Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 420.506-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.7.2011, Zl.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.7.2011, Zl.
09 07.237-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren zu sein, bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben und seine Heimat aufgrund von Problemen wegen seiner Stammeszugehörigkeit verlassen zu haben. Konkret wäre er von Männern des Stammes der Habargidir geschlagen worden, außerdem seien seine Mutter und zwei seiner Brüder von einer Rakete getroffen und getötet worden.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 24.9.2009 stattfand, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, etwas über den Clan der Reer Hamar, dem er seinen Angaben zufolge zugehörte, zu erzählen. Dazu meinte der Genannte, über deren Geschichte nichts zu wissen, es handle sich allerdings um ein Volk der Fischer und Sänger bzw. würden die Reer Hamar auch Kleidung in Handarbeit herstellen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia gab er an, bis 2002 von den Einkünften seiner Mutter, die ein kleines Geschäft betrieben habe, gelebt und sich danach als Schaffner in einem Bus verdingt zu haben. Er sei zum zweiten Mal verheiratet und habe eine Tochter, die zusammen mit der Mutter im Nachbarshaus leben würde. Der Beschwerdeführer hätte vieles in seiner Heimat erlebt: So wäre er etwa im März 2009 von den Rebellen der Al Shabaab -Gruppierung mitgenommen und in ein großes Lager gebracht worden. Dort hätte er ein hartes Training absolvieren müssen. Nach zwei Monaten sei das Training beendet gewesen, der Beschwerdeführer hätte dann auch am Krieg teilnehmen sollen, war aber aus dem Lager geflüchtet. Beim Überspringen der Mauer hätten die Rebellen zu schießen begonnen, zwei Männer, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer flüchten hätten wollen, wären dabei ums Leben gekommen. Als er zu seinem Elternhaus zurückgekehrt sei, wäre dieses infolge eines Bombenangriffs in Schutt und Asche gelegen und hätte der Beschwerdeführer nur noch die Leichen seiner Mutter und seiner zwei Brüder gefunden. Sein Vater und die jüngste Schwester hätten den Angriff überlebt. Auch seine erste Frau wäre im Rahmen von Kampfhandlungen am XXXX getötet worden.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 24.9.2009 stattfand, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, etwas über den Clan der Reer Hamar, dem er seinen Angaben zufolge zugehörte, zu erzählen. Dazu meinte der Genannte, über deren Geschichte nichts zu wissen, es handle sich allerdings um ein Volk der Fischer und Sänger bzw. würden die Reer Hamar auch Kleidung in Handarbeit herstellen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia gab er an, bis 2002 von den Einkünften seiner Mutter, die ein kleines Geschäft betrieben habe, gelebt und sich danach als Schaffner in einem Bus verdingt zu haben. Er sei zum zweiten Mal verheiratet und habe eine Tochter, die zusammen mit der Mutter im Nachbarshaus leben würde. Der Beschwerdeführer hätte vieles in seiner Heimat erlebt: So wäre er etwa im März 2009 von den Rebellen der Al Shabaab -Gruppierung mitgenommen und in ein großes Lager gebracht worden. Dort hätte er ein hartes Training absolvieren müssen. Nach zwei Monaten sei das Training beendet gewesen, der Beschwerdeführer hätte dann auch am Krieg teilnehmen sollen, war aber aus dem Lager geflüchtet. Beim Überspringen der Mauer hätten die Rebellen zu schießen begonnen, zwei Männer, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer flüchten hätten wollen, wären dabei ums Leben gekommen. Als er zu seinem Elternhaus zurückgekehrt sei, wäre dieses infolge eines Bombenangriffs in Schutt und Asche gelegen und hätte der Beschwerdeführer nur noch die Leichen seiner Mutter und seiner zwei Brüder gefunden. Sein Vater und die jüngste Schwester hätten den Angriff überlebt. Auch seine erste Frau wäre im Rahmen von Kampfhandlungen am römisch 40 getötet worden.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit - erst nach zehnmaliger Urgenz (!) erstelltem - Gutachten vom 23.6.2011 führte der beigezogene Sachverständige für Afrikanistik und Linguistik zusammengefasst aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Verbreitungsgebiet der Benaadir- Dialekte auszugehen sei, das hauptsächlich innerhalb Somalias, etwa südlich der Stadt Gaalkayco liege und sich bis in den Raum Mogadischu und in die südlich davon liegenden Küstenabschnitte erstrecke. Aufgrund des vom Genannten gesprochenen Dialektes und seiner Landeskenntnisse sei seine Hauptsozialisierung in Mogadischu plausibel.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit - erst nach zehnmaliger Urgenz (!) erstelltem - Gutachten vom 23.6.2011 führte der beigezogene Sachverständige für Afrikanistik und Linguistik zusammengefasst aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Verbreitungsgebiet der Benaadir- Dialekte auszugehen sei, das hauptsächlich innerhalb Somalias, etwa südlich der Stadt Gaalkayco liege und sich bis in den Raum Mogadischu und in die südlich davon liegenden Küstenabschnitte erstrecke. Aufgrund des vom Genannten gesprochenen Dialektes und seiner Landeskenntnisse sei seine Hauptsozialisierung in Mogadischu plausibel.
I.4. Am 4.7.2011 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch und wiederholte dabei im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen und seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia. Er ergänzte seine Ausführungen dahingehend, zwischenzeitlich erfahren zu haben, dass sein Vater am XXXX ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer wies ausdrücklich auf die durch die während seiner Gefangenschaft infolge der Misshandlungen durch Al Shabaab entstandenen Narben an Kopf, Händen und Beinen hin. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde im Detail zu den Abläufen und konkreten Geschehnissen befragt. Dem Genannten wurde eine Kopie des Sprachgutachtens übergeben. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, Vater von zwei Kindern zu sein, wobei sein am XXXX in Österreich geborener Sohn in der Obhut des Jugendamtes leben würde und er keinen Kontakt zu ihm habe.römisch eins.4. Am 4.7.2011 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch und wiederholte dabei im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen und seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia. Er ergänzte seine Ausführungen dahingehend, zwischenzeitlich erfahren zu haben, dass sein Vater am römisch 40 ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer wies ausdrücklich auf die durch die während seiner Gefangenschaft infolge der Misshandlungen durch Al Shabaab entstandenen Narben an Kopf, Händen und Beinen hin. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde im Detail zu den Abläufen und konkreten Geschehnissen befragt. Dem Genannten wurde eine Kopie des Sprachgutachtens übergeben. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, Vater von zwei Kindern zu sein, wobei sein am römisch 40 in Österreich geborener Sohn in der Obhut des Jugendamtes leben würde und er keinen Kontakt zu ihm habe.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.7.2011 gab der nunmehrige Beschwerdeführer bekannt, dass in Somalia noch sein Vater, seine Schwester sowie seine leibliche Tochter und seine in erster Ehe verwitwete Ehegattin lebten.
I.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend hielt das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung in Spruchpunkt I fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Religion und Clanzugehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Sprachanalysegutachtens Glauben geschenkt würde. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar sei allerdings nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal sich die Situation für diesen Stamm entsprechend den Länderberichten grundlegend verändert hätte. Die behauptete Zwangsrekrutierung erweise sich als nicht glaubhaft, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Detail widersprüchlich gewesen wären. Bezüglich der zum Beweis der behaupteten Misshandlungen ins Treffen geführten Narben hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus einer im Juni 2011 veranlassten Untersuchung der Abschluss der Wundheilung ergeben hätte, so dass keine eindeutige Aussage zu Art und Entstehung der Verletzungen getätigt werden könne.Begründend hielt das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Religion und Clanzugehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Sprachanalysegutachtens Glauben geschenkt würde. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar sei allerdings nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal sich die Situation für diesen Stamm entsprechend den Länderberichten grundlegend verändert hätte. Die behauptete Zwangsrekrutierung erweise sich als nicht glaubhaft, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Detail widersprüchlich gewesen wären. Bezüglich der zum Beweis der behaupteten Misshandlungen ins Treffen geführten Narben hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus einer im Juni 2011 veranlassten Untersuchung der Abschluss der Wundheilung ergeben hätte, so dass keine eindeutige Aussage zu Art und Entstehung der Verletzungen getätigt werden könne.
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die dazu korrespondierende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der in Somalia aktuell herrschenden problematischen Sicherheitslage.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte die unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Er betonte neuerlich, im März 2009 überfallen und von den Rebellen der Al Shabaab mitgenommen worden zu sein. Er habe im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde keine bloß vagen Behauptungen aufgestellt, allfällig aufgetretene Widersprüchlichkeiten wären mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären. Weiters verwies der Genannte auf die anhaltende Stigmatisierung seiner Volksgruppe, die nach wie vor über keine gesicherte soziale Basis verfügen würde, und wie auch andere Minderheiten, laufend schutzlos der Gefahr von Übergriffen, Raubzügen und sonstigen Verbrechen ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer zahllose Berichte über die Lage in Somalia, insbesondere über die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Zusammengefasst drohe ihm somit aus Gründen der Religion bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung ethnisch motivierte Verfolgung.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte die unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Er betonte neuerlich, im März 2009 überfallen und von den Rebellen der Al Shabaab mitgenommen worden zu sein. Er habe im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde keine bloß vagen Behauptungen aufgestellt, allfällig aufgetretene Widersprüchlichkeiten wären mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären. Weiters verwies der Genannte auf die anhaltende Stigmatisierung seiner Volksgruppe, die nach wie vor über keine gesicherte soziale Basis verfügen würde, und wie auch andere Minderheiten, laufend schutzlos der Gefahr von Übergriffen, Raubzügen und sonstigen Verbrechen ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer zahllose Berichte über die Lage in Somalia, insbesondere über die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Zusammengefasst drohe ihm somit aus Gründen der Religion bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung ethnisch motivierte Verfolgung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt begründet seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung von gegen die Person des Beschwerdeführers aus ethnischen Gründen gerichteten Verfolgungshandlungen. Gleichzeitig stellt die belangte Behörde, nicht zuletzt gestützt auf die Ergebnisse der veranlassten Sprachanalyse, fest, dass die Angaben des Genannten in Bezug auf seine Stammeszugehörigkeit und Herkunft (aus dem Raum Mogadischu) infolge seiner Sprach- und Lokalkenntnisse plausibel wären. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesasylamt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gehalten gewesen, die somit als erwiesen angenommene Stammeszugehörigkeit in Relation zur Vorgehensweise von Al Shabaab (Zwangsrekrutierung) zu setzen und Fragen der Schutzmöglichkeiten zu prüfen. Zwar hat die belangte Behörde Feststellungen zur Lage der Reer Hamar getroffen, jedoch lassen sich aus diesen allgemein gehaltenen Berichten keine Aussagen zu einer möglicherweise bestehenden erhöhten Gefahr vor ethnisch motivierten Übergriffen, etwa durch Al Shabaab, ableiten. In diesem Zusammenhang bedeutet die aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten abgeleitete Verbesserung der Stellung der Reer Hamar gegenüber anderen Clans nicht auch einen erhöhten Schutz vor Übergriffen durch islamistische Gruppierungen.Das Bundesasylamt begründet seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung von gegen die Person des Beschwerdeführers aus ethnischen Gründen gerichteten Verfolgungshandlungen. Gleichzeitig stellt die belangte Behörde, nicht zuletzt gestützt auf die Ergebnisse der veranlassten Sprachanalyse, fest, dass die Angaben des Genannten in Bezug auf seine Stammeszugehörigkeit und Herkunft (aus dem Raum Mogadischu) infolge seiner Sprach- und Lokalkenntnisse plausibel wären. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesasylamt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gehalten gewesen, die somit als erwiesen angenommene Stammeszugehörigkeit in Relation zur Vorgehensweise von Al Shabaab (Zwangsrekrutierung) zu setzen und Fragen der Schutzmöglichkeiten zu prüfen. Zwar hat die belangte Behörde Feststellungen zur Lage der Reer Hamar getroffen, jedoch lassen sich aus diesen allgemein gehaltenen Berichten keine Aussagen zu einer möglicherweise bestehenden erhöhten Gefahr vor ethnisch motivierten Übergriffen, etwa durch Al Shabaab, ableiten. In diesem Zusammenhang bedeutet die aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten abgeleitete Verbesserung der Stellung der Reer Hamar gegenüber anderen Clans nicht auch einen erhöhten Schutz vor Übergriffen durch islamistische Gruppierungen.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
07.12.2011