Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 253564-2/2011/6E
E10 253563-2/2011/6E
E10 256885-2/2011/6E
E10 301036-2/2011/6E
E10 408456-2/2011/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
III. Gemäß §§ 8 Abs. 4 iVm 34 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 8, Absatz 4, in Verbindung mit 34 AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012 erteilt.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
III. Gemäß §§ 8 Abs. 4 iVm 34 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 8, Absatz 4, in Verbindung mit 34 AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012 erteilt.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
III. Gemäß §§ 8 Abs. 4 iVm 34 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 8, Absatz 4, in Verbindung mit 34 AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012 erteilt.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
III. Gemäß §§ 8 Abs. 4 iVm 34 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.04.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 8, Absatz 4, in Verbindung mit 34 AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.04.2012 erteilt.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gem. §§ 9 (1), 9 (2), 10 (1) AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraphen 9, (1), 9 (2), 10 (1) AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.
I.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt gemäß der zu den in den Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassungen des AsylG abgewiesen und, soweit sich die sachliche Zuständigkeit hierzu ergab, eine negative Refoulemententscheidung getroffen. Die bP1, bP3, bP4 und bP5 wurden aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
I.1.3. Gegen die unter Punkt I.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen die unter Punkt römisch eins.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. bP5 wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes (schwere Innenohrtaubheit) und der damit zusammenhängenden Behandlungs- und Lebensperspektive der Status einer Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch eins.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. bP5 wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes (schwere Innenohrtaubheit) und der damit zusammenhängenden Behandlungs- und Lebensperspektive der Status einer Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Aufgrund der familiären Konstellation und der anzuwendenden Fassungen des AsylG kam die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die anderen bP in einem allfälligen Familienverfahren nicht in Frage.
Soweit die bP ausgewiesen wurden, wurden diese Ausweisungen behoben.
I.1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. dem Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Ausführungen des ho. Gerichts wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008/38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. dem Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Ausführungen des ho. Gerichts wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008/38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen.
I.1.6. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.römisch eins.1.6. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.
I.1.7. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats nicht initiierten und deutlich zu verstehen gaben, derartiges auch nicht vor zu haben.römisch eins.1.7. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats nicht initiierten und deutlich zu verstehen gaben, derartiges auch nicht vor zu haben.
I.1.8. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt I), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.römisch eins.1.8. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt römisch eins), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.
Spruchpunkt I wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.Spruchpunkt römisch eins wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.
Ebenso wurden die "Anträge auf internationalen Schutz" in Bezug auf bP1 - bP4 abgewiesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte ebenfalls nicht. Dies wurde damit begründet, dass einerseits in den Personen der bP sowie in der Lage in Armenien keine Sachverhalte erblickbar wären, welche die Zuerkennung eines solchen Schutzes gebieten würden. Da bP5 der subsidiäre Schutz wieder entzogen wurde, scheidet in Bezug auf bP1 - bP4 dessen Gewährung im Familienverfahren aus.
I.1.9. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.römisch eins.1.9. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
I.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.1.11. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheint. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig. Ein Ausgang dieser Verfahren ist noch nicht bekannt.römisch eins.1.11. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheint. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig. Ein Ausgang dieser Verfahren ist noch nicht bekannt.
I.1.12. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.römisch eins.1.12. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteien
In Bezug auf die Person der beschwerdeführenden Parteien wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen.
Die Identität der beschwerdeführenden Parteien, jedenfalls von bP1 und bP2 steht nach wie vor nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, welche in Bezug auf die bP nach wie vor als ausreichend aktuell anzusehen sind (vgl. etwa. ho. Erk. vom 24.10.2011, Zl. E10 315694-4/2010/32E)Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, welche in Bezug auf die bP nach wie vor als ausreichend aktuell anzusehen sind vergleiche etwa. ho. Erk. vom 24.10.2011, Zl. E10 315694-4/2010/32E)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, sowie deren Würdigung wird auf die in den ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E getroffenen Ausführungen verwiesen.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, sowie deren Würdigung wird auf die in den ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E getroffenen Ausführungen verwiesen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524), sowie auf seine bisherigen Ausführungen zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Behebung von Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheiden in Bezug auf bP1 - bP4römisch zwei.2.5. Behebung von Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheiden in Bezug auf bP1 - bP4
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
§ 34 AsylG lautet (ohne Überschrift):Paragraph 34, AsylG lautet (ohne Überschrift):
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) ...
Gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 ist für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen einer Auslegung des Antrages von bP1 - bP4 zweifelsfrei erkennbar, dass sie nicht einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (also Antrag auf Zuerkennung eines Stauts eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten), sondern auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bereits bP5 gewährt wurde, also auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellten wollten. Es war nicht Wille von bP1 - bP4, einen Antrag auf die Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten zu stellen.
Gem. Erk. d. VwGH vom 30.5.2007, Zl. 2006/19/1404 ist es im Familienverfahren rechtlich zulässig, (bloß) den Antrag auf Gewährung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu stellen, wenn bereits einem Familienmitglied ein solcher Status zuerkannt wurde. Genau diese Fallkonstellation liegt her vor, weshalb bP1 - bP4 zulässigerweise einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellten.
Über die Anträge auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde somit amtswegig entscheiden, obwohl kein entsprechender Antrag vorlag, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben waren (vgl. Hengstschläger /Leeb AVG, § 66 Rz 102 mwN).Über die Anträge auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde somit amtswegig entscheiden, obwohl kein entsprechender Antrag vorlag, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben waren vergleiche Hengstschläger /Leeb AVG, Paragraph 66, Rz 102 mwN).
II.2.6. Stattgebung der Beschwerde in Bezug auf bP5römisch zwei.2.6. Stattgebung der Beschwerde in Bezug auf bP5
§ 9 AsylG lautet (ohne Überschrift):Paragraph 9, AsylG lautet (ohne Überschrift):
"(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
§ 37 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989 idF BGBl. I Nr. 41/2007 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2007, lautet:
§ 37. (1) Behörden ... haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alleParagraph 37, (1) Behörden ... haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle
bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.
Es kann als zweifelsfrei angenommen werden, dass es sich beim Bundesasylamt um eine Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 Jugendwohlfahrtgesetztes handelt (was wohl im Hinblick auf den verfassungsmäßigen Behördenbegriff, welcher der zitierten Bestimmung aufgrund ihres Schutzzwecks zu Grunde liegen dürfte auch für das ho. Gericht gilt) und es wäre daher primäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Jugendwohlfahrtsträger von der Gefährdung des Kindeswohles in Bezug auf bP5 zu verständigen und zu beobachten, ob hierdurch derartiges hintangehalten werden kann bzw. ob der Jugendwohlfahrtträger zum Schluss kommt, eine unterlassene Einsetzung eines C-Implantats sei im Lichte des Kindeswohles vertretbar und es bedürfe daher keine weiteren jugendwohlfahrtsrechtlicher Maßnahmen. Es wäre der belangten Behörde (zumindest theoretisch) auch frei gestanden, diese Frage im Rahmen des § 38 AVG selbst zu beurteilen.Es kann als zweifelsfrei angenommen werden, dass es sich beim Bundesasylamt um eine Behörde im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Jugendwohlfahrtgesetztes handelt (was wohl im Hinblick auf den verfassungsmäßigen Behördenbegriff, welcher der zitierten Bestimmung aufgrund ihres Schutzzwecks zu Grunde liegen dürfte auch für das ho. Gericht gilt) und es wäre daher primäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Jugendwohlfahrtsträger von der Gefährdung des Kindeswohles in Bezug auf bP5 zu verständigen und zu beobachten, ob hierdurch derartiges hintangehalten werden kann bzw. ob der Jugendwohlfahrtträger zum Schluss kommt, eine unterlassene Einsetzung eines C-Implantats sei im Lichte des Kindeswohles vertretbar und es bedürfe daher keine weiteren jugendwohlfahrtsrechtlicher Maßnahmen. Es wäre der belangten Behörde (zumindest theoretisch) auch frei gestanden, diese Frage im Rahmen des Paragraph 38, AVG selbst zu beurteilen.
Die hier getroffene Vorgangsweise, sich mit dem Kindeswohl der bP5 nicht zu beschäftigen, keine Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers durchzuführen und anstatt dessen möglichst rasch zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu schreiten ist nach Ansicht des ho. Gericht nicht vertretbar und nicht verhältnismäßig.
Hier ist auch darauf hinzuweisen dass laut Auskunft des behandelnden Krankenhauses zwar ein weiteres Zuwarten aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, aber im Umkehrschluss die Behandlung noch möglich und wohl auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich und daher sinnvoll ist. Bevor die seitens des ho. Gerichts anstelle der belangten Behörde initiierten pflegschaftsgerichtlichen bzw. jugendwohlfahrtsrechtlichen Maßnahmen keine Klarheit der Lage herbeiführen, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde jedenfalls als übereilt anzusehen, da bis zu jenem Zeitpunkt, wo diese Klarheit vorliegt, nicht festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung eines Stauts einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf bP5 führten, vorliegen.
Erst wenn der im Vorabsatz thematisierte Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, wird die belangte Behörde frühestens entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf bP5 vorliegen. Bis dahin kommt ihr jedenfalls der Stauts eine subsidiär Schutzberechtigten und das mit verbundene Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, weshalb der angefochtene Bescheid im vollen Umfang zu beheben war (vgl. Hengstschläger /Leeb AVG, § 66 Rz 105 ff mwN).Erst wenn der im Vorabsatz thematisierte Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, wird die belangte Behörde frühestens entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf bP5 vorliegen. Bis dahin kommt ihr jedenfalls der Stauts eine subsidiär Schutzberechtigten und das mit verbundene Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, weshalb der angefochtene Bescheid im vollen Umfang zu beheben war vergleiche Hengstschläger /Leeb AVG, Paragraph 66, Rz 105 ff mwN).
II.2.7. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten der bP1 - bP5 in Bezug auf den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Person bzw. der Lage im Herkunftsstaat aufgrund des eigenen Vorbringensrömisch zwei.2.7. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten der bP1 - bP5 in Bezug auf den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Person bzw. der Lage im Herkunftsstaat aufgrund des eigenen Vorbringens
Diesbezüglich wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, 1.) Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, deren Ausrührungen als nach wie vor aktuell anzusehen sind und hier nach wie vor sinngemäß gelten.
II.2.8 Familienverfahrenrömisch zwei.2.8 Familienverfahren
§ 34 AsylG wurde bereits im erforderlichen Ausmaß zitiert, § 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG wurde bereits im erforderlichen Ausmaß zitiert, Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet (auszugsweise):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet (auszugsweise):
... Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Bereits im Erstverfahren wurde sichtlich davon ausgegangen, dass bP1 und bP2 (auch) nach österreichischem Recht als Ehepartner anzusehen sind und bP3 - bP5 die leiblichen und ehelichen Kinder von bP1 und bP2 sind.
Im gegenständlichen Fall ergaben sich letztlich keine entsprechenden Hinweise, dass in Bezug auf bP1 - bP5 kein Familienverfahren zu führen wäre. Hieraus ergibt sich, dass bP1 - bP4 im selben Umfang wir bP5 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bP1 - bP4 im selben Umfang wir bP5 erteilt.
Aufgrund der langen Verweildauer im Bundesgebiet von bP1 und bP2 und mangels fehlender Hinweise für das Gegenteil wird davon ausgegangen, dass sich die deutsche Sprache für die bP so weit als verständlich darstellt, dass eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben konnte.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
27.01.2012