TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/11 C7 317984-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C7 317984-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2008, FZ. 05 14.728-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2008, FZ. 05 14.728-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 13.09.2005 einen Asylantrag in Österreich.

1.1. Am 19.09.2005 wurde eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher sie vorbrachte, dass sie sich den Umständen entsprechend wohl fühle und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren. Sie könne sich auf die Vergangenheit konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Die Dolmetscherin verstehe sie gut. Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ihre Muttersprache sei Mandarin. Sie hätte drei Geschwister, ihren geschiedenen Mann, einen Sohn und eine Tochter in China. Ihre Eltern seien bereits verstorben.

Am 07.09.2005 habe sie XXXX verlassen und sei mit dem Zug nach Peking gefahren. Am 08.09.2005 sei sie in Peking angekommen und am gleichen Tag in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Dann sei sie mit einem Reisebus nach Wien gefahren, wo sie am 10.09.2005 angekommen sei. Auf Vorhalt, sie habe bei ihren Personaldaten angeben, dass sie nach Frankreich geflogen sei und nunmehr sage, dass sie nicht wisse, in welches Land sie geflogen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, man dürfe keine falschen Angaben machen. Sie sei sehr krank gewesen im Flugzeug. Ihr werde immer sehr schwindelig, wenn sie fliege. Auf Wiederholung des Vorhaltes bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt. Sie sei direkt nach Wien gekommen, ohne Zwischenlandung.Am 07.09.2005 habe sie römisch 40 verlassen und sei mit dem Zug nach Peking gefahren. Am 08.09.2005 sei sie in Peking angekommen und am gleichen Tag in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Dann sei sie mit einem Reisebus nach Wien gefahren, wo sie am 10.09.2005 angekommen sei. Auf Vorhalt, sie habe bei ihren Personaldaten angeben, dass sie nach Frankreich geflogen sei und nunmehr sage, dass sie nicht wisse, in welches Land sie geflogen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, man dürfe keine falschen Angaben machen. Sie sei sehr krank gewesen im Flugzeug. Ihr werde immer sehr schwindelig, wenn sie fliege. Auf Wiederholung des Vorhaltes bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt. Sie sei direkt nach Wien gekommen, ohne Zwischenlandung.

Für ihre Schleppung habe sie 55.000 RMB gezahlt, das Geld habe sie von Verwandten geborgt. Einen eigenen Reisepass habe sie nie beantragt. Der Schlepper habe ihr einen Reisepass gezeigt, in dem sie ihr eigenes Foto gesehen habe. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei sie weder von Behörden angehalten noch untergebracht worden. Im Bereich der EU in Norwegen oder in Island habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.

Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft. Im April 2005 sei sie von der Polizei in XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden. Das habe mit ihren Fluchtgründen zu tun. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig und wäre sie niemals im Gefängnis gewesen. Einer politischen Partei habe sie nicht angehört. Nach ihrer Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppierung befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass dies in gewisser Weise schon zutreffe. Sie sei nach Peking gegangen, um sich zu beschweren.Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft. Im April 2005 sei sie von der Polizei in römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt worden. Das habe mit ihren Fluchtgründen zu tun. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig und wäre sie niemals im Gefängnis gewesen. Einer politischen Partei habe sie nicht angehört. Nach ihrer Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppierung befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass dies in gewisser Weise schon zutreffe. Sie sei nach Peking gegangen, um sich zu beschweren.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Mann der Anführer von Unruhen gewesen sei. Er sei nach Peking gegangen und sie sei mitgekommen. In Peking hätten sie Beschwerde eingelegt. Sie seien aufgehalten worden, weil die Behörde davon Kenntnis bekommen habe. Ihr Mann und vier andere Arbeiter seien dann von der Polizei, welche Verstärkung bekommen habe, in einem Handgemenge geschlagen worden.

Ihr Mann und die anderen Mitarbeiter seien weggelaufen, und die Polizei fahnde nun nach ihnen. Die Polizei wäre auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätte eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Da der Vater der Beschwerdeführerin ein Anhänger von Falun Gong sei, hätten sie bei ihnen Falun Gong Flugblätter und ein Tagebuch von ihrem Vater gefunden. Dann habe sich die Polizei gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und sie festnehmen wollen. Man habe sie geschlagen und versucht sie zu zwingen, zuzugeben, dass sie auch eine Falun Gong Anhängerin sei. Ihr Vater sei ein echter Falun Gong Anhänger gewesen. Nach dessen Tod hätten sie alles verbrannt, nur das Tagebuch habe die Beschwerdeführerin als Erinnerung behalten. Sie habe der Polizei erzählt, dass sie einen Brechreiz und Durchfall habe. Nachdem die Polizei ihr nicht auf die Toilette gefolgt sei, wäre sie geflohen. Weitere Fluchtgründe wolle sie nicht angeben und ihr Vorbringen auch nicht ergänzen.

Mit ihrem Mann sei sie im Dezember 2004 nach Peking gegangen. Er sei der Anführer gewesen, konkret der Vertreter von Arbeitslosen, die sich in Peking beschweren hätten wollen. Ihre Wohnung sei etwa zehn Tage nach ihrer Rückkehr von Peking durchsucht worden. Wo ihr Mann jetzt sei, wisse sie nicht. Sie habe keinen Kontakt zu ihm.

In dem Tagebuch ihres Vaters seien Informationen über Falun Gong gestanden, etwa wie man die Bewegungsabläufe durchführe. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass es in dem Tagebuch um Falun Gong und ihrem Vater gehe. Sie habe es nur aus Erinnerungsgründen behalten. Die Polizei habe sie aufgrund eines fremden Tagebuches beschuldigt, Falun Gong Anhängerin zu sein, weil sie ihren Mann nicht gefunden habe. Ihr Mann hätte die Polizisten geschlagen.

Bis zu ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in XXXX aufgehalten. Befragt, weshalb sie sich gerade jetzt zur Ausreise beschlossen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie damals bei ihrer Schwester geblieben sei und ein bisschen gejobbt habe. Die Organisation der Ausreise habe ca. einen Monat gedauert. Die Möglichkeit, an einem anderen Ort in ihrem Heimatland zu leben um ihren Problemen zu entgehen bestehe nicht, da es überall vernetzt sei. Sie habe ihren Sohn sogar in eine andere Provinz geschickt, damit er diesen Problemen ausweichen könne und vor der Verfolgung der Regierung sicher sei. Nach ihren Befürchtungen im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr nur der Tod als Ausweg bleibe.Bis zu ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in römisch 40 aufgehalten. Befragt, weshalb sie sich gerade jetzt zur Ausreise beschlossen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie damals bei ihrer Schwester geblieben sei und ein bisschen gejobbt habe. Die Organisation der Ausreise habe ca. einen Monat gedauert. Die Möglichkeit, an einem anderen Ort in ihrem Heimatland zu leben um ihren Problemen zu entgehen bestehe nicht, da es überall vernetzt sei. Sie habe ihren Sohn sogar in eine andere Provinz geschickt, damit er diesen Problemen ausweichen könne und vor der Verfolgung der Regierung sicher sei. Nach ihren Befürchtungen im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr nur der Tod als Ausweg bleibe.

Ihr Vater sei ein Jahr lang Anhänger von Falun Gong gewesen und habe die Beschwerdeführerin auch mit ihm praktiziert. Sie kenne sich damit ein bisschen aus, weil sie eine Christin sei.

Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt um die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die eine Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen würden. Sie bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben habe.

1.2. Am 15.02.2008 wurde eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher sie erklärte, dass ihr Name XXXX sei und sie am XXXX in XXXX geboren worden wäre. Sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China und sei konfessionslos, jedoch glaube sie an alle Religionen, wie Jesus, Buddha usw. Auf die Frage, in welchem Zeitraum sie sich an der Anschrift XXXX aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei bis zu ihrer Ausreise noch sehr klein gewesen. Es sei die Adresse ihrer Mutter, wo sie gelebt habe. Ihre eigene Wohnadresse sei nicht sehr weit von ihr entfernt gewesen, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, deshalb habe sie diese Adresse genannt. Zu ihren Familienstand führte die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Sommer 2002 geschieden sei. Nach der Scheidung habe sie noch mit ihrem Exgatten zusammengelebt. Sie habe nicht mit ihren Eltern und ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt gewohnt, sondern hätten ihr Mann und sie mit ihren Kindern in einem eigenen Haushalt gelebt. Ihr Schwiegervater sei schon längst verstorben und die Schwiegermutter lebe beim Bruder ihres Mannes. Ihr Exgatte sei Bergwerksarbeiter gewesen. Aufgefordert die Zeiten der Berufstätigkeit ihres Gatten bekannt zu geben, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie das wirklich nicht mehr wisse. Auf Wiederholung der Frage gab sie an, es sei ungefähr von 1985 bis 1992 gewesen. Danach sei ihr Gatte arbeitslos gewesen, jedoch habe er Gelegenheitsjobs ausgeübt.1.2. Am 15.02.2008 wurde eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher sie erklärte, dass ihr Name römisch 40 sei und sie am römisch 40 in römisch 40 geboren worden wäre. Sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China und sei konfessionslos, jedoch glaube sie an alle Religionen, wie Jesus, Buddha usw. Auf die Frage, in welchem Zeitraum sie sich an der Anschrift römisch 40 aufgehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei bis zu ihrer Ausreise noch sehr klein gewesen. Es sei die Adresse ihrer Mutter, wo sie gelebt habe. Ihre eigene Wohnadresse sei nicht sehr weit von ihr entfernt gewesen, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, deshalb habe sie diese Adresse genannt. Zu ihren Familienstand führte die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Sommer 2002 geschieden sei. Nach der Scheidung habe sie noch mit ihrem Exgatten zusammengelebt. Sie habe nicht mit ihren Eltern und ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt gewohnt, sondern hätten ihr Mann und sie mit ihren Kindern in einem eigenen Haushalt gelebt. Ihr Schwiegervater sei schon längst verstorben und die Schwiegermutter lebe beim Bruder ihres Mannes. Ihr Exgatte sei Bergwerksarbeiter gewesen. Aufgefordert die Zeiten der Berufstätigkeit ihres Gatten bekannt zu geben, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie das wirklich nicht mehr wisse. Auf Wiederholung der Frage gab sie an, es sei ungefähr von 1985 bis 1992 gewesen. Danach sei ihr Gatte arbeitslos gewesen, jedoch habe er Gelegenheitsjobs ausgeübt.

Zwischenzeitlich habe sie mit ihrer Schwester, mit den Kindern und mit ihrem Exmann telefoniert. Es gebe keine Neuigkeiten, es sei alles in Ordnung. Auf die Frage, wovon sie in Österreich lebe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie von Gelegenheitsjobs bei Landsleuten lebe. In Österreich lebe sie in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft, sie lebe alleine. Ihre Wohnadresse sei im zweiten Bezirk, Große Sperlgasse. Sie habe meistens nur mit Landsleuten Kontakt. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Diabetikerin sei und das Medikament Diamicron MR 30mg täglich der der Früh einnehme. Ihr behandelnder Arzt sei XXXX. Zur Vorlage von Personendokumenten oder sonstigen Beweismittel aufgefordert, legte die Beschwerdeführerin ein Arztschreiben vom 21.01.2008 sowie einen Laborbefund vom 30.10.2007 vor. Weiters brachte sie einen Befund vom XXXX vom 20.11.2007 in Vorlage. Die Beschwerdeführerin habe bereits in China einen operativen Eingriff in der linken Achselhöhle wegen eines gutartigen Tumors gehabt. Dies sei im Jahr 1995 gewesen. In ihrer Heimat sei sie deswegen nicht mehr in Behandlung gewesen, da es ihr nach der Operation gut gegangen sei. Nunmehr spüre sie jedoch, dass es in der rechten Achselhöhle wieder so sei, wie damals, als sie in der linken Achselhöhle einen Tumor gehabt habe. Die Beschwerdeführerin legte weiters Schreiben vom Krankenhaus XXXX vom 14.11.2007 sowie vom 24.10.2007 vor. Auch gab sie an, dass wegen des Entfernens der Spirale ein chirurgischer Eingriff vorgenommen worden sei, wobei im Zuge dessen die Zuckerkrankheit festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nie einen Deutschkurs besucht und verstehe auch die deutsche Sprache weder in Wort noch Schrift.Zwischenzeitlich habe sie mit ihrer Schwester, mit den Kindern und mit ihrem Exmann telefoniert. Es gebe keine Neuigkeiten, es sei alles in Ordnung. Auf die Frage, wovon sie in Österreich lebe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie von Gelegenheitsjobs bei Landsleuten lebe. In Österreich lebe sie in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft, sie lebe alleine. Ihre Wohnadresse sei im zweiten Bezirk, Große Sperlgasse. Sie habe meistens nur mit Landsleuten Kontakt. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Diabetikerin sei und das Medikament Diamicron MR 30mg täglich der der Früh einnehme. Ihr behandelnder Arzt sei römisch 40 . Zur Vorlage von Personendokumenten oder sonstigen Beweismittel aufgefordert, legte die Beschwerdeführerin ein Arztschreiben vom 21.01.2008 sowie einen Laborbefund vom 30.10.2007 vor. Weiters brachte sie einen Befund vom römisch 40 vom 20.11.2007 in Vorlage. Die Beschwerdeführerin habe bereits in China einen operativen Eingriff in der linken Achselhöhle wegen eines gutartigen Tumors gehabt. Dies sei im Jahr 1995 gewesen. In ihrer Heimat sei sie deswegen nicht mehr in Behandlung gewesen, da es ihr nach der Operation gut gegangen sei. Nunmehr spüre sie jedoch, dass es in der rechten Achselhöhle wieder so sei, wie damals, als sie in der linken Achselhöhle einen Tumor gehabt habe. Die Beschwerdeführerin legte weiters Schreiben vom Krankenhaus römisch 40 vom 14.11.2007 sowie vom 24.10.2007 vor. Auch gab sie an, dass wegen des Entfernens der Spirale ein chirurgischer Eingriff vorgenommen worden sei, wobei im Zuge dessen die Zuckerkrankheit festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nie einen Deutschkurs besucht und verstehe auch die deutsche Sprache weder in Wort noch Schrift.

Zu ihrer Schulbildung führte sie aus, dass sie von 1974 bis 1979 die Volksschule und von 1979 bis 1982 die Hauptschule in XXXX besucht habe. Von 1984 bis 1990 sei sie als Arbeiterin in der Baubranche tätig gewesen. Ab 1990 sei sie Hausfrau gewesen und ihr Mann habe ab und zu gearbeitet. Sie hätten ihren Lebensunterhalt gerade so bestreiten können. Von der Behörde ihres Heimatlandes sei sie nicht erkennungsdienstlich behandelt worden.Zu ihrer Schulbildung führte sie aus, dass sie von 1974 bis 1979 die Volksschule und von 1979 bis 1982 die Hauptschule in römisch 40 besucht habe. Von 1984 bis 1990 sei sie als Arbeiterin in der Baubranche tätig gewesen. Ab 1990 sei sie Hausfrau gewesen und ihr Mann habe ab und zu gearbeitet. Sie hätten ihren Lebensunterhalt gerade so bestreiten können. Von der Behörde ihres Heimatlandes sei sie nicht erkennungsdienstlich behandelt worden.

Im April 2005 habe sie ihre Heimatstadt verlassen und sei nach XXXX zu ihrer Schwester gefahren. Dort sei sie bis zu ihrer Ausreise geblieben. Am 07.09.2005 habe sie ihre Schwester verlassen und sei mit einem Zug nach Peking gefahren. Von dort aus sei sie mit einem Flugzeug am 08.09.2005 in ein ihr nicht bekanntes Land geflogen und sei von dort aus am 10.09.2005 nach Wien geflogen. Ihre Kinder würden sich in der Provinz Shandong bei ihrem Exmann aufhalten, er sorge für die beiden.Im April 2005 habe sie ihre Heimatstadt verlassen und sei nach römisch 40 zu ihrer Schwester gefahren. Dort sei sie bis zu ihrer Ausreise geblieben. Am 07.09.2005 habe sie ihre Schwester verlassen und sei mit einem Zug nach Peking gefahren. Von dort aus sei sie mit einem Flugzeug am 08.09.2005 in ein ihr nicht bekanntes Land geflogen und sei von dort aus am 10.09.2005 nach Wien geflogen. Ihre Kinder würden sich in der Provinz Shandong bei ihrem Exmann aufhalten, er sorge für die beiden.

Im Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin erstmals China verlassen. Sie sei mit einem eigenen Reisepass ausgereist. Das Visum habe ihr der Schlepper besorgt, dem sie dafür 55.000 RMB bezahlen habe müssen. Sie habe sich die komplette Summe von ihren Schwestern ausgeborgt. Ihr Reisepass sei im Jahr 2003 mit der Gültigkeit von fünf Jahren in XXXX ausgestellt worden. Der Schlepper habe ihr den Pass abgenommen. In welchem Land sie mit dem Flugzeug zwischengelandet sei, wisse sie nicht, zumal ihr auch von der Reise sehr schlecht gewesen sei und sie Flugangst habe. Die Frage, ob sie mit dem Flugzeug von Peking in ein ihr nicht bekanntes Land und dann wieder mit einem Flugzeug nach Wien gekommen sei, bejahte die Beschwerdeführerin.Im Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin erstmals China verlassen. Sie sei mit einem eigenen Reisepass ausgereist. Das Visum habe ihr der Schlepper besorgt, dem sie dafür 55.000 RMB bezahlen habe müssen. Sie habe sich die komplette Summe von ihren Schwestern ausgeborgt. Ihr Reisepass sei im Jahr 2003 mit der Gültigkeit von fünf Jahren in römisch 40 ausgestellt worden. Der Schlepper habe ihr den Pass abgenommen. In welchem Land sie mit dem Flugzeug zwischengelandet sei, wisse sie nicht, zumal ihr auch von der Reise sehr schlecht gewesen sei und sie Flugangst habe. Die Frage, ob sie mit dem Flugzeug von Peking in ein ihr nicht bekanntes Land und dann wieder mit einem Flugzeug nach Wien gekommen sei, bejahte die Beschwerdeführerin.

In China habe sich die Beschwerdeführerin nicht politisch oder religiös betätigt. Sie sei kein Mitglied einer Organisation gewesen und habe keine strafbare Handlung begangen. Aus Eigenem habe sie sich nicht an eine Sicherheitsbehörde, wie etwa die Polizei, gewandt.

Zu ihren Fluchgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Gatte im Dezember 2004 seitens des Arbeitgebers gekündigt worden sei. Er habe in einem Restaurant gearbeitet. Ihr Exgatte habe diese Arbeit im Dezember 2004 von sich selbst aus gekündigt, um mit andern Exmitarbeitern nach Peking zu fahren und gegen die damalige Entlassung im Jahr 1992 zu protestieren, da er damals keine Entschädigung erhalten habe. Ihr Gatte und ca. 20 bis 30 andere Betroffenen seien gemeinsam zur Beschwerdestelle in Peking gefahren um dort zu protestieren. Während der Demonstration sei jedoch die Polizei gekommen und sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen den Demonstranten und den Polizisten gekommen. Der Exgatte der Beschwerdeführerin habe dabei einen Polizisten schwer verletzt, einer Festnahme habe er jedoch durch Weglaufen entgehen können. Seitdem werde er von der Behörde gesucht. Die Polizei sei deswegen oft zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe sich nach ihrem Exgatten erkundigt. Da er jedes Mal nicht da gewesen sei, zumal er sich seitdem bei Freunden versteckt gehalten habe, sei es einmal in ihrer Wohnung zu einer polizeilichen Hausdurchsuchung gekommen. Dabei sei ein Tagebuch des Vaters der Beschwerdeführerin gefunden worden, in welchem dieser über Falun Gong geschrieben habe. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin von der Polizei mitgenommen und über ihren Exgatten und wegen der Sache mit Falun Gong befragt worden. Während der Befragung habe sie auf die Toilette gehen müssen und sei ihr so die Flucht gelungen. Sie sei zu einer Freundin geflohen und habe sich kurze Zeit bei dieser versteckt. Anschließend im April 2005 habe sie sich zu ihrer Schwester nach XXXX begeben und sei dort bis zu ihrer Ausreise am 07.09.2005 geblieben. Zu ihrem Vorbringen wolle sie nichts ergänzen.Zu ihren Fluchgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Gatte im Dezember 2004 seitens des Arbeitgebers gekündigt worden sei. Er habe in einem Restaurant gearbeitet. Ihr Exgatte habe diese Arbeit im Dezember 2004 von sich selbst aus gekündigt, um mit andern Exmitarbeitern nach Peking zu fahren und gegen die damalige Entlassung im Jahr 1992 zu protestieren, da er damals keine Entschädigung erhalten habe. Ihr Gatte und ca. 20 bis 30 andere Betroffenen seien gemeinsam zur Beschwerdestelle in Peking gefahren um dort zu protestieren. Während der Demonstration sei jedoch die Polizei gekommen und sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen den Demonstranten und den Polizisten gekommen. Der Exgatte der Beschwerdeführerin habe dabei einen Polizisten schwer verletzt, einer Festnahme habe er jedoch durch Weglaufen entgehen können. Seitdem werde er von der Behörde gesucht. Die Polizei sei deswegen oft zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe sich nach ihrem Exgatten erkundigt. Da er jedes Mal nicht da gewesen sei, zumal er sich seitdem bei Freunden versteckt gehalten habe, sei es einmal in ihrer Wohnung zu einer polizeilichen Hausdurchsuchung gekommen. Dabei sei ein Tagebuch des Vaters der Beschwerdeführerin gefunden worden, in welchem dieser über Falun Gong geschrieben habe. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin von der Polizei mitgenommen und über ihren Exgatten und wegen der Sache mit Falun Gong befragt worden. Während der Befragung habe sie auf die Toilette gehen müssen und sei ihr so die Flucht gelungen. Sie sei zu einer Freundin geflohen und habe sich kurze Zeit bei dieser versteckt. Anschließend im April 2005 habe sie sich zu ihrer Schwester nach römisch 40 begeben und sei dort bis zu ihrer Ausreise am 07.09.2005 geblieben. Zu ihrem Vorbringen wolle sie nichts ergänzen.

Die Operation im Jahr 1990 in China habe die Beschwerdeführerin selbst finanziert. Ungefähr 100 RMB habe sie selbst bezahlt, dies sei ein Teil davon gewesen und habe der Staat den Rest finanziert. Zu den von ihrem Exgatten geforderten Entschädigungszahlungen gab die Beschwerdeführerin an, dass es einerseits Gehaltsforderungen und andererseits eine Abfertigung gewesen seien. Er sei auch grundlos gekündigt worden. Die Frage, ob sich ihr Gatte damals im Jahr 1992 an eine Beschwerdestelle gewandt habe, bejahte die Beschwerdeführerin und führte weiters aus, dass er zu jeder Instanz gegangen sei. Er wäre bei der Beschwerdestelle in der Stadt gewesen und danach bei der Beschwerdestelle der Provinz. Letztlich sei er dann nach Peking gefahren. Dies sei im Dezember 2004 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Beschwerde im Dezember 2004 mit dem Gatten nicht dabei gewesen und korrigierte sich sogleich, doch dabei gewesen zu sein. Zum genauen Zeitpunkt befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies Ende Dezember 2004 gewesen sei. Die Polizei habe ihre Wohnung ungefähr am 15.01.2005 durchsucht. Ihr Gatte lebe seit Mitte Oktober 2005 mit den Kindern in der Provinz Shandong.

Die Beschwerdeführerin selbst habe nicht Falun Gong praktiziert. Aufgefordert zu erzählen, was sie alles über diese Bewegung wisse, sagte sie, dass sie nicht viel darüber wisse. So viel sie von ihrem Vater erfahren habe, sollte es keine schlechte Sache sein. Ihr Vater habe Falun Gong praktiziert. Im Jahr 1999 hätte er damit begonnen und habe es ungefähr ein Jahr lang praktiziert, danach sei er an Krebs verstorben. Im Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Sie hätten aber nicht weit voneinander gewohnt, sie sei sehr oft bei ihm gewesen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.

Zur Schilderung ihrer Flucht von der Polizeistation aufgefordert, erklärte die Beschwerdeführerin, dass nicht sie auf die Toilette gegangen sei, sondern der Polizist, der sie befragt habe. Währenddessen wäre ihr die Flucht gelungen. Vielleicht habe der Polizist das absichtlich gemacht, weil sie auch nicht sehr viel über ihren Vater gewusst habe.

Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten außerhalb der Volksrepublik China. In den aktuellen Länderfeststellungen zur Volksrepublik China wolle die Beschwerdeführerin weder Einsicht noch Stellung nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach China würden sie Festnahme und Gefängnis erwarten. Ein Haftbefehl liege nicht gegen sie vor. Befragt, woher sie das wisse, antwortete sie, sie sei nicht mehr dort gewesen, deswegen sei so etwas nicht nötig gewesen. Außerdem habe sie ja nie Falun Gong praktiziert.

2. Die Beschwerdeführerin brachte konkret folgende Unterlagen in Vorlage:

Medizinisches Schreiben/Kurzbrief (inklusive Pflege-Entlassungsbrief) des Krankenhauses XXXX, Gynäkologische Abteilung vom 14.11.2007, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von 22.10.-24.10.2007 stationär in Behandlung gewesen ist und am 23.10.2007 ein operativer Eingriff (Entfernen der Spirale) an der Beschwerdeführerin durchgeführt worden ist. Dem Schreiben zum postoperativen Verlauf ist der Vermerk "unauffällig" zu entnehmen und es wurde eine Kontrolluntersuchung beim Facharzt nach vier bis sechs Wochen empfohlen.Medizinisches Schreiben/Kurzbrief (inklusive Pflege-Entlassungsbrief) des Krankenhauses römisch 40 , Gynäkologische Abteilung vom 14.11.2007, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von 22.10.-24.10.2007 stationär in Behandlung gewesen ist und am 23.10.2007 ein operativer Eingriff (Entfernen der Spirale) an der Beschwerdeführerin durchgeführt worden ist. Dem Schreiben zum postoperativen Verlauf ist der Vermerk "unauffällig" zu entnehmen und es wurde eine Kontrolluntersuchung beim Facharzt nach vier bis sechs Wochen empfohlen.

Befund des XXXX vom 20.11.2007, in welchem zur durchgeführten Mammographie und Mammasonographie bds. sowie der Sonographie beider Axillen vermerkt ist, dass keine malignitätssuspekte Kriterien vorliegen.Befund des römisch 40 vom 20.11.2007, in welchem zur durchgeführten Mammographie und Mammasonographie bds. sowie der Sonographie beider Axillen vermerkt ist, dass keine malignitätssuspekte Kriterien vorliegen.

Schreiben von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in 1110 Wien, vom 21.01.2008, aus welchem hervor geht, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Typ II leidet und regelmäßiger medizinischer Kontrolle sowie Kontrolle im Labor bedarf. Als medizinische Therapie wird die Einnahme von Diamicron MR 30mg 2-0-0 empfohlen.Schreiben von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin in 1110 Wien, vom 21.01.2008, aus welchem hervor geht, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Typ römisch zwei leidet und regelmäßiger medizinischer Kontrolle sowie Kontrolle im Labor bedarf. Als medizinische Therapie wird die Einnahme von Diamicron MR 30mg 2-0-0 empfohlen.

Laborbefunde der "XXXX" vom 30.11.2007.

3. Auf vorangegangene Nachfrage des Bundesasylamtes wurde diesem am 19.02.2008 von der Herstellerfirma SERVIER mitgeteilt, dass das Medikament Diamicron MR 30mg in China erhältlich ist.

4. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.4. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl bzgl. ihrer eigenen Personendaten (Ausreise aus der VR China, Reisepass, letzte Wohnanschrift im Heimatland) als auch bzgl. der Personendaten ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland (Geburtsdatum der Tochter, Anzahl der Geschwister) sowie ihres Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet habe, sodass ihr die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen sei.

Niederschriftlich habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 19.9.2005 hinsichtlich der Ausreise aus der VR China einerseits bekannt, von Peking in ein ihr nicht bekanntes Land geflogen und von dort mit einem Reisebus nach Wien gefahren zu sein; andererseits habe sie jedoch anlässlich der Bekanntgabe der Personendaten angegeben, nach Frankreich geflogen zu sein. Im Laufe der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin wiederum ausgesagt, direkt und ohne jeglicher Zwischenlandung von Peking nach Wien geflogen zu sein. Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, niemals einen eigenen Reisepass besessen zu haben.

Im völligen Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, am 15.2.2008 behauptet, von Peking in ein ihr nicht bekanntes Land geflogen und von dort aus ebenfalls per Flugzeug am 10.9.2005 nach Wien gereist zu sein; weiters habe sie angegeben, legal mit eigenem Reisepass, ausgestellt im Jahr 2003 in XXXX, aus der VR China ausgereist zu sein.Im völligen Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, am 15.2.2008 behauptet, von Peking in ein ihr nicht bekanntes Land geflogen und von dort aus ebenfalls per Flugzeug am 10.9.2005 nach Wien gereist zu sein; weiters habe sie angegeben, legal mit eigenem Reisepass, ausgestellt im Jahr 2003 in römisch 40 , aus der VR China ausgereist zu sein.

Ebenso tätigte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben hinsichtlich der letzten Wohnanschrift im Heimatland.

So gab sie einerseits im Zuge der Einvernahme vom 19.9.2005 als letzte Wohnanschrift im Heimatland "XXXX" bekannt, habe aber andererseits in der Einvernahme vom 15.2.2008 behauptet, seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise aus der VR China an der Wohnanschrift der Mutter, nämlich "XXXX" aufhältig gewesen zu sein. In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre eigene Wohnadresse nicht sehr weit von der Adresse der Mutter gewesen wäre und sie nicht mehr in der Lage sei, die eigene Wohnadresse anzugeben.

Hinsichtlich der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich am 19.9.2005 drei Schwestern bekannt gegeben, einen Bruder habe sie nicht erwähnt. Zudem habe sie als Geburtsdatum der Tochter den XXXX genannt. Demgegenüber habe sie jedoch in der Einvernahme vom 15.2.2008 wiederum behauptet, dass die Tochter am XXXX geboren sei und habe sie überdies nunmehr einen Bruder namens XXXX bekannt gegeben.Hinsichtlich der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich am 19.9.2005 drei Schwestern bekannt gegeben, einen Bruder habe sie nicht erwähnt. Zudem habe sie als Geburtsdatum der Tochter den römisch 40 genannt. Demgegenüber habe sie jedoch in der Einvernahme vom 15.2.2008 wiederum behauptet, dass die Tochter am römisch 40 geboren sei und habe sie überdies nunmehr einen Bruder namens römisch 40 bekannt gegeben.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 19.9.2005 vorgebracht, dass sie gemeinsam mit dem Gatten im Dezember 2004 an einer Protestkundgebung in Peking teilgenommen habe. In der Folge wäre es zu Handgreiflichkeiten zwischen Polizisten und Demonstranten gekommen und hätte ihr Gatte einen Polizisten geschlagen. Der Gatte hätte sich einer Festnahme durch Flucht entziehen können und hätte daraufhin im Haushalt der Beschwerdeführerin eine polizeiliche Nachschau stattgefunden. Im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung hätten Polizisten Falun Gong Flugblätter und das Tagebuch des Vaters des Beschwerdeführerin mit Aufzeichnungen über Falun Gung gefunden. Die Beschwerdeführerin sei von den Polizisten geschlagen worden und hätten die Polizisten versucht sie zu zwingen, sich als Falun Gong Anhängerin zu bekennen. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin Brechreiz und Durchfall vorgetäuscht und sei ihr, nachdem die Polizisten sie nicht auf die Toilette begleitet hätten, die Flucht gelungen. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, gemeinsam mit dem Vater Falun Gong praktiziert zu haben.

Im völligen Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.2.2008 behauptet, an der Protestkundgebung im Dezember 2004 nicht teilgenommen zu haben. Weiters habe sie nunmehr erklärt, dass der Gatte im Zuge der Handgreiflichkeiten zwischen den Demonstranten und Polizisten einen Polizisten schwer verletzt hätte. Bzgl. der Vorfälle im Zuge der polizeilichen Hausdurchsuchung habe sie nunmehr ausgesagt, von Polizisten auf die Polizeistation zwecks Befragung mitgenommen worden zu sein und wäre dort zur Toilette gegangen. Demgegenüber habe sie im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärt, der Polizist, welcher sie befragt hätte, wäre zu diesem Zeitpunkt der einzige Sicherheitsbeamte auf der Polizeistation gewesen und hätte sich der Polizist zur Toilette begeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin nunmehr ausgesagt, niemals Falungong praktiziert zu haben.

Für die Widersprüchlichkeiten habe die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung zu finden vermocht, sodass auf Grund der widersprüchlichen Angaben ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich wie bisher auch zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China den Lebensunterhalt zu sichern.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich wie bisher auch zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China den Lebensunterhalt zu sichern.

Zudem würden die nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin im Heimatland leben, sodass sie auch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz in China verfüge.

Die Beschwerdeführerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Auf Grund der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse (Verwandte, welcher ihr die Mittel der Ausreise geborgt hätten; Kostenübernahme seitens des heimatlichen Staates im Jahre 1990 wegen einer Operation in der Achselhöhle sowie Bezahlung des Eigenanteils in Höhe von RMB 100, Eingebundensein im sozialen Gefüge der Familienmitglieder im Heimatland) sowie der anfallenden Medikamentenkosten für die laufende Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass eine benötigte medizinische Therapie gegen Diabetes II gewährleistet sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.2.2008 in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreibens vom 20.11.2007 sowie der niederschriftlichen Angaben bzgl. deren Befürchtung zu einer etwaig notwendigen Behandlung im Bereich der Achselhöhle werde bemerkt, dass im Hinblick auf eine bereits behauptete erfolgte Behandlung in der VR China vor der Einreise in Österreich sowie den Länderfeststellungen ein solcher Eingriff möglich sei. Daraus ergebe sich, dass kein Art. 3 EMRK relevanter Eingriff vorliege und habe die Beschwerdeführerin einen solchen auch nicht glaubhaft gemacht.Die Beschwerdeführerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Auf Grund der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse (Verwandte, welcher ihr die Mittel der Ausreise geborgt hätten; Kostenübernahme seitens des heimatlichen Staates im Jahre 1990 wegen einer Operation in der Achselhöhle sowie Bezahlung des Eigenanteils in Höhe von RMB 100, Eingebundensein im sozialen Gefüge der Familienmitglieder im Heimatland) sowie der anfallenden Medikamentenkosten für die laufende Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass eine benötigte medizinische Therapie gegen Diabetes römisch zwei gewährleistet sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.2.2008 in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreibens vom 20.11.2007 sowie der niederschriftlichen Angaben bzgl. deren Befürchtung zu einer etwaig notwendigen Behandlung im Bereich der Achselhöhle werde bemerkt, dass im Hinblick auf eine bereits behauptete erfolgte Behandlung in der VR China vor der Einreise in Österreich sowie den Länderfeststellungen ein solcher Eingriff möglich sei. Daraus ergebe sich, dass kein Artikel 3, EMRK relevanter Eingriff vorliege und habe die Beschwerdeführerin einen solchen auch nicht glaubhaft gemacht.

Zu Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und auch keine Lebensgemeinschaft in Österreich führe. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie in ihrem Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin verfüge auch in Österreich ausschließlich über private Kontakte in einem chinesischen Umfeld und finanziere sich etwa ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten. Zudem verfüge sie über kein anderes Aufenthaltsrecht als über das aufgrund des Asylantrages bestehende. Es seien insgesamt keine Umstände hervorgekommen, die auf eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich schließen lassen würden und sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und auch keine Lebensgemeinschaft in Österreich führe. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie in ihrem Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin verfüge auch in Österreich ausschließlich über private Kontakte in einem chinesischen Umfeld und finanziere sich etwa ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten. Zudem verfüge sie über kein anderes Aufenthaltsrecht als über das aufgrund des Asylantrages bestehende. Es seien insgesamt keine Umstände hervorgekommen, die auf eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich schließen lassen würden und sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

5. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher das Fluchtvorbringen kursorisch wiederholt sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde. So seien die Argumente der belangten Behörde zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und enthalte der Bescheid keine Feststellungen bezüglich der Bedrohung der Person der Beschwerdeführerin. Es bleibe völlig im Dunkeln, anhand welcher objektiven Berichte und daraus treffender Feststellungen die Behörde vermeine, ihre Glaubwürdigkeit oder das Bestehen von relevanten Fluchtgründen bemessen zu können. Hätte die Behörde das ihr zustehende Parteiengehör eingeräumt, hätte sie ihre Angaben ergänzt und nähere Details zu ihren Fluchtgründen angeben können.

Die Widersprüchlichkeiten erkläre sich die Beschwerdeführerin damit, dass es sich dabei um Übersetzungsfehler handle. Im Zuge ihrer Einvernahme sei sie vom Dolmetscher unterbrochen worden und habe dieser sie auch nicht ausreden lassen. Sie habe immer Ergänzungen machen wollen, was vom Dolmetscher aber nicht zugelassen worden sei. Er habe sie ständig unter Druck gesetzt, ihre Fluchtgeschichte kurz zu halten. Auch die Widersprüchlichkeiten zu ihrem Fluchtweg erkläre sie sich damit.

Der Reisepass sei zwar jener der Beschwerdeführerin gewesen, jedoch habe diesen immer der Schlepper bei sich gehabt und sei er ihr auch nicht zurück gegeben worden.

Die belangte Behörde irre in ihren Ausführungen, dass es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne der GFK handle und liege in ihrem Fall eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familienangehörigen und der Verfolgung aus religiösen Gründen vor.

6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 16.05.2011 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände im ihrem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Insbesondere wurde sie auch aufgefordert, aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, bezüglich ihrer Diabetes-Erkrankung, vorzulegen. Ferner wurden ihr Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt.

Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein und legte keine ärztlichen Befunde vor.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Sie hat fünf Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule in XXXX besucht und war sechs Jahre als Arbeiterin in der Baubranche beschäftigt und dann Hausfrau. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter, geschieden und hat zwei erwachsene Kinder in China.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Sie hat fünf Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule in römisch 40 besucht und war sechs Jahre als Arbeiterin in der Baubranche beschäftigt und dann Hausfrau. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter, geschieden und hat zwei erwachsene Kinder in China.

Sie leidet an Diabetes, welche in Österreich behandelt wurde. Das der Beschwerdeführerin verschriebene Medikamtent Diamicron MR 30 mg ist auch in China erhältlich.

Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet, hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Dagegen leben in China nach wie vor ihre Geschwister und erwachsenen Kinder. Sie besucht keine Kurse, hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig. Sie spricht nicht deutsch.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden wäre.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3. Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachstehend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China", 10.07.2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, China Country Report, 15.11.2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Operational Guidance Note, China, 10.06.2009

  • -Strichaufzählung
    US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.

Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.

Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Teilweise werden auch "lediglich praktizierende einfache Anhänger" diesen Maßnahmen unterworfen. Bisher kam es zu Festnahmen von über Tausend Falun Gong- Anhängern. Falun Gong-Anhänger werden nicht von den chinesischen Behörden zu Hause aufgesucht.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.

Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen doch ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, ihr verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche von der Beschwerdeführerin aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet wurden, und ihr auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift auf die vom Bundesasylamt dargelegte mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie die aufgezeigten Widersprüche in ihren Erzählungen gar nicht näher eingegangen bzw. den Argumenten nicht begründet entgegengetreten.

Hinsichtlich der geübten Kritik in der Beschwerdeschrift, wonach die Widersprüchlichkeiten auf Übersetzungsfehlern basieren würden und die Beschwerdeführerin vom Dolmetscher unterbrochen worden sei bzw. dieser sie auch nicht ausreden habe lassen und sie keine Ergänzungen machen habe können, ist auszuführen, dass es sich dabei um unsubstantiierte Anschuldigungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen, und die Beschwerdeführerin zudem in beiden Einvernahmen ausdrücklich erklärt hat, die Dolmetscher verstanden zu haben. Zudem bestätigte sie, ihre Angaben jeweils wörtlich rückübersetzt bekommen zu haben, diese der Wahrheit entsprechen würden und sie keine Ergänzungen machen wolle.

2.2. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist und keine Verfolgungsgefahr in China besteht; dies aufgrund folgender näherer Erwägungen:

2.2.1. Zunächst müssen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Sie beschrieb weder das fluchtauslösende Ereignis, die Hausdurchsuchung und das Auffinden des Tagebuchs ihres Vaters, noch ihre anschließende Flucht und die Suche durch die Behörden, näher und vermochte eine Verfolgungsgefahr nicht plausibel darzulegen. Ihre Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Begebenheiten auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden.

Zudem wies das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermehrt Widersprüche und Implausibilitäten auf.

So stellte sie bereits das Vorbringen rund um den ihre Verfolgung auslösenden Zwischenfall im Zusammenhang mit der Demonstration ihres Mannes in Peking nicht schlüssig dar, gab die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Aussage in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt etwa an, selbst doch nicht mit in Peking gewesen zu sein, um sich sogleich wieder zum Gegenteil zu korrigieren, ohne jedoch grundlegende Aussagen, wie etwa zum Datum oder dem Ablauf der Demonstration und des Zwischenfalls, tätigen zu können. Auch vermochte sie keine Ausführungen zu den Beschäftigungszeiten ihres Mannes zu treffen und erwies sich ihre auf Nachfrage dargebrachte Erklärung, wonach ihr Mann im Jahr 2004 gekündigt worden sei bzw. dann wieder selbst kündigte habe, um an der Demonstration für seine entfallenen Entgelt- bzw. Abfertigungszahlungen aus dem Jahr 1992 als Anführer teilnehmen zu können, vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin als nicht so gut bezeichneten wirtschaftlichen Situation der Familie als nicht plausibel. Gegen eine mangelnde Verfolgung des Ex-Mannes spricht auch der Umstand, dass er nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern weiterhin unbehelligt in China lebte.

Aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Vorfalles ist aber auch das weitere Vorbringen rund um die wiederholte Fahnung der Polizei nach dem Mann der Beschwerdeführerin bzw. insbesondere die Hausdurchsuchung und das dabei entdeckte Tagebuch des Vaters der Beschwerdeführerin mit Angaben über Falun Gong in Zweifel zu ziehen. Überdies vermochte die Beschwerdeführerin hierzu keine in sich stimmigen Angaben zu machen und erzählte sie etwa in der ersten Einvernahme, mit ihrem Vater gemeinsam Falun Gong Übungen gemacht zu haben und sich als Christin mit derartigen Dingen auszukennen, wohingegen sie in der zweiten Einvernahme das eigene Praktizieren der Übungen explizit verneinte und weiters anführte, konfessionslos zu sein bzw. an alle Religionen zu glauben.

Ferner korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Schilderung zur Flucht dahingehend, dass dies nicht bei ihr zu Hause gewesen und nicht sie selbst aus dem Fenster der Toilette geflohen sei, sondern vielmehr der Beamte auf der Polizeistation auf die Toilette gegangen sei und sie einfach alleine auf der Polizeistation gelassen habe, zumal er gemerkt habe, dass sie tatsächlich kein Wissen über Falun Gong habe, was schon für sich genommen eindeutig gegen die Unglaubwürdigkeit ihrer Verfolgungsbehauptungen spricht.

Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zu Folge von April 2005 bis zu ihrer Ausreise Anfang September 2005 in XXXX bei ihrer Schwester aufgehalten und dort auch ein bisschen "gejobbt". Dass es dabei zu einem weiteren Kontakt mit den Behörden oder zu gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen oder sonstige unerwünschte Zwischenfälle gekommen ist, hat sie nicht vorgebracht und ist ihren Angaben insgesamt nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb sie sich ausgerechnet im September 2005 zur Ausreise aus China gezwungen gesehen hat. Dass die Organisation der Reise einen Monat in Anspruch genommen hat, also allenfalls Anfang August 2005 initiiert worden ist, vermag dies ebenfalls nicht plausibel zu erklären. Hierzu ist ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer ursprünglichen Aussage - in der zweiten Einvernahme dezidiert erklärte, unter Verwendung ihres eigenen, von den chinesischen Behörden im Jahr 2003 ausgestellten Reisepasses ihre Heimat über den Flughafen Peking verlassen zu haben, was in Anbetracht der strengen Kontrollen der Ein- und Ausreisenden eine polizeiliche Suche nach ihrer Person ausschließt.Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zu Folge von April 2005 bis zu ihrer Ausreise Anfang September 2005 in römisch 40 bei ihrer Schwester aufgehalten und dort auch ein bisschen "gejobbt". Dass es dabei zu einem weiteren Kontakt mit den Behörden oder zu gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen oder sonstige unerwünschte Zwischenfälle gekommen ist, hat sie nicht vorgebracht und ist ihren Angaben insgesamt nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb sie sich ausgerechnet im September 2005 zur Ausreise aus China gezwungen gesehen hat. Dass die Organisation der Reise einen Monat in Anspruch genommen hat, also allenfalls Anfang August 2005 initiiert worden ist, vermag dies ebenfalls nicht plausibel zu erklären. Hierzu ist ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer ursprünglichen Aussage - in der zweiten Einvernahme dezidiert erklärte, unter Verwendung ihres eigenen, von den chinesischen Behörden im Jahr 2003 ausgestellten Reisepasses ihre Heimat über den Flughafen Peking verlassen zu haben, was in Anbetracht der strengen Kontrollen der Ein- und Ausreisenden eine polizeiliche Suche nach ihrer Person ausschließt.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihr keine Verfolgung droht.

2.2.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in ihrem Heimatland zu erwarten hat.

Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Ausreise (Reisepass) als auch zu ihrem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

2.2.3. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen und welchen nicht entgegengetreten wurde. Zu den Folgeberichten des UK Home Office von August 2011 (Country Report) und Oktober 2011 (Operational Guidance Note) haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin hat keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

3.3.1. Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung über China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem verfügt sie über familiäre (Kinder, Geschwister) und soziale Anknüpfungspunkte (Ex-Gatte, Freunde) in ihrem Heimatland.3.3.1. Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung über China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem verfügt sie über familiäre (Kinder, Geschwister) und soziale Anknüpfungspunkte (Ex-Gatte, Freunde) in ihrem Heimatland.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, an Diabetes (Typ II) zu leiden. Auch hat sie einen Knoten in der Achselhöhle angeführt.3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, an Diabetes (Typ römisch zwei) zu leiden. Auch hat sie einen Knoten in der Achselhöhle angeführt.

Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Österreich behandelten Erkrankung (medikamentöse Therapie der Diabetes, Mammographie und Ultraschalluntersuchung des Knotens mit negativem Ergebnis) nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und können solche aus den vorgelegten Befunden und der (dokumentierten) Krankheitsgeschichte nicht geschlossen werden; aktuelle Befunde bzw. medizinische Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Zuckerkrankheit verschriebene Medikamtent Diamicron MR 30 mg auch in China erhältlich ist.Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Österreich behandelten Erkrankung (medikamentöse Therapie der Diabetes, Mammographie und Ultraschalluntersuchung des Knotens mit negativem Ergebnis) nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und können solche aus den vorgelegten Befunden und der (dokumentierten) Krankheitsgeschichte nicht geschlossen werden; aktuelle Befunde bzw. medizinische Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Zuckerkrankheit verschriebene Medikamtent Diamicron MR 30 mg auch in China erhältlich ist.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in China trotz Mängeln grundsätzlich eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung besteht und wurde die Beschwerdeführerin auch bereits wegen eines gutartigen Tumors in China operiert und medizinisch behandelt.

3.3.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es sind somit im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind somit im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.

Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit ungefähr sechs Jahren in Österreich auf, hatte in dieser Zeit jedoch niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grund die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden trotz Nachfrage durch den Asylgerichtshof keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke verfügt, hingegen lebt ihre Familie (Kinder, Geschwister) in China.

Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich die Beschwerdeführerin ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Eine dauerhafte legale Beschäftigung, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. In ihrer behördlichen Einvernahme im Februar 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von Gelegenheitsjobs bei Landsleuten lebe, nur mit Landsleuten Kontakt habe, noch nie einen Deutschkurs besucht habe und auch die deutsche Sprache weder in Wort noch Schrift verstehe. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zum Schreiben des Asylgerichtshofs vom 20.06.2011 nicht Stellung nahm und keine allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Integrationsaspekte vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass keine einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehenden Gründe vorliegen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten