Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S22 422 337-1/2011-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zl. 11 09.956-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zl. 11 09.956-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) brachte am 2.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) brachte am 2.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Ungarn ein Aufnahmeverfahren. Mit Schreiben vom 21.9.2011 stimmte Ungarn der Übernahme des BF gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-VO zu.Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Ungarn ein Aufnahmeverfahren. Mit Schreiben vom 21.9.2011 stimmte Ungarn der Übernahme des BF gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-VO zu.
1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011 gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 nach Ungarn ausgewiesen.1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011 gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 nach Ungarn ausgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Eingabe vom 28.10.2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte gleichzeitig, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 wurde der angeführten Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Ungarn derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 wurde der angeführten Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Ungarn derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten. Es ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten. Es ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
1.2. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.2. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
1.4. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.5. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist auch nach der Auffassung des Asylgerichtshofes unstrittig, dass die ungarischen Asylbehörden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung das Asylverfahren des Beschwerdeführers führen müssten.
2.2. Zu prüfen bleibt aber, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt aber, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
2.3. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Ungarn zulässig ist; derartige Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) auch bestätigt worden.
2.4. Sämtliche herangezogenen Berichte und Beweismittel sind dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das ungarische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.2.4. Sämtliche herangezogenen Berichte und Beweismittel sind dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das ungarische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
2.5. Im ggst. Fall stützt sich das BAA aber vorwiegend auf Feststellungen zur relevanten Lage in Ungarn, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen sind. Als notorisch anzusehende Quellen (beispielsweise Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGMR vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10), etc. werden nicht berücksichtigt.
2.6. Vom BAA wird daher im Zuge des zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens insbesondere die Frage der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern näher zu prüfen haben (generelle oder nur ausnahmsweise Inhaftierung, Dauer der Inhaftierung, Haftanstalten, aktuelle Haftbedingungen). Weiters wird zu erheben sein, ob weitere als die von UNHCR genannten Misshandlungsfälle von Häftlingen bekannt sind. Außerdem ist abzuklären, welche Rechtsbehelfe ein Dublin-Rückkehrer gegen derartige Übergriffe hat und wie ihm diese aus der Haft heraus zugänglich sind. Abzuklären ist auch, ob Ungarn wegen der Misshandlung solcher Häftlinge bereits vom EGMR verurteilt wurde bzw. ob derartige Klagen anhängig sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu erheben, ob andere Berichte die Aussage von UNHCR bestätigen, wonach Inhaftierten systematisch Beruhigungsmittel verabreicht werden, welche zur Abhängigkeit führen können.
Allfällige Auswirkungen der Asylrechtsnovelle vom Dezember 2010 auf Dublin-Rückkehrer haben bei einer neuerlichen Entscheidung ebenfalls in die Beurteilung einzufließen.
Zu erheben ist weiters, ob Asylanträge von Dublin-Rückkehrern in Ungarn als Folgeanträge behandelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist auch zu prüfen, ob dies immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist, ob in solchen Folgeanträgen der Antrag meritorisch geprüft wird, wenn nein, welchen Prüfungsmaßstab die ungarischen Behörden bei Folgeanträgen anwenden und unter welchen Voraussetzungen in derartigen Verfahren Abschiebeschutz besteht.
Klärungsbedürftig ist auch, ob der Umstand, dass Asylwerber nach Antragstellung (nach Österreich) weiterreisen, in Bezug auf den Ausgang des ungarischen Asylverfahrens eine Rechtsfrage, etwa indem dies zwangsläufig zu einer negativen Entscheidung bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung gleichkommenden Einstellung führt, oder eine Beweisfrage in Hinblick auf die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Asylwerbers, darstellt oder ob dieser Umstand überhaupt unbeachtet bleibt.
2.7. Einen 2. wesentlichen Themenkomplex stellt bei einer neuerlichen Entscheidung die Frage dar, ob Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachtet. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob Ungarn die Drittstaatsklausel auch auf Dublin-Rückkehrer anwendet (allenfalls auch Beischaffung statistischen Zahlenmaterials Asylwerber allgemein/ Dublin-Rückkehrer), welcher Rechtsbehelf gegen eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit besteht, wie sich der Prüfungsumfang der II. Instanz diesbezüglich darstellt, ob Fälle bekannt sind, in denen Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit Serbiens behoben wurden und ob hierbei in Ungarn Judikaturdivergenzen bestehen, welches Gericht für Dublin-Rückkehrer aus Österreich zuständig ist, bei denen man davon ausgeht, dass sie über Serbien nach Ungarn eingereist sind, unter welchen Voraussetzungen einem derartigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zukommt, und ob von Ungarn gegenüber Serbien Verfahrens- bzw. Unterbringungsgarantien verlangt werden oder ob diese beispielsweise durch einen bilateralen Vertrag gewährleistet sind.2.7. Einen 2. wesentlichen Themenkomplex stellt bei einer neuerlichen Entscheidung die Frage dar, ob Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachtet. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob Ungarn die Drittstaatsklausel auch auf Dublin-Rückkehrer anwendet (allenfalls auch Beischaffung statistischen Zahlenmaterials Asylwerber allgemein/ Dublin-Rückkehrer), welcher Rechtsbehelf gegen eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit besteht, wie sich der Prüfungsumfang der römisch zwei. Instanz diesbezüglich darstellt, ob Fälle bekannt sind, in denen Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit Serbiens behoben wurden und ob hierbei in Ungarn Judikaturdivergenzen bestehen, welches Gericht für Dublin-Rückkehrer aus Österreich zuständig ist, bei denen man davon ausgeht, dass sie über Serbien nach Ungarn eingereist sind, unter welchen Voraussetzungen einem derartigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zukommt, und ob von Ungarn gegenüber Serbien Verfahrens- bzw. Unterbringungsgarantien verlangt werden oder ob diese beispielsweise durch einen bilateralen Vertrag gewährleistet sind.
Es ist auch zu prüfen, ob Ungarn Asylwerber nach Griechenland überstellt. Sollte dies bejaht werden, wäre weiters zu erheben, welche Gruppe von Asylwerbern dies betrifft und unter welchen Voraussetzungen die Überstellung erfolgt. Ebenso ist zu erheben, ob die im zitierten Bericht des Hungarian Helsinki Komitees hinsichtlich der (fehlenden) Drittstaatssicherheit Serbiens angeführte Liste der sicheren Herkunfts- und Drittstaaten und die dort getroffenen Feststellungen zu den Aufnahmekapazitäten noch dem aktuellen Stand entspricht.
2.8. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.2.8. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.
2.9. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.9. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
2.10. Gemäß § 41 Abs 4 Asylgesetz 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Asylgesetz 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011