TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/25 C7 304089-1/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

C7 304089-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2006, FZ. 05 00.461-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2006, FZ. 05 00.461-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2005 einen Asylantrag in Österreich, den er damit begründete, dass er als Mitglied der Pakistan People's Party von Angehörigen der gegenerischen MSF angegriffen worden sei; zuletzt hätte man ihn zu Unrecht des Mordes an MSF-Mitgliedern beschuldigt. Aus der Haft wäre er nur durch Kaution/Bestechung freigelassen worden. Bei seiner Einvernahme am 25.04.2006 legte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl, eine Anzeige, einen Parteiausweis der PPP, die Kopie seines Personalausweises vor und ein Schreiben des "General Secretary" der PPP vor, wonach der Beschwerdeführer in Pakistan politisch gefährdet sei. Dem Beschwerdeführer wurde (ohne dass ihm eine direkte Möglichkeit der Replik dazu eingeräumt worden wäre) vorgehalten, dass "Laut ha. Kennntnisstand, der vom aus Pakistan stammenden Dolmetscher bestätigt wird" die gerichtlichen Haftbefehle anders aussähen. Nähere Erläuterungen/Belege dieser Aussage finden sich nicht.

Es wurde sodann eine Erhebung vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Pakistan durchgeführt. Im Akt befindet sich diesbezüglich dessen Anfragebeantwortung vom 04.07.2006, ohne Anlagen in englischer Sprach ohne Übersetzung.

Demnach hätte zwar die Identität des Antragstellers bestätigt werden können, die Nachbarn hätten aber keine Kenntnis, dass seine Familie politisch aktiv wäre oder dass gegen sie Strafverfahren anhängig seien. Die (nicht näher beschriebenen) Nachfragen bei den Nachbarn hätten ergeben, dass kein polizeiliches oder gerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sei.

Zu den vorgelegten Haftbefehlen hätte sich zweitens ergeben, dass die dort genannte Aktenzahl einer Strafsache sich auf eine Suchtmittelangelegenheit beziehe, die den Beschwerdeführer nicht betreffe. Die dazu passende Anzeige, welche das belege, sei dem Bericht angeschlossen (dies ist der Aktenlage nach nicht der Fall).

Die Familie des Beschwerdeführers, ferner eine lokale Gemeinderätin, habe die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, dafür aber keine Beweise in Vorlage bringen können. Diesbezüglich wurde auf einen detaillierten schriftlichen Bericht des Vaters und eine kurze schriftliche Stellungnahme der Gemeinderätin verwiesen, die dem Bericht angeschlossen seien. Auch diese Dokumente sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Im Ergebnis wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente als "fraudulent and bogus" qualifiziert, sonst habe sich nichts ergeben, was gegen die negative Beurteilung des Antrags spreche. Eine Abwägung dieses Urteils mit den Aussagen der Familie und der Gemeinderätin sind der Beantwortung des Vertrauensanwaltes nicht zu entnehmen; auch ist nicht ersichtlich, dass jenem der in Österreich vorgelegte Parteiausweis des Beschwerdeführers (in der Anfragebeantwortung wird an einer Stelle bemerkt, dass dessen Familie in Pakistan diesen nicht habe vorlegen können) und das Schreiben des Generalsekretärs der PPP (zu Gunsten des Beschwerdeführers) überhaupt seitens des Bundesasylamtes übermittelt worden wäre.

2. Mit Bescheid vom 21.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab (und sprach eine nicht zielstaatsbezogene Ausweisung aus), da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht plausibel gewesen wären, die von ihm vorgelegten Dokumente (Anzeige und Haftbefehl) seien "schlichtweg falsch", wozu ausschließlich und ohne weitere Erörterungen auf die Auskunft der österreichischen Vertretungsbehörde in Pakistan verwiesen wurde. Die im Bescheid enthaltenen Feststellungen stützen sich auf (die einzelnen Passagen sind dabei nicht konkret zuordenbar) zumeist aus 1998-2000 stammenden Quellen, auch der letztgenannte Lagebericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ist zum Entscheidungszeitpunkt mehr als zwei Jahre veraltet. Keine Feststellungen finden sich zu den ThemenR Rückkehrsituation abgewiesener AsylwerberInnen, auch unter Aspekten der (wirtschaftlichen) Grundversorgung, sowie zu Fragen der Korruption im Sicherheits- und Justizwesen, beziehungsweise Haftbedingungen.2. Mit Bescheid vom 21.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab (und sprach eine nicht zielstaatsbezogene Ausweisung aus), da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht plausibel gewesen wären, die von ihm vorgelegten Dokumente (Anzeige und Haftbefehl) seien "schlichtweg falsch", wozu ausschließlich und ohne weitere Erörterungen auf die Auskunft der österreichischen Vertretungsbehörde in Pakistan verwiesen wurde. Die im Bescheid enthaltenen Feststellungen stützen sich auf (die einzelnen Passagen sind dabei nicht konkret zuordenbar) zumeist aus 1998-2000 stammenden Quellen, auch der letztgenannte Lagebericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ist zum Entscheidungszeitpunkt mehr als zwei Jahre veraltet. Keine Feststellungen finden sich zu den ThemenR Rückkehrsituation abgewiesener AsylwerberInnen, auch unter Aspekten der (wirtschaftlichen) Grundversorgung, sowie zu Fragen der Korruption im Sicherheits- und Justizwesen, beziehungsweise Haftbedingungen.

3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den seinerzeitigen UBAS eingebracht; seit 01.07.2008 besteht eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.1. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich sind die Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu potentiell entscheidungrelevanten Fragen qualifiziert unzureichend.

2.2. Der Umgang mit den vorgelegten Beweismitteln ist insgesamt qualifiziert mangelhaft, als der Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes ohne Anlagen nicht vollständig vorliegt (und diesem auch offenbar nicht alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente übermittelt worden waren), weshalb er (auch angesichts der in der Verfahrenserzählung ersichtlichen inhaltlichen Mängel dieses Berichtes, die zumindest einer näheren Würdigung und einer intensiven Befragung des Beschwerdeführers bedurft hätten, was das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat; so ist ja etwa nicht von vornerherein klar, warum Nachbarn jedenfalls über jede polizeiliche oder gerichtliche Anzeige Bescheid wissen sollten oder warum Bestätigungen der PPP jedenfalls als falsch zu gelten haben, ohne dass dies näherer Erwägungen bedürfte; bezüglich der Aktenzahl eines anderen Verfahrens bedarf es eben des Dokuments und einer Rechtfertigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers, um ein Missverständnis ausschließen zu können) in dieser Form keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellt, wie es das Bundesasylamt aber zentral angenommen hat. Wenn der Bericht vollständig vorliegt (oder allenfalls in ergänzter Form) ist eine nähere Befragung des Beschwerdeführers notwendig (nunmehr auch zu allenfalls zwischenzeitig sonst hervorgekommenen Informationen, die seine Person betreffen), auch da erst damit abschließend beurteilt werden kann, welche zusätzlichen Beweisergebnisse zur Lage in Pakistan einzuholen sind.

3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, zum Teil aufgrund mangelhafter Befragung, qualifiziert mangelhafte Würdigung zumindest eines Teils der Beweismittel - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten (Bundesasylamt kann sich etwa gegenüber der ÖB Pakistan auf die selbst gestellte Anfrage beziehen) eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit August 2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in verschiedenster Hinsicht (hinzu kommt die Fehlerhaftigkeit der Ausweisungsentscheidung schon in formeller Hinsicht) ist die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt, wodurch auch bei rechtsrichtiger Vorgangsweise des Bundesasylamtes keine insgesamt unzumutbare (weitere) Verlängerung des Verfahrens zu erwarten ist.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten (Bundesasylamt kann sich etwa gegenüber der ÖB Pakistan auf die selbst gestellte Anfrage beziehen) eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit August 2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in verschiedenster Hinsicht (hinzu kommt die Fehlerhaftigkeit der Ausweisungsentscheidung schon in formeller Hinsicht) ist die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt, wodurch auch bei rechtsrichtiger Vorgangsweise des Bundesasylamtes keine insgesamt unzumutbare (weitere) Verlängerung des Verfahrens zu erwarten ist.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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