TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/30 D4 416896-2/2011

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Veröffentlicht am 30.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 416896-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.11.2011, 11 10.863-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.11.2011, 11 10.863-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl I. Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. (Erstverfahren):

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und wurde am XXXX als Sohn der Asylwerber XXXX, im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 11.11.2010 vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und wurde am römisch 40 als Sohn der Asylwerber römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Er stellte am 11.11.2010 vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

Der Asylantrag seiner Mutter vom 11.04.2004 war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zl. D4 256651-2/2009/5E, rechtskräftig negativ entschieden worden und ihre Ausweisung unter Gewährung eines Durchführungsaufschubes bis zum 31.01.2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 25.11.2010, Zl. 10 10.577-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer ebenfalls unter Gewährung eines Durchführungsaufschubes gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 31.01.2011 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 25.11.2010, Zl. 10 10.577-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer ebenfalls unter Gewährung eines Durchführungsaufschubes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 31.01.2011 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011, Zl. D4 416896-1/2010/2E, gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung seitens der Mutter des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht worden sei. Mangels Fluchtvorbringen seien auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar gewesen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich als unmündiger Minderjähriger in der Obsorge seiner gesunden und arbeitsfähigen Eltern, denen auch in Zukunft zumutbar sei, durch eigene Erwerbstätigkeit den Familienunterhalt zu sichern. Auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 lagen die Voraussetzungen für eine anderslautende Entscheidung nicht vor. In der Ausweisung gemeinsam mit seinen Eltern wurde keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickt. Diese Entscheidung wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 14.02.2011 persönlich zugestellt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011, Zl. D4 416896-1/2010/2E, gemäß Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung seitens der Mutter des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht worden sei. Mangels Fluchtvorbringen seien auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar gewesen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich als unmündiger Minderjähriger in der Obsorge seiner gesunden und arbeitsfähigen Eltern, denen auch in Zukunft zumutbar sei, durch eigene Erwerbstätigkeit den Familienunterhalt zu sichern. Auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 lagen die Voraussetzungen für eine anderslautende Entscheidung nicht vor. In der Ausweisung gemeinsam mit seinen Eltern wurde keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickt. Diese Entscheidung wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 14.02.2011 persönlich zugestellt.

Am 26.04.2011 erklärte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers schriftlich, freiwillig zurückkehren zu wollen. Nach der Mitteilung der Caritas vom 08.06.2011 ist die Familie jedoch nicht zum Flugtermin erschienen und war nicht mehr erreichbar.

2. (Folgeverfahren):

Am 20.09.2011 stellte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor mit seinen Eltern drei Monate in Frankreich aufgehalten hatte, wo sie ebenfalls Asyl beantragt hatten und hierauf nach Österreich rücküberstellt wurden. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe Angst, in Tschetschenien umgebracht zu werden. Sie seien in Österreich Nachbarn des Mannes gewesen, welcher XXXX getötet habe. Sie habe mit dessen Frau XXXX Schwierigkeiten gehabt und diese habe gedroht, alles ihrem Mann zu erzählen. Ihr Mann habe dann mit diesem Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass dieser wieder in Tschetschenien sei und sie daher nicht zurückkönnten. Sie beantrage auch für ihren Sohn XXXX Antrag auf internationalen Schutz, er sei gesund.Am 20.09.2011 stellte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor mit seinen Eltern drei Monate in Frankreich aufgehalten hatte, wo sie ebenfalls Asyl beantragt hatten und hierauf nach Österreich rücküberstellt wurden. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe Angst, in Tschetschenien umgebracht zu werden. Sie seien in Österreich Nachbarn des Mannes gewesen, welcher römisch 40 getötet habe. Sie habe mit dessen Frau römisch 40 Schwierigkeiten gehabt und diese habe gedroht, alles ihrem Mann zu erzählen. Ihr Mann habe dann mit diesem Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass dieser wieder in Tschetschenien sei und sie daher nicht zurückkönnten. Sie beantrage auch für ihren Sohn römisch 40 Antrag auf internationalen Schutz, er sei gesund.

Anlässlich der Einvernahme am 27.09.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, seit XXXX mit XXXX nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein. Außer dem gemeinsamen Sohn XXXX hätten sie keine weiteren Kinder. Ihre Eltern und Geschwister befänden sich als Asylwerber in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt bestehe seit ihrer Heirat nicht mehr mit diesen, auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Von ihrer Antragstellung bis etwa Juni 2011 habe sie sich in Österreich, danach bis 20.09.2011 mit ihrem Mann und ihrem Kind in Frankreich und seither wieder in Österreich aufgehalten. Ab ihrer Heirat im Jahr XXXX bis zur Ausreise nach Frankreich hätten sie in XXXX als Nachbarn von XXXX, welcher in Österreich einen Tschetschenen ermordet habe, gelebt. Ihr Mann habe sich mit diesem sehr oft gestritten. Dessen Ehefrau XXXX habe ihr sehr oft im Streit damit gedroht, alles ihrem Mann berichten zu wollen, welcher ihnen das Leben zur Hölle machen werde. Sie befürchte im Fall der Rückkehr wegen der Streitereien in XXXX von XXXX ermordet zu werden. Die Gründe, aus denen ihr Mann Streit mit dem Nachbarn gehabt habe, könne sie nicht nennen. Sie selbst habe mit der Frau des Nachbarn Streitereien gehabt, weil diese zB ihre Sachen in der gemeinsamen Küche weggeworfen habe. Die Streitereien hätten 2008 gleich nach der Ankunft in XXXX begonnen und hätten bis zur Abreise der Frau gedauert, glaublich im letzten Jahr, Anfang 2010. Wegen der Streitigkeiten hätten sie sich nicht an die Polizei gewendet. Die Rückkehrbefürchtung bestehe, seit sie von dem Mord in XXXX aus der Zeitung erfahren habe, sie glaube, dies sei ungefähr vor einem Jahr gewesen. Zum Vorhalt, warum sie nicht bereits vor einem Jahr einen (neuen) Asylantrag gestellt habe, gab sie an, diese Frage nicht verstanden zu haben, weil sie ja damals in Österreich aufhältig gewesen seien. Damals hätten sie nicht gewusst, dass die österreichischen Behörden sie nach Tschetschenien hätten schicken wollen. Zur Verhinderung der Abschiebung hätten sie die Rückkehrberatung aufgesucht und hätten einen Tag vor der Abreise nach Russland die Reise nach Frankreich angetreten. Im Jahr 2010 habe sie einen Deutschkrus absolviert. Berufstätig sei sie in Österreich nicht gewesen, sie sei auch nicht Mitglied einer Organisation oder in Vereinen. Ihre Eltern und Geschwister befänden sich in Österreich. Außer Onkeln und Tanten habe sie in Tschetschenien keine Verwandten. Sie fürchte um das Leben ihres Sohnes. Er sei damals noch nicht auf der Welt gewesen, als der XXXX in Österreich gewesen sei. Sie persönlich sei von diesem nicht bedroht worden, sondern ihr Mann, welcher sich mit diesem gestritten habe.Anlässlich der Einvernahme am 27.09.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, seit römisch 40 mit römisch 40 nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein. Außer dem gemeinsamen Sohn römisch 40 hätten sie keine weiteren Kinder. Ihre Eltern und Geschwister befänden sich als Asylwerber in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt bestehe seit ihrer Heirat nicht mehr mit diesen, auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Von ihrer Antragstellung bis etwa Juni 2011 habe sie sich in Österreich, danach bis 20.09.2011 mit ihrem Mann und ihrem Kind in Frankreich und seither wieder in Österreich aufgehalten. Ab ihrer Heirat im Jahr römisch 40 bis zur Ausreise nach Frankreich hätten sie in römisch 40 als Nachbarn von römisch 40 , welcher in Österreich einen Tschetschenen ermordet habe, gelebt. Ihr Mann habe sich mit diesem sehr oft gestritten. Dessen Ehefrau römisch 40 habe ihr sehr oft im Streit damit gedroht, alles ihrem Mann berichten zu wollen, welcher ihnen das Leben zur Hölle machen werde. Sie befürchte im Fall der Rückkehr wegen der Streitereien in römisch 40 von römisch 40 ermordet zu werden. Die Gründe, aus denen ihr Mann Streit mit dem Nachbarn gehabt habe, könne sie nicht nennen. Sie selbst habe mit der Frau des Nachbarn Streitereien gehabt, weil diese zB ihre Sachen in der gemeinsamen Küche weggeworfen habe. Die Streitereien hätten 2008 gleich nach der Ankunft in römisch 40 begonnen und hätten bis zur Abreise der Frau gedauert, glaublich im letzten Jahr, Anfang 2010. Wegen der Streitigkeiten hätten sie sich nicht an die Polizei gewendet. Die Rückkehrbefürchtung bestehe, seit sie von dem Mord in römisch 40 aus der Zeitung erfahren habe, sie glaube, dies sei ungefähr vor einem Jahr gewesen. Zum Vorhalt, warum sie nicht bereits vor einem Jahr einen (neuen) Asylantrag gestellt habe, gab sie an, diese Frage nicht verstanden zu haben, weil sie ja damals in Österreich aufhältig gewesen seien. Damals hätten sie nicht gewusst, dass die österreichischen Behörden sie nach Tschetschenien hätten schicken wollen. Zur Verhinderung der Abschiebung hätten sie die Rückkehrberatung aufgesucht und hätten einen Tag vor der Abreise nach Russland die Reise nach Frankreich angetreten. Im Jahr 2010 habe sie einen Deutschkrus absolviert. Berufstätig sei sie in Österreich nicht gewesen, sie sei auch nicht Mitglied einer Organisation oder in Vereinen. Ihre Eltern und Geschwister befänden sich in Österreich. Außer Onkeln und Tanten habe sie in Tschetschenien keine Verwandten. Sie fürchte um das Leben ihres Sohnes. Er sei damals noch nicht auf der Welt gewesen, als der römisch 40 in Österreich gewesen sei. Sie persönlich sei von diesem nicht bedroht worden, sondern ihr Mann, welcher sich mit diesem gestritten habe.

Die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 19.10.2011 hatte das Parteiengehör zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen zum Gegenstand, wozu sie jedoch keine substantiierten Angaben machte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.09.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.09.2011 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern beinhalte und damit die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegenstehe. Auch die den Beschwerdeführer treffende allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert. Die nunmehrige Behauptung, die Eltern seien während des bisherigen Aufenthaltes in Österreich vom benachbarten späteren Mörder XXXX bzw. dessen Ehefrau im Zuge von Streitigkeiten bedroht worden, wurde als nicht glaubwürdig erachtet, vor allem weil die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 26.04.2011 - somit auch bereits nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer -schriftlich erklärte, freiwillig nach Hause zurückreisen zu wollen, was ihrem nunmehrigen Vorbringen diametral widerspreche. Es sei vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie im Fall von weiteren Befürchtungen anstatt dessen schon (früher) einen weiteren Asylantrag gestellt hätte. Ihr Vorbringen, dass sie diese Frage nicht verstehe, weil sie zu dieser Zeit ohnehin in Österreich aufhältig gewesen sei, gehe ins Leere, weil über ihre ersten Anträge bereits rechtskräftig negativ entschieden worden und ihnen (damit) keinerlei Schutzstatus eingeräumt worden sei und sie auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt hätten. Auch habe sie vorgebracht, sich wegen der Bedrohungen durch XXXX bzw. dessen Ehefrau nicht an die Polizei gewendet zu haben, weshalb nicht erkannt werden könne, dass sie einer Gefährdung durch XXXX ausgesetzt gewesen seien. Es sei daher auch nicht plausibel, dass ihr (bereits) vor ca. einem Jahr die Gefährdung durch XXXX bewusst geworden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern beinhalte und damit die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegenstehe. Auch die den Beschwerdeführer treffende allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert. Die nunmehrige Behauptung, die Eltern seien während des bisherigen Aufenthaltes in Österreich vom benachbarten späteren Mörder römisch 40 bzw. dessen Ehefrau im Zuge von Streitigkeiten bedroht worden, wurde als nicht glaubwürdig erachtet, vor allem weil die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 26.04.2011 - somit auch bereits nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer -schriftlich erklärte, freiwillig nach Hause zurückreisen zu wollen, was ihrem nunmehrigen Vorbringen diametral widerspreche. Es sei vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie im Fall von weiteren Befürchtungen anstatt dessen schon (früher) einen weiteren Asylantrag gestellt hätte. Ihr Vorbringen, dass sie diese Frage nicht verstehe, weil sie zu dieser Zeit ohnehin in Österreich aufhältig gewesen sei, gehe ins Leere, weil über ihre ersten Anträge bereits rechtskräftig negativ entschieden worden und ihnen (damit) keinerlei Schutzstatus eingeräumt worden sei und sie auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt hätten. Auch habe sie vorgebracht, sich wegen der Bedrohungen durch römisch 40 bzw. dessen Ehefrau nicht an die Polizei gewendet zu haben, weshalb nicht erkannt werden könne, dass sie einer Gefährdung durch römisch 40 ausgesetzt gewesen seien. Es sei daher auch nicht plausibel, dass ihr (bereits) vor ca. einem Jahr die Gefährdung durch römisch 40 bewusst geworden sei.

Zum Herkunftsstaat wurden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juni 2011 und vom August 2011).

Rückkehrfragen (Russische Föderation)

Block 1: Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an. Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos¿ was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.

In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10 % Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u. a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro)¿ was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik! ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4 Prozent) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Dezember 2010 auf 7,2 Prozent (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Die Arbeitslosenquote im Gesamtjahr 2010 betrug 7,5 Prozent (5,6 Millionen Menschen). Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in den Regionen wurden 2010 insgesamt Mittel in Höhe von 41,2 Milliarden Rubel (circa 1,023 Milliarden Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen sowie Praktika für Hochschulabsolventen bereitgestellt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2011)

2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.

(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,

http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html, Zugriff 2.8.2011)

Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen.

(Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta", 09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html, Zugriff 2.8.2011)

Die Realeinkommen fielen im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum selben Zeitraum 2010 um 3%, während sich die Inflation beschleunigte. Konsumentenpreise stiegen von Jänner bis April 2011 um 4,2%, im in den letzten 12 Monaten um 9,5%. Das hieß, dass die Einkommen aller Russen zurückging, deren Nominaleinkommen oder Pensionen nicht mit 9,5% oder mehr indexgebunden waren. Die Erklärung für den Rückgang der Realeinkommen trotz wachsender Ölpreise und Wirtschaft liegt vor allem in der Inflation:

Preiserhöhungen betrafen vor allem Lebensmittel und anderen lebensnotwendigen Güter, sowie Unterkunft und Betriebskosten. Dadurch ging die Nachfrage nach anderen Gütern und Diensten zurück.

Die Lebensmittelpreise stiegen zwischen März 2010 und März 2011 um 16,2% an, der "minimale Nahrungskorb" wurde um 25,2% teurer. Bei Familien mit niedrigem Einkommen stiegen die notwendigen Ausgaben in einem Jahr also um ein Viertel, während die Nominaleinkommen nur um 9% stiegen. Einige Wirtschaftswissenschafter sind der Meinung, dass die Realeinkommen auch fallen, weil Arbeitgeber halblegale Bezahlungsschemen anwenden, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen.

(Ria Novosti: Russian Press - Behind the Headlines, May 3 - Nezavisimaya Gazeta - Real incomes stall despite economic growth and rising oil prices, 3.5.2011,

http://en.rian.ru/papers/20110503/163835648.html, Zugriff 2.8.2011)

Block 2: Medizinische Versorgung

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wird das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, spezielle Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt sowie Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. 2010 standen in diesem Rahmen 144,1 Milliarden Rubel (rund 3,6 Milliarden Euro) zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2011)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg. sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen noch immer relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Nach Angaben des dem Gesundheitsministerium unterstehenden Föderalen AIDS-Zentrums gab es zum 31. Dezember 2009

530.185 registrierte HIV-Infizierte, davon 4.647 Kinder. Im ersten Halbjahr 2010 wurden 28.898 Neuerkrankungen registriert. Verglichen mit dem Rekordjahr 2001, als rund 80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden waren, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Es wurden 10.248 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 287 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind laut Mitteilung des Chefhygienearztes vom Dezember 2010 insgesamt mehr als 84.000 HIV-Infizierte gestorben, davon mehr als 20.300 Personen an AIDS selbst.

Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen. 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (ca. 250 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten.

Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums Ende 2009 ca. 262.700 - 7.827 weniger als im Vorjahr. Nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung gab es in Russland 2009 landesweit 117.227 neue Tbc-Fälle. Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen schätzungsweise 18 von 1.000 TBC-krank.

Im 2006 verabschiedeten "Nationalen Gesundheitsprojekt" wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Mio. Hepatitis-B- und drei bis vier Mio. Hepatitis-C- Kranken in Russland ausgeht. 2009 wurden 10.300 Neuerkrankungen bei Hepatitis A festgestellt, bei Hepatitis B waren es 3.800 und bei Hepatitis C 3.200 Fälle. Neben einem Impfprogramm, das 25 Mio. Menschen erfassen soll, ist auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. In diesem Rahmen wurden 2009 rund

3.3 Mio. Menschen gegen Hepatitis geimpft, bis September 2010 erhielten nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung 5,3 Mio. Menschen eine Impfung gegen Hepatitis B. Derzeit warnt das Deutsche Tropeninstitut wieder vor einer steigenden Zahl von Hepatitis-A-Infektionen in Russland. So wurden Presseberichten zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 mehr als 757 Hepatitis-A-Erkrankungen allein in Moskau registriert; die Übertragung erfolgt vorrangig durch verunreinigtes Leitungswasser.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.

Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.

Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).

Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten. Nicht in Moskau ansässige Personen müssen einen russischen Reisepass, eine Polizze der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen müssen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben.

Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.

Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C werden in regionalen AIDS-Zentren (befindlich in großen und durchschnittlichen Städten) am Ort der Registrierung (vorzugsweise) oder am Ort der Überweisung behandelt. Solche Zentren bieten auch psychologische Unterstützung für die Patienten. Methodisch wissenschaftliches Vorgehen und die technische Betreuung dieser Zentren erfolgt durch das föderale AIDS-Zentrum in Moskau.

Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos. Im Fall von HIV-Infektion und Hepatitis C sind auch die Konsultation von Spezialisten, Labor und andere Untersuchungen kostenlos. (Nota Bene: Die Behandlung für Patienten mit kombinierter HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung oder nur mit HIV-Infektion ist kostenlos. Ein Patient, der nur an Hepatitis C leidet, hat nicht dieselben Privilegien, außer wenn der Patient an einem medizinisch-wissenschaftlichen Projekt teilnimmt).

(IOM: Anfragebeantwortung von IOM Moskau, per E-Mail vom 26.4.2010)

In der Russischen Föderation ist die Behandlung von HIV/Aids für russische Staatsbürger kostenlos. Laut dem Programm "Dringende Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten im Zusammenhang mit HIV in der Russischen Föderation" sollte in allen Regionen, auch der Tschetschenischen Republik, der Zugang zu antiretroviraler Therapie möglich sein.

(IOM: Anfragebeantwortung durch IOM Moskau, per E-Mail vom 03.01.2011)

Block 3: Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Rückkehrfragen (Russ.Föd./Tschetschenien)

Die vorliegende Feststellung zur Republik Tschetschenien ist als Ergänzung zu den aktuellen Feststellungen "Russische Föderation" zu betrachten.

Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%.

(Caucasian Knot: Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.5.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.

Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.

Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:

jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)

Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen.

(CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 1.6.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Nichtregierungsorganisationen

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit ungefähr 2005 Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bis 2009 konnten 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 1.6.2011)

International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig.

(International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 1.6.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.

Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.

Kinder die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt vom russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, welches das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie sich Kinder in Gebieten, in denen Waffen weit verbreitet sind, sicher verhalten können.

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden vorübergehend in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden.

(Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 1.6.2011)

Block 2: sozialstaatliche Leistungen

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 6.2011/ IOM:

Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti: Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 1.6.2011)

Anfang 2011 wurden drei Frauen unter dem Vorwurf der Betrügerei in Zusammenhang mit dem Mutterschaftszertifikaten verhaftet. Sie sollen von Gutgläubigen mehrfach Mutterschaftsgeld über eine eigens hierfür gegründete Firma erschwindelt haben. Ein lokaler Experte meinte, die Behörden selbst würden die Bedingungen für solche Arbeitsweisen fördern. Um das Beste aus dem Mutterschaftskapital herausholen zu können müsse man gute Beziehungen haben, oder einen Teil des Geldes verschiedenen Mittelsmännern überlassen.

(Caucasian Knot: Suspects of frauds with mother's capital detained in Chechnya, 18.3.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16450/, Zugriff 6.2011)

Bereits im Dezember 2010 hatte man in Argun gefälschte Mutterschaftszertifikate gefunden.

(Caucasian Knot: 24 forged birth certificates found in Chechnya, 20.12.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15589/, Zugriff 6.2011)

Kompensationszahlungen

Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung. weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen rund 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.

Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen.

(IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 1.6.2011)

Über 5.000 tschetschenische Familien haben bisher noch keine Kompensationszahlungen erhalten, die von der russischen Regierung für jene vorgesehen wurden, die ihre Heime und ihr Eigentum während des Krieges verloren. Im April 2010 versprach das tschetschenische Finanzministerium, dass diese Zahlungen bis Ende 2010 abgeschlossen würden, es ist jedoch unklar, ob dies möglich sein wird. Das Ministerium nannte viele Missbrauchsversuche, die dazu führten, die Auszahlungen sehr vorsichtig zu tätigen. Laut dem tschetschenischen Ministerium stellte die föderale Regierung 100 Millionen US$ für Kompensationszahlungen 2010 zur Verfügung.

Seit 2003 ist die Höhe der Zahlungen gleich geblieben. Für ein verlorenes Heim werden 10.000US$ bezahlt, für anderes verlorenes Eigentum weniger als 2.000 US$. Im Frühling 2008 kostete eine Zweizimmerwohnung am Stadtrand von Grosny durchschnittlich 50.000 - 60.000 US$, der Durchschnittspreis pro Quadratmeter lag bei 500 US$. In zwei Fällen wurden Banken und Staatsbedienstete in Bezug auf Kompensationszahlungen Betrug vorgeworfen, eine Person wurde deshalb zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt, eine andere Gruppe wurde nicht verurteilt.

(The Jamestown Foundation: Eurasian Daily Monitor Volume 7 - Issue 78, 22.4.2010)

Block 3: Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Tuberkulose

In Tschetschenien sind pro 100.000 Einwohner 325 Tuberkulosefälle registriert. Zum Vergleich: In Moskau sind es 77, in europäischen Ländern ein Dutzend. Die Behörden sind sich des Problems bewusst. Das tschetschenischen Gesundheitsministerium und der Achmad-Kadyrow-Fonds finanzierten den Bau einer Tuberkulose-Arzneiausgabe in Grosny, die jedoch nur 70 Betten hat. Ein großes Tuberkulosekrankenhaus wurde durch den Krieg zerstört, und obwohl die russische Regierung mehr als 9 Millionen Rubel für dessen Wiederaufbau zur Verfügung stellte, scheitert dieser Wiederaufbau derzeit an der Verminung des Gebiets.

Aufgrund des schlechten Wissenstands der Bevölkerung kommt es vor, dass viele Patienten die Behandlung vorzeitig abbrechen, was zum Ausbruch noch aggressiverer Formen von Tuberkulose führen kann. Zudem ist die Krankheit mit einem sozialen Stigma verbunden, weshalb sich Betroffene aufgrund von Schamgefühl oft nicht medizinische Hilfe suchen.

(RFE/RL: Inaction, Stigma Fuel Chechnya's TB Epidemic, 06.03.2010, http://www.rferl.org/content/Inaction_Stigma_Fuel_Chechnyas_TB_Epidemic/1976386.html, Zugriff 1.6.2011)

Seit der Einführung des Tuberkuloseprogramms behandelte Ärzte ohne Grenzen (MSF) über 3.500 Patienten in Tschetschenien. Derzeit unterstützt die NRO das Gesundheitsministerium in fünf Bezirkseinrichtungen: Gudermes, Nadteretschni, Schali, Schelkow und Grosny. MSF Teams schulen medizinisches Personal, und stellen Medikamente und Laborhilfsstoffe zur Verfügung, ebenso wie Nahrungsmittel für Patienten und Angestellte. Des Weiteren unterstützt MSF Patienten, um Therapietreue zu erreichen.

(MSF: TB Day: A not uncommon story from Chechnya, 24.03.2010, http://www.msf.org.uk/not_uncommon_story_chechnya_20100324.news, 1.6.2011)

Im Oktober 2009 begann Ärzte ohne Grenzen sein Tuberkuloseprogramm in Gudermes als erstes von insgesamt fünf solchen Programmen schrittweise an das tschetschenische Gesundheitsministerium zu übergeben. In Gudermes wurden zudem vier weitere Einrichtungen zur zusätzlichen Behandlung ambulanter Patienten eröffnet, um die Ausfallsquoten zu verringern.

(MSF: Chechnya: MSF Hands Over TB Dispensaries, 20.10.2009, http://doctorswithoutborders.org/news/article.cfm?id=4016&cat=field-news, Zugriff 1.6.2011)

Psychische Versorgung

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Block 4: Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Da weder in der maßgeblichen allgemeinen und individuellen Sachlage noch in den anzuwendenen Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche ein andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011 einer neuerlichen Entscheidung entgegen und sei der Antrag zurückzuweisen.

Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass seine Familie ebenfalls von einer Ausweisungsentscheidung betroffen sei, wodurch kein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK erfolge. Betreffend sein Privatleben wurde ausgeführt, dass sich seine persönliche Situation derart darstelle, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet aus seinen bzw. seien gesetzlichen Vertretern zurechenbaren Handlungen, wie das Stellen von letztlich ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen, resultiere. Es sei ihm nie ein anderes Aufenthaltsrecht zugekommen. Im Hinblick auf seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich sei eine stark ausgeprägte Integration nicht ersichtlich und sei sein bisheriger Aufenthalt auch nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es sei davon auszugehen, dass ihm und seinen gesetzlichen Vertretern ein Familien- und Privatleben im Herkunftsstaat möglich sei, nachdem sich diese und der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befänden, keine Sprachbarrieren bestünden und seine Eltern mit den Gepflogenheiten vertraut seien. Letztlich wurde die Ausweisung für zulässig befunden und seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes hervorgekommen.Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass seine Familie ebenfalls von einer Ausweisungsentscheidung betroffen sei, wodurch kein Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK erfolge. Betreffend sein Privatleben wurde ausgeführt, dass sich seine persönliche Situation derart darstelle, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet aus seinen bzw. seien gesetzlichen Vertretern zurechenbaren Handlungen, wie das Stellen von letztlich ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen, resultiere. Es sei ihm nie ein anderes Aufenthaltsrecht zugekommen. Im Hinblick auf seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich sei eine stark ausgeprägte Integration nicht ersichtlich und sei sein bisheriger Aufenthalt auch nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es sei davon auszugehen, dass ihm und seinen gesetzlichen Vertretern ein Familien- und Privatleben im Herkunftsstaat möglich sei, nachdem sich diese und der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befänden, keine Sprachbarrieren bestünden und seine Eltern mit den Gepflogenheiten vertraut seien. Letztlich wurde die Ausweisung für zulässig befunden und seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.11.2011 durch ihren Vertreter gemeinsam mit seinen Eltern fristgerecht Beschwerde, in welcher sein Vater ausführte, dass entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid richtig sei, dass er die Erklärung über die freiwillige Rückkehr am 26.04.2011 nur unterschrieben habe, um Zeit vor der befürchteten Abschiebung zu gewinnen, danach eben nicht in die Heimat zurückgekehrt sei, sondern verzweifelt versucht hätte, in einem anderen Mitgliedsstaat der EU Asyl zu erhalten. Ein solches Verhalten ergebe nur dann einen Sinn, wenn tatsächlich eine tiefgreifende Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland vorliege. Vor der Fremdenpolizei habe er die Furcht vor der Rückkehr nicht angegeben, weil ihm von Beratern unrichtigerweise die Auskunft erteilt worden sei, dass diese neue Verfolgung für die Behörden keine Relevanz mehr habe und zum anderen bei der Einvernahme bei der Polizei der Eindruck entstanden sei, dass kein Interesse an seinen Problemen bestehe. Hinzu komme der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Unkenntnis der Rechtslage davon ausgegangen sei, dass es noch zu einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt oder vor einem Gericht kommen werde, was angesichts der langen Dauer des ersten Verfahrens nicht überrasche. Es sei daher verständlich, dass er die neu hervorgekommenen Umstände am 07.02.2011 nicht angegeben habe. Die Vorlage von Beweismitteln sei auch gar nicht erforderlich, es genüge eine Glaubhaftmachung des asylrelevanten Sachverhalts und eine Verfolgungsgefahr müsse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Außerdem sei auf den Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers fast zwei Jahre lang am selben Wohnort wie Herr XXXX ansässig gewesen seien, in der Beweiswürdigung nicht näher eingegangen worden, was aber die Glaubwürdigkeit des Vaters des Beschwerdeführers deutlich unterstreiche. In Österreich sei bekannt, dass Herr XXXX für die Ermordung von XXXX verantwortlich ist. XXXX sei 2005 nach Österreich gekommen, habe Asyl beantragt und sei am 17.01.2009 geflüchtet und sei seither in Tschetschenien aufhältig. Die Anklageschrift gegen Herrn XXXX wurde auszugweise wiedergegeben und dessen Skrupellosigkeit hervorgestrichen sowie auf verschiedene Quellen verwiesen, wonach dieser nach Tschetschenien zurückgekehrt ist (Bericht vom 26.11.2010) und von der Russischen Föderation geschützt werde (Artikel vom 02.06.2011). In der Beweiswürdigung hätte der Umstand einer Bekanntschaft der Beschwerdeführer zu Herrn XXXX, welcher in Verbindung zur tschetschenischen Regierung stehe, jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Wegen der kritischen Einstellung des Vaters des Beschwerdeführers zur Regierung Kadyrovs und der erwiesenen Verbindung XXXX zu diesem, sei es mehr als plausibel, dass die Beschwerdeführer mit diesem in Streit geraten seien und dieser seinen Worten Taten folgen lassen werde. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern fehle. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens sei XXXX wieder in der Russischen Föderation aufhältig. Dies sei ein Sachverhalt, welcher geeignet sei, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Die Beschwerdeführer hätten bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen seitens des Regimes Kadyrovs zu rechnen, das gegen politische Gegner nicht zimperlich vorgehe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.11.2011 durch ihren Vertreter gemeinsam mit seinen Eltern fristgerecht Beschwerde, in welcher sein Vater ausführte, dass entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid richtig sei, dass er die Erklärung über die freiwillige Rückkehr am 26.04.2011 nur unterschrieben habe, um Zeit vor der befürchteten Abschiebung zu gewinnen, danach eben nicht in die Heimat zurückgekehrt sei, sondern verzweifelt versucht hätte, in einem anderen Mitgliedsstaat der EU Asyl zu erhalten. Ein solches Verhalten ergebe nur dann einen Sinn, wenn tatsächlich eine tiefgreifende Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland vorliege. Vor der Fremdenpolizei habe er die Furcht vor der Rückkehr nicht angegeben, weil ihm von Beratern unrichtigerweise die Auskunft erteilt worden sei, dass diese neue Verfolgung für die Behörden keine Relevanz mehr habe und zum anderen bei der Einvernahme bei der Polizei der Eindruck entstanden sei, dass kein Interesse an seinen Problemen bestehe. Hinzu komme der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Unkenntnis der Rechtslage davon ausgegangen sei, dass es noch zu einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt oder vor einem Gericht kommen werde, was angesichts der langen Dauer des ersten Verfahrens nicht überrasche. Es sei daher verständlich, dass er die neu hervorgekommenen Umstände am 07.02.2011 nicht angegeben habe. Die Vorlage von Beweismitteln sei auch gar nicht erforderlich, es genüge eine Glaubhaftmachung des asylrelevanten Sachverhalts und eine Verfolgungsgefahr müsse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Außerdem sei auf den Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers fast zwei Jahre lang am selben Wohnort wie Herr römisch 40 ansässig gewesen seien, in der Beweiswürdigung nicht näher eingegangen worden, was aber die Glaubwürdigkeit des Vaters des Beschwerdeführers deutlich unterstreiche. In Österreich sei bekannt, dass Herr römisch 40 für die Ermordung von römisch 40 verantwortlich ist. römisch 40 sei 2005 nach Österreich gekommen, habe Asyl beantragt und sei am 17.01.2009 geflüchtet und sei seither in Tschetschenien aufhältig. Die Anklageschrift gegen Herrn römisch 40 wurde auszugweise wiedergegeben und dessen Skrupellosigkeit hervorgestrichen sowie auf verschiedene Quellen verwiesen, wonach dieser nach Tschetschenien zurückgekehrt ist (Bericht vom 26.11.2010) und von der Russischen Föderation geschützt werde (Artikel vom 02.06.2011). In der Beweiswürdigung hätte der Umstand einer Bekanntschaft der Beschwerdeführer zu Herrn römisch 40 , welcher in Verbindung zur tschetschenischen Regierung stehe, jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Wegen der kritischen Einstellung des Vaters des Beschwerdeführers zur Regierung Kadyrovs und der erwiesenen Verbindung römisch 40 zu diesem, sei es mehr als plausibel, dass die Beschwerdeführer mit diesem in Streit geraten seien und dieser seinen Worten Taten folgen lassen werde. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern fehle. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens sei römisch 40 wieder in der Russischen Föderation aufhältig. Dies sei ein Sachverhalt, welcher geeignet sei, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Die Beschwerdeführer hätten bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen seitens des Regimes Kadyrovs zu rechnen, das gegen politische Gegner nicht zimperlich vorgehe.

Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am 02.10.2010 im Bundesgebiet geboren und stellte am 11.11.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeutet und ihre Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 14.02.2011 zugestellt. Am 26.04.2011 hat die Mutter des Beschwerdeführers schriftlich erklärt, freiwillig zurückkehren zu wollen, sie waren jedoch zum Flugtermin am 08.06.2011 weder anwesend noch erreichbar. Am 20.09.2011 wurde er gemeinsam mit seinen Eltern im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt.Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeutet und ihre Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 14.02.2011 zugestellt. Am 26.04.2011 hat die Mutter des Beschwerdeführers schriftlich erklärt, freiwillig zurückkehren zu wollen, sie waren jedoch zum Flugtermin am 08.06.2011 weder anwesend noch erreichbar. Am 20.09.2011 wurde er gemeinsam mit seinen Eltern im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

Der minderjährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt am 02.10.2011 in Österreich mit seinen Eltern, welche ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, im gemeinsamen Haushalt. Er ist ein einjähriges Kleinkind und befindet sich in der Obsorge seiner gesunden und erwerbsfähigen Eltern, welche in der Russischen Föderation in Tschetschenien über Verwandte (Onkeln, Tanten und Schwiegermutter) verfügen und die Landessprache und Gepflogenheiten beherrschen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthalts resultiert nicht nur aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, sondern ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmitteln und war er außerdem vom 15.02.2011 bis zum 20.09.2011 illegal im Bundesgebiet bzw. in Frankreich aufhältig. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeverfahren zum Antrag vom 20.09.2011 und der Beschwerde führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, in Österreich fast zwei Jahre lang benachbart mit XXXX, dem Mörder XXXX, gewohnt zu haben und mit diesem bzw. seiner Ehefrau damals in (politische) Streitereien verwickelt gewesen zu sein. Dieser sei nach Tschetschenien zurückgekehrt und der Vater des Beschwerdeführers befürchte politische Verfolgung durch die tschetschenische Regierung, da nach einem in der Beschwerde genannten Bericht über den Prozess in Wien vom 26.11.2010 XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt und in der örtlichen Miliz befördert worden ist.Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeverfahren zum Antrag vom 20.09.2011 und der Beschwerde führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, in Österreich fast zwei Jahre lang benachbart mit römisch 40 , dem Mörder römisch 40 , gewohnt zu haben und mit diesem bzw. seiner Ehefrau damals in (politische) Streitereien verwickelt gewesen zu sein. Dieser sei nach Tschetschenien zurückgekehrt und der Vater des Beschwerdeführers befürchte politische Verfolgung durch die tschetschenische Regierung, da nach einem in der Beschwerde genannten Bericht über den Prozess in Wien vom 26.11.2010 römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt und in der örtlichen Miliz befördert worden ist.

Es ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass nicht glaubhaft ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei tatsächlich befürchteter Verfolgung wegen der nunmehr vorgebrachten Umstände nicht schon wesentlich früher einen weiteren Asylantrag gestellt hätten, sondern im Gegenteil danach im April 2011 bei der Caritas ihre freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (schriftlich) erklärt hätten, um dann schließlich am 20.09.2011 - nach ihrer Rücküberstellung aus Frankreich - doch noch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihre schriftliche Erklärung vom 26.04.2011 freiwillig zurückkehren zu wollen, steht in diametralen Gegensatz zu ihrer neuerlichen Antragstellung am 20.09.2011. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers eine weitere Einvernahme erwartet hätte, da er einerseits bereits davor an einem Asylverfahren samt Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat und somit mit den Abläufen zumindest in groben Zügen vertraut sein musste, und es andererseits sodann naheliegend gewesen wäre, dass er zumindest bei seiner Einvernahme bei der Fremdenpolizei eine Äußerung in diesem Sinne gemacht hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführer in Österreich für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren die (mehr oder weniger unmittelbaren) Nachbarn des genannten XXXX bzw. dessen Ehefrau gewesen sein sollten, ist nicht plausibel, wieso sie im Fall einer deswegen befürchteten Verfolgung in Tschetschenien nicht entsprechend gehandelt und unmittelbar nach Abschluss ihrer Verfahren weitere Asylanträge gestellt haben, sondern ihre freiwillige Rückkehr erklärten. Auch ist dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein politischer Inhalt der Streitigkeiten mit der Ehefrau des XXXX zu entnehmen, vielmehr handelten diese offenbar von Divergenzen im Rahmen des Zusammenlebens in der gemeinsamen Unterkunft und brachte sie auch vor, sie hätten sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewendet. Im Falle einer tatsächlich befürchteten Bedrohung durch XXXX - wie bereits ausgeführt - zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer eine derartige Befürchtung umgehend vor den Behörden und der Caritas geltend gemacht hätten. Ihr nunmehriges Fluchtvorbringen ist auch deshalb nicht plausibel, da sie vorbrachte, die Gefährdung durch XXXX sei ihr etwa ein Jahr vor der neuerlichen Antragstellung bewusst geworden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt demnach auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes kein glaubhafter Kern zu.Es ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass nicht glaubhaft ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei tatsächlich befürchteter Verfolgung wegen der nunmehr vorgebrachten Umstände nicht schon wesentlich früher einen weiteren Asylantrag gestellt hätten, sondern im Gegenteil danach im April 2011 bei der Caritas ihre freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (schriftlich) erklärt hätten, um dann schließlich am 20.09.2011 - nach ihrer Rücküberstellung aus Frankreich - doch noch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihre schriftliche Erklärung vom 26.04.2011 freiwillig zurückkehren zu wollen, steht in diametralen Gegensatz zu ihrer neuerlichen Antragstellung am 20.09.2011. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers eine weitere Einvernahme erwartet hätte, da er einerseits bereits davor an einem Asylverfahren samt Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat und somit mit den Abläufen zumindest in groben Zügen vertraut sein musste, und es andererseits sodann naheliegend gewesen wäre, dass er zumindest bei seiner Einvernahme bei der Fremdenpolizei eine Äußerung in diesem Sinne gemacht hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführer in Österreich für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren die (mehr oder weniger unmittelbaren) Nachbarn des genannten römisch 40 bzw. dessen Ehefrau gewesen sein sollten, ist nicht plausibel, wieso sie im Fall einer deswegen befürchteten Verfolgung in Tschetschenien nicht entsprechend gehandelt und unmittelbar nach Abschluss ihrer Verfahren weitere Asylanträge gestellt haben, sondern ihre freiwillige Rückkehr erklärten. Auch ist dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein politischer Inhalt der Streitigkeiten mit der Ehefrau des römisch 40 zu entnehmen, vielmehr handelten diese offenbar von Divergenzen im Rahmen des Zusammenlebens in der gemeinsamen Unterkunft und brachte sie auch vor, sie hätten sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewendet. Im Falle einer tatsächlich befürchteten Bedrohung durch römisch 40 - wie bereits ausgeführt - zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer eine derartige Befürchtung umgehend vor den Behörden und der Caritas geltend gemacht hätten. Ihr nunmehriges Fluchtvorbringen ist auch deshalb nicht plausibel, da sie vorbrachte, die Gefährdung durch römisch 40 sei ihr etwa ein Jahr vor der neuerlichen Antragstellung bewusst geworden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt demnach auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes kein glaubhafter Kern zu.

Die beschwerdeführende Partei versuchte in ihrem neuen Vorbringen einen politischen Grund für ihre Verfolgung zu konstruieren, da - wie aus dem Ergebnis des Erstverfahrens ersichtlich - nicht von der Glaubhaftmachung einer politischen Verfolgung der Eltern ausgegangen wurde. Es ist absolut nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine derart befürchtete Verfolgung nicht umgehend vor den österreichischen Behörden und der Caritas geltend gemacht hätte, sondern im Gegenteil dort seine freiwillige Rückkehr schriftlich erklärte.

In einer Gesamtbetrachtung kommt der Asylgerichtshof zum Schluss, dass - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - von keinem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der Asylgewährung, der einer neuerlichen Beurteilung bedarf - ausgegangen wird, da der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte neue Fluchtgrund unglaubwürdig ist.

Bezüglich der Russischen Föderation wird auf die unter I. 2. getroffenen Feststellungen verwiesen, welche auf den darin genannten Quellen beruhen. Da die Beschwerdeführerin dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, werden sie auch der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt (vgl. Erk. VfGH U 2359/10-10 vom 19.09.2011).Bezüglich der Russischen Föderation wird auf die unter römisch eins. 2. getroffenen Feststellungen verwiesen, welche auf den darin genannten Quellen beruhen. Da die Beschwerdeführerin dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, werden sie auch der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt vergleiche Erk. VfGH U 2359/10-10 vom 19.09.2011).

Der beschwerdeführenden Partei droht auch zum jetzigen Zeitpunkt in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation stellt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK dar. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird auf die oben angeführten Feststellungen des Asylgerichtshofes bzw. jene des Bundesaylamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen.Der beschwerdeführenden Partei droht auch zum jetzigen Zeitpunkt in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation stellt keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK dar. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird auf die oben angeführten Feststellungen des Asylgerichtshofes bzw. jene des Bundesaylamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen.

III Rechtliche Beurteilung:römisch drei Rechtliche Beurteilung:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin für die Entscheidung zuständig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin für die Entscheidung zuständig ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG].Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG].

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen.

Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH E vom 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

Das AsylG 2005 sieht bei einem Antrag auf internationalen Schutz vor, dass über die Stellung des Antragstellers als etwaiger Asylberechtigter, in eventu als subsidiär Schutzberechtigter abzusprechen ist. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Angesichts der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der daraus resultierenden eindeutigen Sachlage und des Umstands, dass es sich bereits um den zweiten Asylantrag handelt, vermögen die Argumente der beschwerdeführenden Partei nicht zu überzeugen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand erstattet hat und davon auszugehen ist, dass auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.

Die beschwerdeführende Partei konnte - wie bereits ausgeführt - somit bei ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachweisen und steht sohin die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und hat die Behörde erster Instanz zu Recht zu einer Zurückweisung berechtigt.

Da in der maßgeblichen Sachlage - weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - und in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten ist, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Die Familie besteht aus XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 .

Es liegt damit ein Familienverfahren vor sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen, insbesondere an den Sohn der Beschwerdeführerin, kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht und ist ihr neuerlicher Asylantrag wie vorstehend ausgeführt zurückzuweisen.Es liegt damit ein Familienverfahren vor sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen, insbesondere an den Sohn der Beschwerdeführerin, kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht und ist ihr neuerlicher Asylantrag wie vorstehend ausgeführt zurückzuweisen.

2.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides:2.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß Abs. 6 leg. cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Absatz 6, leg. cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der minderjährige Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Er wird von diesen versorgt. Deren Onkel, Tanten und Schwiegermutter leben noch im Herkunftsstaat. Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2Der minderjährige Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Er wird von diesen versorgt. Deren Onkel, Tanten und Schwiegermutter leben noch im Herkunftsstaat. Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise in einen Staat und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise in einen Staat und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Im gegenständlichen Fall ist - wie auch bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat - festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung am 11.11.2010 legal und danach illegal im Bundesgebiet bzw. in Frankreich aufgehalten hat, wobei sein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch lediglich durch seinen- sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Asylantrag möglich war und er diesen durch den erneuten Antrag auf internationalen Schutz selbst verlängerte. Es musste ihm bzw. seinen gesetzlichen Vertretern bereits aus dem Erstverfahren auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 hinreichend bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdeführers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Beschwerdeführerin ist ein etwa einjähriges Kleinkind, welches sich in der Obhut seiner erwerbsfähigen und gesunden Eltern befindet, welche ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind. Eine hinreichende Ingetration kann nicht erkannt werden. Familiäre Bindungen der Eltern zum Herkunftsstaat sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden. Soziale Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst dann das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Der Beschwerdeführerin ist ein etwa einjähriges Kleinkind, welches sich in der Obhut seiner erwerbsfähigen und gesunden Eltern befindet, welche ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind. Eine hinreichende Ingetration kann nicht erkannt werden. Familiäre Bindungen der Eltern zum Herkunftsstaat sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden. Soziale Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst dann das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch zwei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.

Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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