Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D3 308942-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006, FZ. 05 17.557-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006, FZ. 05 17.557-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil I. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch eins. zu lauten hat:
"I. Der Antrag von XXXX vom 27.09.2006 auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen.""I. Der Antrag von römisch 40 vom 27.09.2006 auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, stellte am 17.10.2005 vertreten durch seinen Vater, welchem am 16.10.2002 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, noch während seines Aufenthaltes in Dagestan gemäß § 10 AsylG 1997 unter Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, stellte am 17.10.2005 vertreten durch seinen Vater, welchem am 16.10.2002 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, noch während seines Aufenthaltes in Dagestan gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 unter Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Am 24.09.2006 gelangte er hierauf gemeinsam mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder mit einem Visum auf dem Luftweg ins Bundesgebiet und stellte am 27.09.2006 unter Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und russischer Geburtsurkunden vertreten durch diese einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.10.2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, sie selbst habe in der Heimat keine Probleme gehabt, sie sei weder bedroht noch verfolgt worden. Jedoch sei es am XXXX zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sie und ihr Sohn auf dem Weg aus dem Krankenhaus von einer unbekannten Frau bedroht und geschlagen worden seien, wobei sie das Bewusstsein verloren, Prellungen und blaue Flecken und Kopfschmerzen davongetragen habe. Ihr Sohn habe außer Prellungen, Blutergüssen und blauen Flecken einen Schock erlitten und sei in psychologischer Behandlung gewesen. Mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär des Heimatlandes habe sie keine Probleme gehabt, auch nicht wegen ihrer Abstammung, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Eine Anzeige zum Vorfall vom XXXX habe sie nicht erstattet. Einer Übersetzung der vorgelegten Unterlagen war jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer gerichtsmedizinischen Untersuchung auf Grund ihrer Anzeige unterzogen worden war. Auf entsprechenden Vorhalt gab sie an, die Anzeige sei nach der Untersuchung erstattet worden, jedoch seien keine weiteren Untersuchungen eingeleitet worden. Nach dem Vorfall habe sie sich im wieder im Dorf XXXX aufgehalten, dort habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe Probleme gehabt, deshalb seien sie bei einer Rückkehr in Gefahr. Für die beiden Kinder würden ihre Angaben gelten.Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.10.2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, sie selbst habe in der Heimat keine Probleme gehabt, sie sei weder bedroht noch verfolgt worden. Jedoch sei es am römisch 40 zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sie und ihr Sohn auf dem Weg aus dem Krankenhaus von einer unbekannten Frau bedroht und geschlagen worden seien, wobei sie das Bewusstsein verloren, Prellungen und blaue Flecken und Kopfschmerzen davongetragen habe. Ihr Sohn habe außer Prellungen, Blutergüssen und blauen Flecken einen Schock erlitten und sei in psychologischer Behandlung gewesen. Mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär des Heimatlandes habe sie keine Probleme gehabt, auch nicht wegen ihrer Abstammung, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Eine Anzeige zum Vorfall vom römisch 40 habe sie nicht erstattet. Einer Übersetzung der vorgelegten Unterlagen war jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer gerichtsmedizinischen Untersuchung auf Grund ihrer Anzeige unterzogen worden war. Auf entsprechenden Vorhalt gab sie an, die Anzeige sei nach der Untersuchung erstattet worden, jedoch seien keine weiteren Untersuchungen eingeleitet worden. Nach dem Vorfall habe sie sich im wieder im Dorf römisch 40 aufgehalten, dort habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe Probleme gehabt, deshalb seien sie bei einer Rückkehr in Gefahr. Für die beiden Kinder würden ihre Angaben gelten.
Nach der Zulassung des Verfahrens wurden ihr mit Schreiben vom 21.11.2006 Länderberichte betreffend Russland inkl. Dagestan zur Kenntnis gebracht.
In der Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 12.12.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzend einvernommen, dabei gab sie an, dass ihr Sohn auf Grund des geschilderten Vorfalles öfter unkontrollierbare Körperzuckungen habe und er unruhig sei. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt, wiederholte sie den Überfall durch eine unbekannte Frau Ende Februar 2005 in XXXX. Den Grund für den Überfall wisse sie nicht. Diesen Vorfall habe sie nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie glaube, dass diese nichts unternehmen würde. Im Fall der Rückkehr sorge sie sich um das Leben und die Gesundheit ihres Mannes und ihrer Kinder. Die ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichte nahm sie zustimmend zur Kenntnis.In der Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 12.12.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzend einvernommen, dabei gab sie an, dass ihr Sohn auf Grund des geschilderten Vorfalles öfter unkontrollierbare Körperzuckungen habe und er unruhig sei. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt, wiederholte sie den Überfall durch eine unbekannte Frau Ende Februar 2005 in römisch 40 . Den Grund für den Überfall wisse sie nicht. Diesen Vorfall habe sie nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie glaube, dass diese nichts unternehmen würde. Im Fall der Rückkehr sorge sie sich um das Leben und die Gesundheit ihres Mannes und ihrer Kinder. Die ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichte nahm sie zustimmend zur Kenntnis.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 19.12.2006, Zl. 05 17.557-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 19.12.2006, Zl. 05 17.557-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2007 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend wurde nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zu Dagestan ausgeführt, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grund gelegt werde.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei bzw. derartiges dem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Grund für die Übergriffe nicht nennen können und sei überdies den Angaben ihres Ehemannes zu seinen Fluchtgründen in dem ihn betreffenden Asylverfahren eine asylrelevante Verfolgung nicht zu entnehmen gewesen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei bzw. derartiges dem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Grund für die Übergriffe nicht nennen können und sei überdies den Angaben ihres Ehemannes zu seinen Fluchtgründen in dem ihn betreffenden Asylverfahren eine asylrelevante Verfolgung nicht zu entnehmen gewesen.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorliegen einer Gefährdungssituation iSd § 57(2) FrG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei, jedoch im vorliegenden Fall auf Grund der Unzulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Vaters des Antragstellers dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorliegen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57 (, 2,) FrG bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei, jedoch im vorliegenden Fall auf Grund der Unzulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Vaters des Antragstellers dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffe.
Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für höchstens ein Jahr zu bewilligen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für höchstens ein Jahr zu bewilligen gewesen sei.
Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Mutter des Antragstellers - auch für den Beschwerdeführer - fristgerecht Berufung, welche nunmehr seitens des Asylgerichtshofes als Beschwerde zu behandeln ist. Sie wendete sich gegen die Bewertung ihres Vorbringens als "unglaubwürdig bzw. unsubstantiiert". Sie führte aus, glaubhaft dargelegt zu haben, dass sie wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes verfolgt werde. Dieser sei bei einem Spezialkommando für die Konfiszierung von Vermögen tätig gewesen. Als 1999 auf Anweisung des XXXX zur Bekämpfung mafiöser Strukturen zahlreiche einflussreiche Politiker und Kaufleute in Dagestan verhaftet worden seien, sei auch deren Vermögen konfisziert worden. Nach der Enthaftung dieser Personen ein halbes Jahr später hätten diese ihr Vermögen nicht zurückerhalten. Aus Rache habe man ihren Mann im Jahr 2000 entführt und schwer gefoltert, worauf er geflüchtet sei. Die Frau welche die Mutter des Beschwerdeführers am XXXX angegriffen habe, sei die Frau eines Mannes gewesen, welcher 1999 sein Vermögen verloren habe. Die Personen seien wieder an der Macht und hätten die Möglichkeit, gegen sie vorzugehen. Hätte die Behörde ihr Parteiengehör gewährt, hätte sie ihre Angaben wie oben dargelegt ergänzen können. Nach der Judikatur des VwGH reiche es aus, dass die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Verhaftungen und Verfahren in Ländern, für welche nicht feststehe, dass sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt würden, seien in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Die Personen, welche 1999 inhaftiert worden seien, würden versuchen, über die Mutter des Beschwerdeführers an deren Mann heranzukommen. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung.Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Mutter des Antragstellers - auch für den Beschwerdeführer - fristgerecht Berufung, welche nunmehr seitens des Asylgerichtshofes als Beschwerde zu behandeln ist. Sie wendete sich gegen die Bewertung ihres Vorbringens als "unglaubwürdig bzw. unsubstantiiert". Sie führte aus, glaubhaft dargelegt zu haben, dass sie wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes verfolgt werde. Dieser sei bei einem Spezialkommando für die Konfiszierung von Vermögen tätig gewesen. Als 1999 auf Anweisung des römisch 40 zur Bekämpfung mafiöser Strukturen zahlreiche einflussreiche Politiker und Kaufleute in Dagestan verhaftet worden seien, sei auch deren Vermögen konfisziert worden. Nach der Enthaftung dieser Personen ein halbes Jahr später hätten diese ihr Vermögen nicht zurückerhalten. Aus Rache habe man ihren Mann im Jahr 2000 entführt und schwer gefoltert, worauf er geflüchtet sei. Die Frau welche die Mutter des Beschwerdeführers am römisch 40 angegriffen habe, sei die Frau eines Mannes gewesen, welcher 1999 sein Vermögen verloren habe. Die Personen seien wieder an der Macht und hätten die Möglichkeit, gegen sie vorzugehen. Hätte die Behörde ihr Parteiengehör gewährt, hätte sie ihre Angaben wie oben dargelegt ergänzen können. Nach der Judikatur des VwGH reiche es aus, dass die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Verhaftungen und Verfahren in Ländern, für welche nicht feststehe, dass sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt würden, seien in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Die Personen, welche 1999 inhaftiert worden seien, würden versuchen, über die Mutter des Beschwerdeführers an deren Mann heranzukommen. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung.
Über Ersuchen der Mutter des Beschwerdeführers vom 11.10.2011 wurde ihr ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der nunmehr zuständige Senat des Asylgerichtshofes beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.10.2011 an. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Die Mutter des Beschwerdeführers erschien in Begleitung ihrer Rechtsberaterin und brachte über Befragen vor, sie wolle ihr Vorbringen aufrecht erhalten, wolle nichts korrigieren und nichts ergänzen. Sie wolle nur darauf aufmerksam machen, was derzeit in Dagestan vor sich gehe und im Internet nachzulesen sei. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der XXXX und Moslemin, am XXXX in XXXX in Dagestan geboren und habe 17 Jahre im Dorf XXXX in Dagestan gelebt und sei danach bis 2001 nach XXXX gezogen. Dann sei sie mit den Kindern nach Deutschland gefahren, im Jahr 2002 sei sie freiwillig nach XXXX zurückgekehrt und habe bis 2006 durchgehend bei ihrer Tante in XXXX gelebt. Außerhalb Dagestans habe sie sich nie in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach 10 Jahren Mittelschule habe sie 2 Jahre lang eine medizinische Fachschule besucht und sei ausgebildete Krankenschwester. Bis auf den Mutterschutz habe sie immer gearbeitet. Politisch habe sie sich in Dagestan nicht betätigt. Ihr Mann habe bei der XXXX gearbeitet, im XXXX. Sein Onkel sei Leiter des XXXX in XXXX gewesen. Er sei wegen Problemen in seiner Arbeit ausgereist. Auf Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens führte sie aus, dass er ihr damals ganz wenig erzählt habe und das nicht sehr klar. Sie habe auch das vergessen. Probleme mit den staatlichen Organen in Dagestan habe sie nicht gehabt. Wegen ihres älteren Sohnes habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Ihr Sohn sei bei einem Vorfall geschlagen worden. Sie hätten sich immer verstecken müssen. Das sei schon lange her, sie könne das nicht mehr genau schildern. Auf den Vorhalt über ihre Angaben vor dem Bundesasylamt, dass sie und ihr Sohn geschlagen worden seien, und sie nun nur von einem Überfall auf den Sohn spreche, gab sie an, es sei schon viel Zeit vergangen und sie müsse viel nachdenken, um es nicht zu vergessen. Ihr Sohn habe nach diesem Vorfall Kratzer gehabt. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt ihre und die Verletzungen ihres Sohnes geschildert habe, bestätigte sie, dass alles so gewesen sei. Auf die Frage, nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise aus Dagestan, gab sie an, es sei unruhig gewesen in Dagestan. Sie seien unterdrückt gewesen, sie habe eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann gewollt, welcher damals schon in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass sie am 02.10.2006 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt habe und weder verfolgt noch bedroht worden sei, gab sie an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, aber wegen der Tätigkeit ihres Mannes Angst um die Kinder gehabt zu haben. Zur Frage, aus welchem Grund sie aus Deutschland wieder zurückgekehrt sei, gab sie an, damals starke Depressionen gehabt zu haben, und sie habe mit niemandem reden können, weshalb sie freiwillig wieder zurückgekehrt sei. Danach sei der Vorfall mit den Schlägen passiert, worauf sie das Land habe verlassen müssen und habe sie außerdem zu ihrem Mann gewollt. Sie habe ein Visum erhalten und sei vor 5 Jahren legal eingereist. Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, gab sie an, sie könne sich nicht erinnern. Sie habe die Arztbefunde und Gutachten in Traiskirchen abgegeben. Auf den Vorhalt, dass sie vorausgesetzt, das dort angegebene Datum XXXX stimme, noch ca. 1 1/2 Jahre nach diesem Vorfall in Dagestan geblieben sei, bejahte sie dies. Auf die Frage, wieso sie nicht gleich nach dem Vorfall ausgereist sei, wenn dies der Grund für die Ausreise gewesen sei, gab sie an, sie habe auf das Visum warten müssen, welches ihr Mann in Österreich für sie beantragt habe. Dann sei sie zur österreichischen Botschaft in Moskau gefahren, wo dann das Visum ausgestellt worden sei. Andere Vorfälle habe es bis zur Ausreise nicht gegeben. Zum Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens, wonach die Frau, welche sie im Februar 2005 attackiert habe, die Frau eines Mannes gewesen sei, welcher sein Vermögen im Jahr 1999 verloren habe, gab sie an, dies sei richtig. Nach dem Namen dieser Frau befragt, gab sie an, dass diese XXXX geheißen habe, wie deren Mann heiße, wisse sie nicht. Den Familiennamen wisse sie auch nicht. Zur Frage, woher sie wisse, dass dieser Mann sein Vermögen 1999 verloren habe, gab sie an, die Frau hätte dies im Zuge der Beschimpfung erwähnt. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten in Dagestan (Vater, Bruder, Schwester und noch weitere Verwandte). Zur Frage betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen brachte sie vor, darüber noch nicht nachgedacht zu haben und darüber auch nicht nachdenken zu wollen. Zur Frage, ob sie rund 10 Jahre nach der Flucht ihres Mannes und letztlich 12 Jahre nach den fluchtauslösenden Vorfällen bei einer Rückkehr noch immer gefährdet sei, gab sie an, sie denke, es sei noch immer aktuell und dass ihr Mann in der Heimat nicht gebetet habe. Er sei erst in Österreich religiös geworden und halte sich an alle religiösen Gebote, ebenso die Kinder. Befragt, mit wem sie befürchte Probleme zu haben, gab sie an, ihr Mann kenne die Personen, sie nicht. Sie könne mit denselben Personen Probleme bekommen wie ihr Mann. Abschließend wies sie auf die allgemein unruhige Situation in Dagestan hin.Der nunmehr zuständige Senat des Asylgerichtshofes beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.10.2011 an. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Die Mutter des Beschwerdeführers erschien in Begleitung ihrer Rechtsberaterin und brachte über Befragen vor, sie wolle ihr Vorbringen aufrecht erhalten, wolle nichts korrigieren und nichts ergänzen. Sie wolle nur darauf aufmerksam machen, was derzeit in Dagestan vor sich gehe und im Internet nachzulesen sei. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 und Moslemin, am römisch 40 in römisch 40 in Dagestan geboren und habe 17 Jahre im Dorf römisch 40 in Dagestan gelebt und sei danach bis 2001 nach römisch 40 gezogen. Dann sei sie mit den Kindern nach Deutschland gefahren, im Jahr 2002 sei sie freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt und habe bis 2006 durchgehend bei ihrer Tante in römisch 40 gelebt. Außerhalb Dagestans habe sie sich nie in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach 10 Jahren Mittelschule habe sie 2 Jahre lang eine medizinische Fachschule besucht und sei ausgebildete Krankenschwester. Bis auf den Mutterschutz habe sie immer gearbeitet. Politisch habe sie sich in Dagestan nicht betätigt. Ihr Mann habe bei der römisch 40 gearbeitet, im römisch 40 . Sein Onkel sei Leiter des römisch 40 in römisch 40 gewesen. Er sei wegen Problemen in seiner Arbeit ausgereist. Auf Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens führte sie aus, dass er ihr damals ganz wenig erzählt habe und das nicht sehr klar. Sie habe auch das vergessen. Probleme mit den staatlichen Organen in Dagestan habe sie nicht gehabt. Wegen ihres älteren Sohnes habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Ihr Sohn sei bei einem Vorfall geschlagen worden. Sie hätten sich immer verstecken müssen. Das sei schon lange her, sie könne das nicht mehr genau schildern. Auf den Vorhalt über ihre Angaben vor dem Bundesasylamt, dass sie und ihr Sohn geschlagen worden seien, und sie nun nur von einem Überfall auf den Sohn spreche, gab sie an, es sei schon viel Zeit vergangen und sie müsse viel nachdenken, um es nicht zu vergessen. Ihr Sohn habe nach diesem Vorfall Kratzer gehabt. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt ihre und die Verletzungen ihres Sohnes geschildert habe, bestätigte sie, dass alles so gewesen sei. Auf die Frage, nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise aus Dagestan, gab sie an, es sei unruhig gewesen in Dagestan. Sie seien unterdrückt gewesen, sie habe eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann gewollt, welcher damals schon in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass sie am 02.10.2006 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt habe und weder verfolgt noch bedroht worden sei, gab sie an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, aber wegen der Tätigkeit ihres Mannes Angst um die Kinder gehabt zu haben. Zur Frage, aus welchem Grund sie aus Deutschland wieder zurückgekehrt sei, gab sie an, damals starke Depressionen gehabt zu haben, und sie habe mit niemandem reden können, weshalb sie freiwillig wieder zurückgekehrt sei. Danach sei der Vorfall mit den Schlägen passiert, worauf sie das Land habe verlassen müssen und habe sie außerdem zu ihrem Mann gewollt. Sie habe ein Visum erhalten und sei vor 5 Jahren legal eingereist. Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, gab sie an, sie könne sich nicht erinnern. Sie habe die Arztbefunde und Gutachten in Traiskirchen abgegeben. Auf den Vorhalt, dass sie vorausgesetzt, das dort angegebene Datum römisch 40 stimme, noch ca. 1 1/2 Jahre nach diesem Vorfall in Dagestan geblieben sei, bejahte sie dies. Auf die Frage, wieso sie nicht gleich nach dem Vorfall ausgereist sei, wenn dies der Grund für die Ausreise gewesen sei, gab sie an, sie habe auf das Visum warten müssen, welches ihr Mann in Österreich für sie beantragt habe. Dann sei sie zur österreichischen Botschaft in Moskau gefahren, wo dann das Visum ausgestellt worden sei. Andere Vorfälle habe es bis zur Ausreise nicht gegeben. Zum Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens, wonach die Frau, welche sie im Februar 2005 attackiert habe, die Frau eines Mannes gewesen sei, welcher sein Vermögen im Jahr 1999 verloren habe, gab sie an, dies sei richtig. Nach dem Namen dieser Frau befragt, gab sie an, dass diese römisch 40 geheißen habe, wie deren Mann heiße, wisse sie nicht. Den Familiennamen wisse sie auch nicht. Zur Frage, woher sie wisse, dass dieser Mann sein Vermögen 1999 verloren habe, gab sie an, die Frau hätte dies im Zuge der Beschimpfung erwähnt. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten in Dagestan (Vater, Bruder, Schwester und noch weitere Verwandte). Zur Frage betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen brachte sie vor, darüber noch nicht nachgedacht zu haben und darüber auch nicht nachdenken zu wollen. Zur Frage, ob sie rund 10 Jahre nach der Flucht ihres Mannes und letztlich 12 Jahre nach den fluchtauslösenden Vorfällen bei einer Rückkehr noch immer gefährdet sei, gab sie an, sie denke, es sei noch immer aktuell und dass ihr Mann in der Heimat nicht gebetet habe. Er sei erst in Österreich religiös geworden und halte sich an alle religiösen Gebote, ebenso die Kinder. Befragt, mit wem sie befürchte Probleme zu haben, gab sie an, ihr Mann kenne die Personen, sie nicht. Sie könne mit denselben Personen Probleme bekommen wie ihr Mann. Abschließend wies sie auf die allgemein unruhige Situation in Dagestan hin.
Im Anschluss daran wurde der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeuge einvernommen, welcher nach Wahrheitserinnerung angab, 10 Jahre die Mittelschule besucht zu haben, jedoch keine weitere Ausbildung absolviert zu haben. Er habe sich in Dagestan nicht politisch betätigt. Nach seiner Schulausbildung habe er eine Lehre bei der XXXX gemacht, dann den Militärdienst absolviert. Weiters habe er noch eine Lehre in der Landwirtschaft gemacht und als Karatetrainer gearbeitet. Seine XXXX habe er nicht abschließen können und dann im XXXX gearbeitet. Zum Vorhalt, dass im eigenen Asylverfahren und in der Beschwerde seiner Frau angegeben worden sei, dass er bei einer Sondereinheit der Polizei zur Bekämpfung der Korruption gewesen sei und er und seine Frau nun angeben würden, dass er im XXXX der Bahn tätig war, brachte er vor, dies sei keine Polizei, sondern eine Sondereinheit bei der XXXX gewesen. Nach seinen Problemen auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit befragt, führte er aus, dass im Jahr 1999 Herr XXXX nach Dagestan gekommen sei, welcher ein Mitarbeiter des Untersuchungskomitees in Russland gewesen sei, und es seien mehrere Personen verhaftet worden, auch ein Staatsanwalt. Sie hätten deren Vermögen konfiszieren müssen. Als das alles schon aufgehört habe, seien mehrere von ihnen freigelassen worden und diese hätten sie dann verfolgt. Dies sei 1998 oder 1999 gewesen. Er habe Dagestan im Jahr 2000 verlassen. Nach dem unmittelbaren Anlass für seine Ausreise befragt gab er an, er sei von zu Hause mitgenommen worden und nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Er sei von einem Freigelassenen mitgenommen worden, genau wisse er das nicht. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sie die Vermögenswerte hingebracht hätten. Dann sei er sogleich nach Tschechien ausgereist, sei dann zurückgekehrt, um seine Familie abzuholen und er habe dann seine Familie nach Deutschland geschickt. Er sei in Tschechien geblieben und sei dann nach Österreich gekommen. Er sei 5 oder 6 Jahre von seiner Frau getrennt gewesen. Zur Frage, ob er Näheres zu den Problemen seiner Frau in Dagestan sagen könne, gab er an, dass er wisse, dass eine Frau die Beiden geschlagen habe und auch nach ihm gefragt worden sei. Sie hätten erreichen wollen, dass er zurückkomme. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Vermögen befinde. Er habe bei seiner Festnahme gesagt, wohin sie es gebracht hätten, was sich noch von ihm wollten, wisse er nicht. Auf die Frage, was er wisse, was nicht auch von anderen in Erfahrung hätte gebracht werden können, gab er an, zwei aus seiner Gruppe seien getötet worden, mehrere seien ausgereist. Sie seien zu viert gewesen, der Leiter lebe noch in Dagestan. Auf die Frage, ob man von diesem Leiter nichts in Erfahrung bringen könne, gab er an, sein Onkel sei der Leiter des XXXX gewesen. Sein Vorgesetzter sei zu seinem Onkel gegangen und auch seine Frau sei hilfesuchend zu ihm gegangen, als sie verfolgt worden sei. Diese hätten etwas unternommen, um seine Frau zu schützen, er wisse nicht genau was. Er habe mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm gesagt habe, dass er mit jemandem gesprochen habe und dass er ruhig hier bleiben solle. Zur Frage, aus welchem Grund seine Frau bis zu ihrer Ausreise 1 1/2 Jahre keine Probleme gehabt habe, gab er an, sie hätten einige Zeit bei der Tante gelebt, sie hätten sich verstecken müssen. Auf die Frage, ob er von seinen Verwandten noch irgendetwas erfahren habe, außer dass er nicht nach Dagestan zurückkehren solle, gab er an, nichts Besonderes erfahren zu haben. Sie hätten nur gesagt, dass er einige Zeit nicht zurückkehren solle. Auf die Frage, ob er glaube, dass seine Frau rund 12 Jahre nach den letztlich fluchtrelevanten Vorgängen aktuell noch gefährdet wäre, gab er an, er denke, es werde noch schlimmer. Damals seien andere Leute an der Macht gewesen, jene, welche nun an der Macht seien, seien noch ärger. Diese würden foltern oder die Leute töten.Im Anschluss daran wurde der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeuge einvernommen, welcher nach Wahrheitserinnerung angab, 10 Jahre die Mittelschule besucht zu haben, jedoch keine weitere Ausbildung absolviert zu haben. Er habe sich in Dagestan nicht politisch betätigt. Nach seiner Schulausbildung habe er eine Lehre bei der römisch 40 gemacht, dann den Militärdienst absolviert. Weiters habe er noch eine Lehre in der Landwirtschaft gemacht und als Karatetrainer gearbeitet. Seine römisch 40 habe er nicht abschließen können und dann im römisch 40 gearbeitet. Zum Vorhalt, dass im eigenen Asylverfahren und in der Beschwerde seiner Frau angegeben worden sei, dass er bei einer Sondereinheit der Polizei zur Bekämpfung der Korruption gewesen sei und er und seine Frau nun angeben würden, dass er im römisch 40 der Bahn tätig war, brachte er vor, dies sei keine Polizei, sondern eine Sondereinheit bei der römisch 40 gewesen. Nach seinen Problemen auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit befragt, führte er aus, dass im Jahr 1999 Herr römisch 40 nach Dagestan gekommen sei, welcher ein Mitarbeiter des Untersuchungskomitees in Russland gewesen sei, und es seien mehrere Personen verhaftet worden, auch ein Staatsanwalt. Sie hätten deren Vermögen konfiszieren müssen. Als das alles schon aufgehört habe, seien mehrere von ihnen freigelassen worden und diese hätten sie dann verfolgt. Dies sei 1998 oder 1999 gewesen. Er habe Dagestan im Jahr 2000 verlassen. Nach dem unmittelbaren Anlass für seine Ausreise befragt gab er an, er sei von zu Hause mitgenommen worden und nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Er sei von einem Freigelassenen mitgenommen worden, genau wisse er das nicht. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sie die Vermögenswerte hingebracht hätten. Dann sei er sogleich nach Tschechien ausgereist, sei dann zurückgekehrt, um seine Familie abzuholen und er habe dann seine Familie nach Deutschland geschickt. Er sei in Tschechien geblieben und sei dann nach Österreich gekommen. Er sei 5 oder 6 Jahre von seiner Frau getrennt gewesen. Zur Frage, ob er Näheres zu den Problemen seiner Frau in Dagestan sagen könne, gab er an, dass er wisse, dass eine Frau die Beiden geschlagen habe und auch nach ihm gefragt worden sei. Sie hätten erreichen wollen, dass er zurückkomme. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Vermögen befinde. Er habe bei seiner Festnahme gesagt, wohin sie es gebracht hätten, was sich noch von ihm wollten, wisse er nicht. Auf die Frage, was er wisse, was nicht auch von anderen in Erfahrung hätte gebracht werden können, gab er an, zwei aus seiner Gruppe seien getötet worden, mehrere seien ausgereist. Sie seien zu viert gewesen, der Leiter lebe noch in Dagestan. Auf die Frage, ob man von diesem Leiter nichts in Erfahrung bringen könne, gab er an, sein Onkel sei der Leiter des römisch 40 gewesen. Sein Vorgesetzter sei zu seinem Onkel gegangen und auch seine Frau sei hilfesuchend zu ihm gegangen, als sie verfolgt worden sei. Diese hätten etwas unternommen, um seine Frau zu schützen, er wisse nicht genau was. Er habe mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm gesagt habe, dass er mit jemandem gesprochen habe und dass er ruhig hier bleiben solle. Zur Frage, aus welchem Grund seine Frau bis zu ihrer Ausreise 1 1/2 Jahre keine Probleme gehabt habe, gab er an, sie hätten einige Zeit bei der Tante gelebt, sie hätten sich verstecken müssen. Auf die Frage, ob er von seinen Verwandten noch irgendetwas erfahren habe, außer dass er nicht nach Dagestan zurückkehren solle, gab er an, nichts Besonderes erfahren zu haben. Sie hätten nur gesagt, dass er einige Zeit nicht zurückkehren solle. Auf die Frage, ob er glaube, dass seine Frau rund 12 Jahre nach den letztlich fluchtrelevanten Vorgängen aktuell noch gefährdet wäre, gab er an, er denke, es werde noch schlimmer. Damals seien andere Leute an der Macht gewesen, jene, welche nun an der Macht seien, seien noch ärger. Diese würden foltern oder die Leute töten.
Am Ende der Befragung des Zeugen ergänzte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie vergessen habe, anzugeben, dass sie auch in Tschechien gewesen sei.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und ist moslemischen Glaubens. Er wurde am XXXX in XXXX als Sohn von XXXX und XXXX geboren und hat dort gelebt, bis er im Jahr 2001 mit der Mutter und dem Bruder nach Deutschland gefahren und im Jahr 2002 freiwillig mit diesen wieder zurückgekehrt ist. Danach kann mangels widerspruchsfreier Angaben seiner Mutter nichts über seinen Aufenthaltsort bis zur Ausreise festgestellt werden. Am XXXX wurden er und seine Mutter in XXXX auf dem Weg aus dem Krankenhaus von einer Frau namens XXXX geschlagen, wozu nach den von seiner Mutter vorgelegten Befunden von dieser eine Anzeige erstattet wurde. Nähere Feststellungen dazu können mangels gleichbleibender Angaben nicht getroffen werden. Am 24.09.2006 gelangte er mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder mit einem Visum nach einer Antragstellung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 1997 ins Bundesgebiet und stellte am 27.06.2006 vertreten durch seine Mutter auch einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und ist moslemischen Glaubens. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 als Sohn von römisch 40 und römisch 40 geboren und hat dort gelebt, bis er im Jahr 2001 mit der Mutter und dem Bruder nach Deutschland gefahren und im Jahr 2002 freiwillig mit diesen wieder zurückgekehrt ist. Danach kann mangels widerspruchsfreier Angaben seiner Mutter nichts über seinen Aufenthaltsort bis zur Ausreise festgestellt werden. Am römisch 40 wurden er und seine Mutter in römisch 40 auf dem Weg aus dem Krankenhaus von einer Frau namens römisch 40 geschlagen, wozu nach den von seiner Mutter vorgelegten Befunden von dieser eine Anzeige erstattet wurde. Nähere Feststellungen dazu können mangels gleichbleibender Angaben nicht getroffen werden. Am 24.09.2006 gelangte er mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder mit einem Visum nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 1997 ins Bundesgebiet und stellte am 27.06.2006 vertreten durch seine Mutter auch einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu Dagestan wird Folgendes festgestellt:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Dagestan sind in erster Linie einer zusammenfassenden Darstellung des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und den benachbarten Kaukasusrepubliken entnommen, wo auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, wobei von diesen vor allem das Deutsche Auswärtige Amt hervorzuheben ist. Dem Deutschen Auswärtigen Amt muss zugebilligt werden, dass es zur Objektivität verpflichtet ist und ihm keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgungsstaat, noch für behauptetermaßen Verfolgte unterstellt werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beispielsweise auch der Deutsche Bundesverfassungsgerichtshof das Bemühen um Objektivität des Auswärtigen Amtes besonders hervorstreicht (Heidelmann, Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstiefe im Asylverfahren, Loccumer Protokolle 75/99).
Die Feststellungen wurden den Parteiengehör unterzogen und hat dazu das Bundesasylamt keine Stellungnahme abgegeben und die Beschwerdeführerin diesen Quellen auch nicht widersprochen, sondern diese zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Passagen äußerst vage, was in Anbetracht ihrer Schulausbildung und langjährigen Berufstätigkeit nicht plausibel erscheint. Insbesondere vor dem Asylgerichtshof brachte sie häufig vor, sich nicht mehr erinnern zu können und verwies auf ihren Ehemann als Zeugen, der aber seinerseits ebenfalls nur ungenaue Angaben zu den Problemen seiner Frau machen konnte, zumal er zur Zeit des vorgebrachten Vorfalles in Österreich bereits Refoulementschutz erhalten hatte.
Dazu kommt, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 02.10.2006 ursprünglich vorbrachte, selbst im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben und weder bedroht noch verfolgt worden zu sein. Allerdings hätte am XXXX durch eine unbekannte Frau ein Übergriff auf sie und ihren Sohn stattgefunden. Zunächst bestritt sie deswegen Anzeige erstattet zu haben, aus den vorgelegten Befunden war jedoch zu entnehmen, dass diese auf Grund einer Anzeige erstellt worden waren. Am 12.12.2006 gab sie ferner an, den Grund für den Überfall nicht zu kennen und gab neuerlich an, deswegen keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, weil sie glaube, dass diese nichts unternehmen würde. Insofern ist das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers widersprüchlich.Dazu kommt, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 02.10.2006 ursprünglich vorbrachte, selbst im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben und weder bedroht noch verfolgt worden zu sein. Allerdings hätte am römisch 40 durch eine unbekannte Frau ein Übergriff auf sie und ihren Sohn stattgefunden. Zunächst bestritt sie deswegen Anzeige erstattet zu haben, aus den vorgelegten Befunden war jedoch zu entnehmen, dass diese auf Grund einer Anzeige erstellt worden waren. Am 12.12.2006 gab sie ferner an, den Grund für den Überfall nicht zu kennen und gab neuerlich an, deswegen keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, weil sie glaube, dass diese nichts unternehmen würde. Insofern ist das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers widersprüchlich.
Jedoch brachte sie in der Beschwerde vor, glaubhaft dargelegt zu haben, dass sie wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes verfolgt werde, welcher bei einem Spezialkommando für die Konfiszierung von Vermögen tätig gewesen sei. 1999 seien zur Bekämpfung mafiöser Strukturen zahlreiche einflussreiche Politiker und Kaufleute in Dagestan verhaftet worden und auch deren Vermögen konfisziert worden. Nach ihrer Enthaftung hätten sie ihr Vermögen nicht zurückerhalten und man habe aus Rache ihren Mann im Jahr 2000 entführt und schwer gefoltert, worauf er geflüchtet sei. Die Frau welche den Beschwerdeführer und seine Mutter am XXXX angegriffen habe, sei die Frau eines Mannes gewesen, welcher 1999 sein Vermögen verloren habe. Die Personen seien wieder an der Macht und hätten die Möglichkeit gegen sie vorzugehen. Die 1999 inhaftierten Personen würden versuchen, über die Beschwerdeführerin an ihren Mann heranzukommen.Jedoch brachte sie in der Beschwerde vor, glaubhaft dargelegt zu haben, dass sie wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes verfolgt werde, welcher bei einem Spezialkommando für die Konfiszierung von Vermögen tätig gewesen sei. 1999 seien zur Bekämpfung mafiöser Strukturen zahlreiche einflussreiche Politiker und Kaufleute in Dagestan verhaftet worden und auch deren Vermögen konfisziert worden. Nach ihrer Enthaftung hätten sie ihr Vermögen nicht zurückerhalten und man habe aus Rache ihren Mann im Jahr 2000 entführt und schwer gefoltert, worauf er geflüchtet sei. Die Frau welche den Beschwerdeführer und seine Mutter am römisch 40 angegriffen habe, sei die Frau eines Mannes gewesen, welcher 1999 sein Vermögen verloren habe. Die Personen seien wieder an der Macht und hätten die Möglichkeit gegen sie vorzugehen. Die 1999 inhaftierten Personen würden versuchen, über die Beschwerdeführerin an ihren Mann heranzukommen.
Vor dem Asylgerichtshof brachte sie sodann vor, ihr Mann habe bei der XXXX im XXXX gearbeitet, er sei wegen Problemen in seiner Arbeit ausgereist. Damals habe er ihr ganz wenig erzählt und das nicht sehr klar. Wegen ihres älteren Sohnes habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt, er sei bei einem Vorfall geschlagen worden. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sie und ihr Sohn seien geschlagen worden, gab sie eine ausweichende Antwort. Weiters brachte sie vor, ihr Sohn habe Kratzer gehabt, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt ausführlich ihre und seine Verletzungen geschildert hatte, was sie auf entsprechenden Vorhalt auch einräumte. Auf Befragen konnte sie auch nicht mehr angeben, wann der Vorfall gewesen sei und begründete dies damit, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Auf den Vorhalt des Datums und dass sie danach noch 1 1/2 Jahre in Dagestan geblieben sei, bestätigte sie dies und brachte vor, sie sei nicht früher ausgereist, weil sie auf das Visum hätte warten müssen. Weitere Vorfälle bis zur Ausreise habe es nicht gegeben. Zum Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens gab sie an, dies sei richtig. Nach dem Namen der Frau befragt, gab sie an, dass diese XXXX geheißen habe, sie wisse jedoch nicht, wie deren Mann heiße. Auf die Frage, woher sie wisse, dass dieser Mann sein Vermögen 1999 verloren habe, gab sie im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt an, die Frau hätte dies im Zuge der Beschimpfungen erwähnt.Vor dem Asylgerichtshof brachte sie sodann vor, ihr Mann habe bei der römisch 40 im römisch 40 gearbeitet, er sei wegen Problemen in seiner Arbeit ausgereist. Damals habe er ihr ganz wenig erzählt und das nicht sehr klar. Wegen ihres älteren Sohnes habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt, er sei bei einem Vorfall geschlagen worden. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sie und ihr Sohn seien geschlagen worden, gab sie eine ausweichende Antwort. Weiters brachte sie vor, ihr Sohn habe Kratzer gehabt, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt ausführlich ihre und seine Verletzungen geschildert hatte, was sie auf entsprechenden Vorhalt auch einräumte. Auf Befragen konnte sie auch nicht mehr angeben, wann der Vorfall gewesen sei und begründete dies damit, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Auf den Vorhalt des Datums und dass sie danach noch 1 1/2 Jahre in Dagestan geblieben sei, bestätigte sie dies und brachte vor, sie sei nicht früher ausgereist, weil sie auf das Visum hätte warten müssen. Weitere Vorfälle bis zur Ausreise habe es nicht gegeben. Zum Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens gab sie an, dies sei richtig. Nach dem Namen der Frau befragt, gab sie an, dass diese römisch 40 geheißen habe, sie wisse jedoch nicht, wie deren Mann heiße. Auf die Frage, woher sie wisse, dass dieser Mann sein Vermögen 1999 verloren habe, gab sie im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt an, die Frau hätte dies im Zuge der Beschimpfungen erwähnt.
Es ist jedoch nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht plausibel nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Vornamen der Frau nach so langer Zeit angeben konnte, jedoch im Widerspruch dazu ursprünglich angegeben hatte, diese sei ihr unbekannt. Weiters besteht ein Widerspruch zu ihrem späteren Beschwerdevorbringen darin, dass sie ursprünglich vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, den Grund für den Angriff nicht zu kennen. Auch erscheint es nicht plausibel nachvollziehbar, dass sie sich nur mehr schwer auf Übergriffe auf sich selbst erinnern könnte, deren Folgen sie zuvor vor dem Bundesasylamt durch einen Befund belegt hatte. Insgesamt ist damit von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens in Bezug auf den Grund für den Übergriff am XXXX und damit auch vom Fehlen eines Zusammenhanges mit den Fluchtgründen ihres Ehemannes auszugehen. Es ist damit auch nicht glaubhaft ist, dass Verfolger ihres Ehemannes versuchen würden, über die Mutter des Beschwerdeführers an deren Mann heranzukommen. Dies vor allem auch deshalb nicht, als dieser im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof auch angegeben hat, dass sein Vorgesetzter noch in Dagestan lebt und damit nicht plausibel nachvollziehbar ist, wieso diese Personen gerade des Vaters des Beschwerdeführers habhaftig werden wollten, wenn sie auch seinen Vorgesetzten nach den gewünschten Informationen befragen könnten.Es ist jedoch nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht plausibel nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Vornamen der Frau nach so langer Zeit angeben konnte, jedoch im Widerspruch dazu ursprünglich angegeben hatte, diese sei ihr unbekannt. Weiters besteht ein Widerspruch zu ihrem späteren Beschwerdevorbringen darin, dass sie ursprünglich vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, den Grund für den Angriff nicht zu kennen. Auch erscheint es nicht plausibel nachvollziehbar, dass sie sich nur mehr schwer auf Übergriffe auf sich selbst erinnern könnte, deren Folgen sie zuvor vor dem Bundesasylamt durch einen Befund belegt hatte. Insgesamt ist damit von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens in Bezug auf den Grund für den Übergriff am römisch 40 und damit auch vom Fehlen eines Zusammenhanges mit den Fluchtgründen ihres Ehemannes auszugehen. Es ist damit auch nicht glaubhaft ist, dass Verfolger ihres Ehemannes versuchen würden, über die Mutter des Beschwerdeführers an deren Mann heranzukommen. Dies vor allem auch deshalb nicht, als dieser im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof auch angegeben hat, dass sein Vorgesetzter noch in Dagestan lebt und damit nicht plausibel nachvollziehbar ist, wieso diese Personen gerade des Vaters des Beschwerdeführers habhaftig werden wollten, wenn sie auch seinen Vorgesetzten nach den gewünschten Informationen befragen könnten.
Zum Beschwerdevorbringen ist im Übrigen zu bemerken, dass das Bundesasylamt das ursprüngliche Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde gelegt hatte und damit keineswegs von der Unglaubwürdigkeit ihres damaligen Vorbringens ausgegangen ist. Weiters ist anzumerken, dass sie vor dem Bundesasylamt nie angegeben hatte, wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes verfolgt worden zu sein, sondern behauptete, den Grund für den geschilderten Übergriff nicht zu kennen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, alles zu ihrem Fluchtvorbringen Gehörige vorzubringen und ihr auch bezüglich der Länderberichte Parteiengehör eingeräumt wurde.
Der Asylgerichtshof billigt dem Vorbringen - ebenso wie das Bundesasylamt - insoferne Glaubwürdigkeit zu, als der Beschwerdeführer und seine Mutter am XXXX von einer Frau geschlagen worden sind, da diese dazu Befunde vorgelegt hat, welchen auch zu entnehmen ist, dass dazu Anzeige erstattet worden ist. Das darüber hinausgehende Vorbringen über eine (aktuelle) Verfolgungsgefahr auf Grund der einstigen beruflichen Tätigkeit seines Vaters konnte jedoch aufgrund der vagen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und den unplausiblen Angaben seines Vaters vor dem Asylgerichtshof dazu den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden.Der Asylgerichtshof billigt dem Vorbringen - ebenso wie das Bundesasylamt - insoferne Glaubwürdigkeit zu, als der Beschwerdeführer und seine Mutter am römisch 40 von einer Frau geschlagen worden sind, da diese dazu Befunde vorgelegt hat, welchen auch zu entnehmen ist, dass dazu Anzeige erstattet worden ist. Das darüber hinausgehende Vorbringen über eine (aktuelle) Verfolgungsgefahr auf Grund der einstigen beruflichen Tätigkeit seines Vaters konnte jedoch aufgrund der vagen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und den unplausiblen Angaben seines Vaters vor dem Asylgerichtshof dazu den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007, Zl. 2006/19/1405, führt der VwGH zu § 10 AsylG 1997 idF 2003/I/101, aus, dass diese Regelung nicht bedeute, dass die Asylbehörde in jedem Fall gehalten ist, einen Antrag von Familienangehörigen auf Gewährung desselben Schutzes von Amts wegen in Richtung des Vorliegens von Asylgründen zu prüfen. Vielmehr lasse der Verweis des Abs. 3 leg.cit. auf § 3 AsylG erkennen, dass eine derartige Prüfung nur im Falle eines Asylantrages (also einer über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hinausgehenden Antragstellung) zu erfolgen habe. Nichts anderes könne aber gelten, wenn die Familienangehörigen eines Schutzberechtigten sich bei Antragstellung noch im Ausland befunden (§ 10 Abs. 4 AsylG) und nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine auf die Asylgewährung gerichteten Anträge gestellt haben. Dem Bundesasylamt sei somit mangels eines Asylantrages nach § 3 keine Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 7 AsylG zugekommen (s. auch VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2007/19/0902).In seinem Erkenntnis vom 30.05.2007, Zl. 2006/19/1405, führt der VwGH zu Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung 2003/I/101, aus, dass diese Regelung nicht bedeute, dass die Asylbehörde in jedem Fall gehalten ist, einen Antrag von Familienangehörigen auf Gewährung desselben Schutzes von Amts wegen in Richtung des Vorliegens von Asylgründen zu prüfen. Vielmehr lasse der Verweis des Absatz 3, leg.cit. auf Paragraph 3, AsylG erkennen, dass eine derartige Prüfung nur im Falle eines Asylantrages (also einer über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hinausgehenden Antragstellung) zu erfolgen habe. Nichts anderes könne aber gelten, wenn die Familienangehörigen eines Schutzberechtigten sich bei Antragstellung noch im Ausland befunden (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG) und nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine auf die Asylgewährung gerichteten Anträge gestellt haben. Dem Bundesasylamt sei somit mangels eines Asylantrages nach Paragraph 3, keine Zuständigkeit zur Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG zugekommen (s. auch VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2007/19/0902).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst vertreten durch seinen Vater am 17.10.2005 einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 1997 gestellt. Anlässlich seiner Einreise hat er am 27.09.2006 weiters - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen mit dem hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst vertreten durch seinen Vater am 17.10.2005 einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 1997 gestellt. Anlässlich seiner Einreise hat er am 27.09.2006 weiters - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen mit dem hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde.
Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen handelt es sich um Anträge unterschiedlichen Inhalts und nicht um eine Antragsergänzung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, weshalb auf den Antrag vom 27.09.2006 in weiterer Folge die Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden sind.Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen handelt es sich um Anträge unterschiedlichen Inhalts und nicht um eine Antragsergänzung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, weshalb auf den Antrag vom 27.09.2006 in weiterer Folge die Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden sind.
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Zunächst ist auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft vorgebracht hat, sie und der Beschwerdeführer seien am XXXX von einer Frau geschlagen worden. Ein Zusammenhang mit der einstigen beruflichen Tätigkeit ihres Mannes 1999 wurde jedoch nicht als glaubhaft erachtet und brachte sie außerdem auch selbst vor, dass sich bis zur Ausreise im September 2006 keine weiteren Vorfälle ereignet hätten, wobei die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt keine näheren Gründe dafür nannte (wir sind danach aufs Land gezogen), wohingegen sie und ihr Ehemann (obwohl er sich zu dieser Zeit bereits in Österreich aufhielt) vor dem Asylgerichtshof angaben, sie hätten bei der Tante (in XXXX) gewohnt bzw. sie hätten sich versteckt.Zunächst ist auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft vorgebracht hat, sie und der Beschwerdeführer seien am römisch 40 von einer Frau geschlagen worden. Ein Zusammenhang mit der einstigen beruflichen Tätigkeit ihres Mannes 1999 wurde jedoch nicht als glaubhaft erachtet und brachte sie außerdem auch selbst vor, dass sich bis zur Ausreise im September 2006 keine weiteren Vorfälle ereignet hätten, wobei die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt keine näheren Gründe dafür nannte (wir sind danach aufs Land gezogen), wohingegen sie und ihr Ehemann (obwohl er sich zu dieser Zeit bereits in Österreich aufhielt) vor dem Asylgerichtshof angaben, sie hätten bei der Tante (in römisch 40 ) gewohnt bzw. sie hätten sich versteckt.
Im Hinblick darauf und auf den seither verstrichenen Zeitraum ist jedoch nicht vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen und eine derartige auch in Zukunft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Selbst wenn man dem vagen Vorbringen über weitere Verfolgungshandlungen nach der Rückkehr Glaubhaftigkeit zubilligen würde, sind die diesbezüglichen Verfolgungshandlungen nicht als asylrelevant anzusehen. Es handelt sich bei den Übergriffen um eine kriminelle Handlung einer Privatperson, bezüglich derer die Mutter des Beschwerdeführers auch nachweislich Anzeige bei der Polizei erstattet hat, welche offenbar auch eine Untersuchung veranlasste, womit nicht vom Fehlen der Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates ausgegangen werden kann. Außerdem kann kein Zusammenhang zu den taxativ in der GFK angeführten Verfolgungsgründen erkannt werden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Da auch keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde, liegen die Voraussetzungen dafür auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht vor.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.12.2011