TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/14 B4 302254-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 302.254-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.4.2006, Zl. 04 18.177-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.4.2006, Zl. 04 18.177-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), und § 10 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo" durch die Wortfolge "in die Republik Serbien" ersetzt wird und im Spruchpunkt III. die Ausweisung "in die Republik Serbien" ausgesprochen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), und Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo" durch die Wortfolge "in die Republik Serbien" ersetzt wird und im Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung "in die Republik Serbien" ausgesprochen wird.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 3.9.2004 illegal nach Österreich ein und brachte am 8.9.2004 gegenständlichen Asylantrag ein.

2. Am 8.7.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei jugoslawische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Roma an und bekenne sich zum orthodoxen Glauben; sie stamme aus dem Ort XXXX, Bezirk XXXX, wo weiterhin ihre Mutter, ihr Sohn und ihre Tochter lebten. Ihr Vater halte sich in Deutschland in der Nähe von Düsseldorf auf. Ihren Herkunftsstaat habe sie aus folgenden Gründen verlassen: Vor zehn Jahren habe sie einen Mann namens XXXX kennengelernt, mit dem sie bis Herbst 2004 zusammengelebt und von dem sie zwei Kinder habe. Sie hätten in XXXX ein Haus bewohnt, das ihrem Lebensgefährten gehört habe. "Offiziell" seien sie nicht verheiratet gewesen, wohl aber nach "Roma-Tradition". Nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1996 habe ihr Mann angefangen, sie zu schlagen; sie hätten immer wieder Streit gehabt und er habe sie oft misshandelt. Er habe sie immer wieder beschimpft und sie habe diese "Quälerei" nicht mehr ausgehalten. Vor vier Jahren sei ihr Mann Alkoholiker geworden, außerdem sei er "Spieler" gewesen und sie hätten auch wegen des Geldes gestritten. Im August 2004 habe sie ihr Mann so stark geschlagen, dass sie das nicht mehr habe aushalten können. Sie habe beschlossen zu flüchten, um "am Leben zu bleiben". In Serbien hätte sie sich nicht verstecken können, weil sie "keine andere Perspektive" gehabt habe; um in Serbien Anschluss zu haben brauche man Familie. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe in Deutschland und der neue Mann ihrer Mutter nehme die Beschwerdeführerin nicht auf. Da ihr Mann den Kindern nichts getan habe, habe sie sie bei ihm gelassen. Befragt, ob sie sich an die Polizei gewandt habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe dies nicht tun können; es wäre den Kinder gegenüber, die ihren Vater gern hätten, "unfair" gewesen. Überdies hätte die Polizei nicht geholfen, da sich diese nicht um eine Roma-Frau "scheren" würde. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren am XXXX in XXXX ausgestellten jugoslawischen Reisepass vor.2. Am 8.7.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei jugoslawische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Roma an und bekenne sich zum orthodoxen Glauben; sie stamme aus dem Ort römisch 40 , Bezirk römisch 40 , wo weiterhin ihre Mutter, ihr Sohn und ihre Tochter lebten. Ihr Vater halte sich in Deutschland in der Nähe von Düsseldorf auf. Ihren Herkunftsstaat habe sie aus folgenden Gründen verlassen: Vor zehn Jahren habe sie einen Mann namens römisch 40 kennengelernt, mit dem sie bis Herbst 2004 zusammengelebt und von dem sie zwei Kinder habe. Sie hätten in römisch 40 ein Haus bewohnt, das ihrem Lebensgefährten gehört habe. "Offiziell" seien sie nicht verheiratet gewesen, wohl aber nach "Roma-Tradition". Nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1996 habe ihr Mann angefangen, sie zu schlagen; sie hätten immer wieder Streit gehabt und er habe sie oft misshandelt. Er habe sie immer wieder beschimpft und sie habe diese "Quälerei" nicht mehr ausgehalten. Vor vier Jahren sei ihr Mann Alkoholiker geworden, außerdem sei er "Spieler" gewesen und sie hätten auch wegen des Geldes gestritten. Im August 2004 habe sie ihr Mann so stark geschlagen, dass sie das nicht mehr habe aushalten können. Sie habe beschlossen zu flüchten, um "am Leben zu bleiben". In Serbien hätte sie sich nicht verstecken können, weil sie "keine andere Perspektive" gehabt habe; um in Serbien Anschluss zu haben brauche man Familie. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe in Deutschland und der neue Mann ihrer Mutter nehme die Beschwerdeführerin nicht auf. Da ihr Mann den Kindern nichts getan habe, habe sie sie bei ihm gelassen. Befragt, ob sie sich an die Polizei gewandt habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe dies nicht tun können; es wäre den Kinder gegenüber, die ihren Vater gern hätten, "unfair" gewesen. Überdies hätte die Polizei nicht geholfen, da sich diese nicht um eine Roma-Frau "scheren" würde. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Reisepass vor.

3. Eine Abfrage der Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres durch das Bundesasylamt am 6.10.2005 ergab, dass die Österreichische Botschaft XXXX der Beschwerdeführerin am 29.10.2003 einen Sichtvermerk versagt hatte.3. Eine Abfrage der Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres durch das Bundesasylamt am 6.10.2005 ergab, dass die Österreichische Botschaft römisch 40 der Beschwerdeführerin am 29.10.2003 einen Sichtvermerk versagt hatte.

4. Bei ihrer abermaligen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.10.2005 gab die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an: Ihre Mutter, ihr Sohn und ihre Tochter lebten weiterhin in Jugoslawien. Nach Österreich sei sie gekommen, da sie gehört habe, dass die Leute hier "gut" seien. Angehörige in Österreich habe sie nicht. Zu ihrem Vater wünsche sie keinen Kontakt, da er vor 15 Jahren die Familie verlassen und eine andere Frau geheiratet habe. Die Frage, ob es einen konkreten Grund gegeben habe, weshalb sie sich gerade voriges Jahr von ihrem Mann getrennt habe und nach Österreich gekommen sei, verneinte die Beschwerdeführerin; sie habe dies "auf die ganzen Vorfälle hinauf" getan. Sie habe am betreffenden Tag gearbeitet und ihr Mann sei nicht daheim gewesen. Daraufhin sei sie nach Belgrad gefahren, wo es Kleinbusse nach Österreich gegeben habe. Die Frage, ob sie vor dem Sommer 2004 bereits versucht habe, auszureisen und ihren Mann zu verlassen, verneinte die Beschwerdeführerin. Das Geld, das sie verdient habe, habe sie für die Kinder verwendet. Auch die weitere Nachfrage des Bundesasylamtes, ob sie nie versucht habe, sich von ihrem Mann zu trennen, verneinte die Beschwerdeführerin. Es hätten alle in einem Haushalt gelebt und die Schwiegereltern hätten die Kinder betreut. Sie habe niemandem gesagt, dass sie "davon laufe". Sie habe gewusst, dass die Kinder gut betreut würden. Befragt, warum sie bei ihrem Mann geblieben sei, obwohl sie dieser acht Jahre misshandelt habe, antwortete sie, sie habe gedacht, dass es besser würde. Sie sei von ihm geschlagen und getreten worden und habe heute noch Narben davon. Der Polizei habe sie diese Misshandlungen nicht gemeldet, weil sie Angst gehabt habe, dass die Kinder leiden würden, wenn der Vater eingesperrt würde; deswegen habe sie ihn nicht angezeigt. Zu ihrer Mutter zu ziehen habe sie nicht versucht, da sie schon "seit Ewigkeiten" keinen Kontakt mehr hätten und die Mutter eine neue Familie habe. Auch habe ihre Mutter selbst ein "sehr schlechtes Leben" und die Beschwerdeführerin habe es für sie nicht noch schwieriger machen wollen. Ihre Kinder habe sie nicht mitgenommen, da sie sehr an die Schwiegereltern und den Vater gebunden seien. Die Frage, ob sie jemals versucht habe, woanders in Serbien neu zu beginnen, verneinte die Beschwerdeführerin; das Leben in Serbien sei in finanzieller Hinsicht "traurig und ohne Zukunft", sie habe "in einem viel besseren Land" neu beginnen wollen. Ihr Mann sei "ein sehr schlechter Mensch", habe die Kinder aber nie angegriffen und sei ein "sehr guter Vater". Auf Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihre Mutter vor 15 Jahren von ihrem Vater getrennt und nach einem Jahr wieder geheiratet habe. Befragt, ob sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werde, meinte die Beschwerdeführerin, dies sei nicht der Fall; sie habe dort insofern Probleme, als sie ein "schlechtes Leben" und einen "schlechten Mann" gehabt habe. Auch habe sie "wenig zu essen und zu trinken" gehabt, deswegen habe sie beschlossen, nach Österreich auszuwandern. Probleme mit den Behörden in Serbien habe sie nie gehabt. Dort habe sie insofern gearbeitet, als sie "privat geputzt" habe. Auf die Frage, ob sie ihren Lebensunterhalt habe verdienen können, antwortete sie, sie habe dort so viel verdient, dass sie ihre Kinder habe ernähren können.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien Montenegro" aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Deren Fluchtvorbringen erachtete es für unglaubwürdig; dabei führte es im Wesentlichen ins Treffen, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann nicht früher verlassen habe und mit den Kindern zur Mutter oder zu anderen Verwandten gezogen sei. Auch wäre es naheliegend gewesen, die dauernden Misshandlungen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten den zuständigen Behörden zu melden. Überdies könne die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma eine Asylgewährung nicht rechtfertigen. Weiters habe die Beschwerdeführerin keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien Montenegro" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Deren Fluchtvorbringen erachtete es für unglaubwürdig; dabei führte es im Wesentlichen ins Treffen, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann nicht früher verlassen habe und mit den Kindern zur Mutter oder zu anderen Verwandten gezogen sei. Auch wäre es naheliegend gewesen, die dauernden Misshandlungen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten den zuständigen Behörden zu melden. Überdies könne die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma eine Asylgewährung nicht rechtfertigen. Weiters habe die Beschwerdeführerin keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

6. Mit einem am 26.5.2006 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz begehrte die Beschwerdeführerun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zog zugleich den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes wie folgt in Berufung: Sie sei eine Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien und sei nach Österreich geflüchtet, da sie in ihrem Herkunftsstaat "misshandelt und diskriminiert" werde. Hilfe bei der Polizei habe sie nicht bekommen können. Es wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien massiver Verfolgung ausgesetzt sei und keine Existenzgrundlage habe.

7. Mit Bescheid vom 6.6.2006, Zl. 04 18.177-BAW, gab das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin statt.

8. Vom (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Asylgerichtshof am 12.9.2011 eingeholte Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister ergaben Folgendes: Die Beschwerdeführerin scheint dort unter dem Familiennamen XXXX auf und ihr Personenstand wird mit "verheiratet" angegeben, wobei auf eine vom XXXX datierende österreichische Heiratsurkunde verwiesen wird. Sie ist an der Adresse XXXX, gemeldet, an der außerdem nicht nur ihre bereits vor dem Bundesasylamt genannten Kinder (d.h. der XXXX sowie die XXXX), sondern auch ihre Ehemann, der am XXXX gemeldet sind. Die Anfrage an das Zentrale Melderegister ergab weiters, dass8. Vom (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Asylgerichtshof am 12.9.2011 eingeholte Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister ergaben Folgendes: Die Beschwerdeführerin scheint dort unter dem Familiennamen römisch 40 auf und ihr Personenstand wird mit "verheiratet" angegeben, wobei auf eine vom römisch 40 datierende österreichische Heiratsurkunde verwiesen wird. Sie ist an der Adresse römisch 40 , gemeldet, an der außerdem nicht nur ihre bereits vor dem Bundesasylamt genannten Kinder (d.h. der römisch 40 sowie die römisch 40 ), sondern auch ihre Ehemann, der am römisch 40 gemeldet sind. Die Anfrage an das Zentrale Melderegister ergab weiters, dass

XXXX seit 1.10.2003 ohne Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in XXXX hat. Eine Anfrage an das Zentrale Fremdenregisters ergab, dassrömisch 40 seit 1.10.2003 ohne Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 hat. Eine Anfrage an das Zentrale Fremdenregisters ergab, dass

XXXX sowie die beiden ältern Kinder über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügen, während für das jüngste gemeinsame Kind am 4.8.2011 ein Antrag auf eine "Rot-Weiss-Rot Karte Plus" gestellt wurde.römisch 40 sowie die beiden ältern Kinder über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügen, während für das jüngste gemeinsame Kind am 4.8.2011 ein Antrag auf eine "Rot-Weiss-Rot Karte Plus" gestellt wurde.

9. Mit Schreiben vom 13.9.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Frage der nunmehrigen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zur Situation in der Republik Serbien sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Republik Serbien. Weiters wird darin vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt habe, wobei festgehalten wird, dass integrative Sachverhalte durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu bescheinigen wären.

10. Während das Bundesasylamt sich dazu nicht äußerte, nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.9.2011 wie folgt Stellung:

Ihre persönlichen Verhältnisse seien im Wesentlichen richtig dargestellt worden; hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdeführerin auch sozialversichert sei, wobei au eine (behauptetermaßen in Kopie beigefügte) E-Card verwiesen wird, die dem Schriftsatz aber nicht beilag. Hingegen wurde die am 26.10.2010 vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin sowie Lohnbestätigungen ihres Ehemannes vorgelegt. Die älteren Kinder gingen in die Schule, das jüngste Kind werde den Kindergarten besuchen. Die Beschwerdeführerin sei "vollständig integriert" und spreche "selbstverständlich deutsch". Die Situation in der Republik Serbien werde für Roma "völlig verharmlosend" dargestellt; die Einholung eines Sachverständigengutachtens werde beantragt. Überdies werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, um die Asylgründe, die Situation in Serbien und die persönlichen Verhältnisse im Einzelnen erläutern zu können.Ihre persönlichen Verhältnisse seien im Wesentlichen richtig dargestellt worden; hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdeführerin auch sozialversichert sei, wobei au eine (behauptetermaßen in Kopie beigefügte) E-Card verwiesen wird, die dem Schriftsatz aber nicht beilag. Hingegen wurde die am 26.10.2010 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin sowie Lohnbestätigungen ihres Ehemannes vorgelegt. Die älteren Kinder gingen in die Schule, das jüngste Kind werde den Kindergarten besuchen. Die Beschwerdeführerin sei "vollständig integriert" und spreche "selbstverständlich deutsch". Die Situation in der Republik Serbien werde für Roma "völlig verharmlosend" dargestellt; die Einholung eines Sachverständigengutachtens werde beantragt. Überdies werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, um die Asylgründe, die Situation in Serbien und die persönlichen Verhältnisse im Einzelnen erläutern zu können.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Roma an, bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben und ist nunmehr serbische Staatsangehörige. Sie stammt aus XXXX, Gemeinde XXXX, wo ihre Mutter weiterhin lebt. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX verheiratet, welcher seit 1.10.2003 durchgängig seinen Hauptwohnsitz in XXXX hat, und lebt mit diesem und ihren drei gemeinsamen Kindern in XXXX. Der Ehemann und die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind, verfügen über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG", für das jüngste Kind wurde ein Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" gestellt. Überdies hält sich XXXX, eine Tante der Beschwerdeführerin, in Österreich auf, welche mit der Beschwerdeführerin aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Roma an, bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben und ist nunmehr serbische Staatsangehörige. Sie stammt aus römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , wo ihre Mutter weiterhin lebt. Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 verheiratet, welcher seit 1.10.2003 durchgängig seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 hat, und lebt mit diesem und ihren drei gemeinsamen Kindern in römisch 40 . Der Ehemann und die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind, verfügen über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG", für das jüngste Kind wurde ein Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" gestellt. Überdies hält sich römisch 40 , eine Tante der Beschwerdeführerin, in Österreich auf, welche mit der Beschwerdeführerin aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie bezog von 15.10.2007 bis 31.01.2010 Leistungen aus der Grundversorgung (als Grund für ihre Entlassung aus der Grundversorgung ist im Betreuungsinformationssystem "nicht mehr erschienen" angegeben) und verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung, die sie zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich berechtigen würde. Sie hat keine integrativen Schritte in Österreich gesetzt. Der Mann der Beschwerdeführerin ist beim Unternehmen XXXX mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.250,- beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie bezog von 15.10.2007 bis 31.01.2010 Leistungen aus der Grundversorgung (als Grund für ihre Entlassung aus der Grundversorgung ist im Betreuungsinformationssystem "nicht mehr erschienen" angegeben) und verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung, die sie zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich berechtigen würde. Sie hat keine integrativen Schritte in Österreich gesetzt. Der Mann der Beschwerdeführerin ist beim Unternehmen römisch 40 mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.250,- beschäftigt.

1.2. Zur Situation in der Republik Serbien:

Staatsaufbau:

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation:

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung:

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) und die Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien" an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden.

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadzic ist im Juli 2011 festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA: 20.07.2011; Der Standard vom 01.06.2011)

Wirtschaft:

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 330 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2010 betrug die Inflation 10,3 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von minus 2,9 Prozent im Jahr 2009 auf plus 1,8 Prozent im Jahr 2010. (Auswärtiges Amt: Serbien, Wirtschaft, Stand Juli 2011;

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html)

Staatsangehörigkeit:

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein:

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz.

Das Amt des nationalen Ombudsmanns ist ohne Einfluss der Regierung oder von Parteien tätig. Der Ombudsmann berichtete 2010, dass sein Amt mit mehr Fällen über Menschenrechtsverletzungen befasst werde, als es behandeln könne. Die Einrichtungen der Regierung würden den Empfehlungen des Ombudsmanns in etwa 70% der Fälle folgen. Der nationale Ombudsmann hat Außenstellen in zwei Großgemeinden mit albanischer Mehrheitsbevölkerung eröffnet.

In der Provinz Vojvodina ist ein eigener Ombudsmann mit unabhängiger Position eingerichtet. Nach Angaben des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte bestehen in 14 der 169 Großgemeinden des Landes Ombudsmänner.

Eine Vielzahl von unabhängigen serbischen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen sind grundsätzlich ohne Einschränkung durch die Regierung tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Feststellungen über Menschenrechtsfälle. Vertreter der Regierung sind generell kooperativ und gegenüber deren Ansichten aufgeschlossen. Dennoch sind diese Gruppen manchmal Gegenstand von Kritik, Belästigung und Drohungen von privater (nichtstaatlicher) Seite wegen der Äußerung kritischer Ansichten, die gegen die Regierung gerichtet sind oder nationalistischen Anschauungen betreffend Kosovo, das ICTY oder die Kriege der 1990er Jahre entgegenstehen.

(U.S. Deparment of State: Country Reports on Humans Rights Practices, März 2010, April 2011)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)

Sicherheitslage:

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human

Rights: Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Wehrdienst:

Das serbische Parlament hat im Dezember 2010 die Abschaffung der Wehrpflicht wegen der Professionalisierung der Armee verabschiedet. Die Entscheidung ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Serbien hat somit nur noch ein Berufsheer (diepresse.com vom 01.10.2010, glasserbije.org vom 15.12.2010, jeweils eingesehen am 02.05.2011)

Das seit 1993 gültig gewesene Armeegesetz regelte alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich waren alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung konnten bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes wurden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen waren bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entschied ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgten die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.

Ab 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.

Der Wehrdienst konnte aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, ab dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wurde von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe wurden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 15 bis 16)

Wehrstraftaten unterlagen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (sStGB). Wehrdienstentziehung wurde nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmte, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 16)Wehrstraftaten unterlagen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (sStGB). Wehrdienstentziehung wurde nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmte, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 16)

Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht drohte eine Geldstrafe von 10 000-50 000 Dinar (Anm.: ca. 100 - 500 Euro) oder eine Haftstrafe bis zu 60 Tagen. 10 000-50 000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohten, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten]: 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Art. 126 und 127)Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht drohte eine Geldstrafe von 10 000-50 000 Dinar Anmerkung, ca. 100 - 500 Euro) oder eine Haftstrafe bis zu 60 Tagen. 10 000-50 000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohten, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten]: 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Artikel 126 und 127)

Gemäß Art. 394 (5) sStGB konnte bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code: Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE)Gemäß Artikel 394, (5) sStGB konnte bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment. (Criminal Code: Official Gazette of RS, Nos. 85 aus 2005,, 88 aus 2005,, 107 aus 2005,, translated by OSCE)

Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gab es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland keine Strafe. (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).

Amnestiegesetze:

1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien: Nr. 85/05, 88/05 und 107/05), respektive durch das frühere Allgemeine Strafgesetzbuch (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90, Amtsblatt der Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 35/92, 16/93, 37/93, 24/94 und 61/01 und Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 39/03). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 16); UBAS: Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006)

Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtlichen Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien. (XXXX: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.051)

Am 26.03.2010 wurde im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 18/10 neuerlich ein Amnestiegesetz verlautbart. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien: Nr. 85/05, 88/05, 107/05, 72/09 und 111/09).

Amnestie wird denjenigen Personen gewährt, die vom 18.04.2006 - also dem Stichtag des Amnestiegesetzes 2006 - bis zum Tage des Inkrafttretens die angeführten Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben.

Die Amnestie beinhaltet Befreiung von der Strafverfolgung, Nachsicht der Strafe sowie Löschung der Verurteilung. Wurde noch kein Strafverfahren eingeleitet, wird von der Einleitung Abstand genommen, die bereits eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.

Wurde eine rechtskräftige Haftstrafe verhängt, wird vom Vollzug der Strafe gänzlich abgesehen oder der Teil, der noch nicht verbüßt wurde nachgesehen. Personen in Untersuchungshaft oder in Strafhaft sind frei zu lassen.

Das Gesetz trat am achten Tag nach der Verlautbarung in Kraft. (Zakon o amnestiji, Sluzbeni glasnik Republike Srbije 18/10 vom 26.03.2010)

Minderheiten - allgemein:

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu

verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt.

Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien,

http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Durch die Europäische Kommission wurde Serbien im Bereich des Schutzes von Minderheiten ein guter Fortschritt attestiert. Die ersten Wahlen zu den Räten der nationalen Minderheiten wurden am 06.06.2010 für 19 nationale Minderheiten durchgeführt. Sowohl die Zahl der registrierten Wähler als auch die Wahlbeteiligung waren relativ hoch. Die Wahlen wurden durch OSZE als dem internationalen Standard entsprechend bewertet, obwohl einige Irregularitäten berichtet wurden, die jedoch keine signifikanten Auswirkungen auf die Resultate hatten. Die Europäische Kommission hat als Verbesserungen der Position der Volksgruppe der Roma begünstigende Maßnahmen im Bereich der Erziehung, Maßnahmen zur allgemeinen Bewusstseinsbildung über Integration der Roma, sowie Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma in einer Reihe von Gemeinden angeführt. (Europäische Kommission Serbia 2010: Progress Report, November 2010, Seite 16 bis 17)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.

durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete

Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010

in Kraft trat.

Die Lage der Minderheiten in der Vojvodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (U.S:

Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Minderheiten möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsmann oder Justizbehörden sowie an nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)

Versorgungslage:

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2010 auf 422 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der

serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im

Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis

2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; U.S. Department of State:

Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Sozialhilfe:

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat September 2010:

für Alleinstehende 5.694 Dinar (ca. 57 Euro)

für eine zweiköpfige Familie 7.823 Dinar (ca. 79 Euro)

für eine dreiköpfige Familie 9.962 Dinar (ca.100 Euro)

für eine vierköpfige Familie 10.665 Dinar (¿ 108 Euro)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 11.394 Dinar (ca. 115 Euro)

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17/6:Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Artikel 17 /, 6 :

Staatendokumentation des BAA: Länderinformation Serbien, Stand Mai 2011, Seite 12)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt: Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)

Medizinische Versorgung:

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt: Auskunft vom 20.05.2008 an

das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)

Behandlung von Rückkehrern:

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)

SERBIEN - ROMA:

Allgemeines:

Nach der letzten Volkszählung leben über 108.000 Roma in Serbien, davon über 19.000 in der Stadt Belgrad. Es besteht Übereinstimmung, dass die Zahl der Angehörigen der Volksgruppe der Roma bedeutend größer ist, wobei die Schätzungen sich zwischen 250.000 bis 700.000 Personen bewegen. Roma bilden in keiner der Großgemeinden in Serbien die Mehrheit, aber es gibt insbesondere in Südserbien einige Großgemeinden mit einem signifikanten Bevölkerungsanteil der Roma, etwa Bujanovac, Vranje, Vladicin Han und Leskovac.

Seit dem Entstehen des Mehrparteiensystems in Serbien haben Roma verschiedene politische Parteien gegründet. Gegenwärtig sind die Führer von zwei politischen Parteien der Roma Angehörige des serbischen Parlaments. In verschiedenen Großgemeinden in Serbien gehören lokale Abgeordnete der Volksgruppe der Roma an. (OSCE: Ethnic Minorities in Serbia, Februar 2008)

2002 wurde ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Als eigenständige Volksgruppe wurden erstmals auch die Roma anerkannt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010, Seite

10)

Die serbische Regierung hat eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der Dekade der Roma-Inklusion 2005 - 2015 beschlossen, welche sich im Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, Seiten 15-16)

Die Regierung bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 hatte Serbien den Vorsitz der Dekade der Roma-Inklusion inne, identifizierte die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. Laut Berichten von NROs und Zeitungen sollen Roma weiterhin von den (nicht seltenen) Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 14).

In der Universität Belgrad wurde eine Fakultät für Roma-Studien eingerichtet. Nach Angaben der Serbischen Behörden senden Radio-Stationen in der Sprache der Roma ein 30-minütiges Programm über relevante Informationen, die die Situation der Roma betreffen. (European Commission against Racism and Intolerance [ECRI]: Report on Serbia, Mai 2011, Seite 26)

Wohnsituation:

Viele Angehörige der Volksgruppe der Roma leben weiterhin illegal in besetzten Siedlungen, wo der Zugang zu Erziehung und Krankenversorgung sowie Wasser und Abwasserversorgung nicht sichergestellt ist. Im April 2009 haben die Gemeindebehörden von Belgrad zur Vorbereitung der Weltuniversitätsspiele eine illegale Siedlung von Roma abgerissen, um den Aufbau von Austragungsstätten zu ermöglichen. Nach dem Versuch der Behörden, Personen deren Wohnungen abgerissen wurden, in Containersiedlungen unterzubringen, erfolgten Gegendemonstrationen von Anrainern, wobei einer der Container in Brand gesetzt wurde. Im Gegensatz dazu haben die Belgrader Behörden im August 2009 erfolgreich etwa 1.000 Einwohner einer anderen illegalen Siedlung unter der Gazela Brücke in eine Containersiedlung umgesiedelt, wo Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie Abwasseranschlüsse bestanden. (U.S.

Department of State: Country Reports on Humans Rights Practices 2010 und 2011)

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen in der Regel nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)

Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), Februar 2006, Seite 18).

Zugang zu staatlichen Leistungen:

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien Stand August 2008, Seite 14)

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem

Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 22; Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin vom 15.06.2011 auf Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge)

Anspruch auf kostenlose Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem Serbiens haben von der staatlichen Pflichtversicherung erfasste Personen. Dies setzt im Regelfall einen ständigen legalen Aufenthalt in Serbien voraus. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch Personen ohne Einkommen, die Volkszugehörige der Roma sind, anspruchsberechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Serbien Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010, Seite 7)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos sind und selbst wenn sie keinen ständigen Wohnsitz haben. (European Commission against Racism and Intolerance [ECRI]: Report on Serbia, Mai 2011, Seite 22)

Schutz vor Übergriffen:

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)

Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Februar 2006;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 16; Auswärtiges

Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, August 2008, Seite 17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, 2010, Seite 17;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Asyl und Migration Westbalkan, Bericht vom 04.04.2011, Seite 12)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen, ist jedoch systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung nicht ausgesetzt. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009, Seite 19; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4-5; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Im April 2009 kam es zu einer Serie von körperlichen Angriffen auf Roma in der Stadt Cacak. Nach Presseberichten hat die Polizei verschiedene Jugendliche (örtliche Skinheads) im Zusammenhang mit einem der Angriffe ausgeforscht. Die Ermittlungen über zwei weitere erfolgte Angriffe erbrachten bisher kein Ergebnis und wurden im Jahr 2010 fortgesetzt.

Im Jänner 2009 haben unbekannte Personen im Ort Griljan Hakenkreuze auf die Häuser von sechs Familien, die der Volksgruppe der Roma angehören, aufgesprüht. Innerhalb von zwei Wochen wurde ein Minderjähriger im Zusammenhang mit der Schmieraktion durch die Polizei festgenommen.

Im Juni 2011 kam es nach der Tötung eines serbischen Teenagers durch einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu gewaltsamen Proteste gegen Roma im Dorf Jabuka in der Vojvodina. Serben demonstrierten mehrere Tage lang vor Häusern der Roma, warfen Steine und riefen gegen die Volksgruppe gerichtete Slogans. Die Sicherheitskräfte sind zum Schutz der Roma erst nach vier Tagen eingeschritten. Die Polizei hat sechs Personen wegen Anstachelung von rassistischem und nationalistischem Hass und Intoleranz festgenommen, wobei gegen fünf Personen Strafverfahren geführt wurde. (U.S. Department of State: Country Reports on Humans Rights Practices 2009 und 2010)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Volksgruppe der Roma möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsman oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S.

Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)

Arbeitsmarkt:

In Serbien ist die wirtschaftliche Lage allgemein durch Arbeitslosigkeit und ein äußerst überlastetes Sozialfürsorgesystem gekennzeichnet. Folgen dieser Entwicklung sind eine wachsende Armut. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma wird allgemein als prekär bezeichnet. Sie haben ein deutlich höheres Armuts-, Arbeitslosen- und Krankheitsrisiko als der Rest der serbischen Bevölkerung. Hinzu kommen Benachteiligungen durch die Behörden, parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden Vorurteilen. Lediglich

12 % der Roma-Bevölkerung in Serbien sollen über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Die geschätzte Zahl der Roma liegt bei 400.000 bis 500.000, manche gehen von 700.000 Roma aus, die in Serbien leben sollen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Asyl und Migration Westbalkan, Bericht vom 04.04.2011, Seite 8).

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 20)

Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)

Situation in der Vojvodina:

Es gibt einige Verbesserungen der Situation der Roma in der Vojvodina, insbesondere im Bereich der Bildung. Derzeit gibt es 250 Roma-Studenten an Hochschulen und Universitäten, während es vor einigen Jahren bloß vier Studenten waren. Roma-Studenten können sich an der Universität kostenlos anmelden. Darüber hinaus wurden 350 Stipendien für Roma-Kinder in Gymnasien bereitgestellt. Mentoren unterstützen diese Kinder.

Das Amt für Integration der Roma hat jedoch festgestellt, dass einige Probleme im Bereich der Grundschulen weiter vorhanden sind; bevor sich die Kinder in der Grundschule einschreiben können, müssen sie Tests absolvieren. Viele Roma-Kinder werden in Sonderschulen geschickt, weil sie nicht die Vorschule besucht haben und deshalb bei diesen Tests nicht gut abschneiden. Es wurde 2008 ein Gesetz über die Absolvierung der obligatorischen Vorschule verabschiedet.

Trotz der oben erwähnten Fortschritte ist die Situation der Roma in der Vojvodina im Bereich der Bildung besorgniserregend, insbesondere unter der weiblichen Bevölkerung. 22,6% der Roma-Frauen besuchen nie eine Grundschule, 25,2% der Roma-Frauen haben nur Grundschulen besucht, nur 16,3% der Roma-Frauen haben eine abgeschlossene Schulausbildung.

In Bezug auf Beschäftigung wurde ein Sekretariat für Arbeit und Beschäftigung für Roma etabliert. Mehr als 50 Firmen und Unternehmen wurden von Mitgliedern der Volksgruppe der Roma gegründet. Die serbischen Behörden haben zwischen Januar 2010 und Oktober 2010 eine Reihe von Maßnahmen unternommen, um die Beschäftigung der Roma zu fördern.

Dazu gehören berufliche Orientierung, Training für aktive Arbeitssuchende und Erwachsenenbildung.

Das Amt für Integration der Roma hat mitgeteilt, dass es Mittel aus dem Haushalt der Autonomen Provinz Vojvodina erhält und 8 junge Roma beschäftigen könne.

(European Commission against Racism and Intolerance [ECRI]: Report on Serbia vom 31.05.2011, Seite 26)

Bewegungsfreiheit:

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sand¿ak (Bosniaken) und in der Vojvodina sowie Roma und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojvodina. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 17).

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Serbien aus den von ihr angegebenen Gründen verlassen hat.

2. Die Beweiswürdigung stützt sich auf folgende Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort stützen sich auf den Umstand, dass die Verfahrensparteien den entsprechenden Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten sind. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt aus einer vom 12.9.2011 datierenden Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung verfügt hat, die ihr die Arbeitsaufnahme in Österreich gestatten würde, stützt sich auf eine Auskunft des Arbeitsmarktservice vom 7.11.2011, die strafgerichtliche Unbescholtenheit auf einen vom 4.11.2011 datierenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin basieren auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt, ergibt sich daraus, dass sie trotz der diesbezüglichen Belehrung im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.9.2011 keine selbst betreffenden integrativen Sachverhalte bescheinigt hat; dies gilt auch für die von ihr behaupteten Deutschkenntnisse (vgl. überdies das unter Pkt. 3.5.2.1. Ausgeführte).2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort stützen sich auf den Umstand, dass die Verfahrensparteien den entsprechenden Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten sind. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt aus einer vom 12.9.2011 datierenden Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung verfügt hat, die ihr die Arbeitsaufnahme in Österreich gestatten würde, stützt sich auf eine Auskunft des Arbeitsmarktservice vom 7.11.2011, die strafgerichtliche Unbescholtenheit auf einen vom 4.11.2011 datierenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin basieren auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt, ergibt sich daraus, dass sie trotz der diesbezüglichen Belehrung im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.9.2011 keine selbst betreffenden integrativen Sachverhalte bescheinigt hat; dies gilt auch für die von ihr behaupteten Deutschkenntnisse vergleiche überdies das unter Pkt. 3.5.2.1. Ausgeführte).

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Serbien ergeben sich aus den angeführten Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, wobei die Verfahrensparteien den entsprechenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht substantiiert entgegentraten. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin unter Hinwies darauf, die Situation der Roma werde als "völlig verharmlosend" dargestellt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass in keiner Weise ausgeführt wird, in welcher Hinsicht die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen mangelhaft seien; insbesondere führt die Beschwerdeführerin keinerlei Herkunftsländerinformation ins Treffen geführt. Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens somit im Ergebnis einem Erkundungsbeweis gleichkäme, war von dessen Aufnahme abzusehen.

2.3. Zu den negativen Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig herausgestellt hat. Denn während die Beschwerdeführerin angab, sie sei im September 2004 nach Österreich gekommen, um sich den Misshandlungen ihres Lebensgefährten XXXX (zugleich Vater ihrer beider Kinder) zu entziehen, hat sie sich just dorthin begeben, wo XXXX, mit dem sie in der Folge im XXXX die Ehe schloss und mit dem sie nun drei Kinder hat, seit 1.10.2003 ohne Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz hat. Auch fällt auf, dass bereits in der Beschwerde nicht mehr ausdrücklich ausgeführt wird, von wem sie misshandelt worden sei. Überdies steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei ihrer zweiten Einvernahme, sie habe nicht schon vor dem Sommer 2004 versucht, aus ihrem Herkunftsstaat auszureisen, in Widerspruch zum Umstand, dass die Österreichische Botschaft Belgrad ihr im September 2003 (was im Übrigen genau in den Zeitraum fällt, in dem XXXX nach Österreich übersiedelte) die Ausstellung eines Sichtvermerks versagte. Zusätzlich ist (abgesehen von den bereits vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumenten) Vorbringen der Beschwerdeführerin auch insofern widersprüchlich, als sie bei ihrer ersten Einvernahme angab, ihr Vater habe sich von ihrer Mutter getrennt, während sie bei der zweiten Vernehmung vorbrachte, dass es ihre Mutter gewesen, die sich von ihrem Vater getrennt habe. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nicht den Tatsachen entspricht.2.3. Zu den negativen Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig herausgestellt hat. Denn während die Beschwerdeführerin angab, sie sei im September 2004 nach Österreich gekommen, um sich den Misshandlungen ihres Lebensgefährten römisch 40 (zugleich Vater ihrer beider Kinder) zu entziehen, hat sie sich just dorthin begeben, wo römisch 40 , mit dem sie in der Folge im römisch 40 die Ehe schloss und mit dem sie nun drei Kinder hat, seit 1.10.2003 ohne Unterbrechungen seinen Hauptwohnsitz hat. Auch fällt auf, dass bereits in der Beschwerde nicht mehr ausdrücklich ausgeführt wird, von wem sie misshandelt worden sei. Überdies steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei ihrer zweiten Einvernahme, sie habe nicht schon vor dem Sommer 2004 versucht, aus ihrem Herkunftsstaat auszureisen, in Widerspruch zum Umstand, dass die Österreichische Botschaft Belgrad ihr im September 2003 (was im Übrigen genau in den Zeitraum fällt, in dem römisch 40 nach Österreich übersiedelte) die Ausstellung eines Sichtvermerks versagte. Zusätzlich ist (abgesehen von den bereits vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumenten) Vorbringen der Beschwerdeführerin auch insofern widersprüchlich, als sie bei ihrer ersten Einvernahme angab, ihr Vater habe sich von ihrer Mutter getrennt, während sie bei der zweiten Vernehmung vorbrachte, dass es ihre Mutter gewesen, die sich von ihrem Vater getrennt habe. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; es ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; es ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

3.3.2. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen (wie oben dargestellt) als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen käme man auch bei dessen hypothetischer Zugrundelegung zu keinem anderen Ergebnis: Zunächst könnte vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.9.2011 nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen ihres nunmehrigen Ehemannes ausgesetzt zu sein. Weiters müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die serbischen Behörden willens und auch fähig sind, der Beschwerdeführerin gegen derartige Übergriffe hinreichend Schutz zu gewähren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Zum anderen käme man auch bei dessen hypothetischer Zugrundelegung zu keinem anderen Ergebnis: Zunächst könnte vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.9.2011 nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen ihres nunmehrigen Ehemannes ausgesetzt zu sein. Weiters müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die serbischen Behörden willens und auch fähig sind, der Beschwerdeführerin gegen derartige Übergriffe hinreichend Schutz zu gewähren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Serben asylrelevante Verfolgung befürchten müsste.

3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

3.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer müsste in Serbien Verfolgung befürchten, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Denn sie verfügt dort über familiären Anschluss. Sollte die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe ihrer in Serbien und in Österreich lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer müsste in Serbien Verfolgung befürchten, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Denn sie verfügt dort über familiären Anschluss. Sollte die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe ihrer in Serbien und in Österreich lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Denn in Serbien sind Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.

3.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde: Zwar leben der Ehemann und die drei Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich, die Distanz zwischen Österreich und Serbien ist jedoch nicht derart groß, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu den genannten Familienangehörigen nicht auch von dort aus aufrechterhalten werden könnte (vgl. dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Überdies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 31.7.2008 in der Rechtssache Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07 (wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen) festzuhalten, dass Gleiches auch für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen gelten muss, zumal diese (anders als die Ehefrau des genannten Antragsstellers beim EGMR) aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführerin stammen und sich somit bei einer (erneuten) Eingliederung in die serbische Gesellschaft kaum schwerer täte als die Ehefrau des Antragstellers vor dem EGMR in die nigerianische Gesellschaft. Was aber das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tante angeht, haben sich keine Hinweise auf eine stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären, zumal sie mit der genannten Tante nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.3.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde: Zwar leben der Ehemann und die drei Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich, die Distanz zwischen Österreich und Serbien ist jedoch nicht derart groß, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu den genannten Familienangehörigen nicht auch von dort aus aufrechterhalten werden könnte vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Überdies ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 31.7.2008 in der Rechtssache Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07 (wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen) festzuhalten, dass Gleiches auch für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen gelten muss, zumal diese (anders als die Ehefrau des genannten Antragsstellers beim EGMR) aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführerin stammen und sich somit bei einer (erneuten) Eingliederung in die serbische Gesellschaft kaum schwerer täte als die Ehefrau des Antragstellers vor dem EGMR in die nigerianische Gesellschaft. Was aber das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tante angeht, haben sich keine Hinweise auf eine stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären, zumal sie mit der genannten Tante nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

3.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin wurde Serbien geboren und reiste bereits als Volljährige - illegal - in das Bundesgebiet ein und durfte sich hier bisher lediglich aufgrund eines Asylantrages aufhalten, dessen Stellung (wie sich aus dem unter Punkt 2.3. Ausgeführten ergibt) Rechtsmissbrauch nahekommt. Zwar hält sich die Beschwerdeführerin bereits seit September 2004 in Österreich auf und die lange Verfahrensdauer ist ihr auch nicht vorzuwerfen. Da sie jedoch zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird ein durch soziale Integration erworbenes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Art. 8 EMRK verletzen (vgl. dazu insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vgl. weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN). Von solchen außergewöhnlichen Umständen kann im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht gesprochen werden: Denn sie hat nach den getroffenen Feststellungen in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt; insbesondere verfügte sie zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung, die es ihr erlaubt hätte, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Deshalb nicht angenommen werden kann, dass sie selbst in der Lage wäre, auf legalem Wege für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Überdies bezog sie von 15.10.2007 bis 31.1.2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Was den Vergleich ihrer familiären Bindungen in den Herkunftsstaat und jenen in Österreich angeht, leben zwar ihr Ehemann, ihre drei Kinder sowie eine Tante in Österreich, während (was Serbien angeht) nur vom Aufenthalt ihrer Mutter ausgegangen werden kann; dies wird jedoch insoweit abgeschwächt, als (wie zuvor unter Pkt. 3.5.2.1.) dargelegt wird, durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin deren Recht auf Familienleben nicht verletzt wird.3.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin wurde Serbien geboren und reiste bereits als Volljährige - illegal - in das Bundesgebiet ein und durfte sich hier bisher lediglich aufgrund eines Asylantrages aufhalten, dessen Stellung (wie sich aus dem unter Punkt 2.3. Ausgeführten ergibt) Rechtsmissbrauch nahekommt. Zwar hält sich die Beschwerdeführerin bereits seit September 2004 in Österreich auf und die lange Verfahrensdauer ist ihr auch nicht vorzuwerfen. Da sie jedoch zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird ein durch soziale Integration erworbenes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Artikel 8, EMRK verletzen vergleiche dazu insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vergleiche weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN). Von solchen außergewöhnlichen Umständen kann im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht gesprochen werden: Denn sie hat nach den getroffenen Feststellungen in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt; insbesondere verfügte sie zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung, die es ihr erlaubt hätte, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Deshalb nicht angenommen werden kann, dass sie selbst in der Lage wäre, auf legalem Wege für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Überdies bezog sie von 15.10.2007 bis 31.1.2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Was den Vergleich ihrer familiären Bindungen in den Herkunftsstaat und jenen in Österreich angeht, leben zwar ihr Ehemann, ihre drei Kinder sowie eine Tante in Österreich, während (was Serbien angeht) nur vom Aufenthalt ihrer Mutter ausgegangen werden kann; dies wird jedoch insoweit abgeschwächt, als (wie zuvor unter Pkt. 3.5.2.1.) dargelegt wird, durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin deren Recht auf Familienleben nicht verletzt wird.

Vor diesem Hintergrund muss nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VfGH 29.9.2007, B 328/07 sowie VwGH 16.1.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.), auch dann zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgen, wenn ihr Vorbringen zu ihren Deutschkenntnissen (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) den Tatsachen entspräche.Vor diesem Hintergrund muss nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VfGH 29.9.2007, B 328/07 sowie VwGH 16.1.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.), auch dann zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgen, wenn ihr Vorbringen zu ihren Deutschkenntnissen (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) den Tatsachen entspräche.

3.5.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.5.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

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4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Diskriminierung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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