Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 422677-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011, Zl. 11 11.730-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011, Zl. 11 11.730-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 38 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG und § 66 AsylG 2005 zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 66, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin - eine volljährige Han-Chinesin ohne religiöses Bekenntnis - stellte am 6.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war. Zum Zeitpunkt der Festnahme gab die Beschwerdeführerin an, XXXX geboren worden zu sein.Die Beschwerdeführerin - eine volljährige Han-Chinesin ohne religiöses Bekenntnis - stellte am 6.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war. Zum Zeitpunkt der Festnahme gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 geboren worden zu sein.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der die Beschwerdeführerin nunmehr angab, XXXX geboren worden zu sein. Weiters gab sie ausdrücklich an, keinen Ehemann zu haben. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie von Personen aus ihrem Ort gefragt worden sei, ob sie mehr Geld verdienen wolle. Es gebe in China niemand, der sich um die Beschwerdeführerin kümmere, der Vater sei verstorben, die Mutter habe die Beschwerdeführerin und deren Vater, von dem diese geschieden gewesen sei, schon lange verlassen. Dies sei ihr einziger Flucht- und Asylgrund, die Beschwerdeführerin sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch sonst keine religiösen oder ethnischen Flucht- oder Asylgründe. Im Falle der Rückkehr nach China habe die Beschwerdeführerin niemanden, der sich um sie kümmern werde. Sie hatte in China jedoch keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der die Beschwerdeführerin nunmehr angab, römisch 40 geboren worden zu sein. Weiters gab sie ausdrücklich an, keinen Ehemann zu haben. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie von Personen aus ihrem Ort gefragt worden sei, ob sie mehr Geld verdienen wolle. Es gebe in China niemand, der sich um die Beschwerdeführerin kümmere, der Vater sei verstorben, die Mutter habe die Beschwerdeführerin und deren Vater, von dem diese geschieden gewesen sei, schon lange verlassen. Dies sei ihr einziger Flucht- und Asylgrund, die Beschwerdeführerin sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch sonst keine religiösen oder ethnischen Flucht- oder Asylgründe. Im Falle der Rückkehr nach China habe die Beschwerdeführerin niemanden, der sich um sie kümmern werde. Sie hatte in China jedoch keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.
Am 12.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Zur Finanzierung der Reise nach Österreich befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Verwandten diese gezahlt hätten. Weiters wurde sie befragt, warum sie vor den Polizeiorganen angegeben habe, XXXX geboren worden zu sein; die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in der Aufregung ein falsches Geburtsdatum angegeben habe.Zur Finanzierung der Reise nach Österreich befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Verwandten diese gezahlt hätten. Weiters wurde sie befragt, warum sie vor den Polizeiorganen angegeben habe, römisch 40 geboren worden zu sein; die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in der Aufregung ein falsches Geburtsdatum angegeben habe.
Der Beschwerdeführerin wurde im Anschluss an die Einvernahme eine Ladung für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung ausgefolgt.
Am 20.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie nunmehr angab, dass sie richtigerweise am XXXX geboren sei, sie habe aus Angst gelogen. Auch gab die Beschwerdeführerin an, verheiratet zu sein und eine vierjährige Tochter zu haben, die in China leben würde.Am 20.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie nunmehr angab, dass sie richtigerweise am römisch 40 geboren sei, sie habe aus Angst gelogen. Auch gab die Beschwerdeführerin an, verheiratet zu sein und eine vierjährige Tochter zu haben, die in China leben würde.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, dass sie sich mit ihrem Mann nicht mehr so gut verstanden habe, da sie eine Tochter bekommen habe. Der Mann habe die Beschwerdeführerin ständig geschlagen, er habe um Geld gespielt und getrunken. Wenn ihr Mann beim Glücksspiel verloren habe, habe er getrunken und die Beschwerdeführerin geschlagen, wenn er nach Hause gekommen sei. Anfang 2011 habe der Ehemann sie so lange geschlagen, bis er müde geworden sei. Als der Ehemann dann eingeschlafen sei, habe die Beschwerdeführerin diesen mit einer Holzstange auf den Kopf geschlagen, der Ehemann habe sich danach nicht mehr bewegt. Die Beschwerdeführerin sei weggelaufen und habe sich in Peking versteckt. Von der Familie des Ehemanns sei die Polizei verständigt worden, die die Beschwerdeführerin nun suchen würde; die Familienangehörigen ihres Ehemanns würden sie töten wollen und überall nach ihr suchen. Daher sei die Beschwerdeführerin geflohen.
Dies sei der einzige Fluchtgrund der Beschwerdeführerin, in der Erstbefragung habe sie sich über Anraten des Schleppers falsch verantwortet.
Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 28.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob Medienberichte oder sonstige Informationen über diesen Vorfall vorliegen würden und welche Medien darüber berichtet hätten.
Eine Anfragebeantwortung einer vom Bundesasylamt bestellten "Recherchebeauftragten" ergab, dass eine durchgeführte Internet- und Online-Archiv-Recherche keinerlei Hinweise auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall ergeben hätte. Weiters nannte die "Recherchebeauftragte" vier Zeitungen, die über einen solchen Vorfall berichtet hätten.
Am 3.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab an, von März bis September 2011 in Peking gelebt und dort für Bauarbeiter gekocht zu haben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in der Einvernahme vom 20.10.2011 vorgebrachten Gründe; sie ergänzte diese insoweit, als sie angab, ein Jahr nach der Geburt der Tochter wieder schwanger gewesen zu sein, das Kind aber unter dem Druck einer hohen Geldstrafe abgetrieben zu haben.
Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge das Ergebnis der Recherchen vorgehalten; diese gab daraufhin nur an, dass sie die Wahrheit gesagt habe und nichts machen könne, wenn man ihr nicht glauben würde.
Schließlich wurden der Beschwerdeführerin noch Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat vorgehalten.
Laut einer Meldeauskunft vom 27.10.2011 war die Beschwerdeführerin in Österreich nicht gemeldet.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.11.2011, der Beschwerdeführerin am 8.11.2011 und ihrem Vertreter am 11.11.2011 zugestellt, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen und einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin zwar nicht feststehen würde, diese aber eine konfessionslose, verheiratete, chinesische Staatsangehörige sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund, ihr Reiseweg sowie der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet sei nicht feststellbar.
Auch sei nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China mit einer Verfolgung auf Grund der vorgebrachten Behauptungen oder Fluchtgründe zu rechnen habe, sie könne ihren Lebensunterhalt in China bestreiten.
Auch stünde das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einer Ausweisung nach China nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben. Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse in der Sprache Chinesisch. Aufgrund Ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte Ihr Reiseweg und Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Die Feststellung bzgl. Ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben und haben Sie bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts Gegenteiliges in Vorlage gebracht.
Sie als Person sind bereits für die erkennende Behörde wenig glaubhaft:
Sie erklärten Ihre Identität bei Ihrer Festnahme am 05.10.2011 österreichischen Sicherheitswachebeamten (und somit bei Erstkontakt mit österreichischen Behördenvertretern) erstmals mit XXXX. Den Asylantrag brachten Sie am 06.10.2011 unter der Identität XXXX ein und bestätigten diese Identität und Geburtsdatum noch am 12.10.2011 bei Ihrer niederschriftlichen Befragung in der EAST Ost. Ergänzend gaben Sie am 06.10.2011 an, dass Sie von 2001 bis 2007 in XXXX die Grundschule und von 2007 bis 2010 in XXXX die Hauptschule besucht hätten (somit neun Schuljahre) und seien Sie ledig. Am 12.10.2011 wurden Sie neuerlich behördlich einvernommen und beharrten Sie auf Ihren angegebenen Geburtsdaten. Erst nachdem seitens der EAST Ost aufgrund massiver Zweifel an Ihrer Minderjährigkeit ein Einzelauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose an das XXXX erteilt wurde, gaben Sie Ihre Geburtsdaten am 20.10.2011 mit XXXX an. Sie versuchten somit bereits deutlich, die Behörde über Ihre wahre Identität vorsätzlich zu täuschen.Sie erklärten Ihre Identität bei Ihrer Festnahme am 05.10.2011 österreichischen Sicherheitswachebeamten (und somit bei Erstkontakt mit österreichischen Behördenvertretern) erstmals mit römisch 40 . Den Asylantrag brachten Sie am 06.10.2011 unter der Identität römisch 40 ein und bestätigten diese Identität und Geburtsdatum noch am 12.10.2011 bei Ihrer niederschriftlichen Befragung in der EAST Ost. Ergänzend gaben Sie am 06.10.2011 an, dass Sie von 2001 bis 2007 in römisch 40 die Grundschule und von 2007 bis 2010 in römisch 40 die Hauptschule besucht hätten (somit neun Schuljahre) und seien Sie ledig. Am 12.10.2011 wurden Sie neuerlich behördlich einvernommen und beharrten Sie auf Ihren angegebenen Geburtsdaten. Erst nachdem seitens der EAST Ost aufgrund massiver Zweifel an Ihrer Minderjährigkeit ein Einzelauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose an das römisch 40 erteilt wurde, gaben Sie Ihre Geburtsdaten am 20.10.2011 mit römisch 40 an. Sie versuchten somit bereits deutlich, die Behörde über Ihre wahre Identität vorsätzlich zu täuschen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.
Ihr Vorbringen war aus folgenden Gründen bereits offensichtlich nicht der Richtigkeit
entsprechend:
So erklärten Sie am 06.10.2011 bei Ihrer Erstbefragung, dass Leute aus Ihrem Ort gefragt hätten, ob Sie mehr Geld verdienen wollten, dann seien Sie nach Österreich gekommen. Es würde in China niemand mehr geben, der sich um Sie kümmern würde, Ihr Vater sei an Lungenkrebs verstorben. Ihre Eltern seien geschieden, Ihre Mutter hätte sie längst verlassen (Mai 2010). Das sei Ihr einziger Asylgrund, Sie seien nie politisch tätig gewesen, Sie hätten auch sonst keine religiösen oder ethnischen Fluchtgründe. Auch am 12.10.2011 beharrten Sie auf Ihr bisheriges Vorbringen. Erst am 20.10.2011 erstatteten Sie nun wiederum ein völlig anderes Fluchtvorbringen, indem Sie behaupteten, dass Sie Ihren Ehegatten mit einer Stange mehrmals auf den Kopf mit einer Holzstange geschlagen und schwer verletzt hätten. Als Begründung gaben Sie an, dieser hätte getrunken und Sie oft deswegen geschlagen, da Sie nur eine Tochter zur Welt gebracht hätten und er einen Sohn gewollt hätte. Am 03.11.2011 brachten Sie ebenfalls diese Version als Begründung Ihres Asylantrages vor, jedoch auch hier deutlich geändert.
Ihr Vorbringen ist somit vollinhaltlich ausgewechselt und somit bereits offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechend.
Ergänzend wird seitens der Behörde zu Ihrem Vorbringen angeführt, dass auch Ihre Angaben vom 20.10.2011 und vom 03.11.2011 stark divergierten, so erklärten Sie ein völlig anderes Motiv, weswegen Sie vom Ehegatten geschlagen und beschimpft worden seien. Am 20.10.2011 gaben Sie dazu an, dass Sie lediglich eine Tochter auf die Welt gebracht hätten, Ihr Ehegatte und seine Angehörigen sehr konservativ gewesen seien und Sie deshalb von Ihm geschlagen und misshandelt worden seien. Am 03.11.2011 hingegen brachten Sie vor, dass Sie neuerlich schwanger gewesen seien, hätten jedoch keine behördliche Bewilligung für ein zweites Kind gehabt und hätte man gewollt, dass Sie eine hohe Geldstrafe von 40.000.- RMB bezahlen hätten müssen, weswegen Sie Ihr zweites Kind abtreiben hätten lassen. Sie seien dann deswegen von Ihrem Gatten geschlagen worden. Wäre Ihr Vorbringen richtig, so hätten Sie nicht nur am 06.11.2011, am 12.10.2011 sondern auch am 20.10.2011 davon gleichlautend berichtet bzw. den wichtigen Umstand Ihrer zweiten Schwangerschaft und den damit verbundenen Problemen vorgebracht. Völlig widersprüchlich erklärten Sie auch am 03.11.2011, dass Sie nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Gericht im Heimatland gehabt hätten, obwohl Sie doch behaupteten, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen würde, man Sie sofort im Heimatland festnehmen würde und Ihnen gar die Todesstrafe drohe. Sie gaben auf diesen Widerspruch an, dass Sie halt "die gestellten Fragen mehrmals anhören" müssten. Dass Ihr Vorbringen eine vorsätzliche Täuschung der Behörde darstellt ist auch daraus erkennbar, da Sie erklärten, dass Sie mit einem Reisepass mit Ihrem Namen über den Flughafen Peking ausgereist seien. Wären Sie behördlich gesucht, so hätten die Beamten bei der Ausreisekontrolle am Flughafen jedenfalls bei gesuchten Personen mit gleichlautenden Namen nähere Untersuchungen eingeleitet und auch leicht durch Ihre äußere Erscheinung erkannt, dass Sie keinesfalls XXXX geboren seien. Sie erklärten, direkt neben dem Schlepper bei der Kontrolle gestanden zu haben (wobei Sie auch Ihren richtigen Namen im Reisepass erkannt hätten).Ergänzend wird seitens der Behörde zu Ihrem Vorbringen angeführt, dass auch Ihre Angaben vom 20.10.2011 und vom 03.11.2011 stark divergierten, so erklärten Sie ein völlig anderes Motiv, weswegen Sie vom Ehegatten geschlagen und beschimpft worden seien. Am 20.10.2011 gaben Sie dazu an, dass Sie lediglich eine Tochter auf die Welt gebracht hätten, Ihr Ehegatte und seine Angehörigen sehr konservativ gewesen seien und Sie deshalb von Ihm geschlagen und misshandelt worden seien. Am 03.11.2011 hingegen brachten Sie vor, dass Sie neuerlich schwanger gewesen seien, hätten jedoch keine behördliche Bewilligung für ein zweites Kind gehabt und hätte man gewollt, dass Sie eine hohe Geldstrafe von 40.000.- RMB bezahlen hätten müssen, weswegen Sie Ihr zweites Kind abtreiben hätten lassen. Sie seien dann deswegen von Ihrem Gatten geschlagen worden. Wäre Ihr Vorbringen richtig, so hätten Sie nicht nur am 06.11.2011, am 12.10.2011 sondern auch am 20.10.2011 davon gleichlautend berichtet bzw. den wichtigen Umstand Ihrer zweiten Schwangerschaft und den damit verbundenen Problemen vorgebracht. Völlig widersprüchlich erklärten Sie auch am 03.11.2011, dass Sie nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Gericht im Heimatland gehabt hätten, obwohl Sie doch behaupteten, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen würde, man Sie sofort im Heimatland festnehmen würde und Ihnen gar die Todesstrafe drohe. Sie gaben auf diesen Widerspruch an, dass Sie halt "die gestellten Fragen mehrmals anhören" müssten. Dass Ihr Vorbringen eine vorsätzliche Täuschung der Behörde darstellt ist auch daraus erkennbar, da Sie erklärten, dass Sie mit einem Reisepass mit Ihrem Namen über den Flughafen Peking ausgereist seien. Wären Sie behördlich gesucht, so hätten die Beamten bei der Ausreisekontrolle am Flughafen jedenfalls bei gesuchten Personen mit gleichlautenden Namen nähere Untersuchungen eingeleitet und auch leicht durch Ihre äußere Erscheinung erkannt, dass Sie keinesfalls römisch 40 geboren seien. Sie erklärten, direkt neben dem Schlepper bei der Kontrolle gestanden zu haben (wobei Sie auch Ihren richtigen Namen im Reisepass erkannt hätten).
Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe musste Ihnen jedoch auch aus folgenden Gründen abgesprochen werden:
Seitens der Behörde wurde über Ihr dargelegtes Gefährdungsszenario (Ehegatten mit Holzstange geschlagen und daraus resultierende Verfolgung der Angehörigen des Ehegatten sowie drohende Festnahme) Beweis durch eine Internet-Recherche erhoben, Ihr Vorbringen wurde vom beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurden sämtliche lokale Medien überprüft, welche über einen derartigen Vorfall berichten müssten und konnte dabei festgestellt werden, dass kein derartiger Bericht vorgefunden werden konnte. Folgende Medien müssten jedoch über einen derartigen Vorfall berichten:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Auch konnten keine derartigen Berichte in den online Archiven vorgefunden werden. Da Sie jedoch deutlich behaupteten, dass es über diesen Vorfall auch ein "großes mediales Aufsehen" gegeben hätte, muss Ihr recherchiertes Vorbringen somit ebenfalls als offensichtlich unglaubhaft gewertet werden. Die wesentlichen Teile des im Akt aufliegenden Rechercheergebnisses wurde Ihnen in Ihrer Einvernahme vor dem BAW vorgehalten, jedoch konnten Sie das Ergebnis des Recherchebeauftragten in keinster Weise erschüttern bzw. Beweismittel vorlegen, welche Ihre Angaben bestätigen. Ihre Angaben sind somit den ermittelten Tatsachen gravierend widersprüchlich und somit nicht glaubhaft.
In Gesamtschau wird seitens der Behörde angeführt, dass offensichtlich ist, dass Sie nicht wegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland ins Bundesgebiet gereist sind.
Aufgrund der genannten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten, zumal Sie Ihren niederschriftlichen Angaben zufolge körperlich gesund sind und über Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung verfügen.Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten, zumal Sie Ihren niederschriftlichen Angaben zufolge körperlich gesund sind und über Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung verfügen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt sowie inl. ZMR- und EKIS-Auszügen."Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt sowie inl. ZMR- und EKIS-Auszügen."
Schließlich wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörde über ihre wahre Identität getäuscht habe und ihr Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 8.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben.
Mit am 16.11.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden.
Die Beschwerdeführerin habe in China Unstimmigkeiten mit ihrem Ehemann gehabt, da sie eine Tochter zur Welt gebracht habe, obwohl die Familie des Ehemanns unbedingt einen Sohn wolle. Nachdem die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male von ihrem Ehemann verprügelt worden sei, habe sie ihn mit einer Holzstange auf den Kopf geschlagen und sei aus Angst, von der Polizei verhaftet und möglicherweise zum Tode verurteilt zu werden bzw. von der Familie des Ehegatten getötet zu werden, geflüchtet.
Richtig sei zwar, dass die Beschwerdeführerin ein falsches Geburtsdatum genannt habe, jedoch habe sie dies aus eigenem berichtigt; das hätte im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden müssen. Auch habe die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens zu den Fluchtgründen die Unwahrheit gesagt, jedoch sei sie hier nur dem schlechten Rat des Schleppers gefolgt; in weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe gleichbleibend angegeben.
Schließlich sei auch die bloße Behauptung, dass in den Internet-Ausgaben zufällig ausgewählter Zeitungen nichts über den angegebenen Vorfall stehen würde, kein Beweis dafür, dass dieser nicht stattgefunden habe. Einerseits würde die Provinz der Beschwerdeführerin seit einem Jahr nicht mehr XXXX sondern XXXX heißen und andererseits habe diese Provinz fast 6 Millionen Einwohner. Daher sei ein entsprechendes mediales Echo vom vorgebrachten Vorfall nicht zu erwarten. Auch sei dies weder ein Beweis für noch gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin.Schließlich sei auch die bloße Behauptung, dass in den Internet-Ausgaben zufällig ausgewählter Zeitungen nichts über den angegebenen Vorfall stehen würde, kein Beweis dafür, dass dieser nicht stattgefunden habe. Einerseits würde die Provinz der Beschwerdeführerin seit einem Jahr nicht mehr römisch 40 sondern römisch 40 heißen und andererseits habe diese Provinz fast 6 Millionen Einwohner. Daher sei ein entsprechendes mediales Echo vom vorgebrachten Vorfall nicht zu erwarten. Auch sei dies weder ein Beweis für noch gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Es sei dem Bundesasylamt in keiner nachvollziehbaren Wiese gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen, deren Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, glaubwürdig und substantiiert sei. Der Beschwerdeführerin drohe in China Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und langjährige Inhaftierung oder sogar die Todesstrafe und es sei ihr daher Asyl zu gewähren.
Auch habe sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin in China auseinandergesetzt.
Daher wurde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den Bescheid zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin unzulässig sei.
Mit am 17.11.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde (abermals) Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, sie habe falsche Angaben zum Geburtsdatum gemacht; dies sei zwar richtig, aber in der fehlenden Aufklärung durch das Bundesasylamt, dass keine Daten an die chinesischen Behörden weitergegeben werden würden, begründet. Die Beschwerdeführerin habe genaue und detaillierte Angaben gemacht, es hätte ihr Glauben geschenkt und Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihr bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von XXXX hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihr bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von römisch 40 hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung durchgeführt bzw. getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen, im Einzelnen werde jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da dessen Verfasser nicht mit der die Beschwerdeführerin einvernehmenden Person ident sei.
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Es werde daher beantragt, a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater beizugeben. Der Beschwerdeführerin sei der Anspruch auf einen Rechtsberater "verheimlicht" worden und werde gemäß § 66 AsylG der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters gestellt, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 verfügt habe.Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater beizugeben. Der Beschwerdeführerin sei der Anspruch auf einen Rechtsberater "verheimlicht" worden und werde gemäß Paragraph 66, AsylG der Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters gestellt, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 verfügt habe.
Vom Asylgerichtshof wurde mittels EKIS-Anfragen am 24.11.2011 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder gemeldet ist noch sich in Grundversorgung befindet.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB Peking: VR China, Asylbericht, Stand 26.11.2010
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand: 6.2010
China Legal Publicity / Legal Aid Center of MOJ: Legal Aid in China, 25.1.2010,
http://www.legalinfo.gov.cn/english/Legal-Aid/content/2010-01/25/content_2035688.htm?node=7619, Zugriff 13.5.2011
US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2010 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 8.4.2011
Human Rights Watch: World Report 2010, China - Events of 2009, 1.2010
Human Rights Watch: World Report 2011- Events of 2010 - China, 1.2011
Freedomhouse: Freedom in the World - China 2010
CFR - Council on Foreign Relations (Autor: Carin Zissis): China's Slow Road to Democracy, 7.3.2008, http://www.cfr.org/publication/13616/, Zugriff 13.5.2011/ FH -
Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, Accountability and Public Voice, 25.9.2007
DINGO - Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, kein Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 13.5.2011
Auswärtiges Amt: Länderinformationen, China, Wirtschaft, 3.2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.5.2011
FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 24.11.2010,
http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 13.5.2011
Europäischer Rückkehrfonds, Pädagogisches Zentrum e.V. Bremerhaven:
ERF-Projekt Kompass, Hilfestellung für rückkehrwillige Chinesen, Länderbroschüre VR China, Stand 11.2009, http://www.freiwillige-rueckkehrpaedz.de/index.php?option=com_content&id=49&Itemid=53, Zugriff 17.5.2011
WHO - World Health Organisation Western Pacific Region: China:
Country Health Information Profiles, 2010, http://www.wpro.who.int/NR/rdonlyres/B70295D0-A808-49B9-A7F7-4F5853191FC1/0/9finalCHNpro2010.pdf, Zugriff 13.5.2011
Asia Times Online: Greater China: Rural China misses "barefoot doctors", 16.1.2009,
http://www.atimes.com/atimes/China/KA16Ad04.html, Zugriff 13.5.2011
China.org: Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm, Zugriff 17.5.2011
IOM - Internationale Organisation für Migration - Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.3.2008
Europäischer Rückkehrfonds, Pädagogisches Zentrum e.V. Bremerhaven:
ERF-Projekt Kompass, Hilfestellung für rückkehrwillige Chinesen, Länderbroschüre VR China, Stand 11.2009, http://www.freiwillige-rueckkehrpaedz.de/index.php?option=com_content&id=49&Itemid=53, Zugriff 17.5.2011
UNICEF: China, Background,
http://www.unicef.org/infobycountry/china_china.html, Zugriff 17.5.2011
Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, 5.2010
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Britta Schmitz: Länderprogramm, Volksrepublik China, Im Osten nichts Neues - keine neuen Lösungen für Chinas alte Probleme, 23.3.2010, http://www.kas.de/wf/doc/kas_19140-544-1-30.pdf, Zugriff 17.3.2011
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, China 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Juli 2011.
Im Verfahren wurden über die im Verfahrensgang genannten Beweismittel keine solchen vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige von China.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Zwar hat die Beschwerdeführerin im Verfahren drei verschiedene Geburtsdaten angegeben und wäre nach dem zweiten angegebenen Geburtsdatum auch minderjährig; jedoch hat diese, nachdem sie vom Bundesasylamt zur Altersfeststellung geladen wurde - und daher nicht freiwillig und aus eigenem, wie in einer der Beschwerden behauptet - zugegeben, volljährig zu sein; daher ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.
Die Beschwerdeführerin hat keinen in Österreich aufhältigen Ehemann und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem Akteninhalt.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 28.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat wegen der Verletzung ihres Ehemanns, der sie regelmäßig geschlagen habe, Verfolgung durch die Polizei und die Familie des Ehemanns befürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Einleitend ist zu bemerken, dass die beschwerdeführende Partei einerseits durch die Informationsblätter für Asylwerber, die ihr im Rahmen der Erstbefragung ausgefolgt wurden, und andererseits in der Einvernahme am 12.10.2011 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden im Heimatland weitergeben werden.
Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin vor der Polizei und dem Bundesasylamt drei verschiedene, Jahre auseinanderliegende Geburtsdaten genannt hat, wenn man nicht davon ausgehen will, dass diese das Bundesasylamt absichtlich über ihre Volljährigkeit täuschen wollte; diese Täuschungsabsicht dürfte - im Gegensatz zu den Ausführungen in einer der Beschwerden - auch der Grund für die Lüge der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter sein, da sie in der Einvernahme am 20.10.2011 und erst nachdem sie am 12.10.2011 eine Ladung zu einer medizinischen Untersuchung zur Erstellung eines Gutachtens zur forensischen Altersschätzung zugestellt bekommen hat, angab, dass sie Angst gehabt habe, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie sich nicht als minderjährig ausgeben würde.
Mit dieser mehrfachen und auch nach entsprechender Belehrung vorgebrachten Unwahrheit zu einem wesentlichen Umstand ihrer Identität hat die Beschwerdeführerin aber bewiesen, dass sie zur Erlangung von Vorteilen auch gewillt ist wissentlich und mehrfach die Unwahrheit zu sagen. Daher kommt der Beschwerdeführerin keine ausreichende persönliche Glaubwürdigkeit für die Glaubmachhaftung unbelegter bzw. unbewiesener Fluchtgründe mehr zu.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sind schon alleine deshalb erheblich widersprüchlich, weil sie in der Erstbefragung einerseits angab, ledig zu sein (siehe Niederschrift vom 6.10.2011: "5. Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland: Vater: ..., Mutter: ..., Keine verstorbenen Geschwister, keine eigenen Kinder, kein Ehemann") und andererseits angab, an der Adresse des Vaters zu wohnen, dessen Tod sie erst bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe aber nicht bei der Aufnahme der Daten der Angehörigen genannt hat. Ab der Einvernahme am 20.10.2011 hat die Beschwerdeführerin hingegen angegeben, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben; auch ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Ehemann in einer Wohnung gewohnt habe.
Schließlich zeigt der Umstand, dass sie die Probleme, die sie in China (angeblich) befürchte, in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft ihr Vorbringen ab der Einvernahme vom 20.10.2011 nicht glaubhaft gemacht hat.
Diese Widersprüche sind nicht erklärlich auch nicht mit dem Argument, dass die Beschwerdeführerin dem falschen Rat des Schleppers gefolgt sei, da sie auch in dieser Beziehung dann wissentlich gelogen hätte und daher von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe in keiner Weise gesprochen werden kann.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Abschließend ist auszuführen, dass die Ermittlungen der bestellten "Rechercheperson" mangels der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und mangels widerspruchsfreiem Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht notwendig gewesen sind, um die fehlende Glaubhaftmachung der Fluchtgründe zu begründen und daher auch allfällige Fehler in diesen Recherchen nicht relevant sind; allerdings ist der Recherchebericht für den Asylgerichthsof nachvollziehbar, da einer Exilchinesin, die regelmäßig ihre Muttersprache spricht, zugemutet werden kann, dass diese weiß ob über den geschilderten Fluchtgrund in den Medien berichtet werden würde und in welcher Zeitung ein solcher Bericht erfolgen würde.
Der Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Der Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin ist gesund.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt trotz entsprechender Nachfrage nie eine Erkrankung behauptet hat und des Weiteren auch keine Hinweise auf eine solche vorliegen.
Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die Beschwerdeführerin das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die Beschwerdeführerin das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.
Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, in ihrem, Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Die Beschwerdeführerin hat versucht, das Bundesasylamt über ihre Identität zu täuschen.
Die Beschwerdeführerin hat - wie schon oben dargestellt - vor österreichischen Behörden wissentlich jedenfalls zwei falsche Geburtsdaten genannt, um in Österreich als Minderjährige zu gelten und sich von dieser Lüge Vorteile in Bezug auf ihren Verbleib in Österreich erhofft. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und ihrer Verantwortung nach Eingeständnis der Falschangabe ihres Geburtsdatums.
Die Beschwerdeführerin ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihr kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Anfang Oktober 2011 in Österreich.
Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen zu Landsleuten, die diese im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Die Beschwerdeführerin kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem Akteninhalt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.11.2011, Az.: 11 11.730-BAW, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben.
Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6.10.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes, der mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden ist, wurde laut Aktenlage dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 11.11.2011 rechtmäßig zugestellt; erlassen wurde der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes durch Zustellung an die Beschwerdeführerin am 8.11.2011.
Die Beschwerde wurde am 16.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko glaubhaft gemacht hat, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko glaubhaft gemacht hat, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Die Feststellung der Identität ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa das Erkenntnis des VwGH vom26. September 2007, Zl. 2007/19/0086) im Asylverfahren nicht notwendig; daher ist dieser Antrag abzuweisen.
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist insoweit nicht notwendig, als der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - durch Einsichtnahme in die Länderberichte in der Lage ist, die allgemeine Situation in China zu beurteilen und andererseits eine Überprüfung der individuellen Fluchtgründe nur bei Zweifel, ob diese der Wahrheit entsprechen, notwendig ist; im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin aber offensichtlich die Unwahrheit gesagt, sodass eine Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht notwendig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass diese seit Oktober 2011, also seit weniger als drei Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen und einer falschen Identität im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen, da das Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeführt wurde.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen, da einerseits jedenfalls die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen, da die Beschwerdeführerin das Bundesasylamt über wesentliche persönliche Daten und somit über ihre Identität getäuscht hat und andererseits nicht zu erkennen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, da nicht anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; all diese Gefährdungen oder Verletzungen wurden bereits durch die Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis ausgeschlossen. Daher ist der gegenständliche Antrag abzuweisen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen, da einerseits jedenfalls die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen, da die Beschwerdeführerin das Bundesasylamt über wesentliche persönliche Daten und somit über ihre Identität getäuscht hat und andererseits nicht zu erkennen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, da nicht anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; all diese Gefährdungen oder Verletzungen wurden bereits durch die Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis ausgeschlossen. Daher ist der gegenständliche Antrag abzuweisen.
Da das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin bereits einen Rechtsberater für das gegenständliche Beschwerdeverfahren beigegeben hat, ist der entsprechende Antrag in der zweiten Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß §§ 68 AVG und 66 AsylG 2005 zurückzuweisen.Da das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin bereits einen Rechtsberater für das gegenständliche Beschwerdeverfahren beigegeben hat, ist der entsprechende Antrag in der zweiten Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraphen 68, AVG und 66 AsylG 2005 zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsberater, TäuschungZuletzt aktualisiert am
12.04.2012