Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 408695-1/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 04.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 04.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 21.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, von einem korrupten Parteisekretär, den der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister angezeigt habe, der Verleumdung beschuldigt worden zu sein. Deswegen laufe gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren, vor dem er geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer seine Festnahme bzw. eine Gefägnisstrafe.
Nach Durchführung ergebnisloser Dublinkonstellationen wurde das Verfahren offenbar am 27.5.2009 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 26.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass er der Bürgermeister seines Heimatdorfes gewesen und als solcher unter anderem mit einem bestimmten Bauprojekt betraut gewesen sei. Da das Budget des Projekts nicht ausgeschöpft worden sei, habe der verantwortliche "Buchhalter" falsche Rechnungen gelegt und habe den Überschuss unter anderem mit dem Beschwerdeführer teilen wollen. Weil dieser sich aber nicht getraut habe, ja zu sagen, habe ihm der "Buchhalter" "in der Arbeit" Probleme gemacht. Daher sei der Beschwerdeführer zur "oberen Instanz" gegangen, der "Buchhalter" habe aber durch Beziehungen hiervon erfahren. Später habe man auf dem Bauernhof des Beschwerdeführers Tiere vergiftet und auch den Beschwerdeführer bzw. seine Eltern verprügelt. Auch sei der Beschwerdeführer entführt und während der Anhaltung geschlagen worden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zum Budget des Bauprojekts befragt ohne dies entsprechend hinreichend darstellen zu können.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 17.8.2009, erlassen am 19.8.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehe, sein Fluchtvorbingen nicht glaubhaft gemacht habe, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China keine Verletzung seiner relevanten Rechte sei und seine Ausweisung darüber hinaus keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehe, sein Fluchtvorbingen nicht glaubhaft gemacht habe, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China keine Verletzung seiner relevanten Rechte sei und seine Ausweisung darüber hinaus keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
Mit am 2.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, er habe keine Ahnung über die Aufgaben eines Bürgermeisters und über das Dorfbudget und sei daher unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe aber seine Asylgründe genau und detailliert aufgezeigt und sei selbstverständlich in der Lage, seine Aufgaben als Bürgermeister zu erzählen; auch habe er genau angeführt, welches Gebäude zu welchem Preis errichtet worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihm bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. XXXX hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihm bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. römisch 40 hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Es werde daher beantragt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;
b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Schließlich wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.8.2011, C2 408695-1/2009/5Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater beigegeben.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 15.9.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Nach einer Befragung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zum Verfahren vor dem Bundesasylamt und zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich nahm die Verhandlung folgenden Lauf:
"...
IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung fordere ich Sie auf, Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum auf einen Zettel zu schreiben.VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung fordere ich Sie auf, Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum auf einen Zettel zu schreiben.
Der Zettel wird als Anlage 1 zum Akt genommen.
BF: Ich habe nie einen anderen Namen geführt.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: In China habe ich einen amtlichen Personalausweis besessen, dieser müsste noch zu Hause sein. Hier habe ich nichts.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Han-Chinese.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Christ.
VR: Welcher Kirche gehören Sie an?
BF: ...
BF: Ist der Islam christlich?
VR: Sind Sie religiös aktiv?
BF: Ich gehe jeden Tag in die Kirche.
VR: Wo?
BF: In die Kirche im 1. Bezirk. Ich kann Ihnen aber nicht sagen, welche Kirche. Ich kann kaum Deutsch.
VR: Welche Gebete kennen Sie?
BF: Das mit den Gebeten ist so eine Sache. Wie mit dem Singen, manche können es besser, manche schlechter. Ich kann Ihnen nichts vorsagen. Im Herzen kann ich schon beten.
VR: Waren Sie schon in China Christ?
BF: Ja. Ich war auch aktiv.
VR: Dann müssten Sie wissen, zu welcher Religionsgemeinschaft Sie gehören?
BF: Ich bin ein einfacher Mann aus dem Volk und stamme aus einer Gegend, wo auch andere sind. Es genügt zu wissen, dass man Christ ist. Das ist die Religion mit dem Kreuz. Um viel mehr kümmern wir uns auch nicht.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem BF werden die Länderdokumente ausgefolgt und wird ihm eine Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme gewährt.
VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Wie würde das vonstattengehen?
VR erläutert den Ablauf von Erhebungen.
BF: Ich bin einverstanden.
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Schreiben Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum, die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen und das Geburtsdatum einer allfälligen Ehefrau und Ihren letzten Wohnsitz in China so genau wie möglich auf ein Blatt.
Anmerkung: Nach Transkribierung durch den Dolmetscher wird das Blatt als Anlage 1 zum Akt genommen.
VR: Handelt es sich bei der genannten Adresse um ein Haus oder eine Wohnung und wem gehören die Räumlichkeiten?
BF: Es war ein Haus, das meinen Eltern gehört hat.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Von meiner Geburt bis zur Ausreise, nach meiner Hochzeit dann mit meiner Frau zusammen.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gewohnt, gelebt oder sich versteckt?
BF: Ich war früher in verschiedenen Orten meiner Heimatprovinz. Es war teilweise dienstlich. Auf der Flucht habe ich 2 bis 3 Tage in Peking aufgehalten.
VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit China (telefonisch, brieflich usw)?
BF: Mit den Brüdern und meinen Eltern habe ich keinen Kontakt, mit der Ehefrau schon. Meine Eltern sind gestorben.
VR: Wann sind Ihre Eltern verstorben?
BF: Meine Eltern haben schon nicht mehr gelebt, als ich noch in China war.
VR wiederholt Frage.
BF: Mein Vater ist 1995 verstorben, meine Mutter 2000. Mein Vater ist krankheitshalber verstorben, meine Mutter an den Folgen eines Verkehrsunfalls.
VR: Am 26.06.2009 haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern am Leben seien und als Landwirte arbeiten würden. Erklären Sie bitte den Widerspruch.
BF: Ich soll gesagt haben, dass sie noch am Leben sind? Da können Sie sehen, was die Dolmetscher alles falsch übersetzt haben.
VR: Vorhalt Seite 77.
BF: Ich kann nur nochmals sagen, ich habe das gesagt, was ich Ihnen heute gesagt habe. Ich weiß nicht, was bei der Übersetzung passiert ist.
VR ermahnt den BF zur Wahrheitspflicht.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Wenn ich lange nachdenke, weiß ich, es war April 2008.
VR: Nennen Sie Ihren Fluchtweg unter Schilderung der Verkehrsmittel und längeren Aufenthalte.
BF: Ich bin im April 2008 von zu Hause abgereist und bin mit dem Zug nach Peking gefahren. Dort habe ich 2 bis 3 Tage verbracht. Dann bin ich mit der Eisenbahn nach Russland, nach Moskau weitergefahren. Dann haben mich die Schlepper kreuz und quer durch verschiedene Länder geschliffen, hinterher hat sich dann herausgestellt, dass wir in Italien waren, ich glaube, es war in Mailand. Soweit ich mich erinnere, sind wir mit dem PKW dorthin gebracht worden. Wann ich in Mailand war, kann ich nur ungefähr angeben, ich glaube, es war im Dezember. Dort blieb ich ca. 4 Monate, Mailand habe ich im April 2009 verlassen und reiste weiter nach Österreich. Ich glaube, es gab eine Zwischenstation, es klang so ähnlich wie Bologna. Dorthin fuhren mit PKW, von dort mit der Eisenbahn weiter.
VR: Warum haben Sie am 23.04.2009 angegeben, dass Sie von Peking über unbekannte Länder nach Mailand gekommen wären, während Sie heute gesagt haben, dass Sie von Peking nach Moskau und dann nach Mailand gekommen wären?
BF: Wenn ich das nicht gesagt habe, dann deshalb, weil ich damals nicht danach gefragt wurde. Die Einvernahme 2009 war nicht annähernd so ausführlich wie heute. Ich glaube, es hat die Leute auch nicht so interessiert.
VR: Wie lange waren Sie in Moskau?
BF: Etwas mehr als einen Monat.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Ich war bei mir zu Hause der Dorfvorsteher. D.h. ich war verantwortlich für vieles im Ort, hatte allerdings einen Vorgesetzten, der identisch war mit dem örtlichen Parteisekretär. Sie werden sich vielleicht denken, dass das eine etwas merkwürdige Angelegenheit ist, aber so funktioniert das in China. Der Parteisekretär war weit einflussreicher als ich. Es wurde bei uns der Bau eines Bürogebäudes geplant. Der Parteisekretär, der sehr korrupt war, wollte gleich wieder seine Finger hineinstecken und sich bereichern. Er hat mir offen angeboten, mit ihm zusammenzuarbeiten, aber ich habe das abgelehnt. Daraufhin hat er alle Hebel in Bewegung gesetzt, um mir zu schaden. Er hat sich sehr bei diesen Bemühungen mir zu schaden sehr unappetitlicher Praktiken bedient. Er war einflussreich genug, um die Polizei auf uns hetzen zu können. Er hat irgendwelche Unterweltler gedungen, die mich und meine Frau verprügelt haben. Es kam vor, dass unser Geflügel vergiftet wurde. Bevor Sie mich auf eine weitere Stelle ansprechen, die nicht zusammenpasst, ich habe bei anderen Einvernahmen auch immer von Parteisekretär gesprochen. Das wurde dann zum Buchhalter umgeschrieben. Das habe ich sicher nicht gesagt. Ich weiß das, weil ich die Niederschriften später studiert habe.
VR: Wie viel Geld hat er Ihnen denn angeboten?
BF: Ich bitte um Verständnis. Ich bin die letzten 2 Jahre hier unter großer Anspannung gestanden. Die Summe, um die es damals ging, stand natürlich im Zusammenhang mit den Errichtungskosten des Bürogebäudes und diese Zahlen habe ich nicht mehr im Kopf. Darf ich noch hinzufügen,
VR: Sie müssen ungefähr wissen, um welche Summe es ging, schließlich ist dieser Umstand wichtig für Ihr weiteres Leben gewesen.
BF: Es werden 200.000 RMB gewesen sein. Es ging um einen Betrag für beide.
VR: Das war der Gesamtbetrag?
BF: Ja.
VR: Er hat noch nicht vorgeschlagen, wie es zu teilen gewesen wäre?
BF: Es kam nicht dazu, ich habe das ja abgelehnt.
VR: Am 26.06.2009 haben Sie angegeben, dass der Buchhalter/ Parteisekretär ca. 200.000 RMB genommen hätte, andere Personen ca. 70.000 RMB, also müsste doch da schon Geld geflossen sein (AS 87).
BF: Ja.
VR: Erläutern Sie Ihre Antwort.
BF: Das mit dem Buchhalter habe ich schon erklärt. Auch wenn die Zahlen nicht übereinstimmen, das waren die letzten Jahre, die mir zugesetzt haben.
VR: Welche Tiere hatten Sie auf Ihrem Hof?
BF: Außer Geflügel nur mehr Schweine.
VR: Nur die Hühner sind vergiftet worden?
BF: Doch, die Schweine auch.
VR: Warum haben Sie am 26.06.2009 angegeben, dass man neben der Vergiftung Ihrer Tiere auch Ihre Eltern verprügelt habe. Diese waren schon lange tot?
BF: Ich habe sicher gesagt, dass sie meine Frau und mich verprügelt haben. Dass sie meine Eltern verprügelt haben, habe ich nicht gesagt.
VR: Ist Ihnen, außer dass Sie verprügelt wurden, noch etwas passiert?
BF: Ja, ich bin einmal von der Sicherheitsbehörde einvernommen worden.
VR: Sonst war nichts?
BF: Es ist regelmäßig zu Einschüchterungen genommen, wir wurden bedroht mit allen möglichen unerfreulichen Dingen. Ich musste einmal sogar 20 Tage im Spital zubringen, da ich so zugerichtet war.
VR: Am 26.06.2009 haben Sie nicht erwähnt, dass Sie 20 Tage im Spital waren, aber dafür, dass Sie von einigen Leuten entführt und in einen geschlossenen Raum gesperrt wurden. Das haben Sie heute nicht erwähnt (AS 81). Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ich appelliere zum wiederholten Mal, dass mein Erinnerungsvermögen in den letzten Jahren gelitten hat.
VR ermahnt den BF zur Wahrheit. Man muss sich doch an ein Ereignis wie eine Entführung und ein Eingesperrtsein erinnern können, auch wenn man keine Details dazu nennen kann.
BF: Ich kann den Widerspruch nicht erklären.
VR: Haben Sie den Parteisekretär eigentlich angezeigt?
BF: Ja.
VR: Wegen was?
BF: Ich war bei der zuständigen Behörde bei uns und habe sein Verhalten dort angezeigt.
VR: Welches Verhalten?
BF: Ich habe zur Anzeige gebracht, dass der Parteisekretär mir angeboten hat, einen Geldbetrag, der der Allgemeinheit gehört, mit mir zu teilen.
VR: Bei welcher Behörde waren Sie da?
BF: Das war das Komitee für Disziplinäre Untersuchungen.
VR: Warum haben Sie bisher heute nicht erwähnt, dass Sie den Parteisekretär angezeigt haben, sondern sein Verhalten immer mit der Weigerung, das Geld zu nehmen, begründet haben?
BF: Ich habe diese Einvernahmesituation so aufgefasst, dass Sie mich konkret fragen und ich konkret antworte.
VR: Wie heißt der Parteisekretär?
BF: Es gibt tatsächlich auch einen Buchhalter, deswegen schreibe ich Ihnen sowohl den Namen des Sekretärs wie auch des Buchhalters auf Anlage 2. Ich habe nämlich den Verdacht, dass vor dem BAA die beiden Personen vermischt wurden.
VR: Warum haben Sie den Buchhalter bis heute nicht erwähnt?
BF: Ich habe mich wahrscheinlich nicht exakt genug ausgedrückt.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Wenn Sie mich zurückschicken, habe ich diese grässlichen Leute wieder am Hals. Diese sind immer noch da. Sie bedrängen meine Frau und misshandeln sie immer noch. Sie lassen sich alles Mögliche einfallen, um meine Frau weiterhin einzuschüchtern.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Doch, ich hätte schon Probleme in China, ich bin schon so lange von zu Hause weg. Ich hätte keine Erwerbstätigkeiten mehr.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
..."
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, China 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und
ÖB, Volksrepublik China, Juli 2011.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat oder seiner Volljährigkeit - für die auch der visuelle Eindruck in der mündlichen Verhandlung spricht - nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 10.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat als Bürgermeister von einem korrupten Buchhalter bzw. Parteisekretär das Angebot erhalten habe, öffentliche Gelder zu veruntreuen. Nachdem der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, werde er nunmehr vom Buchhalter bzw. Parteisekretär verfolgt bzw. habe dieser Polizei und "Unterweltler" auf den Beschwerdeführer und dessen Familie gehetzt. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat nach Überzeugung des Asylgerichtshofes zu wesentlichen personenbezogenen Daten seiner Person und ihm nahestehender Personen die Unwahrheit gesagt. Einleitend hat er zum Religionsbekenntnis befragt angegeben, dass er römisch-katholisch sei (was in China eine insbesondere im Blick auf das Verbot der römisch-katholischen Kirche und der potentiell möglichen Verfolgung von Amtsträgern oder exponierten Laien auf eine besondere Identifikation mit der römischen Kirche schließen lässt), war aber nicht in der Lage darzutun, welcher Kirche (denkbar wäre etwa auch die Zugehörigkeit zur Catholic Patriotic Association - einer im Gegensatz zur römisch-katholischen Kirche - erlaubten "katholischen" Gemeinschaft) er angehört. Vielmehr antwortete er mit "Ist der Islam christlich?". Obwohl der Beschwerdeführer angab, jeden Tag in einer Kirche zu sein, war er nicht in der Lage ein Gebet zu formulieren. Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche, insbesondere zur römisch-katholischen Kirche, ist daher nicht glaubhaft gemacht worden.
Noch schwerwiegender ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angab, dass seine Eltern 1995 bzw. 2000 verstorben seien, während er vor dem Bundesasylamt am 26.6.2009 angegeben hat, dass diese als Landwirte arbeiten würden. Die Rechtfertigung, dass die Dolmetscher "alles falsch übersetzt" hätten, ist im Hinblick auf die ausdrückliche Frage nach den Eltern im Rahmen der Einvernahme am 26.6.2009 und im Hinblick auf die in anderem Zusammenhang vom Beschwerdeführer kommende Antwort: "Auf unserem Bauernhof wurden oft Schweine und Hühner vergiftet bzw. meine Eltern verprügelt." nicht nachvollziehbar und fast schon bizarr. Da passt es ins Bild der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit, dass der Reiseweg vor der Polizei bzw. dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof auch widersprüchlich geschildert wurde, da der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben hat, dass er von Peking über unbekannte Länder nach Mailand gekommen sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, von Peking über Moskau, wo er sich einen Monat aufgehalten habe, nach Mailand gekommen zu sein. Die Rechtfertigung, dass er vor der Polizei nicht so genau befragt wurde, ist nicht nachvollziehbar, da beide Antworten alleine der freien Rede des Beschwerdeführers nach einer offenen Frage nach dem Reiseweg entstammten.
Daher kommt dem Beschwerdeführer die für die Glaubhaftmachung unbewiesener Fluchtgründe notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Der Beschwerdeführer gab vor dem Asylgerichtshof an, dass es um die Aufteilung einer hinterzogenen Summe von etwa 200.000 RMB gegangen sei. Wie diese aufzuteilen sei, sei noch nicht vorgeschlagen worden. Am 26.6.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Buchhalter/Parteisekretär schon 200.000 RMB genommen habe, andere Personen hätten auch schon ca. 70.000 RMB bekommen, es sei also schon Geld geflossen. Über Vorhalt dieses Widerspruches gab der Beschwerdeführer nur an, dass ihm die letzten Jahre "zugesetzt" hätten.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wie schon oben dargestellt hat - vor dem Bundesasylamt noch angab, dass auch seine Eltern unter der Verfolgung durch den Buchhalter/Parteisekretär hätten leiden müssen, während diese laut seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof bereits lange vor Beginn der Probleme im Jahr 2009 verstorben seien. Die Rechtfertigung über Vorhalt des Widerspruchs, dies nie gesagt zu haben, ist nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der freien Erzählung vor dem Asylgerichtshof - im Gegensatz zur freien Erzählung vor dem Bundesasylamt - in keinem Wort erwähnt, dass er den Buchhalter/Parteisekretär angezeigt habe. Erst über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, den Buchhalter/Parteisekretär angezeigt zu haben.
Schließlich und am schwerwiegensten ist aber, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass er entführt und angehalten worden sei, während er vor dem Asylgerichtshof eine Entführung nicht einmal auf wiederholte Nachfrage, ob denn noch etwas passiert sei, angegeben hat. Dafür wurde vom Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er einmal 20 Tage im Spital habe zubringen müssen, da man ihn so "zugerichtet" habe, während ein solcher Vorfall vor dem Bundesasylamt in keinem Wort erwähnt wurde; über Vorhalt der Widersprüche gab der Beschwerdeführer bloß an, dass sein Erinnerungsvermögen die letzten Jahre gelitten habe.
Auf Grund der zahlreichen und schwerwiegenden Widersprüche wurde das unbewiesene und unbelegte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.
Daher und auf Grund der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einer christlichen Kirche angehört.
Wie sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, gehört dieser zur Volksgruppe der Han-Chinesen. Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei wegen der Angehörigkeit der Volksgruppe der Han-Chinesen ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht -einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Nicht festgestellt werden konnte die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers (siehe hiezu oben), er hat jedoch Probleme oder eine Verfolgung wegen seiner religiösen Einstellung weder angedeutet noch behauptet; daher ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund Verfolgung drohen könne.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben und dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer kann kaum Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.8.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Im Übrigen ist der Antrag auf Feststellung der Identität abzuweisen, weil es nach der dauernden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe des Asylgerichtshofes (oder des Bundesasylamtes) ist, die Identität eines Asylwerbers festzustellen. Auch ist der Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen abzuweisen, da es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass diese beendet werden kann, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht; im vorliegenden Fall sind die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus sind Erhebungen zu Einzelfällen in China faktisch nicht möglich.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit April 2009, also seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden längere Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
28.02.2012