Spruch
A6 238.331-0/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Sierra Leone, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.05.2003, Zl. 02 39.116-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Sierra Leone, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.05.2003, Zl. 02 39.116-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2011, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Sierra Leone nicht zulässig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Sierra Leone nicht zulässig ist.
II. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2012 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sierra Leones, reiste gemäß eigenen Angaben am 13.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Sie wurde hiezu seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 05.03.2003 einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.
Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, aus Sierra Leone zu stammen und bis zum Jahre 1999 zu Hause in XXXX gelebt zu haben. Im Jänner 1999 wären RUF-Rebellen in das Heimatdorf der Beschwerdeführerin gekommen, hätten ihr Haus niedergebrannt, wobei auch ihr Vater ums Leben gekommen wäre, und hätten die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich bei einem Sprung aus dem Fenster verletzt hätte, gefangen genommen. Einige Tage nach diesem Vorfall wäre auch ihr Ehemann getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei von den Rebellen in den Busch gebracht worden und hätte dort bis etwa Februar 2000 bei ihnen bleiben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die ECOMOG-Truppen sie in das Spital von XXXX gebracht, wo sie bis Mai 2000 geblieben wäre, ehe sie sich für zwei Jahre lang nach Guinea begeben hätte. Am 16.07.2002 wäre die Beschwerdeführerin noch einmal in ihre Heimat zurückgekehrt und hätte sich in XXXX eine National Identity Card ausstellen lassen. Sodann sei sie wieder nach Guinea und anschließend nach Liberia gefahren, von wo aus sie letztlich geflüchtet wäre. Anlässlich dieser niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin außerdem an, im Jahre 1996 ihre Mutter sowie ihren Sohn verloren zu haben.Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, aus Sierra Leone zu stammen und bis zum Jahre 1999 zu Hause in römisch 40 gelebt zu haben. Im Jänner 1999 wären RUF-Rebellen in das Heimatdorf der Beschwerdeführerin gekommen, hätten ihr Haus niedergebrannt, wobei auch ihr Vater ums Leben gekommen wäre, und hätten die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich bei einem Sprung aus dem Fenster verletzt hätte, gefangen genommen. Einige Tage nach diesem Vorfall wäre auch ihr Ehemann getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei von den Rebellen in den Busch gebracht worden und hätte dort bis etwa Februar 2000 bei ihnen bleiben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die ECOMOG-Truppen sie in das Spital von römisch 40 gebracht, wo sie bis Mai 2000 geblieben wäre, ehe sie sich für zwei Jahre lang nach Guinea begeben hätte. Am 16.07.2002 wäre die Beschwerdeführerin noch einmal in ihre Heimat zurückgekehrt und hätte sich in römisch 40 eine National Identity Card ausstellen lassen. Sodann sei sie wieder nach Guinea und anschließend nach Liberia gefahren, von wo aus sie letztlich geflüchtet wäre. Anlässlich dieser niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin außerdem an, im Jahre 1996 ihre Mutter sowie ihren Sohn verloren zu haben.
Mittels des nunmehr (lediglich hinsichtlich Spruchpunktes II.) angefochtenen Bescheides hat das Bundesasylamt gegenständlichen Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sierra Leone gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt hat zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sierra Leone sowie zur Beendigung des Bürgerkrieges im Jahr 2002 getroffen und sodann im Wesentlichen begründend ausgeführt, nach ihrer Flucht aus Sierra Leone im Jahr 2000 wäre die Beschwerdeführerin im Juli 2002 nach XXXX zurückgekehrt, um sich eine Urkunde ausstellen zu lassen. Irgendwelche Probleme zu diesem Zeitpunkt hätte sie nicht behauptet, was den Schluss zuließe, dass sie keiner Verfolgung durch etwaige Rebellen mehr ausgesetzt gewesen wäre und hätte bereits damals der Bürgerkrieg in Sierra Leone als beendet gegolten. Die Beschwerdeführerin hätte somit in Sierra Leone bleiben können, große Teile dieses Landes seien derzeit und für die nähere Zukunft als sicher zu bezeichnen, weshalb eine aktuelle Verfolgung ihrer Person nicht festgestellt werden könnte.Mittels des nunmehr (lediglich hinsichtlich Spruchpunktes römisch zwei.) angefochtenen Bescheides hat das Bundesasylamt gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt hat zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sierra Leone sowie zur Beendigung des Bürgerkrieges im Jahr 2002 getroffen und sodann im Wesentlichen begründend ausgeführt, nach ihrer Flucht aus Sierra Leone im Jahr 2000 wäre die Beschwerdeführerin im Juli 2002 nach römisch 40 zurückgekehrt, um sich eine Urkunde ausstellen zu lassen. Irgendwelche Probleme zu diesem Zeitpunkt hätte sie nicht behauptet, was den Schluss zuließe, dass sie keiner Verfolgung durch etwaige Rebellen mehr ausgesetzt gewesen wäre und hätte bereits damals der Bürgerkrieg in Sierra Leone als beendet gegolten. Die Beschwerdeführerin hätte somit in Sierra Leone bleiben können, große Teile dieses Landes seien derzeit und für die nähere Zukunft als sicher zu bezeichnen, weshalb eine aktuelle Verfolgung ihrer Person nicht festgestellt werden könnte.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Sierra Leones ergäbe, da keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Sierra Leones ergäbe, da keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.05.2003 im Wege der persönlichen Übergabe rechtswirksam zugestellt und brachte diese durch ihren nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen am 10.06.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher sie erstmalig sexuelle Misshandlungen durch Rebellen geltend machte.
Am 16.09.2005 wurde über die eingebrachte Beschwerde eine mündliche Verhandlung seitens des vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenates durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, durch die Rebellen sexuell missbraucht worden zu sein, wiederholte. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte daraufhin den Antrag, dass die Verhandlung von einer weiblichen Person geführt würde, woraufhin die Beschwerdesache mit Verfügung vom 26.09.2005 der nunmehrigen Senatsvorsitzenden als vormaligem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zugeteilt wurde.
Am 22.12.2005 übermittelte der ausgewiesene Rechtsvertreter einen in Bezug auf die Beschwerdeführerin am 22.11.2005 von der klinischen Psychologin XXXX erstellten psychologischen Befund, in welchem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine chronische posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin festgestellt und sowohl eine psychotherapeutische als auch eine psychiatrische Behandlung ihrer Person empfohlen wurde.Am 22.12.2005 übermittelte der ausgewiesene Rechtsvertreter einen in Bezug auf die Beschwerdeführerin am 22.11.2005 von der klinischen Psychologin römisch 40 erstellten psychologischen Befund, in welchem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine chronische posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin festgestellt und sowohl eine psychotherapeutische als auch eine psychiatrische Behandlung ihrer Person empfohlen wurde.
Am 01.09.2011 wurde in gegenständlicher Beschwerdesache ein Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG eingebracht und gleichzeitig diverse Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übermittelt (ein Verordnungsschein vom 22.08.2011, ein Überweisungsschein vom selben Tage, ein Arztbrief vom 09.04.2009, ein Bericht über stationären Aufenthalt vom 09.02.2008, ein Arztbrief vom 22.11.2007 und ein Bericht über die orthopädische Begutachtung vom 07.11.2007).Am 01.09.2011 wurde in gegenständlicher Beschwerdesache ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG eingebracht und gleichzeitig diverse Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übermittelt (ein Verordnungsschein vom 22.08.2011, ein Überweisungsschein vom selben Tage, ein Arztbrief vom 09.04.2009, ein Bericht über stationären Aufenthalt vom 09.02.2008, ein Arztbrief vom 22.11.2007 und ein Bericht über die orthopädische Begutachtung vom 07.11.2007).
Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 24.11.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Sierra Leone:
Bericht der Österreichischen Botschaft Dakar vom 29.10.2010,
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 13.01.2005,
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Band 17 Sierra Leone, vom Mai 2010,
Feststellungen zu Sierra Leone von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom März 2011,
Bericht des Home Office UK Border Agency zu Sierra Leone vom 23.11.2010,
Bericht des United Nation Security Council vom 09.03.2011.
Anlässlich dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Beratung durch ihren Rechtsvertreter die Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffende Beschwerde zurück, sodass in der Verhandlung lediglich die Frage des refoulements (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) behandelt und erörtert wurde, wohingegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Zurückziehung in Rechtskraft erwuchs.Anlässlich dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Beratung durch ihren Rechtsvertreter die Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffende Beschwerde zurück, sodass in der Verhandlung lediglich die Frage des refoulements (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides) behandelt und erörtert wurde, wohingegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Zurückziehung in Rechtskraft erwuchs.
Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Sierra Leone.
Das von ihr erstattete Vorbringen wird dem Verfahren als Sachverhalt zugrundegelegt.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat die Grundschule besucht.
Sämtliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin wurden in Sierra Leone getötet. Sie verfügt daher in ihrem Herkunftsland weder über eine Unterkunftsmöglichkeit noch über Vermögenswerte und findet im Fall ihrer Rückkehr nach Sierra Leone keinerlei Unterstützung durch Verwandte vor.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem stark beeinträchtigten Gesundheitszustand (sowohl psychischer als auch physischer Natur). Sie leidet unter permanenten Schmerzen und steht immer wieder in ärztlicher Behandlung.
Zur allgemeinen Situation in Sierra Leone werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Sierra Leone ist eine konstitutionelle Republik mit einem direkt gewählten Präsidenten.
Seit Ende des elfjährigen Bürgerkrieges im Jahre 2002 ist eine Verbesserung der allgemeinen Lage in Sierra Leone sowie eine gewisse Stabilität des politischen Prozesses bemerkbar. Das Land hat aber nach wie vor einen großen Aufholbedarf in Hinblick auf die Respektierung essentieller Menschenrechte.
Im August und September 2007 fanden in Sierra Leone Präsidenten- und Parlamentswahlen statt, aus denen die Partei "All People's Congress" (APC) als überlegener Sieger hervorging. Die bis dahin regierende Partei "Sierra Leone People's Party" (SLPP) hat das Amt des Präsidenten sowie die Mehrheit der Sitze im Parlament verloren. Neuer Präsident Sierra Leones ist seit 17.09.2007 Ernest Bai Koroma.
Die Wahlen wurden generell als demokratischer Erfolg gewertet und als eindeutige Absage an die bisherige Regierung. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass es auch im Zuge dieser international als fair und unabhängig angesehenen Wahlen zu Ausschreitungen (wie insbesondere Straßenkämpfen, wahllose Sachbeschädigungen) zwischen den rivalisierenden Parteien gekommen ist. Polizei und Militär, die ehemals eher als von der Regierung abhängige Organe betrachtet wurden, agierten gegen die aufkeimende Gewalt professionell und gingen gegen die Aufständischen beider Seiten gleichermaßen streng vor.
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die grundlegenden Rechte der einzelnen Bürger; dennoch kommt es in bestimmten Regionen Sierra Leones immer wieder zu groben Menschenrechtsverletzungen, speziell seitens der Sicherheitskräfte. Es wird von Vergewaltigungen und exzessiver Gewalt an Häftlingen berichtet. Minderjährige sind ebenfalls betroffen. Außerordentliche Festnahmen, ungerechtfertigte und überlange Haftstrafen stellen keine Seltenheit dar.
Es gibt keine Berichte betreffend außergesetzliche Tötungen seitens der Regierung.
Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe sind per Gesetz verboten. Dennoch kommt es aber durch die Polizei und Sicherheitskräfte regelmäßig zu derartigen Praktiken.
Das oft illegale und unprofessionelle Vorgehen der Polizei nahm auch trotz eines Commonwealth Trainingsprogramms, das zwischen 1998 und 2005 stattfand, keinen Abbruch. Interventionen seitens der britischen Regierung sowie der UNO blieben in dieser Hinsicht ebenfalls erfolglos.
Dennoch hat sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert, speziell in den Bereichen Recht auf Leben, Diskriminierung sowie auch innerhalb der Justiz. Soziale Reformen wurden veranlasst, die sich im Speziellen mit den Themen Wiederaufbau und Friedensbildung beschäftigten.
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen sind mit geringfügigen Einschränkungen in Kooperation mit der Regierung in Sierra Leone tätig. Einigen Menschenrechtsaktivisten - davon ausgenommen unter anderem Amnesty International - war es möglich, an Verfahren teilzuhaben und Gefängnisse aufzusuchen.
Die "National Human Rights Commission", die von der Regierung im letzten Jahr (2007) eingerichtet wurde, agiert größtenteils unabhängig und uneingeschränkt, wenn auch Regierungsbeamte beauftragt wurden, die Kommission in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Das im Parlament vertretene "Human Rights Commitee" übernimmt den größten und aktivsten Teil des Schutzes essentieller Rechte der Bürger und wird sowohl von der Regierung als auch von internationalen Hilfsorganisationen unterstützt.
In Sierra Leone gibt es ca. 18 verschiedene ethnische Volksgruppen afrikanischen Ursprungs, eine signifikante Zahl an libanesischen und indischen Minderheiten, sowie eine kleine europäische und pakistanische Minderheit.
Die zwei größten Volksgruppen bilden die Temne und Mende, die zusammen ungefähr 60 % der Bevölkerung ausmachen. Beide Ethnien streben nach Macht und politischem Einfluss, weshalb auch der Bürgerkrieg leichte Ansätze eines ethnisch motivierten Konflikts in sich trug. Die Krio, die mit geschätzten 10% eine klare Minderheit darstellen, waren in der Vergangenheit dennoch mit einem maßgebenden Anteil vor allem in der Justiz und im "cilvil service" vertreten.
Es liegen im Gegensatz zu den vergangenen Jahren keine Berichte vor, die gewaltvolle Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen der Limba und Mandingo belegen würden.
Religionszugehörigkeit und Konversion spielen in Sierra Leone unter Temne und anderen großen ethnischen Gruppen keine besondere Rolle. Traditionell sind Temne Muslime oder folgen so genannten Naturreligionen. Da zahlreiche christliche Missionen seit Jahrzehnten in Sierra Leone sehr aktiv sind und auch in Temne-Siedlungsgebieten im Norden seit Jahrzehnten das Bildungswesen bestimmen, sind ein Grossteil der Temne-Bevölkerung mit christlicher Bildung aufgewachsen und /oder zum Christentum konvertiert. Ethnologische und soziologische Untersuchungen haben für Sierra Leone gezeigt, dass Einzelpersonen in verschiedenen Lebensphasen und im Zusammenhang mit Binnenmigration problemlos verschiedene Konfessionen/ Religionen praktizieren.
Die Polizei ist für die interne Sicherheit im Land verantwortlich, ist aber auf Grund der schlechten Ausstattung und Ausbildung der einzelnen Polizisten nicht in der Lage, ausreichenden Schutz zu gewährleisten und daher auf die Hilfe anderer Einheiten angewiesen.
Die in der Vergangenheit größtenteils brutale Vorgehensweise der Polizei hat zwar abgenommen, stellt aber noch immer ein Problem dar. Oftmals schreiten die Sicherheitskräfte nicht in Auseinandersetzungen ein oder weigern sich, eine Person zu verhaften, da Korruption innerhalb der Polizei nach wie vor ein großes Thema ist.
Es wurden verschiedene Beschwerdestellen eingerichtet, wie die "Police Complaints Commission" oder das "Complaints, Discipline and Internal Investigations Department", in denen bereits mehrfach Beschwerden über Polizeibeamte einlangten. In der ersten Hälfte des Jahres 2007 wurde in 306 Fällen Beschwerde erhoben, wovon aber nur ungefähr 80 der betroffenen Polizisten mit Sanktionen zu rechnen hatten.
Das oft illegale und unprofessionelle Vorgehen der Polizei nahm auch trotz eines Commonwealth Trainingsprogramms, das zwischen 1998 und 2005 stattfand, keinen Abbruch. Interventionen seitens der britischen Regierung sowie der UNO blieben in dieser Hinsicht ebenfalls erfolglos.
Die Wahlen 2007 verliefen allerdings auf Grund des - international bestätigten -professionellen Handelns der Sicherheitskräfte ohne gravierende Zwischenfälle.
Auf dem Gebiet der Sicherheit wurde die politische Entwicklung durch die Anwesenheit der UN-Friedenstruppe UNAMSIL (United Nations Mission in Sierra Leone) ermöglicht. Im Verlauf des bisher offiziell als erfolgreich geltenden Friedensprozesses gab die UNAMSIL staatliche Autorität und Verantwortung für die Sicherheit an die sierraleonischen Staatsorgane (Polizei, Militär, zivile Behörden) nach und nach zurück.
Den Hintergrund für den allmählichen Abbau der UNAMSIL-Präsenz bildete ein ebenfalls offiziell als erfolgreich bewerteter Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kämpfer. Mitte 2004 erklärte die UN-Flüchtlingsorganisation UNHCR nach Repatriierung von nahezu einer Viertelmillion Menschen auch den Prozess der Rückführung von Flüchtlingen aus westafrikanischen Nachbarländern Sierra Leones für beendet.
Für Flüchtlinge gilt: Bei Rückkehr besteht regelmäßig keine Verfolgungsgefahr. Insbesondere die Annahme politischer Verfolgung wegen freiwilliger oder erzwungener Beteiligung an Aktionen von Rebellen der Revolutionary United Front (RUF) wird seit längerer Zeit verneint, da diese offiziell an der Regierung beteiligt sind und eine Generalamnestie für ihre Mitglieder vereinbart worden ist. Die USA strichen bereits für rund 3.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone den "temporary protected status".
Personen, die wegen des Bürgerkriegs geflohen sind, verlieren mit 31.12.2008 ihren von UNHCR verliehenen Flüchtlingsstatus und können mangels wohlbegründeter Furcht wieder in ihre Heimat zurückkehren.
Es liegen keine Erkenntnisse von Rückkehrern vor, die bei der Rückkehr in ihre Heimatregion im Kabala-Distrikt gefährdet gewesen wären. Seit Januar 2002 gilt der Bürgerkrieg in ganz Sierra Leone als beendet. Die am Bürgerkrieg beteiligten Fraktionen wurden im Rahmen eines nationalen Demobilisierungsprogrammes - das Ende März 2004 abgeschlossen wurde - entwaffnet und in die Zivilbevölkerung re-integriert.
Auch im Norden des Landes wird die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage als stabil eingeschätzt. Die Verantwortung über die Sicherheit für die Nordprovinz wurde im April 2004 von den VN-Truppen (UNAMSIL) offiziell an die sierraleonischen Sicherheitskräfte übergeben.
Gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, sind seither nicht bekannt geworden.
Nach Abzug der VN-Truppen ist es Aufgabe der sierraleonischen Behörden und Sicherheitskräfte, die notwendigen Schutzfunktionen auszuüben.
Als Folge des langjährigen Krieges, aber auch der Misswirtschaft in den Jahrzehnten davor, ist Sierra Leone außer Stande, aus eigener Kraft seine Bevölkerung zu ernähren. Im Jahr 2003 erreichte die Landwirtschaft einem UN-Bericht zufolge gerade 78 Prozent des ohnehin schon niedrigen Vorkriegsniveaus. Auf nicht absehbare Zeit dürfte das Land von internationaler humanitärer Hilfe abhängig bleiben. Dies gilt auch für den Bereich der medizinischen Versorgung, insbesondere die Bekämpfung von schweren Krankheiten, wie HIV/ AIDS, TBC und Malaria, aber auch Folgen von Unterernährung. Der Alltag ist geprägt vom Überlebenskampf.
Die Menschen sind in der Regel auf ihr Improvisations- und Durchsetzungsvermögen sowie die traditionelle Großfamilie angewiesen. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt unter 150 US-Dollar, d.h. weniger als einen halben US-Dollar pro Tag. Für Alleinstehende ist es im Allgemeinen schwierig, das Überleben zu sichern.
Nach dem wirtschaftlichen Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit Ende 2000 eine Verbesserung der Wirtschaftslage zu verzeichnen. Dennoch belegt Sierra Leone auch im Jahre 2005 weiterhin nur den vorletzten Platz unter den 177 Ländern im Human Development Index der Vereinten Nationen.
Obwohl Sierra Leone über große landwirtschaftliche Ressourcen verfügt, haben 10 Jahre Bürgerkrieg die Lebensmittelsicherheit im Land beträchtlich verringert. Der Zugang zu Nahrungsmitteln ist weiters durch hohe Lebensmittelpreise, hohe Arbeitslosigkeit sowie ein generell niedriges Lohnniveau erschwert - besonders für die verwundbarsten Mitglieder der Gesellschaft, wie Kinder und Frauen. Gleichzeitig wird eine Steigerung der Landwirtschaft und des Handels durch den schlechten Zustand des Straßennetzes verhindert.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich einerseits auf den Akteninhalt und auf eine Einsichtnahme in sämtliche Arztbriefe, einen Bericht über die orthopädische Begutachtung, einen klinisch-psychologischen Befund, woraus sich unzweifelhaft entnehmen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl physisch als auch psychisch in einem stark beeinträchtigten Gesundheitszustand befindet, andererseits auf die in der Verhandlung näher erörterten Länderberichte zu Sierra Leone, woraus sich ergibt, dass die medizinische Versorgung im ehemaligen Bürgerkriegsland als unzureichend bezeichnet werden muss.
In die Beweiswürdigung fließt ebenso der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gewonnene persönliche Eindruck ein. Die Beschwerdeführerin vermittelte glaubhaft ihre schlechte psychische Verfassung, vor allem aber ihren von permanenten Schmerzen gezeichneten physischen Zustand. Sie legte plausibel dar, auf ständige medikamentöse Behandlung angewiesen zu sein, um ihre Schmerzen ertragen zu können. Andererseits erklärte sie - in vollkommener Übereinstimmung mit ihren diesbezüglichen Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen
Bundesasylsenat - über keinerlei Familienangehörige in ihrer Heimat zu verfügen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 - zu Ende zu führen.Das gegenständliche Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - zu Ende zu führen.
Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
In gegenständlicher Beschwerdesache bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.In gegenständlicher Beschwerdesache bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Demgegenüber hat die 51-jährige Beschwerdeführerin, deren Arbeitsmarktchancen durch ihr fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche Beschwerden, mangelnde Berufsausbildung faktisch nicht gegeben sind, glaubwürdig vorgebracht, dass ihre Rückkehr in das Herkunftsland deshalb unmöglich sei, da sie dort in Ermangelung eines sozialen Netzes an Angehörigen in eine existentielle Notlage geraten würde. Dies umso mehr, als für die Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden in Sierra Leone nur von einer unzureichenden medizinischen Versorgungslage auszugehen ist.
Wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt kann letztlich in einer Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Verhältnisse in Sierra Leone nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine wirtschaftliche und soziale Notlage geraten würde, die ihre Existenz gefährden würde. Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2003, Zl. 16.07.2003).Wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt kann letztlich in einer Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Verhältnisse in Sierra Leone nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine wirtschaftliche und soziale Notlage geraten würde, die ihre Existenz gefährden würde. Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen vergleiche etwa VwGH vom 16.07.2003, Zl. 16.07.2003).
Die Beschwerdeführerin vermochte sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sierra Leone ist daher nicht zulässig.Die Beschwerdeführerin vermochte sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sierra Leone ist daher nicht zulässig.
Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):
Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG 1997) abgewiesen wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG 1997) abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
17.02.2012