TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/30 E1 309614-1/2008

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Veröffentlicht am 30.11.2011
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Spruch

E1 309.614-1/2008/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt alias Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007, Zl. 06 10.457-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt alias Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007, Zl. 06 10.457-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

1. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 03.10.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, minderjährig sowie irakischer Staatsbürger zu sein und aus Bagdad zu stammen. Er sei am 02.08.2006 schlepperunterstützt direkt von Bagdad mit einem Charter-Flugzeug nach Istanbul geflogen und von dort mit dem LKW durch ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Ende September 2006 sei er von österreichischen Polizisten am Brenner an italienische Kollegen übergeben worden, von denen er jedoch umgehend wieder freigelassen worden sei. Anschließend sei es ihm gelungen, wieder nach Österreich zu kommen. Bezahlt sei die Reise vom Mann seiner Mutter worden. Den Irak habe er deshalb verlassen, da er vom Mann der Mutter geschlagen sowie schlecht behandelt worden sei und nicht mit ihnen zusammenleben habe dürfen. Der Mann habe ihn mit allen Mitteln los werden wollen.

3. Am 06.10.2006 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesasylamtes zur Feststellung des Alters von einem Psychologen untersucht. In der dazu ergangenen Gutachterlichen Stellungnahme vom selben Tag gelangte der untersuchende Psychologe zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr nicht überschritten habe. Weiters wurde in der Stellungnahme angemerkt, der bei der Untersuchung hinzugezogene Dolmetscher vermute, dass der Beschwerdeführer nicht irakischer Staatsangehöriger sei sondern möglicherweise aus dem nordafrikanischen Raum stamme.

4. Ebenso am 06.10.2006 erfolgte an der Außenstelle West des Bundesasylamtes im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Iraks vor, seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters wieder geheiratet. Der Stiefvater habe ihn nie gewollt und aus dem Haus geworfen. Nachdem seine Bitte, bleiben zu dürfen, erfolglos geblieben sei, habe er nur mit Gelegenheitsarbeiten überleben können. Er habe sich dann gedacht, lieber den Irak verlassen und sich wo anders eine Existenz aufbauen als stehlen zu gehen, um am Leben zu bleiben. Der Schlepper sei dann zu seinem Stiefvater gekommen und habe diesem gesagt, er solle ihm zehn Leute bringen, die er dann nach Europa bringen werde. Sein Vater habe dann tatsächlich neun Personen aufgetrieben, von denen dieser 600 Dollar verlangt habe, womit er dann die Kosten für die Schleppung des Beschwerdeführers als zehnte Person begleichen habe können.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, es habe in seiner Heimat wirtschaftliche Probleme gegeben, es habe nicht immer genug zu essen gegeben. Sein Problem sei, dass er in seiner Heimat keinen Wohnsitz habe und auch keine Möglichkeit, Geld zu verdienen, um sich zu ernähren. Dort, wo er sich auskenne, und zwar in Bagdad, habe er keine Arbeit gefunden. Wie könne er dann in einer Stadt, die er nicht kenne, Arbeit finden? Er denke, das sei noch schwieriger. Das Land befinde sich seit längerer Zeit in Kriegszustand und sei es schwierig, dort zu leben.

Nach dieser Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen.

5. Am 29.11.2006 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, in Bagdad geboren worden und aufgewachsen zu sein. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt und nach der Schule kleinere Hilfsarbeiten gemacht.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit einem falschen Reisepass, den der Schlepper wieder an sich genommen habe, und mit dem Flugzeug direkt von Bagdad nach Istanbul geflogen. In Bagdad bei seiner Mutter habe er noch Personaldokumente, nämlich seinen echten irakischen Personalausweis, seine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Seinen Personalausweis habe er im März 2006 von der Polizei in Bagdad erhalten als er mit seiner Mutter dorthin gegangen sei.

Als Grund für das Verlassen seiner Heimat nannte er seine Probleme mit dem Stiefvater sowie die Armut und den Krieg im Irak im Allgemeinen.

In der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch gefragt, wie ein irakischer Personalausweis aussehe. Dazu gab er an, dass auf der rechten Seite des Dokumentes gedruckte Angaben auf Arabisch stehen würden und auf der gegenüberliegenden Seite die gleichen Angaben auf Englisch. Die Grundfarbe dieses Ausweises sei braun mit schwarzer Beschriftung. Die Größe des Dokumentes könne seiner Zeichnung entnommen werden.

Neben seiner Mutter und seiner Schwester habe er noch weitere Verwandte im Irak nämlich einen Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits; alle würden in Bagdad leben.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass dessen Identität und Nationalität nicht feststehen würden, der Beschwerdeführer Arabisch spreche.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass aufgrund der Sprache "und der allgemeinen und geografischen Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Irak" das Bundesasylamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Irak stamme und Staatsbürger des Irak sei.

Zusammenfassend führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 19.01.2007 innerhalb offener Frist vollumfänglich Berufung [nunmehr:

Beschwerde], welche mit Schriftsatz vom 09.02.2007 ergänzt wurde. Darin wurde auf die allgemeine Lage im Irak sowie auf die Verletzung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt hingewiesen.

8. Mit Schreiben vom 26.02.2007 und 27.02.2007 und 03.05.2010 erfolgten seitens des Bundesasylamtes Nachreichungen zur Beschwerdevorlage (polizeiliche Berichte und Strafanzeige) [AS 273, 281 ff.].

9. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt zunächst der Gerichtsabteilung E/8 und in weiterer Folge entsprechend der Geschäftsverteilung 2011 der Gerichtsabteilung E/1 zugeteilt.

10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 26.09.2011 wurden den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Irak (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010)) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innerhalb selbiger Frist alle zur Verfügung stehenden und zugänglichen verfahrensrelevanten Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, soweit dies bisher noch nicht getan wurde, vorzulegen und allenfalls seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eingetretene Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe und Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von im Irak befindlichen Familienangehörigen bekannt zu geben. Vom Beschwerdeführer wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 26.09.2011 wurden den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Irak (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010)) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innerhalb selbiger Frist alle zur Verfügung stehenden und zugänglichen verfahrensrelevanten Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, soweit dies bisher noch nicht getan wurde, vorzulegen und allenfalls seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eingetretene Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe und Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von im Irak befindlichen Familienangehörigen bekannt zu geben. Vom Beschwerdeführer wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt traf im bekämpften Bescheid einerseits die Feststellung, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehe und führte im Rahmen der Beweiswürdigung andererseits aus, dass aufgrund der Sprache "und der allgemeinen und geografischen Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Irak" das Bundesasylamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Irak stamme und Staatsbürger des Irak sei (AS 177, 181). Dazu ist jedoch seitens des Asylgerichtshofes festzustellen, dass laut Aktenlage der Beschwerdeführer zu seinen geographischen Kenntnissen vom Bundesasylamt tatsächlich nicht befragt wurde und er von sich aus ausschließlich die Stadt Bagdad genannt hat. So gab er an, dass er aus Bagdad stamme, auch alle seine Verwandten in Bagdad leben und er direkt von Bagdad mit dem Flugzeug in die Türkei gereist sei. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt weder zu seinen näheren Kenntnissen über Bagdad noch zu anderen Orten im Irak befragt. Eine einzige Frage des Bundesasylamtes nach dem Aussehen eines irakischen Personalausweises wurde zwar vom Beschwerdeführer beantwortet (AS 117), doch deckt sich dessen Beschreibung nicht mit dem ho. Kenntnisstand, sodass sich auch daraus keine Anhaltspunkte für seine tatsächliche Staatsangehörigkeit/Herkunft ergeben haben können. Auch andere Erhebungen dazu, woher der Beschwerdeführer stammt bzw. welche Staatsangehörigkeit er besitzt, wurden nicht vorgenommen, obwohl bereits der im Zulassungsverfahren an der Außenstelle West des Bundesasylamtes hinzugezogene Psychologe in seiner Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 06.10.2006 angemerkt hat, dass der bei der Untersuchung hinzugezogene Dolmetscher vermute, dass der Beschwerdeführer nicht irakischer Staatsangehöriger sei sondern möglicherweise aus dem nordafrikanischen Raum stamme (AS 75).

Das Bundesasylamt wird daher die tatsächlich fehlenden Ermittlungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere auch durch Einholung eines Sprachgutachtens - nachzuholen haben ehe eine Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt, vorgenommen werden kann. Die Notwendigkeit dieser ergänzenden Ermittlungsschritte wird auch durch die späteren und vom Bundesasylamt nachgereichten polizeilichen Berichte und Strafanzeigen unterstrichen, wonach der Beschwerdeführer als "Angehöriger einer Gruppe Nordafrikaner" festgestellt habe werden können (LPK XXXX, Abschlussbericht vom 29.04.2010) bzw die Polizei in einer polizeilichen Strafanzeige, die auch den Beschwerdeführer betraf, von Marokkanern die Rede war (AS 273, 289).Das Bundesasylamt wird daher die tatsächlich fehlenden Ermittlungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere auch durch Einholung eines Sprachgutachtens - nachzuholen haben ehe eine Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt, vorgenommen werden kann. Die Notwendigkeit dieser ergänzenden Ermittlungsschritte wird auch durch die späteren und vom Bundesasylamt nachgereichten polizeilichen Berichte und Strafanzeigen unterstrichen, wonach der Beschwerdeführer als "Angehöriger einer Gruppe Nordafrikaner" festgestellt habe werden können (LPK römisch 40 , Abschlussbericht vom 29.04.2010) bzw die Polizei in einer polizeilichen Strafanzeige, die auch den Beschwerdeführer betraf, von Marokkanern die Rede war (AS 273, 289).

Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.

5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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