Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 422.666-1/2011-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kapferer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kapferer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 13). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST West fand am 09.05.2011 statt (AS 17 - 29).
Vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 führte das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 21 der Dublin II-Verordnung mit Ungarn, der Slowakei und Polen durch, welches zur Zuständigkeit von Österreich führte (AS 31 - 75).Vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 führte das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 21, der Dublin II-Verordnung mit Ungarn, der Slowakei und Polen durch, welches zur Zuständigkeit von Österreich führte (AS 31 - 75).
Am 11.07.2011 (AS 113 - 129) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 04.10.2011 (AS 193 - 207) beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten in die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Russland Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte (AS 205, 209 - 271).
Im Zuge dieser Einvernahme ließ das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin eine telefonische Sprachanalyse in den Sprachen Armenisch und Russisch durchführen. Das Ergebnis der Sprachanalyse langte am 24.10.2011 beim Bundesasylamt ein (AS 205, 293).
Am 31.10.2011 (AS 305 - 309) wurde die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und ihr das Ergebnis der Sprachanalyse mitgeteilt sowie die Gelegenheit geboten in die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte (AS 307, 311 - 401).
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren einen Mutter-Kind-Pass (AS
273 - 291) vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 415 - 514).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 415 - 514).
Gegen diesen am 04.11.2011 zugestellten (AS 559) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.11.2011 (AS 561 - 567).
Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 4Z).Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 4Z).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, in Baku geboren zu sein und ihr gesamtes Leben in Russland verbracht zu haben (AS 13, 195). Sie selber sei staatenlos (AS 13, 117, 197). Ihr Vater sei ethnischer Armenier, aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit gewesen, ihre Mutter sei ethnische Aserbaidschanerin russischer Staatsangehörigkeit (AS 121, 123, 196). Ihr Vater wäre 1996 gestorben und ihre Mutter habe sich im Jahr 1997 wieder verheiratet. Sie habe in der Folge Probleme mit ihrem Stiefvater und ihrem Stiefbruder gehabt, welche letztlich zu ihrer Flucht geführt hätten (AS 25, 123, 197)
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich widersprüchlich sei (AS 492 - 497). Zunächst stellt das Bundesasylamt fest, dass es auf Grund des Sprachgutachtens entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin von einer armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, zumal sie auch in Bezug auf ihre angebliche Wohnstadt nur über allgemein verfügbare Kenntnisse verfügte (BS 30, 75 [AS 444, 489]. Als Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtweg etliche Ungereimtheiten aufweisen (BS 76 - 77 [AS 490 - 491] mit detaillierter Auflistung). Aber auch das übrige Vorbringen sei vage, pauschal, nicht plausibel und widerspreche sich in wesentlichen Punkten (BS 78 - 82 [AS 492 - 496] mit detaillierter Auflistung).
Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Zur individuellen Lage wurde angeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Situation gedrängt werden würde, da ihr zugemutet werden könne für ihren Lebensunterhalt bei Rückkehr aufzukommen. Auch sei die Grundversorgung in Armenien gewährleistet und es bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfsprogramme (BS 83 - 84 [AS 497 - 498]).
Abschließend führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle und auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege, da eine Schwangerschaft an sich bei unverheirateten Paaren kein Familienleben begründe und ein ungeborenes Kind familiäre Anknüpfungen erst nach der tatsächlichen Geburt begründen könne. Zwar lebe die Beschwerdeführerin seit XXXX mit ihrem Lebensgefährten zusammen, es mangle der Bindung jedoch auf Grund der Kürze an Intensität. Darüber hinaus sei die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden, wo der Beschwerdeführerin der unsichere Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste. Die Öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwägen daher die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (BS 94 - 95, 97 [AS 508 - 509, 511]).Abschließend führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle und auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege, da eine Schwangerschaft an sich bei unverheirateten Paaren kein Familienleben begründe und ein ungeborenes Kind familiäre Anknüpfungen erst nach der tatsächlichen Geburt begründen könne. Zwar lebe die Beschwerdeführerin seit römisch 40 mit ihrem Lebensgefährten zusammen, es mangle der Bindung jedoch auf Grund der Kürze an Intensität. Darüber hinaus sei die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden, wo der Beschwerdeführerin der unsichere Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste. Die Öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwägen daher die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (BS 94 - 95, 97 [AS 508 - 509, 511]).
Die Beschwerde fasste das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammen und kritisiert den aus der telefonischen Sprachanalyse gezogenen Schluss, dass die Beschwerdeführerin Armenierin sei. Selbstverständlich spreche die Beschwerdeführerin Armenisch, zumal sie Halbarmenierin sei. Wäre die Analyse auf Russisch oder Aserbaidschanisch durchgeführt worden, wäre das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gekommen. Auch sei das Gutachten nicht überprüfbar und das Institut Sprakab nicht unabhängig, zumal dieses ausschließlich über öffentliche Aufträge finanziert werde (AS 563 - 565). Zum Privatleben wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und ihr Lebensgefährte und Vater des Kindes in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung habe. Darüber hinaus gefährde eine Abschiebung ihre Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes (AS 567).
Sonstige Aktenbestandteile
Das Sprachgutachten kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Armenisch auf muttersprachlichem Niveau spreche, welches dem Dialekt XXXX aus Zentralarmenien zuzuordnen sei (AS 293/2). Ihr sprachlicher Hintergrund lässt sich mit sehr hoher Sicherheit Armenien zuordnen, ihr angegebener sprachlicher Hintergrund habe [Anmerkung: dieser wurde vom Bundesasylamt mit Aserbaidschan angegeben], laut Einschätzung, einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad (AS 293/2). Sie spreche fließend russisch mit einer Intonation die für Armenier mit guten Russischkenntnissen typisch sei (AS 293/3). Sie verwende im Russischen Satzkonstruktionen die für Armenier mit guten Russischkenntnissen typisch sind und mache keine grammatischen Fehler (AS 293/4).Das Sprachgutachten kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Armenisch auf muttersprachlichem Niveau spreche, welches dem Dialekt römisch 40 aus Zentralarmenien zuzuordnen sei (AS 293/2). Ihr sprachlicher Hintergrund lässt sich mit sehr hoher Sicherheit Armenien zuordnen, ihr angegebener sprachlicher Hintergrund habe [Anmerkung: dieser wurde vom Bundesasylamt mit Aserbaidschan angegeben], laut Einschätzung, einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad (AS 293/2). Sie spreche fließend russisch mit einer Intonation die für Armenier mit guten Russischkenntnissen typisch sei (AS 293/3). Sie verwende im Russischen Satzkonstruktionen die für Armenier mit guten Russischkenntnissen typisch sind und mache keine grammatischen Fehler (AS 293/4).
Zu ihren allgemeinen Kenntnissen habe sie angegeben Armenien nie besucht zu haben, nenne jedoch Feiertage, welche man erst nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion gefeiert habe. Sie habe angegeben sich mit armenischen Nachbarn getroffen zu haben, sage aber auch, dass ihre Mutter ihr nicht erlaubt habe sich mit der armenischen Diaspora in XXXX zu treffen. Die von ihr angegebenen Gerichte seien armenische Gerichte und weder für Aserbaidschaner noch Armenier in Aserbaidschan typisch (AS 293/5).Zu ihren allgemeinen Kenntnissen habe sie angegeben Armenien nie besucht zu haben, nenne jedoch Feiertage, welche man erst nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion gefeiert habe. Sie habe angegeben sich mit armenischen Nachbarn getroffen zu haben, sage aber auch, dass ihre Mutter ihr nicht erlaubt habe sich mit der armenischen Diaspora in römisch 40 zu treffen. Die von ihr angegebenen Gerichte seien armenische Gerichte und weder für Aserbaidschaner noch Armenier in Aserbaidschan typisch (AS 293/5).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich die armenische Staatsbürgerschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin hat von Beginn des Verfahrens an vorgebracht, staatenlos zu sein (AS 13, 117, 197) und ihr gesamtes Leben in Russland verbracht zu haben (AS 13, 195). Das Bundesasylamt ging jedoch aufgrund des Sprachgutachtens, sowie der mangelhaften Kenntnisse über Besonderheiten der Wohnstadt (BS 30, 75 [AS 444, 489]) von der armenischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin aus.
Zunächst erscheint es vor dem jeweiligen Länderhintergrund von Armenien und Aserbaidschan nicht unplausibel, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Konstellation - ihr Vater sei ethnischer Armenier aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit gewesen, ihre Mutter sei ethnische Aserbaidschanerin russischer Staatsangehörigkeit (AS 121, 123, 196) -, Baku 1990 verlassen haben könnten (AS 195: "Ich war ein Jahr alt, als meine Familie von Baku nach XXXX zog").Zunächst erscheint es vor dem jeweiligen Länderhintergrund von Armenien und Aserbaidschan nicht unplausibel, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Konstellation - ihr Vater sei ethnischer Armenier aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit gewesen, ihre Mutter sei ethnische Aserbaidschanerin russischer Staatsangehörigkeit (AS 121, 123, 196) -, Baku 1990 verlassen haben könnten (AS 195: "Ich war ein Jahr alt, als meine Familie von Baku nach römisch 40 zog").
Aus der Sprachanalyse (AS 293/3, 293/4) und den Einvernahmen, welche alle in Russisch abgehalten wurden (AS 19, 113, 193, 305) ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich auch fließend, ohne grammatische Fehler, russisch spricht.
Damit besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Russland aufgewachsen, den Tatsachen entsprechen könnte, zumal die Sprachanalyse zum Ergebnis "Fließend - der Sprecher spricht die Sprache unbehindert, jedoch nicht auf Muttersprachenniveau" (AS 293/3) gekommen ist und sich darüber hinaus auch in den Einvernahmen keine Anmerkung findet, dass die jeweiligen DolmetscherInnen der Ansicht gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin Russisch als Fremdsprache spricht.
An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass entgegen des Vorwurfs in der Beschwerde (AS 565) auch die russischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin überprüft worden sind. Ebenso teilt der Asylgerichtshof die in der Beschwerde geäußerte Kritik (AS 565) am durchführenden Sprachinstitut nicht, zumal in der Analyse sehr detailliert beschrieben ist, welche Grundlagen der Einschätzung der sprachlichen Annahme zu Grunde liegen, weshalb dieses auch in diesem Rahmen überprüfbar ist.
Hinzu kommt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin verfüge nur über allgemein verfügbare Kenntnisse von XXXX, habe jedoch weder Details, markante Stadtbilder oder geografische Beschreibungen sowie Besonderheiten Ihrer Wohnstadt oder berühmte Politiker nennen können (BS 75 [AS 489]), in dieser Absolutheit nicht geteilt werden kann. Zunächst hat die Beschwerdeführerin sowohl ihre Wohnadresse, als auch die Polizeistation mit - zumindest laut Google-Maps - existenten Straßenbezeichnungen und Hausnummern angegeben (AS 119, 125; OZ 2). Sie hat aber darüber hinaus auch die Schule genau bezeichnet und eine ebenfalls existente Adresse dazu angegeben (AS 195; OZ 2:Hinzu kommt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin verfüge nur über allgemein verfügbare Kenntnisse von römisch 40 , habe jedoch weder Details, markante Stadtbilder oder geografische Beschreibungen sowie Besonderheiten Ihrer Wohnstadt oder berühmte Politiker nennen können (BS 75 [AS 489]), in dieser Absolutheit nicht geteilt werden kann. Zunächst hat die Beschwerdeführerin sowohl ihre Wohnadresse, als auch die Polizeistation mit - zumindest laut Google-Maps - existenten Straßenbezeichnungen und Hausnummern angegeben (AS 119, 125; OZ 2). Sie hat aber darüber hinaus auch die Schule genau bezeichnet und eine ebenfalls existente Adresse dazu angegeben (AS 195; OZ 2:
entsprechend einer Internetrecherche sind die Schulen tatsächlich mit Nummern betitelt und die angegebene Nummer ist auch existent). Ihre weiteren Angaben zu Plätzen und Museen (AS 197) erscheinen insofern ebenfalls nicht unrealistisch, als sich die angegebenen Plätze alle in einem engeren räumlichen Zusammenhang um die Schule finden (OZ 2).
Vor diesem Hintergrund vermag die Feststellung des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführerin die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, ohne Hinzutreten von weiteren diesbezüglichen Hinweisen, nicht nachvollzogen werden, zumal der Asylgerichtshof nicht zu erkennen vermag, dass sich aus einer Muttersprache alleine eine Staatsangehörigkeit ableiten ließe.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof die Ansicht teilt, dass es im Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche und auch gravierende Widersprüche, etwa in Bezug auf die Todesursache des Vaters der Beschwerdeführerin (AS 25, 196), dessen Staatsangehörigkeit (AS 195, 196 [Anmerkung: die Ausreise aus Aserbaidschan lag vor der Unabhängigkeit]), aber auch in Bezug auf das Kennenlernen ihres jetzigen Lebensgefährten und den Schwangerschaftseintritt (AS 198, 277), gab.
Dies entbindet die Behörde jedoch nicht von ordentlichen Ermittlungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bzw. im Falle ihrer Staatenlosigkeit im Hinblick auf den Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, zumal diese Widersprüche nicht unmittelbar damit in Zusammenhang stehen.Dies entbindet die Behörde jedoch nicht von ordentlichen Ermittlungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bzw. im Falle ihrer Staatenlosigkeit im Hinblick auf den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, zumal diese Widersprüche nicht unmittelbar damit in Zusammenhang stehen.
Es wird im fortgesetzten Verfahren daher zu ermitteln sein, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in XXXX die Schule besucht und somit dort gelebt hat; ob und wann ihr Vater dort gestorben ist; welche Staatsangehörigkeit ihr Vater gehabt hat; aber auch, weshalb die Beschwerdeführerin Armenisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Weiters wird die Staatsangehörigkeit der Mutter, welche den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zu überprüfen sein und in der Folge zu ermitteln sein, ob sich daraus Konsequenzen für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen laut Google-Maps existenten Adressen (OZ 2), werden diese Ermittlungen auch im Wege eines Verbindungsbeamten vor Ort durchführbar sein.Es wird im fortgesetzten Verfahren daher zu ermitteln sein, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in römisch 40 die Schule besucht und somit dort gelebt hat; ob und wann ihr Vater dort gestorben ist; welche Staatsangehörigkeit ihr Vater gehabt hat; aber auch, weshalb die Beschwerdeführerin Armenisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Weiters wird die Staatsangehörigkeit der Mutter, welche den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zu überprüfen sein und in der Folge zu ermitteln sein, ob sich daraus Konsequenzen für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen laut Google-Maps existenten Adressen (OZ 2), werden diese Ermittlungen auch im Wege eines Verbindungsbeamten vor Ort durchführbar sein.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
familiäre Situation, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
31.01.2012