Norm
AVG §38Spruch
D9 257904-2/2008/26Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.137/1-BAE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.137/1-BAE, beschlossen:
Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Sachwalterschaft betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, ausgesetzt.Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Sachwalterschaft betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Beschwerdeführer hat am 31. Dezember 2004 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 24. Jänner 2005, FZ. 04 26.137, gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 13 iVm 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Juni 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2005 stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2005 (fälschlicherweise mit 28. Jänner 2005 angegeben), FZ. 04 26.137, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer hat am 31. Dezember 2004 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 24. Jänner 2005, FZ. 04 26.137, gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 13 in Verbindung mit 16 Absatz 1 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Juni 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2005 stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2005 (fälschlicherweise mit 28. Jänner 2005 angegeben), FZ. 04 26.137, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.137/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Oktober 2006 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.137/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Oktober 2006 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde am 28. Oktober 2005 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2009, FZ. 04 26.137/4-BAE, bis zum 1. Februar 2010 erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2010, FZ. 04 26.137/5-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.137/1-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2009, FZ. 04 26.137/4-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2010, FZ. 04 26.137/5-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.137/1-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2009, FZ. 04 26.137/4-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2010, FZ. 04 26.137/5-BAE, eingebrachte Beschwerde ist derzeit in einem separaten Verfahren (D9 257904-3/2010) beim Asylgerichtshof anhängig.
Am 27. Oktober 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Mutter niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde durch den vorsitzenden Richter festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verhandlungsfähig ist, nicht spricht und abwesend erscheint. Die Einschätzung des vorsitzenden Richter wurde durch die Aussage des Beschwerdeführers bekräftigt, der angab, dass seine Mutter seit ihrem dritten Schlaganfall aufgehört habe zu sprechen und seit eineinhalb bis zwei Jahren gar nicht spreche. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Weiters wurde angekündigt, dass der Asylgerichtshof betreffend die Mutter des Beschwerdeführers beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin insbesondere für die Fortführung gegenständlichen Asylverfahrens anregen werde und bis zur Klärung dieser Vorfrage seitens des Asylgerichtshofes ein Beschluss gemäß § 38 AVG ergehen wird.Am 27. Oktober 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Mutter niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde durch den vorsitzenden Richter festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verhandlungsfähig ist, nicht spricht und abwesend erscheint. Die Einschätzung des vorsitzenden Richter wurde durch die Aussage des Beschwerdeführers bekräftigt, der angab, dass seine Mutter seit ihrem dritten Schlaganfall aufgehört habe zu sprechen und seit eineinhalb bis zwei Jahren gar nicht spreche. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Weiters wurde angekündigt, dass der Asylgerichtshof betreffend die Mutter des Beschwerdeführers beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin insbesondere für die Fortführung gegenständlichen Asylverfahrens anregen werde und bis zur Klärung dieser Vorfrage seitens des Asylgerichtshofes ein Beschluss gemäß Paragraph 38, AVG ergehen wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
II.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.römisch zwei.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 38, AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.
II.3. Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, wie bereits oben ausgeführt, nicht in der Lage ist, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten. Es wurde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin angeregt. Bis diese Vorfrage durch eine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes betreffend die Sachwalterschaft, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer als Sachwalter für seine Mutter bestellt wird, getroffen wurde, ist das gegenständliche Verfahren auszusetzen.römisch zwei.3. Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, wie bereits oben ausgeführt, nicht in der Lage ist, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten. Es wurde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin angeregt. Bis diese Vorfrage durch eine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes betreffend die Sachwalterschaft, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer als Sachwalter für seine Mutter bestellt wird, getroffen wurde, ist das gegenständliche Verfahren auszusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VorfrageZuletzt aktualisiert am
15.12.2011