Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 408434-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, Zl. 09 04.254-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, Zl. 09 04.254-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 9.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er mit einer auf den Namen eines anderen Asylwerbers lautenden, offensichtlich gefälschten "Asylkarte" von Organen der BPD Graz betreten worden war. In einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Fluchtweg zusammengefasst an, von Peking nach Moskau und weiter nach Madrid geflogen zu sein, von Madrid sei er mit dem Zug nach Wien gefahren.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in China einen Spielsaloon betrieben habe und mit diesem in Konkurs gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ¿ 8.000,-- Schulden nicht zurückzahlen können und deshalb seine Heimat verlassen, da dies für ihn mit dem Tod "gleichgestellt" sei. Warum er die Schlepperkosten in der Höhe von ¿ 14.000,-- nicht zur Schuldentilgung verwendet habe, wolle er nicht sagen. Er sei daher nach Österreich geflohen, um Geld zu verdienen. Im Falle einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer seine Schulden nicht bezahlen und daher nicht mehr weiterleben.
Die Angaben zu seinem Fluchtweg entsprechen denen der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 9.4.2009
Am 7.5.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 15.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine fünfjährige bis lebenslange Haftstrafe. Bei einer näheren Befragung zu seinem Spielsaloon und den darin verwendeten Automaten konnte der Beschwerdeführer weder Marke noch Type der Automaten nennen - diese hätten weder Marke noch Typen, da es Inlandsprodukte gewesen seien - noch den Namen der Firma, bei der er diese Automaten gekauft habe; die Firma sei eine inoffizielle Firma und habe daher keinen Namen. Zu seinen Gläubigern führte der Beschwerdeführer an, dass diese Mafiosi seien und einmal beim Beschwerdeführer angerufen und ihn zur Bezahlung seiner Schulden aufgefordert hätten. Warum er die Schlepperkosten nicht zur Schuldentilgung eingesetzt hatte, erklärte der Beschwerdeführer wie folgt: "Das Geld für die Ausreise habe ich nicht ausgeliehen sondern meine Angehörigen, sie haben das gemacht um mir das Leben zu retten."
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.6.2009, erlassen am 26.6.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in China habe finanzieren können und er dort mit keiner Verfolgung zu rechnen habe und das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstünde.
Zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus: "Zu Ihren behaupteten Fluchtgründen ist nachfolgendes festzuhalten:
Sie haben sowohl bzgl. Ihrer persönlichen Daten (Familienstand, Aufenthaltsort vor der Ausreise aus dem Heimatland, Berufstätigkeit) als auch bzgl. der nächsten Angehörigen im Heimatland (Mutter) sowie hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet, sodass Ihnen die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen ist.
Niederschriftlich gaben Sie in der Einvernahme beim Polizeianhaltezentrum Graz Ihren Familienstand mit "verheiratet" an und behaupteten Sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien wiederum, verwitwet zu sein.
Hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit in der VR China, welche in Ihrem Fluchtvorbringen eine zentrale Rolle einnimmt, gaben Sie zu Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt Außenstelle Wien im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten an, Sie hätten vom Jahr 1993 bis zum 15.08.2008 als Landwirt und Gelegenheitsarbeiter in der Gemeinde XXXX gearbeitet. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland gaben Sie "XXXX" bekannt und behaupteten, sich an der angegebenen Anschrift von 1975 bis zum 15.8.2008 aufgehalten zu haben.Hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit in der VR China, welche in Ihrem Fluchtvorbringen eine zentrale Rolle einnimmt, gaben Sie zu Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt Außenstelle Wien im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten an, Sie hätten vom Jahr 1993 bis zum 15.08.2008 als Landwirt und Gelegenheitsarbeiter in der Gemeinde römisch 40 gearbeitet. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland gaben Sie "XXXX" bekannt und behaupteten, sich an der angegebenen Anschrift von 1975 bis zum 15.8.2008 aufgehalten zu haben.
Entgegen Ihren zuvor getätigten Angaben, behaupteten Sie jedoch im Laufe der Einvernahme nunmehr, dass Sie im Zeitraum vom 25.12.2007 bis 18.03.2008 als selbständiger Betreiber einer Spielhalle in der Gemeinde XXXX beruflich tätig gewesen wären.Entgegen Ihren zuvor getätigten Angaben, behaupteten Sie jedoch im Laufe der Einvernahme nunmehr, dass Sie im Zeitraum vom 25.12.2007 bis 18.03.2008 als selbständiger Betreiber einer Spielhalle in der Gemeinde römisch 40 beruflich tätig gewesen wären.
Im völligen Widerspruch dazu, behaupteten Sie jedoch in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise, dass Sie sich aus Furcht vor Verfolgung seitens Ihrer Gläubiger sowie den heimatlichen Behörden im Februar 2008 in die Stadt XXXX begeben hätten und wären Sie dort bis zu Ihrer Ausreise aus dem Heimatland aufhältig gewesen.Im völligen Widerspruch dazu, behaupteten Sie jedoch in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise, dass Sie sich aus Furcht vor Verfolgung seitens Ihrer Gläubiger sowie den heimatlichen Behörden im Februar 2008 in die Stadt römisch 40 begeben hätten und wären Sie dort bis zu Ihrer Ausreise aus dem Heimatland aufhältig gewesen.
Doch auch bei den Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland tätigten Sie insofern widersprüchliche Angaben, als Sie einerseits beim Polizeianhaltezentrum Graz den Vornamen Ihrer Mutter mitXXXX angaben und andererseits wiederum in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 15.6.2009, behaupteten, dass Ihre Mutter XXXX geheißen hätte.Doch auch bei den Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland tätigten Sie insofern widersprüchliche Angaben, als Sie einerseits beim Polizeianhaltezentrum Graz den Vornamen Ihrer Mutter mitXXXX angaben und andererseits wiederum in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 15.6.2009, behaupteten, dass Ihre Mutter römisch 40 geheißen hätte.
Zu Ihren behaupteten Fluchtgründen ist nachfolgendes festzuhalten:
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt und haben Sie auch widersprüchliche Angaben innerhalb Ihres Vorbringens gemacht.
Bzgl. Ihrer Fluchtgründe gaben Sie in den Einvernahmen an, dass Sie sich zwecks Eröffnung einer Spielhalle von privaten Leuten 80.000 RMB geliehen hätten. Aufgrund des schlechten Umsatzes wäre Ihr Geschäft jedoch in Konkurs gegangen und hätten Sie den geliehenen Geldbetrag nicht zurückzahlen können. Von Ihrem Vater hätten Sie erfahren, dass Gläubiger mehrmals telefonisch die Rückzahlung der Schulden gefordert hätten. Persönlich wären Sie nie einem oder mehreren Gläubigern begegnet. Um Ihren Gläubigern zu entgehen, hätten Sie sich im Februar 2008 in die Provinz XXXX begeben und dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Ihre Ausreise wäre von Ihren Angehörigen finanziert worden und hätten sich diese, den dafür erforderlichen Betrag in der Höhe von 100.000 RMB selbst ausgeliehen.Bzgl. Ihrer Fluchtgründe gaben Sie in den Einvernahmen an, dass Sie sich zwecks Eröffnung einer Spielhalle von privaten Leuten 80.000 RMB geliehen hätten. Aufgrund des schlechten Umsatzes wäre Ihr Geschäft jedoch in Konkurs gegangen und hätten Sie den geliehenen Geldbetrag nicht zurückzahlen können. Von Ihrem Vater hätten Sie erfahren, dass Gläubiger mehrmals telefonisch die Rückzahlung der Schulden gefordert hätten. Persönlich wären Sie nie einem oder mehreren Gläubigern begegnet. Um Ihren Gläubigern zu entgehen, hätten Sie sich im Februar 2008 in die Provinz römisch 40 begeben und dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Ihre Ausreise wäre von Ihren Angehörigen finanziert worden und hätten sich diese, den dafür erforderlichen Betrag in der Höhe von 100.000 RMB selbst ausgeliehen.
Entgegen Ihrer Persönlichkeitsstruktur (mehrjährige Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) und trotz der Behauptung, eine Spielhalle eröffnet/gegründet und monatelang offiziell mit behördlicher Genehmigung selbständig betrieben zu haben, waren Sie nicht in der Lage rund um Ihre angebliche selbständige Tätigkeit konkrete und substantiierte Auskünfte zu erteilen.
Dass Sie tatsächlich nicht einmal über elementarste Kenntnisse eines Geschäftstreibenden verfügen, zeigt sich schon insofern, wonach Sie fälschlicherweise behaupteten, 30 Prozent Umsatzsteuer bezahlt zu haben (Umsatzsteuer VR China -
http://www.gtai.de/DE/Content/__SharedDocs/Links-Einzeldokumente-Datenbanken/fachdokument.html?fIdent=MKT200902118049)
Doch auch Ihre Angaben rund um Ihren Umsatz, Gewinn und den gesetzlichen Abgaben waren höchst unkonkret und vage bzw. selbst mit allergrößter Fantasie nicht nachvollziehbar.
So gaben Sie niederschriftlich an, Sie hätten durchschnittlich pro Monat 2000 (zweitausend) bis 3000 (dreitausend) RMB Umsatz erwirtschaftet und überhaupt keinen Gewinn gemacht. Weiters behaupteten Sie, drei Angestellte beschäftigt und pro Person 1000,-
RMB Lohn ausbezahlt zu haben.
Ihren dbzgl. Angaben folgend, hätte dies jedoch bedeutet, dass Sie Ihren vollständigen Umsatz nur für die Bezahlung Ihrer drei Angestellten verwendet hätten, ohne aber dabei Ihren eigenen Lebensunterhalt oder verschiedene andere Aus- und Abgaben berücksichtigen zu können.
Dass Sie tatsächlich zu keiner Zeit selbständig eine Spielhalle betrieben haben, zeigt sich auch in Ihrem Unvermögen konkrete Angaben bezüglich der Einrichtung des Spielsalons tätigen zu können.
Weder waren Sie in der Lage, konkret zu benennen welche Art von Spielautomaten Sie in Ihrem Geschäft aufgestellt haben, noch konnten Sie Marke oder Type der Automaten benennen.
Nachgefragt, gaben Sie vielmehr völlig lapidar an: " Wie Computer; jeder Automat hatte einen Monitor, ich kenne mich auch nicht aus".
Abermals nachgefragt konnten Sie keine Angaben zum Hersteller der Automaten sowie einer etwaigen Vertreiberfirma machen, sondern gaben dbzgl. lediglich an, es hätte sich um einen inoffiziellen Hersteller gehandelt und wären die Automaten deshalb keiner Marke zuordenbar gewesen. Weiters behaupteten Sie, die Vertriebsfirma der Spielautomaten wäre ebenfalls nicht offiziell tätig gewesen und gäbe es deswegen keine Firmenbezeichnung.
Nachgefragt, wie es Ihnen möglich gewesen wäre, für den Betrieb inoffizieller Spielautomaten eine staatliche Genehmigung zu erhalten, behaupteten Sie, dass Sie den Beamten der Handelsbehörde Geld für die Genehmigung gegeben hätten. Sie waren jedoch weder in der Lage konkrete Personendaten der bestochenen Beamten zu nennen, noch örtliche Angaben bezüglich der Handelsbehörde zu machen.
Auch hinsichtlich Ihrer Gläubiger waren Sie außerstande substantiierte und konkrete Angaben zu tätigen und wird dbzgl. auf die im Akt befindliche Niederschrift verwiesen.
Abschließend wird bemerkt, dass Sie auch nicht in der Lage waren nachvollziehbar darzulegen, weswegen Sie den von Ihren Angehörigen für die Ausreise erhaltenen Geldbetrag in der Höhe von 100.000 RMB nicht zum Tilgen Ihrer Schulden in behaupteter Höhe von 80.000 RMB verwendet haben. Dbzgl. gaben Sie bei der PI Traiskirchen bloß lapidar an, darüber keine Auskunft geben zu wollen und behaupteten Sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien bloß lapidar: Das Geld für die Ausreise habe ich nicht ausgeliehen sondern meine Angehörigen, sie haben das gemacht um mir das Leben zu retten.
Aufgrund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubhaftigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Auch eine zukünftige Verfolgung Ihrerseits kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden!"
Mit am 10.7.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft sei, da es das Bundesasylamt verabsäumt habe, sich mit der Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Daher wurde die Beiziehung eines "landeskundlichen" Sachverständigen oder die Befassung der österreichischen Botschaft beantragt. Auch habe die Behörde die Identität des Beschwerdeführers zu klären. Weiters sei der Bescheid nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit dem die Einvernahme führende Person sei; diese sei von weiten Teilen durch eine andere Person als das den Bescheid erlassende Organ geführt worden.
Auch sei es zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, da sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und daher eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich sei.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls den Bescheid des Bundesasylamtes aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an dieses zurückzuverweisen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, einen "landeskundigen" Sachverständigen zu bestellen und allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 2.8.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
Nach einer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, zum Verfahren vor dem Bundesasylamt, seiner Situation in Österreich und seiner Identität sowie nach Vorhalt der aktuellen Länderdokumente nahm die Verhandlung folgenden Lauf (berichtigt um offensichtliche Fehler):
"...
VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sechs. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Schreiben Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum, die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen und das Geburtsdatum einer allfälligen Ehefrau und Ihren letzten Wohnsitz in China so genau wie möglich auf ein Blatt.
Anmerkung: Nach Transkribierung durch den Dolmetscher wird das Blatt als Anlage 1 zum Akt genommen.
VR: Hat Ihre Mutter noch einen anderen Namen geführt?
BF: Nein, nur diesen einen Namen.
VR: Warum haben Sie dann am 9.4.2009 angegeben, dass Ihre MutterXXXX hieße und darüber hinaus am 15.9.2009 am Beginn der Einvernahme XXXX, der Name der Ehefrau, wäre?VR: Warum haben Sie dann am 9.4.2009 angegeben, dass Ihre MutterXXXX hieße und darüber hinaus am 15.9.2009 am Beginn der Einvernahme römisch 40 , der Name der Ehefrau, wäre?
BF: Ich habe nur angegeben, dass meine Frau XXXX heißt. XXXX heißt meine Stiefmutter.BF: Ich habe nur angegeben, dass meine Frau römisch 40 heißt. römisch 40 heißt meine Stiefmutter.
VR: Wie alt ist Ihre Stiefmutter?
BF: Etwas mehr als 60 Jahre alt.
VR: Sie haben vor dem Bundesasylamt nie erwähnt, dass Sie eine Stiefmutter hätten.
BF: Stimmt, ich habe das nur bei der Polizei angegeben.
Anmerkung: Der BF hat beim BAA am handschriftlichen Datenblatt den Namen Anmei angeführt.
VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit China (telefonisch, brieflich usw)?
BF: Ich habe sehr oft angerufen, um zu sehen, wie es meinem Vater gesundheitlich geht. Ich habe mit meinem Vater telefoniert. Das letzte Mal in der vergangenen Woche.
VR: Handelt es sich bei der genannten Adresse um ein Haus oder eine Wohnung und wem gehören die Räumlichkeiten?
BF: Es ist ein Holzhaus. Es gehört meinem Vater.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Seit meiner Geburt. Bis zu meiner Ausreise am 15.8.2008.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Ja. In XXXX. Im Bezirk XXXX in der Straße XXXX. Ich habe dort bei einem Freund namens XXXX, gewohnt.BF: Ja. In römisch 40 . Im Bezirk römisch 40 in der Straße römisch 40 . Ich habe dort bei einem Freund namens römisch 40 , gewohnt.
VR: Von wann bis wann haben Sie an dieser Adresse gelebt?
BF: Ich schätze vom April 2008. Ich habe dort ca. drei bis vier Monate gewohnt.
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Dann bin ich ausgereist.
VR: Laut Ihren Angaben vom 15.6.2009 haben Sie seit Februar 2008 an dieser Adresse gelebt (AS 101)?
BF: Ich glaube, es war im April. Ich habe mein Geschäft offen gehabt bis März 2008.
VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg bis nach Österreich unter Nennung der Verkehrsmittel?
BF: Ich flog von Peking nach Russland. Ich war in Russland einige Monate unterwegs. Manchmal fuhr ich mit dem Zug, manchmal mit dem LKW. Dann kam ich in Spanien an. Mein Zielland war Österreich, ich bin von Spanien nach Österreich zurückgekommen.
VR: Sie sind von Russland am Landweg bis nach Spanien gekommen?
BF: Ja.
VR: Warum haben Sie dann am 9.4.2008 angegeben, dass Sie von Moskau nach Madrid geflogen sind?
BF: Das stimmt nicht, ich bin auf dem Landweg mit verschiedenen Verkehrsmitteln gereist.
VR: Wie sind Sie zum Flughafen nach Peking gekommen?
BF: Ich bin mit einem Reisebus von meiner Heimatstadt XXXX nach Peking gekommen.BF: Ich bin mit einem Reisebus von meiner Heimatstadt römisch 40 nach Peking gekommen.
VR: Ich habe gedacht, Sie haben sich in XXXX aufgehalten und haben dort Ihre Reise angetreten?VR: Ich habe gedacht, Sie haben sich in römisch 40 aufgehalten und haben dort Ihre Reise angetreten?
BF: Ich bin nach XXXX geflüchtet, von dort bin ich nach XXXX zurückgefahren. Von dort bin ich dann mit dem Bus gefahren.BF: Ich bin nach römisch 40 geflüchtet, von dort bin ich nach römisch 40 zurückgefahren. Von dort bin ich dann mit dem Bus gefahren.
VR: Wann sind Sie nach XXXX zurückgekommen?VR: Wann sind Sie nach römisch 40 zurückgekommen?
BF: Ich war nur ein paar Tage dort.
VR: Warum haben Sie dann am 15.6.2009 angegeben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise in XXXX geblieben seien?VR: Warum haben Sie dann am 15.6.2009 angegeben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise in römisch 40 geblieben seien?
BF: Das stimmt auch, ich bin dann nur nach XXXX zurückgekehrt, weil meine Familie für mich den Schlepper kontaktiert hat.BF: Das stimmt auch, ich bin dann nur nach römisch 40 zurückgekehrt, weil meine Familie für mich den Schlepper kontaktiert hat.
VR: Wer hat denn den Kontakt hergestellt?
BF: Mein Vater und Freunde von meinem Vater namens XXXX. Mein Vater hatte schon einige Freunde, aber dieser hat die Schleppung vermittelt. Er war der einzige.BF: Mein Vater und Freunde von meinem Vater namens römisch 40 . Mein Vater hatte schon einige Freunde, aber dieser hat die Schleppung vermittelt. Er war der einzige.
VR: Haben Sie den Schlepper jemals getroffen?
BF: Ja, einmal habe ich ihn getroffen, er hatte eine Sonnenbrille auf.
VR: Warum haben Sie am 9.4.2009 angegeben, dass ein Bekannter namens XXXX den Kontakt zwischen Ihnen und dem Schlepper hergestellt hätte. Von XXXX und Ihrem Vater war keine Rede.VR: Warum haben Sie am 9.4.2009 angegeben, dass ein Bekannter namens römisch 40 den Kontakt zwischen Ihnen und dem Schlepper hergestellt hätte. Von römisch 40 und Ihrem Vater war keine Rede.
BF: Ich habe damals XXXX angegeben. Ich glaube, das ist falsch protokolliert worden.BF: Ich habe damals römisch 40 angegeben. Ich glaube, das ist falsch protokolliert worden.
VR: Warum haben Sie dann am 15.6.2009 angegeben, dass Sie selbst den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt hätten?
BF: Das stimmt nicht, ich habe auch dort gesagt, dass der Kontakt von XXXX hergestellt wurde. Ich hatte damals sehr große Angst bei der Polizei gehabt.BF: Das stimmt nicht, ich habe auch dort gesagt, dass der Kontakt von römisch 40 hergestellt wurde. Ich hatte damals sehr große Angst bei der Polizei gehabt.
VR: Haben Sie sich während Ihrer Flucht länger an einem bestimmten Ort aufgehalten?
BF: In Russland. Ich war noch nie in Russland gewesen, ich kann das leider nicht angeben. Ich war auch in Moskau. Ich weiß nicht, ob ich in Moskau oder anderen Städten gewesen bin. Die Reise hat ein paar Monate gedauert, bis ich in Spanien war.
VR: Warum haben Sie dann am 9.4.2009 angegeben, dass Sie sich von Mitte August 2008 bis 7.1.2009 in Moskau aufgehalten hätten?
BF: Das stimmt ja. Ich habe die Reise Mitte August 2008 angetreten, ich war ein paar Monate dort.
VR: Wie viel hat Ihre Schleppung gekostet?
BF: 100.000 RMB.
VR: Von wem haben Sie das Geld gehabt?
BF: Meine Familie wollte mir helfen und hat das Geld von Verwandten und Freunden ausgeborgt.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch sieben. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Ich habe ein Wucherzinsdarlehen in der Höhe von 80.000 RMB aufgenommen. Dann habe ich ein Spielautomatengeschäft aufgemacht. Das Geschäft war pleite und ich konnte das Darlehen nicht zurückzahlen. Diese Kredithaie gehören alle zur Mafia, sie sind sehr mächtig. Die spüren mich überall auf, mir blieb nichts anderes übrig als nach XXXX zu flüchten.BF: Ich habe ein Wucherzinsdarlehen in der Höhe von 80.000 RMB aufgenommen. Dann habe ich ein Spielautomatengeschäft aufgemacht. Das Geschäft war pleite und ich konnte das Darlehen nicht zurückzahlen. Diese Kredithaie gehören alle zur Mafia, sie sind sehr mächtig. Die spüren mich überall auf, mir blieb nichts anderes übrig als nach römisch 40 zu flüchten.
Meine Familie sah ein, dass es so nicht weiter geht, da die Mafia mir immer auf den Fersen ist. So kontaktierte meine Familie einen Schlepper, der für mich die Ausreise organisiert.
VR: Warum haben Sie die 100.000 RMB, die die Ausreise gekostet hat, nicht zur Begleichung der Schulden genutzt?
BF: Diese 100.000 RMB hat meine Familie ausgeborgt, damit ich nach Österreich flüchten kann.
Frage wird wiederholt.
BF: Das Problem ist so, diese Kredithaie sind Mafiosi, sie können mir sogar meine Hände abschneiden. Ich bin nicht sicher vor ihnen.
VR: Sie hätten ihnen ja das Geld gegeben?
BF: Meine Familie hat das Geld besorgt, damit ich nach Österreich fliehen kann und das Darlehen mit der Zeit zurückzuzahlen kann.
VR: Von wann bis wann hatten Sie Ihre Spielhalle?
BF: Das war vom 25.12.2007 bis 18.03.2008.
VR: Wo war dieses Geschäft?
BF: In der Stadt XXXX. Das ist in der Provinz Jiangxi.BF: In der Stadt römisch 40 . Das ist in der Provinz Jiangxi.
Anmerkung: Die Adresse wurde vom BF auf einen Zettel geschrieben, dieser wird als Anlage 2 zum Akt genommen.
VR: Am 15.6.2009 haben Sie die Adresse mit XXXX angegeben. Erklären Sie mir den Widerspruch?VR: Am 15.6.2009 haben Sie die Adresse mit römisch 40 angegeben. Erklären Sie mir den Widerspruch?
BF: Ich glaube es ist XXXX, ich weiß nicht, warum in der Niederschrift XXXX steht.BF: Ich glaube es ist römisch 40 , ich weiß nicht, warum in der Niederschrift römisch 40 steht.
Anmerkung: Laut D könnte der Fehler im Straßennamen auf ein phonetisches Missverständnis zurückzuführen sein.
VR: Hatten Sie Mitarbeiter?
BF: Ja. Sie hießen XXXX.BF: Ja. Sie hießen römisch 40 .
VR: Von wann bis wann hatten Sie dieses Spiellokal offen?
BF: Von Vormittag 8-9 Uhr bis abends 11 oder 12 Uhr.
VR: Hatten Sie dafür eine Konzession?
BF: Ja. Ich hatte diese vom Gewerbeamt in der Kreisstadt.
VR: Können Sie beschreiben, was Sie vorlegen mussten, um an die Konzession zu kommen?
BF: Man muss nicht besondere Fähigkeiten nachweisen. Wenn man die Spielautomaten gekauft hat, kann man hingehen und die Konzession beantragen.
VR: Wie oft mussten Sie zum Amt gehen?
BF: Einmal.
VR: Da haben Sie die Konzession anstandslos bekommen?
BF: Ich habe das Formular ausgefüllt und eine Woche später habe ich den Gewerbeschein bekommen. Ich musste ihn persönlich holen.
VR: Warum haben Sie dann ausdrücklich am 15.6.2009 gesagt, dass Sie nur einmal am Amt waren?
BF: Wie soll ich es erklären. Das kann man auch als einmal bezeichnen. Ich wollte damit sagen, dass man mir schon beim ersten Mal eine provisorische Konzession ausgehändigt hat. Ich musste dann noch einmal hingehen, um die richtige abzuholen.
VR: Mussten Sie irgendwelche Gebühren bezahlen oder andere Geldleistungen für die Konzession?
BF: Ich glaube, ich habe nichts bezahlt. Ich muss nur 30% meines Erlöses als Umsatzsteuer abführen.
VR: Am 15.6.2009 haben Sie gesagt, dass Sie 10.000 RMB als Bestechungsgeld zahlen mussten.
BF: Ja, das habe ich bezahlt, jetzt fällt es mir ein. Das muss man einfach bezahlen, man bekommt nichts geschenkt.
VR: Welche Automaten haben Sie verwendet?
BF: Ich habe das woanders gekauft und ließ dann Arbeiter das zusammenbauen. Ich habe das aus Shanghai importiert.
BR: Was waren das für Automaten?Bundesrat:, Was waren das für Automaten?
BF: Einfache Spielautomaten für Kinder und Erwachsene. Es handelt sich um Videospiele.
Anmerkung: Der BF ist trotz mehrmaligen Nachfragen nicht in der Lage, anzugeben, welche Spiele die jeweiligen Automaten ermöglicht hätten.
VR: Wie viele Automaten hatten Sie denn?
BF: Mehr als 10, ca. 10.
VR: Wie viel kostet so ein Automat?
BF: Ich habe insgesamt ca. 100.000 RMB investiert.
VR: Hatten Sie darüber hinaus noch Geld zur Verfügung?
BF: Nein. Deshalb habe ich das Geld ja auch über Wucherzinsdarlehen ausgeborgt.
10.22 Uhr: Der BF ersucht um kurze Pause, die Verhandlung wird für 5 Minuten unterbrochen.
VR: Warum haben Sie eigentlich nicht die Automaten verkauft, um damit die Schulden zu bezahlen?
BF: Die Spielautomaten haben früher einige Tausende RMB gekostet, wenn ich sie verkauft hätte, hätte ich nur ein paar Hundert RMB bekommen. Wer will so etwas schon haben.
VR: Sie haben Ihr Geschäft also knappe 3 Monate geführt?
BF: Ja.
VR: Sie können mir weder sagen welche Marke oder Type die Automaten hatten?
BF: Das kann ich nicht sagen, es gibt keine Marke, weil wir es selbst zusammengebaut haben. Wir haben Ersatzteile zusammengekauft und sie selbst zusammengebaut.
VR: Bei welcher Firma haben Sie die Automaten oder Ersatzteile gekauft?
BF: Ich habe das von einem Shanghai-Chinesen angekauft. Ich weiß nicht, zu welcher Firma er gehört. Man hat mich zu dieser Firma gebracht und ich habe die Ersatzteile aufgekauft.
VR: Wie hat der Mann geheißen?
BF: Mit Vornamen hieß er XXXX, wie er mit Familiennamen heißt, weiß ich nicht.BF: Mit Vornamen hieß er römisch 40 , wie er mit Familiennamen heißt, weiß ich nicht.
VR: Dem haben Sie das Geld gegeben und die Waren mitgenommen?
BF: Die Waren wurden geschickt an uns, dann habe ich erst den Warenpreis bezahlt.
VR: Trotzdem waren die Automaten noch nicht aufgestellt?
BF: Ja das stimmt, aber das war nicht sehr schwierig.
VR: Sie haben 100.000 RMB einem Mann gegeben, von dem Sie nur den Vornamen wissen, (aber nicht), für welche Firma er arbeitet und ob die Ware funktioniert?
BF: Ja.
BR: Was haben Sie Miete für das Lokal bezahlt?Bundesrat:, Was haben Sie Miete für das Lokal bezahlt?
BF: Die Miete war sehr teuer, wir haben mindestens 2.000 RMB pro Monat bezahlt.
BR: Was haben Sie Ihren Angestellten bezahlt?Bundesrat:, Was haben Sie Ihren Angestellten bezahlt?
BF: 1.000 RMB pro Monat pro Person.
BR: Das waren 5.000 RMB pro Monat Fixkosten?Bundesrat:, Das waren 5.000 RMB pro Monat Fixkosten?
BF: Ja.
VR: Was kostet so ein Spiel bei Ihnen?
BF: 2-3 RMB pro Stunde.
BR: Keine weiteren Fragen.Bundesrat:, Keine weiteren Fragen.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Ich werde sicher zu einer Haftstrafe verurteilt, weil die Gläubiger schon gegen mich Klage eingebracht haben bei Gericht. Ich rechne mit einer Haftstrafe von 5 Jahren. Dann zweitens, werden die Mafiosi mir immer Schwierigkeiten machen.
VR: Die Mafiosi haben den Wucherkredit bei Gericht eingeklagt?
BF: Ja, weil ich einen Schuldschein unterschrieben habe der bei Gericht vollstreckt werden kann.
VR: Von einem Schuldschein war bis jetzt nie die Rede.
BF: Wenn man Schulden macht, muss man unbedingt einen Schuldschein unterschreiben. Ich wurde nie danach gefragt.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja. Wenn ich diese Probleme nicht hätte, könnte ich zurückkehren und in China leben.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Ich möchte das Gericht ersuchen, mir zu glauben, dass ich noch ein paar Jahre, so lange wie möglich hier bleiben kann, bis die Probleme sich gelöst haben.
VR: Dann gehen Sie freiwillig zurück?
BF: Ja, wenn die Probleme beigelegt wurden.
VR: Wie soll das gehen?
BF: Die Familie wird vielleicht pro Jahr etwas zurückzahlen und nach ein paar Jahren kann ich zurückgehen.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: keine
Ende der Beweisaufnahme. ..."
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren Beweismittel weder vorgelegt noch von Amts wegen beigestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zur Volljährigkeit und zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; nach der dauernden Judikatur des VwGH ist die Feststellung der Identität eines Asylwerbers nicht geboten.
Anzumerken bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum auf der Aufenthalts-berechtigungskarte des Beschwerdeführers als Herkunftsstaat die Republik China (Taiwan) vermerkt ist, da es keine Hinweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer aus Taiwan stammt und dies auch nicht behauptet wurde. Dies wäre aber nicht relevant, da Österreich in Übereinstimmung mit der von der überwiegenden Mehrheit der Staatengemeinschaft - darunter allen EU-Mitgliedsstaaten - die "Ein-China-Politik" vertritt und Taiwan von Österreich nicht als selbständiger Staat anerkannt wird. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls China
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 05.08.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Schulden bei Kriminellen gemacht habe, diese nicht zurückzahlen könne und daher einerseits Verfolgung durch diese und andererseits staatliche Verfolgung - die Kriminellen hätten den Beschwerdeführer bei Gericht angezeigt - befürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet erheblich unter dem Umstand, dass dieser seinen Fluchtweg offensichtlich falsch angegeben hat, da er am 9.4.2009 vor der Polizei in der fremdenpolizeilichen Einvernahme bzw. der asylrechtlichen Erstbefragung angab, von seinem Heimatort XXXX am Landweg nach Peking und dann weiter am Luftweg nach Moskau und Madrid gereist zu sein, von Madrid sei der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Österreich gekommen. Am 15.6.2009 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er seine Flucht nicht von seinem Heimatort XXXX sondern aus der Stadt XXXX, in die er im Februar 2008 geflohen und dort bis zu seiner Ausreise geblieben wäre, angetreten habe. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer am 2.8.2011 hingegen an, von Russland über den Landweg - mit Zug und LKW - nach Spanien geflohen zu sein; vor der Ausreise sei er von XXXX noch einmal nach XXXX zurückgekehrt.Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet erheblich unter dem Umstand, dass dieser seinen Fluchtweg offensichtlich falsch angegeben hat, da er am 9.4.2009 vor der Polizei in der fremdenpolizeilichen Einvernahme bzw. der asylrechtlichen Erstbefragung angab, von seinem Heimatort römisch 40 am Landweg nach Peking und dann weiter am Luftweg nach Moskau und Madrid gereist zu sein, von Madrid sei der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Österreich gekommen. Am 15.6.2009 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er seine Flucht nicht von seinem Heimatort römisch 40 sondern aus der Stadt römisch 40 , in die er im Februar 2008 geflohen und dort bis zu seiner Ausreise geblieben wäre, angetreten habe. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer am 2.8.2011 hingegen an, von Russland über den Landweg - mit Zug und LKW - nach Spanien geflohen zu sein; vor der Ausreise sei er von römisch 40 noch einmal nach römisch 40 zurückgekehrt.
Weiters gab der Beschwerdeführer zu seiner Kontaktaufnahme mit dem Schlepper offensichtlich die Unwahrheit an, da er am 9.4.2009 vor der Polizei sagte, dass ein Bekannter namens XXXX den Kontakt zum Schlepper hergestellt habe während er am 15.6.2009 vor dem Bundesasylamt angab, den Kontakt selbst hergestellt zu haben und am 2.8.2011 vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Kontakt durch einen Freund seines Vaters namens XXXX hergestellt worden sei.Weiters gab der Beschwerdeführer zu seiner Kontaktaufnahme mit dem Schlepper offensichtlich die Unwahrheit an, da er am 9.4.2009 vor der Polizei sagte, dass ein Bekannter namens römisch 40 den Kontakt zum Schlepper hergestellt habe während er am 15.6.2009 vor dem Bundesasylamt angab, den Kontakt selbst hergestellt zu haben und am 2.8.2011 vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Kontakt durch einen Freund seines Vaters namens römisch 40 hergestellt worden sei.
Schließlich hat der Beschwerdeführer am 9.4.2009 angegeben, während der Flucht einen Monat in Moskau aufhältig gewesen zu sein, während er am 2.8.2011 vor dem Asylgerichtshof angab, nicht gewusst zu haben, wo er sich in Russland aufgehalten habe ("VR: Haben Sie sich während der Flucht länger an einem bestimmten Ort aufgehalten? BF:
In Russland. Ich war noch nie in Russland gewesen, ich kann das leider nicht angeben. Ich war auch in Moskau. Ich weiß nicht, ob ich in Moskau oder anderen Städten gewesen bin. Die Reise hat ein paar Monate gedauert, bis ich in Spanien war.") Die als Erklärung für die Widersprüche angebotenen Protokollierungsfehler sind nicht geeignet, diese erheblichen Differenzen zu erklären, auch deshalb, da der Beschwerdeführer die Dolmetscher laut seinen Angaben am 2.8.2011 in den Einvernahmen jeweils gut verstanden hat und ihm die Niederschriften am Ende der Einvernahmen jeweils nochmals vorgelesen wurden.
Daher kommt dem Beschwerdeführer die für die Glaubhaftmachung unbewiesener Fluchtgründe notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu und sein Fluchtvorbringen ist schon alleine aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht worden.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Schon alleine der Umstand, dass dem Beschwerdeführer genug Geld zur Verfügung stand, um seine Schulden zu bezahlen, er dieses jedoch für seine Schleppung nach Europa verwendet hat, macht die vorgetragene Fluchtgeschichte unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Kriminellen seine Familie an seiner Statt belangen, zumal diese zumindest die Telefonnummer des Beschwerdeführers gewusst haben müssen. Es ist daher auch im Lichte der Verantwortung vom 2.8.2011, dass seine Familie ihm das Geld für seine Ausreise geliehen habe und er das Darlehen mit der Zeit zurückzahlen wolle, nicht nachvollziehbar, warum er nicht die Kriminellen, von denen jedenfalls nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Familie des Beschwerdeführer, die sich immer noch in China aufhält, befriedigt hat.
Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso es dem Beschwerdeführer, der sein und ausgeborgtes Geld in einen Spielsaloon investiert hat, nicht möglich war, die Spiele, die er in seinem Geschäft angeboten habe, näher zu beschreiben, weil davon auszugehen ist, dass Personen, die Geld - noch dazu von Kriminellen ausgeborgtes Geld - in einen Spielsaloon investieren, sich genau überlegen, welche Spiele sie anbieten um dem Konsumenten ein konkurrenzfähiges, attraktives Angebot zu machen.
Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer offenbar nicht einmal versucht hat, nach dem Konkurs seines Unternehmens, die von ihm um 100.000 RMB erstandenen Automaten zu verkaufen; selbst wenn diese nur ein Drittel des Einkaufspreises erzielt hätten, hätte der Beschwerdeführer fast die Hälfte seiner Schulden (ohne Zinsen) abzahlen können.
Daher ist das Fluchtvorbringen in sich nicht logisch nachvollziehbar.
Darüber hinaus weist das Vorbringen mehrere Widersprüche (im Detail) auf. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die genaue Adresse des Geschäfts widerspruchsfrei darzutun (XXXX) oder nachvollziehbar die Erlangung der Konzession für sein Geschäft zu schildern Dies deshalb, da er am 15.6.2009 vor dem Bundesasylamt angab, dass er nur einmal bei der Behörde gewesen sei und gleich nach Zahlung von Bestechungsgeld die Konzession erhalten habe während er am 2.8.2011 angab, zweimal bei der Behörde gewesen zu sein und die Zahlung einer Bestechung erst nach Vorhalt des Widerspruchs zugestand, obwohl der erkennende Senat den Beschwerdeführer vorher ausdrücklich nach Gebühren und anderen Geldleistungen gefragt hat.Darüber hinaus weist das Vorbringen mehrere Widersprüche (im Detail) auf. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die genaue Adresse des Geschäfts widerspruchsfrei darzutun (römisch 40 ) oder nachvollziehbar die Erlangung der Konzession für sein Geschäft zu schildern Dies deshalb, da er am 15.6.2009 vor dem Bundesasylamt angab, dass er nur einmal bei der Behörde gewesen sei und gleich nach Zahlung von Bestechungsgeld die Konzession erhalten habe während er am 2.8.2011 angab, zweimal bei der Behörde gewesen zu sein und die Zahlung einer Bestechung erst nach Vorhalt des Widerspruchs zugestand, obwohl der erkennende Senat den Beschwerdeführer vorher ausdrücklich nach Gebühren und anderen Geldleistungen gefragt hat.
Daher war das Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich.
In einer Gesamtschau wurde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers - zusätzlich zur fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit - nicht glaubhaft gemacht, da es einerseits in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar war und andererseits Widersprüche im Detail aufwies, auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass die groben Angaben zu seinem Fluchtvorbringen am 15.6.2009 und am 2.8.2011 gleichlautend vorgetragen wurden.
Die vorgebrachten Fluchtgründe wurden daher mangels persönlicher Glaubwürdigkeit und mangels glaubhaften Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht, wobei insbesondere die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit alleine schon hinreichend gewesen wäre, um das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen; daher konnte auch auf die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen verzichtet werden, zumal fallbezogene Erhebungen in China faktisch nicht möglich sind.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 26.6.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 10.7.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig; auch ist der Bescheid des Bundesasylamtes, selbst bei fehlender Einvernahme durch das entscheidende Organ nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig und daher jedenfalls tauglicher Beschwerdegegenstand.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit April 2009, also seit mehr als zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
17.02.2012