Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 267096-0/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2005, FZ. 05 01.275-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2005, FZ. 05 01.275-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde am 02.02.2005 und 12.04.2005 niederschriftlich zu ihrem Asylantrag vom 27.01.2005 einvernommen.
Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, aus Hongkong zu stammen und früher einen britischen Hongkong-Pass gehabt zu haben. Im Jahr 2000 hätte sie einen chinesischen Pass beantragt, welcher ihr aber nicht ausgestellt worden sei. Sie wisse daher nicht, welche Staatsangehörigkeit sie besitze. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihre Mutter im März 2004 von unbekannten Leuten auf offener Straße ermordet worden sei und sie vermute, dass die Polizei ihre Mutter getötet habe. Die Polizei hätte Dokumente von ihrer Mutter, welche bei der Immigrationsbehörde gearbeitet habe, ihre Arbeit betreffend gewollt. Einige Monate nach dem Tod ihrer Mutter habe sie regelmäßig Besuche von vier Englisch- sprechenden Männern erhalten, welche die Herausgabe der Dokumente ihrer Mutter verlangt und sie für den Fall ihrer Weigerung bedroht hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, dort hätte man ihr aber gesagt, dass sie schweigen und nicht darüber reden solle. Um welche Dokumente es sich handle, wisse sie nicht. Auf Grund der Ereignisse in Hongkong habe die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme und stehe in ärztlicher Behandlung.
2. Mit Bescheid vom 19.12.2005 wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab.2. Mit Bescheid vom 19.12.2005 wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde zum einen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Person bzw. ihres tatsächlichen Herkunftslandes sowie des Erhaltes eines Reisepasses nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar sei. Zum anderen könne ihrem Fluchtgrund kein Glauben geschenkt werden. So erscheine es nicht plausibel, dass die Kontaktaufnahme wegen der Dokumente erst acht Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der Mutter erfolgt sei und könne es auch nicht nachvollzogen werden, dass unbekannte Personen die Beschwerdeführerin erst einige Monate nach dem Tod der Mutter in Bezug auf diese Unterlagen aufgesucht haben sollen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur vage von etwa vier Monaten nach dem Tode der Mutter gesprochen, wobei es auch fünf Monate gewesen sein könnten, und hätte von ihr erwartet werden können, dass sie den genauen Zeitpunkt bzw. das genaue Monat nennen könne. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass die Personen, welche die Beschwerdeführerin aufgesucht hätten, von der Polizei gekommen seien und handle es sich dabei lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin, weil ihr die Polizei keine Informationen über das Geschehene mitgeteilt habe. In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass es sehr wohl möglich sein könne, dass die Behörden tatsächlich keine Informationen weitergeleitet hätten, da diese eine Informationssperre verhängt hätten, um bessere Ermittlungen tätigen zu können.
3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als grob mangelhaft.
Die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente (nicht nachvollziehbarer langer Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Mutter und Verfolgung bzw. zwischen Tod der Mutter und Problemen der Beschwerdeführerin; vage Zeitangaben (vier oder fünf Monate nach Tod der Mutter); bloße Vermutung, dass Männer, welche Beschwerdeführerin aufgesucht und bedroht hätten, von der Polizei gewesen seien) mögen Indizien für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens darstellen, jedoch befreit dies das Bundesasylamt nicht, sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit eingehend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt festzustellen, was es aber gänzlich unterlassen hat, und sind diese Argumente überdies alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin abschließend anzunehmen. Erhebliche, nicht aufklärbare bzw. nicht nachvollziehbare Widersprüche oder schwerwiegende Implausibilitäten in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurden von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen keine dargelegt.
Auch kann nicht erkannt werden, durch welche einzelnen konkreten Nachfragen in den Einvernahmen jeweils versucht worden wäre, detailliertere Aussagen zu den geschilderten Problemen und Ereignissen zu erreichen. Um aber allenfalls bestehende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe untermauern oder auch beseitigen zu können und die Beweiswürdigung schlüssig begründen zu können, wäre eine ausführlichere Befragung der Beschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen, insbesondere zur beruflichen Tätigkeit ihrer Mutter, zu dem Tod der Mutter, den Vorfällen, als Männer wegen der erwähnten Dokumente zu ihr gekommen sind, ihrer Flucht sowie in Bezug auf die Rolle der Polizei, erforderlich gewesen. Was die Rolle der Polizei betrifft, hätte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin nicht nur näher dazu befragen sollen, wie sie zu der Annahme kommt, dass die Polizei hinter dem Tod ihrer Mutter und ihren eigenen Problemen steckt, sondern sich auch mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der chinesischen Behörden, konkret auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogen, auseinandersetzten müssen - dies unter Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie sich an die Polizei gewandt habe, welche ihr gesagt hätte, dass sie schweigen solle - und ihr auch detaillierte Fragen zu ihrem Kontakt mit der Polizei stellen müssen.
In einer Gesamtschau ist demnach die neuerliche eingehende Einvernahme der Beschwerdeführerin zwingend notwendig, um auf Basis vollständiger Informationen eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben zu können. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit der Beschwerdeführerin und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein.
3. Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand näher zu befragen und allfällige weitere (medizinische) Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden bzw. Erkrankungen vorzunehmen, was es - in Hinblick auf Art. 3 EMRK - ebenso nachzuholen haben wird. Diesbezüglich werden auch Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland zu treffen sein.3. Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand näher zu befragen und allfällige weitere (medizinische) Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden bzw. Erkrankungen vorzunehmen, was es - in Hinblick auf Artikel 3, EMRK - ebenso nachzuholen haben wird. Diesbezüglich werden auch Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland zu treffen sein.
4. Im Übrigen ist im Hinblick auf die allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin auch eine Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben notwendig.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Jänner 2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Jänner 2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.12.2011