TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/25 C14 420924-1/2011

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Veröffentlicht am 25.11.2011
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Spruch

C14 420924-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zahl: 11 08.123-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zahl: 11 08.123-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, und des Asylgerichtshofes.

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 30.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, EAST Ost, einen An-trag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 30.07.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 03.08. und am 04.08.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 30.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, EAST Ost, einen An-trag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 30.07.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 03.08. und am 04.08.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Leben in

Afghanistan durch Taliban in Gefahr sei.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisan-träge gestellt.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, EAST Ost, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.08.2011, Zahl: 11 08.123-EAST Ost, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, EAST Ost, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.08.2011, Zahl: 11 08.123-EAST Ost, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 19.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 19.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu

die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, und dassdie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, und dass

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,

die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens,

die Beigebung eines Rechtsberaters (in der Folge: RB) im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, und

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und den BF insbesondere zum Fluchtgrund nicht ausreichend befragt habe, dass die Angaben des BF falsch interpretiert worden wären und dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr keineswegs unterstützen würde.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 26.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 26.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 (zugestellt an den RB am 09.09.2011 und an den BF am 20.09.2011) wurde dem BF antragsgemäß ein RB gemäß § 66 Abs. 2 AsylG beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 (zugestellt an den RB am 09.09.2011 und an den BF am 20.09.2011) wurde dem BF antragsgemäß ein RB gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG beigegeben.

II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 30.07.2011, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 03.08. und vom 04.08.2011 und die Beschwerde vom 19.08.2011

  • -Strichaufzählung
    die folgenden im Rahmen der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen in Kopie (festgehalten wird, dass diese seitens des Asylgerichtshofes aufgrund der ergangenen Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht weiter bewertet wurden):

Tazkira

Zwei Bestätigungsschreiben der Firma CADG

Drohbrief der Taliban

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (AS 107ff).

III.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

III.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat 1 Tochter. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.Der BF führt den Namen römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat 1 Tochter. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Die Familie des BF (Vater, Mutter, Ehefrau, Kind, Geschwister und zahlreiche andere Verwandte) lebt zur Gänze in Afghanistan/Jalalabad, in Österreich hat er keine Verwandten oder näheren Bekannten, geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht keine Bildungseinrichtungen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof und auf Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Die Identität des BF konnte jedoch (noch) nicht abschließend geklärt werden, da bislang lediglich eine Tazkira in Kopie vorliegt. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Name jedoch ausreichend.

Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt mittels diverser Verkehrsmitteln über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere dem BF angeblich unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das gegenständliche Verfahren nicht relevant waren.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Der BF sei als Supervisor einer ausländischen Baufirma von den Taliban geschlagen und bedroht worden. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er das Land verlassen.

III.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.

In der Einvernahme am 03.08.2011 wurde der BF ausführlich zu seinen allseitigen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat befragt. Dann wurde dem BF aufgetragen, seine Tazkira binnen Monatsfrist (bis zum 03.09.2011) vorzulegen. Selbst wenn die Vorlage dieses Personaldokumentes nicht direkt die Frage der Glaubhaftigkeit einer Verfolgung berühren sollte, erscheint es nicht angebracht, einen Bescheid zu erlassen, ohne diesen Termin abzuwarten, selbst wenn dies im Beschwerdeverfahren nicht zu einer rechtlichen Beanstandung führen sollte. Keinesfalls wäre die Nichtvorlage für die Beurteilung der (mangelnden) Glaubwürdigkeit des BF heranzuziehen.

Danach wurde der BF aufgefordert, die Gründe zu schildern, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, was dieser kurz und überblicksweise tat und dem BF einige kurze Fragen gestellt, die er ebenfalls beantwortete.

Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat.

Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, dass der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.

Es wird regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen sein, wie tief eine Befragung zu gehen hat und ob dem BF aus der Situation und der Fragestellung heraus klar sein musste, dass die umfassende und genaue Schilderung seiner Fluchtgründe essenziell für den begehrten Schutzumfang ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF zu Beginn der Befragung allgemein über die Wichtigkeit seiner Mitwirkung am Verfahren belehrt wurde. Danach schilderte der BF kurz sein Fluchtvorbringen und beantwortete einige Frage des Bundesasylamtes (AS 32 und 33). Danach wurde dem BF mitgeteilt, dass die vorgebrachte Verfolgung nicht asylrelevant sei.

Am 04.08.2011 wurde der BF lediglich zur Frage der beabsichtigten Ausweisung befragt.

Die Fragen vom 03.08.2011 sind oberflächlich und nicht geeignet, klare Angaben des BF zu bewirken, sodass - betrachtet man nur diese - der Eindruck entsteht, dass der BF nicht in der Lage sei, detailliert und lebensnah zu schildern. Dabei ist die Fragestellung derart, dass der BF nie zur freien Erzählung aufgefordert wird. Andererseits wurde der BF aber auch kein einziges Mal dezidiert darauf hingewiesen, einen Vorfall genau oder genauer zu schildern, sodass es im gegenständlichen Fall nicht auszuschließen ist, dass der BF bei einer anderen Art der Befragung Sachdienliches vorgebracht hätte.

Im angefochtenen Bescheid wurde vorerst festgestellt, dass die geschilderte Verfolgung keinen asylrechtlichen Hintergrund iSd GFK aufweise. Die Beweiswürdigung geht darauf jedoch nicht ein, sondern geht davon aus, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, wobei die Begründung jedoch kurz und nicht nachvollziehbar ist:

"Sie konnten der Behörde nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen warum ausgerechnet ihre Person nunmehr das Opfer von ihnen unbekannten Angehörigen der Taliban werden sollte, zumal zwei von ihren Kollegen auch "Opfer der Taliban" gewesen sein sollten. Auf die Frage nach deren Verbleib gaben sie an, dass diese wahrscheinlich noch in Afghanistan leben würden." Der Schluss, den das Bundesasylamt daraus zieht, ist nicht angeführt und auch so nicht nachvollziehbar und hätte einer Erklärung bedurft. Auch die übrigen Begründungen sind oberflächlich und ergeben sich aus Antworten des BF, die unterschiedlich ausgelegt werden könnten.

An dieser Stelle eine erforderliche "Frageliste" anzuführen, wäre nicht praktikabel, da sich bei einer ausführlichen und zielgerichteten Befragung Folgefragen aus dem Gespräch ergeben und Missverständnisse und zweideutige Antworten zu hinterfragen wären. Aufgrund der oberflächlichen Befragung des BF im vorliegenden Fall lassen Fragestellungen und Antworten mehrfache Deutungen zu, die nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens herangezogen werden können.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 30.07.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 30.07.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Wenn das Bundesasylamt letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig oder nicht asylrelevant sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermöglicht, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Selbst wenn die Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Fragestellung auch gewisse Grenzen hat, ist die Fragestellung keinesfalls derart abzufassen, dass nicht erkennbar ist, ob der BF tatsächlich nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen glaubhaft und umfassend zu schildern, oder ob sich dieser Eindruck lediglich aufgrund der Fragestellung ergibt.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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