Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 318.318-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.3.2011, Zl. 07 08.425-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.3.2011, Zl. 07 08.425-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.9.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 18.9.2007 und vom 23.1.2008, gab der Genannte im Wesentlichen an, dem Minderheitenclan der Asharaf anzugehören und nach der Ermordung seines Bruders und seines Cousins Angst davor zu haben, getötet zu werden. Stammesangehörige der Habagidir wären in seine Wohnung eingedrungen, hätten seine Frau vergewaltigt und den Beschwerdeführer zudem zu Geldleistungen verpflichtet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.9.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 18.9.2007 und vom 23.1.2008, gab der Genannte im Wesentlichen an, dem Minderheitenclan der Asharaf anzugehören und nach der Ermordung seines Bruders und seines Cousins Angst davor zu haben, getötet zu werden. Stammesangehörige der Habagidir wären in seine Wohnung eingedrungen, hätten seine Frau vergewaltigt und den Beschwerdeführer zudem zu Geldleistungen verpflichtet.
I.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.2.2008, Zl. 07 08.425-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Stammeszugehörigkeit.römisch eins.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.2.2008, Zl. 07 08.425-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Stammeszugehörigkeit.
I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.12.2009, Zl. A7 318.318-1/2008/13E, wurde der gegen die oben genannte Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde stattgegeben, der Bescheid im bekämpften Umfang (Spruchpunkt I) behoben und gemäß § 66 Abs.2 AVG an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung mit fehlenden Feststellungen zum Stamm der Asharaf.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.12.2009, Zl. A7 318.318-1/2008/13E, wurde der gegen die oben genannte Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde stattgegeben, der Bescheid im bekämpften Umfang (Spruchpunkt römisch eins) behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung mit fehlenden Feststellungen zum Stamm der Asharaf.
Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 30.4.2008 eine Berufungsergänzung eingebracht und darin versucht, die ihm vorgehaltenen Widersprüche aufzuklären.
I.4. Das Bundesasylamt führte mit dem Beschwerdeführer am 9.2.2010 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch, in deren Rahmen der Genannte wiederholte, dem Stamm der Asharaf anzugehören. Er tätigte in diesem Zusammenhang allgemeine Aussagen zu der genannten Volksgruppe und ihren Unterstämmen und räumte ein, selbst dem Stamm der Shariif Sarman zugehörig zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Feststellungen zur Lage der Clans und Minderheitenstämme in Somalia sowie eine seitens des Bundesasylamtes veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wollte sich zu den Berichten nicht unmittelbar äußern, es wurde ihm jedoch eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Abschließend verwies der Genannte auf in Österreich aufhältige Personen, die seine Stammeszugehörigkeit bezeugen könnten und betonte, dass die von ihm im Verfahren geschilderten Zwischenfälle nur aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit passiert wären.römisch eins.4. Das Bundesasylamt führte mit dem Beschwerdeführer am 9.2.2010 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch, in deren Rahmen der Genannte wiederholte, dem Stamm der Asharaf anzugehören. Er tätigte in diesem Zusammenhang allgemeine Aussagen zu der genannten Volksgruppe und ihren Unterstämmen und räumte ein, selbst dem Stamm der Shariif Sarman zugehörig zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Feststellungen zur Lage der Clans und Minderheitenstämme in Somalia sowie eine seitens des Bundesasylamtes veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wollte sich zu den Berichten nicht unmittelbar äußern, es wurde ihm jedoch eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Abschließend verwies der Genannte auf in Österreich aufhältige Personen, die seine Stammeszugehörigkeit bezeugen könnten und betonte, dass die von ihm im Verfahren geschilderten Zwischenfälle nur aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit passiert wären.
In einer schriftlichen Stellungnahme zu den in der mündlichen Einvernahme vorgehaltenen Länderberichten hielt der Beschwerdeführer fest, dass diese nur einen Teil der tatsächlichen Situation wiedergeben würden. Er verwies auf Berichte über eine dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage für Minderheiten in Mogadischu und benannte weiters eine in Österreich lebende Somalierin als Zeugin. Weiters strich er seinen angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand heraus und verwies auf die bevorstehenden Untersuchungen.
Der Beschwerdeführer legte einen mit 5.8.2010 datierten Arztbrief des XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass der Genannte an offener Tbc erkrankt ist.Der Beschwerdeführer legte einen mit 5.8.2010 datierten Arztbrief des römisch 40 vor, aus dem hervorgeht, dass der Genannte an offener Tbc erkrankt ist.
Seine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2011 bis zum 28.2.2012 verlängert.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Auch im zweiten Verfahrensgang bezeichnete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und führte diesbezüglich dessen zweite Asylantragstellung am 20.1.2008 unter anderer Identität ins Treffen. Zudem stützte sich die belangte Behörde begründend auf Widersprüche in Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung seiner Frau und seinem eigenem Schicksal, konkret der Frage seiner Inhaftierung.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Auch im zweiten Verfahrensgang bezeichnete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und führte diesbezüglich dessen zweite Asylantragstellung am 20.1.2008 unter anderer Identität ins Treffen. Zudem stützte sich die belangte Behörde begründend auf Widersprüche in Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung seiner Frau und seinem eigenem Schicksal, konkret der Frage seiner Inhaftierung.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamt fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, bei seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde ein umfangreiches Vorbringen zu den Asharaf erstattet zu haben, welches gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre. Insbesondere hätte es das Bundesasylamt unterlassen, die amtswegig getroffenen Feststellungen in Beziehung zu den Angaben des Beschwerdeführers zu setzen. Die zweite Entscheidung des Bundesasylamtes unterscheide sich von der ersten lediglich darin, dass die ihm (bereits im ersten Verfahrensgang) vorgeworfenen Widersprüche im Bescheid diesmal in indirekter Rede dargestellt worden wären. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der im ersten Verfahrensgang erstatteten Beschwerdeergänzung vom 30.4.2008 seien nicht berücksichtigt worden.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamt fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, bei seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde ein umfangreiches Vorbringen zu den Asharaf erstattet zu haben, welches gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre. Insbesondere hätte es das Bundesasylamt unterlassen, die amtswegig getroffenen Feststellungen in Beziehung zu den Angaben des Beschwerdeführers zu setzen. Die zweite Entscheidung des Bundesasylamtes unterscheide sich von der ersten lediglich darin, dass die ihm (bereits im ersten Verfahrensgang) vorgeworfenen Widersprüche im Bescheid diesmal in indirekter Rede dargestellt worden wären. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der im ersten Verfahrensgang erstatteten Beschwerdeergänzung vom 30.4.2008 seien nicht berücksichtigt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Seitens des Asylgerichtshofes war dem Bundesasylamt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Clan der Asharaf aufgetragen worden. Die belangte Behörde holte im zweiten Verfahrensgang diverse Berichte zu den Minderheiten und Clanstrukturen in Somalia ein und zog weiters auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Asharaf heran. Dem Beschwerdeführer wurden diese Berichte und Informationen im Rahmen des Parteiengehörs ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht und machte er von der Möglichkeit, innerhalb einer zweiwöchigen Frist auch schriftlich dazu Stellung zu beziehen, Gebrauch.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme im zweiten Verfahrensgang tätigte der Beschwerdeführer konkrete Ausführungen zu den Strukturen und der Lebensweise der Asharaf und führte zum wiederholten Male auch Zeugen an, die seine behauptete Clanzugehörigkeit bestätigen könnten.
Das Bundesasylamt stützt seine zweite negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten neuerlich auf die fehlende Glaubhaftmachung der Stammeszugehörigkeit und verweist im Wesentlichen einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag unter anderer Identität gestellt hätte, und andererseits auf die bereits im ersten Verfahrensgang behandelten Widersprüche. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde auf die diesbezüglich erstatteten Einwände des Beschwerdeführers in seiner Berufungsergänzung vom 30.4.2008 mit keinem Wort eingegangen ist, muss auch bemerkt werden, dass Widersprüche in der Darstellung bestimmter Ereignisse oder auch die neuerliche Antragstellung unter anderer Identität für sich betrachtet die behauptete Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (und daraus möglicherweise resultierende asylrelevante Verfolgungshandlungen) nicht ausschließen.
Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass er bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Ausführungen zu den Strukturen der Asharaf tätigte und auch Zeugen namhaft gemacht hat. Es trifft zu, dass die belangte Behörde darauf überhaupt nicht eingegangen ist und die zentrale Frage der Abklärung der Stammeszugehörigkeit im Fall des Beschwerdeführers neuerlich unterlassen hat . Ebenso wenig hat sie die Aussagen der amtswegig beigeschafften und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen in Relation zur Behauptung des Beschwerdeführers, dem Clan der Asharaf anzugehören, gesetzt, obwohl sich aus den Berichten durchaus Hinweise auf asylrelevante Verfolgungshandlungen gegen diese Volksgruppe ergeben.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
07.12.2011