Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C14 242.082-2/2010/16E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des
Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zahl 10 05.884-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des
faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA: Indien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M., p.A. MigrantInnenverein St. Marx, beschlossen:faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA: Indien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M., p.A. MigrantInnenverein St. Marx, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW), XXXX, ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 25.10.2002 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt einen Antrag gem. § 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997). Am 26.08.2003 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des AW im Asylverfahren statt. Der AW brachte im Wesentlichen vor, dass er als Sympathisant der Babbar Khalsa und der Akali Dal von der Polizei verfolgt werde.Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW), römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 25.10.2002 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt einen Antrag gem. Paragraph 3, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997). Am 26.08.2003 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des AW im Asylverfahren statt. Der AW brachte im Wesentlichen vor, dass er als Sympathisant der Babbar Khalsa und der Akali Dal von der Polizei verfolgt werde.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des AW keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht.
Das Bundesasylamt Wien wies mit Bescheid vom 28.08.2003, Zahl: 02 31.227-BAW, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. Die Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen des AW in keinster Weise glaubwürdig sei, und selbst wenn man ihm Wahrheitsgehalt unterstellen wolle, sei das Geschilderte nicht asylrelevant.Das Bundesasylamt Wien wies mit Bescheid vom 28.08.2003, Zahl: 02 31.227-BAW, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig. Die Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen des AW in keinster Weise glaubwürdig sei, und selbst wenn man ihm Wahrheitsgehalt unterstellen wolle, sei das Geschilderte nicht asylrelevant.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht per Fax eingelangte Berufung (im Folgenden: Beschwerde) vom 23.09.2003. Der AW beantragte:
der Unabhängige Bundesasylsenat möge den Bescheid des Bundesasylamtes beheben und dahingehend entscheiden, dass dem Asylantrag des Asylwerbers stattgegeben wird,
in eventu möge festgestellt werden, dass gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien nicht zulässig ist undin eventu möge festgestellt werden, dass gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien nicht zulässig ist und
die Tätigung von Erhebungen im Heimatland des AW.
In seiner Beschwerde brachte der AW lediglich vor, dass Minderheiten in Indien verfolgt würden und die dauernde Suche nach dem AW eine derartige Verfolgung beweisen würden.
Der mit 01.07.2008 eingerichtete Asylgerichtshof führte in der Sache am 04.05.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der AW und sein gewillkürter Vertreter teilnahmen, und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.11.2009, Zahl: C14 242.082-0/2008/7E, zugestellt am 23.11.2009, ab.
Begründet wurden die Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass der AW seine Fluchtgründe nur äußerst oberflächlich und vage schilderte und diese darüber hinaus Widersprüche aufwiesen. Hauptsächlich schilderte der AW geschichtliches Halbwissen, ohne konkret auf seine Person einzugehen. Eine Verfolgung konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
Der AW stellte am 06.07.2010 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hier des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, am 07.07.2010 gab der AW Folgendes an:
Er könne keine neuen Asylgründe angeben, er stelle einen neuen Antrag, da sich seine Probleme bisher nicht gebessert hätten. Er habe denselben Fluchtgrund wie beim Erstantrag.
Bei seiner Einvernahme am 12.07.2010 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, gab der AW an:
Er habe seinen indischen Führerschein 2007 beim Verkehrsamt hinterlegt. Beim Bundesasylamt habe er ihn nie vorgelegt, da er nicht danach gefragt worden sei. Er glaube, er habe seinen Reisepass vorgelegt, den er vor sieben oder acht Monaten der Aufenthaltsbehörde gegeben habe. Festzuhalten ist, dass der AW weder dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor den Asylgerichtshof am 04.05.2009 Identitätsdokumente vorgelegt hatte.
Er habe Kontakt mit Freunden zu Hause aufgenommen und habe erfahren, dass immer noch Gefahr bestehe. Einige Mitarbeiter der Partei aus seinem Dorf wären festgenommen worden. Er habe eine Zeitschrift, aus der sich die Festnahme der Parteimitglieder ergebe und auch welche Probleme die Partei in Indien habe. Auf die Frage nach einem speziellen Vorfall zu seinem Vorbringen gab der AW lediglich an, dass 1990 in seinem Heimatort einige Polizisten umgebracht worden wären und es seither mit der Polizei immer wieder Probleme gebe.
Dem AW wurde am selben Tag mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.Dem AW wurde am selben Tag mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
Bei seiner Einvernahme am 26.07.l2010 im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab der AW nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:
Er wolle nicht nach Indien, er habe dort Probleme mit der Polizei und den Leuten der politischen Partei. Er habe Venenprobleme und seit zwei Monaten ständig Durchfall. Er wolle die letzte Einvernahme wiederholen und über die Probleme der Sikhs sprechen. Zu den am 12.07.2010 vorgelegten Länderfeststellungen zu Indien gab der AW an, dass die Praxis anders aussehe.
Das Bundesasylamt hob mit dem am 26.07.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zahl: 10 05.884-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.Das Bundesasylamt hob mit dem am 26.07.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zahl: 10 05.884-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.
Der vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt langte am 30.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen des Aktes verständigt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für rechtmäßig befunden.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für rechtmäßig befunden.
Der BF erhob gegen obgenannten Beschluss Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2011, Zahl: U 2125/10-12, wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der Beschluss vom 03.08.2010 aufgehoben.
Begründend führte der VfGH aus, dass es der Asylgerichtshof verabsäumt hätte, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK zu prüfen.Begründend führte der VfGH aus, dass es der Asylgerichtshof verabsäumt hätte, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK zu prüfen.
Mit undatierter Stellungnahme, eingelangt beim Asylgerichtshof am 20.10.2011, brachte der BF vor, sich seit 25.10.2002 in Österreich aufzuhalten und unbescholten zu sein. Er arbeite bei XXXX und verdiene hierbei etwa 700 Euro pro Monat. Ferner sei er krankenversichert und bewohne eine eigene Mietwohnung. Er habe einen Deutschkurs absolviert und hätte sich in der Zeit seines langen Aufenthaltes einen großen Kreis an Freunden und Bekannten aufgebaut.Mit undatierter Stellungnahme, eingelangt beim Asylgerichtshof am 20.10.2011, brachte der BF vor, sich seit 25.10.2002 in Österreich aufzuhalten und unbescholten zu sein. Er arbeite bei römisch 40 und verdiene hierbei etwa 700 Euro pro Monat. Ferner sei er krankenversichert und bewohne eine eigene Mietwohnung. Er habe einen Deutschkurs absolviert und hätte sich in der Zeit seines langen Aufenthaltes einen großen Kreis an Freunden und Bekannten aufgebaut.
Der BF legte seinem Schreiben eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses im Jahr 2008, eine Rechung/Kurskarte für einen Deutsch-Integrationskurs, den der BF ab 16.01.2012 besuchen möchte, einen Mietvertrag sowie eine (nicht leserliche) Kopie einer "e-card" bei.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde sowie aus dem Vorakt des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.07.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.07.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.
Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.
2.2.3. Der AW wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei, rechtskräftig seit 03.04.2010, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Da der AW seither Österreich nicht verlassen hat, besteht gegen ihn eine aufrechte Ausweisung.
2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es im gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen des AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und der AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätte.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass der AW seinen gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verwirklicht gewesen wäre, nämlich die angebliche Verfolgung durch eine andere Partei und durch die Polizei. Er gab auch selbst an, keine neuen Gründe zu haben.
Betreffend die vorgebrachten - unbelegten - Erkrankungen ist auszuführen, dass es sich hierbei um keine schwerwiegenden Leiden handelt, die im Falle einer Überstellung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des AW und somit eine Relevanz gemäß Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) bewirken könnten.Betreffend die vorgebrachten - unbelegten - Erkrankungen ist auszuführen, dass es sich hierbei um keine schwerwiegenden Leiden handelt, die im Falle einer Überstellung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des AW und somit eine Relevanz gemäß Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) bewirken könnten.
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisses entgegen stehen würde.
2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat Indien unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Der AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher und glaubhaft dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zu dem vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der seine Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr des AW nach Indien entgegen stehen würde.
Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in Indien seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung des AW für zulässig befunden worden war, nicht zum Nachteil des AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung des AW nach Indien eingetreten ist.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
2.2.6. Da im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vorliegt, ist zu prüfen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte.2.2.6. Da im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vorliegt, ist zu prüfen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Oktober 2002 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF, der sich länger als drei Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde.
Der BF verfügt nach der Absolvierung eines dreimonatigen Deutschkurses ein wenig über Deutschkenntnisse, jedoch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Des Weiteren arbeitet der BF seinen Angaben nach bei XXXX und verdient hierbei ca. 700 Euro pro Monat (Belege wurden diesbezüglich keine vorgelegt).Des Weiteren arbeitet der BF seinen Angaben nach bei römisch 40 und verdient hierbei ca. 700 Euro pro Monat (Belege wurden diesbezüglich keine vorgelegt).
Somit sind zwar zusammengefasst unzweifelhaft Ansätze einer Integration des BF in Österreich vorhanden, jedoch war zu berücksichtigen, dass darüber hinaus keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Die legale Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich - abgesehen von der dafür überhaupt erforderlichen beschäftigungsrechtlichen Bewilligung - war für den BF nur aus dem einen Grund möglich, weil er sich mit seinem offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich sicherte.
Da der BF keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in Indien leben (so auch die Ehefrau und zwei Söhne des BF), und er die in einer Stellungnahme behaupteten freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.
Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land möglicherweise aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen
2.2.7. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.7. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
15.02.2012