Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B2 258.612-0/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2005, Zl. 04 02.484-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2005, Zl. 04 02.484-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 21.02.2005 wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde vom 21.02.2005 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma, beantragte am 12.02.2004 die Gewährung von Asyl. Sie war illegal gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und den (damals) zwei gemeinsamen Kindern nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin legte dabei ihre Geburtsurkunde vor.
Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2004 an, ihre Eltern seien 2000 und 2002 in Deutschland verstorben. Sie habe nie die Schule besucht und sei des Lesens und Schreibens unkundig.
Sie hätten den Kosovo verlassen, weil ihnen "die Albaner die Wohnung weggenommen haben". Das Haus in XXXX habe den Eltern ihres Lebensgefährten gehört. Im Dezember 2003 seien Albaner gekommen und hätten sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Danach hätten sie wechselnd bei Bekannten im Herkunftsort gelebt. Eine Anzeige hätten sie nicht erstattet, da sie nicht gewusst hätten, wohin sie diesbezüglich gehen hätten sollen. Sie sei nicht vorbestraft und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt.Sie hätten den Kosovo verlassen, weil ihnen "die Albaner die Wohnung weggenommen haben". Das Haus in römisch 40 habe den Eltern ihres Lebensgefährten gehört. Im Dezember 2003 seien Albaner gekommen und hätten sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Danach hätten sie wechselnd bei Bekannten im Herkunftsort gelebt. Eine Anzeige hätten sie nicht erstattet, da sie nicht gewusst hätten, wohin sie diesbezüglich gehen hätten sollen. Sie sei nicht vorbestraft und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2004 gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zunächst an, dass seine Eltern unbekannten Aufenthalts seien. Er habe von 1988 bis 1991 in XXXX die Grundschule besucht und spreche Romanes, Serbokroatisch und Albanisch.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2004 gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zunächst an, dass seine Eltern unbekannten Aufenthalts seien. Er habe von 1988 bis 1991 in römisch 40 die Grundschule besucht und spreche Romanes, Serbokroatisch und Albanisch.
Er habe den Kosovo verlassen, weil ihm Albaner die Wohnung weggenommen hätten Das Haus in XXXX habe seinen Eltern gehört. Im Dezember 2003 seien Albaner gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seine Familie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Auch mit Bomben sei ihnen gedroht worden. Danach hätten sie wechselnd bei Bekannten im Herkunftsort gelebt. Er habe Anzeige bei der KFOR erstattet; die Dolmetscher seien aber Albaner gewesen. Auch seine Eltern und Großeltern seien geflüchtet; von ihrem nunmehrigen Aufenthalt wisse er nichts. Er sei nicht vorbestraft und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei weder politisch tätig noch irgendwie in den Krieg involviert gewesen. Das Geld für die Schleppung nach Österreich - beabsichtigt sei eigentlich Deutschland gewesen - habe er in XXXX gesammelt. Die Eltern seiner Lebensgefährtin seien schon früher nach Deutschland gegangen und zwischenzeitlich verstorben.Er habe den Kosovo verlassen, weil ihm Albaner die Wohnung weggenommen hätten Das Haus in römisch 40 habe seinen Eltern gehört. Im Dezember 2003 seien Albaner gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seine Familie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Auch mit Bomben sei ihnen gedroht worden. Danach hätten sie wechselnd bei Bekannten im Herkunftsort gelebt. Er habe Anzeige bei der KFOR erstattet; die Dolmetscher seien aber Albaner gewesen. Auch seine Eltern und Großeltern seien geflüchtet; von ihrem nunmehrigen Aufenthalt wisse er nichts. Er sei nicht vorbestraft und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei weder politisch tätig noch irgendwie in den Krieg involviert gewesen. Das Geld für die Schleppung nach Österreich - beabsichtigt sei eigentlich Deutschland gewesen - habe er in römisch 40 gesammelt. Die Eltern seiner Lebensgefährtin seien schon früher nach Deutschland gegangen und zwischenzeitlich verstorben.
Bei einer Vernehmung durch die deutsche Polizei anlässlich des gescheiterten illegalen Grenzübertritts nach Deutschland am 11.02.2004 hatte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin angegeben, seine Wohnung sei von den Albanern "angezündet" worden. Sie selbst erklärte hingegen, das Haus sei von Albanern "beschlagnahmt" worden.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.05.2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen bekanntzugeben, welche Gründe gegen eine etwaige Ausweisung ihrer Person sprechen würden. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen bezüglich des Verlustes des Elternhauses ihres Lebensgefährten nicht glaubwürdig sei, weil es der "allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbeziehung der konkreten Lage im Kosovo" widerspreche, dass "sich jemand ungerechtfertigterweise aus dem Haus bzw. der Wohnung - unter Setzung eines zeitlichen Ultimatums - vertreiben ließe, ohne Hilfe bei Gericht oder KFOR, KPS oder UNMIK-Police zu suchen". Es gebe auch sonst keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten könnte, dass diese einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommen würde, oder sonst einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Mangels Familienbezug zu einem in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden, liege in der Ausweisung der Beschwerdeführerin auch kein Eingriff in Art. 8 EMRK.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen bezüglich des Verlustes des Elternhauses ihres Lebensgefährten nicht glaubwürdig sei, weil es der "allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbeziehung der konkreten Lage im Kosovo" widerspreche, dass "sich jemand ungerechtfertigterweise aus dem Haus bzw. der Wohnung - unter Setzung eines zeitlichen Ultimatums - vertreiben ließe, ohne Hilfe bei Gericht oder KFOR, KPS oder UNMIK-Police zu suchen". Es gebe auch sonst keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten könnte, dass diese einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkommen würde, oder sonst einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Mangels Familienbezug zu einem in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden, liege in der Ausweisung der Beschwerdeführerin auch kein Eingriff in Artikel 8, EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde (damals: Berufung) erhoben, wobei zunächst auf allgemeine Repressalien gegen die Volksgruppe der Roma im Kosovo hingewiesen wurde. Die in den Berichten aufgezeigten legistischen Verbesserungen würden nur auf dem Papier bestehen. Roma würden - in einer "nicht unbeträchtlichen Anzahl" - im Kosovo Opfer von Gewalt. Sie verwiese diesbezüglich auf den Country Report des UK Home Office (vom Oktober 2003) und die UNHCR-Position (vom August 2004). Eine Änderung sei derzeit nicht zu erwarten; eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
Darüber hinaus sei sie unabhängig von asylrelevanter Verfolgung gefährdet, im Kosovo einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Schließlich halte sie sich aufgrund seines Asylantrages auch berechtigt in Österreich auf, weshalb ihre Ausweisung - insbesondere mit der Begründung eines unrechtmäßigen Aufenthalts - zu Unrecht erfolgen würde
4. Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Vertreter vom 18.07.2007 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, in der sie zunächst erklärte, nicht nur wegen ihrer ethnischen Herkunft einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern auch, weil die "gesamten männlichen Familienmitglieder" ihres Lebensgefährten während des Kosovokrieges beim Militär gewesen seien. Ihr Haus sei "während des Krieges Treffpunkt der ganzen Umgebung" gewesen, weshalb das Misstrauen seitens der albanischen Bevölkerung gegen die Familie ausgesprochen groß gewesen sei. Im Dezember 2003 sei ihrem Lebensgefährten (und somit auch ihr) die Wohnung weggenommen worden - sie mussten dann bei Bekannten "Unterschlupf suchen". Die Behörde habe zur Situation der Roma im Kosovo nur unvollständige Feststellungen getroffen und hätte einen Sachverständigen für diese Thematik beiziehen müssen. Roma seien sowohl im Kosovo als auch in Serbien gefährdet, da sie von Albanern und Serben stets der jeweils anderen Volksgruppe zugerechnet würden. Daher sei auch eine Ansiedlung in Serbien für die Beschwerdeführerin "völlig unmöglich".
Die tatsächliche Umsetzung der Minderheitenrechte stecke noch in den Anfängen. Da Sozialleistungen von einer Registrierung abhängen, könne die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit diesen - nach dem Verlust des Hauses - keinesfalls rechnen. Eine Unterstützung durch die im Kosovo lebenden Familienmitglieder sei nicht möglich, da diese selbst nur das Nötigste besitzen würden.
Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, dauerhaft gesicherte Arbeit sowie einen Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung zu erhalten. Auch von dritter Seite sei mit keiner Unterstützung zu rechnen. Es komme immer wieder zu Übergriffen gegen Roma, wobei das diesbezügliche Einschreiten der Polizei mangelhaft sei. Ein ausreichender Schutz durch die Verwaltung sei nicht gegeben.
5. Am 29.04.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der (Volkshilfe-)Betreuerin der Beschwerdeführerin ein, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in XXXX bestens integriert seien. Dem Schreiben beigelegt waren eine Kursbesuchsbestätigung (Interkulturelles Training und Sprachkompetenz) betreffend die Beschwerdeführerin, eine Unterschriftenliste zur Unterstützung eines "Bleiberechts" für die Familie des Beschwerdeführers und ein Schreiben des Bürgermeisters ihres nunmehrigen Wohnortes. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wiederholt als Remunerant im gemeindeeigenen Bauhof gearbeitet habe und die Familie insgesamt beliebt und gut integriert sei. Der Bürgermeister unterstützt darin ausdrücklich "ein dauerhaftes Bleiberecht" der Familie.5. Am 29.04.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der (Volkshilfe-)Betreuerin der Beschwerdeführerin ein, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in römisch 40 bestens integriert seien. Dem Schreiben beigelegt waren eine Kursbesuchsbestätigung (Interkulturelles Training und Sprachkompetenz) betreffend die Beschwerdeführerin, eine Unterschriftenliste zur Unterstützung eines "Bleiberechts" für die Familie des Beschwerdeführers und ein Schreiben des Bürgermeisters ihres nunmehrigen Wohnortes. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wiederholt als Remunerant im gemeindeeigenen Bauhof gearbeitet habe und die Familie insgesamt beliebt und gut integriert sei. Der Bürgermeister unterstützt darin ausdrücklich "ein dauerhaftes Bleiberecht" der Familie.
6. Die Beschwerdeführerin sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 11.07.2011 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Kosovo, zur besonderen Situation der Roma im Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu den Familienverhältnissen und ihrer persönlichen Bindung zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.6. Die Beschwerdeführerin sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 11.07.2011 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Kosovo, zur besonderen Situation der Roma im Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu den Familienverhältnissen und ihrer persönlichen Bindung zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertreter vom 26.07.2011 wurde zunächst ausgeführt, dass die vom Asylgerichtshof übermittelten Länderfeststellungen "nicht anzuzweifeln" seien. Diesen sei aber auch zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in vielen Dörfern und Bezirken schlecht und die Arbeitslosigkeit hoch sei. Dies gelte umso mehr für Roma.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten seit sieben Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und keinen Kontakt mehr zu den Angehörigen im Kosovo. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bereits verstorben, jene des Lebensgefährten seien unbekannten Aufenthalts. Die beiden älteren Kinder würden erfolgreich die Schule besuchen, die beiden jüngeren seien in Österreich geboren. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe mangels Beschäftigungsbewilligung bisher seinen erlernten Beruf als Metzger nicht ausüben können - er habe aber schon einschlägige positive Vorgespräche geführt. Seine Arbeitswilligkeit habe er in den letzten Jahren jedenfalls durch diverse Saisonarbeiten in der Gemeinde unter Beweis gestellt. Derzeit sei er überdies für einen Führerschein-Kurs angemeldet. Auch hätten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte die von der Volkshilfe angebotenen Deutschkurse besucht.
Eine Ausweisung der Familie sei daher aufgrund der gegebenen Integration in Österreich unzulässig.
Dem Schreiben beigelegt waren der Mietvertrag für die Wohnung, Meldebestätigungen und Schulzeugnisse der beiden älteren Kinder sowie die bereits im April übermittelten Dokumente. Weiters vorgelegt wurden die Bestätigungen der Wohnortgemeinde über die Tätigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im gemeindeeigenen Bauhof, die ihm mit rund ¿ 950,- monatlich abgegolten worden sind.
Die Schule der beiden älteren Kinder teilte durch ihren Direktor schriftlich (Schreiben vom 14.04.2011) mit, dass die Kinder gut Deutsch sprechen würden und auch gut integriert seien. So habe es auch schon Sammelaktionen der Klasseneltern gegeben, um den Kindern die Teilnahme an allen Schulveranstaltungen zu ermöglichen. Die Eltern seien an deren schulischer Fortbildung sehr interessiert, aber nur eingeschränkt in der Lage, ihnen dabei zu helfen.
Die Betreuerin (seitens der Volkshilfe) der Familie gab bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte schon 2004 Deutschkurse belegt hätten und gut deutsch sprechen würden. Die Familie sei in ihrer Wohnortgemeinde "bestens integriert" und es gebe eine starke Unterstützung - bis hin zum Bürgermeister - für ihren Verbleib in Österreich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Roma an. Gleiches gilt für ihren Lebensgefährten und die vier gemeinsamen Kinder, wobei die beiden jüngeren in Österreich geboren worden sind. Die Beschwerdeführerin hat nie die Schule besucht und war zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schreibens und Lesens nicht mächtig. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Lebensgefährten und den (damals zwei) Kindern sowie ihren Schwiegereltern in deren Elternhaus in XXXX.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Roma an. Gleiches gilt für ihren Lebensgefährten und die vier gemeinsamen Kinder, wobei die beiden jüngeren in Österreich geboren worden sind. Die Beschwerdeführerin hat nie die Schule besucht und war zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schreibens und Lesens nicht mächtig. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Lebensgefährten und den (damals zwei) Kindern sowie ihren Schwiegereltern in deren Elternhaus in römisch 40 .
Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben, die Schwiegereltern sind unbekannten Aufenthalts. Im Kosovo leben einige weiter entfernte Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, bei welchen sie mit ihrer Familie rund eineinhalb Monate vor der Ausreise aus dem Kosovo Unterkunft fand. Die Existenz dieser Personen ist ebenso als zumindest grundsätzlich gesichert anzusehen wie ihre eigene (und die ihrer Familie) im Falle einer Rückkehr in den Kosovo.
Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo Opfer einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Dezember 2003 von Albanern unter Gewaltandrohung aus dem Elternhaus ihres Lebensgefährten vertrieben wurden, zumal von einer hinreichend effektiven Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen Sicherheitsbehörden - auch unter Berücksichtigung der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin - auszugehen ist. Eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma existiert im Kosovo nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und den vier gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin verfügt über zur Alltagsbewältigung ausreichende Deutschkenntnisse. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2008 jeweils für einige Monate im Jahr beim Bauhof in der Wohnsitzgemeinde der Familie der Beschwerdeführerin beschäftigt. Drei Kinder der Beschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule.
Die Beschwerden des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder (B2 258.611, B2 258.613, B2 258.614, B2 301.097, B2 407.318) wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Zudem wurde den Beschwerden des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie der Kinder XXXX gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes stattgegeben und diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Die Beschwerden des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder (B2 258.611, B2 258.613, B2 258.614, B2 301.097, B2 407.318) wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, 3, 8 Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Zudem wurde den Beschwerden des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie der Kinder römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes stattgegeben und diese gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
1.2. Zur Situation im Kosovo wird folgendes festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am
17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
Zur Situation der Roma im Kosovo wird festgestellt:
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert. Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u. a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. [(dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, 6.1.2011, Seite 21]
Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt haben oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt waren, liegen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor. Roma-Familien, die z.B. während des Krieges den albanischen Nachbarn halfen, Schutz zu finden, werden respektiert. Ihre Stellung ist die gleiche wie die der albanischen Bevölkerung. Eine individuelle Gefährdungslage kann für ethnische Roma bestehen, wenn sie sich vor oder
während der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Augen der albanischen Bevölkerung
auf die Seite der Serben gestellt und sich auf Seiten der Serben an den Auseinandersetzungen
gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben. Einer solchen regional bestehenden individuellen Gefährdung können sie jedoch durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgehen. [(dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, 6.1.2011 Seite 23]
Während UNHCR in seiner Position über den Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom August 2004 unter dem Eindruck von schweren Übergriffen auf die Ashkali Gemeinschaft in der Stadt Vushtrri noch die Einschätzung geäußert hatte, dass die Gruppe der Ashkali und der Ägypter weiterhin als verletzlich anzusehen sei und deren Furcht vor Bedrohung als wohl begründet anzusehen sei, ist aus der entsprechenden UNHCR-Position vom März 2005 ersichtlich, dass diese Gruppe trotz des schwerwiegenden Angriffes auf die Ashkali-Gemeinschaft in Vushtrri während der Unruhen im März 2004 als besser toleriert anzusehen sei und im Lichte der mittlerweile erfolgten Entwicklungen ein generelles Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht mehr bestehe, sondern gegebenenfalls individuelle Ansprüche für fortdauernden Schutz in einem entsprechenden Verfahren eingeschätzt werden müssten. In der jüngsten UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet ansehe und allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell geprüft werden sollten. [UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004, März 2005 und Juni 2006]. Auch aus der Formulierung der UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 wird nicht von einer grundsätzlichen allgemeinen Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgegangen. UNHCR empfiehlt weiterhin, die Asylbegehren von Mitgliedern der RAE- Gemeinschaften sorgfältig zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht.
Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet.
Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung. Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet häufig das soziale Auffangnetz.
Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. XXXX vom 01.04.2009][Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. römisch 40 vom 01.04.2009]
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer familiären Situation im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der schriftlichen Stellungnahme vom 26.07.2011 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde und den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln. Es gibt keinen Hinweis, dass die im Kosovo lebenden Verwandten und Bekannten einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder dies vor der Ausreise der Beschwerdeführerin waren. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin, die nach dem Verlust ihrer Unterkunft ohne ersichtliche (substantielle) Probleme rund eineinhalb Monate in deren näherer Umgebung bei eben diesen Verwandten und Bekannten verbracht hat. Sie könnte - wie auch ihr Lebensgefährte - im Kosovo zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ihre Existenz auch im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo nicht gefährdet wäre.
Weiters ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie neuerlich - wie schon vor der Ausreise - bei Verwandten und Bekannten in ihrem Heimatort zumindest vorübergehend Unterkunft finden könnte. Dies insbesondere aufgrund der seit 2004 unstrittig eingetretenen substanziellen Verbesserung der Situation von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo.
Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im Kosovo (in XXXX) gelebt hat und dort auch registriert war, gilt sie entsprechend den Bestimmungen des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes als Staatsbürgerin der Republik Kosovo. Überdies ist die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen vorläufigen Feststellung im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs auch nicht entgegen getreten.Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im Kosovo (in römisch 40 ) gelebt hat und dort auch registriert war, gilt sie entsprechend den Bestimmungen des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes als Staatsbürgerin der Republik Kosovo. Überdies ist die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen vorläufigen Feststellung im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs auch nicht entgegen getreten.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Schutzunwilligkeit der zuständigen (internationalen) Behörden im Kosovo darlegen. Trotz nachvollziehbarer Bedenken wäre der Beschwerdeführerin eine Anzeige bei KFOR oder UNMIK zumindest möglich und auch zumutbar gewesen. Eine unzureichende Schutzfähigkeit dieser Institutionen war nicht ersichtlich.
Nicht glaubwürdig war die in der Beschwerdeergänzung vom 18.07.2007 behauptete individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin, weil die männlichen Familienmitglieder ihres Lebensgefährten während des Kosovokrieges sämtlich beim Militär gewesen sein sollen. Beweismittel dafür wurden keine vorgelegt und es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso eine solche Verfolgung erst drei Jahre nach Kriegsende aufgetreten sein sollte. Im Übrigen ist es auch gänzlich unplausibel, wieso der damals knapp 20-jährige Lebensgefährte nicht eingezogen hätte werden sollen, wohl aber sein rund 40 Jahre alter Vater und dessen Brüder. In der Stellungnahme vom 26.07.2011 wurde diese Behauptung im Übrigen nicht wiederholt.
Die von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ist der vorläufigen Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig zu sein, nicht entgegen getreten. Von zur Alltagsbewältigung ausreichenden Deutschkenntnissen ist angesichts ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich (mehr als 7 Jahre) und den vorgelegten Schreiben auszugehen.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführerin war offenkundig bis Dezember 2003 keiner existenziellen Notlage ausgesetzt, die Familie ihres Lebensgefährten besaß ein eigenes Haus. Vor der Ausreise fand sie mit seiner Familie rund eineinhalb Monate lang Unterkunft bei Verwandten und Bekannten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo ihre Existenz nicht zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern könnte, zumal von der Möglichkeit einer kostenlosen Unterkunft bei Verwandten und Bekannten - wie sie schon vor seiner Ausreise bestanden hat - auszugehen ist. Überdies bestehen im Kosovo hinreichend Rechtsschutzmöglichkeiten, um unrechtmäßig/gewaltsam entzogenes Vermögen zurückzuerhalten. Dies gilt insbesondere für Immobilien, hinsichtlich derer sogar eine eigene Unterabteilung der UNMIK eingerichtet worden ist.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo sowie zur besonderen Situation der Volksgruppe der Roma stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 11.07.2011 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, das von der durch Rechtsanwälte vertretenen Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.07.2011 ausdrücklich als korrekt bestätigt worden ist. Die in der Beschwerde zitierten Berichte vom Oktober 2003 bzw. August 2004 waren dem Verfahren nicht zugrunde zu legen, da diese nicht mehr aktuell sind.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 14.03.2005 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 14.03.2005 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.3.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 Leg. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 auch auf verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Leg. cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Der gegenständliche Asylerstreckungsantrag wurde am 12.02.2004 gestellt. Das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (erweitert um die oben angeführten Bestimmungen) zu führen.Der gegenständliche Asylerstreckungsantrag wurde am 12.02.2004 gestellt. Das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (erweitert um die oben angeführten Bestimmungen) zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.3.4. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
3.5. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.5. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin - Vertreibung aus dem Haus der Schwiegereltern durch nicht näher genannte Albaner - ist keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Die Beschwerdeführerin kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführerin durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin - Vertreibung aus dem Haus der Schwiegereltern durch nicht näher genannte Albaner - ist keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Die Beschwerdeführerin kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführerin durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Roma im Kosovo - wie aus den Feststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo hervorgeht - in den letzten Jahren verbessert und leben auch Verwandte der Beschwerdeführerin (und auch ihres Lebensgefährten) offenbar problemlos bis heute im Heimatland, ja sogar im Heimatort, der Beschwerdeführerin. Für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Roma im Kosovo gibt es keinerlei Anhaltspunkte.Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Roma im Kosovo - wie aus den Feststellungen zur Sicherheitslage im Kosovo hervorgeht - in den letzten Jahren verbessert und leben auch Verwandte der Beschwerdeführerin (und auch ihres Lebensgefährten) offenbar problemlos bis heute im Heimatland, ja sogar im Heimatort, der Beschwerdeführerin. Für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Roma im Kosovo gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist - trotz gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin - den Feststellungen zufolge nicht gegeben. Insbesondere ist das Haus ihrer Schwiegereltern auf rechtlichem Wege rückforderbar (es gibt dazu sogar ein eigenes UNMIK-Department, das sich explizit gerade auch um Minderheitsangehörige kümmert). Von einer zumindest vorübergehenden Unterstützung seitens der im Kosovo lebenden Bekannten und Verwandten - wie schon vor der Ausreise - ist ebenfalls auszugehen. Auch könnte die Beschwerdeführerin zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen.
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.3.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz, jetzt Paragraph 50, FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005, wobei Paragraph 57, FrG 1997 durch Paragraph 50, FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.Überdies ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Der im Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 enthaltene Verweis auf Paragraph 11, AsylG 2005 gilt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.
Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich Paragraph 7, AsylG geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und
dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde und arbeitsfähige 28-jährige Frau und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich bei Verwandten und Bekannten in XXXX wohnen. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch Verwandte und Bekannte - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten könnte.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde und arbeitsfähige 28-jährige Frau und könnte im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat neuerlich bei Verwandten und Bekannten in römisch 40 wohnen. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch Verwandte und Bekannte - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten könnte.
Durch die Möglichkeit, Unterkunft zunächst bei Verwandten und Bekannten - später auch wieder im eigenen Haus - in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Dass Unterstützung durch die im Kosovo lebenden Verwandten und Bekannten im Kosovo nicht gegeben sein würde, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt.Durch die Möglichkeit, Unterkunft zunächst bei Verwandten und Bekannten - später auch wieder im eigenen Haus - in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Dass Unterstützung durch die im Kosovo lebenden Verwandten und Bekannten im Kosovo nicht gegeben sein würde, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt.
3.7. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesasylamt betreffend die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt, während gegen die Beschwerdeführerin (ihren Lebensgefährten und die beiden jüngeren Kinder) im angefochtenen Bescheid eine Ausweisung verfügt worden ist. Da in den Verfahren der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen keine Ausweisungsentscheidung vom Bundesasylamt getroffen wurde, kann eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung aller Mitglieder der Kernfamilie nicht geprüft und eine etwaige solche zulässige Ausweisung gegenüber den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und der beiden jüngsten Kinder, die dazu führten könnte, dass diese vor den beiden älteren Kindern bzw. Geschwistern zur Ausreise verpflichtet wären, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens keine Rechtfertigung ersichtlicht.Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesasylamt betreffend die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt, während gegen die Beschwerdeführerin (ihren Lebensgefährten und die beiden jüngeren Kinder) im angefochtenen Bescheid eine Ausweisung verfügt worden ist. Da in den Verfahren der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen keine Ausweisungsentscheidung vom Bundesasylamt getroffen wurde, kann eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung aller Mitglieder der Kernfamilie nicht geprüft und eine etwaige solche zulässige Ausweisung gegenüber den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und der beiden jüngsten Kinder, die dazu führten könnte, dass diese vor den beiden älteren Kindern bzw. Geschwistern zur Ausreise verpflichtet wären, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens keine Rechtfertigung ersichtlicht.
Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:
2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:
"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."
Da auch die vorliegende Verfahrenssituation derzeit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung aller Angehörigen der Kernfamilie in einem gemeinsam zu führenden Verfahren nicht zulässt, würde sich aus einer weiteren Führung des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, den Lebensgefährten und die beiden jüngsten Kinder der Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof die Möglichkeit ergeben, dass der Grundsatz der Familieneinheit nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Konstellation gleicht insofern der in der oben zitierten Entscheidung des VwGH angesprochenen, da der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung (oder eine einheitliche Entscheidung über die allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen hat. Daher waren die gegen die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und die beiden jüngsten Kinder der Beschwerdeführerin, durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben und dadurch die sodann zuständige Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens in die Lage zu versetzen, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der gesamten Familie samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK gemeinsam zu beurteilen.Da auch die vorliegende Verfahrenssituation derzeit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung aller Angehörigen der Kernfamilie in einem gemeinsam zu führenden Verfahren nicht zulässt, würde sich aus einer weiteren Führung des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, den Lebensgefährten und die beiden jüngsten Kinder der Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof die Möglichkeit ergeben, dass der Grundsatz der Familieneinheit nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Konstellation gleicht insofern der in der oben zitierten Entscheidung des VwGH angesprochenen, da der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung (oder eine einheitliche Entscheidung über die allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen hat. Daher waren die gegen die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und die beiden jüngsten Kinder der Beschwerdeführerin, durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben und dadurch die sodann zuständige Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens in die Lage zu versetzen, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der gesamten Familie samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK gemeinsam zu beurteilen.
3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Da keine Asylrelevanz des Vorbringens aufgezeigt werden konnte, war eine detaillierte Befassung mit dessen Glaubwürdigkeit nicht mehr erforderlich.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo sowie die besondere Lage der Volksgruppe der Roma der Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 11.07.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiell entgegen getreten.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Kosovo sowie die besondere Lage der Volksgruppe der Roma der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 11.07.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiell entgegen getreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
17.02.2012