TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 C1 255937-0/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
AVG §68 Abs2
EMRK Art3

Spruch

C1 255937-0/2008/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 09.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2004, Zl. 04 22.614-EAST Ost, nach mündlicher Verhandlung am 05.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 09.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2004, Zl. 04 22.614-EAST Ost, nach mündlicher Verhandlung am 05.07.2011 zu Recht erkannt:

Der am 26.07.2007 mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Zl. 255.937/0/18Z-II/06/04 wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz aufgehoben.Der am 26.07.2007 mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Zl. 255.937/0/18Z-II/06/04 wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz aufgehoben.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in die Republik Indien nicht zulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in die Republik Indien nicht zulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 09.11.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 09.11.2012 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 05.11.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 05.11.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchteil römisch drei.).

Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

Die am 17.03.2006 vom Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführte mündliche Verhandlung wurde wegen Erstellung eines länderkundigen Sachverständigen-Gutachtens vertagt.

Am 24.10.2006 wurde von dem vom damaligen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates beauftragten Sachverständigen ein schriftliches Gutachten übermittelt; in diesem Gutachten wurden Identität und Wohnort des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend erklärt. Die Fluchtgeschichte wurde nicht verifiziert.

Am 27.12.2006 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller Opfer eines Raubüberfalles. Mit Schreiben der Universitätsklinik für Unfallchirurgie vom 30.12.2006 wurde die Österreichische Botschaft in Neu Delhi informiert, dass sich der Beschwerdeführer in einem kritischen Gesundheitszustand befinde und derzeit maximale intensivmedizinische Betreuung benötige.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.07.2007 wurde nach Erörterung des Sachverständigengutachtens das Beweisverfahren geschlossen und mündlich der Bescheid verkündet; die Berufung wurde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 (mit Maßgabe) abgewiesen. Begründend wurde vorgebracht, dass keine asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht wurden und aufgrund des Gutachtens auch festzustellen war, dass "kein Refoulementschutz auf Grund des widerlegten Vorbringens des Berufungswerbers zu erteilen war". Eine Befassung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist dem Akt nicht zu entnehmen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.07.2007 wurde nach Erörterung des Sachverständigengutachtens das Beweisverfahren geschlossen und mündlich der Bescheid verkündet; die Berufung wurde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, (mit Maßgabe) abgewiesen. Begründend wurde vorgebracht, dass keine asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht wurden und aufgrund des Gutachtens auch festzustellen war, dass "kein Refoulementschutz auf Grund des widerlegten Vorbringens des Berufungswerbers zu erteilen war". Eine Befassung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurden die Täter des Messerattentates auf den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter, dritter und vierter Fall StGB zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurden die Täter des Messerattentates auf den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter, dritter und vierter Fall StGB zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Aufgrund eines Schreibens des Bundessozialamtes vom 03.03.2009 steht fest, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Schadenersatzleistung nach dem Verbrecheropfergesetz erhält.

Mit Wirksamkeit vom 23.07.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 16.07.2010 der Gerichtsabteilung C/1 zugeteilt.

Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurden die Täter des Messerattentates an dem Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen verurteilt.Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurden die Täter des Messerattentates an dem Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen verurteilt.

Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte das XXXX mit, dass sich durch die Operation die Situation für den Beschwerdeführer deutlich verbessert habe; das Ergebnis der Neurolyse sei aber noch nicht endgültig zu bewerten.Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte das römisch 40 mit, dass sich durch die Operation die Situation für den Beschwerdeführer deutlich verbessert habe; das Ergebnis der Neurolyse sei aber noch nicht endgültig zu bewerten.

Mit Schreiben vom 03.11.2010 teilte der XXXX mit, dass der Beschwerdeführer seit 2009 regelmäßig betreut werde, da er an einer seelischen Erkrankung leide und diesbezüglich unter medikamentöser Therapie stehe.Mit Schreiben vom 03.11.2010 teilte der römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer seit 2009 regelmäßig betreut werde, da er an einer seelischen Erkrankung leide und diesbezüglich unter medikamentöser Therapie stehe.

Die für den 25.11.2010 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde wegen Erkrankung des Beschwerdeführers vertagt.

Nach einem Schreiben der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, leidet der Beschwerdeführer aufgrund des Raubüberfalles an einem posttraumatischen Belastungssyndrom ICD 10 F 43.1 und nimmt an regelmäßigen wöchentlichen Sitzungen teil.

Die mündliche Verhandlung am 25.01.2011 wurde aufgrund des psychischen Befindens des Beschwerdeführers zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vertagt.

Laut dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.02.2011 befindet sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21). Weiters finden sich Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Raubüberfalles. Im Ergänzungsgutachten vom 19.03.2011 wurde festgehalten, dass die eingenommene Medikation keine Beeinträchtigung der Fähigkeit, inhaltliche Angaben in einer kohärenten Weise durchzuführen, bringe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.07.2011 wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.07.2011 wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides wurden ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides wurden ausdrücklich aufrecht erhalten.

Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 27.09.2011 neuerlich einer Operation im XXXX unterzogen werde.Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 27.09.2011 neuerlich einer Operation im römisch 40 unterzogen werde.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, hat sein Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.11.2004 einen Asylantrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.07.2011 hat der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.07.2011 hat der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen.Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2006 in Österreich Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls. Er ist seit damals in medizinischer Behandlung (mehrere Operationen an den unteren Extremitäten), auch in psychiatrischer Hinsicht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus dem Akteninhalt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu dem Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat:

Von dem damals zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde in der Verhandlung am 26.07.2007 mündlich verkündet, dass die verfahrensgegenständliche Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Eine ausführliche Begründung erfolgte nicht, insbesondere wurde nicht auf die gesundheitliche Situation des Asylwerbers nach dem Raubüberfall eingegangen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere Erkenntnis vom 11.11.2010, Zl. 2008/20/0448, ist in der mangelnden Begründung ein wesentlicher Mangel des Verfahrens zu erblicken; im bezughabenden Fall zu diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den mündlich verkündeten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Von dem damals zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde in der Verhandlung am 26.07.2007 mündlich verkündet, dass die verfahrensgegenständliche Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Eine ausführliche Begründung erfolgte nicht, insbesondere wurde nicht auf die gesundheitliche Situation des Asylwerbers nach dem Raubüberfall eingegangen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere Erkenntnis vom 11.11.2010, Zl. 2008/20/0448, ist in der mangelnden Begründung ein wesentlicher Mangel des Verfahrens zu erblicken; im bezughabenden Fall zu diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den mündlich verkündeten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Da aus dem gegenständlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates niemandem ein Recht erwachsen ist, ist dieser gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.Da aus dem gegenständlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates niemandem ein Recht erwachsen ist, ist dieser gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben.

Zu dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages durch die belangte Behörde gemäß § 7 AsylG zurückgezogen und ist Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, AsylG zurückgezogen und ist Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher in Rechtskraft erwachsen.

Die Behörde hat gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG; nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Die Behörde hat gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG; nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (§ 50 Abs. 1 FPG). Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 Genfer Flüchtlingskonvention).Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 Genfer Flüchtlingskonvention).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Wie sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt, ist der Beschwerdeführer derzeit noch in intensiver medizinischer, auch psychiatrischer, Behandlung in Österreich. Es kann nach dem derzeitigen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatgebiet in eine aussichtslose Lage gerät.

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jänner 2011 ist zu entnehmen, dass es in der Republik Indien weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe noch ein anderes soziales Netz gibt.

Da der Beschwerdeführer auf fremde Hilfe angewiesen ist, um seinen Alltag zu bewältigen, besteht für ihn aufgrund seines derzeit schweren Krankheitsbildes ein reales Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine auswegslose Notlage geraten würde. Da sich das dargestellte Risiko auf den gesamten Herkunftsstaat erstreckt, kommt diesbezüglich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht und ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.

Da der Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) abgewiesen wurde, ein solcher Grund nach Aktenlage auch weiterhin nicht vorliegt und der Beschwerdeführer auch nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (§§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 iVm § 75 Abs. 10 AsylG 2005), war vom Asylgerichtshof eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.Da der Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG) abgewiesen wurde, ein solcher Grund nach Aktenlage auch weiterhin nicht vorliegt und der Beschwerdeführer auch nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005), war vom Asylgerichtshof eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, EMRK, gesamte Staatsgebiet, gesundheitliche Beeinträchtigung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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