als Bauarbeiter?
BF: Ich war im April bis Juni im Peking auf einer Baustelle, daher hat mich die Kirche ausgesucht. Die Kirche hat auch bestimmt, dass ich noch 2 andere Personen mitnehmen soll.
VR: Wann wurden Sie verhaftet?
BF: Im August, es war ungefähr der 06.08. Ich wurde nur für einen Tag festgehalten. Das war kurz vor der XXXX in Peking.BF: Im August, es war ungefähr der 06.08. Ich wurde nur für einen Tag festgehalten. Das war kurz vor der römisch 40 in Peking.
VR: Laut Ihren Angaben vor dem BAA wären Sie am XXXX verhaftet worden, das wäre genau der XXXX gewesen (AS 89)?VR: Laut Ihren Angaben vor dem BAA wären Sie am römisch 40 verhaftet worden, das wäre genau der römisch 40 gewesen (AS 89)?
BF: Ja, es war XXXX. Ich habe vorhin das auch gesagt.BF: Ja, es war römisch 40 . Ich habe vorhin das auch gesagt.
VR: Sie haben gesagt, kurz vor XXXX?
BF: Ich wollte sagen, XXXX.BF: Ich wollte sagen, römisch 40 .
VR: Die Polizei hat Sie freigelassen, was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich wurde in Gewahrsam zum Bahnhof gebracht. Man hat mir nichts Konkretes vorgeworfen, außer der Störung der öffentlichen Ordnung.
VR: Sie wurden zum Bahnhof gebracht, was passierte dann?
BF: Ich bin allein nach Hause gefahren.
BR: Nach Hause heißt nach XXXX?Bundesrat:, Nach Hause heißt nach XXXX?
BF: Ja.
VR: Sind Sie wieder zurück nach Peking gekommen?
BF: Nein.
VR: Am 02.09.2009 haben Sie vor dem BAA gesagt, "... Einmal beim
Verteilen wurde ich festgenommen und man hat mich gewarnt, dass ich
damit aufhöre. Ich habe mich jedoch nicht daran gehalten, da Gott
mich beauftragt hat, diese Tätigkeit weiter auszuüben, deshalb
musste ich das auch machen.... " Weiters haben Sie angegeben, dass
Sie vom 01. bis zum 15.08. durchgehend Zettel verteilt hätten und dass Sie sich auch nach der Festnahme und Verhaftung nicht daran gehalten hätten und die Zettel weiter verteilt hätten. Erklären Sie mir den Widerspruch zu Ihren heutigen Aussagen.
BF: Nach meiner Rückkehr, bevor mich die Polizei aufgesucht hat, habe ich vom 01. bis 15. noch Flugzettel verteilt.
VR: Wo?
BF: In XXXX. Dann kam die Polizei einmal in der Woche oder einmal in 2 Wochen zu mir. Die Polizei suchte mich dann frequentiert auf, sodass ich nicht mehr Flugzettel verteilen konnte.BF: In römisch 40 . Dann kam die Polizei einmal in der Woche oder einmal in 2 Wochen zu mir. Die Polizei suchte mich dann frequentiert auf, sodass ich nicht mehr Flugzettel verteilen konnte.
VR: Warum haben Sie dann am 02.09.2009 gesagt, dass Sie die Flugzettel nur während der Olympiade und ausdrücklich nur in Peking verteilt hätten?
BF: Das stimmt ja.
VR: Sie haben gerade gesagt, Sie hätten auch Flugzettel in XXXX verteilt?VR: Sie haben gerade gesagt, Sie hätten auch Flugzettel in römisch 40 verteilt?
BF: Ich meinte, dass ich mit den restlichen Flugzettel nach XXXX zurückgekehrt bin und diese dort noch verteilt habe.BF: Ich meinte, dass ich mit den restlichen Flugzettel nach römisch 40 zurückgekehrt bin und diese dort noch verteilt habe.
VR: Genau das haben Sie am 02.09.2009 ausgeschlossen?
BF: Da hat man mich gefragt, bis wann ich die Flugzettel verteilt habe.
VR: Die Polizei brachte Sie zum Bahnhof, stimmt das?
BF: Ja.
VR: Und da hat Ihnen die Polizei, wegen derer Sie festgenommen wurden, wieder zurückgegeben?
BF: Nein, das waren die Flugzettel, die in der Kirche übrig geblieben sind.
VR: Hatten Sie vor August 2008 jemals Probleme mit staatlichen Stellen in China?
BF: Nein.
VR: Auch nicht wegen der Religion?
BF: Ich nicht.
BR: Und Sie gingen in die Kirche?Bundesrat:, Und Sie gingen in die Kirche?
BF: Ja.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BFV: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
BF: Ich werde sicher in Haft genommen und müsste eine Haftstrafe verbüßen. XXXX sitzt noch immer in Haft.BF: Ich werde sicher in Haft genommen und müsste eine Haftstrafe verbüßen. römisch 40 sitzt noch immer in Haft.
BFV: Keine Fragen.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Ich weiß nicht, was aus mir werden soll.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: keine
Ende der Beweisaufnahme."
Mit Schriftsatz vom 21.9.2011 gab der Beschwerdeführer an, die XXXX zu besuchen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass in China keine Religionsfreiheit herrsche. Es sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer für eine Kirche Flugzettel verteilt habe.Mit Schriftsatz vom 21.9.2011 gab der Beschwerdeführer an, die römisch 40 zu besuchen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass in China keine Religionsfreiheit herrsche. Es sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer für eine Kirche Flugzettel verteilt habe.
Auch wenn sich aus den Länderberichten ergebe, dass Rückkehrer keine Repressalien zu erleiden hätten, sei die Realität eine andere. China sei trotz großer Anstrengungen noch weit von einem Rechtsstaat entfernt, nach wie vor würden Menschen zu Umerziehung durch Arbeit gezwungen. Es gebe keine Meinungsfreiheit und keine Religionsfreiheit.
In der vorgelegten Bestätigung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.9. (wohl 2011) zum Gottesdienst gekommen und bis zum Ende geblieben sei. Nach dem Gottesdienst habe er mit dem die Bestätigung ausstellenden Pastor ein Gespräch geführt, in dem der Beschwerdeführer dem Pastor mitgeteilt habe, dass seine Familie zu einer Kirche in XXXX gehört habe.In der vorgelegten Bestätigung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.9. (wohl 2011) zum Gottesdienst gekommen und bis zum Ende geblieben sei. Nach dem Gottesdienst habe er mit dem die Bestätigung ausstellenden Pastor ein Gespräch geführt, in dem der Beschwerdeführer dem Pastor mitgeteilt habe, dass seine Familie zu einer Kirche in römisch 40 gehört habe.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, China 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Juli 2011.
Im Verfahren wurden die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat und zur Volljährigkeit nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 22.9.2009 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch den Staat befürchte, da sie bei den olympischen Spielen verbotenes Propagandamaterial verteilt habe. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit aber auch zu den Fluchtgründen ist anzuführen, dass es die beschwerdeführende Partei nicht vermocht hat, darzutun, dass sie zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehört, da sie nicht in der Lage war, die Kirche, der sie (angeblich) angehören will, im konfessionellen oder staatlichen Gefüge Chinas einzuordnen. So nannte der Beschwerdeführer mehrere Konfessionen, denen er angehören wolle; vor dem Bundesasylamt gab er an römisch-katholisch zu sein, vor dem Asylgerichtshof gab er an, man habe die Kirche als die "Evangelische" oder die "Christliche" bezeichnet. Dies verwundert insoweit, als der Beschwerdeführer angab, dass diese Kirche in China einer offiziell anerkannten Konfession angehöre. Trotzdem war er nicht in der Lage, den Namen der Konfession zu nennen, obwohl diese klar definierte Kirchen sind (siehe etwa Außenamt,
S. 18).
Auch die Bestätigung über einen einmaligen Besuch eines Gottesdienstes in Wien kann an dieser Einschätzung des Asylgerichtshofs nichts ändern.
Auch ist nicht nachvollziehbar, warum ein Priester einer offiziell anerkannten Kirche, der nach den Worten des Beschwerdeführers vom Staat entsandt wurde, den Beschwerdeführer mit der Verteilung oppositioneller Flugblätter beauftragen sollte. Auch dies konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend erklären.
Hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe kamen weitere Widersprüche hervor.
So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, XXXX verhaftet worden zu sein, während er vor dem Asylgerichtshof angab, XXXX verhaftet worden zu sein; ein Widerspruch von zwei Tagen ist zwar per se nicht beachtlich, jedoch ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht mehr dartun konnte, ob er vor oder bei der XXXX verhaftet wurde.So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, römisch 40 verhaftet worden zu sein, während er vor dem Asylgerichtshof angab, römisch 40 verhaftet worden zu sein; ein Widerspruch von zwei Tagen ist zwar per se nicht beachtlich, jedoch ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht mehr dartun konnte, ob er vor oder bei der römisch 40 verhaftet wurde.
Schließlich ist aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, auch nach seiner Verhaftung weiter Flugzettel verteilt zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof angab, nach der Verhaftung mit dem Zug nach Hause geschickt worden zu sein, zu ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung, nach der Verschaffung nach Hause dort weiter Flugzettel verteilt zu haben, warf einen weiteren Widerspruch auf, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, nur in Peking und nur bei der Olympiade Flugzettel verteilt zu haben. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizei dem Beschwerdeführer Flugzettel mit oppositionellem Inhalt gelassen hätte; trotzdem gab er an, mit den restlichen Flugzetteln nach XXXX zurückgekehrt zu sein und diese verteilt zu haben. Erst nach Vorhalt veränderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, dass diese Flugzettel noch in der Kirche übrig gewesen wären. Diese Verantwortung kann die Widersprüche aber nicht erklären.Schließlich ist aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, auch nach seiner Verhaftung weiter Flugzettel verteilt zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof angab, nach der Verhaftung mit dem Zug nach Hause geschickt worden zu sein, zu ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung, nach der Verschaffung nach Hause dort weiter Flugzettel verteilt zu haben, warf einen weiteren Widerspruch auf, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, nur in Peking und nur bei der Olympiade Flugzettel verteilt zu haben. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizei dem Beschwerdeführer Flugzettel mit oppositionellem Inhalt gelassen hätte; trotzdem gab er an, mit den restlichen Flugzetteln nach römisch 40 zurückgekehrt zu sein und diese verteilt zu haben. Erst nach Vorhalt veränderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, dass diese Flugzettel noch in der Kirche übrig gewesen wären. Diese Verantwortung kann die Widersprüche aber nicht erklären.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China nicht generell verfolgt.
Wie oben dargestellt konnte die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden, eine - vom als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringen abgesehen - Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wurde weder behauptet noch sind Hinweise auf eine solche hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben und dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist und allenfalls auf den Besuch einer chinesischen Kirche.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.9.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Anzumerken ist, dass einerseits die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers nach der dauernden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendigerweise im Asylverfahren zu erfolgen hat und andererseits die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zur Verifizierung der Fluchtgründe unterbleiben konnte, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers offenkundig nicht der Wahrheit entsprach.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit April 2009, also seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist und allfällige Kirchenbesuche, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine anderen sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Aus der vorgelegten Bestätigung lässt sich auch insbesondere keine besondere Verbindung zur genannten Kirche herauslesen. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
21.02.2012