Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 411978-1/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, FZ 08 08.380-BAW, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 22.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, FZ 08 08.380-BAW, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 22.06.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 10.09.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. In der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 15.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe Pakistan am 24.08.2008 auf illegalem Weg Richtung Türkei mit einem Flugzeug verlassen. Den Reisepass, den er verwendet habe, sei nicht sein eigener gewesen und sei ihm dieser in der Türkei abgenommen worden. Am 21.08.2008 sei er von XXXX mit einem Taxi nach Lahore gefahren, dann mit dem Zug nach Karachi. In der Türkei habe er sich ca. zehn Tage aufgehalten, dann sei er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei ein Anhänger von Expräsident Musharraf. Mit dessen Amtsniederlegung am 18.08.2008 hätten die Probleme begonnen. Anhänger der PPP seien gekommen und hätten sie geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sich in Notwehr gewehrt, ein paar seiner Kollegen hätten ein PPP-Mitglied lebensgefährlich verletzt, so dass dieser daran verstorben sei. Sie hätten Hockeyschläger gehabt und auf die anderen eingeschlagen. Diese hätten Anzeige erstattet und daher habe er Probleme mit den Behörden bekommen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er umgebracht zu werden, wenn er ins Gefängnis komme und müsse er auf einen Regierungswechsel warten.1.1. In der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 15.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe Pakistan am 24.08.2008 auf illegalem Weg Richtung Türkei mit einem Flugzeug verlassen. Den Reisepass, den er verwendet habe, sei nicht sein eigener gewesen und sei ihm dieser in der Türkei abgenommen worden. Am 21.08.2008 sei er von römisch 40 mit einem Taxi nach Lahore gefahren, dann mit dem Zug nach Karachi. In der Türkei habe er sich ca. zehn Tage aufgehalten, dann sei er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei ein Anhänger von Expräsident Musharraf. Mit dessen Amtsniederlegung am 18.08.2008 hätten die Probleme begonnen. Anhänger der PPP seien gekommen und hätten sie geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sich in Notwehr gewehrt, ein paar seiner Kollegen hätten ein PPP-Mitglied lebensgefährlich verletzt, so dass dieser daran verstorben sei. Sie hätten Hockeyschläger gehabt und auf die anderen eingeschlagen. Diese hätten Anzeige erstattet und daher habe er Probleme mit den Behörden bekommen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er umgebracht zu werden, wenn er ins Gefängnis komme und müsse er auf einen Regierungswechsel warten.
1.2. Am 17.09.2008 wurde eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum West, aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstehe und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente. Seine Angaben aus der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu und wolle er keine Ergänzungen oder Berichtigungen vornehmen. In Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.
Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er habe XXXX am 21.08.2008 mit einem Taxi verlassen und sei nach Lahore gefahren, von wo aus er den Zug Richtung Karachi genommen habe. Nach zwei Tagen, am 24.08.2008, sie er dann mit einem fremden Pass in die Türkei geflogen, wo ihm alle Papiere abgenommen worden seien. Er sei am Flughafen abgeholt und für ca. neun bis zehn Tage in ein Zimmer gesperrt worden, in welches kein Sonnenlicht gefallen sei. Eines Nachts sei er dann in einen LKW gesetzt worden. Sie seien zu viert gewesen und hierher gebracht worden. Durch welche Länder sie gereist seien, wisse er nicht und hätten sie nur kurz in der Nacht aussteigen können. Er sei schlepperunterstützt gereist und habe dafür ca. 10.000 Euro ausgegeben, wofür sein Vater ein bisschen Land verkauft habe. Ein Visum für ein EU-Land habe er nicht beantragt, ebenso wenig habe er einen Reisepass beantragt oder besessen. Der Beschwerdeführer werde versuchen, den FIR zu besorgen, denn seine Eltern seien auch nicht zu Hause. Er habe noch keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Personalausweis gehabt, den habe ihm aber der Schlepper abgenommen.Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er habe römisch 40 am 21.08.2008 mit einem Taxi verlassen und sei nach Lahore gefahren, von wo aus er den Zug Richtung Karachi genommen habe. Nach zwei Tagen, am 24.08.2008, sie er dann mit einem fremden Pass in die Türkei geflogen, wo ihm alle Papiere abgenommen worden seien. Er sei am Flughafen abgeholt und für ca. neun bis zehn Tage in ein Zimmer gesperrt worden, in welches kein Sonnenlicht gefallen sei. Eines Nachts sei er dann in einen LKW gesetzt worden. Sie seien zu viert gewesen und hierher gebracht worden. Durch welche Länder sie gereist seien, wisse er nicht und hätten sie nur kurz in der Nacht aussteigen können. Er sei schlepperunterstützt gereist und habe dafür ca. 10.000 Euro ausgegeben, wofür sein Vater ein bisschen Land verkauft habe. Ein Visum für ein EU-Land habe er nicht beantragt, ebenso wenig habe er einen Reisepass beantragt oder besessen. Der Beschwerdeführer werde versuchen, den FIR zu besorgen, denn seine Eltern seien auch nicht zu Hause. Er habe noch keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Personalausweis gehabt, den habe ihm aber der Schlepper abgenommen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ein Anhänger Musharrafs gewesen. Die PML(N) und die PPP hätten gewollt, dass dieser zurücktrete. Dagegen hätten sie aber gestreikt. Am 18.08.2008 sei Musharaff zurückgetreten und hätten sie auch am 18. und 19.08.2008 demonstriert. Dabei sei die Polizei in Zivil und ein paar Polizisten in Uniform sowie ein paar Anhänger der beiden gegnerischen Parteien gekommen. Sie seien in der Überzahl gewesen und hätten auch Waffen dabei gehabt und die Demonstranten attackiert. Der Beschwerdeführer sei durch einen Schlag mit einem Stock auf den Rücken verletzt worden. Die Spuren seien jetzt nicht mehr zu sehen. Die Demonstranten hätten sich dann auch mit Hockeyschlägern, Stöcken und was sie sonst in die Hände bekommen hätten, verteidigt. Durch den Beschwerdeführer sei dann auch einer am Kopf verletzt worden und an Ort und Stelle verstorben. Sie hätten sich eigentlich nur verteidigen wollen, er habe ihn nicht umbringen wollen. Danach hätten sie die Flucht ergriffen. Die Leute, die nicht fliehen hätten können, aber bei der Demonstration dabei gewesen seien, seien unauffindbar. Danach sei der Beschwerdeführer die ganze Zeit auf der Flucht gewesen. Er habe sich immer wieder versteckt und sei zwei Tage danach, am 21.08.2008, nach Lahore gefahren. Wenn er dort geblieben wäre, hätten sie ihn entweder ins Gefängnis gebracht oder getötet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und könne er auch nur den FIR als Beweismittel vorlegen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde er umgebracht werden. Er habe sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, vollständig geschildert und sei ihm ausreichend Zeit dazu eingeräumt worden. Er wolle hier bleiben, weil er andernfalls erschossen würde. Einer Recherche seiner Angaben in Pakistan stimme er zu. Der Beschwerdeführer habe die an ihn gerichteten Fragen sowohl inhaltlich als auch sprachlich verstanden. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei die gesamte Befragung hindurch einwandfrei gewesen und habe ihm diese alles rückübersetzt.
1.3. In einem Zwischenbericht vom 12.08.2009 auf die Anfrage des Bundesasylamtes vom 10.07.2009 wurde seitens der Staatendokumentation zum Thema Justizsystem in Pakistan und Anhänger Musharrafs im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rücktritt Musharrafs am 18.08.2008 positive Reaktionen (wie etwa Freudenschüsse an manchen Orten) hervorgerufen hatte und gefeiert wurde. Die Online-Ausgabe der deutschen Wochenzeitschrift "Der Spiegel" vom 19.08.2008 berichtete von mehr als 40 Toten als Folge von gewalttätigen Übergriffen einen Tag nach dem Rücktritt Musharrafs. Bei einem Selbstmordanschlag auf einer Kundgebung schiitischer Muslime vor einem Krankenhaus in der Nordwestprovinz seien 23 Menschen getötet worden. Die Polizei mache Extremisten aus den Reihen der sunnitischen Minderheit dafür verantwortlich.
Auch die Onlineausgabe der "Stuttgarter Nachrichten" berichtete am 19.08.2008 von 32 Toten in der Nordwest-Grenzprovinz. Mindestens 20 weitere Personen seien schwer verletzt worden und würden Medien von bis zu 45 Verletzten berichten. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Attentäter in der Stadt Dera Ismail Khan vor der Notaufnahme einer Klinik inmitten einer Menschenmenge in die Luft gesprengt.
Weiters wurden zum Aufbau des Pakistanischen Justizsystems sowie zu den Haftbedingungen und einem Überblick über die politische Landschaft Pakistans Auszüge aus Berichten des Außenministeriums, des Auswärtigen Amtes, Amnesty International, des United States Department of State, des UK Home Office etc. angeführt.
1.4. Aus dem weiteren Bericht der Staatendokumentation vom 28.09.2008 geht ergänzend hervor, dass laut einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom selben Tag zur Frage, was mit den Tätern allfälliger Übergriffe geschehen sei, dass es keine Täter gebe. So wird darin wörtlich angegeben: "There were no offenders. Not even the supporters of Musharraf in PML(Q) came out on the streets to protest."
In der Tat seien die meisten Anhänger Musharrafs noch in der Regierung und in der Bürokratie seien beinahe die gleichen Personen beibehalten worden. Die Frage nach der Verfolgung von Anhängern Musharrafs stelle sich nicht.
1.5. Mit Schreiben vom XXXX meldete das Stadtpolizeikommando XXXX gemäß § 57 Abs 6 AsylG die Betretung des Beschwerdeführers auf frischer Tat beim Vergehen der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin (XXXX). Im Rahmen des GIF wurden eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen und der Beschwerdeführer am XXXX bei der StA XXXX gemäß § 83 StGB angezeigt.1.5. Mit Schreiben vom römisch 40 meldete das Stadtpolizeikommando römisch 40 gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG die Betretung des Beschwerdeführers auf frischer Tat beim Vergehen der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin (römisch 40 ). Im Rahmen des GIF wurden eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen und der Beschwerdeführer am römisch 40 bei der StA römisch 40 gemäß Paragraph 83, StGB angezeigt.
1.6. Am 10.02.2010 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Lebensgefährtin als Vertrauensperson eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher dieser angab, dass er sich den Umständen entsprechend wohl fühle, keine psychischen oder physischen Probleme habe, um die Befragung zu absolvieren, sich auf die Vergangenheit konzentrieren und die an ihn gerichteten Fragen vollständig beantworten könne. Weitere Beweismittel oder Dokumente könne er nicht vorlegen, zumal er lange keinen Kontakt nach Hause gehabt habe. Er habe weder Familienangehörige in Österreich noch in einem anderen Staat der EU. In Pakistan habe er auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Bezüglich der angezeigten Köperverletzung gaben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin an, dass es sich dabei um einen Streit gehandelt habe, sie sich wieder versöhnt und eine Therapie absolviert hätten. Dieser Umstand werde beim BG auch genannt werden.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie Anhänger Musharrafs gewesen sei. Als dieser am 18.08.2008 zurück getreten sei hätten sie dagegen protestiert. Im Wohngebiet des Beschwerdeführers seien die PPP und die PML(N) sehr stark und habe es mit den Anhängern dieser Parteien auch Probleme gegeben. Es sei zwischen den Anhängern der verschiedenen Parteien zu einer Schlägerei gekommen und habe es Verletzte gegeben. Einer der Verletzten sei gestorben. Die Polizei sei auf der Seite von der PPP und PML(N) gewesen. Sie - die Anhänger Musharrafs - seien von dort geflüchtet und sei der Beschwerdeführer am 21.08. nach Karachi geflüchtet.
Konkret sei Musharraf am 18.08.2008 zurückgetreten, am 19.08. sei die Demonstration gewesen und am 21.08. sei er nach Karachi gefahren. Am 24.08. sei er von Karachi in die Türkei geflogen. Dies seien all seine Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer sei kein registriertes Mitglied gewesen, sondern sei nur mit seinem Vater mitgegangen. Nach Problemen mit den pakistanischen Behörden befragt gab der Beschwerdeführer an, dass man als Anhänger Musharrafs Probleme mit der Regierung, mit der Polizei und auch mit dem Militär habe. Er sei von der Polizei gesucht worden und sei diese immer wieder wegen des Raufhandels zu ihm nach Hause gekommen. Er glaube, es gebe eine Anzeige, habe es aber selbst nicht gesehen, da er kurz darauf geflohen sei.
Aus einem der übrigen in der GFK genannten Gründe habe er keine Probleme gehabt. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe antwortete der Beschwerdeführer, dass in Pakistan die PPP und die PML(N) regieren würden. Die Polizei könnte ihn festnehmen und einsperren. Es würden Leute von den Geheimdiensten abgeschleppt und einfach verschwinden. Dies habe er erst hier erfahren, als er mit seinem Vater telefoniert habe. Auf die Frage, woher die Leute erfahren sollten, dass er in Pakistan sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es eine Geheimpolizei gebe und Pakistan nicht so groß sei, dass man nichts erfahre. Ob es einen Haftbefehl gebe, wisse er nicht, da er zwei Tage später geflüchtet sei. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei immer wieder komme. An einem anderen Ort in Pakistan könne er nicht leben, da man ihn etwa durch die Polizei dort finden könnte.
Der Beschwerdeführer spreche ein wenig Deutsch, er verstehe nicht alles.
Am 16.02.2008 wurde die Einvernahme forstgesetzt. Befragt, wie sich die Verfolgung genau geäußert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei um ihn festzunehmen. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber schon weg gewesen. Sie seien zu den Eltern gekommen und hätten ihnen gesagt, dass diese ihn ausliefern sollten. Konkret sei ihm Mord vorgeworfen worden. Während der Rauferei, als sie attackiert worden seien, sei jemand gestorben. Wer das gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es seien mehrere Leute gesucht worden. Wenn die andere Partei an die Macht komme, habe man keine andere Möglichkeit. Dass auch Leute der PPP und der PML(N) eingesperrt würden, wenn diese einen Rechtsbruch begingen, stimme nicht. Die Geheimdienste und die Polizei würden willkürlich festnehmen und Leute verschwinden lassen. Die PPP regiere in Pakistan, alle die dagegen seien, würden eingesperrt. Als Musharraf an der Macht gewesen sei, seien die Leute der PPP und der PML(N) verschwunden und jetzt geschehe es genau umgekehrt. In seinem Land sei es so, dass wenn der Vater bedroht sei, dies auch für den Sohn gelte. Als die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei, sei seinem Vater mitgeteilt worden, dass man den Beschwerdeführer angezeigt habe. Ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, wisse er nicht genau, die Polizei habe gesagt, dass eine Anzeige gegen ihn bestehe und dass sie ihn brauchen würden. Es sei vor drei oder vier Wochen ein- oder zweimal auf sein Haus geschossen worden. Sein Vater habe Anzeige erstatten wollen, aber sei sie nicht entgegen genommen worden. Dass es eine National Human Rights Commission gebe, wisse er gar nicht. Zwar sei sein Vater politisch tätig, aber davon höre niemand. Vor drei oder vier Wochen habe er Kontakt zu seiner Familie gehabt und gesagt, sie solle ihm die Beweismittel schicken. Auf den Vorhalt, dass er eineinhalb Jahre Zeit dafür gehabt habe entgegnete der Beschwerdeführer, am Anfang überhaupt keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben, rund acht Monate lang. Sein Vater würde ständig das Telefon wechseln, da sei es schwierig Kontakt aufzunehmen.
Zu einem sonstigen Bezug zu Österreich gefragt nannte der Beschwerdeführer seine Freundin. Er stelle hier Zeitungen und teilweise auch Pizza zu und sei bei der Firma Mediaprint gemeldet. Einen nicht auf seinen Asylantrag gestützten Aufenthaltstitel habe er nie gehabt. Der Beschwerdeführer lebe mit zwei Indern in einer Wohnung, seine Freundin habe eine eigene Adresse, er sei aber oft bei ihr.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 05.03.2010, in welcher zunächst das Vorbringen kursorisch wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde. Die belangte Behörde sei der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe sie überdies die Voraussetzungen des Refoulementverbots unabhängig prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Die Sicherheitslage in Pakistan habe sich in letzter Zeit so dramatisch verschlechtert, dass faktisch jedem im Land wegen der Häufung terroristischer Anschläge eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Beinahe täglich würde in den Medien von Anschlägen mit zahlreichen Toten berichtet, Tendenz steigend. Diesbezüglich wurden Artikel der Internetseite XXXX vom 29.10.2009 mit den Titeln XXXX, sowie XXXX vom 15.10.2009 zitiert. Auch enthät die Beschwerde Ausschnitte des Jahresberichts 2009 von Amnesty International zur Sicherheitslage in Pakistan.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 05.03.2010, in welcher zunächst das Vorbringen kursorisch wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde. Die belangte Behörde sei der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe sie überdies die Voraussetzungen des Refoulementverbots unabhängig prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Die Sicherheitslage in Pakistan habe sich in letzter Zeit so dramatisch verschlechtert, dass faktisch jedem im Land wegen der Häufung terroristischer Anschläge eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Beinahe täglich würde in den Medien von Anschlägen mit zahlreichen Toten berichtet, Tendenz steigend. Diesbezüglich wurden Artikel der Internetseite römisch 40 vom 29.10.2009 mit den Titeln römisch 40 , sowie römisch 40 vom 15.10.2009 zitiert. Auch enthät die Beschwerde Ausschnitte des Jahresberichts 2009 von Amnesty International zur Sicherheitslage in Pakistan.
4. Am 23.04.2010 wurde der Beschwerdeführer des Vorwurfs seine Freundin geschlagen zu haben und dadurch eine Körperverletzung nach § 83 StGB begangen zu haben freigesprochen.4. Am 23.04.2010 wurde der Beschwerdeführer des Vorwurfs seine Freundin geschlagen zu haben und dadurch eine Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB begangen zu haben freigesprochen.
5. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 22.06.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
"...
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.
BF: Ja, mir geht es gut. Ich kann an der Verhandlung teilnehmen.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.
Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.
Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
Beginn der Befragung:
BF: Ich möchte meinen Identitätsnachweis vorlegen. Das ist mein pakistanischer Personalausweis. Dieser wird als Beilage A zum Akt genommen in Kopie.
Ich möchte ein Zeugnis über meine religiöse Eheschließung hier in Österreich vorlegen (Beilage B in Kopie zum Akt). Dazu möchte ich anmerken, dass meine Gattin verheiratet und noch nicht geschieden ist. Wir warten, dass sie sich scheiden lässt. Erst dann können wir standesamtlich heiraten. Sie heißt XXXX. Weiters einen Scheidungsantrag meiner Gattin (Beilage D). Kopie einer Geburtsurkunde (Beilage E). Das hat mir ein Freund namens XXXX übergeben. Es handelt sich dabei um eine Anzeige gegen mich. Beilage G - Anzeigd, Beilage H - Kopie aus dem Reisepass der Gattin des BF.Ich möchte ein Zeugnis über meine religiöse Eheschließung hier in Österreich vorlegen (Beilage B in Kopie zum Akt). Dazu möchte ich anmerken, dass meine Gattin verheiratet und noch nicht geschieden ist. Wir warten, dass sie sich scheiden lässt. Erst dann können wir standesamtlich heiraten. Sie heißt römisch 40 . Weiters einen Scheidungsantrag meiner Gattin (Beilage D). Kopie einer Geburtsurkunde (Beilage E). Das hat mir ein Freund namens römisch 40 übergeben. Es handelt sich dabei um eine Anzeige gegen mich. Beilage G - Anzeigd, Beilage H - Kopie aus dem Reisepass der Gattin des BF.
VR: Was ist der genaue Inhalt dieser Anzeige?
BF: Ein Mann ist getötet worden. Das war im Rahmen meiner Selbstverteidigung.
VR: Von wann ist diese Anzeige?
BF: Das war nach meiner Ausreise aus Pakistan. Es war am 22. oder 23.08.2008.
VR: Was steht noch in der Anzeige?
BF: Die Ortschaft, wo der Vorfall geschehen ist, in Lahore. XXXX-Police-Station.
VR: Ist das dort die einzige Polizeistation?
BF: In XXXX selbst gibt es nur die Polizeistation.BF: In römisch 40 selbst gibt es nur die Polizeistation.
VR: Wann hat Ihnen der Freund die Anzeige zukommen lassen?
BF: Vor 2 Wochen. Er hat das mir gemeinsam mit dem Personalausweis gegeben.
VR: Wie ist er zu der Anzeige gekommen?
BF: Mein Vater hat ihm das in Pakistan übergeben.
VR: Der Freund hat Ihnen das in Österreich übergeben?
BF: Ja.
VR: Warum haben Sie die Unterlagen nicht schon früher vorgelegt?
BF: Vor ca. 14 Tagen habe ich erst die Dokumente bekommen.
VR: Wie haben Sie geheiratet? Um welche religiöse Heirat hat es sich dabei gehandelt?
BF: Wir beide gehören dem islamischen Glauben an. Beweis: Beilage F - "Mein Tag auf Video".
VR: Mit wem ist sie verheiratet?
BF: Mit einem Inder namens XXXX. Ich bin seit knapp 2 Jahren in Österreich und ich habe den Mann meiner Frau noch nie gesehen, da er schon vor meiner Einreise nach Österreich von hier ausgereist ist und sich in Indien aufhält. Ich bin mit meiner Frau seit Nov. 2008 zusammen.BF: Mit einem Inder namens römisch 40 . Ich bin seit knapp 2 Jahren in Österreich und ich habe den Mann meiner Frau noch nie gesehen, da er schon vor meiner Einreise nach Österreich von hier ausgereist ist und sich in Indien aufhält. Ich bin mit meiner Frau seit Nov. 2008 zusammen.
VR: Seit wann wohnen Sie mit Ihrer Frau zusammen?
BF: Seit 26.12.2008.
VR: An welcher Adresse wohnen Sie in XXXX zusammen?VR: An welcher Adresse wohnen Sie in römisch 40 zusammen?
BF: XXXX. Ich bin dort nicht angemeldet. Ich bin angemeldet in XXXX. Die Eltern meiner Gattin wohnen in XXXX. Dort habe ich auch 6-7 Monate gewohnt. Das war von März bis Okt. 2009.BF: römisch 40 . Ich bin dort nicht angemeldet. Ich bin angemeldet in römisch 40 . Die Eltern meiner Gattin wohnen in römisch 40 . Dort habe ich auch 6-7 Monate gewohnt. Das war von März bis Okt. 2009.
VR: Wenn Sie mit Ihrer Frau zusammenleben, warum sind Sie dort nicht angemeldet?
BF: Auf dem Mietvertrag steht, dass nur der gesetzliche Gatte mit den Kindern dort leben dürfen. Mit ihr bin ich legal nicht verheiratet, also darf ich mich dort nicht anmelden.
VR: Wo haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?
BF: Ich traf sie an meinem Geburtstag, am 20.11.2008. Meine Gattin ist die Freundin von der Freundin eines Freundes. Sie ist gemeinsam mit der Freundin namens XXXX zur Geburtstagsfeier gekommen.BF: Ich traf sie an meinem Geburtstag, am 20.11.2008. Meine Gattin ist die Freundin von der Freundin eines Freundes. Sie ist gemeinsam mit der Freundin namens römisch 40 zur Geburtstagsfeier gekommen.
VR: Warum hat sich Ihre "Frau" bis jetzt nicht von Ihrem Mann scheiden lassen?
BF: Meine Gattin hat bereits beim Gericht die Scheidung beantragt. Da ihr Gatte nicht in Österreich anwesend ist, bekommt er die Schriftstücke nach Indien geschickt.
VR: Bei welchem Gericht hat sie die Scheidung eingereicht?
BF: Beim Bezirksgericht XXXX.BF: Beim Bezirksgericht römisch 40 .
VR: Wann hat sie die Scheidung eingereicht?
BF: Ich kann das Datum nicht so genau sagen. Es ist etwa 5-6 Monate oder etwas länger her, dass sie die Scheidung beantragt hat. Ich bin mir aber nicht sicher.
VR: Ist Ihre Ehegattin in Österreich geboren?
BF: Nein. Sie ist in Colombo/Sri Lanka geboren.
VR: Haben Sie mit ihr gemeinsame Kinder?
BF: Nein, noch nicht, geplant sind Kinder.
VR: Wohnen sonstige Verwandte von Ihnen in Österreich?
BF: Nein. Ich betrachte die Familie meiner Gattin als meine Familie.
VR: Wie gestalten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich arbeite in einer Pizzeria namens XXXX (Beilage C, Entgeltfortzahlung). Ich bin auch nachts Zeitungszusteller.BF: Ich arbeite in einer Pizzeria namens römisch 40 (Beilage C, Entgeltfortzahlung). Ich bin auch nachts Zeitungszusteller.
VR: Haben Sie dazu eine arbeitsrechtliche Bewilligung?
BF: Ja. Ich darf für 10 Stunden arbeiten.
VR: Wo haben Sie um die arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?
BF: Das weiß ich nicht. Davor habe ich in XXXXin einer anderen Pizzeria gearbeitet. Ich habe lediglich dieses Dokument, was ich Ihnen vorgelegt habe, bekommen. Mehr weiß ich nicht.
VR: Haben Sie einmal vom Arbeitsmarktservice einen Bescheid bekommen?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe einmal eine Zeitschrift mit einer Nummer bekommen. Mehr über diese Angelegenheit weiß meine Frau.
VR: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF: Nein. Ich habe noch keinen Deutschkurs besucht. Ich möchte einen solchen besuchen, wenn ich dafür die Zeit habe. Ich muss auch auf das Kind meiner Gattin aufpassen. Sie hat ein Kind von ihrem Noch-Ehemann XXXX.BF: Nein. Ich habe noch keinen Deutschkurs besucht. Ich möchte einen solchen besuchen, wenn ich dafür die Zeit habe. Ich muss auch auf das Kind meiner Gattin aufpassen. Sie hat ein Kind von ihrem Noch-Ehemann römisch 40 .
VR: Verstehen Sie gut Deutsch und können Sie auch selbst Deutsch sprechen?
BF: Ja. Ich kann ein wenig Deutsch, sodass ich die Pizza an die Kunden liefern kann.
VR: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
BF: Ich bekam einmal eine Strafe wegen meines Führerscheines.
VR: Um welche Strafe handelte es sich im Zusammenhang mit Ihrem Führerschein?
BF: Ich habe meinen pakistanischen Führerschein beim Verkehrsamt abgegeben, um ihn auf einen österreichischen Führerschein umschreiben zu lassen. In dieser Zeit wurde ich von der Polizei kontrolliert. Ich habe eine Übersetzung dazu vorgelegt. Das wurde nicht akzeptiert.
VR: Haben Sie sonst noch eine Verwaltungsübertretung begangen, wo Sie eine Strafe bekommen haben?
BF: Nein.
VR: Sind Sie in Österreich in einem Verein oder Organisation engagiert und aktiv?
BF: Nein.
VR: Haben Sie, außer Ihrer "Frau" und deren Eltern sonst noch österreichische Freunde?
BF: Nein. Ich persönlich habe keine österreichischen Freunde. Ich kenne die Freunde meiner Gattin.
VR: Besuchen Sie in Österreich einen anderen Kurs zur Fortbildung, Volkshochschule oder Universität oder dergleichen?
BF: Nein. Ich habe keine sonstigen Kurse besucht. Ich möchte einen Deutschkurs eventuell besuchen.
VR: Welche Unterlagen und Beweise haben Sie noch vorzulegen?
BF: Einen Scheidungsantrag meiner Gattin.
VR: Wo haben Sie in Pakistan gelebt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich habe an der Adresse XXXX, Tehsil und District: Sialkot, Punjab. Dort gibt es keine Hausnummern.BF: Ich habe an der Adresse römisch 40 , Tehsil und District: Sialkot, Punjab. Dort gibt es keine Hausnummern.
VR: Haben Sie dort alleine gelebt?
BF: Nein. Dort wohnte ich mit meinen Eltern, einem Bruder und seiner Gattin. Ich habe auch eine verheiratete Schwester. Sie lebt mit ihrem Ehemann in einer Nachbarsiedlung namens XXXX. Das gehört auch zum Dorf XXXX, Tehsil und District: Sialkot.BF: Nein. Dort wohnte ich mit meinen Eltern, einem Bruder und seiner Gattin. Ich habe auch eine verheiratete Schwester. Sie lebt mit ihrem Ehemann in einer Nachbarsiedlung namens römisch 40 . Das gehört auch zum Dorf römisch 40 , Tehsil und District: Sialkot.
VR: Wie heißen Ihre Eltern mit Vor- und Familiennamen?
BF: Mein Vater heißt XXXX. Meine Mutter heißt XXXX.BF: Mein Vater heißt römisch 40 . Meine Mutter heißt römisch 40 .
VR: Wie heißt Ihr Bruder?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Haben Sie an dieser angegeben Adresse bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?
BF: Ja.
VR: Leben Ihre Eltern und Ihr Bruder noch an dieser Adresse?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wieso wissen Sie das nicht?
BF: Manchmal sind sie dort und manchmal nicht, ich weiß nicht, wo sie sich derzeit aufhalten.
VR: Wissen Sie, wo sie sich sonst aufhalten, wenn sie nicht an dieser Adresse sind?
BF: Meine Familie besitzt ein zweites Haus. Vielleicht sind sie in dieser Zeit dort. Das 2. Haus ist auch in diesem Dorf. Es liegt in XXXX. Es ist im gleichen Dorf.BF: Meine Familie besitzt ein zweites Haus. Vielleicht sind sie in dieser Zeit dort. Das 2. Haus ist auch in diesem Dorf. Es liegt in römisch 40 . Es ist im gleichen Dorf.
VR: Einmal halten sich die Eltern im ersten Haus und einmal im zweiten Haus auf?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Haben Sie nach Pakistan mit Ihren Eltern Kontakt?
BF: Ja. Vor ca. 1 Monat haben mich meine Eltern kontaktiert. Immer kontaktieren sie mich, ich sie eigentlich nie.
VR: Was haben sie Ihnen mitgeteilt?
BF: Sie haben mir mitgeteilt, dass sie den von mir vorgelegten Personalausweis und die Anzeige durch einen Freund schicken werden.
VR: Wie haben Sie in Pakistan Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Wir haben Familienländereien. Ich habe als Landwirt gearbeitet.
VR: Warum haben Sie Pakistan verlassen?
BF: Ich hatte dort politische Probleme.
VR: Haben Sie jemals einer politischen Partei angehört?
BF: Ich persönlich war bei keiner politischen Partei. Mein Vater war Mitglied der Musharraf-Partei.
VR: Wie hat diese geheißen?
BF: Die Partei, die Musharraf damals unterstützte, hieß Moslem-League-Group-Q (= PML-Q).
VR: Ist Ihr Vater immer noch Mitglied dieser Partei?
BF: Ja.
VR: Ihr Bruder?
Nein.
VR: Ihre Mutter:
BF: Nein.
VR: Haben Sie für die PMLQ eine besondere Aufgabe übernommen und eine besondere Funktion gehabt?
BF: Nein, ich hatte weder eine Aufgabe in dieser Partei, noch hatte ich mit ihr etwas zu tun. Lediglich mein Vater war Mitglied dieser Partei. Ich habe ihn begleitet.
VR: Außer dem Begleiten, haben Sie noch etwas gemacht?
BF: Ja. Ich habe auch an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Das ist nämlich in unserer Kultur so, dass der Sohn in die Fußstapfen des Vaters tritt.
VR: Inwiefern hat sich die PML-Q inhaltlich mit ihrem Programm von den anderen Parteien unterschieden?
BF: Diese Partei ist derzeit in Opposition. Derzeit ist deren Hauptagenda die Aufteilung von großen Provinzen in kleinere Provinzen. Sie wollen den Süden des Punjabs weiter entwickeln.
VR: Was war damals, als Sie in Pakistan waren, das Programm der PML-Q, im Gegensatz zu den anderen Parteien?
BF: Sie wollten die Dörfer weiter entwickeln und Straßen bauen bzw. Dämme bauen. Sie waren auch gegen Terrorismus.
VR: Was hat sie von den anderen Parteien unterschieden?
BF: Zum Beispiel der Parteipräsident der PPP hat eine sehr korrupte Reputation. Auch die PML-N hat eine korrupte Vergangenheit. Die PML-Q ist in dieser Hinsicht sauber.
VR: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben Probleme wegen der Politik gehabt, welche konkreten Probleme waren das?
BF: Als die PPP an die Macht kam und gemeinsam mit der PML-N Druck auf Musharraf ausübte, ist dieser am 18.08.2008 zurückgetreten. Meine Partei hat dagegen protestiert und ich war auch bei einer solchen Protestveranstaltung dabei. Die Anhänger der PPP haben uns gemeinsam mit der Polizei attackiert. Einige dieser Leute hatten auch Gewehre bei sich und haben diese verwendet. Ich hatte einen Hockeyschläger. Ich habe diesen in meiner Selbstverteidigung verwendet. Dabei ist ein Mann getötet worden.
VR: Wofür haben Sie an diesem Tag demonstriert?
BF: Gegen den Rücktritt von Musharraf haben wir demonstriert.
VR: Wann genau hat sich diese Demonstration abgespielt?
BF: Am 18.08.20008 hat er resigniert. Am 19.08.2008 haben wir demonstriert.
VR: Sie haben zuerst gesagt, die Parteimitglieder hätten demonstriert. Sie waren kein Parteimitglied und haben trotzdem demonstriert?
BF: Ich bin anstelle meines Vaters dorthin gegangen. Diese Protestdemonstration war in Lahore und nicht in meiner Heimatregion Sialkot. Deswegen konnte mein Vater nicht teilnehmen.
VR: Wo genau war das in Lahore?
BF: Im Stadtteil XXXX.BF: Im Stadtteil römisch 40 .
VR: War Ihr Bruder auch bei dieser Demonstration dabei?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Er hält sich von politischen Angelegenheiten fern.
VR: Hat Sie, als Sie in Pakistan waren, die Politik interessiert?
BF: Ja.
VR: Warum sind Sie nie einer Partei beigetreten?
BF: Das war nur der Anfang. Ich war noch nicht so sehr involviert.
VR: Bei dieser Demonstration - wie viele Leute der PML-Q haben dort teilgenommen etwa?
BF: Etwa 45-48 Personen.
VR: Wie viele Personen haben die Gegendemonstranten gestellt?
BF: Das kann ich nicht sagen.
VR: Sie waren bei der Demonstration dabei.
BF: Ich weiß nur, dass sie in der Mehrzahl waren. Es gab Streitigkeiten. Sie haben uns sofort attackiert.
VR: Waren Mitglieder Ihrer Organisation bewaffnet?
BF: Wir haben uns selbst verteidigt. Wir haben genommen, was in die Hand kam.
VR: Wie kann ich mir das bei einer Demonstration vorstellen? Was haben Sie in die Hand bekommen?
BF: Wir haben den Gegnern das weggenommen, was diese in der Hand hatten.
VR: Wieso ist es dort zu einem Streit gekommen?
BF: Die Gegner waren dagegen, dass wir für Musharraf demonstrieren.
VR: War die Demonstration von Ihrer Partei bei der Polizei angemeldet?
BF: Das weiß ich nicht. Das dürfen nur die Mitglieder wissen.
VR: Hat die Polizei versucht, die Auseinandersetzung zu unterbinden?
BF: Die Polizei ist mit unseren Gegnern gekommen und hat uns attackiert. Die Polizei war auf der Seite der Gegner.
VR: Haben Sie selbst eine Waffe getragen?
BF: Nein.
VR: Wie viel Polizei war dort präsent?
BF: Das kann ich nicht sagen. Eigentlich war diese Attacke so plötzlich, dass wir gar keine Zeit hatten.
VR: Dass Sie gar keine Zeit hatten, wofür?
BF: Um zu zählen, wie viele Leute uns attackiert haben. Wir haben versucht, uns zu schützen.
VR: Von wem wurden Sie attackiert?
BF: Ich wurde von mehreren Personen attackiert. Ich kann aber keine Namen nennen.
VR: Wie hat sich genau diese Attacke gegen Sie zugetragen?
BF: Ich habe gemeinsam mit den Anderen auf offener Straße Slogans ausgerufen, als plötzlich diese Leute gekommen sind und uns attackierten. Wir haben keine Zeit, um nachzudenken, was geschehen ist.
VR: Wie konkret hat sich der Angriff auf Sie dargestellt?
BF: Es sind plötzlich sehr viele Leute gekommen, welche Hockey- und Cricketschläger bei sich hatten. Die Polizei war auch mit dabei und hatte Gewehre. Sie haben angefangen, auf die Demonstranten einzuschlagen. Ich wurde auch von einigen dieser Männer geschlagen.
VR: Wie ist der Angriff auf Sie abgelaufen?
BF: 2 oder 3 Personen haben auf mich mit Hockey- bzw. Cricketschläger geschlagen.
VR: Wo haben sie Sie getroffen?
BF: Auf dem Rücken.
VR: Gab es sonstige Verletzungen?
BF: Ich wurde an den Beinen verletzt.
VR: Wie haben Sie dann darauf reagiert?
BF: Ich habe versucht, mich selbst zu verteidigen und habe einen Hockeyschläger einem dieser Männer weggenommen. Mit diesem Hockeyschläger habe ich um mich geschlagen. Dabei traf ich einen Mann am Kopf.
VR: Ist Ihnen das gelungen, obwohl Sie von mehreren Personen angegriffen wurden?
BF: Ich habe versucht, mich zu verteidigen. Ich habe auch meine Hände verwendet.
VR: Haben Sie eine besondere Kampfsportausbildung?
BF: Nein.
VR: Hat die Polizei versucht, Sie dort festzunehmen?
BF: Ja.
VR: Wie hat der Mann geheißen, den Sie am Kopf getroffen haben?
BF: Das weiß ich nicht. Sein Name dürfte auf der heute vorgelegten Anzeige stehen.
VR: Was ist mit dem Mann passiert, als Sie ihn auf den Kopf getroffen haben?
BF: Er hat am Kopf geblutet. Ich bin von dort geflüchtet.
VR: Haben Sie gesehen, dass er geblutet hat?
BF: Ja. In dem Moment, wo ich ihn mit dem Hockeyschläger traf, hat er geblutet. Sofort danach bin ich geflüchtet.
VR: Sie wissen nicht, wie es nachher dem Mann gegangen ist?
BF: Nein. Das weiß ich nicht. Danach wurde eine Anzeige erstattet, darin stand, dass er verstorben ist.
VR: Woher wissen Sie, dass das derselbe Mann war, der in der Anzeige gestanden ist, welchen Sie mit dem Hockeyschläger getroffen haben?
BF: Die Polizei hat diesbezüglich eine Anzeige gegen mich aufgenommen.
VR: Woher hat die Polizei, bei so vielen Leuten, Ihren Namen gewusst und festgestellt, dass Sie der Täter sein sollen?
BF: Die Unterstützer der gegnerischen Partei haben vor der Polizei meinen Namen genannt.
VR: Woher sollten die Unterstützer die Namen wissen, wenn Sie nach Lahore zu einer Demonstration gegangen sind?
BF: Das weiß ich nicht, wie sie meinen Namen herausgefunden haben. Vielleicht haben sie von mir Fotos gehabt.
VR: Als Sie den Mann verletzt haben, sind Sie trotz Überzahl der anderen Gegner und trotz Überzahl der Polizei nicht an der Flucht gehindert worden?
BF: Ja. Zum Glück konnte ich von dort flüchten.
VR: Besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
BF: Ja.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Meine Familie hat mir erzählt, dass es gegen mich einen Haftbefehl gibt.
VR: Woher weiß das Ihre Familie?
BF: Die Polizei hat das meiner Familie mitgeteilt.
VR: Wann hat die Polizei das Ihrer Familie mitgeteilt?
BF: Das ist schon lange her.
VR: Was heißt: Es ist schon lange her?
BF: Das war, als ich ganz am Anfang in Österreich war.
VR: Haben Sie vom Haftbefehl eine Kopie?
BF: Nein.
VR: Wo hat man das Ihrer Familie mitgeteilt? Welchem Familienmitglied hat man davon mitgeteilt?
BF: Die sind dort zu uns nach Hause gekommen in XXXX.BF: Die sind dort zu uns nach Hause gekommen in römisch 40 .
VR: Warum haben Sie nicht zuvor den Haftbefehl erwähnt?
BF: Niemand hat mich danach gefragt.
VR: Welchen Inhalt hat der Haftbefehl?
BF: Diesen habe ich nicht persönlich gesehen.
VR: Wer hat den Haftbefehl gesehen?
BF: Diesen Haftbefehl hat niemand meiner Familie gesehen, die Polizei teilte meiner Familie mit, dass es einen solchen gibt.
VR: Auch in Pakistan sieht man einen Haftbefehl?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Warum ist gegen Sie ein Haftbefehl ergangen?
BF: Meine Familie hat mir lediglich mitgeteilt, dass auf Grund der Tötung dieses Mannes ein Haftbefehl gegen mich erlassen wurde. Sie haben selbst nicht gewusst, wann dieser erlassen wurde, da sie diesen Haftbefehl nicht gesehen haben.
VR: In Ihrer Berufung haben Sie auch nichts von einem Haftbefehl geschrieben.
BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich diesen erwähnen soll. Mich hat auch niemand danach gefragt.
VR: Sie haben sich schon beraten, als Sie die Berufung eingebracht haben?
BF: Ja.
VR: Sie haben auch in Ihrer Berufung gesagt, dass der Mann, den Sie am Kopf verletzten an Ort und Stelle verstorben ist. Heute gaben Sie an, dass Sie nicht wussten, ob der Mann verstorben ist.
BF: Ich bin doch kein Arzt, dass ich feststellen kann, ob er tot ist oder nicht. Ich floh, als ich sah, dass er am Kopf blutet. Außerdem musste ich mich selbst retten, um nachzusehen, was mit ihm passiert ist.
VR: Wohin sind Sie geflüchtet?
BF: Von dort bin ich nach Sialkot geflüchtet. Ich habe mich bei einem Freund aufgehalten und bin nicht nach Hause gegangen.
VR: Wie weit ist Sialkot von Ihrem Heimatort entfernt?
BF: Mein Dorf gehört zu Sialkot. Das ist wie XXXX.BF: Mein Dorf gehört zu Sialkot. Das ist wie römisch 40 .
VR: Wie lange haben Sie vom Ort, wo die Demonstration stattfand, bis zu Ihrem Freund gebraucht? Wie weit ist die Heimatadresse bis zum Ort Ihres Freundes entfernt?
BF: Lahore ist ca. 2 1/2 bis 3 Stunden mit dem Auto von XXXX entfernt, wo mein Freund lebt. XXXX ist etwa 15 Minuten von meinem Haus mit dem Motorrad entfernt.BF: Lahore ist ca. 2 1/2 bis 3 Stunden mit dem Auto von römisch 40 entfernt, wo mein Freund lebt. römisch 40 ist etwa 15 Minuten von meinem Haus mit dem Motorrad entfernt.
VR: Wie hat Ihr Freund geheißen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: An welcher Adresse hat Ihr Freund gelebt?
BF: Die Adresse lautet: XXXX, Dorf: XXXX. Tehsil und District:BF: Die Adresse lautet: römisch 40 , Dorf: römisch 40 . Tehsil und District:
Sialkot, Punjab.
VR: Haben Sie Ihrem Freund erzählt, warum Sie geflüchtet sind?
BF: Ja.
VR: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Freund aufgehalten?
BF: Am 19.08.2008 bin ich zu ihm gekommen und blieb 2 Tage.
VR: Hat es irgendwelche Probleme mit der Polizei oder den Behörden in dieser Zeit gegeben?
BF: Die Polizei suchte mich zu Hause.
VR: Woher wussten Sie, dass Sie die Polizei zu Hause sucht?
BF: Meine Eltern haben mir das später erzählt, als ich bereits in Österreich war. Außerdem habe ich bereits gewusst, dass mich die Polizei suchen würde.
VR: Woher? Sie waren nicht schuldig.
BF: Das ist in der Kultur in Pakistan so. Wenn man in der Opposition ist, bzw. ein Anhänger der Opposition, wird man dann schikaniert.
VR: Sind andere Mitglieder auch schikaniert worden, die bei der Demonstration waren?
BF: Das weiß ich nicht. Mit denen habe ich keinen Kontakt mehr.
VR: Warum blieben Sie nicht länger beim Freund?
BF: Ich wusste, dass die Polizei früher oder später dorthin kommen wird.
VR: Wohin haben Sie sich begeben, nachdem Sie 2 Tage beim Freund waren?
BF: Von dort bin ich mit dem Taxi nach Lahore zurückgereist. Am selben Tag bin ich per Zug nach Karachi gereist.
VR: Sind Sie noch einmal zu Hause bei Ihren Eltern gewesen?
BF: Nein.
VR: Wie sind Sie ausgereist?
BF: Von Karachi bin ich in die Türkei geflogen.
VR: Hat es bei der Ausreise am Flughafen mit der Polizei Probleme gegeben?
BF: Nein. Ich habe für die Ausreise nicht meinen eigenen Pass, sondern jenen eines anderen verwendet.
VR: Sie haben zuerst gesagt, man hätte möglicherweise Fotos von Ihnen gemacht. Wenn nach Ihnen gefahndet worden wäre, hätte man Sie leicht erkannt.
BF: Dazu kann ich keine Angaben machen.
VR: Waren Sie außer dieser einen Demonstration noch an anderen Demonstrationen beteiligt?
BF: Nein, das war eigentlich die 1. Demonstration nach dem Rücktritt von Musharraf am 18.08.
VR: Hat es noch andere Vorfälle gegeben, die mit der Demonstration im Zusammenhang stehen könnten?
BF: Nein.
VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren müssten?
BF: Ich fürchte mich vor der Regierung. Die Polizei wird mich umbringen.
VR: Warum sollte Sie die Polizei umbringen?
BF: Das ist Gang und Gebe dort. Unter Musharraf und auch davor sind solche Tötungen vorgekommen.
VR: Warum sollte man Sie umbringen?
BF: Niemand kann dort die Polizei etwas fragen. Es gibt viele Beispiele, wo die Leute durch die Polizei getötet wurden. Das geschah auch unter Musharraf. Das ist dort die politische Kultur. Jede Partei bringt ihre Gegner um.
VR: Warum sind Sie dann nicht in einen anderen Ort von Pakistan gegangen, wo man Sie nicht kennen würde?
BF: Die einzige Möglichkeit in Pakistan zu leben ist dort, wo die Terroristen ihre Hochburg haben. Dort gibt es viele Bombenexplosionen.
VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?
BF: Nein. Ich habe einmal eine Allergie gehabt.
VR an BFV: Haben Sie eine Frage?
BFV: Nein.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei bzw. dem BFV zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Es wird eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt der Ländefeststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 11.03.2010
Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: 17.03.2010.
UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 18.01.2010
UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 04.02.2009
Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlage
Dem BFV wird eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, ab Erhalt, gewährt. Mailadresse: XXXXDem BFV wird eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, ab Erhalt, gewährt. Mailadresse: römisch 40
Dem BFV wird aufgetragen, die Anzeige in entsprechender leserlicher Form innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
..."
In der Verhandlung wurden folgende Bescheinigungsmittel in Kopie zum Akt genommen:
Beilage A: Pakistanischer Personalausweis mit den Nummern XXXXBeilage A: Pakistanischer Personalausweis mit den Nummern römisch 40
Beilage B: Zeugnis über die religiöse Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX, datiert mit XXXX, welcher auch der Tag der Eheschließung sei, unterfertigt von XXXX und versehen mit den Unterschriften der Brautleute sowie zweier Zeugen. Darin wird weiters ausgeführt, dass die Ehe nach islamischen Richtlinien durchgeführt worden sei. Voraussetzung dabei sei, dass weder die Braut noch der Bräutigam nach islamischem Recht verheiratet seien. Für die Eheschließung seien zwei Zeugen sowie das ausdrückliche mündliche Einverständnis der Braut und des Bräutigams nötig. Falls möglich werde das Beisein des Brautvaters gewünscht. Dieses Schriftstück diene lediglich zur Transparenz der Ehe für die Republik Österreich, da nach islamischem Recht das dreimalige mündliche Einverständnis mit dem Beisein von mindestens zwei Zeugen ausreichend für die abgeschlossene Ehe (Nikah) sei. Als Brautgabe (Mahr) habe die Braut 1 Euro verlangt, den der Bäutigam ihr gegeben habe.Beilage B: Zeugnis über die religiöse Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 , datiert mit römisch 40 , welcher auch der Tag der Eheschließung sei, unterfertigt von römisch 40 und versehen mit den Unterschriften der Brautleute sowie zweier Zeugen. Darin wird weiters ausgeführt, dass die Ehe nach islamischen Richtlinien durchgeführt worden sei. Voraussetzung dabei sei, dass weder die Braut noch der Bräutigam nach islamischem Recht verheiratet seien. Für die Eheschließung seien zwei Zeugen sowie das ausdrückliche mündliche Einverständnis der Braut und des Bräutigams nötig. Falls möglich werde das Beisein des Brautvaters gewünscht. Dieses Schriftstück diene lediglich zur Transparenz der Ehe für die Republik Österreich, da nach islamischem Recht das dreimalige mündliche Einverständnis mit dem Beisein von mindestens zwei Zeugen ausreichend für die abgeschlossene Ehe (Nikah) sei. Als Brautgabe (Mahr) habe die Braut 1 Euro verlangt, den der Bäutigam ihr gegeben habe.
Beilage C: Entgeltfortzahlung der Pizzeria "XXXX" für einen Betrag von 188 Euro; der Beginn der Beschäftigung ist mit 01.10.2009 angegeben
Beilage D: Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 13.01.2011, 9:30 Uhr in der Rechtssacht XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX zur Scheidung, datiert mit 01.06.2010. Die Freundin des Beschwerdeführers scheint darin als Klägerin auf, als Beklagter wird XXXX, mit Adresse in Indien, angeführt. Beigefügt ist auch der Beschluss des Gerichts vom selben Tag zur Bewilligung von Verfahrenshilfe für die Klägerin.Beilage D: Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 13.01.2011, 9:30 Uhr in der Rechtssacht römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Scheidung, datiert mit 01.06.2010. Die Freundin des Beschwerdeführers scheint darin als Klägerin auf, als Beklagter wird römisch 40 , mit Adresse in Indien, angeführt. Beigefügt ist auch der Beschluss des Gerichts vom selben Tag zur Bewilligung von Verfahrenshilfe für die Klägerin.
Beilage E: Kopie einer Geburtsurkunde in Urdu und Englsich, ausgestellt von der Regierung des Punjab, Pakistan,XXXXBeilage E: Kopie einer Geburtsurkunde in Urdu und Englsich, ausgestellt von der Regierung des Punjab, Pakistan,römisch 40
Beilage F: "Mein Tag auf Video" - Coverfoto des Beschwerdeführers und seiner Freundin auf einer DVD
Beilage G: Schriftstück auf Urdu, bei welchem es sich den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge um eine Anzeige gegen ihn handle
Beilage H: Österreichischer Reisepass der Freundin des Beschwerdeführers, mit der Nummer XXXX, ausgestellt vom Magistrat XXXX am XXXX, aus welchem ersichtlich ist, dass es sich bei dieser um eine am XXXX in Colombo/Sri Lanka geborene österreichische Staatsbürgerin handeltBeilage H: Österreichischer Reisepass der Freundin des Beschwerdeführers, mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt vom Magistrat römisch 40 am römisch 40 , aus welchem ersichtlich ist, dass es sich bei dieser um eine am römisch 40 in Colombo/Sri Lanka geborene österreichische Staatsbürgerin handelt
Eine mit 14.06.2010 datierte Gutschrift der Firma "Print Express Zustellservice Graz" an den Beschwerdeführer zur Überweisung von 850, 68 Euro.
6. Am 07.07.2010 langte eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen, die ihm am 24.06.2010 per E-Mail übersandt wurden, ein, worin er zu allgemeinen Lage in Pakistan ausführte, dass diese sehr schlecht und lebensgefährlich sei. Aus den Berichten sei für ihn erkennbar, dass faktisch jedem im Land eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Weiters werden Links zu Internetseiten mit Berichten (u.a. www.derstandard.at, www.auswaertiges-amt.de, www.tagesspiegel.de, www.telegraph.co.uk) angeführt und die bereits in der Beschwerdeschrift abgedruckten Artikel der Seite XXXX vom 19. bzw. 15. Oktober 2009 sowie die Auszüge aus dem Jahresbericht von Amnesty International erneut zitiert.6. Am 07.07.2010 langte eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen, die ihm am 24.06.2010 per E-Mail übersandt wurden, ein, worin er zu allgemeinen Lage in Pakistan ausführte, dass diese sehr schlecht und lebensgefährlich sei. Aus den Berichten sei für ihn erkennbar, dass faktisch jedem im Land eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Weiters werden Links zu Internetseiten mit Berichten (u.a. www.derstandard.at, www.auswaertiges-amt.de, www.tagesspiegel.de, www.telegraph.co.uk) angeführt und die bereits in der Beschwerdeschrift abgedruckten Artikel der Seite römisch 40 vom 19. bzw. 15. Oktober 2009 sowie die Auszüge aus dem Jahresbericht von Amnesty International erneut zitiert.
Aus diesen beispielhaften Ausführungen lasse sich jedenfalls eine allgemeine Situation von Gewalt erkennen, welche ein reales Risiko der Verletzung der grundlegenden Menschenrechte als wahrscheinlich erscheinen lasse. Auch sei dem Bescheid zu entnehmen, dass aufgrund der Häufung von Anschlägen eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und grundsätzlich jeder mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit davon betroffen sei. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer zumindest der Status als Subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Punjab. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.2. Zum Herkunftsstaat Pakistan:
Zur Lage in Pakistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 22.06.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde, den Ausführungen in der Verhandlung, und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln im Einklang mit dem Akteninhalt.
2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dies aus folgenden näheren Erwägungen:
2.4.1. Die Angaben des Beschwerdeführers müssen als vage, wenig detailreich und teilweise widersprüchlich bezeichnet werden. Seine Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Begebenheiten auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation durch die Mitglieder der gegnerischen Partei oder der lokalen Polizeibehörden im Rahmen der nach dem Rücktritt Musharrafs veranstalteten Demonstrationen näher und tätigte nicht einmal zu seiner Verletzung am Rücken und an den Beinen bzw. seiner Verteidigung in Notwehr und der anschließenden Flucht substantiierte Aussagen. Auf in der Verhandlung gestellte Nachfragen zur Konkretisierung seiner Angaben wich der Beschwerdeführer aus oder berief sich darauf, vor dem Bundesasylamt nicht nach derartigen Details gefragt worden zu sein. Zudem basieren die Aussagen zu seiner polizeilichen Verfolgung nicht auf eigenen Wahrnehmungen sondern stützen sich lediglich auf Vermutungen bzw. Hörensagen. Seine Erzählungen erschöpften sich insofern in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden.
Bereits die Angaben zu seiner Sympathie für die Partei von Musharraf, der PML(Q), erwiesen sich als fraglich, behauptete der Beschwerdeführer doch einerseits, zwar ein politisch interessierter Mensch gewesen, jedoch bei seiner Teilnahme an der Demonstration nach dem Rücktritt Musharrafs im August 2008 noch nicht so involviert gewesen zu sein, andererseits wies er doch eine hohe Identifikation mit der PML(Q) auf, zumal er sie durchgehend als "seine Partei" bezeichnete. Demgegenüber vermochte der Beschwerdeführer lediglich sehr rudimentäre Angaben zu den Zielen der Partei zu machen und beschränkte sich sein diesbezügliches Wissen darauf, dass sie den Süden des Landes weiterentwickeln und die Provinzen verkleinern wolle sowie gegen Terrorismus sei. Zu den übergeordneten Idealen bzw. zur dahinterliegenden Weltanschauung der Partei machte er keine Angaben und würde sich die PML(Q) von den anderen Parteien lediglich dadurch unterscheiden, dass sie nicht korrupt sei.
Ferner waren auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an der Demonstration in Lahore bzw. rund um die dortige Auseinandersetzung in Zweifel zu zeihen. So widersprechen seine Angaben etwa den für den vorliegenden Fall eingeholten Berichten der Länderdokumentation, in welchen lediglich von Ausschreitungen in der nordwestlichen Grenzprovinz Pakistans berichtet und Demonstrationen von Musharraf-Anhängern als Folge seines Rücktritts dezidiert verneint wurden. Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst erwiesen sich als widersprüchlich und unplausibel. Gab er etwa vor dem Bundesasylamt an, lediglich mit seinem Vater, welcher ein Mitglied der PML(Q) sei, mitgegangen zu sein, so gab er in der mündlichen Einvernahme beim Asylgerichtshof an, anstelle seines Vaters zur Demonstration gefahren zu sein, da diese in Lahore stattgefunden habe.
Zudem vermochte er nicht einmal annähernd anzugeben, wie viele Anhänger der gegnerischen PPP bzw. PML(N) und der Polizei anwesend gewesen seien und beschränken sich seine Angaben darauf, dass den 45 oder 48 Demonstranten der PML(Q) "sehr viele" Gegner gegenübergestanden seien. Er habe sie nicht zählen können, da deren Attacke so plötzlich gewesen sei.
Doch auch zum Ablauf dieser Attacke konnte der Beschwerdeführer keine konkreteren Aussagen treffen und beschränken sich seine Angaben auf eine bloße oberflächliche Darstellung der Geschehnisse. Dieser zufolge hat er gemeinsam mit den anderen auf offener Straße Slogans ausgerufen, als plötzlich diese Leute gekommen sind und sie attackierten. Wie sich der Beschwerdeführer gegen die Überzahl an Angreifern wehren und dabei einen Gegner erschlagen hat können, vermochte er ebenso wenig plausibel darzustellen, wie seine daran anschließende Flucht aus der Menge und vor einer versuchten polizeilichen Festnahme.
Und auch zu dem konkreten Vorfall mit dem in Notwehr getöteten Anhänger der gegnerischen Partei wiesen seine Aussagen Unplausibilitäten auf und waren überdies nicht miteinander in Einklang zu bringen. Zunächst gab er bei der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden am 15.09.2008 an, dass er sich in Notwehr verteidigt und ein paar seiner Kollegen ein PPP-Mitglied lebensgefährlich verletzt haben, so dass dieser daran verstorben ist. Dem gegenüber stellte er den Fall am 17.09.2008 vor dem Bundesasylamt so dar, dass er selbst den Gegner mit einem Hockeyschläger erschlagen hat und dieser auch an Ort und Stelle verstorben ist. Demgegenüber schilderte er in der Einvernahme am 10.02.2010 lediglich, dass es zwischen den Anhängern der verschiedenen Parteien zu einer Schlägerei gekommen ist, wobei es Verletzte gegeben hat und einer der Verletzten dabei gestorben ist. Auch in der fortgesetzten Einvernahme am 16.02.2008 gab er nur oberflächlich zu Protokoll, dass jemand gestorben ist und man mehrere Leute gesucht hat. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2010 sagte er schließlich wieder aus, dass er selbst den Gegner in Notwehr erschlagen hat.
Doch auch wenn man vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage und der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgeht, vermochte der Beschwerdeführer keine einheitlichen Angaben zu den unmittelbaren Folgen des Angriffs zu machen. Gab er in der Einvernahme am 17.09.2008 sowie in der Beschwerdeschrift an, dass der Gegner an Ort und Stelle verstorben ist, sagte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass dieser am Kopf geblutet hat. Wie es ihm nachher gegangen ist, wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht und ist er kein Arzt um festzustellen, ob jemand tot ist. Dass der Gegner tot ist, weiß er aus der Anzeige, die danach erstattet worden ist.
Dass es sich jedoch dabei um den von ihm geschlagenen Gegner handelt, vermochte der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei darzulegen. Zudem beruht seine Aussage, wonach die Gegner ihn über Fotos identifiziert und so seinen Namen erfahren und in der Folge der Polizei genannt haben auf bloßen Mutmaßungen des Beschwerdeführers und erwiesen sie sich insbesondere vor dem Hintergrund seiner Ausreise über den Flughafen Lahore insofern als logisch nicht nachvollziehbar, zumal man ihn dabei trotz Verwendung eines falschen Passes anhand von Fotos leicht erkennen hätte können. Diese Ungereimtheit vermochte der Beschwerdeführer auch nicht auszuräumen, hingegen gab er dezidiert an, bei der Ausreise keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in früheren Aussagen vor dem Bundesasylamt keine kohärenten Aussagen zum Bestehen eines Anzeige gegen ihn machen konnte.
Und schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers trotz seiner Mitgliedschaft bei der PML(Q) und der vom Beschwerdeführer global vorgebrachten Verfolgung aller politischen Gegner durch die nunmehrige Regierung in Pakistan nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben kann. Dass die Probleme des Vaters auf den Sohn übergehen würden, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.02.2008 angab, vermag dies nicht zu stützen. Der in diesem Zusammenhang lediglich einmal am Rande der Einvernahme am 16.02.2008 erwähnte Beschuss seines Elternhauses, drei oder vier Wochen zuvor, ist eine Steigerung seines Vorbringens, machte der Beschwerdeführer dazu einerseits keine weiteren Angaben und hätte er diesem andererseits wohl schon in der Einvernahme 10.02.2008 erwähnt. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen derartigen Zwischenfall.
Gesamthaft betrachtet wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.
2.4.2. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Multan oder Hyderabad, der behaupteten Verfolgung durch die Anhänger der gegnerischen Parteien und der lokalen Polizei entgehen. Dass diese so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (junger, gesunder Mann, Familienangehörige in Pakistan).
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
2.5. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung genannten und dem Parteiengehör unterworfenen Quellen.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.2.2. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenem, gesundem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Eltern und seine Geschwister in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenem, gesundem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Eltern und seine Geschwister in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.
3.2.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Pakistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan nach den diesjährigen Monsunregenfällen betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Der Distrikt Sialkot im Punjab, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hatte und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten vom 17.09.2011 ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan nach den diesjährigen Monsunregenfällen betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Der Distrikt Sialkot im Punjab, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hatte und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten vom 17.09.2011 ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Jahren und zehn Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer besucht keine Schulen, keine Kurse und keine Universität in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Seine geringen Deutschkenntnisse sowie seine Arbeit als Zeitungs- bzw. Pizzazusteller reichen nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).
Zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beziehung zu seiner ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Lebensgefährtin, mittlerweile österreichische Staatsbürgerin, welche er am XXXX in Wien nach islamischen Ritus geheiratet hat und mit dieser den Angaben in der Verhandlung nach seit Ende 2008 zusammenlebt, ist auszuführen, dass sich der Begriff Familie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht bloß auf eheliche Beziehungen beschränkt, sondern auch andere faktische Familienbande außerhalb einer Ehe mit umfasst (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Seite 371 K28); Insofern stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Privat und Familienleben nach Art. 8 EMRK dar.Zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beziehung zu seiner ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Lebensgefährtin, mittlerweile österreichische Staatsbürgerin, welche er am römisch 40 in Wien nach islamischen Ritus geheiratet hat und mit dieser den Angaben in der Verhandlung nach seit Ende 2008 zusammenlebt, ist auszuführen, dass sich der Begriff Familie im Sinne von Artikel 8, EMRK nicht bloß auf eheliche Beziehungen beschränkt, sondern auch andere faktische Familienbande außerhalb einer Ehe mit umfasst vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Seite 371 K28); Insofern stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Privat und Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar.
In der Entscheidung des VfGH vom 01.07.2009 führt dieser in Anlehnung früherer ergangenen Entscheidungen aus, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Freunden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Freunden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.In der Entscheidung des VfGH vom 01.07.2009 führt dieser in Anlehnung früherer ergangenen Entscheidungen aus, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Freunden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Freunden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.09.2008, B642/08).Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.09.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.06.2002 Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.04.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerechtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.22.04.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerechtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach der Judikatur des EGMR sind vor allem nach dem in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien u.a. zu ermitteln:
Dabei wären nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, u.a. zu ermitteln:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und
das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich des Einwandes, dass auch im Privat und Familienleben der Grundsatz gilt, dass mit Zunahme der Aufenthaltsdauer der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status in den Hintergrund tritt, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können, zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 15.09.2008 nicht schon vier Jahre, sondern lediglich erst seit ca. drei Jahre in Österreich aufhält. Darüber hinaus ist die gegenständliche Verfahrensdauer mit dem vom Beschwerdeführer indirekt angesprochenen Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010, B 950-954/10 schon alleine vom zeitlichen Aspekt nicht vergleichbar, als dort die Integration während eines einzigen Asylverfahrens, welches neun Jahre (davon acht Jahre Berufungsverfahren) dauerte, erfolgte, nicht vergleichbar.
Hinsichtlich der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer am XXXX eine Wegweisung und ein Betretungsverbot vom Stadtpolizeikommando XXXX ausgesprochen wurde. Zwar wurde der Beschwerdeführer in der Folge vom Bezirksgericht XXXX gemäß § 259 Z 3 StPO des Vorwurfs der Körperverletzung freigesprochen, doch geht aus dem Bericht der Polizei vom XXXX hervor, dass dieser seine Lebensgefährtin mit der flachen Hand mehrmals auf den Kopf geschlagen hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Beziehung zumindest zeitweilig an Intensität verloren bzw. nicht stattgefunden hat.Hinsichtlich der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot vom Stadtpolizeikommando römisch 40 ausgesprochen wurde. Zwar wurde der Beschwerdeführer in der Folge vom Bezirksgericht römisch 40 gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO des Vorwurfs der Körperverletzung freigesprochen, doch geht aus dem Bericht der Polizei vom römisch 40 hervor, dass dieser seine Lebensgefährtin mit der flachen Hand mehrmals auf den Kopf geschlagen hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Beziehung zumindest zeitweilig an Intensität verloren bzw. nicht stattgefunden hat.
Unabhängig davon ist in Anlehnung der Judikatur des VfGH im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach in der Verhandlung vom 22.06.2010 erst Ende des Jahres 2008 seine Lebensgefährtin in Österreich kennengelernt hat. Zu diesem Zeitpunkt mussten sich die Beteiligte des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein und konnten nicht von vornherein von einer positiven Entscheidung im gegenständlichen Fall ausgehen.
Bezüglich der im gegenständlichen Fall zu prüfenden Umstände der Zumutbarkeit des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu führen, merkte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16.09.2011 an, dass seine "Ehefrau" nicht der sozial stark dominierenden Religion des Landes angehört. Dies kann vom Asylgerichtshof allerdings nicht nachvollzogen werden, als dieser in der Verhandlung eine "Heiratsurkunde" vorlegte, aus der hervorgeht, dass seine Lebensgefährtin als Religionszugehörigkeit den Islam angeführt hat und die religiöse Eheschließung nach den islamischen Richtlinien durchgeführt wurde. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Lebensgefährtin keine Beziehung zu diesem Land hat und die dortige Sprache nicht spricht, wird auf eine Mitteilung der österreichischen Botschaft Islamabad vom 24.08.2011 verwiesen, wonach ein gemeinsames Eheleben unterschiedlicher Ethnien in Pakistan als problemlos beschrieben wird. Insbesondere leben unter anderem auch Österreicher in aufrechter Ehe ohne jegliche Probleme in Pakistan.
Insofern kann der Argumentation des Beschwerdeführers, welcher sich auf die Auffassung der Buchautorin "Pakistan ist für Frauen das tödlichste Land der Welt", nicht nachvollzogen werden, als es entsprechend dem Bericht der österreichischen Botschaft offenbar auch andere Österreicherinnen in Pakistan gibt, die dort problemlos leben können.
Hinsichtlich des Einwandes, dass es für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf Grund ihrer westlichen Mentalität nicht zumutbar wäre mit ihm in Pakistan ein gemeinsames Leben zu führen, wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht relativ lange Anwartschaftszeiten zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft vorsieht. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die anderen in Pakistan lebenden Österreicherinnen zuvor in Österreich, in einer westlichen Demokratie gelebt haben müssen und trotz dieses Umstandes dem Bericht der österreichischen Botschaft nach ohne Probleme in Pakistan leben können.
Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bloße Vermutungen, Demonstration, Ehe, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
13.01.2012